TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/1 W217 2322261-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2026
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Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch


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W217 2322261-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 06.10.2025, Zahl: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des § 5 Abs. 2 PG 1965 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 06.10.2025, Zahl: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Erstes Verfahren:

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX /23, festgestellt, dass Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. römisch 40 /23, festgestellt, dass Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, vollinhaltlich abgewiesen. Darin wird in der ausführlichen rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass sich § 5 Abs. 2 PG 1965 auf Ruhestandsversetzungen jeglicher Art beziehe und zur Anwendung komme.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, vollinhaltlich abgewiesen. Darin wird in der ausführlichen rechtlichen Beurteilung darauf hingewiesen, dass sich Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 auf Ruhestandsversetzungen jeglicher Art beziehe und zur Anwendung komme.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3, wurde die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, E 2800/2017-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 03.07.2017 abgelehnt.

2.       Zweites Verfahren:

Mit einem weiteren Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2021 auf Gewährung und Aus-/Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des nunmehr vorliegenden Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Auch aufgrund der zeitlichen Abfolge des Antrages könne es sich um keine Identität der Sache handeln, da sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten vom 24.01.2019 stütze. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit nicht gebiete, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung aufzuheben, falls sich zeige, dass diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im vorliegenden Fall wären sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 iVm Artikel 51 Abs. 1 GRC iVm Artikel 6 Abs. 1 AEUV verletzt worden. Schließlich bestehe nach Artikel 10 der RL 20007/78/EG eine Beweislastumkehr und hätte die belangte Behörde somit zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 9, Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des nunmehr vorliegenden Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Auch aufgrund der zeitlichen Abfolge des Antrages könne es sich um keine Identität der Sache handeln, da sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten vom 24.01.2019 stütze. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit nicht gebiete, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung aufzuheben, falls sich zeige, dass diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im vorliegenden Fall wären sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz eins, GRC in Verbindung mit Artikel 6 Absatz eins, AEUV verletzt worden. Schließlich bestehe nach Artikel 10 der RL 20007/78/EG eine Beweislastumkehr und hätte die belangte Behörde somit zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Parteibegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem früheren Begehren übereinstimme. Eine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage lägen nicht vor.

3.       Drittes Verfahren:

Am 29.11.2021 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen als Antrag bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er zusammengefasst ausführte, dass, nachdem die Missachtung vom Primärrecht im Fehlerkalkül (§ 68 Abs. 4 AVG) nicht enthalten sei, es sich um einen so qualifizierten Fehler handle, der zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vom 15.02.2016 geführt habe. Es liege daher kein normativ wirksamer Pensionsbescheid vor und es sei ein solcher daher im Sinne einer Nichtdiskriminierung zu erlassen.Am 29.11.2021 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen als Antrag bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er zusammengefasst ausführte, dass, nachdem die Missachtung vom Primärrecht im Fehlerkalkül (Paragraph 68, Absatz 4, AVG) nicht enthalten sei, es sich um einen so qualifizierten Fehler handle, der zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vom 15.02.2016 geführt habe. Es liege daher kein normativ wirksamer Pensionsbescheid vor und es sei ein solcher daher im Sinne einer Nichtdiskriminierung zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.10.2021, Ra 2020/12/0049 (2021/0008-1), von derselben Rechtslage wie er selbst ausgehe. Demnach vermöge sich der Beschwerdeführer mit seinem Anspruch auf Nichtdiskriminierung und Gleichstellung bei der Pensionsberechnung mit der vergleichbaren Gruppe der Bediensteten der OeNB mit demselben Status auch auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen, an welche bei Nichtgewähren seines Anspruches durch das Pensionsservice im Falle der Erhebung einer Beschwerde auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden sei und unpräjudiziell mit einer Stattgabe zu rechnen wäre. Weiters ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikel 21 Abs. 1 GRC („insbesondere“), dass die Aufzählung rein demonstrativ sei und somit weitere statusbezogene Diskriminierungsmerkmale einbezogen werden könnten. Im Ergebnis wären auch nationale Behörden und Gerichte zur unionsrechtskonformen Interpretation nationaler Bestimmungen aber auch zur Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Bestimmungen im Hinblick auf die Rechte der GRC angehalten.Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.10.2021, Ra 2020/12/0049 (2021/0008-1), von derselben Rechtslage wie er selbst ausgehe. Demnach vermöge sich der Beschwerdeführer mit seinem Anspruch auf Nichtdiskriminierung und Gleichstellung bei der Pensionsberechnung mit der vergleichbaren Gruppe der Bediensteten der OeNB mit demselben Status auch auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen, an welche bei Nichtgewähren seines Anspruches durch das Pensionsservice im Falle der Erhebung einer Beschwerde auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden sei und unpräjudiziell mit einer Stattgabe zu rechnen wäre. Weiters ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikel 21 Absatz eins, GRC („insbesondere“), dass die Aufzählung rein demonstrativ sei und somit weitere statusbezogene Diskriminierungsmerkmale einbezogen werden könnten. Im Ergebnis wären auch nationale Behörden und Gerichte zur unionsrechtskonformen Interpretation nationaler Bestimmungen aber auch zur Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Bestimmungen im Hinblick auf die Rechte der GRC angehalten.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 13.06.2022 mit, dass die rechtlichen Ausführungen vom 29.11.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in der Entscheidung GZ: W201 2248996-1 mitberücksichtigt wurden. Es lägen keine offenen Anträge mehr vor.

Da die Behörde keinen Bescheid erließ, brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 29.07.2022 wurde die Säumnisbeschwerde sowie der bezughabende Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, GZ: W201 2257658-1, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, GZ: W201 2257658-1, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob infolge Erhebung einer außerordentlichen Revision das angefochtene vorstehende Erkenntnis mit Entscheidung vom 19.06.2023 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und führte begründend aus, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervorgehe aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei daher an einer inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gehindert.

