Index
95 TechnikNorm
B-VG Art87 Abs1Leitsatz
IngenieurkammerG; ausreichende Konkretisierung und sachgerechte Umschreibung der Voraussetzungen der Abberufbarkeit der Mitglieder der Berufungskommission in Disziplinarsachen; Überprüfbarkeit ihrer Enthebung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - §40 Abs5 genügt den Anforderungen des Art6 MRK an die Unabhängigkeit eines Tribunals Aufhebung der Wortfolge "- oder Ruhe" in §51 Abs2 wegen Widerspruchs zu Art133 Z4 B-VG (Art20 Abs2 B-VG) iVm. Art6 Abs1 MRK - im Bestellungszeitpunkt Zugehörigkeit des Richters zum Aktivstand erforderlichSpruch
1. Die Worte "- oder Ruhe" in §51 Abs2 des BG vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), BGBl. Nr. 71, werden als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Die Worte "- oder Ruhe" in §51 Abs2 des BG vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern (Ingenieurkammergesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 71, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
2. §40 Abs5 Ingenieurkammergesetz wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
3. Im übrigen werden die Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH sind zu B238/87, B398/87, B623/87 und B847/87 auf Art144 B-VG gegründete Beschwerden anhängig, mit denen Berufungserkenntnisse der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer angefochten werden. In allen diesen Berufungserkenntnissen wurde den Berufungen der nunmehrigen Bf. gegen Erkenntnisse eines Disziplinarsenates einer Ingenieurkammer, mit denen über die Bf. Disziplinarstrafen gem. §49 des BG vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern, BGBl. Nr. 71, (Ingenieurkammergesetz) verhängt worden waren, von der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer keine Folge gegeben.römisch eins. 1. Beim VfGH sind zu B238/87, B398/87, B623/87 und B847/87 auf Art144 B-VG gegründete Beschwerden anhängig, mit denen Berufungserkenntnisse der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer angefochten werden. In allen diesen Berufungserkenntnissen wurde den Berufungen der nunmehrigen Bf. gegen Erkenntnisse eines Disziplinarsenates einer Ingenieurkammer, mit denen über die Bf. Disziplinarstrafen gem. §49 des BG vom 22. Jänner 1969 über die Ingenieurkammern, Bundesgesetzblatt Nr. 71, (Ingenieurkammergesetz) verhängt worden waren, von der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer keine Folge gegeben.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerden beschloß der VfGH, gem. Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der §§40 Abs5 und 51 des Ingenieurkammergesetzes zu prüfen.
3. Die für das Gesetzesprüfungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes lauten:
"§40.
Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht
...
§49.
Disziplinarstrafen
1. der schriftliche Verweis;
2. Geldstrafen bis zur Höhe des 200fachen der jeweils in den Gebührenordnungen (§31) für die Kanzleileistung festgesetzten Zeitgebühr je Stunde;
3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren;
4. Einstellung der Ausübung der Befugnis bis zur Dauer eines Jahres;
5. Verlust der Befugnis.
§51.
Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
4. Die vom VfGH in seinen Prüfungsbeschlüssen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Spruch angeführten Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes gründen sich primär auf Art6 Abs1 MRK. Der Gerichtshof ging davon aus, daß es sich beim Disziplinarstrafverfahren nach dem V. Abschnitt des Ingenieurkammergesetzes um eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne des Art6 Abs1 MRK handelt, in dem "die Disziplinarbehörde, welche die Disziplinarstrafe letztlich verhängt, wohl selbst als Tribunal im Sinne des Art6 Abs1 MRK eingerichtet sein" müsse. 4. Die vom VfGH in seinen Prüfungsbeschlüssen geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Spruch angeführten Bestimmungen des Ingenieurkammergesetzes gründen sich primär auf Art6 Abs1 MRK. Der Gerichtshof ging davon aus, daß es sich beim Disziplinarstrafverfahren nach dem römisch fünf. Abschnitt des Ingenieurkammergesetzes um eine "strafrechtliche Anklage" im Sinne des Art6 Abs1 MRK handelt, in dem "die Disziplinarbehörde, welche die Disziplinarstrafe letztlich verhängt, wohl selbst als Tribunal im Sinne des Art6 Abs1 MRK eingerichtet sein" müsse.
