TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 W213 2335270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
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Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

BDG 1979 §147
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 147 heute
  2. BDG 1979 § 147 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 147 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 147 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 147 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 147 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 147 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 147 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 147 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 147 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 147 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 147 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  13. BDG 1979 § 147 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W213 2335270-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Elisabeth MOSER-MARZI, 1010 Wien, Schwertgasse 3, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Direktion 1-Einsatz Personalabteilung 18.12.2025, GZ. P1092553/61-PersAbt/2024 (13), betreffend Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes (§ 147 BDG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Elisabeth MOSER-MARZI, 1010 Wien, Schwertgasse 3, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Direktion 1-Einsatz Personalabteilung 18.12.2025, GZ. P1092553/61-PersAbt/2024 (13), betreffend Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes (Paragraph 147, BDG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 147 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und zwei VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt 1. des Bescheides der Direktion 1-Einsatz Personalabteilung 18.12.2025, GZ. P1092553/61-PersAbt/2024 (13) aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 147, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt 1. des Bescheides der Direktion 1-Einsatz Personalabteilung 18.12.2025, GZ. P1092553/61-PersAbt/2024 (13) aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann (MB O2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Wirkung vom 01.03.2026 erfolgten Abberufung war er mit dem Arbeitsplatz Kommandant XXXX betraut.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann (MB O2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Wirkung vom 01.03.2026 erfolgten Abberufung war er mit dem Arbeitsplatz Kommandant römisch 40 betraut.

I.2. Mit Schreiben vom 07.10.2024 stellte er durch seine anwaltliche Vertreterin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 07.10.2024 stellte er durch seine anwaltliche Vertreterin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes.

I.3. Obwohl die belangte Behörde daraufhin ein Ermittlungs verfahren einleitete, erfolgte innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist (§ 73 AVG) keine bescheidmäßige Absprache. Der Beschwerdeführer brachte daher mit Schriftsatz vom 02.10.2025 eine Säumnisbeschwerde ein.römisch eins.3. Obwohl die belangte Behörde daraufhin ein Ermittlungs verfahren einleitete, erfolgte innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist (Paragraph 73, AVG) keine bescheidmäßige Absprache. Der Beschwerdeführer brachte daher mit Schriftsatz vom 02.10.2025 eine Säumnisbeschwerde ein.

I.4. Mit Schreiben vom 04.12.2025, GZ. P1092553/61-PersAbt/2024(12) teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (07.10.2024) der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz als Kommandant XXXX Verwendungsgruppe MBO2, Funktionsgruppe 2, betraut gewesen sei und sich sämtliche Sachverhaltsermittlungen (Arbeitsplatzbeschreibung, Stellungnahme des Bediensteten, Stellungnahme des Vorgesetzten, Antrag auf Erstellung eines Gutachtens an BMKÖS/jetzt BKA) auf diesen Arbeitsplatz bezogen hätten.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 04.12.2025, GZ. P1092553/61-PersAbt/2024(12) teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (07.10.2024) der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz als Kommandant römisch 40 Verwendungsgruppe MBO2, Funktionsgruppe 2, betraut gewesen sei und sich sämtliche Sachverhaltsermittlungen (Arbeitsplatzbeschreibung, Stellungnahme des Bediensteten, Stellungnahme des Vorgesetzten, Antrag auf Erstellung eines Gutachtens an BMKÖS/jetzt BKA) auf diesen Arbeitsplatz bezogen hätten.

Nunmehr sei der Beschwerdeführer aufgrund seines gewährten Karenzurlaubs gem. § 75 BDG 1979 in den Zeiten vom 01. März 2025 bis 31. Mai 2025 (3 Monate) und 01. Oktober 2025 bis 28. Februar 2026 (5 Monate = ergibt gesamt 8 Monate) gem. § 75 iVm. § 75b BDG 1979 mit GZ. P1092535/95-PersAbt/2025 (1) vom 04.12.2025 rückwirkend mit 01.Oktober 2025 von diesem Arbeitsplatz abberufen worden.Nunmehr sei der Beschwerdeführer aufgrund seines gewährten Karenzurlaubs gem. Paragraph 75, BDG 1979 in den Zeiten vom 01. März 2025 bis 31. Mai 2025 (3 Monate) und 01. Oktober 2025 bis 28. Februar 2026 (5 Monate = ergibt gesamt 8 Monate) gem. Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 75 b, BDG 1979 mit GZ. P1092535/95-PersAbt/2025 (1) vom 04.12.2025 rückwirkend mit 01.Oktober 2025 von diesem Arbeitsplatz abberufen worden.

