TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 W117 2342626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
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  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W117 2342626-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung vom 05.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.04.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1469349101-260474445, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.04.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1469349101-260474445, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6, Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6,, Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels des im Spruch angeführten Bescheides die Schubhaft angeordnet. Die Verwaltungsbehörde nahm im Wesentlichen wegen fehlender sozialer Verankerung, fehlenden Wohnsitzes, mangelnder Vertrauenswürdigkeit aufgrund zwischenzeitlichen Untertauchens Fluchtgefahr an.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er untertauche.

Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände.

Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:

„(…)

Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen.

Zu § 76 Abs 3 Z 1 FPG: Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG:

Entgegen der Ansicht der Behörde ist die bP bereit die Entscheidung der Behörde zu akzeptieren und nach Malta auszureisen eine fehlendende Ausreisebereitschaft gem § 76 Abs 3 Z 1 FPG. liegt nicht vor. Die bP ist bereit mitzuwirken.Entgegen der Ansicht der Behörde ist die bP bereit die Entscheidung der Behörde zu akzeptieren und nach Malta auszureisen eine fehlendende Ausreisebereitschaft gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. liegt nicht vor. Die bP ist bereit mitzuwirken.

Zu § 76 Abs 3 Z 6 FPG: Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG:

Allein die Tatsache der Antragstellung in einem Mitgliedstaat in Verbindung mit vorangegangenen Reisebewegungen im Schengen-Raum ist noch kein Argument für das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, da dieser Umstand überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin-VO führt (siehe bereits oben). Zudem stellte die bP erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der bP handelt es sich um eine rechtsunkundige Person. Dieser Umstand führte dazu, dass die bP erst später einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.

Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf § 76 Abs 3 Z 6 FPG vermag damit die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu stützen. Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG vermag damit die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu stützen.

Zu § 76 Abs 3 Z 9 FPG: Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG:

Wie bereits dargelegt, könnte die bP an der oben genannten Adresse Unterkunft nehmen. Zudem hätte sie aufgrund des erstmaligen Antrages auf internationalen Schutz Anspruch auf Grundversorgung und dementsprechend auch eine Unterkunft

Die belangte Behörde konnte ihre Annahme, die bP würde sich einer Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, daher nicht schlüssig begründen und kann diese Begründung auch nicht weiter aufrechterhalten. (…) Darüber hinaus wurden wesentliche Umstände – insbesondere die Sicherstellung des Reisepasses – nicht berücksichtigt.

Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, stellt sich der Sachverhalt durch die Schwangerschaft der bP mit ihrer Lebensgefährtin nun anders dar.

(…)

Die belangte Behörde setzt sich nicht mit dem voraussichtlichen Ende der Schubhaft auseinander und lässt außer Acht, dass die bP den ersten Asylantrag stellte und jedenfalls Anspruch auf Grundversorgung und finanzielle Unterstützung hätte. Gegenständlich erweist sich die Schubhaft nicht als ultima ratio und hätte zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden müssen.

(…)

Aus den genannten Gründen beantragt die bP, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der bP durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die die bP aufzukommen hat, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen der bP auszuzahlen sind.

Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung verteidigte sowie Kostenersatz begehrte.

Begründend führte sie aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund abgelaufenen Visums, verlorenen Reisepasses, keiner genannten Wohnadresse und einer illegalen Erwerbstätigkeit erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Er könne auch nicht mehr aus eigenen weder nach Malta noch nach Indien zurückkehren, da er nicht im Besitze eines Reisedokumentes sei.

Am 07.04.2026 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf, auszugsweise:

„(…)

Die beschwerdeführende Partei wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Die beschwerdeführende Partei wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Verlesen wird der Akteninhalt, festgehalten wird, dass die Behörde eine Stellungnahme abgab, in welcher sie den Schubhaftbescheid, die bisherige Anhaltung verteidigte und die Fortsetzung der Schubhaft begehrte sowie Kostenersatz geltend machte – der Rechtsvertretung wird eine Stellungnahmeausfertigung ausgehändigt.

