TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 W167 2307839-1

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Veröffentlicht am 03.06.2026
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Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W167 2307839-1/31E
W167 2307840-1/27E
W167 2307839-1/31E, W167 2307840-1/27E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Valentina STESSEL und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag datiert mit XXXX BF2 auf Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG bei der Arbeitgeberin BF1 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Valentina STESSEL und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , mit dem der Antrag datiert mit römisch 40 BF2 auf Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG bei der Arbeitgeberin BF1 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für die Tätigkeit bei XXXX erfüllt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem NAG zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zu bestätigen, dass römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für die Tätigkeit bei römisch 40 erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen (Maurer).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.

3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde und legte Unterlagen vor.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

5. Die vertretenen BF stellten rechtzeitig einen Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.

8. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und lies keine Revision zu.8. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und lies keine Revision zu.

9. Mit Erkenntnis vom XXXX behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.9. Mit Erkenntnis vom römisch 40 behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

10. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.10. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.

11. Die nachgereichten Unterlagen wurden der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF2 beantragte im Jahr 2024 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberuf (Maurer) für die Tätigkeit bei der BF1.

Laut Arbeitgebererklärung soll der BF2 als Maurer (entspricht Hochbauer) für die BF1 für ein Bruttogehalt (ohne Zulagen) von € 3.271,35 für 39 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, für fünf Jahre tätig werden. Es kommt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zur Anwendung, die Einstufung erfolgt als Facharbeiter (Lohnordnung Beschäftigungsgruppeneinteilung II.b. Facharbeiter bzw. Lohntafel gültig ab 01.05.2025 II.b).Laut Arbeitgebererklärung soll der BF2 als Maurer (entspricht Hochbauer) für die BF1 für ein Bruttogehalt (ohne Zulagen) von € 3.271,35 für 39 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, für fünf Jahre tätig werden. Es kommt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zur Anwendung, die Einstufung erfolgt als Facharbeiter (Lohnordnung Beschäftigungsgruppeneinteilung römisch zwei.b. Facharbeiter bzw. Lohntafel gültig ab 01.05.2025 römisch zwei.b).

Der BF2 legte ausländische Jahreszeugnisse und ein ausländisches Diplom über die bestandene staatliche Matura in der Fachrichtung XXXX vor. Die Echtheit und Richtigkeit des Schulabschlusses wurden vom zuständigen ausländischen Ministerium bestätigt.Der BF2 legte ausländische Jahreszeugnisse und ein ausländisches Diplom über die bestandene staatliche Matura in der Fachrichtung römisch 40 vor. Die Echtheit und Richtigkeit des Schulabschlusses wurden vom zuständigen ausländischen Ministerium bestätigt.

Den ausländischen Zeugnissen sind folgende Unterrichtsgegenstände zu entnehmen:

XXXX römisch 40

XXXX ? Mathematik römisch 40 ? Mathematik

XXXX ? darstellende Geometrie römisch 40 ? darstellende Geometrie

?        technisches Zeichnen mit Computerkommunikation

?        Physik

?        Informatik

?        Geschichte

?        Bildnerische Kunst

?        Musikkultur

?        Sport und Sportaktivitäten

?        Informatik

XXXX ? Baumaterialien römisch 40 ? Baumaterialien

?        Entwicklung der Architektur

?        Baukonstruktionen

XXXX ? Praktischer Unterricht römisch 40 ? Praktischer Unterricht

?        Business

?        Technische Mechanik

?        Planung und Management

?        Bürgerliche Bildung

?        Stahlbeton

?        Installationen

Wahlfächer:

? XXXX ? römisch 40

?        Physik

Im ausländischen Diplom sind folgende Fächer aufgeführt:

XXXX ? Englisch (Wahlfach) römisch 40 ? Englisch (Wahlfach)

?        Business (Wahlfach)

In der nunmehr vorgelegten Bewertung des Bundesministers für Bildung gemäß § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz wurde festgehalten, dass das Diplom von BF2 nach Art der absolvierten Ausbildung mit dem Abschluss einer österreichischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik vergleichbar ist.In der nunmehr vorgelegten Bewertung des Bundesministers für Bildung gemäß Paragraph 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz wurde festgehalten, dass das Diplom von BF2 nach Art der absolvierten Ausbildung mit dem Abschluss einer österreichischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik vergleichbar ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung.

