Entscheidungsdatum
11.06.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W200 2326298-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen die - in dem vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) am 02.09.2025, Zl. 57008325700020, ausgestellten Behindertenpass - eingetragene Höhe des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen die - in dem vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) am 02.09.2025, Zl. 57008325700020, ausgestellten Behindertenpass - eingetragene Höhe des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben als der Gesamtgrad der Behinderung 60% beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit Oktober 2020 im Besitz eines bis 30.04.2025 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % (Lungenkrebs).
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das eingeholte lungenfachärztliche Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 24.07.2025 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 und gestaltete sich wie folgt:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Z.n.UL-Lobektomie 2020 wegen Bronchuscarcinom
Oberer Rahmensatz wegen anzunehmender leicht-mittelgradiger Funktionseinschränkung
06.02.02
40
2
COPD II-IIIb nach GOLD
Wahl der Position bei mittel-höhergradiger Obstruktion, da keine Exacerbationen oder stat. Aufenthalte
Oberer Rahmensatz, da leises Giemen in der Auskultation und ausgeprägte Belastungsatemnot
06.06.02
40
3
Leichte Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da ohne maßgebliche funktionelle Relevanz. (…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es besteht nun ein abgeheilter rezidivfreier Zustand nach Unterlappenresektion rechts ohne Narbenschmerzen. Die COPD hat sich verschlechtert, zunehmende Belastungsdyspnoe mit Tripletherapie bei anhaltendem Nikotinabusus, die mittel-höhergradige Lungenfunktionseinschränkung erklärt sich zum Teil auch durch den Verlust des Unterlappens.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Leiden 1 wird um 2 Stufen von 60% auf 40% herabgesetzt, da Heilungsbewährung und keine Narbenschmerzen.
Leiden 2 wird um eine Stufe von 30% auf 40% erhöht, da die Beschwerden gegenüber dem VGA zugenommen haben und eine inhalative Tripletherapie als Dauertherapie installiert wurde.“
Am 02.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt.
Im Zuge der Beschwerde gegen die Höhe des Grades der Behinderung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schon bei geringster Belastung an Dyspnoe leide und auch die COPD sei ausgeprägt. Es seien nur geringe Belastungen möglich und zumutbar. Bei einer geringen Belastung zeige sich bereits eine Diffusionsstörung mit einer Sättigung von 91 %.
Angeschlossen war ein lungenfachärztlicher Arztbrief vom 20.08.2025, der in weiterer Folge vom BVwG einer Internistin zur Beurteilung vorgelegt wurde.
Das dazu erstattete Gutachten ergab einen GdB von 60% und gestaltete sich wie folgt:
„Nachgereichter Befund vom 20.08.2025 Dr. XXXX , FA für Lungenheilkunde:„Nachgereichter Befund vom 20.08.2025 Dr. römisch 40 , FA für Lungenheilkunde:
Diagnose: St.p. UL-Lobektomie links bei N. bronchi 01/2020 st.p. COVID 19, COPD II/B, Kein Allergennachweis im PRICKDiagnose: St.p. UL-Lobektomie links bei N. bronchi 01 aus 2020, st.p. COVID 19, COPD II/B, Kein Allergennachweis im PRICK
Med.: Berodual, Trimbow
Bodyplethysmografie: schwere Atemwegsobstruktion, FEV 1 44%. Bei Belastung zeigt sich eine Diffusionsstörung mit einer Sättigung von 91%.
Zusammenfassung:
Aufgrund der Vorlage des Befundes und der darin dokumentierten Verschlechterung mit einer FEV 1 von 44% kommt es zu einer Änderung wie folgt:
Leiden 1
COPD II/B, Chronisch obstruktive Lungenerkrankung PosNr.: 06.06.03 GdB 50%
Unterer Rahmensatz bei eingeschränkter Atemfunktion und einer FEV 1 von 44%.