RI: Sie haben Indien legal verlassen?

BF: Ja.

RI: Wo ist der Reisepass?

BF: Ich habe ihn verloren.

RI: Wo?

BF: Ich habe in einem Park übernachtet und habe ihn dort verloren.

R: Warum haben Sie keine Verlustanzeige gestellt?

BF: Ich habe es nicht gewusst und ich habe Angst gehabt vor einer Abschiebung nach Indien.

RI: Sie sind mit einem Visum nach Malta geflogen?

BF: Ich bin nicht nach Malta geflogen, ich bin nach Spanien gereist und dann nach Ö gereist.

RI: Warum haben Sie sich dann ein Visum für Malta ausstellen lassen?

BF: Mein Leben war in Indien in Not, ich musste dringend das Land verlassen und habe das Visum, das ich als erstes erhalten habe.

RI: Wie lange haben Sie sich in Spanien aufgehalten?

BF: Zirka einen Monat.

RI: Warum haben Sie dort nicht Asyl angesucht?

BF: Ich habe nirgendwo anderswo um Asyl angesucht.

RI: Warum nicht in Spanien? Warum in Ö?

BF: Ich habe nicht gewusst, dass ich in Spanien auch Asyl beantragen kann. In Ö wurde ich festgenommen und erst hier erfahren, dass ich Recht auf Asyl habe.

RI: Wissen Sie was da komisch ist? Sie stellen ihren Asylantrag in Ö erst nach Einvernahme in der Festnahme, und in der Einvernahme steht überhaupt kein Wort, das Sie um Asyl ansuchen können. Wie haben Sie in der Einvernahme dann die Blitzeinsicht gehabt, dass Sie um Asyl ansuchen können. Der Einvernehmer hat Ihnen das gar nicht gesagt.

BF: Ich habe Angst vor einer Abschiebung nach Indien und habe deshalb den Asylantrag eingebracht.

Es wird ein Schriftführerwechsel durchgeführt.

RI: Das beantwortet nicht meine Frage, warum Sie nicht in Spanien einen Asylantrag gestellt haben, weil in Spanien müssten Sie doch auch die Angst gehabt haben, nach Indien abgeschoben zu werden.

BF: Ich habe Bekannte in Spanien und habe deshalb keinen Asylantrag eingebracht. In Österreich kenne ich niemanden.

RI: Die Antworten werden eigentlich kurioser.

BF: Ich habe hier den Asylantrag gestellt.

RI: In Spanien waren Sie einen Monat haben Sie gesagt?

BF: Ja.

RI: Wie haben Sie dort Ihr Überleben gesichert?

BF: Ich habe bei einem Freund dort gewohnt und bin dann von dort weiter nach Österreich gereist.

RI: Und in Spanien haben Sie einen ganzen Monat gratis bei Ihrem Freund gewohnt?

BF: Ja.

RI: In Österreich wurden Sie bei der Schwarzarbeit betreten.

BF: Ich habe nur einige Tage gearbeitet.

RI: Wie geht sich das aus, wenn Sie laut Beschwerde im November laut eigenen Angaben im Dezember in Österreich eingereist sind und erst vor kurzem bei der Schwarzarbeit betreten wurden. Von was haben Sie Ihr Überleben bis zu der Zeit bis zur Betretung gesichert?

BF: Ich habe das Geld aus Indien hierher schicken lassen.

RI: Nach Spanien nicht, aber nach Österreich schon?

BF: Ja.

RI: Wie viel denn?

BF: Für meine Miete und mein Essen habe ich etwas Geld aus Indien schicken lassen.

RI: Wie viel?

BF: Ca. 450 €.

RI: Sie sind von Dezember bis April mit 450 € zur Bestreitung von Miete und Essen und Trinken ausgekommen?

BF: Gegessen habe ich meistens im Sikh-Tempel.

RI: Und die Miete?

BF: Ich zahle ca. 170 € Miete.

