TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/3 W224 2346501-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2026
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Entscheidungsdatum

03.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §43
SchUG §47
SchUG §49
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 43 heute
  2. SchUG § 43 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  3. SchUG § 43 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  4. SchUG § 43 gültig von 01.09.2001 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 43 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 43 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994
  1. SchUG § 47 heute
  2. SchUG § 47 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 47 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. SchUG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 47 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  6. SchUG § 47 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 47 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


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W224 2346501-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 12.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 12.06.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Sohn (im Folgenden: BF) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF2) besucht im Schuljahr 2025/2026 das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule). 1. Der mj. Sohn (im Folgenden: BF) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF2) besucht im Schuljahr 2025 aus 2026, das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule).

2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.03.2026 wurde der BF vom 16.03.2026 bis zum 23.03.2026 vom weiteren Schulbesuch der gegenständlichen Schule wegen des Tragens einer Smart-Brille während dem Unterricht suspendiert.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026 wurde der BF erneut vom 27.03.2026 bis zum 24.04.2026 vom weiteren Schulbesuch suspendiert.

4. Am 24.04.2026 fand an der gegenständlichen Schule eine Disziplinarkonferenz statt, bei welcher auch der BF2 anwesend war.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2026 wurde der BF erneut vom 27.04.2026 bis zum 22.05.2026 vom weiteren Schulbesuch suspendiert.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2026 wurde der BF erneut vom 28.05.2026 bis zum 12.06.2026 vom weiteren Schulbesuch suspendiert.

7. Mit Antrag vom 01.06.2026 wurde von der Schulkonferenz der gegenständlichen Schule der Antrag auf Schulausschluss des BF gestellt.

8. Die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) holte ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers XXXX (in weiterer Folge: SQM) ein. 8. Die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) holte ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers römisch 40 (in weiterer Folge: SQM) ein.

In seinem Gutachten kam der SQM im Wesentlichen zum Ergebnis:

„Die medizinische Notwendigkeit der Brille kann aus pädagogischer Sicht nicht beurteilt werden. Es gibt gegensätzliche Aussagen von medizinischer Seite. Auch wurden von der Anwaltskanzlei neue medizinische Unterlagen eingebracht, die auch von der Schulärztin nicht bewertet werden können. Hierzu ist laut Schulärztin eine medizinische Abklärung durch eine interdisziplinäre Stellungnahme seitens der Fachärzte für HNO, Neurologie und Augenheilkunde erforderlich.

Es gibt keine Belege, dass mit der Smart-Brille Aufnahmen von anderen Personen angefertigt wurden, jedoch Verdachtsmomente. Dies gestaltet sich auch deshalb schwierig, da eine Aktivität bzw. eine Aufnahme auch nicht von einem Außenstehenden erkennbar sein muss. Die genauen Möglichkeiten kann nur ein technisches Gutachten klären. Am Dienstag, 28.4.2026 stellte der Klassenvorstand, Herr XXXX beim Absammeln der Handys fest, dass der Schüler XXXX eine Audio- Aufnahme auf seinem Handy machte. Er weigerte sich zunächst die Aufnahme abzubrechen. Erst auf mehrmaliges Bitten stoppte er das Handy, schaltete es in den Flugmodus und gab es ab. Später weigerte sich der Schüler sein Handy einzuschalten und die Aufnahme zu löschen oder zu zeigen, dass er keine Aufnahme gemacht hat. Auf diese Aufnahme wurde die Lehrkraft zufällig beim Absammeln der Handys aufmerksam. Dieser Vorfall zeigt auf, wie schwierig es ist eine Bild- oder Tonaufnahme zu bemerken. Eine Sicherung oder Löschung der Aufnahme wäre nur bei Kooperation des Schülers möglich gewesen. Es gibt keine Belege, dass mit der Smart-Brille Aufnahmen von anderen Personen angefertigt wurden, jedoch Verdachtsmomente. Dies gestaltet sich auch deshalb schwierig, da eine Aktivität bzw. eine Aufnahme auch nicht von einem Außenstehenden erkennbar sein muss. Die genauen Möglichkeiten kann nur ein technisches Gutachten klären. Am Dienstag, 28.4.2026 stellte der Klassenvorstand, Herr römisch 40 beim Absammeln der Handys fest, dass der Schüler römisch 40 eine Audio- Aufnahme auf seinem Handy machte. Er weigerte sich zunächst die Aufnahme abzubrechen. Erst auf mehrmaliges Bitten stoppte er das Handy, schaltete es in den Flugmodus und gab es ab. Später weigerte sich der Schüler sein Handy einzuschalten und die Aufnahme zu löschen oder zu zeigen, dass er keine Aufnahme gemacht hat. Auf diese Aufnahme wurde die Lehrkraft zufällig beim Absammeln der Handys aufmerksam. Dieser Vorfall zeigt auf, wie schwierig es ist eine Bild- oder Tonaufnahme zu bemerken. Eine Sicherung oder Löschung der Aufnahme wäre nur bei Kooperation des Schülers möglich gewesen.

