Entscheidungsdatum
27.07.2026Norm
ASVG §18aSpruch
,
W167 2273434-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , wegen Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, für den Zeitraum XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 gemäß Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, für den Zeitraum römisch 40 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird für den Zeitraum XXXX stattgegeben und festgestellt, dass XXXX für den Zeitraum XXXX zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG berechtigt ist. Der Beschwerde wird für den Zeitraum römisch 40 stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG berechtigt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin eine auch rückwirkende Versicherung gemäß § 18a ASVG ab XXXX .1. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin eine auch rückwirkende Versicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab römisch 40 .
2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag ab, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde sowie aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht gerechtfertigt sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag ab, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des behinderten Kindes nicht überwiegend beansprucht werde sowie aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht gerechtfertigt sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.5. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
6. Am XXXX erging ein Teilerkenntnis für den Zeitraum XXXX .6. Am römisch 40 erging ein Teilerkenntnis für den Zeitraum römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BF hat am XXXX einen auch rückwirkenden Antrag auf Selbstversicherung gemäß §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX gestellt ab XXXX . Entscheidungsgegenständlich ist der Zeitraum XXXX .1.1. BF hat am römisch 40 einen auch rückwirkenden Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, römisch 40 gestellt ab römisch 40 . Entscheidungsgegenständlich ist der Zeitraum römisch 40 .
1.2. BF lebte mit diesem Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum XXXX im gemeinsamen Haushalt im Inland. Für dieses Kind wird seit XXXX erhöhte Familienbeihilfe bezogen.1.2. BF lebte mit diesem Kind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum römisch 40 im gemeinsamen Haushalt im Inland. Für dieses Kind wird seit römisch 40 erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
1.3. Bis XXXX wurde das Kind von einer Tagesmutter betreut, diese Betreuung fiel ab XXXX weg. Das Kind besuchte dann drei Jahre lang halbtags einen Kindergarten. Ab XXXX besuchte das Kind eine Inklusionsvolksschulklasse mit Schulassistenz von 8.00 bis 13.00 Uhr, einmal in der Woche hatte das Kind Nachmittagsbetreuung.1.3. Bis römisch 40 wurde das Kind von einer Tagesmutter betreut, diese Betreuung fiel ab römisch 40 weg. Das Kind besuchte dann drei Jahre lang halbtags einen Kindergarten. Ab römisch 40 besuchte das Kind eine Inklusionsvolksschulklasse mit Schulassistenz von 8.00 bis 13.00 Uhr, einmal in der Woche hatte das Kind Nachmittagsbetreuung.
1.4. Laut Behindertenpass des Sozialministeriumservice (gültig von XXXX ) beträgt der Grad der Behinderung dieses Kindes 70 %.1.4. Laut Behindertenpass des Sozialministeriumservice (gültig von römisch 40 ) beträgt der Grad der Behinderung dieses Kindes 70 %.
1.5. Für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum wurde ein Ärztliches Gesamtgutachten am XXXX nach Begutachtung des Kindes am XXXX erstellt. 1.5. Für den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum wurde ein Ärztliches Gesamtgutachten am römisch 40 nach Begutachtung des Kindes am römisch 40 erstellt.
Dieses Gutachten hält Hauptdiagnose ICD-10: F799 (Mittelgradige intellektuelle Behinderung mit verzögerter Sprach- und Bewegungsentwicklung XXXX fest, als Nebendiagnose ICD-10: F900 Aufmerksamkeitsdefizit (ADHS).Dieses Gutachten hält Hauptdiagnose ICD-10: F799 (Mittelgradige intellektuelle Behinderung mit verzögerter Sprach- und Bewegungsentwicklung römisch 40 fest, als Nebendiagnose ICD-10: F900 Aufmerksamkeitsdefizit (ADHS).