Somit bestehe für ihn kein dienstliches/rechtliches Interesse an der besoldungs- und dienstrechtlichen Einstufung des Arbeitsplatzes XXXX und wäre der Antrag vom 07. Oktober 2024 zurückzuweisen.Somit bestehe für ihn kein dienstliches/rechtliches Interesse an der besoldungs- und dienstrechtlichen Einstufung des Arbeitsplatzes römisch 40 und wäre der Antrag vom 07. Oktober 2024 zurückzuweisen.

I.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 16.12.2025 im Wesentlichen entgegen, dass das rechtliche Interesse Feststellung der Wertigkeit des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes auch trotz späterer Abberufung fortbestehe. Ein Feststellungsverfahren über die dienst- und besoldungsrechtliche Bewertung eines Arbeitsplatzes diene unter anderem römisch eins.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 16.12.2025 im Wesentlichen entgegen, dass das rechtliche Interesse Feststellung der Wertigkeit des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes auch trotz späterer Abberufung fortbestehe. Ein Feststellungsverfahren über die dienst- und besoldungsrechtliche Bewertung eines Arbeitsplatzes diene unter anderem

?        der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung,

?        der Geltendmachung des Entgangs von zustehenden Bezügen,

?        der Anerkennung von Funktionszeiten,

?        der Nachvollziehbarkeit der Verwendung (Karrierewirkung),

?        der Dokumentation für spätere Verwendungen,

?        sowie pensionsrechtlichen oder besoldungsrelevanten Rückwirkungen.

Diese Auswirkungen bezögen sich auf die Zeit der tatsächlichen Verwendung — also eben gerade auf den Zeitraum vor seiner Karenz und vor der Abberufung von seinem damaligen Arbeitsplatz.

Ein nachträglicher Wegfall des Arbeitsplatzes beseitige die oben genannten Auswirkungen und Rechtsfolgen nicht. Eine Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages sei daher rechtswidrig.

Ebenso bewirke die ex lege Abberufung (§ 75 b BDG 1979) von seinem Arbeitsplatz keine Rückwirkung, die den Antrag des Beschwerdeführers unzulässig mache verfahrensgegenständliche Antrag vom 07.10.2024 werde daher aufrecht erhalten. Ebenso bewirke die ex lege Abberufung (Paragraph 75, b BDG 1979) von seinem Arbeitsplatz keine Rückwirkung, die den Antrag des Beschwerdeführers unzulässig mache verfahrensgegenständliche Antrag vom 07.10.2024 werde daher aufrecht erhalten.

Es werde daher beantragt,

1 . vom beabsichtigten Vorgehen der Zurückweisung seines Antrages Abstand zu nehmen, und

2. das Verfahren über seinen Antrag vom 07.10.2024 ordnungsgemäß fortzuführen und eine Sachentscheidung über die Einstufung und Bewertung seines Arbeitsplatzes zu treffen,

3. in eventu, für den Fall, dass die Behörde dennoch eine Zurückweisung beabsichtigt, auf Vorlage einer vollständigen, ausführlichen und substantiierten rechtlichen Begründung

a. aufgrund welcher konkreten rechtlichen Erwägungen das zum Zeitpunkt der Antragstellung unstrittig bestehende rechtliche Interesse des Antragstellers trotz seiner späteren Karenz bzw. Abberufung weggefallen sein soll,

b. warum eine Sachentscheidung über die Einstufung des im Zeitraum bis 30.09.2025 unstrittig ausgeübten Arbeitsplatzes keinerlei dienst-, besoldungs-, pensionsrechtliche oder weitere rechtliche oder praktische Auswirkungen mehr haben soll.

c. welche gesetzliche Bestimmung das Rechtsschutzinteresse ex tunc entfallen lassen kann, obwohl es im Zeitpunkt der Antragstellung unstrittig bestand.

I.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.6. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

„1. Ihr Antrag vom 07. Oktober 2024 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes als Kommandant XXXX wird wegen fehlender Parteienstellung gem. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 iVm. § 147 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020, als unzulässig zurückgewiesen.„1. Ihr Antrag vom 07. Oktober 2024 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes als Kommandant römisch 40 wird wegen fehlender Parteienstellung gem. Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in Verbindung mit Paragraph 147, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gemäß § 16 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 02. Oktober 2025 eingestellt.“2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird das Verfahren über die Säumnisbeschwerde vom 02. Oktober 2025 eingestellt.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass sich derzeit keine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Regelung zur Erlassung einer bescheidmäßigen Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes Kommandant XXXX finde. Eine solche Bescheiderlassung liege auch nicht im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, da dem Beschwerdeführer derzeit keine Parteienstellung iSd. § 8 AVG zuerkannt werde.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass sich derzeit keine im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Regelung zur Erlassung einer bescheidmäßigen Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes Kommandant römisch 40 finde. Eine solche Bescheiderlassung liege auch nicht im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, da dem Beschwerdeführer derzeit keine Parteienstellung iSd. Paragraph 8, AVG zuerkannt werde.

Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17. 1. 1992, 89/17/0239). Nach § 8 AVG seien Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden (vgl VwGH 15. 6. 1987, 87/10/0005; Hellbling 123), eigenen (vgl VwGH 11. 9. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt seien.Eine Parteistellung könne nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17. 1. 1992, 89/17/0239). Nach Paragraph 8, AVG seien Personen nämlich nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines bereits bestehenden vergleiche VwGH 15. 6. 1987, 87/10/0005; Hellbling 123), eigenen vergleiche VwGH 11. 9. 2003, 2002/07/0141) subjektiven Rechts beteiligt seien.

Durch die Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatzes Kommandant XXXX ex lege per 01. Oktober 2025 werde ihm seitens der Dienstbehörde an der bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung kein subjektives Recht/rechtliches Interesse mehr zuerkannt.Durch die Abberufung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatzes Kommandant römisch 40 ex lege per 01. Oktober 2025 werde ihm seitens der Dienstbehörde an der bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung kein subjektives Recht/rechtliches Interesse mehr zuerkannt.

Somit habe ihm seit 01. Oktober 2025 kein subjektives Recht/dienstliches/rechtliches Interesse an der besoldungs- und dienstrechtlichen Einstufung des oa. Arbeitsplatzes Kommandant XXXX zugestanden. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei daher wegen fehlender Parteistellung zurückzuweisen gewesen.Somit habe ihm seit 01. Oktober 2025 kein subjektives Recht/dienstliches/rechtliches Interesse an der besoldungs- und dienstrechtlichen Einstufung des oa. Arbeitsplatzes Kommandant römisch 40 zugestanden. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei daher wegen fehlender Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG könne die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Bescheid binnen drei Monaten nachholen. Werde der Bescheid erlassen, sei das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG könne die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Bescheid binnen drei Monaten nachholen. Werde der Bescheid erlassen, sei das Verfahren einzustellen.

I.7. Gegen Spruchpunkt 1 dieses dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG bereits dann volieger, wenn die begehrte Feststellung geeignet sei, die Rechtsstellung des Antragstellers zu klären, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen oder rechtliche Wirkungen für die Zukunft oder für vergangene Zeiträume zu entfalten.römisch eins.7. Gegen Spruchpunkt 1 dieses dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG bereits dann volieger, wenn die begehrte Feststellung geeignet sei, die Rechtsstellung des Antragstellers zu klären, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen oder rechtliche Wirkungen für die Zukunft oder für vergangene Zeiträume zu entfalten.

Der Begriff des rechtlichen Interesses sei nicht auf ein gegenwärtiges Leistungs- oder Gestaltungsrecht verengt, sondern umfasse gerade auch Feststellungen über vergangene Sachverhalte, sofern diesen weiterhin rechtliche Bedeutung zukomme.

Im Dienst- und Besoldungsrecht sei dies regelmäßig der Fall. Die Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes hätten Auswirkungen unter anderem auf

?        besoldungsrechtliche Ansprüche,

?        Funktionszeiten,

?        Vorrückungen,

?        Karriereverläufe,

?        pensionsrechtliche Parameter

Die belangte Behörde übersehe, dass sich das rechtliche Interesse gerade auf den Zeitraum der tatsächlichen Verwendung beziehe und durch eine spätere Abberufung nicht entfalle. Im Gegenteil: Die oben genannten rechtlichen Folgen hätten auch Auswirkungen und weiterhin rechtliche Bedeutung für den aktuellen Zeitraum sowie überdies auch für die Zukunft. Es sei auch ständige Judikatur, dass der Beamte die bescheidmäßige Klärung der Zuordnung und Bewertung seines Arbeitsplatzes zur Wahrung seiner besoldungs- und dienstrechtlichen Ansprüche begehren könne. Das BDG enthalte auch kein Verbot, einen Antrag auf Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Bewertung eines konkret innegehabten Arbeitsplatzes zu stellen. Im Gegenteil: Das BDG gehe ersichtlich davon aus, dass dienstrechtlich relevante Rechtsfragen – insbesondere solche mit besoldungsrechtlicher Wirkung – bescheidmäßig zu erledigen seien. Ihm stehe sohin ein subjektives Recht zu, im Wege eines Feststellungsbescheides die Gesetzmäßigkeit der Einstufung meines Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Daran vermöge auch die mit 01.10.2025 erfolgte Abberufung des Beschwerdeführers vom verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz nichts zu ändern.