Aus pädagogischer Sicht ist das Klassenzimmer als besonders geschützter sozialer Raum zu qualifizieren, in dem Schüler und Lehrpersonen ein berechtigtes Vertrauen in die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte haben. Aus pädagogischer Sicht widerspricht der Einsatz von Aufnahmegeräten im Unterricht dem Schutzauftrag der Schule. Die Möglichkeit permanenter Aufzeichnung führt zu einem erheblichen Anpassungs- und Überwachungsdruck und beeinträchtigt die freie Entfaltung der Schüler sowie ein offenes Unterrichtsklima. Um die technischen Möglichkeiten der Smartbrille abzuklären ist deswegen ein technisches Gutachten unbedingt erforderlich.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einsatz von Smart- bzw. Kl-Brillen im Schulbetrieb aus datenschutzrechtlichen und pädagogischen Gründen höchst sensibel ist und - falls er erlaubt wird - die Rahmen- und Nutzungsbedingungen zwischen Schüler:innen, Erziehungsberechtigten, Lehrer:innen und der Schulleitung genau abgesprochen und geregelt werden müssen. Hinzu kommt, dass für einen Außenstehenden nicht ersichtlich ist welche Funktionen und Möglichkeiten die Brille hat und welche Funktionen gerade genutzt werden.

Es ist festzuhalten, dass die Suspendierungen auf Grundlage der Einschätzung der Schulleitung hinsichtlich einer möglichen Gefährdungssituation beantragt wurden. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zielsetzung der Suspendierung als Sicherungsmaßnahme zum Schutz anderer Schülerinnen und Schüler erscheinen die getroffene Maßnahmen unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar.

Da der Ausschluss bereits angedroht wurde und keine Verhaltensänderung erfolgte wäre der Ausschluss die nächste Konsequenz.

Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der gesamte Sachverhalt weit über ein pädagogisches Gutachten hinausgeht. Zur Abklärung der medizinischen Notwendigkeit würde (wie von der Schulärztin geschrieben) ein medizinisches Gutachten benötigt und ein technisches Gutachten wäre erforderlich, um die Funktionen der getragenen Brille festzustellen.“

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2026, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der Schulkonferenz der gegenständlichen Schule den BF vom weiteren Schulbesuch auszuschließen unter Spruchpunkt I. stattgegeben. Unter Spruchpunkt II. wurde der BF vom weiteren Besuch der gegenständlichen Schule ausgeschlossen und unter Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. 9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2026, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der Schulkonferenz der gegenständlichen Schule den BF vom weiteren Schulbesuch auszuschließen unter Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF vom weiteren Besuch der gegenständlichen Schule ausgeschlossen und unter Spruchpunkt römisch drei. die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

10. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 16.06.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

11. Mit Schreiben vom 19.06.2026 (einlangend am 29.06.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2026, W224 2346501-1/2E, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs. 4 iVm § 22 Abs. 3 VwGVG ersatzlos aufgehoben und somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2026, W224 2346501-1/2E, wurde in Stattgebung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG ersatzlos aufgehoben und somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF besucht im Schuljahr 2025/2026 die ÜA-Klasse (Übergangsstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX .Der am römisch 40 geborene BF besucht im Schuljahr 2025 aus 2026, die ÜA-Klasse (Übergangsstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 .