In der ärztlichen Beurteilung führt dieses Gutachten aus:
„Bei [dem Kind] fiel bereits frühkindlich eine verzögerte geistige und motorische Entwicklung auf. [Das Kind] erlernte verzögert, unelastisch bei Knickfußbildung das Gehen. Gehen war beim Eintritt in den Kindergarten laut der Vorbefunde (entnommen dem VGA [ XXXX ]) ohne Hilfsmittel bereits gegeben. Radfahren und Schwimmen konnte auch in Folge erlernt werden. Das Kind kam im Alter von 3 Jahren mit Integrationsbegleitung in den Kindergarten und im Alter von 6 Jahren in die Volksschule ebenfalls in Form eines Integrationsstatuses. Die motorische Entwicklung wurde durch regelmäßige bereits im Kindergarten begonnene XXXX und durch regelmäßiger Bewegungsaktivitäten durch die Mutter mit dem Kind gefördert. Begleitend gibt es im Haushalt schon seit dem Kleinkindesalter XXXX . Feinmotorisch sei [das Kind] laut den Eltern ungeschickt. Vor allem im Rahmen XXXX psychischen Handicaps käme es bei willentlichem Zurückhalten von Stuhl immer wieder in Folge zu unkontrolliertem Einkoten, diesbezüglich werde auch Ersatzkleidung in der Schule mitgeführt und von Hilfspersonen bei Bedarf geholfen. Seit der Kindergartenzeit bis zur Volksschule wurde teils gemeinsam mit XXXX das Kind in die Schule gebracht und am frühen Nachmittag abgeholt. Einmal wöchentlich gab es eine Nachmittagsbetreuung. Eine Abrufbereitschaft war bei zugrundeliegender Problematik prinzipiell gegeben, wobei die Notwendigkeit nur sehr selten auftrat. Nachmittags zu Hause wurde auf eine regelmäßige Bewegung geachtet. Spielerisch habe [das Kind] sich selbstständig nicht gut beschäftigen können. 2019 erfolgte aufgrund des immer vordergründig werdenden kognitiven Entwicklungsrückstandes eine weitere ausführliche Abklärung XXXX „Bei [dem Kind] fiel bereits frühkindlich eine verzögerte geistige und motorische Entwicklung auf. [Das Kind] erlernte verzögert, unelastisch bei Knickfußbildung das Gehen. Gehen war beim Eintritt in den Kindergarten laut der Vorbefunde (entnommen dem VGA [ römisch 40 ]) ohne Hilfsmittel bereits gegeben. Radfahren und Schwimmen konnte auch in Folge erlernt werden. Das Kind kam im Alter von 3 Jahren mit Integrationsbegleitung in den Kindergarten und im Alter von 6 Jahren in die Volksschule ebenfalls in Form eines Integrationsstatuses. Die motorische Entwicklung wurde durch regelmäßige bereits im Kindergarten begonnene römisch 40 und durch regelmäßiger Bewegungsaktivitäten durch die Mutter mit dem Kind gefördert. Begleitend gibt es im Haushalt schon seit dem Kleinkindesalter römisch 40 . Feinmotorisch sei [das Kind] laut den Eltern ungeschickt. Vor allem im Rahmen römisch 40 psychischen Handicaps käme es bei willentlichem Zurückhalten von Stuhl immer wieder in Folge zu unkontrolliertem Einkoten, diesbezüglich werde auch Ersatzkleidung in der Schule mitgeführt und von Hilfspersonen bei Bedarf geholfen. Seit der Kindergartenzeit bis zur Volksschule wurde teils gemeinsam mit römisch 40 das Kind in die Schule gebracht und am frühen Nachmittag abgeholt. Einmal wöchentlich gab es eine Nachmittagsbetreuung. Eine Abrufbereitschaft war bei zugrundeliegender Problematik prinzipiell gegeben, wobei die Notwendigkeit nur sehr selten auftrat. Nachmittags zu Hause wurde auf eine regelmäßige Bewegung geachtet. Spielerisch habe [das Kind] sich selbstständig nicht gut beschäftigen können. 2019 erfolgte aufgrund des immer vordergründig werdenden kognitiven Entwicklungsrückstandes eine weitere ausführliche Abklärung römisch 40
Zusammenfassend ist die Selbstversicherung lt. §18 a ASVG wegen besonderer Pflege des behinderten Kindes XXXX gerechtfertigt. [Das Kind] wäre im Vergleich eines ähnlich behinderten, jedoch betreuten, Kindes benachteiligt, würden die beschriebenen Pflegeleistung nicht erfolgen.Zusammenfassend ist die Selbstversicherung lt. §18 a ASVG wegen besonderer Pflege des behinderten Kindes römisch 40 gerechtfertigt. [Das Kind] wäre im Vergleich eines ähnlich behinderten, jedoch betreuten, Kindes benachteiligt, würden die beschriebenen Pflegeleistung nicht erfolgen.