RI: Wenn Ihr Verlassen Indiens seinen Grund darin hat, dass Sie Schutz vor Verfolgung anstreben, warum brauchen Sie dann praktisch 4 Monate nach Ihrer Einreise, um hier Asyl im Stande der Festnahme zu beantragen? Warum nicht gleich?

BF: Ich hatte Angst vor einer Abschiebung. Deshalb war ich nicht bei der Behörde und nach meiner Festnahme habe ich den Asylantrag gestellt.

RI: Aber eigentlich beißt sich jetzt die Katze in den Schwanz. Sie kommen nach Österreich, um Schutz zu suchen, stellen aber andererseits den Asylantrag nicht, weil Sie Angst vor einer Abschiebung haben.

BF: Ich hatte Angst.

RI: Jetzt drängt sich dann die unpräjudizielle Frage auf, dass Sie sich eigentlich deswegen die ganze Zeit im Verborgenen aufgehalten haben, weil Sie Angst vor einer Abschiebung hatten. Ist das richtig?

BF: Ja.

RI: Dann widerlegen Sie ja Ihre eigene Aussage im Zuge der Schubhafteinvernahme. Da haben Sie gesagt, Sie haben sich nicht angemeldet, weil Sie nicht gewusst haben, dass Sie dazu verpflichtet sind.

BF: Hm.

RI: Haben Sie irgendwelche soziale und familiäre Bezugspunkte in Österreich?

BF: Nein.

RI: Eingangs haben Sie gerade gesagt, Sie haben bei einem Freund übernachtet.

BF: Ja. Ich habe ihn hier kennengelernt.

RI: Bei der Einvernahme haben Sie mitgeteilt, dass Sie Kellnertätigkeiten ausgeübt haben. Betreten wurden Sie aber bei Bauhilfsarbeiten.

BF: Nein, als Kellner habe ich nicht gearbeitet. Der einzige Tag, an dem ich gearbeitet habe, habe ich Fliesen aufgehoben.

RI: Aber bei der Schubhafteinvernahme haben Sie Kellner angeführt.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

RI: Deutschkenntnisse?

BF: Nein.

RI: Kann man also sagen, die ganze Familie lebt in Indien?

BF: Ja.

RI an RV: Haben Sie eine Frage an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage an den BF?

RV: Wo würden Sie sich im Falle der Entlassung aufhalten?Regierungsvorlage, Wo würden Sie sich im Falle der Entlassung aufhalten?

BF: Bei diesem Freund, wo ich zuvor übernachtet habe, würde ich auch weiterwohnen. Ich werde mich auch um einen Meldezettel kümmern.

RI: Jetzt sind Sie aber bis jetzt bei 2 Instanzen schuldig geblieben, wer der Freund sei, wie er heiße und die Adresse des Freundes.

BF: Sein Name lautet (…). Die Adresse weiß ich nicht auswendig.

RV: Zurzeit keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Zurzeit keine weiteren Fragen.

RI an BehV: Wie steht das Dublinverfahren?

BehV: Das Konsultationsverfahren mit Malta wurde vor ca. 10 Tagen eingeleitet. Es ist fix damit zu rechnen, dass hier eine Zustimmung kommt, aufgrund des maltesischen Visums. Malta hat noch einige Tage Zeit um zu antworten. Es ist nicht davon auszugehen, dass hier eine Ablehnung kommt. Sollte dies trotzdem aus unerklärlichen Gründen der Fall sein, wird die Behörde remonstrieren und schlimmstenfalls müssen wir ein HRZ-Verfahren führen, was nicht all zu lange dauern dürfte, da die Daten des BFs bekannt sind über das Visum.

BehV: Mit welchem Ausweis wollen Sie sich einen Meldezettel eigentlich machen?

BF: Ich habe nichts.