Der BF wurde im Schuljahr 2025/2026 vom 16.03.2026 bis 23.03.2026, vom 27.03.2026 bis 24.04.2026, vom 27.04.2026 bis 22.05.2026 sowie vom 28.05.2026 bis 12.06.2026 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Der BF wurde im Schuljahr 2025 aus 2026, vom 16.03.2026 bis 23.03.2026, vom 27.03.2026 bis 24.04.2026, vom 27.04.2026 bis 22.05.2026 sowie vom 28.05.2026 bis 12.06.2026 vom weiteren Schulbesuch suspendiert.

Der BF weist eine „Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität“ (IDC-10 F98.80), ein „Aufmerksamkeitsdefizit, vorwiegend unaufmerksamer Typ“ (ICD-11 6A05.0) und eine ausgeprägte Rechtschreibschwäche sowie Myopie auf.

Der BF trug im Schulunterricht wiederholt eine „Smart-Brille“ Marke bzw. Modell „Ray-Ban Meta Wayfarer Gen 2 Custom“ mit dazugehörigem Armband „Meta Neutral Band“.

Der BF kam der Aufforderungen durch Lehrkräfte, die Smart-Brille nicht zu verwenden, mehrfach nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Stellungnahmen der Lehrpersonen der gegenständlichen Schule, des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt ein ausführliches pädagogisches Gutachten des zuständigen SQM XXXX und eine pädagogische Beurteilung von XXXX , Pädagogischer Dienst – Fachstab 1 der Bildungsdirektion für Wien. Der Gesundheitsaspekt des BF ist umfassend dokumentiert.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Neben den Stellungnahmen der Lehrpersonen der gegenständlichen Schule, des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, finden sich im vorliegenden Verwaltungsakt ein ausführliches pädagogisches Gutachten des zuständigen SQM römisch 40 und eine pädagogische Beurteilung von römisch 40 , Pädagogischer Dienst – Fachstab 1 der Bildungsdirektion für Wien. Der Gesundheitsaspekt des BF ist umfassend dokumentiert.

Dass der BF eine „Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität“ (IDC-10 F98.80) sowie ein „Aufmerksamkeitsdefizit, vorwiegend unaufmerksamer Typ“ (ICD-11 6A05.0) aufweist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegender klinisch-psychologischer Diagnostik von XXXX , Klinische- und Gesundheitspsychologin vom 10.01.2025.Dass der BF eine „Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität“ (IDC-10 F98.80) sowie ein „Aufmerksamkeitsdefizit, vorwiegend unaufmerksamer Typ“ (ICD-11 6A05.0) aufweist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegender klinisch-psychologischer Diagnostik von römisch 40 , Klinische- und Gesundheitspsychologin vom 10.01.2025.

Die festgestellte ausgeprägte Rechtschreibschwäche des BF ergibt sich aus dem Fördergutachten vom 16.10.2025.

Die vorhandene Myopie des BF ergibt sich aus dem aufliegenden augenärztlichen Befund vom 24.03.3026.

Der SQM hält in seinem pädagogischen Gutachten fest, dass keine Belege für darüberhinausgehende Aufnahme vorliegen, sondern beschreibt lediglich Verdachtsmomente.

