TE Vwgh Beschluss 1991/9/23 91/19/0116

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §2 Abs1 idF 1990/190;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich in der Beschwerdesache des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. März 1991, Zl. Fr 3247/90, betreffend Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I

Mit dem im Instanzenzug ergangenen obzitierten Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Zuge eines Asylverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 190/1990, (FrPolG) "die Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet der Republik Österreich bis 16. Februar 1991 erteilt".

Die Rechtsmittelbelehrung lautet dahin, daß gegen "diesen Bescheid keine weitere Berufung zulässig (ist)". Außerdem enthält der Bescheid einen "Hinweis", dem zufolge gegen ihn innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

In der gegen diesen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung, "in eventu" die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II

1. Die Abs. 2 und 3 des § 11 FrPolG lauten:

"(2) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Aufenthaltsverbot erlassen, die Schubhaft verhängt (§ 5), ein Antrag auf Bewilligung der Einreise (§ 6 Abs. 1) abgewiesen oder die Ausweisung verfügt wurde, entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

(3) Bis zum Inkrafttreten des im § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 142/1946 angekündigten Bundesverfassungsgesetzes sind die Aufgaben, die den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz zukommen, von den Sicherheitsdirektionen zu besorgen."

2. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, daß im Hinblick auf § 11 Abs. 2 und 3 FrPolG - dort sei die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nicht angeführt - entgegen der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer noch die Berufungsmöglichkeit an den Bundesminister für Inneres offenstehe, demnach der Instanzenzug nicht erschöpft sei. Diese Rechtsauffassung trifft zu.

3. Die Aufgaben des öffentlichen Sicherheitswesens, zu denen u.a. das Fremdenpolizeiwesen gehört, sind auf der untersten Verwaltungsebene von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeidirektionen) und auf Landesebene von den Sicherheitsdirektionen zu führen; letztere unterstehen der beim Bundesminister für Inneres eingerichteten Generaldirektion für öffentliche Sicherheit. Dieser hierarchischen Gliederung der Behördenorganisation entspricht der Instanzenzug: Dieser geht von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeidirektion) an die Sicherheitsdirektion und - sofern ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist (was vorliegend dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 2 FrPolG gemäß der Fall ist) - an den Bundesminister für Inneres (die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit). (Vgl. dazu den zum Paßgesetz 1969 ergangenen, gleichermaßen hier zutreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0493, und die dort zitierten Belegstellen.)

4. Da im Beschwerdefall der dargestellte administrative Instanzug - im Einklang mit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid - nicht ausgeschöpft wurde, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Von der Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen.

Auf § 71 Abs. 1 lit. b AVG wird hingewiesen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190116.X00

Im RIS seit

23.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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