BF2 legte ausländische Zeugnisse samt Übersetzung in Kopie sowie ein ausländisches Diplom samt Übersetzung in Kopie über die bestandene staatliche Matura datiert mit XXXX vor (VwAkt ON 17, aber auch ON 5). BF2 legte ausländische Zeugnisse samt Übersetzung in Kopie sowie ein ausländisches Diplom samt Übersetzung in Kopie über die bestandene staatliche Matura datiert mit römisch 40 vor (VwAkt ON 17, aber auch ON 5).

Darüber hinaus hat der BF2 ein mit XXXX datiertes ausländisches Diplom eines Zentrums für fachliche Befähigung und Umschulung samt Übersetzung in Kopie vorgelegt, dass dieser die Prüfung für Maurer-Fassader abgelegt und mit Erfolg bestanden hat (VwAkt ON 17, auch ON 5)Darüber hinaus hat der BF2 ein mit römisch 40 datiertes ausländisches Diplom eines Zentrums für fachliche Befähigung und Umschulung samt Übersetzung in Kopie vorgelegt, dass dieser die Prüfung für Maurer-Fassader abgelegt und mit Erfolg bestanden hat (VwAkt ON 17, auch ON 5)

Vorgelegt wurde auch eine undatierte Bestätigung eines ausländischen Unternehmens samt Übersetzung in Kopie, wonach der BF2 von 2015 bis zum Erwerb des Diploms im Jahr XXXX als Praktikant – Maurer tätig war, die Fähigkeiten des BF2 auf hohem Niveau waren und dieser alle Befähigungen für diesen Beruf hat, nach dem Abschluss mit Diplom weiterhin im selben Tempo weitergearbeitet habe, und seine Arbeit ohne Unterbrechung auch in diesem Jahr ( XXXX ) fortsetzt. (VwAkt ON 12) Vorgelegt wurde auch eine undatierte Bestätigung eines ausländischen Unternehmens samt Übersetzung in Kopie, wonach der BF2 von 2015 bis zum Erwerb des Diploms im Jahr römisch 40 als Praktikant – Maurer tätig war, die Fähigkeiten des BF2 auf hohem Niveau waren und dieser alle Befähigungen für diesen Beruf hat, nach dem Abschluss mit Diplom weiterhin im selben Tempo weitergearbeitet habe, und seine Arbeit ohne Unterbrechung auch in diesem Jahr ( römisch 40 ) fortsetzt. (VwAkt ON 12)

Die ausländische Verifizierung des Schulabschlusses (2307829-1/26Z bzw. 2307840-1/24Z) und die Bewertung des österreichischen Bundesministers (2307829-1/28Z bzw. 2307840-1/23Z) liegen vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Strittig ist aus Sicht der BF und der Behörde insbesondere die Frage, ob eine einschlägige Berufsausbildung vorliegt bzw. ob die Mindestpunkteanzahl erreicht ist.

3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.       eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.       für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.2. Maßgebliche Vorschriften der Fachkräfteverordnung 2024

Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Maurer:in als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Abs. 1 Z 85 AuslBG).Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Maurer:in als bundesweiten Mangelberuf vor (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 85, AuslBG).

3.3. Maßgebliche Vorschriften zur Ausbildung an Höheren Lehranstalten

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 194/2019 in der Fassung BGBl. II Nr. 131/2025Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2025,

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.Paragraph 6, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Bautechnik

§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.       Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,

2.       Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,

3.       Bau- und Hilfsstoffe,

4.       Betontechnologie und Betonprüfung,

5.       Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,

6.       Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,

7.       Messen und Vermessen,

8.       Gerüste und Pölzungen,

9.       konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,

10.      Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.       Längen- und Flächenberechnung,

2.       Volums- und Masseberechnung,

3.       Materialbedarfsberechnung,

4.       Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bauzeichnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:

1.       Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,

2.       Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.Paragraph 10, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat vier der folgenden Aufgabenstellungen gem. Z 1 bis Z 5 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Z 3 bis Z 5 enthalten sein müssen:(2) Die Prüfarbeit hat vier der folgenden Aufgabenstellungen gem. Ziffer eins bis Ziffer 5, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Ziffer 3 bis Ziffer 5, enthalten sein müssen:

1.       Herstellen einer Wand aus Ziegel durch Ausführen folgender Arbeiten:

a)       Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,

b)       Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,

c)       Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,

d)       Herstellen der Wand.