Soweit die belangte Behörde eine allgemeine Sorge der Mitschüler und Lehrpersonen über das Anfertigen möglicher Aufnahmen ins Treffen führt, ist Folgendes festzuhalten:

Aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Gesprächsprotokollen und Meldungen seitens der Mitschüler ergibt sich übereinstimmend und durchaus nachvollziehbar, dass diese sich durch das anhaltende Tragen der Smart-Brille beobachtet fühlten. Die Schilderungen beschränkten sich vielmehr auf einen subjektiven Eindruck; konkrete objektivierbare Tatsachen, woraus ein dem BF zurechenbares Fehlverhalten abzuleiten wäre, sind nicht aufgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lauten (auszugsweise):

Pflichten der Schüler

§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.Paragraph 43, (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 3 a, im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.Paragraph 47, (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (Paragraph 49, Absatz 2,) androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Absatz eins und Paragraph 48, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Kinder- und Jugendhilfe, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49, (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.(3) Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.(4) Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(6) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.

3.2.2. Der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.3.2.2. Der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.

Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluß vorzugehen, es sei denn, daß - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluß desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Eine die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz (vgl. VwGH, 16.06.2011, 2006/10/0187 mwN).Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluß vorzugehen, es sei denn, daß - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, verbietet es aber, mit dem Ausschluß desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Eine die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz vergleiche VwGH, 16.06.2011, 2006/10/0187 mwN).

Hat sich der Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die Ultima-ratio-Maßnahme des Ausschlusses des Schülers von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt (siehe VwGH 24.11.1986, 86/10/0133).

3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Antrag der Schulkonferenz vom 01.06.2026 den BF vom weiteren Schulbesuch der gegenständlichen Schule auszuschließen, zu Recht stattgeben hat.

Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung zusammengefasst davon aus, dass der BF durch das wiederkehrende Tragen der Smart-Brille, die kontinuierliche Weigerung des BF diese abzunehmen, die fehlende Ansprechbarkeit sowie Einsicht und die beharrliche Nichtbefolgung von Aufforderungen den ersten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG verwirkliche und eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie der Sittlichkeit von Mitschüler:innen und am Standort anwesenden Personen vorliege. Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung zusammengefasst davon aus, dass der BF durch das wiederkehrende Tragen der Smart-Brille, die kontinuierliche Weigerung des BF diese abzunehmen, die fehlende Ansprechbarkeit sowie Einsicht und die beharrliche Nichtbefolgung von Aufforderungen den ersten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG verwirkliche und eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie der Sittlichkeit von Mitschüler:innen und am Standort anwesenden Personen vorliege.

Zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des BF nach § 49 Abs. 1 SchUG nicht vorliegen, gelangt das erkennende Gericht auf Basis nachstehender Erwägungen:Zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des BF nach Paragraph 49, Absatz eins, SchUG nicht vorliegen, gelangt das erkennende Gericht auf Basis nachstehender Erwägungen:

Unstrittig ist, dass der BF im Unterricht, trotz mehrfacher Aufforderung, die Smart-Brille abzulegen, diese wiederholt verwendete bzw. aufsetzte. Das erkennende Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass dieses Verhalten geeignet war, das Vertrauen der Lehrpersonen bzw. der gegenständlichen Schule als solche in einen ordnungsgemäßen Umgang des BF mit der Smart-Brille nachhaltig zu beeinträchtigen und eine erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich ihrer weiteren Verwendung zu begründen.

Der angefochtene Bescheid stützt sich jedoch im Wesentlichen darauf, dass die Smart-Brille als sicherheitsgefährdender und störender Gegenstand einzuordnen sei, da der Unterrichtsablauf beeinträchtigt und in die Persönlichkeitsrechte aller anwesenden Personen eingegriffen werde durch gefühlte Verunsicherung.

Eine derartige Schlussfolgerung kann jedoch fallgegenständlich nicht gezogen werden, weil die belangte Behörde keine konkreten relevanten Vorfälle feststellte. Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass seitens der Mitschüler und Lehrpersonen eine allgemeine Sorge bestand, durch die vom BF getragene Smart-Brille aufgenommen zu werden, ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – festzuhalten, dass über ein bloßes Unbehagen auslösendes Verhalten des BF ein darüberhinausgehendes schwerwiegendes Fehlverhalten nicht festgestellt werden konnte.