Leiden 2
Zustand nach Unterlappen Lobektomie 2020 PosNr.: 06.02.02 GdB 40%
bei Bronchuskarzinom
Oberer Rahmensatz wegen anzunehmender Einschränkung der Lungenfunktion, kein Rezidiv bei Zustand nach Karzinom dokumentiert, nach Abschluss der Heilungsbewährung.
Leiden 3
Hypertonie PosNr.: 05.01.01 GdB 10%
Fixer Richtsatz
Gesamtgrad der Behinderung 60%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
Leiden 1 wurde erhöht aufgrund der Befundvorlage und dokumentierten Verschlechterung (ehemals Leiden 2). Leiden 2 und 3 sind idem zum Vorgutachten (ehemals Leiden 1 und 3).
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde erhöht aufgrund der dokumentierten Verschlechterung.”
Im gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.: Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 vH.
1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung(en):
Pulmologischer Status:
Thorax: blande bogenförmige Narbe li nach Thorakotomie
Pulmo: leises Giemen beidseits
Cor: reine rhythmische normfrequente Herztöne, keine Geräusche
Abdomen: weich, indolent, blande Narbe re UB nach AE
OE und UE; alle Gelenke frei beweglich, keine wes. funktionellen Einschränkungen;
keine Ödeme, Pulse palpabel.
1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
COPD II/B, Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
Unterer Rahmensatz bei eingeschränkter Atemfunktion und einer FEV1 von 44%.
06.06.03
50
2
Z.n. UL-Lobektomie 2020 wegen Bronchuscarcinom
Oberer Rahmensatz wegen anzunehmender Einschränkung der Lungenfunktion, kein Rezidiv bei Zustand nach Karzinom dokumentiert, nach Abschluss der Heilungsbewährung.
06.06.02
40
3
Leichte Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leidens 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
2. Beweiswürdigung:
Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom SMS wegen seiner Lungenerkrankung ein Behindertenpass mit einem GdB von 50% ausgestellt (siehe dazu das im Verfahrensgang beschriebene Gutachten).
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des neu vorgelegten Arztbriefes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Internistin basierend auf dem vom SMS eingeholten lungenfachärztlichen Gutachten samt dem mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief (Bodyplethysmographie FEV 1 44%) ein.
Laut dem Gutachten vom 07.04.2026 ist nunmehr auf das vormalige Leiden 2 die Pos.Nr. 06.06.03 mit dem unteren Rahmensatz anzuwenden und wurde dies dadurch zum führenden Leiden 1.
Die Anlage zur EVO sieht für die Anwendung dieser Pos.Nr. das Vorliegen einer fortschreitenden Ventilationsstörung (FEV1/FVC 50% bis 30%) vor. Bei einem FEV1 von 44% ist die Einschätzung schlüssig nachvollziehbar.
Beide Gutachterinnen sind auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend eingegangen – dies zum jeweiligen Gutachtenserstattungszeitpunkt - und die Beeinträchtigungen wurden im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Beide Gutachten stehen auch – zum jeweiligen Erstattungszeitpunkt - mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, sind schlüssig und vollständig und ihnen wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das pulmologische Gutachten und aufgrund des mit der Beschwerde vorgelegten Arztbriefes, der eine Verschlechterung zum vom SMS eingeholten Gutachten dokumentiert, das internistische Gutachten vom 07.04.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Das Ergebnis der beiden Sachverständigengutachten wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Da – aufgrund einer dokumentierten Verschlechterung seit dem Zeitpunkt der Untersuchung des Beschwerdeführers im Verfahren des SMS - ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind Art und Schwere der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung ein internistisches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde aufgrund der dokumentierten Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers seit der Untersuchung im Verfahren des SMS eine Neueinstufung vorgenommen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden beide Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das SMS brachte zudem keine Stellungnahme zum Gutachten ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden beide Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das SMS brachte zudem keine Stellungnahme zum Gutachten ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2326298.1.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026