2.       Durchführen von Arbeiten zur Herstellung einer Wand aus Stahlbeton:

a)       Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,

b)       Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,

c)       Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,

d)       Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,

e)       Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,

f)       Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,

g)       Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.

3.       Vorbereiten eines Bauwerksteiles für Verputzarbeiten und Verputzen von Innen- und Außenflächen,

4.       Sanieren eines Bauwerksteiles, Verlegen eines Rohrkanals oder Versetzen eines Einbauteiles (zB Fenster, Türe),

5.       Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.

Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis Z 4 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 4, eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(4) Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.       Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,

2.       fachgerechte Arbeitsweise,

3.       Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,

4.       fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.       fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.Paragraph 11, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 BGBl. II Nr. 262/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 2/2023Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2023,

Anlage 1.2

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR BAUTECHNIK

I. STUNDENTAFEL1römisch eins. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

 

Pflichtgegenstände, Verbindliche Übung

Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

Jahrgang

I.römisch eins.

II.römisch zwei.

III.römisch drei.

IV.römisch vier.

V.römisch fünf.

A.

Allgemeinbildende Pflichtgegenstände

1.

Religion/Ethik13

2

2

2

2

2

10

(III)/III(römisch drei)/III

2.

Deutsch

3

2

2

2

2

11

(I)(römisch eins)

3.

Englisch

2

2

2

2

2

10

(I)(römisch eins)

4.

Geografie, Geschichte und Politische Bildung2

2

2

2

2

–

8

IIIrömisch drei

5.

Bewegung und Sport

2

2

2

1

1

8

IVarömisch vier a

6.

Angewandte Mathematik

3

2

2

2

2

11

Irömisch eins

7.

Naturwissenschaften

3

3

2

2

–

10

IIrömisch zwei

8.

Angewandte Informatik

2

2

–

–

–

4

Irömisch eins

 

B.

Fachtheorie und Fachpraxis

1.

Baukonstruktion3

3

4

3

4(1)

5(1)

19

Irömisch eins

2.

Tragwerke4

–

2

4(1)

6(1)

7

19

Irömisch eins

3.

Baubetrieb und Baumanagement5

–

–

3

5

7(1)

15

I bzw. IIIrömisch eins bzw. römisch drei

4.

Darstellung und Gestaltung6

5(3)

5(4)

2

–

–

12

Irömisch eins

5.

Infrastruktur7

–

–

5(1)

7(2)

–

12

Irömisch eins

6.

Bauplanung und Projekt8

–

–

3(3)

3(3)

9(8)

15

Irömisch eins

7.

Baupraxis und Produktionstechnik

7

8

4

–

–

19

IVrömisch vier

 

C.

Verbindliche Übung

 

 

 

 

 

 

 

 

Soziale und personale Kompetenz9

1(1)

1(1)

–

–

–

2

IIIrömisch drei

 

Gesamtwochenstundenzahl

35

37

38

38

37

185

 

 

Pflichtgegenstände der alternativen Ausbildungsschwerpunkte

Wochenstunden

Summe

Lehrverpflichtungsgruppe

Jahrgang

I.römisch eins.

II.römisch zwei.

III.römisch drei.

IV.römisch vier.

V.römisch fünf.