Schluss des Beweisverfahrens“

Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf schriftliche Ausfertigung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, ließ sich in Indien ein Visum für Malta ausstellen, weil er den Herkunftsstaat dringend verlassen wollte und dieses Visum „als erstes erhalten habe“. Er reiste legal mit seinem Reisepass aus Indien aus, begab sich aber nicht nach Malta, sondern nach Spanien und nach einem einmonatigen Aufenthalt in Spanien in weiterer Folge nach Österreich (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

Der Beschwerdeführer verlor zwischenzeitlich seinen Reisepass, machte aber unter anderem keine Verlustanzeige, weil er „Angst gehabt hat vor einer Abschiebung nach Indien“. Aus demselben Grunde stellte er erst nach seiner Festnahme und nicht schon Monate zuvor (nach seiner Einreise) in Österreich einen Asylantrag, nicht aber, um tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu finden (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

Das Vorbringen im Rahmen der mit ihm durchgeführten Erstbefragung am 24.04.2026, bestätigt durch entsprechende Angaben im Rahmen der Schubhafteinvernahme weist keinerlei Aslyrelevanz auf, denn veranlassten familiäre Grundstücksstreitigkeiten den Beschwerdeführer zum Verlassen des Herkunftsstaates (Erstbefragungsprotokoll v. 24.04.2026; Schubhafteinvernahme v. 23.04.2026).

Aus dem Grunde der Angst vor Abschiebung hielt sich der Beschwerdeführer auch in Österreich im Verborgenen auf und mied den Kontakt mit den Behörden (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

In Spanien war der Beschwerdeführer untergetaucht und hielt sich „gratis“ bei einem Freund auf (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

In Österreich wurde der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten, bei welcher er „täglich 20 – 30 € €uro verdient“ hatte (Schubhafteinvernahme).

Er, der sich ab Dezember 2025 in Österreich aufhielt, hatte 170 € Miete/mtl. zu bezahlen, ließ sich insgesamt € 450 von zu Hause schicken und hatte auch freie Kost im Sikh-Tempel (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

Der Beschwerdeführer weist keinerlei Deutschkenntnisse auf und hat in Österreich keinerlei soziale und familiäre Bezugspunkte, die ganze Familie lebt in Indien. (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

Der Beschwerdeführer ist gesund – „Mir geht es gesundheitlich gut“ (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

Der Beschwerdeführer beabsichtigte im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei einem Freund zu wohnen, bei dem er sich schon bisher im Verborgenen aufgehalten hatte und dessen Adresse er nicht kennt (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

Das Konsultationsverfahren mit Malta wurde ca. 10 Tage vor der Verhandlung eingeleitet. Aufgrund des maltesischen Visums ist damit zu rechnen, dass eine Zustimmung erfolgen wird. Malta hatte zum Zeitpunkt der Verhandlung noch einige Tage Zeit um zu antworten. Im Falle einer überraschenden Weigerung, den Beschwerdeführer aufzunehmen, wird die Verwaltungsbehörde remonstrieren und schlimmstenfalls ein HRZ-Verfahren führen, was aber nicht allzu lange dauern würde, da die Daten des Beschwerdeführers über das Visum bekannt sind (VH-Protokoll v. 05.05.2026).

Beweiswürdigung:

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den in Klammer angeführten Quellen, hierbei wiederum im Besonderen das Verhandlungsprotokoll.

Der Ansicht der Verwaltungsbehörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist nicht entgegenzutreten, was die Annahme erheblicher Fluchtgefahr anbelangt:

Der BF hat heute in der Verhandlung geradezu eingeräumt, alles unternommen zu haben, um in Österreich unentdeckt als U-Boot unterzutauchen; so hat der BF nach Verlust seines Passes in Österreich keine Verlustanzeige erstattet, er hat keinerlei freiwilligen Kontakt zu den Behörden aufgenommen, er hat den Asylantrag erst gestellt, als er bereits festgenommen wurde. Der BF hat ausdrücklich zugestanden, all dies unternommen zu haben, um der Abschiebung zu entgehen. Dies findet auch Bestätigung im vorgebrachten Asylgrund, wonach er wegen familiärer Grundstücksstreitigkeiten das Land verlassen haben will.

