Entscheidungsdatum
30.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W610 2334088-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Mag. Philipp TSCHERNITZ, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 20.10.2025, ZI: VIS XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch Mag. Philipp TSCHERNITZ, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 20.10.2025, ZI: VIS römisch 40 , den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) am 01.10.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Visum D) für einen beabsichtigten Aufenthalt von 18.10.2025 bis 14.04.2026. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns sowie die Erholung von der psychischen Belastung durch den Tod ihres Mannes an. Als einladende Personen gab die Beschwerdeführerin ihre Tochter und ihren Schwiegersohn an.
Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt Übersetzung ins Deutsche) vor:
? Flugunterlagen für die Strecke Teheran – Wien (Hinflug 18.10.2025, Rückflug 14.04.2026);
? Reiseversicherungsbestätigung, ausgestellt am 22.09.2025;
? elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und ihre Tochter und ihren Schwiegersohn als einladende Personen (Verpflichtende); die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von 18.10.2025 bis 14.04.2026 abgegeben und als Reisegrund „Besuch von Familie oder Freunden – Familienbesuch“ angeführt;
? Auszug aus den Reisepässen der Einladenden;
? ZMR-Auszug der Einladenden;
? österreichischer Grundbuchauszug;
? Kaufvertrag der Einladenden über eine Immobilie;
? Einkommensnachweise der Einladenden;
? iranischer Personalausweis (Geburtsurkunde) der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 19.10.2013;
? Bescheinigung über eine Rentenzahlung der Beschwerdeführerin mit einem Auszahlungsbetrag von 146.314.570 Rial, ausgestellt durch das XXXX am 20.09.2025; ? Bescheinigung über eine Rentenzahlung der Beschwerdeführerin mit einem Auszahlungsbetrag von 146.314.570 Rial, ausgestellt durch das römisch 40 am 20.09.2025;
? Rentenabrechnung Juli/August 2025 (Gehaltsabrechnung) der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Organisation für XXXX mit einer Nettoauszahlung von 146.314.570 Rial;? Rentenabrechnung Juli/August 2025 (Gehaltsabrechnung) der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der Organisation für römisch 40 mit einer Nettoauszahlung von 146.314.570 Rial;
? iranische Sterbeurkunde von 18.03.2025;
? iranischer Personalausweis (Geburtsurkunde) einer der Töchter der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 20.11.2013;
? Auszug des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit einer Gültigkeit bis XXXX .2027;? Auszug des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .2027;
? diverse Vor-Visa der Beschwerdeführerin;
2. Mit Schreiben vom 01.10.2025 teilte die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin dem ÖGK Istanbul mit, dass sie gemeinsam mit ihrem Mann seit mehr als zwölf Jahren in Österreich wohnhaft sei. Beide seien österreichische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin leide an Depressionen und nehme regelmäßig Medikamente. Sie habe im März ihren Ehemann verloren und ihr Verlust habe Einfluss auf ihre Psyche. Der Aufenthalt in Österreich biete die Möglichkeit, sich psychisch auszuruhen, um ihre körperliche und seelische Gesundheit zu verbessern. Der Arzt habe der Beschwerdeführerin einen langen Aufenthalt weit weg von ihrem täglichen Leben empfohlen. In den letzten zehn Jahren sei die Beschwerdeführerin bereits vier Mal in Österreich gewesen und in den Iran zurückgekehrt.
3. Mit Schreiben vom 02.10.2025 forderte das ÖGK Istanbul die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme betreffend im Schreiben näher genannte Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums der Kategorie D auf.
4. Mit E-Mail vom 12.10.2025 führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin vier Kinder habe. Zwei davon seien in Teheran wohnhaft und seien in regelmäßiger „Verwandtschaft“ zur Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bewohne eine 91,97 m2 große Wohnung im Teheran. Die Kaution für die Wohnung belaufe sich auf 1 Milliarde Toman (ca. € 15.000,--) und die Beschwerdeführerin leiste einen monatlichen Mietzins von 10 Millionen Toman (ca. € 120,--). Abseits dessen habe sie ca. € 15.000,-- Guthaben auf ihrem Bankkonto und Schmuck und Gold im Wert von ca. € 15.000,-- bis € 18.000,--. Das Vermögen der Beschwerdeführerin, welche Witwe sei, belaufe sich sohin auf rund € 50.000,--. Dem Mietvertrag sei zu entnehmen, dass die im Iran wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin sich um deren Angelegenheiten kümmere. Dies bestätige, dass in Teheran ebenfalls eine Tochter der Beschwerdeführerin lebe, zu der eine entsprechende Bindung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in Teheran verbracht. Außer ihrer zwei Kinder seien auch ihre Geschwister und Verwandte in Teheran wohnhaft. Sie habe keine Absicht, in ihrem Alter nach Österreich auszuwandern, wo sie kein soziales Leben habe. Dies habe sie mit ihrer viermaligen Rückreise in den Iran nach ihren bisherigen Aufenthalten in Österreich unter Beweis gestellt. Auch dieses Mal wolle sie ihre in Österreich wohnhafte Familie besuchen und im Anschluss daran in ihre Heimat zurückkehren. Die Einladenden seien dazu bereit, eine Kaution in Höhe von ca. € 50.000,-- bis € 100.000,-- als Sicherheit für die Ausreise ihrer Mutter zu hinterlegen.