In dem Zeitraum vom XXXX ist der zusätzliche Pflegeaufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind dieses Alters nur mäßig erhöht und liegt unter 20 Stunden pro Woche. Auch ein gesundes Kind im Alter von XXXX Jahren benötigt eine persönliche Beaufsichtigung und Zuwendung, bzw. Hilfe und Betreuung.“In dem Zeitraum vom römisch 40 ist der zusätzliche Pflegeaufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind dieses Alters nur mäßig erhöht und liegt unter 20 Stunden pro Woche. Auch ein gesundes Kind im Alter von römisch 40 Jahren benötigt eine persönliche Beaufsichtigung und Zuwendung, bzw. Hilfe und Betreuung.“
„„Für die Beurteilung des Zustandes in der Vergangenheit“ – bezieht sich auf den Zeitraum XXXX “„„Für die Beurteilung des Zustandes in der Vergangenheit“ – bezieht sich auf den Zeitraum römisch 40 “
„Für die Beurteilung des Zustandes in der Vergangenheit“ bejaht dieses Gutachten für 39 Monate explizit, dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war: beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, bei der Inkontinenzversorgung, bei der Nahrungszubereitung, bei der Verrichtung der Notdurft, für Lernunterstützung, für Schulwegbegleitung, für Begleitung zu notwendigen Therapien/ ärztlichen Kontrollen, für Krisenmanagement, für zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich, für die Bewältigung des Tagesablaufes, für intensive Aufsicht und Betreuung in Dingen des täglichen Lebens, für psychische Unterstützung, für notwendige Entwicklungsförderungen, Abrufbereitschaft ist erforderlich.
„Für die Beurteilung des aktuellen Zustandes
Behinderungsbedingt ist ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich: Nein.“
„Stellungnahme:
a) Folgende Behinderung liegt/lag im relevanten Zeitraum vor: Mittelgradige intellektuelle Behinderung mit verzögerter Sprach- und Bewegungsentwicklung ( XXXX ) a) Folgende Behinderung liegt/lag im relevanten Zeitraum vor: Mittelgradige intellektuelle Behinderung mit verzögerter Sprach- und Bewegungsentwicklung ( römisch 40 )
b) Ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege ist erforderlich: Ja
c) Die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen beziehen/ bezogen sich auf die spezielle Behinderung: Ja
d) Das behinderte Kind wäre bei Unterbleiben dieser Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen): Ja
e) Mit einer Besserung der Behinderung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit ist nicht zu rechnen: Nein.“
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. Der Antrag befindet sich im Verwaltungsakt. Die Entscheidung über den Zeitraum XXXX (OZ 22) berücksichtigt u.a. die Bescheide zur Zuerkennung der Pflegestufe 4 (OZ 6 und 17) und die Pflegegeld-Gutachten (OZ 8 bzw. OZ 17), welche diesen Zeitraum betreffen.Zu 1.1. Der Antrag befindet sich im Verwaltungsakt. Die Entscheidung über den Zeitraum römisch 40 (OZ 22) berücksichtigt u.a. die Bescheide zur Zuerkennung der Pflegestufe 4 (OZ 6 und 17) und die Pflegegeld-Gutachten (OZ 8 bzw. OZ 17), welche diesen Zeitraum betreffen.
