Entscheidungsdatum
14.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2338875-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des Gruppeninspektor römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit 01.09. XXXX als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit 01.09. römisch 40 als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid vom 14.02.2025 wurde die besoldungsrechtliche Stellung der bP zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9320,3334 Tagen festgesetzt. Mit dem hier bekämpften Bescheid vom 14.11.2025 wurde das Besoldungsdienstalter mit 9185,3334 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 06.12.2025 Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt langte am 17.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin verwies die bP auf einen weiteren Kollegen, der am 26.04. geboren sei, während sie selbst am 25.04. geboren worden sei. Abgesehen von diesem Umstand bestehe zwischen ihnen kein Unterschied. Dem genannten Kollegen seien jedoch 365 Tage angerechnet worden, während bei der bP lediglich 182 Tage (zuvor – gemeint wohl im Bescheid vom 28.02.2025 – 317 Tage) berücksichtigt worden seien. Die bP erachte die Neuberechnung daher als unrichtig und sehe darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Mit Schreiben vom 01.04.2026 (OZ 4) wurde die bP auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 18.12.2025) hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie ersucht, die im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Zeiten sowie deren Zuordnung zu überprüfen und bekannt zu geben, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage.
Am 13.04.2026 führte der erkennende Richter mit der bP ein telefonisches Rücksprachegespräch.
Mit Schreiben vom 24.04.2026 (OZ 5) übermittelte die bP den Bescheid des zuvor erwähnten Kollegen sowie die gegenständlichen, oben angeführten Bescheide. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP wurde am 24.04. XXXX geboren, steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und führt den Amtstitel Gruppeninspektor.Die bP wurde am 24.04. römisch 40 geboren, steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und führt den Amtstitel Gruppeninspektor.
Nach der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30.06. XXXX ) war die bP Schlosser(lehrling) in einer Privatbetrieb bzw beim Bundesheer in XXXX . Am 01.09. XXXX trat er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.Nach der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30.06. römisch 40 ) war die bP Schlosser(lehrling) in einer Privatbetrieb bzw beim Bundesheer in römisch 40 . Am 01.09. römisch 40 trat er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.
In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (1983) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (01.09. XXXX ), weist die bP folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (1983) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (01.09. römisch 40 ), weist die bP folgende Vordienstzeiten auf:
sonstige Zeiten
01.07.1983
30.09.1987
Bundesheer (Vollanrechnung)
01.10.1987
31.03.1988
sonstige Zeiten
01.04.1988
18.09.1988
Bundesheer (Vollanrechnung)
19.09.1988
24.09.1988
sonstige Zeiten
25.09.1988
17.06.1990
Bundesheer (Vollanrechnung)
18.06.1990
23.06.1990
sonstige Zeiten
24.06.1990
31.08.1991
Insgesamt beträgt die Summe der “sonstige Zeiten”, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden können, 2789 Tage (mit 42,86 % berücksichtigt: 1195,3654 Tage); die Summe der zu Gänze zu berücksichtigten Zeiten 195 Tage.
Die bP trat am 01.09. XXXX in das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert. Die bP trat am 01.09. römisch 40 in das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert.
Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 22.09.1988 (Bescheid vom 31.08.1991, Zl. XXXX )Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 22.09.1988 (Bescheid vom 31.08.1991, Zl. römisch 40 )
Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 10.11.1987. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 10.11.1987.
Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 9003,3334 Tage. Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. römisch eins Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 9003,3334 Tage.
Die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.01.1988) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.07.1988) beträgt 182 Tage. Das um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt Tage 9185,3334 (9003,3334 + 182 Tage = 9185,3334).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Schriftverkehr zwischen dem BVwG und der bP.
Mit Schreiben vom 01.04.2026 (OZ 4) wurde die bP ersucht, die im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Zeiten sowie deren Zuordnung zu überprüfen. Hiergegen brachte die bP keine Einwendungen vor. Der Kern des Beschwerdevorbringens besteht darin, dass einem aus Sicht der bP vergleichbaren Kollegen im Rahmen der Neufestsetzung 365 Tage angerechnet worden seien, während ihr lediglich 182 Tage zugutekämen.
Zur Untermauerung seines Vorbringens zog die bP den Bescheid eines Kollegen als Vergleich heran (vgl. OZ 5). Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2026 (OZ 3) führte sie aus, dass dieser Kollege lediglich einen Tag später, nämlich am 26.04., geboren worden sei, während sie selbst am 25.04. geboren sei. Im Übrigen seien sowohl das Eintrittsdatum als auch die Ableistung des Grundwehrdienstes – jeweils nach Vollendung des 18. Lebensjahres – ident.Zur Untermauerung seines Vorbringens zog die bP den Bescheid eines Kollegen als Vergleich heran vergleiche OZ 5). Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2026 (OZ 3) führte sie aus, dass dieser Kollege lediglich einen Tag später, nämlich am 26.04., geboren worden sei, während sie selbst am 25.04. geboren sei. Im Übrigen seien sowohl das Eintrittsdatum als auch die Ableistung des Grundwehrdienstes – jeweils nach Vollendung des 18. Lebensjahres – ident.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht ausschließlich an einzelnen Stichtagen orientiert, sondern maßgeblich von den jeweiligen Zeiträumen und der Art der ausgeübten Tätigkeiten abhängt. Insbesondere ist zu beurteilen, ob bestimmte Zeiten lediglich als „sonstige Zeiten“ oder als voll anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen sind.