Dem E-Mail angeschlossen waren diverse Schriftstücke:
? Personalausweis (Geburtsurkunde), Sozialversicherungsunterlagen, Heiratsurkunde sowie Bankunterlagen betreffend die im Iran lebende Tochter der Beschwerdeführerin;
? Mietvertrag der Beschwerdeführerin;
? Bankunterlagen der Beschwerdeführerin;
5. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wies das ÖGK Istanbul den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 21 FPG ab. 5. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wies das ÖGK Istanbul den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 21, FPG ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG nicht gesichert erscheine. Begründete Zweifel an ihrer Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, würden sich daraus ergeben, dass eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachgewiesen worden sei. Die vorgelegten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, um bei der Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen und ihre Rückkehrabsicht glaubhaft zu untermauern. Berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin verwitwet sei, ihre erwachsene Tochter in Österreich lebe, keine weiteren familiären und sozialen Bindungen im Iran erkennbar seien, ihre sozialen und familiären Bezugspunkte zu Österreich gegenüber jenen im Iran überwiegen würden, sie Pensionistin sei und keine Dokumente betreffend ihre wirtschaftliche Bindung an den Iran vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin leide an starken Depressionen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Heimatland keine Therapie für die Depressionen angestrebt worden sei. Der Verbleib der Tochter im Iran sei als nicht ausreichende Verwurzelung gewertet worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht gesichert erscheine. Begründete Zweifel an ihrer Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, würden sich daraus ergeben, dass eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachgewiesen worden sei. Die vorgelegten Unterlagen hätten nicht ausgereicht, um bei der Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen und ihre Rückkehrabsicht glaubhaft zu untermauern. Berücksichtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin verwitwet sei, ihre erwachsene Tochter in Österreich lebe, keine weiteren familiären und sozialen Bindungen im Iran erkennbar seien, ihre sozialen und familiären Bezugspunkte zu Österreich gegenüber jenen im Iran überwiegen würden, sie Pensionistin sei und keine Dokumente betreffend ihre wirtschaftliche Bindung an den Iran vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin leide an starken Depressionen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum im Heimatland keine Therapie für die Depressionen angestrebt worden sei. Der Verbleib der Tochter im Iran sei als nicht ausreichende Verwurzelung gewertet worden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung am 17.11.2025 die vorliegende Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 73 Jahre alt sei, ihr gesamtes bisheriges Leben im Iran gelebt habe und dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Im Iran habe sie Ersparnisse iHv € 15.000,-- sowie eine hinterlegte Kaution für ihre Mietwohnung iHv € 15.000,-- und sie beziehe regelmäßige Pensionsbezüge. Im Fall eines Verbleibs in Österreich würde sie ihrer Pensionsbezüge verlustig gehen. Darüber hinaus sei eine Eigentumswohnung nach dem Tod ihres Ehemannes entsprechend iranischem Erbrecht an ihre Kinder vererbt worden und eine Umschreibung der Wohnung an die Beschwerdeführerin angedacht. Sobald die Wohnung saniert sei, werde die Beschwerdeführerin diese selbst nutzen, oder sie werde zur Vermietung herangezogen, woraus Einkünfte zu erwarten seien. Der familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich im Iran, wo eine ihrer Töchter gemeinsam mit ihrem Ehemann und Sohn lebe. Zu diesen bestehe regelmäßiger Kontakt und die Beschwerdeführerin werde von ihren beiden im Iran lebenden Kindern unterstützt. Insbesondere durch ihre im Iran wohnhafte Tochter erfahre sie starke Unterstützung, zumal diese über entsprechende zeitliche Ressourcen verfüge. In den vergangenen zehn Jahren seien der Beschwerdeführerin fünf Mal Visa für Besuche in Österreich erteilt worden. Bei ihren vier Besuchen in Österreich habe sie keine Verstöße gegen die Visabedingungen begangen. Das fünfte Visum sei wegen der Reisebeschränkungen zur Coronazeit zwar erteilt worden, doch habe sie die Reise zum damaligen Zeitpunkt nicht antreten können. Der Hauptzweck des geplanten Besuchs in Österreich liege ausschließlich im Besuch ihrer in Österreich lebenden Tochter und ihres Schwiegersohns. Hinsichtlich ihrer seinerzeit diagnostizierten depressiven Verstimmung habe sie bereits eine Therapie im Iran absolviert und diese erfolgreich behandelt. Die Beschwerdeführerin begehre einen längeren Aufenthalt bei ihrer Tochter, um sich auch mit dem Ableben ihres Ehegatten auseinanderzusetzen. Da ihre in Österreich wohnhafte Tochter einer geregelten Beschäftigung nachgehe, könne sich diese nur während des zeitlich begrenzten Besuchs der Beschwerdeführerin um diese kümmern.