Die gem. Art6 Abs1 MRK für Mitglieder eines "Tribunals" geforderte Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit schien dem VfGH bei der in letzter Instanz nach §51 Ingenieurkammergesetz entscheidenden Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten nicht hinlänglich gewährleistet.
Die Bedenken gingen zum einen dahin, daß die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gem. §40 Abs5 Ingenieurkammergesetz eingeräumte Möglichkeit, Mitglieder der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten aus bestimmten Gründen jederzeit ihres Amtes zu entheben, der durch Art6 Abs1 MRK verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit dieses Organs widerspreche.
Ferner hegte der VfGH das Bedenken, daß die gesetzlich angeordnete Weisungsfreiheit der Mitglieder der Berufungskommission in §51 Abs5 Ingenieurkammergesetz der notwendigen verfassungsrechtlichen Fundierung entbehre und daher §51 Abs5 Ingenieurkammergesetz wegen Verstoß gegen Art20 Abs1 B-VG, damit aber weiters die gesamte Bestimmung des §51 Ingenieurkammergesetz über die Einrichtung der Berufungskommission wegen Widerspruchs zu Art6 Abs1 MRK verfassungswidrig sei. Eine verfassungsrechtliche Absicherung der Weisungsfreiheit der Berufungskommission als Organ der Bundes-Ingenieurkammer, also eines gegenüber der staatlichen Verwaltung unabhängigen Selbstverwaltungsträgers, schloß der VfGH - vorläufig - mit Rücksicht auf die gesetzlich vorgesehene Ernennung des Vorsitzenden der Berufungskommission und seines Stellvertreters durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz aus, weil dem Begriff der Selbstverwaltung die Befugnis zur Bestellung ihrer Organe innewohne. Aber auch die aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Ingenieurkammergesetz-Entwurfes (1067 BlgNR, XI. GP) hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten als Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG einzurichten und dadurch ihre Unabhängigkeit verfassungsrechtlich zu gewährleisten, scheint nach Meinung des VfGH der Gesetzgeber nicht verwirklicht zu haben. Denn der Vorsitzende der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten kann sowohl ein Richter des Aktiv- als auch des Ruhestandes sein, während einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG nach der bereits in VfSlg. 5684/1968 vertretenen Auffassung des VfGH stets ein aktiver Richter angehören müsse. Ferner hegte der VfGH das Bedenken, daß die gesetzlich angeordnete Weisungsfreiheit der Mitglieder der Berufungskommission in §51 Abs5 Ingenieurkammergesetz der notwendigen verfassungsrechtlichen Fundierung entbehre und daher §51 Abs5 Ingenieurkammergesetz wegen Verstoß gegen Art20 Abs1 B-VG, damit aber weiters die gesamte Bestimmung des §51 Ingenieurkammergesetz über die Einrichtung der Berufungskommission wegen Widerspruchs zu Art6 Abs1 MRK verfassungswidrig sei. Eine verfassungsrechtliche Absicherung der Weisungsfreiheit der Berufungskommission als Organ der Bundes-Ingenieurkammer, also eines gegenüber der staatlichen Verwaltung unabhängigen Selbstverwaltungsträgers, schloß der VfGH - vorläufig - mit Rücksicht auf die gesetzlich vorgesehene Ernennung des Vorsitzenden der Berufungskommission und seines Stellvertreters durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz aus, weil dem Begriff der Selbstverwaltung die Befugnis zur Bestellung ihrer Organe innewohne. Aber auch die aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Ingenieurkammergesetz-Entwurfes (1067 BlgNR, römisch elf. Gesetzgebungsperiode hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers, die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten als Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG einzurichten und dadurch ihre Unabhängigkeit verfassungsrechtlich zu gewährleisten, scheint nach Meinung des VfGH der Gesetzgeber nicht verwirklicht zu haben. Denn der Vorsitzende der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten kann sowohl ein Richter des Aktiv- als auch des Ruhestandes sein, während einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG nach der bereits in VfSlg. 5684/1968 vertretenen Auffassung des VfGH stets ein aktiver Richter angehören müsse.
