Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W293 2310952-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.03.2025, Zl. XXXX , betreffend Zulagen nach §§ 74 ff. GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 04.03.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Zulagen nach Paragraphen 74, ff. GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b, der zuvor seit mehreren Jahren mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/6 dauernd betraut war, beantragte mit Schreiben vom 04.04.2024, ihm für den Zeitraum seiner höherwertigen Tätigkeit ab 01.07.2022 eine Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach dem GehG zu bemessen oder ihm sonst eine Abgeltung für jene besonderen Leistungen zuzuerkennen, dass er ab dem genannten Zeitpunkt auf einem höherwertigen Arbeitsplatz verwendet worden, jedoch nur wesentlich geringer nach E2b besoldet worden sei. In eventu beantragte er die Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens und die Nachzahlung der höheren Bezüge basierend auf dessen Ergebnis.
2. Mit Schreiben vom 09.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gem. §§ 75, 74, 77a GehG ab 01.07.2022 sowie in eventu auf Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens gemäß §§ 137 und 143 BDG 1979 ab. 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gem. Paragraphen 75, 74, 77 a, GehG ab 01.07.2022 sowie in eventu auf Durchführung eines Arbeitsplatzbewertungsverfahrens gemäß Paragraphen 137 und 143 BDG 1979 ab.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien ausführlich erörtert wurde.
6. Mit Schreiben vom 03.06.2026 zog der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.04.2024 zurück. Begründend führte er aus, dass die Auszahlung der Verwendungs- und Funktionszulage für seine höherwertige Verwendung zwischenzeitlich erfolgt sei, sodass seinem Antrag faktisch entsprochen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2024 einen Antrag auf Bemessung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gemäß §§ 74 ff. GehG.Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2024 einen Antrag auf Bemessung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 74, ff. GehG.
Mit Schreiben vom 03.06.2026 zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag vom 04.04.2024 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 03.06.2026, wonach der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag vom 04.04.2024 zurückzog.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl u.a. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]) eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrensleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche u.a. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]) eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 03.06.2026 seinen Antrag vom 04.04.2024 betreffend Bemessung einer Verwendungs- und Funktions- bzw. Ergänzungszulage nach dem GehG für den Zeitraum seiner höherwertigen Tätigkeit zurück. Nachdem somit aufgrund des Vorgesagten die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich weggefallen ist, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zulagen ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2310952.1.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026