TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 W153 2334886-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W153 2334886-1/6E

W153 2334949-1/4E
W153 2334951-1/4E
W153 2334949-1/4E, W153 2334951-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. am XXXX , 2.) XXXX geb. am XXXX , 3.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, 1.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1.) römisch 40 geb. am römisch 40 , 2.) römisch 40 geb. am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, 1.) römisch 40 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerinnen (BF1 bis BF3), alle syrische Staatsangehörige, reisten im Zuge einer Familienzusammenführung legal nach Österreich ein und stellten am 31.03.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Beschwerdeführer (die BF2 und die BF3) wurden dabei von ihrer Mutter (BF1) als gesetzliche Vertreterin vertreten.

Am 31.03.2025 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 als gesetzliche Vertreterin statt. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete diese, sie würde sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes stützen und auch ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei mit einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Basis dieser Angaben einverstanden und verzichte auf eine weitere Einvernahme.

Die BF1 wurde jedoch vom BFA mit Schreiben vom 17.11.2025 für den Termin am 04.12.2025 geladen. Diese Ladung wurde hinterlegt, jedoch nicht abgeholt. Das Schreiben wurde dem BFA am 10.12.2025 als nicht behoben rückübermittelt.

Die gegenständliche Entscheidung erging daher auf Grundlage der Ergebnisse der Erstbefragung und der Angaben und Vorlagen im Einreiseverfahren.

Mit Bescheiden des BFA vom 12.01.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheiden des BFA vom 12.01.2026 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurde fristgerecht am 03.02.2026 Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide wurde fristgerecht am 03.02.2026 Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige von Syrien und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennen sich zur sunnitischen Richtung des Islam.

Die BF1 stammt aus XXXX . Sie besuchte dort sechs Jahre die Schule. Die BF1 stammt aus römisch 40 . Sie besuchte dort sechs Jahre die Schule.

Die BF1 ist seit 21.07.2016 mit Herrn XXXX , verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter, die BF2 und die BF3 hervor, welche gemeinsam mit der BF1 nach Österreich einreisten. Die BF1 ist seit 21.07.2016 mit Herrn römisch 40 , verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter, die BF2 und die BF3 hervor, welche gemeinsam mit der BF1 nach Österreich einreisten.

Die BF reisten im März 2025 mittels Visum D legal nach Österreich ein und stellten am 31.03.2025 im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF brachten für sich keine eigenen Fluchtgründe vor.

Die BF sind die Ehegattin und Töchter von XXXX dem mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die BF sind die Ehegattin und Töchter von römisch 40 dem mit Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Am 06.11.2025 erging seitens des BFA an den Gatten/Vater der BF die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens.

Laut Auskunft des BFA vom 03.06.2026 wurde erst am 20.05.2026 der Partei das Parteiengehör per E-Mail übermittelt mit der Frist von 14 Tagen zur Einbringung einer Stellungnahme. Bis dato sei keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt.

Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Behörde mehr als 6 Monate keine weiteren Verfahrensschritte getätigt hat.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität der BF, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die Angaben der BF1 sowie auf die Kopien der vorgelegten Dokumente (Pass). Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt.

Die Zeitpunkte der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur familiären Situation der BF ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und aufgrund der Minderjährigkeit der BF2 und der BF3.

Dass bei den BF keine eigenen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF1 in der Erstbefragung.

Die Feststellung, dass es sich bei den BF um die Gattin und Kinder von XXXX handelt, gründet sich auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente, die sich als Kopien in den Akten befinden.Die Feststellung, dass es sich bei den BF um die Gattin und Kinder von römisch 40 handelt, gründet sich auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente, die sich als Kopien in den Akten befinden.

Dass dem Gatten/Vater der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu XXXX Dass dem Gatten/Vater der BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu römisch 40

Aus dem e-mail des BFA vom 03.06.2026 ergibt sich, dass gegen den Gatten/Vater der BF seit 06.11.2025 ein Aberkennungsverfahren läuft und bis jetzt keine wesentlichen Ermittlungsschritte eingeleitet wurden.

Es wird festgestellt, dass mit dem Gatten/Vater der BF und bei allen BF untereinander ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegt.Es wird festgestellt, dass mit dem Gatten/Vater der BF und bei allen BF untereinander ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, haben die Beschwerdeführer für sich keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der BF und ihres Gatten/Vaters vor.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der BF und ihres Gatten/Vaters vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Wie oben dargelegt wurde der Bezugsperson (Gatten/Vater der BF) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, dass dieser zwangsweise zur syrischen Armee eingezogen werde. Wie oben dargelegt wurde der Bezugsperson (Gatten/Vater der BF) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Begründet wurde dies im Wesentlichen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, dass dieser zwangsweise zur syrischen Armee eingezogen werde.