5. Die Bundesregierung erstattete zu den zu G 108, 109, 133, 134/88, protokollierten und miteinander verbundenen Verfahren eine Äußerung, in der sie zur Frage des Vorliegens einer gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichteten Behörde ausführt:
"Nach Auffassung der Bundesregierung umfaßt der Begriff 'Richter' in Art133 Z4 B-VG auch den 'Richter im Ruhestand'. Zur Begründung sei zunächst auf jene Argumente verwiesen, die der VfGH selbst in seinem Unterbrechungsbeschluß aufzeigt (Punkte a) - c)):
a) Der VfGH selbst ist im Erkenntnis Slg. 10343/1985 offenbar von der in der Vorjudikatur vertretenen gegenteiligen Auffassung abgegangen.
b) Die Überlegung, daß auch der Richter im Ruhestand die ihn auszeichnende Unabhängigkeit innehat, insoweit er seiner früheren richterlichen Tätigkeit wegen auch im Ruhestand nicht zur Verantwortung gezogen werden darf.
c) Das in der Judikatur des VfGH durchgängig vertretene Verständnis, daß das Beamtendienstverhältnis nach erfolgtem Übertritt in den Ruhestand weiterhin aufrechtbleibt, was wohl auch für den Richter im Ruhestand zu gelten hat.
Hiezu ist nach Auffassung der Bundesregierung auch noch folgendes zu bemerken:
Ein wesentliches Argument der Vertreter der Gegenposition ist, daß sich der Richter mit Erreichen der Altersgrenze 'in einen Beamten, der dem richterlichen Stand angehört hat', ... 'wandelt', (so Werner, Kollegiale Verwaltungsbehörden mit richterlichem Einschlag, JBl. 1958, 217 ff (220)). Diese Darstellung erweckt den Eindruck, daß der Richter sich mit seinem Übertritt in den Ruhestand in einen weisungsgebundenen Verwaltungsbeamten verwandelt. Das ist aber keineswegs zutreffend. Auch das Dienstverhältnis des Richters bleibt - wie das Dienstverhältnis des Verwaltungsbeamten - nach Übertritt in den Ruhestand aufrecht. Der Richter bleibt ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung durch den Bundespräsidenten gemäß Art86 B-VG Richter auch dann, wenn er in den Ruhestand übertritt. Freilich beziehen sich die verfassungsrechtlichen Garantien (Art87, Art88 B-VG) nur auf die Ausübung des richterlichen Amtes. Auch die Formulierung in Art88 ("In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den Ruhestand zu versetzen sind.") deutet darauf hin, daß die Verfassung davon ausgeht, daß es sich auch bei einem Richter im Ruhestand um einen 'Richter' handelt.
Es lassen sich für diese Auffassung noch folgende weitere Argumente anführen:
d) Hervorzuheben ist etwa, daß die Verfassung dort, wo sie selbst vom Richter spricht (mit Ausnahme von Art133 Z4 B-VG) Altersgrenzen für die Ausübung der Tätigkeit des Richters festlegt bzw. anordnet, daß der einfache Gesetzgeber solche Grenzen vorzusehen hat (Art88 Abs1, Art134 Abs6, Art147 Abs6 B-VG). Im Rahmen des Art133 Z4 B-VG sieht die Verfassung dazu nichts vor.