In dem mit als Urgenz bezeichneten Schriftsatz vom 04.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den bisherigen Verfahrensgang dar und brachte vor, dass ein nicht bloß überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege, sondern ein ausschließliches und willkürliches. Die Behörde habe sich geweigert, über seinen Antrag vom 29.11.2021 zu entscheiden. Unter Verweis auf das Unionsrecht begehrte der Beschwerdeführer die Anwendung der gleichen Berechnungsmethode wie bei der Vergleichsgruppe (Akademiker der Verwendungsgruppe A, Dienstbestimmung I, OeNB-Pension) und die Stattgabe seines Antrages vom 29.11.2021.In dem mit als Urgenz bezeichneten Schriftsatz vom 04.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den bisherigen Verfahrensgang dar und brachte vor, dass ein nicht bloß überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege, sondern ein ausschließliches und willkürliches. Die Behörde habe sich geweigert, über seinen Antrag vom 29.11.2021 zu entscheiden. Unter Verweis auf das Unionsrecht begehrte der Beschwerdeführer die Anwendung der gleichen Berechnungsmethode wie bei der Vergleichsgruppe (Akademiker der Verwendungsgruppe A, Dienstbestimmung römisch eins, OeNB-Pension) und die Stattgabe seines Antrages vom 29.11.2021.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2023, der an jenen vom 04.10.2023 anknüpfe, brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er mit Antrag vom 29.11.2021 eine Altersdiskriminierung geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer verwies auf die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG und die Judikatur des VwGH.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2023, GZ W266 2257658-1, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattgegeben und der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2021 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Erlass des Bescheides am 15.02.2016 keine Änderung unionsrechtlicher Normen vorliege, die eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2023, GZ W266 2257658-1, wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattgegeben und der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2021 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Erlass des Bescheides am 15.02.2016 keine Änderung unionsrechtlicher Normen vorliege, die eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentliche Revision gegen das oben stehende Erkenntnis mit Beschluss vom 19.08.2023, Ra 2023/12/0163-5, zurück. Dieser führte aus, dass auch eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit nationaler Vollzugsakte nicht zu deren Nichtigkeit führe. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15.02.2016 aus unionsrechtlichen Gründen vorliegen würden, sei in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan worden.

4.       Viertes Verfahren:

Mit Antrag vom 19.01.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er 86 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei. Für jeden Monat zwischen Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat, sei das Prozentausmaß um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage dürfe 62 % nicht unterschreiten und 90,08 % nicht überschreiten. Nachdem der Beschwerdeführer am 23.11.2022 das 65. Lebensjahr vollendet habe, sei diese Kürzung ab Fälligkeit des Ruhebezuges mit 01.12.2022 weggefallen. Er ersuche daher um Neuberechnung und Nachzahlung der Differenz.

Mit dem als Replik bezeichneten Schriftsatz vom 15.03.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Abschläge auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres abzuziehen seien, sich nicht mit der Gesetzeslage decke. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf das Unionsrecht, darunter auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters und auf den Gleichheitssatz nach der GRC.

Mit Schreiben vom 03.05.2023 brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Judikatur des EuGH vor, dass er durch die Abschläge aufgrund seines Alters diskriminiert werde.

Mit Bescheid vom 04.07.2023, Zahl XXXX , hat die BVAEB den Antrag vom 19.01.2023 auf Neuberechnung und Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und führte begründend aus, dass hierüber mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl: XXXX , bereits rechtskräftig entschieden worden sei.Mit Bescheid vom 04.07.2023, Zahl römisch 40 , hat die BVAEB den Antrag vom 19.01.2023 auf Neuberechnung und Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und führte begründend aus, dass hierüber mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl: römisch 40 , bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Am 06.07.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 04.07.2023 Beschwerde ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, da über seinen Antrag, wonach ihm ab Erreichen des 65. Lebensjahres eine ungekürzte Ruhebemessungsgrundlage zustehe, noch nicht abgesprochen worden sei. Mit der Vollendung des 65. Lebensjahres sei ein neuer Rechtsgrund und eine neue Sachlage entstanden. Als Beschwerdegründe werde auf das bisherige Vorbringen und insbesondere die unionsrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2023, GZ: W266 2275546-1, abgewiesen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe das 65. Lebensjahr erreicht, für die Bemessung des Ruhegenusses irrelevant und keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Auch sei das Parteibegehren, nämlich die Bemessung des Ruhegenusses, ident geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0161-5, zurück. Darin wurde begründend ausgeführt, dass § 5 Abs. 2 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der betreffende Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, keine zeitliche Beschränkung vorsieht. Mit Bescheid vom 15.02.2016 wurde daher auch über den dem Beschwerdeführer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zustehenden Ruhebezug bereits abgesprochen. Es ist keine neue “Sache” entstanden. Auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit kommt es nicht an. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15.02.2016 vorlägen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0161-5, zurück. Darin wurde begründend ausgeführt, dass Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage in jenen Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand vor Ablauf des Monats wirksam wird, in dem der betreffende Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, keine zeitliche Beschränkung vorsieht. Mit Bescheid vom 15.02.2016 wurde daher auch über den dem Beschwerdeführer nach Vollendung seines 65. Lebensjahres zustehenden Ruhebezug bereits abgesprochen. Es ist keine neue “Sache” entstanden. Auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit kommt es nicht an. Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides vom 15.02.2016 vorlägen, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