B.1

Hochbau

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Baukonstruktion3

3

4

3

3(1)

2

15

Irömisch eins

1.2

Tragwerke4

–

2

4(1)

6(1)

6

18

Irömisch eins

1.3

Baubetrieb und Baumanagement5

–

–

3

5

5(1)

13

I bzw. IIIrömisch eins bzw. römisch drei

1.4

Darstellung und Gestaltung6

5(3)

5(4)

2

2

2

16

Irömisch eins

1.5

Infrastruktur7

–

–

5(1)

4(2)

–

9

Irömisch eins

1.6

Bauplanung und Projekt8

–

–

3(3)

3(3)

9(9)

15

Irömisch eins

1.7

Baupraxis und Produktionstechnik

7

8

4

–

–

19

IVrömisch vier

1.8

Hochbautechnologie

–

–

–

2

4

6

Irömisch eins

 

B.2

Tiefbau

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Baukonstruktion3

3

4

3

3(1)

2

15

Irömisch eins

2.2

Tragwerke4

–

2

4(1)

6(1)

6(1)

18

Irömisch eins

2.3

Baubetrieb und Baumanagement5

–

–

3

5

5(1)

13

I bzw. IIIrömisch eins bzw. römisch drei

2.4

Darstellung und Gestaltung6

5(3)

5(4)

2

–

–

12

Irömisch eins

2.5

Infrastruktur7

–

–

5(1)

6(2)

5(1)

16

Irömisch eins

2.6

Bauplanung und Projekt8

–

–

3(3)

3(3)

6(6)

12

Irömisch eins

2.7

Baupraxis und Produktionstechnik

7

8

4

–

–

19

IVrömisch vier

2.8

Ingenieurbau

–

–

–

2

4(1)

6

Irömisch eins

 

B.3

Bauwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Baukonstruktion3

3

4

3

3(1)

2

15

Irömisch eins

3.2

Tragwerke4

–

2

4(1)

6(1)

6

18

Irömisch eins

3.3

Baubetrieb und Baumanagement5

–

–

3

7

9(1)

19

I bzw. IIIrömisch eins bzw. römisch drei

3.4

Darstellung und Gestaltung6

5(3)

5(4)

2

–

–

12

Irömisch eins

3.5

Infrastruktur7

–

–

5(1)

4(2)

–

9

Irömisch eins

3.6

Bauplanung und Projekt8

–

–

3(3)

3(3)

7(7)

13

Irömisch eins

3.7

Baupraxis und Produktionstechnik

7

8

4

–

–

19

IVrömisch vier

3.8

Bauprojektentwicklung

–

–

–

2

4(2)

6

Irömisch eins

 

B.4

Holzbau

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Baukonstruktion3

3

4

3

3(1)

2

15

Irömisch eins

4.2

Tragwerke4

–

2

4(1)

6(1)

7(1)

19

Irömisch eins

4.3

Baubetrieb und Baumanagement5

–

–

3

5

5(1)

13

I bzw. IIIrömisch eins bzw. römisch drei

4.4

Darstellung und Gestaltung6

5(3)

5(4)

2

2

–

14

Irömisch eins

4.5

Infrastruktur7

–

–

5(1)

4(2)

–

9

Irömisch eins

4.6

Bauplanung und Projekt8

–

–

3(3)

3(3)

8(7)

14

Irömisch eins

4.7

Baupraxis und Produktionstechnik

7

8

4

–

–

19

IVrömisch vier

4.8

Ingenieurholzbau10

–

–

–

2

6(4)

8

Irömisch eins

 

B.5

Umwelttechnik

 

 

 

 

 

 

 

5.1

Baukonstruktion3

3

4

3

5(1)

4(1)

19

Irömisch eins

5.2

Tragwerke4

–

2

4(1)

5(1)

5

16

Irömisch eins

5.3

Baubetrieb und Baumanagement5

–

–

3

5

5(1)

13

I bzw. IIIrömisch eins bzw. römisch drei

5.4

Darstellung und Gestaltung6

5(3)

5(4)

2

–

–

12

Irömisch eins

5.5

Infrastruktur7

–

–

5(1)

4(2)

4(1)

13

Irömisch eins

5.6

Bauplanung und Projekt8

–

–

3(3)

3(3)

5(5)

11

Irömisch eins

5.7

Baupraxis und Produktionstechnik

7

8

4

–

–

19

IVrömisch vier

5.8

Umwelttechnologie

–

–

–

3(1)

5(2)

8

Irömisch eins

D.