e) Auch der Zweck der Heranziehung eines Richters in einer solchen weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG spricht für die Auslegung, daß dieser Richter ein Richter des Aktivstandes oder des Ruhestandes sein kann. Wäre der Zweck der Teilnahme eines Richters in einer solchen Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag der, daß dieser Richter seine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit in diese Behörde sozusagen "einzubringen" hat, um dadurch die Unabhängigkeit dieser Behörde nach außen besonders deutlich zu machen, läge die Annahme, daß der Richter im Sinne des Art133 Z4 B-VG nur ein Richter im Aktivstand sein kann, ganz im Sinne dieses Zweckes. Ein solches Verständnis der Stellung des Richters in den Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG wird aber vom VfGH selbst nicht vertreten (vgl. Slg. 5095/1965, 5096/1965). Der VfGH hat die Auffassung vertreten, daß sich aus dem B-VG nicht ergäbe, 'daß Richter, die einer Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG angehören, diese Funktion als richterliches Amt (Art87 B-VG) ausüben. Ihre Unabhängigkeit in diesen Behörden erfließt nicht aus Art87 B-VG, sondern aus dem die Behörde einrichtenden Gesetz im Zusammenhang mit Art133 Z4 B-VG. Die Mitglieder der Behörden gemäß Art133 Z4 B-VG sind zwar unabhängig von Weisungen, nicht aber kraft der Verfassung unabsetzbar.' Gegen ein solches Verständnis spräche wohl auch das Prinzip der Gewaltentrennung als verfassungsgesetzlicher Auslegungsgrundsatz. e) Auch der Zweck der Heranziehung eines Richters in einer solchen weisungsfreien Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG spricht für die Auslegung, daß dieser Richter ein Richter des Aktivstandes oder des Ruhestandes sein kann. Wäre der Zweck der Teilnahme eines Richters in einer solchen Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag der, daß dieser Richter seine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit in diese Behörde sozusagen "einzubringen" hat, um dadurch die Unabhängigkeit dieser Behörde nach außen besonders deutlich zu machen, läge die Annahme, daß der Richter im Sinne des Art133 Z4 B-VG nur ein Richter im Aktivstand sein kann, ganz im Sinne dieses Zweckes. Ein solches Verständnis der Stellung des Richters in den Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG wird aber vom VfGH selbst nicht vertreten vergleiche Slg. 5095/1965, 5096/1965). Der VfGH hat die Auffassung vertreten, daß sich aus dem B-VG nicht ergäbe, 'daß Richter, die einer Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG angehören, diese Funktion als richterliches Amt (Art87 B-VG) ausüben. Ihre Unabhängigkeit in diesen Behörden erfließt nicht aus Art87 B-VG, sondern aus dem die Behörde einrichtenden Gesetz im Zusammenhang mit Art133 Z4 B-VG. Die Mitglieder der Behörden gemäß Art133 Z4 B-VG sind zwar unabhängig von Weisungen, nicht aber kraft der Verfassung unabsetzbar.' Gegen ein solches Verständnis spräche wohl auch das Prinzip der Gewaltentrennung als verfassungsgesetzlicher Auslegungsgrundsatz.
f) Im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. e weist die Bundesregierung darauf hin, daß sich ihrer Auffassung nach die Unabhängigkeit der Richter wie auch der anderen Mitglieder einer Art133 Z4 Behörde aus Art133 Z4 B-VG selbst im Zusammenhalt mit dem die Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag einrichtenden Bundes- oder Landesgesetz ergibt (so auch in VfSlg. 5095/1965, 5096/1965).
g) Art147 Abs6 und Art134 Abs6 B-VG bestimmen ausdrücklich, daß die Bestimmungen des Artikels 87 Abs1 und 2 B-VG und des Artikels 88 Abs2 B-VG auch auf die Richter des VwGH und des VfGH Anwendung finden. Daraus läßt sich folgendes weiteres Argument gewinnen: Soferne der Begriff 'Richter' in der Verfassung anderswo als in Art87 und Art88 B-VG verwendet wird, bedeutet dies offenbar gerade nicht, daß die in Art87 Abs1 und Abs2, und Art88 B-VG verankerten Garantien ohne ausdrückliche Anordnung gelten. Diese Auffassung steht im übrigen in Übereinstimmung mit der im Erkenntnis VfSlg. 5095/1965 vertretenen Auffassung."