5.       Gegenständliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des § 5 Abs. 2 PG 1965 samt Ergänzung. Er führte zusammengefasst aus, dass er an einer langfristigen, psychischen Beeinträchtigung leide. Seine Teilhabe am Berufsleben sei daher dauerhaft aufgehoben. Sein Zustand sei als Behinderung im Sinne des Art. 21 GRC zu werten. Die Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG für Personen, welche aufgrund einer Behinderung einen Abschlag der Pension erhalten, stelle eine Diskriminierung dar. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (Art. 7 B-VG) und verletze den Schutz vor Diskriminierung, den einfache Gesetze (BGStG, BEinstG) sowie EU-Recht und die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten. Das Nichtvorbringen der Behinderung in der damaligen Beschwerde (gegen den Bescheid vom 15.02.2016) stelle zum geltenden Zeitpunkt keinen Nachteil dar; die Pensionsbehörde habe die Pensionsbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Die diskriminierende Regelung des § 5 Abs. 2 PG habe aufgrund Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 samt Ergänzung. Er führte zusammengefasst aus, dass er an einer langfristigen, psychischen Beeinträchtigung leide. Seine Teilhabe am Berufsleben sei daher dauerhaft aufgehoben. Sein Zustand sei als Behinderung im Sinne des Artikel 21, GRC zu werten. Die Kürzungsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG für Personen, welche aufgrund einer Behinderung einen Abschlag der Pension erhalten, stelle eine Diskriminierung dar. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (Artikel 7, B-VG) und verletze den Schutz vor Diskriminierung, den einfache Gesetze (BGStG, BEinstG) sowie EU-Recht und die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten. Das Nichtvorbringen der Behinderung in der damaligen Beschwerde (gegen den Bescheid vom 15.02.2016) stelle zum geltenden Zeitpunkt keinen Nachteil dar; die Pensionsbehörde habe die Pensionsbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Die diskriminierende Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG habe aufgrund Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben.

Der Antrag vom 17.07.2025 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.10.2025 der BVAEB wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Das nachträgliche Vorbringen, die Bemessung des Ruhebezugs sei diskriminierend, stelle keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage dar.Der Antrag vom 17.07.2025 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.10.2025 der BVAEB wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Das nachträgliche Vorbringen, die Bemessung des Ruhebezugs sei diskriminierend, stelle keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage dar.

Am 07.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 06.10.2025. In dieser brachte er vor, dass die belangte Behörde das Vorbringen völlig unbeachtet gelassen habe. Es liege eine Änderung der Sache vor, da im Bescheid vom 15.02.2016 die Behinderung des Beschwerdeführers nicht thematisiert worden sei. Die derzeitig vorliegende Behinderung (GdB 70%) sei zum Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht aktenkundig gewesen.

Am 15.10.2025 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 27.10.2025 langte eine Ergänzung zur Beschwerde durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er wiederholte darin im Wesentlichen bereits Vorgebrachtes und gab darüber hinaus unter anderem an, dass nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nationale Rechtsvorschriften die Ausübung von EU-Rechten nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Das strikte Beharren, dass eine entschiedene Sache vorliege, verstoße gegen EU-Recht. Nach Auffassung des EuGH dürften nationale Präklusionsregeln nicht angewendet werden, wenn dadurch ein Individuum des grundrechtlichen Diskriminierungsschutzes beraubt werde (RL 20007/78).

Am 28.10.2025 langte eine weitere Ergänzung zum bisherigen Vorbringen durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: BVwG) verpflichtet sei, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sowie wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen. Ein Absehen von einer inhaltlichen Prüfung verstoße gegen das Unionsrecht.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die der Gerichtsabteilung W173 zugewiesene Rechtssache dieser Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W217 mit 04.05.2026 zugewiesen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.        Feststellungen:

Der Beschwerdeführer XXXX ist Inhaber eines am 16.01.2024 ausgestellten, unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Er leidet an einer rezidivierend depressiven Störung, PTBS und einer Sozialphobie. Er wurde mit 01.10.2015 aufgrund einer Dienstunfähigkeit gem. § 14 Abs. 1 BDG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer römisch 40 ist Inhaber eines am 16.01.2024 ausgestellten, unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Er leidet an einer rezidivierend depressiven Störung, PTBS und einer Sozialphobie. Er wurde mit 01.10.2015 aufgrund einer Dienstunfähigkeit gem. Paragraph 14, Absatz eins, BDG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und die wiederum erhobene Revision vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BVwG vom 03.07.2017, W228 2126627-1 und VwGH vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, E 2800/2017-5 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 03.07.2017 abgelehnt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. römisch 40 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und die wiederum erhobene Revision vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen vergleiche BVwG vom 03.07.2017, W228 2126627-1 und VwGH vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2018, E 2800/2017-5 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 03.07.2017 abgelehnt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2021 auf Gewährung und Aus-/Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1/27E, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Im vorliegenden Fall wäre sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 iVm Artikel 51 Abs. 1 GRC iVm Artikel 6 Abs. 1 AEUV verletzt worden. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 9, Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Im vorliegenden Fall wäre sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz eins, GRC in Verbindung mit Artikel 6 Absatz eins, AEUV verletzt worden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen keine Revision oder Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer machte in einem weiteren Antrag vom 29.11.2021 geltend, dass die Anwendung des § 5 Abs. 2 PG aufgrund Altersdiskriminierung gegen Unionsrecht verstoße. In einem Antrag vom 19.01.2023 machte er geltend, dass die Pension aufgrund Erreichung seines 65. Lebensjahres neu zu berechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde betreffend den Antrag vom 29.11.2021 auf eine diskriminierungsfreie Entscheidung betreffend die Gesamtpension aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurück (GZ: W266 2257658-1). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags vom 19.01.2023 auf Neuberechnung und Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges ab (GZ: W266 2275546-1) . Die gegen die Entscheidungen erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH vom 06.11.2023, Ra 2023/12/0163-5 und VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0161-5). In beiden Verfahren kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass keine Durchbrechung der Rechtskraft aus unionsrechtlichen Gründen vorliegt und über die Sache bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.02.2016 entschieden wurde.Der Beschwerdeführer machte in einem weiteren Antrag vom 29.11.2021 geltend, dass die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG aufgrund Altersdiskriminierung gegen Unionsrecht verstoße. In einem Antrag vom 19.01.2023 machte er geltend, dass die Pension aufgrund Erreichung seines 65. Lebensjahres neu zu berechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde betreffend den Antrag vom 29.11.2021 auf eine diskriminierungsfreie Entscheidung betreffend die Gesamtpension aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurück (GZ: W266 2257658-1). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags vom 19.01.2023 auf Neuberechnung und Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges ab (GZ: W266 2275546-1) . Die gegen die Entscheidungen erhobenen Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH vom 06.11.2023, Ra 2023/12/0163-5 und VwGH vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0161-5). In beiden Verfahren kam der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass keine Durchbrechung der Rechtskraft aus unionsrechtlichen Gründen vorliegt und über die Sache bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.02.2016 entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des § 5 Abs. 2 PG 1965 samt Ergänzung. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er an einer langfristigen, psychischen Beeinträchtigung leide. Seine Teilhabe am Berufsleben sei daher dauerhaft nicht möglich. Sein Zustand sei als Behinderung im Sinne des Art. 21 GRC zu werten. Die Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG für Personen, welche aufgrund einer Behinderung einen Abschlag der Pension erhalten, stelle eine Diskriminierung dar. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (Art. 7 B-VG) und verletze den Schutz vor Diskriminierung, den einfache Gesetze (BGStG, BEinstG) sowie EU-Recht und die UN-Behindertenrechtskonvention garantieren. Das Nichtvorbringen der Behinderung in der damaligen Beschwerde (gegen Bescheid vom 15.02.2016) stelle zum geltenden Zeitpunkt keinen Nachteil dar; die Pensionsbehörde habe die Pensionsbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Die diskriminierende Regelung des § 5 Abs. 2 PG habe aufgrund Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben. Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Ruhebezugs ohne diskriminierende Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 samt Ergänzung. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er an einer langfristigen, psychischen Beeinträchtigung leide. Seine Teilhabe am Berufsleben sei daher dauerhaft nicht möglich. Sein Zustand sei als Behinderung im Sinne des Artikel 21, GRC zu werten. Die Kürzungsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG für Personen, welche aufgrund einer Behinderung einen Abschlag der Pension erhalten, stelle eine Diskriminierung dar. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (Artikel 7, B-VG) und verletze den Schutz vor Diskriminierung, den einfache Gesetze (BGStG, BEinstG) sowie EU-Recht und die UN-Behindertenrechtskonvention garantieren. Das Nichtvorbringen der Behinderung in der damaligen Beschwerde (gegen Bescheid vom 15.02.2016) stelle zum geltenden Zeitpunkt keinen Nachteil dar; die Pensionsbehörde habe die Pensionsbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Die diskriminierende Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG habe aufgrund Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben.