Pflichtpraktikum

mindestens 8 Wochen in der unterrichtsfreien Zeit vor Eintritt in den V. Jahrgangmindestens 8 Wochen in der unterrichtsfreien Zeit vor Eintritt in den römisch fünf. Jahrgang

 

 

Freigegenstände, Unverbindliche Übung, Förderunterricht

Wochenstunden

 

Lehrverpflichtungsgruppe

Jahrgang

I.römisch eins.

II.römisch zwei.

III.römisch drei.

IV.römisch vier.

V.römisch fünf.

E.

Freigegenstände

 

 

 

 

 

 

 

1.

Zweite lebende Fremdsprache11

2

2

2

2

2

 

(I)(römisch eins)

2.

Kommunikation und Präsentationstechnik

–

–

2

2

–

 

IIIrömisch drei

3.

Naturwissenschaftliches Laboratorium

–

2

–

–

–

 

IIIrömisch drei

4.

Forschen und Experimentieren

2

–

–

–

–

 

IIIrömisch drei

5.

Entrepreneurship und Innovation

–

–

–

2

–

 

IIIrömisch drei

 

F.

Unverbindliche Übung

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewegung und Sport

2

2

2

2

2

 

(IVa)(römisch vier a)

 

G.

Förderunterricht12

 

 

 

 

 

 

 

1.

Deutsch

 

 

 

 

 

 

 

2.

Englisch

 

 

 

 

 

 

 

3.

Angewandte Mathematik

 

 

 

 

 

 

 

4.

Naturwissenschaften

 

 

 

 

 

 

 

5.

Fachtheoretische Pflichtgegenstände

 

 

 

 

 

 

 

3.4. Maßgebliche Vorschriften des Berufsausbildungsgesetz (BAG)

§ 34a BAG, BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020Paragraph 34 a, BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2020,

§ 34a. (1) Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.Paragraph 34 a, (1) Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozialversicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlußprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung.

(2) Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines Prüfungszeugnisses gemäß Abs. 1 bei zu den gleichgestellten Lehrberufen verwandten Lehrberufen (§ 7 Abs. 1 lit.d) eine Reduktion des Lehrzeitersatzes gemäß Lehrberufsliste um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.(2) Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines Prüfungszeugnisses gemäß Absatz eins, bei zu den gleichgestellten Lehrberufen verwandten Lehrberufen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera d,) eine Reduktion des Lehrzeitersatzes gemäß Lehrberufsliste um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.

3.5. Judikatur

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 34a Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz gilt (u.a.) für den Bereich der beruflichen Qualifikationen nicht nur das Prüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule, sondern auch jenes, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb einer dem Abschluss einer solchen Schule entsprechenden Berufsausbildung nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.Der VwGH hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des Paragraph 12 a, AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (VwGH 22.3.2022, Ra 2020/09/0059; VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Paragraph 34 a, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz gilt (u.a.) für den Bereich der beruflichen Qualifikationen nicht nur das Prüfungszeugnis einer berufsbildenden höheren Schule, sondern auch jenes, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb einer dem Abschluss einer solchen Schule entsprechenden Berufsausbildung nicht dieselbe Bedeutung beizumessen ist.

(VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055)

3.6. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

BF2 verfügt unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss bzw. keinen österreichischen Schulabschluss.

Nach der Judikatur liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung auch dann vor, wenn diese dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht, zumal ein derartiger Abschluss als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung gilt (unter Verweis auf § 34a Abs. 1 BAG). Nach der Judikatur liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung auch dann vor, wenn diese dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht, zumal ein derartiger Abschluss als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung gilt (unter Verweis auf Paragraph 34 a, Absatz eins, BAG).

Es ist im Beschwerdefall daher zu prüfen, ob der ausländische Schulabschluss von BF2 diese Voraussetzungen erfüllt.