Zur Frage der Unabhängigkeit der Mitglieder der Berufungskommission im Hinblick auf die Regelung ihrer Absetzbarkeit in §40 Abs5 Ingenieurkammergesetz führt die Bundesregierung aus:
"§40 Abs5 zählt demnach in Verbindung mit §34 Abs2 IKG jene Gründe, die zu einer Enthebung von Mitgliedern der Berufungskommission führen können, ausdrücklich auf:
a) Das Mitglied besaß am Tag der Wahlausschreibung nicht oder verliert in der Folge das aktive Wahlrecht zum Nationalrat (vgl. die §§22, 24, 25 NRWO); a) Das Mitglied besaß am Tag der Wahlausschreibung nicht oder verliert in der Folge das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vergleiche die §§22, 24, 25 NRWO);
b) dem Mitglied war aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses am Tag der Wahlausschreibung oder wird in der Folge das Wahlrecht entzogen;
c) es war am Tag der Wahlausschreibung oder wird in der Folge die Befugnis des Mitgliedes zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingestellt (§23 ZTG) und
d) das Mitglied hat seine Amtspflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
Es werden somit im Gesetz vier triftige Gründe genannt, deretwegen eine Abberufung eines Mitgliedes möglich ist. Ansonsten sind die Mitglieder unabsetzbar. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, einerseits das Funktionieren der Disziplinarbehörde zu gewährleisten, andererseits zu sichern, daß Personen, die ein in der gesamten Rechtsordnung als negativ bewertetes Verhalten gesetzt haben, von der weiteren Teilnahme als Mitglied auch einer solchen Kollegialbehörde ausgeschlossen sind. Auch letzteres dient dem Funktionieren einer solchen Kollegialbehörde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat selbst in den Fällen Sramek (Pkt. 38) und Ettl (Pkt. 41) ausdrücklich ausgesprochen, daß die im Tiroler Grundverkehrsgesetz (§13; LGBl. Nr. 4/1971 idF LGBl. Nr. 6/1974) und im Agrarbehördengesetz (§9; idF BGBl. Nr. 476/1974) vorgesehenen - den hier vorliegenden Enthebungsgründen sehr ähnlichen - Enthebungsgründe die von Art6 Abs1 MRK geforderte Unabhängigkeit des Kollegialorganes nicht in Frage stellen. Es werden somit im Gesetz vier triftige Gründe genannt, deretwegen eine Abberufung eines Mitgliedes möglich ist. Ansonsten sind die Mitglieder unabsetzbar. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, einerseits das Funktionieren der Disziplinarbehörde zu gewährleisten, andererseits zu sichern, daß Personen, die ein in der gesamten Rechtsordnung als negativ bewertetes Verhalten gesetzt haben, von der weiteren Teilnahme als Mitglied auch einer solchen Kollegialbehörde ausgeschlossen sind. Auch letzteres dient dem Funktionieren einer solchen Kollegialbehörde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat selbst in den Fällen Sramek (Pkt. 38) und Ettl (Pkt. 41) ausdrücklich ausgesprochen, daß die im Tiroler Grundverkehrsgesetz (§13; Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1971, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1974,) und im Agrarbehördengesetz (§9; in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974,) vorgesehenen - den hier vorliegenden Enthebungsgründen sehr ähnlichen - Enthebungsgründe die von Art6 Abs1 MRK geforderte Unabhängigkeit des Kollegialorganes nicht in Frage stellen.
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen Campbell and Fell (Pkt. 80) und Engel (Pkt. 68) zu verweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Unabsetzbarkeit bei weitem nicht so streng auslegt, wie das der VfGH im vorliegenden Unterbrechungsbeschluß andeutet. So führt der Europäische Gerichtshof im Fall Campbell and Fell wie folgt aus:
'Der Gerichtshof hält fest, daß die Gefängnisordnung weder eine Regelung über die Absetzung von Ausschußmitgliedern enthält, noch eine Garantie ihrer Unabsetzbarkeit.