Der gegenständliche Antrag vom 17.07.2025 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.10.2025 der BVAEB wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2016 dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67gebühre. Das nachträgliche Vorbringen, die Bemessung des Ruhebezugs sei diskriminierend, stelle keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage dar.Der gegenständliche Antrag vom 17.07.2025 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.10.2025 der BVAEB wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 15.02.2016 dem Beschwerdeführer eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67gebühre. Das nachträgliche Vorbringen, die Bemessung des Ruhebezugs sei diskriminierend, stelle keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage dar.

Am 07.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 06.10.2025. In dieser brachte er vor, dass die belangte Behörde das Vorbringen völlig unbeachtet gelassen habe. Es liege eine Änderung der Sache vor, da im Bescheid vom 15.02.2016 seine Behinderung nicht thematisiert worden sei. Die derzeitig vorliegende Behinderung (GdB 70%) sei zum Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht aktenkundig gewesen.

Am 15.10.2025 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 27.10.2025 langte eine Ergänzung zur Beschwerde durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er wiederholte in seiner Beschwerde im Wesentlichen bereits Vorgebrachtes und gab darüber hinaus unter anderem an, dass nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nationale Rechtsvorschriften die Ausübung von EU-Rechten nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Das strikte Beharren, dass eine entschiedene Sache vorliege, verstoße gegen EU-Recht. Nach Auffassung des EuGH dürfen nationale Präklusionsregeln nicht angewendet werden, wenn dadurch ein Individuum des grundrechtlichen Diskriminierungsschutzes beraubt werde (RL 20007/78).

Am 28.10.2025 langte erneut eine Ergänzung zum bisherigen Vorbringen durch den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sowie wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen. Ein Absehen von einer inhaltlichen Prüfung verstoße gegen das Unionsrecht.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2025

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine “entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Eine “entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).

Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0069; 22. 2. 2006, 2006/17/0015; 27. 3. 2014, 2013/10/0185). Davon zu unterscheiden ist eine Änderung der Rechtslage, durch die bereits ex lege entweder die rechtliche Existenz des Bescheides beendet oder die Rechtsposition des Adressaten abgewandelt wird (vgl. Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 15. 6. 1988, 88/01/0056; 24. 6. 2014, Ro 2014/05/0050) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl. z.B. VwGH 12. 2. 1988, 87/08/0289). Eine Änderung der Rechtslage kann sich auch aus neuen unionsrechtlichen Normen ergeben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 32).Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten vergleiche VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0069; 22. 2. 2006, 2006/17/0015; 27. 3. 2014, 2013/10/0185). Davon zu unterscheiden ist eine Änderung der Rechtslage, durch die bereits ex lege entweder die rechtliche Existenz des Bescheides beendet oder die Rechtsposition des Adressaten abgewandelt wird vergleiche Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 15. 6. 1988, 88/01/0056; 24. 6. 2014, Ro 2014/05/0050) oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vergleiche z.B. VwGH 12. 2. 1988, 87/08/0289). Eine Änderung der Rechtslage kann sich auch aus neuen unionsrechtlichen Normen ergeben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 32).

Daraus folgt fallbezogen, dass eine Zurückweisung des Antrages vom 17.07.2025 voraussetzt, dass sich selbiger auf eine bereits entschiedene Sache bezieht. Gegenüber dem Bescheid vom 15.02.2016 darf sich folglich weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert haben und zudem muss sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decken.

