Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W111 2344606-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.03.2026, Zl. I-305/8611-2026, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 25.03.2026, Zl. I-305/8611-2026, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.03.2026, Zl. I-305/8611-2026, zugestellt am 07.04.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”), wies die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden „belangte Behörde”), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2026 auf Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres für ihren Sohn XXXX , Schüler der XXXX , im Schuljahr 2026/27, gemäß § 32 Abs. 2a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab.1. Mit Bescheid vom 25.03.2026, Zl. I-305/8611-2026, zugestellt am 07.04.2026 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”), wies die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden „belangte Behörde”), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.02.2026 auf Bewilligung eines freiwilligen 11. Schuljahres für ihren Sohn römisch 40 , Schüler der römisch 40 , im Schuljahr 2026/27, gemäß Paragraph 32, Absatz 2 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18.05.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sinngemäß und zusammengefasst ausführte, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, die persönliche und schulische Situation des Schülers zu prüfen.
3. Mit Schreiben vom 27.05.2026, hg eingelangt am 01.06.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Parteiengehör vom 15.06.2026 (OZ 2), zugestellt am 23.06.2026, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei und sich ihre Beschwerde somit als nicht fristgerecht eingebracht erweise, weshalb das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, von der sie bis dato nicht Gebrauch machte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 07.04.2026 übernommen. Am 18.05.2026 um 16:36 Uhr brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid von der Beschwerdeführerin am 07.04.2026 übernommen wurde, gründet auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis. Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde 18.05.2026 um 16:36 Uhr gründet auf dem Zeitstempel im Header der E-Mail.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Auch das verfahrensgegenständlich relevante Materiengesetz normiert keine andere Frist; so beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß § 73 Abs 5 erster Satz SchUG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Auch das verfahrensgegenständlich relevante Materiengesetz normiert keine andere Frist; so beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 73, Absatz 5, erster Satz SchUG vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt sie in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt sie in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Den Feststellungen zufolge wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 07.04.2026 zugestellt. Die gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG iVm § 73 Abs. 5 erster Satz SchUG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag, dem 07.04.2026, zu laufen begonnen (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG; VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), wobei eine nach Wochen bestimmte Frist um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist endet (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153, mwN), somit konkret am Dienstag, den 05.05.2026 um 24:00 Uhr.Den Feststellungen zufolge wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 07.04.2026 zugestellt. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 5, erster Satz SchUG vierwöchige Beschwerdefrist hat mit dem Tag der Zustellung, somit am Dienstag, dem 07.04.2026, zu laufen begonnen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Sie endete mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, AVG; VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071), wobei eine nach Wochen bestimmte Frist um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist endet (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153, mwN), somit konkret am Dienstag, den 05.05.2026 um 24:00 Uhr.
Die am Montag, den 18.05.2026 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (§ 28 Abs 1 1. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG) zurückzuweisen war.Die am Montag, den 18.05.2026 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie mit Beschluss (Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) zurückzuweisen war.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Fall VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W111.2344606.1.00Im RIS seit
06.08.2026Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026