Obwohl der Innenminister anscheinend den Rücktritt eines Mitglieds verlangen kann, würde dies nur bei sehr außergewöhnlichen Umständen geschehen; diese Möglichkeit kann in keiner Hinsicht als Bedrohung der Unabhängigkeit der Ausschußmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer richterlichen Funktion angesehen werden.
Sicherlich muß die Unabsetzbarkeit von Richtern durch die Exekutive während ihrer Amtsperiode im allgemeinen als ein Attribut ihrer Unabhänigkeit angesehen werden; sie wird deshalb von der Garantie des Art6 Abs1 umfaßt. Eine fehlende förmliche Anerkennung dieser Unabsetzbarkeit durch das Gesetz bedeutet jedoch für sich genommen noch kein Fehlen der Unabhängigkeit, vorausgesetzt daß sie tatsächlich anerkannt ist und die anderen gebotenen Garantien gegeben sind (vgl. das oben zitierte Urteil im Fall Engel und andere, Series A Nr. 22, S. 27-28, Ziff. 68 = EuGRZ 1976, 226).' Sicherlich muß die Unabsetzbarkeit von Richtern durch die Exekutive während ihrer Amtsperiode im allgemeinen als ein Attribut ihrer Unabhänigkeit angesehen werden; sie wird deshalb von der Garantie des Art6 Abs1 umfaßt. Eine fehlende förmliche Anerkennung dieser Unabsetzbarkeit durch das Gesetz bedeutet jedoch für sich genommen noch kein Fehlen der Unabhängigkeit, vorausgesetzt daß sie tatsächlich anerkannt ist und die anderen gebotenen Garantien gegeben sind vergleiche das oben zitierte Urteil im Fall Engel und andere, Series A Nr. 22, Sitzung 27-28, Ziff. 68 = EuGRZ 1976, 226).'
Im Urteil Engel genügte es dem Europäischen Gerichtshof überhaupt, daß vier Mitglieder zwar rechtlich nicht unversetzbar und unabsetzbar waren, aber die Unabhängigkeit richterlicher Mitglieder besaßen.
Nach Auffassung der Bundesregierung geht der VfGH in der Deutung des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwendeten Begriffselementes der Unabsetzbarkeit im Rahmen des Tatbestandes der Unabhängigkeit gemäß Art6 Abs1 MRK weit hinaus, wenn er aus Art6 Abs1 MRK ableitet, daß
Enthebungsgründe derart, wie sie §40 Abs5 IKG vorsieht, die Unabhängigkeit des Organes in Frage stellen.
Den Ausführungen des VfGH, die davon sprechen, daß gemäß §40 Abs5 IKG jederzeit aus bestimmten Gründen eine Enthebung zulässig ist, kann auch insoferne nicht zugestimmt werden, als eine solche Enthebung eben gerade nicht jederzeit, sondern nur dann erfolgen kann, wenn das Mitglied durch bestimmte Handlungen oder Unterlassungen eine grobe Amtspflichtverletzung bzw. -vernachlässigung begeht, oder wenn am Tag der Wahlausschreibung bestimmte, vom Gesetzgeber als negativ bewertete Umstände vorliegen. Das Vorliegen dieser für die Enthebung erforderlichen Umstände liegt somit keinesfalls in der beliebigen Verfügung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Lediglich die grobe Amtspflichtverletzung bzw. -vernachlässigung gibt ihm durch die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen einen gewissen Spielraum. Eine Auslegung der Unabhängigkeit des Art6 Abs1 MRK in die Richtung, daß es jedenfalls unzulässig ist, grobe Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern von Tribunalen zu ahnden, verbietet sich auch deshalb, da auch Art6 Abs1 MRK davon ausgehen muß, daß das ordnungsgemäße Funktionieren der in Art6 Abs1 MRK genannten Tribunale vom Gesetzgeber gesichert werden muß. Entgegen der Auffassung des VfGH wird im übrigen bereits aus der Formulierung des §40 Abs5 IKG deutlich, daß Mitglieder dieses Kollegialorgans nicht 'schon wegen jeder Pflichtverletzung absetzbar' sind. Vielmehr muß es sich hiebei um eine grobe Pflichtverletzung oder -vernachlässigung handeln, was die Anwendungsmöglichkeiten dieser Vorschrift bedeutend einschränkt.