Zu 1.2. Der gemeinsame Haushalt ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere auch dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die erhöhte Familienbeihilfe wurde nachgewiesen (OZ 2 und 10).
Zu 1.3. Die Angaben zum Schulbesuch ergeben sich aus den Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen (insbesondere den Schulzeugnissen OZ 1 sowie zuletzt Gesamtgutachten OZ 23).
Zu 1.4. Der Behindertenpass, ein Parkausweis für Behinderte und ein Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung liegen vor (OZ 4).
Zu 1.5. Das Gutachten betreffend den Zeitraum XXXX wurde vom BVwG bei der PVA angefordert und um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht, u.a. auch ob das Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistungen im Vergleich zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre (OZ 21) und von der PVA vorgelegt (OZ 23).Zu 1.5. Das Gutachten betreffend den Zeitraum römisch 40 wurde vom BVwG bei der PVA angefordert und um Beantwortung verschiedener Fragen ersucht, u.a. auch ob das Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistungen im Vergleich zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre (OZ 21) und von der PVA vorgelegt (OZ 23).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum XXXX Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde für den Zeitraum römisch 40
Der der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde zugrunde liegende Bescheid lehnt den Antrag der BF ab, mit welchem die laufende, aber auch die rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG beantragt wurde. Der der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde zugrunde liegende Bescheid lehnt den Antrag der BF ab, mit welchem die laufende, aber auch die rückwirkende Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG beantragt wurde.
3.1. Die anzuwendenden maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten:
§ 669 ASVG Paragraph 669, ASVG
§ 669. (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 669, (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 18a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015, in Kraft 01.01.2015 bis 31.12.2022Paragraph 18 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, in Kraft 01.01.2015 bis 31.12.2022
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.3. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
§ 18a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022, In Kraft 01.01.2023 bis 31.12.2023Paragraph 18 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, In Kraft 01.01.2023 bis 31.12.2023
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.Auch nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.
(VwGH 16.10.2025, Ra 2024/08/0101)
Für eine Selbstversicherung nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist (vgl. zu dieser Ratio der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird (vgl. dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651).Für eine Selbstversicherung nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG wird weiterhin eine Behinderung vorausgesetzt, die - wegen der behinderungsbedingten (also nicht nur altersbedingten) Notwendigkeit der ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bzw. eines vergleichbaren Betreuungsbedarfs - zur Folge hat, dass dem betreuenden Elternteil typischerweise eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist vergleiche zu dieser Ratio der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG etwa VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Eine Erweiterung der Möglichkeit zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ist nur insoweit erfolgt, als sie nun auch in jenen Fällen offensteht, in denen der betreuende Elternteil trotz der Erforderlichkeit "ständiger" persönlicher Hilfe und besonderer Pflege eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübt, weil ein Teil der Betreuung durch Dritte übernommen wird vergleiche dazu, dass die Unterstützung bei der Betreuung durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung hat, schon die Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, etwa VwGH 21.9.1999, 99/08/0053; 27.7.2001, 97/08/0651).
(VwGH 15.12.2025, Ra 2025/08/0090)
Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 18a Abs 3 ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist.Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist.
(VwGH 21.09.1999, 99/08/0053)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 ASVG ist nicht weiter zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß der Grad der Inanspruchnahme mit jener, die auch bei gesunden Kindern des jeweiligen Alters angenommen werden muss, vergleichbar ist, weil die physische und psychische Inanspruchnahme einer Pflegeperson bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien von ganz anderer Qualität ist, als dies bei gesunden Kindern vergleichbaren Alters der Fall wäre.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, ASVG ist nicht weiter zu untersuchen, ob und in welchem Ausmaß der Grad der Inanspruchnahme mit jener, die auch bei gesunden Kindern des jeweiligen Alters angenommen werden muss, vergleichbar ist, weil die physische und psychische Inanspruchnahme einer Pflegeperson bei Vorliegen der gesetzlichen Kriterien von ganz anderer Qualität ist, als dies bei gesunden Kindern vergleichbaren Alters der Fall wäre.