Der BF blieb aber auch weiter im Dunkeln, was die Angabe einer Alternativadresse anbetrifft. So gab er zwar einen Namen bekannt, aber unterlies es, dem Gericht die entsprechende Wohnadresse mitzuteilen.

Der BF macht einen gänzlich vertrauensunwürdigen Eindruck und bestehen auch Widersprüche zur Schubhafteinvernahme, in welcher er behauptete, Kellner gewesen zu sein, zufolge des Anzeigeberichtes der Polizei wurde er aber bei bauähnlichen Hilfsarbeiten betreten. Es wirkt völlig unglaubwürdig, wenn der BF in der Verhandlung anführt, mit nur wenigen 100 € in Österreich mehrere Monate lang über die Runden gekommen zu sein, selbst wenn man ihm zugesteht, dass er im Sikh-Tempel gratis Kost erhielt. Dass der Beschwerdeführer also wesentlich länger Schwarzarbeit in Österreich verrichtete, findet seine Bestätigung in der Schubhafteinvernahme, in welcher er angab, „täglich 20 – 30 € €uro verdient“ zu haben.

Die Beschwerdeausführungen sind großteils aktenwidrig, und widersprechen mitunter einander:

Ausdrücklich führte er in der Verhandlung an, Indien verlassen haben zu müssen und sich hierbei des erstbesten Visums – gegenständlich für Malta – bedient zu haben; von einer Einreise „zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet“ kann also keine Rede.

In der Verhandlung, aber auch schon zuvor in der Schubhafteinvernahme am 23.04.2026 hatte der Beschwerdeführer angeführt, seinen Reisepass in Österreich verloren zu haben, was im krassen Gegensatz zur Beschwerdebehauptung steht, wonach „ihm Während des Aufenthaltes in Österreich seine Sachen gestohlen wurden, weshalb er aktuell nicht in Besitz aktueller Dokumente ist“.

In diesem Sinne erscheint die weitere Beschwerdeausführung „darüber hinaus wurden wesentliche Umstände – insbesondere die Sicherstellung des Reisepasses – nicht berücksichtigt“ gänzlich nicht nachvollziehbar.

Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung zugestanden, den Kontakt mit den Behörden gemieden zu haben, sich auch deswegen nicht angemeldet zu haben, weil er nicht abgeschoben werden wollte – aus demselben Grunde erfolgte die späte Asylbeantragung und nicht, weil „es bei der bP sich um eine rechtsunkundige Person handelt“, wie in der Beschwerde weisgemacht.

Zwei Mal spricht die Beschwerde davon, dass sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft an der oben genannten Adresse aufhalten würde – nur bleibt die Beschwerde auszuführen schuldig, um welche Adresse es sich gegenständlich handelt.

Und gänzlich im Dunkeln verbleibt die Beschwerdeausführung im Zusammenhang mit der Rüge wegen der nicht gehörigen Berücksichtigung der Anwendung gelinderer Mittel, wonach „sich der Sachverhalt durch die Schwangerschaft der bP mit ihrer Lebensgefährtin nun anders darstellt“. Offensichtlich wurde hierbei ein falscher Textbaustein aus einer anderen Beschwerde verwendet.

Die Verwendung eines falschen Textbausteins unterlief der Rechtsvertretung offensichtlich auch im Zusammenhang mit der Beantragung einer Verhandlung, welche zur nochmaligen Einvernahme des Beschwerdeführers und der „beantragten Zeugen“ als notwendig erachtet wurde, denn im gesamten Beschwerdeschriftsatz findet sich kein Zeuge, geschweige denn die Beantragung seiner Befragung.