Als zusätzliches Argument ist noch anzuführen, daß der Spielraum, den der Bundesminister bei der Entscheidung der Amtsenthebung in den Fällen grober Amtspflichtverletzung oder -vernachlässigung hat, auch dadurch eingeschränkt wird, daß diese vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden kann. Dieser Umstand sichert in verfahrensmäßiger Hinsicht die Unabhängigkeit der Organwalter und spricht gegen die Annahme der Möglichkeit beliebiger Amtsenthebung.
Aus all diesen Gründen wird nach Auffassung der Bundesregierung die Unabhängigkeit der Berufungskommission im Sinne des Art6 Abs1 MRK durch die in §40 Abs5 IKG
vorgesehenen Enthebungstatbestände nicht in Frage gestellt."
Die Bundesregierung stellt sohin den Antrag, die §§40 Abs5 und 51 des Ingenieurkammergesetzes nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Ein Antrag auf Fristsetzung für das Außerkrafttreten der genannten Bestimmungen im Falle ihrer Aufhebung durch den VfGH wird von der Bundesregierung nur für den Fall gestellt, "daß sich die Aufhebung im Rahmen des §51 IKG nicht auf die Worte '- oder Ruhe' in §51 Abs2 erster Satz beschränkt".
II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:
1. Der VfGH wird bei der Entscheidung über die Beschwerden, die Anlaß zur Einleitung dieses Gesetzesprüfungsverfahrens boten und die zulässig sind, zu prüfen haben, ob die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurden. Der Gerichtshof wird hiebei auch zu klären haben, ob die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten als jeweils bel. Beh. zur Entscheidung zuständig war und ob diese Behörde rechtmäßig zusammengesetzt war. Dabei hat der VfGH sowohl die die Einrichtung, Zusammensetzung und Funktionsdauer der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten betreffenden Bestimmungen des §51 des Ingenieurkammergesetzes als auch die Vorschrift des §40 Abs5 des Ingenieurkammergesetzes über die Amtsenthebung aller nach diesem Gesetz bestellten "Funktionäre" und sohin auch der Mitglieder der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten anzuwenden.
Alle diese, die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten als bel. Beh. der Anlaßfälle konstituierenden Organisationsnormen sind sohin präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG (vgl. VfGH 11.10.1988, G238/87, II.A., - Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung - ). Alle diese, die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten als bel. Beh. der Anlaßfälle konstituierenden Organisationsnormen sind sohin präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG vergleiche VfGH 11.10.1988, G238/87, römisch zwei.A., - Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung - ).
Die Gesetzesprüfungsverfahren sind daher zulässig.
2. Wie der VfGH bereits in seinem Erk. VfSlg. 11569/1987, ausgeführt - und die Bundesregierung im vorliegenden Verfahren auch nicht bestritten - hat, "handelt es sich bei Disziplinarstrafverfahren nach dem V. Abschnitt des Ingenieurkammergesetzes zumindest insoweit um 'strafrechtliche Anklagen' im Sinne des Art6 Abs1 MRK, als gemäß §49 Abs1 Z5 Ingenieurkammergesetz als Disziplinarstrafe der Verlust der Befugnis droht." Derartige Disziplinarstrafverfahren sind vom österreichischen Vorbehalt zu Art5 MRK nicht erfaßt, weil "Sanktionen für die Verletzung von Standespflichten ... niemals als Strafen iS des VStG 1950 angesehen (wurden)" (VfSlg. 11506/1987 - Apothekerkammergesetz - ; VfGH 11.10.1988, G238/87 - Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung - ). Da Art6 Abs1 in Verbindung mit Art5 Abs1 lita MRK verlangt, daß über die Stichhältigkeit strafrechtlicher Anklagen ein Trib