(VwGH 21.09.1999, 99/08/0053)
Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (Hinweis E 17.12.1991, 89/08/0353).
(VwGH 21.09.1999, 99/08/0053)
Nach der ständigen Rechtsprechung hat auch die Unterstützung bei der Betreuung des Kindes durch andere Personen oder durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung.
§ 669 Abs. 3 ASVG stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfüllen müssen (vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG erfüllen müssen (vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das für den Zeitraum XXXX :3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das für den Zeitraum römisch 40 :
3.3.1. Es ist unstrittig, dass die BF und das unmündig minderjährige behinderte Kind im gemeinsamen Haushalt im Inland lebten, dass keine andere Person eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG für die Pflege dieses Kindes bezieht und dass erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 4 Abs. 4 FLAG für das behinderte Kind bezogen wurde. Im Verfahren sind betreffend die BF auch keine Ausschlussgründe hervorgekommen.3.3.1. Es ist unstrittig, dass die BF und das unmündig minderjährige behinderte Kind im gemeinsamen Haushalt im Inland lebten, dass keine andere Person eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für die Pflege dieses Kindes bezieht und dass erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, FLAG für das behinderte Kind bezogen wurde. Im Verfahren sind betreffend die BF auch keine Ausschlussgründe hervorgekommen.
3.3.2. Nach der gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur ist der objektive Betreuungsbedarf des behinderten Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, der zu Folge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist.3.3.2. Nach der gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur ist der objektive Betreuungsbedarf des behinderten Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, der zu Folge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist.
Nach der Rechtsprechung hat auch die Unterstützung bei der Betreuung des Kindes durch Einrichtungen in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung des Umfangs der behinderungsbedingten objektiven Betreuungsbedürftigkeit und damit auf die Berechtigung zur Selbstversicherung.
3.3.3. Für den Zeitraum XXXX ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen den § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren, da das behinderte Kind damals noch nicht im schulpflichtigen Alter war.3.3.3. Für den Zeitraum römisch 40 ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen den Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG in der Fassung zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren, da das behinderte Kind damals noch nicht im schulpflichtigen Alter war.
Aus dem angeführten Gutachten ergibt sich, dass jedenfalls für den Zeitraum XXXX behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war. Dieses Gutachten zählt die diesbezüglichen Bereiche auf, in welchen das Kind Unterstützung benötigte. Im Hinblick darauf, dass diese Behinderung, nämlich eine mittelgradige intellektuelle Behinderung mit verzögerter Sprach- und Bewegungsentwicklung bereits im Kindergartenalter vorlag und auch die Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleich waren, wird davon ausgegangen, dass auch im Kindergartenalter behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war und ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist und sich die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung bezogen. Aus dem angeführten Gutachten ergibt sich, dass jedenfalls für den Zeitraum römisch 40 behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war. Dieses Gutachten zählt die diesbezüglichen Bereiche auf, in welchen das Kind Unterstützung benötigte. Im Hinblick darauf, dass diese Behinderung, nämlich eine mittelgradige intellektuelle Behinderung mit verzögerter Sprach- und Bewegungsentwicklung bereits im Kindergartenalter vorlag und auch die Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleich waren, wird davon ausgegangen, dass auch im Kindergartenalter behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war und ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege erforderlich ist und sich die geltend gemachten bzw. darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung bezogen.