Gegenstand des Bescheides vom 15.02.2016, GZ. XXXX , war die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche gegen den Bund. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen mit Schreiben vom 24.02.2016 erhobene Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde, der BVAEB, mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2016 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.07.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 02.07.2018 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom VwGH zurückgewiesen. An Hand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids vom 15.02.2016 über die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche ist daher zu messen, ob eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Gegenstand des Bescheides vom 15.02.2016, GZ. römisch 40 , war die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche gegen den Bund. Dabei wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen mit Schreiben vom 24.02.2016 erhobene Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde, der BVAEB, mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2016 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.07.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 02.07.2018 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom VwGH zurückgewiesen. An Hand des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids vom 15.02.2016 über die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche ist daher zu messen, ob eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

Mit Antrag vom 17.07.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Neuerlassung eines Bescheides mittels welchem die Höhe seiner Pension bemessen wird. Die Kürzungsregelung des § 5 Abs. 2 PG für Personen, welche aufgrund einer Behinderung einen Abschlag der Pension erhalten, stelle eine Diskriminierung dar. Die Regelung des § 5 PG 1965 behandle zwei Gruppen von Menschen mit Behinderungen unterschiedlich, da Personen, die infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit dienstunfähig werden, im Gegensatz zu Personen, die aufgrund einer Behinderung anderer Ursache – wie er selbst – dienstunfähig werden, keinen Pensionsabschlag hinnehmen müssten. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (Art. 7 B-VG), verletze den Schutz vor Diskriminierung, den einfache Gesetze (BGStG, BEinstG) sowie EU-Recht und die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten. Es handle sich bei dieser Unterscheidung um eine unsachliche Diskriminierung. Die Regelung habe sodann unangewendet zu bleiben. Der Beschwerdeführer begehrt eine Neubemessung der Pension (ohne Anwendung des § 5 Abs. 2 PG).Mit Antrag vom 17.07.2025 begehrte der Beschwerdeführer die Neuerlassung eines Bescheides mittels welchem die Höhe seiner Pension bemessen wird. Die Kürzungsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, PG für Personen, welche aufgrund einer Behinderung einen Abschlag der Pension erhalten, stelle eine Diskriminierung dar. Die Regelung des Paragraph 5, PG 1965 behandle zwei Gruppen von Menschen mit Behinderungen unterschiedlich, da Personen, die infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit dienstunfähig werden, im Gegensatz zu Personen, die aufgrund einer Behinderung anderer Ursache – wie er selbst – dienstunfähig werden, keinen Pensionsabschlag hinnehmen müssten. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (Artikel 7, B-VG), verletze den Schutz vor Diskriminierung, den einfache Gesetze (BGStG, BEinstG) sowie EU-Recht und die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten. Es handle sich bei dieser Unterscheidung um eine unsachliche Diskriminierung. Die Regelung habe sodann unangewendet zu bleiben. Der Beschwerdeführer begehrt eine Neubemessung der Pension (ohne Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG).

Das Vorbringen und die Rechtsausführungen zu den Bestimmungen des Unionsrechtes begründen keine maßgebliche Änderung der Rechtslage seit Erlass des Bescheides am 15.02.2016 über die Bemessung der Pensionshöhe durch die belangte Behörde. Fallgegenständlich liegt keine Änderung unionsrechtlicher Normen vor, die eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte. Die bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung einer Rechtsvorschrift und auch eine Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bleibt, wie ausgeführt, für die Frage der Änderung der maßgeblichen Rechtslage ohne Belang.

Aus dem Vorbringen, die Behinderung des Beschwerdeführers sei im Verfahren betreffend den Bescheid vom 15.02.2016 nicht thematisiert worden bzw. eine Behinderung (GdB 70 %) sei damals noch nicht aktenkundig gewesen, ergibt sich keine relevante Änderung der Sache. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Behinderung betrifft keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Hinblick auf die bereits rechtskräftig entschiedene Pensionsbemessung, sondern stellt lediglich ein neues rechtliches Vorbringen zur bereits rechtskräftig festgesetzten Gesamtpension dar. Eine hypothetische Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses (GdB 70%) vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bescheides vom 15.02.2016 stellt auch keinen Sachverhalt dar, welcher geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Im vorliegenden Sachverständigengutachten vom 14.12.2023 wird im Rahmen der Anamnese zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Mobbing an seinem Arbeitsplatz Beschwerden entwickelt habe. Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand erfolgte jedoch nicht infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965; dies wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet. Vielmehr machte der Beschwerdeführer eine diskriminierende Ungleichbehandlung durch § 5 PG 1965 geltend, welche seiner Ansicht nach gegen Unionsrecht verstoße.Aus dem Vorbringen, die Behinderung des Beschwerdeführers sei im Verfahren betreffend den Bescheid vom 15.02.2016 nicht thematisiert worden bzw. eine Behinderung (GdB 70 %) sei damals noch nicht aktenkundig gewesen, ergibt sich keine relevante Änderung der Sache. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Behinderung betrifft keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Hinblick auf die bereits rechtskräftig entschiedene Pensionsbemessung, sondern stellt lediglich ein neues rechtliches Vorbringen zur bereits rechtskräftig festgesetzten Gesamtpension dar. Eine hypothetische Ausstellung des unbefristeten Behindertenpasses (GdB 70%) vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bescheides vom 15.02.2016 stellt auch keinen Sachverhalt dar, welcher geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Im vorliegenden Sachverständigengutachten vom 14.12.2023 wird im Rahmen der Anamnese zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Mobbing an seinem Arbeitsplatz Beschwerden entwickelt habe. Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand erfolgte jedoch nicht infolge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965; dies wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet. Vielmehr machte der Beschwerdeführer eine diskriminierende Ungleichbehandlung durch Paragraph 5, PG 1965 geltend, welche seiner Ansicht nach gegen Unionsrecht verstoße.