Die hierfür maßgeblichen Vergleichsdaten des von der bP genannten Kollegen liegen dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht vor. Dass Unterschiede in den Zeiträumen bestehen, ergibt sich allerdings bereits aus dem vorgelegten Vergleichsbescheid selbst: Während beim Kollegen sieben Monate als zur Gänze anrechenbare Zeiten berücksichtigt wurden, konnten bei der bP lediglich sechs Monate und 13 Tage (195 Tage) als voll anrechenbare Zeiten gewertet werden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslage und der durch die jüngste Novellierung (§ 169f Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 25/2025) eingeführten Anfangstermine kann es trotz weitgehend vergleichbarer Lebenssachverhalte dazu kommen, dass bei einem Bediensteten ein volles Jahr (365 Tage), bei einem anderen hingegen lediglich ein halbes Jahr angerechnet wird.Die hierfür maßgeblichen Vergleichsdaten des von der bP genannten Kollegen liegen dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht vor. Dass Unterschiede in den Zeiträumen bestehen, ergibt sich allerdings bereits aus dem vorgelegten Vergleichsbescheid selbst: Während beim Kollegen sieben Monate als zur Gänze anrechenbare Zeiten berücksichtigt wurden, konnten bei der bP lediglich sechs Monate und 13 Tage (195 Tage) als voll anrechenbare Zeiten gewertet werden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslage und der durch die jüngste Novellierung (Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) eingeführten Anfangstermine kann es trotz weitgehend vergleichbarer Lebenssachverhalte dazu kommen, dass bei einem Bediensteten ein volles Jahr (365 Tage), bei einem anderen hingegen lediglich ein halbes Jahr angerechnet wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f.Paragraph 169 f,
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
[…]
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […](3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
[…]
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
[…]
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“
„Vergleichsstichtag
§ 169g.Paragraph 169 g,
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
[…]
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
[…]
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
4. die Zeit
[…]
d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
[…]“
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
[…]“
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes
Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Bis zum Tag der Anstellung ist von denen in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen.
Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 2789 Tage.
Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP vor dem 01.05.1995 eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) – nicht gemäß §169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen.Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP vor dem 01.05.1995 eingetreten ist vergleiche für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) – nicht gemäß §169g Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von 2789 Tagen (2789 × 42,86% = 1195,3654) voranzustellen. Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von 2789 Tagen (2789 × 42,86% = 1195,3654) voranzustellen.
Dem Tag der Anstellung (01.09. XXXX ) sind daher die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten von 195 Tagen sowie die gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG mit 42,86 % anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von 1195,3654 Tagen, insgesamt somit 1390,3654 Tage, voranzustellen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag vom 10.11.1987.Dem Tag der Anstellung (01.09. römisch 40 ) sind daher die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten von 195 Tagen sowie die gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG mit 42,86 % anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von 1195,3654 Tagen, insgesamt somit 1390,3654 Tage, voranzustellen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag vom 10.11.1987.
Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Als Anfangstermin gilt für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag, der in den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März fällt, der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres.Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Als Anfangstermin gilt für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag, der in den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März fällt, der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher für den Vorrückungsstichtag vom 22.09.1988 als maßgeblicher Anfangstermin der 01.07.1988, da dieser gemäß der gesetzlichen Regelung auf den Beginn des entsprechenden Halbjahres zurückzuverlegen ist. Für den Vergleichsstichtag vom 10.11.1987 ist hingegen der 01.01.1988 als Anfangstermin heranzuziehen, da dieser nach der gesetzlichen Anordnung auf den Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres vorzuverlegen ist.
Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 9003,3334 Tage.Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf 9003,3334 Tage.
Dieses Besoldungsdienstalter ist um die berechneten 182 Tage zu verbessern (9003,3334 + 182 Tage = 9185,3334 Tage).
Da der angefochtene Bescheid das Besoldungsdienstalter ebenfalls zutreffend mit 9185,3334 Tagen festsetzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da der angefochtene Bescheid das Besoldungsdienstalter ebenfalls zutreffend mit 9185,3334 Tagen festsetzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
Soweit die bP ihre Rechtsansicht auf die besoldungsrechtliche Behandlung eines anderen Beamten stützt, ist darauf hinzuweisen, dass aus einem anderen Verwaltungsverfahren kein subjektives Recht auf eine identische Entscheidung abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 169f iVm § 169g GehG im konkreten Einzelfall erfüllt sind.Soweit die bP ihre Rechtsansicht auf die besoldungsrechtliche Behandlung eines anderen Beamten stützt, ist darauf hinzuweisen, dass aus einem anderen Verwaltungsverfahren kein subjektives Recht auf eine identische Entscheidung abgeleitet werden kann. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 169 f, in Verbindung mit Paragraph 169 g, GehG im konkreten Einzelfall erfüllt sind.
Die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). Dem Spruch ist keine Verjährungsfrist zu entnehmen, weswegen das BVwG über eine solche auch nicht zu entscheiden hat. Die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt vergleiche Verwaltungsgerichtshof 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). Dem Spruch ist keine Verjährungsfrist zu entnehmen, weswegen das BVwG über eine solche auch nicht zu entscheiden hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen.
Schlagworte
Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2338875.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026