Vor dem Hintergrund des § 34a Abs. 1 GAB ermöglichen Prüfungszeugnisse von Höheren Lehranstalten für Bautechnik den Absolvent:innen Zugang zu beruflichen Tätigkeiten, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonbauspezialist:in, bei Ausbildungsschwerpunkt Hochbau, Bauwirtschaft oder Holzbau zusätzlich zum Lehrberuf Hochbauspezialist:in (vergleiche dazu https://www.wko.at/wien/bildung-lehre/infoblatt-verpfl.anrechnung-gleichgeh.-schulabschluesse.pdf und https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/bmhs/bmhs_aaq.html Abruf jeweils 18.05.2026). Vor dem Hintergrund des Paragraph 34 a, Absatz eins, GAB ermöglichen Prüfungszeugnisse von Höheren Lehranstalten für Bautechnik den Absolvent:innen Zugang zu beruflichen Tätigkeiten, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betonbauspezialist:in, bei Ausbildungsschwerpunkt Hochbau, Bauwirtschaft oder Holzbau zusätzlich zum Lehrberuf Hochbauspezialist:in (vergleiche dazu https://www.wko.at/wien/bildung-lehre/infoblatt-verpfl.anrechnung-gleichgeh.-schulabschluesse.pdf und https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/schulsystem/sa/bmhs/bmhs_aaq.html Abruf jeweils 18.05.2026).

Der Schwerpunktlehrberuf Hochbauspezialist:in (Schwerpunkte „Neubau“ und „Sanierung“) umfasst seinerseits die Ausbildungsinhalte des 3-jährigen Lehrberufs Hochbauer:in und eine erweiterte Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte (vergleiche https://www.berufslexikon.at/berufe/3517-HochbauspezialistIn-Schwerpunkt_Neubau/ Abruf 18.05.2026).

Aus den ausländischen Zeugnissen von BF2 geht hervor, dass die Ausbildung auch XXXX beinhaltet, weshalb im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass BF2 Kenntnisse im Bereich Bauprojektentwicklung (B.3 Bauwirtschaft 3.8) erworben hat, somit mit dem Ausbildungsschwerpunkt B.3 Bauwirtschaft. Aus den ausländischen Zeugnissen von BF2 geht hervor, dass die Ausbildung auch römisch 40 beinhaltet, weshalb im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass BF2 Kenntnisse im Bereich Bauprojektentwicklung (B.3 Bauwirtschaft 3.8) erworben hat, somit mit dem Ausbildungsschwerpunkt B.3 Bauwirtschaft.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Abschluss von BF2 mit dem Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik Ausbildungsschwerpunkt Bauwirtschaft vergleichbar ist und als Nachweis einer mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung im Bereich Hochbauspezialist:in und damit gleichzeitig Hochbauer:in gilt.

Somit erfüllt BF2 die Voraussetzung der einschlägigen Ausbildung für die Tätigkeit im Mangelberuf Hochbauer:in (Maurer:in).

BF2 erreicht auch die nach Anlage B erforderlichen Mindestpunkte von 55, da ihm für die Qualifikation 30 (vorgelegtes Diplom ist einem Abschluss einer österr. Höheren Lehranstalt für Bautechnik vergleichbar), für Sprachkenntnisse 10 (ÖSD Deutsch A2, OZ 11) und für das Alter bei Antragstellung 15 ( XXXX Jahre) Punkte angerechnet werden können.BF2 erreicht auch die nach Anlage B erforderlichen Mindestpunkte von 55, da ihm für die Qualifikation 30 (vorgelegtes Diplom ist einem Abschluss einer österr. Höheren Lehranstalt für Bautechnik vergleichbar), für Sprachkenntnisse 10 (ÖSD Deutsch A2, OZ 11) und für das Alter bei Antragstellung 15 ( römisch 40 Jahre) Punkte angerechnet werden können.

BF2 wird kollektivvertraglich bezahlt werden und es sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Voraussetzungen § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 nicht erfüllt wären.BF2 wird kollektivvertraglich bezahlt werden und es sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Voraussetzungen Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, nicht erfüllt wären.

Da somit die § 12a AuslBG erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

Schlagworte

Berufsausbildung Entgelt Ersatzentscheidung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2307839.1.00

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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