Dazu ist auf die einschlägigen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, mit welchem der Bescheid der Behörde vom 15.02.2016 bestätigt wurde, hinzuweisen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

“Der Beschwerdeführer führte im Vorlagenantrag weiters aus, dass eine Kürzung des Ruhebezuges auch insoferne nicht vorzunehmen gewesen sei, als § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 eine Ausnahme von der Kürzung vorsehe die ihn betreffe, da eine Berufskrankheit vorliege und eine Versehrtenrente beantragt worden sei. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass in der BVA am 01.10.2015 ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen (Anerkennung als Berufskrankheit) aus der Unfallversicherungsanstalt der BVA eingelangt ist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.11.2015 mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Die beim zuständigen Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage vom 17.11.2015 gegen den Bescheid der Unfallversicherung der BVA wurde nach Durchführung einer Tagsatzung mit Urteil vom 29.01.2016, GZ: 18 Cgs 229/15g-7 abgewiesen. Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 04.08.2016, AZ: 11 Rs 67/16a, wurde der Berufung des Beschwerdeführers (dort Berufungswerbers) nicht Folge gegeben. Die ausserordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde am 30.08.2016 beim Landesgericht Salzburg beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine Berufskrankheit vor, ist daher unrichtig.“Der Beschwerdeführer führte im Vorlagenantrag weiters aus, dass eine Kürzung des Ruhebezuges auch insoferne nicht vorzunehmen gewesen sei, als Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 eine Ausnahme von der Kürzung vorsehe die ihn betreffe, da eine Berufskrankheit vorliege und eine Versehrtenrente beantragt worden sei. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass in der BVA am 01.10.2015 ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Leistungen (Anerkennung als Berufskrankheit) aus der Unfallversicherungsanstalt der BVA eingelangt ist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.11.2015 mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Die beim zuständigen Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage vom 17.11.2015 gegen den Bescheid der Unfallversicherung der BVA wurde nach Durchführung einer Tagsatzung mit Urteil vom 29.01.2016, GZ: 18 Cgs 229/15g-7 abgewiesen. Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 04.08.2016, AZ: 11 Rs 67/16a, wurde der Berufung des Beschwerdeführers (dort Berufungswerbers) nicht Folge gegeben. Die ausserordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde am 30.08.2016 beim Landesgericht Salzburg beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege eine Berufskrankheit vor, ist daher unrichtig.

Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.11.2016, wonach es sich um eine Diskriminierung aus unsachlichen Erwägungen handeln würde, wenn zwischen einer Ruhestandversetzung auf Grund einer dauernden Dienstunfähigkeit aus einem sonstigen Grund und zwischen einer Ruhestandsversetzung auf Grund einer Dienstunfähigkeit wegen Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit unterschieden würde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen zwei Rechtsinstituten eben um zwei nicht zu vergleichende und daher ungleich zu behandelnde Ruhestandsversetzungen handelt. Eine Gleichbehandlung ungleicher Ausgangssituationen, ohne Rücksichtnahme auf die jeweiligen Umstände einer Ruhestandsversetzung entspräche wohl eher einer Diskriminierung als eine Ungleichbehandlung ungleicher Situationen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundtatbestand des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 hinsichtlich der Berufskrankheiten darauf abstellt, dass nur qualifizierte Beschädigungen dazu führen, dass Betroffene eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG erhalten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundtatbestand des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 hinsichtlich der Berufskrankheiten darauf abstellt, dass nur qualifizierte Beschädigungen dazu führen, dass Betroffene eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG erhalten können.

Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 die Entscheidung getroffen, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Zuerkennung einer Versehrtenrente oder der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG geführt haben, gleich zu behandeln.Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber in Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 die Entscheidung getroffen, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die zur Dienstunfähigkeit sowie zur Zuerkennung einer Versehrtenrente oder der Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG geführt haben, gleich zu behandeln.

Der Gesetzgeber hat diesem Umstand auch insoferne Rechnung getragen, als er bei Personen, die auf Grund einer während der Dienstverrichtung erlittenen Beschädigung oder einer auf die Dienstverrichtung zurückzuführenden Berufskrankheit in Ruhestand versetzt werden und auf Grund der erlittenen Beschädigung eine Versehrtenrente beziehen, auf eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 verzichtet. Eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung kann aus dieser Bestimmung daher nicht herausgelesen werden.” (BVwG 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1)Der Gesetzgeber hat diesem Umstand auch insoferne Rechnung getragen, als er bei Personen, die auf Grund einer während der Dienstverrichtung erlittenen Beschädigung oder einer auf die Dienstverrichtung zurückzuführenden Berufskrankheit in Ruhestand versetzt werden und auf Grund der erlittenen Beschädigung eine Versehrtenrente beziehen, auf eine Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 verzichtet. Eine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung kann aus dieser Bestimmung daher nicht herausgelesen werden.” (BVwG 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1)

Dies zeigt auch – insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers –, dass die behauptete Diskriminierung durch die gegenständliche Regelung bereits Gegenstand des Verfahrens war. Entgegen dem Vorbringen, im Bescheid vom 15.02.2016 sei eine Ungleichbehandlung nicht thematisiert worden, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG gegen den Bescheid vom 15.02.2016, dass der Beschwerdeführer eine behauptete Gleichheitswidrigkeit bereits geltend gemacht hatte und diese im Erkenntnis auch behandelt wurde. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgelehnt.

Im Verfahren betreffend einen weiteren Antrag vom 09.09.2021 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus (u.a.) erneut eine Diskriminierung wegen der Nichtberücksichtigung seiner Behinderung im ersten Verfahren betreffend den Bescheid vom 15.02.1016 geltend. Mit Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde festgestellt, dass über die Sache bereits entschieden wurde und das Parteibegehren ident ist; die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 wurde abgewiesen (s. Verfahrensgang I.). Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Revision erhoben.Im Verfahren betreffend einen weiteren Antrag vom 09.09.2021 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus (u.a.) erneut eine Diskriminierung wegen der Nichtberücksichtigung seiner Behinderung im ersten Verfahren betreffend den Bescheid vom 15.02.1016 geltend. Mit Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag zurück. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde festgestellt, dass über die Sache bereits entschieden wurde und das Parteibegehren ident ist; die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 wurde abgewiesen (s. Verfahrensgang römisch eins.). Gegen dieses Erkenntnis wurde keine Revision erhoben.