Die Annahme allein, die Smart-Brille sei zur Anfertigung solcher Aufnahmen technisch geeignet, vermag keine ausreichende Grundlage für die Behauptung einer schwerwiegenden Verletzung der Pflichten oder einer dauernden Gefährdung im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG, darzustellen. Dies wäre mit dem Charakter des Ausschlusses im Sinne des Gesetzes als Ultima Ratio sowie dem Erfordernis eines dem Schüler konkret zurechenbaren, schwerwiegenden Verhaltens nicht vereinbar. Die Annahme allein, die Smart-Brille sei zur Anfertigung solcher Aufnahmen technisch geeignet, vermag keine ausreichende Grundlage für die Behauptung einer schwerwiegenden Verletzung der Pflichten oder einer dauernden Gefährdung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG, darzustellen. Dies wäre mit dem Charakter des Ausschlusses im Sinne des Gesetzes als Ultima Ratio sowie dem Erfordernis eines dem Schüler konkret zurechenbaren, schwerwiegenden Verhaltens nicht vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nach § 49 Abs. 1 SchUG vorzunehmende Prognoseentscheidung auf Grundlage, konkreter, festgestellter Tatsachen zu treffen. Zwar können einzelne Vorfälle Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten eines Schülers zulassen; jedoch vermag die bloße Möglichkeit, dass ein technisches Gerät missbräuchlich verwendet werden könnte, eine solche Prognose für sich allein nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die nach Paragraph 49, Absatz eins, SchUG vorzunehmende Prognoseentscheidung auf Grundlage, konkreter, festgestellter Tatsachen zu treffen. Zwar können einzelne Vorfälle Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten eines Schülers zulassen; jedoch vermag die bloße Möglichkeit, dass ein technisches Gerät missbräuchlich verwendet werden könnte, eine solche Prognose für sich allein nicht zu tragen.

Soweit die belangte Behörde auf mehrere behauptete Täuschungsversuche bei Leistungsfeststellungen verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diesen, ungeachtet der Frage, inwiefern der BF hierbei die Smart-Brille verwendet hat, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt, sondern vielmehr die Beurteilung der Leistungsfeststellung betrifft und daher die Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG – ohne nähere Feststellungen – nicht zu begründen vermag. Soweit die belangte Behörde auf mehrere behauptete Täuschungsversuche bei Leistungsfeststellungen verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diesen, ungeachtet der Frage, inwiefern der BF hierbei die Smart-Brille verwendet hat, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt, sondern vielmehr die Beurteilung der Leistungsfeststellung betrifft und daher die Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG – ohne nähere Feststellungen – nicht zu begründen vermag.

Wenn die belangte Behörde die Gefährdung der Sittlichkeit auf das Tragen der Smart-Brille in sensiblen Bereichen des Schulgebäudes, wie Toiletten und Umkleiden, stützt, ist festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte für derartig angefertigte oder beabsichtigte Aufnahmen erkennen lässt.

Auch der Umstand, dass der BF wiederholt Anlass zu pädagogischen Maßnahmen gab und Aufforderungen der Lehrpersonen nicht nachkam, vermag für sich genommen die Annahme einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Sinne des Gesetzes nicht zu tragen. Entscheidend ist nicht die Anzahl der Vorfälle oder der gesetzten Maßnahmen, sondern deren Qualität in Hinblick auf die Schwere (siehe VwGH 24.11.1986, 86/10/0133).

Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. aufzuheben.Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. aufzuheben.

3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat im Übrigen bei der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.06.2026 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Ausschluss - Schulbesuch Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Gefährdung von Mitschülern pädagogisches Gutachten Pflichtverletzung Prognoseentscheidung Schulausschluss Schule Schülerpflichten Suspendierung vom Unterricht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2346501.1.01

Im RIS seit

06.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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