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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1969 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der S in V, vertreten durch DDr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16. Mai 1991, Zl. 2.2 Ca 32-91/3, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16. Mai 1991 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. April 1991 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Paßgesetz 1969 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens dem mit dem hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0153, entschiedenen (gleichgelagerten) Rechtsfall. Mit diesem Erkenntnis wurde die ihm zugrundeliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die die Abweisung tragende Begründung trifft auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt, auf das zitierte Erkenntnis zu verweisen.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190148.X00Im RIS seit
06.08.2001