Wie bereits ausgeführt, ist eine Änderung der Rechtslage aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer beruft sich betreffend seinen Antrag auf einen Verstoß gegen Unionsrecht. Er brachte vor, dass nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot nationale Rechtsvorschriften die Ausübung von EU-Rechten nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Das strikte Beharren, dass eine entschiedene Sache vorliege, verstoße gegen EU-Recht. Nach Auffassung des EuGH dürfen nationale Präklusionsregeln nicht angewendet werden, wenn dadurch ein Individuum des grundrechtlichen Diskriminierungsschutzes beraubt werde (RL 20007/78).

Aber auch das Unionsrecht gebietet - entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt - keine andere Beurteilung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach in vorangegangenen Verfahren (s. Verfahrensgang und Feststellungen I. und II.) des Beschwerdeführers betreffend dasselbe Begehren auf Neuberechnung seiner Pension ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft aus unionsrechtlichen Gründen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. VwGH 06.11.2023, Ra 2023/12/0163-5; VwGH 04.09.2024, Ra 2023/12/0161-5). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach in vorangegangenen Verfahren (s. Verfahrensgang und Feststellungen römisch eins. und römisch zwei.) des Beschwerdeführers betreffend dasselbe Begehren auf Neuberechnung seiner Pension ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft aus unionsrechtlichen Gründen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht kommt vergleiche VwGH 06.11.2023, Ra 2023/12/0163-5; VwGH 04.09.2024, Ra 2023/12/0161-5).

Der VwGH verwies in diesen Entscheidungen auf sein Erkenntnis vom 04.09.2024, Ra 2012/17/0465, in welchem er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH wie folgt ausführte:

„Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 13. Januar 2004, Rs C-453/00 Kühne & Heitz, Slg. 2004, I- 837, Randnr. 24). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Im erwähnten Urteil Kühne & Heitz hat er entschieden, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:„Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 13. Januar 2004, Rs C-453/00 Kühne & Heitz, Slg. 2004, I- 837, Randnr. 24). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in bestimmten Fällen eine Schranke für diesen Grundsatz bestehen kann. Im erwähnten Urteil Kühne & Heitz hat er entschieden, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Artikel 10, EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung jedenfalls dann zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, diese Entscheidung zurückzunehmen,

2. die Entscheidung ist infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichtsbestands rechtskräftig geworden,

3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Abs. 3 EG erfüllt war,3. das Urteil beruht, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3, EG erfüllt war,

4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt (vgl. auch das Urteil vom 19. September 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-392/04 und C- 422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 52). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtsweges und nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist unanfechtbar gewordene Entscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden. Nach dem Urteil vom 16. März 2006 in der Rechtssache C-234/04, Kapferer, Slg. 2006 I-02585, Randnr. 23 verpflichtet das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Unionsrecht verletzt wurde.4. der Betroffene hat sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt vergleiche auch das Urteil vom 19. September 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-392/04 und C- 422/04, i-21 Germany und Arcor, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 52). Der EuGH hat in einer Reihe von weiteren Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtsweges und nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist unanfechtbar gewordene Entscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden. Nach dem Urteil vom 16. März 2006 in der Rechtssache C-234/04, Kapferer, Slg. 2006 I-02585, Randnr. 23 verpflichtet das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Unionsrecht verletzt wurde.

Auch im Schrifttum wird betont, dass der EuGH den hohen Rang des Instituts der Rechtskraft bestätigt und ihr für die konkret zu entscheidende Fallgestaltung den Vorrang gegenüber der Unionsrechtskonformität nationaler Gerichtsentscheidungen zumisst. Er habe überdies außer Zweifel gestellt, dass eine unionsrechtliche Verpflichtung der nationalen Gerichte und Behörden zur Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher wie auch der Bestandskraft verwaltungsbehördlicher Entscheidungen von einer ausdrücklichen Regelung in der nationalen Rechtsordnung abhängig sei (Ludwigs, Der Schutz der Rechtskraft im Gemeinschaftsrecht, ZfRV 2006/28; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des OGH vom 12. Juni 2012, 4 Ob 83/12 b)“ (VwGH 21.12.2012, Ra 2012/17/0465).Auch im Schrifttum wird betont, dass der EuGH den hohen Rang des Instituts der Rechtskraft bestätigt und ihr für die konkret zu entscheidende Fallgestaltung den Vorrang gegenüber der Unionsrechtskonformität nationaler Gerichtsentscheidungen zumisst. Er habe überdies außer Zweifel gestellt, dass eine unionsrechtliche Verpflichtung der nationalen Gerichte und Behörden zur Durchbrechung der Rechtskraft gerichtlicher wie auch der Bestandskraft verwaltungsbehördlicher Entscheidungen von einer ausdrücklichen Regelung in der nationalen Rechtsordnung abhängig sei (Ludwigs, Der Schutz der Rechtskraft im Gemeinschaftsrecht, ZfRV 2006/28; vergleiche zum Ganzen auch den Beschluss des OGH vom 12. Juni 2012, 4 Ob 83/12 b)“ (VwGH 21.12.2012, Ra 2012/17/0465).

Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheids vom 15.02.2016 aus unionsrechtlichen Gründen vorlägen, wurde vom Beschwerdeführer insgesamt nicht dargetan.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft bestandskräftiger Entscheidungen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht. Der EuGH hat im Urteil Kühne & Heitz (EuGH 13.01.2004, C-453/00) vier kumulative Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit eine Verwaltungsbehörde verpflichtet sein kann, eine rechtskräftige Entscheidung neuerlich zu überprüfen. Diese Voraussetzungen liegen auch im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Zunächst fehlt es bereits an der dritten Voraussetzung der genannten Rechtsprechung. Danach müsste das der Rechtskraft zugrunde liegende letztinstanzliche Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, welche durch eine erst nachträglich ergangene Entscheidung des EuGH klargestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keine nach Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 03.07.2017 bzw. des Beschlusses des VwGH vom 02.07.2018 ergangene Entscheidung des EuGH auf, aus der sich ergeben würde, dass die den Entscheidungen zugrunde liegende unionsrechtliche Beurteilung unrichtig gewesen wäre. So verwies der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zum gegenständlichen Antrag etwa auf die Rechtssachen Römer gegen Freie und Hansestadt Hamburg vom 10. Mai 2011 sowie Starjakob gegen Österreichische Bundesbahnen vom 28. Jänner 2015. Diese Entscheidungen wurden jedoch bereits vor Erlassung des Bescheides vom 15.02.2016 durch den EuGH getroffen. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf weitere Rechtssachen des EuGH zur Untermauerung einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Beseitigung diskriminierender Regelungen beruft, ist festzuhalten, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar sind und daher keine einschlägige Judikatur für den vorliegenden Fall darstellen. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer auf keine neue unionsrechtliche Judikatur, aus der sich ergeben würde, dass die Anwendung des § 5 Abs. 2 PG 1965 im Zusammenhang mit Ruhegenüssen wegen Dienstunfähigkeit unionsrechtswidrig oder diskriminierend wäre. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, die Bestimmung sei diskriminierend und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen. Damit wird jedoch keine nachträgliche unionsrechtliche Klärung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dargetan.Zunächst fehlt es bereits an der dritten Voraussetzung der genannten Rechtsprechung. Danach müsste das der Rechtskraft zugrunde liegende letztinstanzliche Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, welche durch eine erst nachträglich ergangene Entscheidung des EuGH klargestellt wurde. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keine nach Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 03.07.2017 bzw. des Beschlusses des VwGH vom 02.07.2018 ergangene Entscheidung des EuGH auf, aus der sich ergeben würde, dass die den Entscheidungen zugrunde liegende unionsrechtliche Beurteilung unrichtig gewesen wäre. So verwies der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen zum gegenständlichen Antrag etwa auf die Rechtssachen Römer gegen Freie und Hansestadt Hamburg vom 10. Mai 2011 sowie Starjakob gegen Österreichische Bundesbahnen vom 28. Jänner 2015. Diese Entscheidungen wurden jedoch bereits vor Erlassung des Bescheides vom 15.02.2016 durch den EuGH getroffen. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf weitere Rechtssachen des EuGH zur Untermauerung einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Beseitigung diskriminierender Regelungen beruft, ist festzuhalten, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem gegenständlichen Verfahren nicht vergleichbar sind und daher keine einschlägige Judikatur für den vorliegenden Fall darstellen. Insbesondere verweist der Beschwerdeführer auf keine neue unionsrechtliche Judikatur, aus der sich ergeben würde, dass die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 im Zusammenhang mit Ruhegenüssen wegen Dienstunfähigkeit unionsrechtswidrig oder diskriminierend wäre. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, die Bestimmung sei diskriminierend und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen. Damit wird jedoch keine nachträgliche unionsrechtliche Klärung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH dargetan.

So ist auch die vierte Voraussetzung nicht erfüllt. Der EuGH verlangt, dass sich der Betroffene unmittelbar nach Kenntniserlangung von der maßgeblichen EuGH-Entscheidung an die Behörde wendet. Da der Beschwerdeführer schon keine einschlägige nachträgliche Entscheidung des EuGH benennt, kann auch nicht gesehen werden, dass er nach Kenntniserlangung einer solchen sich unverzüglich an die Behörde wandte bzgl. den gegenständlichen Antrag vom 17.07.2025 stellte.

Nach ständiger Rechtsprechung vermag jedoch weder eine geänderte rechtliche Argumentation noch das nachträgliche Vorbringen bisher nicht geltend gemachter Umstände die Rechtskraft einer Entscheidung zu durchbrechen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH mehrfach betont, dass dem Grundsatz der Rechtskraft im Interesse der Rechtssicherheit und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen ein hoher Stellenwert zukommt. Das Unionsrecht verpflichtet nationale Behörden und Gerichte grundsätzlich nicht dazu, unanfechtbar gewordene Entscheidungen neuerlich aufzurollen oder aufzuheben, selbst wenn sich diese als unionsrechtswidrig erweisen sollten (vgl. EuGH 16.03.2006, C-234/04, Kapferer; VwGH Ra 2012/17/0465). Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH mehrfach betont, dass dem Grundsatz der Rechtskraft im Interesse der Rechtssicherheit und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen ein hoher Stellenwert zukommt. Das Unionsrecht verpflichtet nationale Behörden und Gerichte grundsätzlich nicht dazu, unanfechtbar gewordene Entscheidungen neuerlich aufzurollen oder aufzuheben, selbst wenn sich diese als unionsrechtswidrig erweisen sollten vergleiche EuGH 16.03.2006, C-234/04, Kapferer; VwGH Ra 2012/17/0465). Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

Im gegenständlichen Verfahren liegen somit keine Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage vor, die eine Aussicht auf eine andere Sachentscheidung ermöglichen würden.

Da somit von derselben Sache auszugehen war, die bereits mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl: XXXX , und den Bescheid bestätigendem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, rechtskräftig entschieden worden ist, steht eben dieser Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen, sodass der Antrag vom 17.07.2025 als unzulässig zurückzuweisen war.Da somit von derselben Sache auszugehen war, die bereits mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl: römisch 40 , und den Bescheid bestätigendem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, rechtskräftig entschieden worden ist, steht eben dieser Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen, sodass der Antrag vom 17.07.2025 als unzulässig zurückzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß §24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in der Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Gemäß §24 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in der Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß §25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß §25a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.

Schlagworte

Behinderung Diskriminierung Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Neubemessung Pension Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtskraft der Entscheidung res iudicata Unionsrecht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2322261.1.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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