Es werde daher beantragt,

1. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;1. gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. gemäß Art 130 Abs 4 BV-G und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 18.12.2025, GZ P1092553/61-PersAbt/2024 (13), zugestellt am 22.12.2025; Zurückweisung des Antrags vom 07. Oktober 2024 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes als Kommandant XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und das Verfahren über den Antrag vom 07.10.2024 selbst fortführen und eine Sachentscheidung über die Einstufung und Bewertung meines Arbeitsplatzes treffen.2. gemäß Artikel 130, Absatz 4, BV-G und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 18.12.2025, GZ P1092553/61-PersAbt/2024 (13), zugestellt am 22.12.2025; Zurückweisung des Antrags vom 07. Oktober 2024 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes als Kommandant römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und das Verfahren über den Antrag vom 07.10.2024 selbst fortführen und eine Sachentscheidung über die Einstufung und Bewertung meines Arbeitsplatzes treffen.

2. in eventu den angefochtenen Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 18.12.2025, GZ P1092553/61-PersAbt/2024 (13), zugestellt am 22.12.2025; Zurückweisung des Antrags vom 07. Oktober 2024 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes als Kommandant XXXX , wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung – unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts – an die belangte Behörde zurückverweisen.2. in eventu den angefochtenen Bescheid der Direktion 1 – Einsatz vom 18.12.2025, GZ P1092553/61-PersAbt/2024 (13), zugestellt am 22.12.2025; Zurückweisung des Antrags vom 07. Oktober 2024 auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes als Kommandant römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung – unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts – an die belangte Behörde zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann (MB O2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurde er mit dem Arbeitsplatz Kommandant XXXX betraut.Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann (MB O2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 01.10.2017 wurde er mit dem Arbeitsplatz Kommandant römisch 40 betraut.

Mit Schreiben vom 07.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Wertigkeit bzw. Zuordnung des oben genannten Arbeitsplatzes.

Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 Karenzurlaub gemäß § 75 BDG in Anspruch. In der Zeit vom 01.10.2025 bis 28.02.2026 konsumierte er neuerlich Karenzurlaub gemäß § 75 BDG.Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit vom 01.03.2025 bis 31.05.2025 Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG in Anspruch. In der Zeit vom 01.10.2025 bis 28.02.2026 konsumierte er neuerlich Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG.

Gemäß § 75 b BDG erfolgte daher mit Wirkung vom 01.10.2025 ex lege die Abberufung des Beschwerdeführers vom verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz.Gemäß Paragraph 75, b BDG erfolgte daher mit Wirkung vom 01.10.2025 ex lege die Abberufung des Beschwerdeführers vom verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz.

3. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz bis zur Abberufung gemäß § 75 b BDG unbestritten ist.Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwendung des Beschwerdeführers auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz bis zur Abberufung gemäß Paragraph 75, b BDG unbestritten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A 1.)

§ 147 BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:Paragraph 147, BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:

„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 147, (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,

2. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

3. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

4. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

1. der betreffende Arbeitsplatz und

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.

(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.

(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in ständiger Judikatur ausdrücklich ein subjektives Recht des Beamten auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (vgl. VwGH, 26.05.2003, GZ. 2002/12/0340 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in ständiger Judikatur ausdrücklich ein subjektives Recht des Beamten auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes vergleiche VwGH, 26.05.2003, GZ. 2002/12/0340 mwN).

Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist stets zeitraumbezogen festzustellen. Unterschiedliche Arbeitsplatzbeschreibungen - etwa als Folge des Beginns oder Endes einer Teilzeitbeschäftigung - können - mit der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Einschränkung - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087). Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen (vgl. VwGH, 28.04.2008, GZ. 2005/12/0184mwN).Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist stets zeitraumbezogen festzustellen. Unterschiedliche Arbeitsplatzbeschreibungen - etwa als Folge des Beginns oder Endes einer Teilzeitbeschäftigung - können - mit der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Einschränkung - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach Paragraph 137, BDG 1979 sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087). Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes ist somit auch nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, festzustellen vergleiche VwGH, 28.04.2008, GZ. 2005/12/0184mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann vergleiche VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich daher die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags als rechtlich verfehlt. Die belangte Behörde hat - wie vom Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigt - verkannt, dass im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der aus der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes folgenden dienst-und besoldungsrechtlichen Folgen auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr mit diesem Arbeitsplatz betraut ist. So wäre es durchaus denkbar, dass im Falle einer besseren Bewertung Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen für die Dauer der Betrauung mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz gegeben sein könnten.

Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2024 zurückgewiesen hat, ist lediglich diese zurückweisende Entscheidung Sache des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt in der Sache zu entscheiden. Es kommt lediglich eine Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde wird in weiterer Folge über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2024 zu entscheiden haben und bescheidmäßig auszusprechen haben, welcher Verwendungsgruppe bzw. welcher Funktionsgruppe der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz zuzuordnen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz Arbeitsplatzbewertung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Funktionsgruppe Karenzurlaub öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Verwendungsgruppe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W213.2335270.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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