Nach all diesen Beschwerdeausführungen mutet die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer sei bereit, „die Entscheidung der Behörde zu akzeptieren und nach Malta auszureisen“, als geradezu völlig inhaltslose Schutzbehauptung dar – dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Visum für Malta dazu missbrauchte, nach Spanien und Österreich aber nicht nach Malta zu reisen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Schubhaftanhaltung):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (…)3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (…)

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

(…)

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

(…)

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)

(…)

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (…)Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. (…)

(…)

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Zum vorliegenden Fall:

Alleine schon im Hinblick auf den monatelangen Aufenthalt im Verborgenen ist § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, da der BF in Österreich über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügte und seinen Aufenthalt in Österreich dazu verwendete, Schwarzarbeit nachzugehen.Alleine schon im Hinblick auf den monatelangen Aufenthalt im Verborgenen ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und bestehen auch keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, da der BF in Österreich über keinerlei familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügte und seinen Aufenthalt in Österreich dazu verwendete, Schwarzarbeit nachzugehen.

Der BF darüber hinaus über keinerlei Vermögensmittel verfügt, würde er aller Wahrscheinlichkeit nach wieder in die Schwarzarbeit abgleiten; hier in Österreich oder anderweitig in der EU – siehe sogleich –, was wiederum bedeutet, dass er weiter sich im Untergrund aufhalten müsste, um nicht wieder betreten zu werden. An dieser Einschätzung vermag sich auch nichts durch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe Anspruch auf die Grundversorgung, ändern, erhält er doch lediglich 40€ an Taschengeld monatlich, was doch deutlich hinter den Einkommensmöglichkeiten bei Schwarzarbeit zurückliegt, wenn man sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergegenwärtigt:

Der freien Kost im Grundversorgungsquartier steht freie Kost im Sikh-Tempel gegenüber, und wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer „täglich 20 – 30 € €uro verdient“, was bei 30 Tagen im Monat einen Lohn zwischen € 600 – € 900 Euro ausmacht, von dem circa € 170 €uro an monatlicher Miete abzuziehen sind, dann erscheint der Anreiz der Inanspruchnahme von Grundversorgung doch sehr gering.

Aber auch § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, konkret lit. c., ist nämlich offensichtlich erfüllt:Aber auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG, konkret Litera c,, ist nämlich offensichtlich erfüllt:

Zu Recht hatte bereits die Behörde – allerdings disloziert – darauf hingewiesen, dass der BF sein maltesisches Visum missbraucht hat, um sich anderweitig in Europa im Verborgenen aufzuhalten: Ausdrücklich hatte er in der Verhandlung zugestanden, dass es ihm um die Asylgewährung in Europa ging und nicht um einen touristischen Aufenthalt in Malta.

Nach dem sich aus der Aktenlage und insbesondere in der Verhandlung umfassend ergebenden Bild seines bisherigen Verhaltens schien und scheint es mehr als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit gesetzt, „die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt“, um dort im Verborgenen wieder der Schwarzarbeit nachzugehen.

Die Verwaltungsbehörde hat sich ausreichend mit der Frage der gelinderen Mittel auseinandergesetzt und hat auch die Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass irgendwelche gelinderen Mittel in Frage kommen könnten, als wesentlich zu erheblich stellt sich die Fluchtgefahr gegenständlich dar.

Der erstinstanzliche Schubhaftbescheid erweist sich daher als rechtsrichtig, ebenso die darauf basierende Anhaltung.

Zu Spruchpunkt A II.) (Fortsetzung der Anhaltung): Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) (Fortsetzung der Anhaltung):

Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung, es sind auch keine für den BF günstige Punkte in der Verhandlung zu Tage getreten, im Gegenteil: Der BF ist nun in Kenntnis gesetzt, dass er alsbald nach Malta rücküberstellt wird und ist daher die Fluchtgefahr insofern noch weiter als vergrößert anzusehen.

Gelindere Mittel kommen schon aus den oben angeführten Gründen nicht in Frage.

Da die Verwaltungsbehörde das Dublinverfahren offensichtlich sehr zügig führt, erweist sich auch die Fortsetzung der Haft als verhältnismäßig.

Sonstige die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Es war daher die Fortsetzung der Anhaltung auszusprechen.

Zu A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt:

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …… 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……. 461,00 Euro

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt III.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage-, und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt römisch drei.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam.

Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen schriftliche Ausfertigung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2342626.1.00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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