Aufgrund der Asylgewährung an den Gatten/Vater der BF konnten die BF überhaupt im Wege der Familienzusammenführung legal nach Österreich gelangen. Die BF1 verwies auch bei ihrem Asylantrag darauf und gab ausdrücklich keine eigenen Fluchtgründe an. Sie verzichtete auch ausdrücklich auf eine weitere Einvernahme durch die Behörde.

Mit 06.11.2026 wurde nunmehr gegen die Bezugsperson der BF ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status als Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass ein solches eingeleitet wurde, da sich infolge des Regimewechsels in Syrien die Umstände für die Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert hätten.Mit 06.11.2026 wurde nunmehr gegen die Bezugsperson der BF ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass ein solches eingeleitet wurde, da sich infolge des Regimewechsels in Syrien die Umstände für die Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert hätten.

Durch den Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage in Syrien seit dem Dezember 2024 maßgeblich und nachhaltig geändert. Die neue Regierung hat die Wehrpflicht abgeschafft und es ist sohin von der Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung der Bezugsperson der BF geführt hatten, weggefallen sind und es zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen diesen gerichtete Bedrohungen in Syrien mehr kommt.

Dazu wird festgehalten, dass die Einleitung eines Aberkennungsverfahren nach einem Beobachtungszeitraum von rund einem Jahr, in dem eine dauerhafte und nachhaltige Änderung offensichtlich wurde, zulässig ist und die Einleitung daher prima vista nicht zu Unrecht erfolgt sein kann.

Jedoch ausgehend von der Entscheidungspflicht einer Behörde gem. § 73 AVG und von der höchstgerichtlichen Judikatur (zuletzt die Entscheidung des VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230), dass Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden sollen und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung vorliegen soll, entspricht im vorliegenden Fall die Untätigkeit der Behörde im Zeitraum von sechs Monaten eben nicht diesem Maßstab. Jedoch ausgehend von der Entscheidungspflicht einer Behörde gem. Paragraph 73, AVG und von der höchstgerichtlichen Judikatur (zuletzt die Entscheidung des VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230), dass Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden sollen und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung vorliegen soll, entspricht im vorliegenden Fall die Untätigkeit der Behörde im Zeitraum von sechs Monaten eben nicht diesem Maßstab.

Auch wenn die höchstgerichtliche Judikatur eigentlich zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 entwickelt wurde (vgl. hiezu VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua. E1944/2025 ua.; VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0319), so kann sie doch aufgrund der Ähnlichkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechte auch im gegenständlichen Fall Anwendung finden.Auch wenn die höchstgerichtliche Judikatur eigentlich zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 entwickelt wurde vergleiche hiezu VfGH 16.12.2025, E1209/2025 ua. E1944/2025 ua.; VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0319), so kann sie doch aufgrund der Ähnlichkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechte auch im gegenständlichen Fall Anwendung finden.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls erwiesen, dass das Aberkennungsverfahren bezüglich des Gatten/Vaters der BF seitens des BFA nicht zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird. Ein diesbezügliches (Mit)Verschulden des Gatten/Vaters der BF konnte nicht festgestellt werden.

Folglich war der Beschwerde der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie, da die Behörde nunmehr ein Aberkennungsverfahren ganzheitlich, d.h. für die gesamte Familie führen kann.Folglich war der Beschwerde der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass den BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie, da die Behörde nunmehr ein Aberkennungsverfahren ganzheitlich, d.h. für die gesamte Familie führen kann.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides: Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Da der abweisende – nunmehr (jeweils) aufgehobene – Abspruch über die Zuerkennung des Asylstatus notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen Aussprüche über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und eine diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte I. bis III. nicht vor, weshalb unbeschadet des auf Spruchpunkt I. des Bescheides beschränkten Anfechtungsumfangs die Spruchpunkte II. und III. jeweils zu beheben waren, zumal mit der Zuerkennung des Asylstatus deren rechtliche Grundlage weggefallen ist.Da der abweisende – nunmehr (jeweils) aufgehobene – Abspruch über die Zuerkennung des Asylstatus notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen Aussprüche über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und eine diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. nicht vor, weshalb unbeschadet des auf Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides beschränkten Anfechtungsumfangs die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. jeweils zu beheben waren, zumal mit der Zuerkennung des Asylstatus deren rechtliche Grundlage weggefallen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2334886.1.00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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