7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 29.01.2026, per ELAK eingelangt am 30.01.2026, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde:
1. Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung eines Aufenthaltsvisums ("Visum D") für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beantragt. Folglich sind die Vorschriften des FPG maßgeblich.
§ 11, § 11a und § 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 206/2021 (§ 21) lauten: Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 21, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 206 aus 2021, (Paragraph 21,) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]
Form und Wirkung der Visa D
§ 20. (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 16, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) – (6) […]
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3. Im vorliegenden Fall liegt – unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Visaverfahren gemäß § 11a Abs. 2 FPG – eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:3. Im vorliegenden Fall liegt – unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Visaverfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG – eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:
3.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 01.10.2025 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Visum D für einen beabsichtigten Aufenthalt von 18.10.2025 bis 14.04.2026. Als Hauptzweck der Reise führte sie den Besuch ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns sowie die Erholung von der psychischen Belastung durch den Tod ihres Mannes an.
Die Beschwerdeführerin legte im Laufe des Verfahrens insbesondere Unterlagen betreffend ihre im Iran wohnhafte Tochter, Rentenbezüge und ihr zu früheren Zeitpunkten erteilten Schengen-Visa vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2025 wies das ÖGK Istanbul den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Wiederauseise der verwitweten und pensionierten Beschwerdeführerin – welche keine entsprechende soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung im Iran nachgewiesen habe – nicht gesichert erscheine. Damit nimmt sie erkennbar auf den Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG Bezug. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2025 wies das ÖGK Istanbul den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Wiederauseise der verwitweten und pensionierten Beschwerdeführerin – welche keine entsprechende soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung im Iran nachgewiesen habe – nicht gesichert erscheine. Damit nimmt sie erkennbar auf den Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Bezug.
3.2. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, Österreich vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. 3.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, Österreich vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen.
Für die Beurteilung der "Wiederausreiseabsicht“ unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG ist – ebenso wie für den inhaltlich entsprechenden Tatbestand des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex – wesentlich, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/21/0189, mwN).Für die Beurteilung der "Wiederausreiseabsicht“ unter dem Blickwinkel des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist – ebenso wie für den inhaltlich entsprechenden Tatbestand des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex – wesentlich, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/21/0189, mwN).
Es ist Sache der Behörde, die ihr vorliegenden – für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechenden – Indizien dem Fremden zur Wahrung seines Parteiengehörs konkret darzulegen. Die Unterlassung eines solchen Vorhalts, dem vor dem Hintergrund der den österreichischen Vertretungsbehörden eingeräumten Begründungserleichterung besondere Bedeutung zukommt, bewirkt somit einen relevanten Verfahrensfehler (VwGH 02.08.2013, 2012/21/0098, mwN).
3.3. Bei der Begründung der angenommenen Zweifel an der Wiederausreiseabsicht stützte sich das ÖGK Istanbul auf mangelnde soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat und führte dazu aus, dass die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um eine Rückkehrabsicht glaubhaft zu machen.
Auf welcher Grundlage sie im konkreten Fall zu dieser Einschätzung gelangte, lässt sich jedoch anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehen:
Zu ihren familiären Bindungen im Iran brachte die Beschwerdeführerin vor, zwei im Iran wohnhafte Kinder zu haben, wobei eines davon – ihre Tochter – sie besonders unterstütze. In diesem Zusammenhang legte sie im Laufe des Verfahrens Unterlagen insbesondere in Bezug auf ihre im Iran wohnhafte Tochter vor. Darüber hinaus erwähnte sie, dass sich ihre Geschwister und weitere Verwandte im Iran aufhielten. Hierdurch bestand Grund zur Annahme bestehender familiärer Bindungen im Iran, die jedoch nicht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt wurden.
