Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W257 2336458-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX aus XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.01.2026, Zl. 00031534/004-LPDW/2026, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 aus römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 27.01.2026, Zl. 00031534/004-LPDW/2026, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei (bP) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde, belBeh) zugewiesen.
Mit Bescheid vom 27.01.2026 der belBeh wurde das Besoldungsdienstalter der bP festgesetzt. Mit Schreiben vom 16.02.2026 erhob die bP dagegen eine Beschwerde.
Am 20.02.2026 langte der Akt der belBeh beim BVwG ein.
Mit Schreiben des BVwG vom 24.02.206 wurde die bP aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern. Als verbesserungswürdig wurde seitens des BVwG erachtet, dass der Beschwerde das Begehren fehlt.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde von der bP am 26.02.2026 eigenhändig übernommen.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Verbesserung ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Die Beschwerde vom lautet im Original:
“…Gegen diesen Bescheid erhebe ich binnen Frist Beschwerde. Das Verfahren bezüglich Festsetzung meines Besoldungsdienstalters wurde bereits 2020 mittels Bescheid rechtskräftig abgeschlossen. Im Jahr 2024 erfolgte eine neuerliche Festsetzung. Dies wird schon als rechtswidrig angesehen. Nun erfolgt neuerlich eine Festsetzung mit einer Schlechterstellung. Nun wurde mein Besoldungsdienstalter 3x festgesetzt. Sollte sich daraus eine Schlechterstellung ergebe wird dies von mit nicht anerkannt. Es entspricht nicht den rechtsstaatlichenm gepflogenheiten über ein und die selbe Sache 3x zu Entscheiden. Wobei ich betonen möchte, dass den vorigen Bescheiden Rechtskraft erwachsen ist und diese nicht aufgehoben werden können….”
Aus diesem Vorbringen lässt sich kein hinreichend bestimmtes Beschwerdebegehren ableiten, weil nicht erkennbar war, welche konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt wird. Auf diesen Umstand wurde die bP im Verbesserungsauftrag hingewiesen; zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass der Antrag zurückzuweisen ist, sofern binnen 14 Tagen keine entsprechende Verbesserung einlangt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten vergleiche VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich Folgendes:
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2026, zugestellt am 26.02.2026 (eigenhändig an dem Tag zugestellt), wurde die bP zur Behebung dieses Mangels aufgefordert. Zugleich wurde die bP - unter Berücksichtigung ihrer fehlenden rechtsfreundlichen Vertretung - ausdrücklich darauf hingewiesen dass die Nichtbehebung der Mängel innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hat.
Der Mangel bestand darin, dass die Beschwerde kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG enthielt. Aus ihr war nicht erkennbar, welche konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt wird. Der bP wurde durch den Verbesserungsauftrag die ausreichende Gelegenheit geboten, das Begehren zu formulieren. Der Mangel bestand darin, dass die Beschwerde kein hinreichend bestimmtes Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG enthielt. Aus ihr war nicht erkennbar, welche konkrete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes begehrt wird. Der bP wurde durch den Verbesserungsauftrag die ausreichende Gelegenheit geboten, das Begehren zu formulieren.
Da der Mangel trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben wurde, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Da der Mangel trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), weil die Beschwerde bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen war.Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), weil die Beschwerde bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen war.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Begehren Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2336458.1.00Im RIS seit
06.08.2026Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026