Im Hinblick auf das gutachterlich festgestellte Krankheitsbild ergibt sich, dass das behinderte Kind auch im Zeitraum XXXX behinderungsbedingt (also nicht nur altersbedingt) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedurfte, ohne die es gänzlich außer Stande gewesen wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen, somit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG bedurfte und daher die gesetzliche Vermutung im Sinne der oben angeführten Judikatur greift, derzufolge die Arbeitskraft der BF als Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen wird und diese Beanspruchung daher nicht gesondert zu untersuchen ist. Dem steht daher auch die Angabe im Gutachten nicht entgegen, dass für diesen Zeitraum der zusätzliche Pflegeaufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind dieses Alters nur mäßig erhöht sei und unter 20 Stunden pro Woche liege und auch ein gesundes Kind dieses Alters eine persönliche Beaufsichtigung und Zuwendung bzw. Hilfe und Betreuung benötige.Im Hinblick auf das gutachterlich festgestellte Krankheitsbild ergibt sich, dass das behinderte Kind auch im Zeitraum römisch 40 behinderungsbedingt (also nicht nur altersbedingt) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedurfte, ohne die es gänzlich außer Stande gewesen wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen, somit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG bedurfte und daher die gesetzliche Vermutung im Sinne der oben angeführten Judikatur greift, derzufolge die Arbeitskraft der BF als Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen wird und diese Beanspruchung daher nicht gesondert zu untersuchen ist. Dem steht daher auch die Angabe im Gutachten nicht entgegen, dass für diesen Zeitraum der zusätzliche Pflegeaufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind dieses Alters nur mäßig erhöht sei und unter 20 Stunden pro Woche liege und auch ein gesundes Kind dieses Alters eine persönliche Beaufsichtigung und Zuwendung bzw. Hilfe und Betreuung benötige.
3.3.4. Für den Zeitraum XXXX ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen den § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt waren, da das behinderte Kind im schulpflichtigen Alter war.3.3.4. Für den Zeitraum römisch 40 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen den Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt waren, da das behinderte Kind im schulpflichtigen Alter war.
Da das Kind nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, ist zu prüfen, ob das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte bzw. bedarf und deshalb eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der BF aufgrund der Pflege des behinderten Kindes vorliegt.
Im Hinblick auf die Ausführungen im angeführten Gutachten betreffend die Diagnosen, erforderlichen Unterstützungsleistungen und dass im angeführten Zeitraum behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege bejaht wurde, sind die Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG erfüllt. Auch das Gutachten selbst hält ab XXXX fest, dass das Kind im Vergleich zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt wäre, würden die beschriebenen Pflegeleistung nicht erfolgen und bejaht ebenfalls die Voraussetzungen des § 18a ASVG.Im Hinblick auf die Ausführungen im angeführten Gutachten betreffend die Diagnosen, erforderlichen Unterstützungsleistungen und dass im angeführten Zeitraum behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege bejaht wurde, sind die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erfüllt. Auch das Gutachten selbst hält ab römisch 40 fest, dass das Kind im Vergleich zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt wäre, würden die beschriebenen Pflegeleistung nicht erfolgen und bejaht ebenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG.
3.3.5. Eine rückwirkende Beantragung von Versicherungszeiten gemäß § 669 Abs. 3 ASVG ist im Umfang von maximal 120 Monaten möglich.3.3.5. Eine rückwirkende Beantragung von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist im Umfang von maximal 120 Monaten möglich.
BF hat am XXXX rückwirkend ab XXXX die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG beantragt, sohin für XXXX Monate. Da für diese Monate die Voraussetzungen im Sinne der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des § 18a ASVG vorliegen und auch der Maximalumfang von 120 Monaten nicht überschritten wird, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Selbstversicherung für den beantragten Zeitraum vor.BF hat am römisch 40 rückwirkend ab römisch 40 die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG beantragt, sohin für römisch 40 Monate. Da für diese Monate die Voraussetzungen im Sinne der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des Paragraph 18 a, ASVG vorliegen und auch der Maximalumfang von 120 Monaten nicht überschritten wird, liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Selbstversicherung für den beantragten Zeitraum vor.
3.3.6. Ab XXXX war die laufende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Auch hier liegen wie oben ausgeführt die Voraussetzungen vor. 3.3.6. Ab römisch 40 war die laufende Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Auch hier liegen wie oben ausgeführt die Voraussetzungen vor.
3.3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Arbeitskraft Betreuungsbedarf-Angehöriger Gutachten Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2273434.1.01Im RIS seit
06.08.2026Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026