Im gegenständlichen Verfahren berücksichtigte die Behörde zudem nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Visa erteilt wurden und sie wohl jeweils rechtzeitig vor deren Ablauf wieder ausgereist sein dürfte – zumindest ist dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass fremdenrechtlich korrektes Vorverhalten eines Visumswerbers regelmäßig der Annahme entgegensteht, seine Wiederausreise sei nicht gesichert (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Folglich wäre die ordnungsgemäße Nutzung von (Schengen-)Visa der Beschwerdeführerin in der Beurteilung ihrer Ausreisewilligkeit entsprechend zu berücksichtigen. Im fortgesetzten Verfahren wird das ÖGK Istanbul daher zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihr in der Vergangenheit erteilten Visa aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Wiederausreisepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, wird die Behörde diesen Umstand entsprechend der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur in ihre Beurteilung miteinzubeziehen haben.Im gegenständlichen Verfahren berücksichtigte die Behörde zudem nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Visa erteilt wurden und sie wohl jeweils rechtzeitig vor deren Ablauf wieder ausgereist sein dürfte – zumindest ist dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der rechtzeitigen Ausreise in der Vergangenheit bzw. allfälligem in der Vergangenheit liegendem fremdenrechtlichen Fehlverhalten kommt laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass fremdenrechtlich korrektes Vorverhalten eines Visumswerbers regelmäßig der Annahme entgegensteht, seine Wiederausreise sei nicht gesichert vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104). Folglich wäre die ordnungsgemäße Nutzung von (Schengen-)Visa der Beschwerdeführerin in der Beurteilung ihrer Ausreisewilligkeit entsprechend zu berücksichtigen. Im fortgesetzten Verfahren wird das ÖGK Istanbul daher zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihr in der Vergangenheit erteilten Visa aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihrer Wiederausreisepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, wird die Behörde diesen Umstand entsprechend der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikatur in ihre Beurteilung miteinzubeziehen haben.
In ihrer Begründung stützte sich die Behörde weiters darauf, dass eine wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin im Iran mangels Unterlagen/Dokumenten nicht festgestellt werden habe können. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Bankunterlagen und Schriftstücke betreffend Rentenzahlungen in Vorlage gebracht hat. Eine nähere Begründung dafür, inwiefern die Behörde sich mit diesen Unterlagen auseinandergesetzt hat und weshalb diese nicht geeignet wären, die wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin zu belegen, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin von über 70 Jahren kann der Umstand, dass sie keiner Erwerbstätigkeit im Iran nachgeht, nicht als maßgeblicher Anhaltspunkt für eine fehlende Bindung zum Herkunftsstaat erachtet werden. Eine erkennbare Auseinandersetzung mit ihrem Rentenbezug ist unterblieben. Weiters unterblieb eine entsprechende Thematisierung der vorgebrachten bzw. durch Unterlagen belegten Ersparnisse und der entrichteten Mietkaution der Beschwerdeführerin.
Betreffend die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass die vorgelegten Flugreservierungen (vgl. zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344, mwN) sowie die elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Personen (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185) nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen wurden.Betreffend die Beurteilung der Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin ist zudem anzumerken, dass die vorgelegten Flugreservierungen vergleiche zur Maßgeblichkeit von Flugreservierungen für die Rückkehrwilligkeit VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344, mwN) sowie die elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Personen vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185) nicht erkennbar in die Beurteilung einbezogen wurden.
Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid zudem darauf Bezug nimmt, dass unklar sei, weshalb die Beschwerdeführerin im Iran keine Behandlung im Hinblick auf die vorgebrachten Depressionen in Anspruch nehme, so wurde ihr im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Bedenken Stellung zu nehmen.
3.4. Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185).3.4. Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der herangezogene Versagungsgrund vorliegt vergleiche dazu auch VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185).
4. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Behörde daher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Iran, der Frage einer ordnungsgemäßen Nutzung früherer Visa, sowie mit den von ihr vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen haben. Bestehen weiterhin Bedenken am Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des beantragten Visums, wird die Behörde ihre Bedenken gegenüber der Beschwerdeführerin unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen und sie allenfalls zur Vorlage weiterer (verfahrensrelevanter) Unterlagen aufzufordern haben.
5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit einer Zurückverweisung zur Vornahme der notwendigen Ermittlungen vorzugehen.
6. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.6. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2334088.1.00Im RIS seit
06.08.2026Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026