Entscheidungsdatum
15.06.2026Norm
AVG §68 Abs1Spruch
,
W277 2327914-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gem. § 23b GehG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend besondere Hilfeleistung gem. Paragraph 23 b, GehG, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom XXXX machte der Beschwerdeführer, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, aus dem Dienstunfall vom XXXX Ansprüche nach § 23a und § 23b GehG geltend. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Bereich der XXXX gemeinsam mit Beamten der XXXX eine Person kontrolliert zu haben, die sich der Identitätsfeststellung habe entziehen wollen. Im Zuge eines Fluchtversuches und der dabei entstandenen körperlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung der rechten Schulter erlitten. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich am XXXX einer Schulteroperation unterziehen müssen, bei der zwei Implantate eingesetzt worden seien. Er habe sich vom XXXX bis zum XXXX im Krankenstand befunden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX seien ihm EUR XXXX an Schmerzengeld zugesprochen worden. Darüber hinaus sei ihm ein Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX entstanden. Da der Schädiger nicht zahlungsfähig sei, beantrage er die Gewährung einer entsprechenden Entschädigung.1. Mit Antrag vom römisch 40 machte der Beschwerdeführer, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, aus dem Dienstunfall vom römisch 40 Ansprüche nach Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG geltend. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Bereich der römisch 40 gemeinsam mit Beamten der römisch 40 eine Person kontrolliert zu haben, die sich der Identitätsfeststellung habe entziehen wollen. Im Zuge eines Fluchtversuches und der dabei entstandenen körperlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung der rechten Schulter erlitten. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich am römisch 40 einer Schulteroperation unterziehen müssen, bei der zwei Implantate eingesetzt worden seien. Er habe sich vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Krankenstand befunden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 seien ihm EUR römisch 40 an Schmerzengeld zugesprochen worden. Darüber hinaus sei ihm ein Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 entstanden. Da der Schädiger nicht zahlungsfähig sei, beantrage er die Gewährung einer entsprechenden Entschädigung.
2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurden dem Beschwerdeführer die beantragten Leistungen in Höhe von insgesamt EUR XXXX bestehend aus EUR XXXX Schmerzengeld und EUR XXXX Verdienstentgang, zugesprochen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer die beantragten Leistungen in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 bestehend aus EUR römisch 40 Schmerzengeld und EUR römisch 40 Verdienstentgang, zugesprochen.
3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ihm aufgrund der im Zusammenhang mit der Verletzung entstandenen Folgen weitere Kosten und Schäden erwachsen seien. Unter Vorlage eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls vom XXXX zu XXXX begehrte er die Ausdehnung des beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR XXXX . Dieser Betrag setze sich aus weiterem Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX , Kosten für Physiotherapie von EUR XXXX , Kosten für Heilmassagen von EUR XXXX , Kosten für medizinische Behandlungen und die Operation von EUR XXXX , einem Verdienstausfall aus einer Nebentätigkeit von EUR XXXX sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen von EUR XXXX zusammen. Nach Abzug des im Strafverfahren bereits zugesprochenen Anspruchs von XXXX verbleibe nach seinem Vorbringen ein offener Betrag von EUR XXXX , dessen Ersatz er beantrage.3. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ihm aufgrund der im Zusammenhang mit der Verletzung entstandenen Folgen weitere Kosten und Schäden erwachsen seien. Unter Vorlage eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls vom römisch 40 zu römisch 40 begehrte er die Ausdehnung des beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR römisch 40 . Dieser Betrag setze sich aus weiterem Schmerzengeld in Höhe von EUR römisch 40 , Kosten für Physiotherapie von EUR römisch 40 , Kosten für Heilmassagen von EUR römisch 40 , Kosten für medizinische Behandlungen und die Operation von EUR römisch 40 , einem Verdienstausfall aus einer Nebentätigkeit von EUR römisch 40 sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen von EUR römisch 40 zusammen. Nach Abzug des im Strafverfahren bereits zugesprochenen Anspruchs von römisch 40 verbleibe nach seinem Vorbringen ein offener Betrag von EUR römisch 40 , dessen Ersatz er beantrage.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , Zl. XXXX , wurde der Ergänzungsantrag des Beschwerdeführers auf besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff GehG aufgrund seines Dienstunfalles vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Ergänzungsantrag des Beschwerdeführers auf besondere Hilfeleistung gemäß Paragraphen 23 a, ff GehG aufgrund seines Dienstunfalles vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls vom XXXX bereits mit Bescheid vom XXXX ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX somit insgesamt EUR XXXX zuerkannt worden sei. Der neuerliche Antrag stütze sich auf denselben Sachverhalt (Krankenstand infolge des Dienstunfalls vom XXXX ). Da keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vorlägen, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls vom römisch 40 bereits mit Bescheid vom römisch 40 ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR römisch 40 sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 somit insgesamt EUR römisch 40 zuerkannt worden sei. Der neuerliche Antrag stütze sich auf denselben Sachverhalt (Krankenstand infolge des Dienstunfalls vom römisch 40 ). Da keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG vorlägen, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Bescheidbeschwerde.5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Bescheidbeschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am XXXX im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden sei und sich vom XXXX bis XXXX im Krankenstand befunden habe sowie sich einer Schulteroperation unterziehen habe müssen. Mit Urteil des XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX sei ihm als Privatbeteiligtem ein Teilbetrag in Höhe von EUR XXXX zugesprochen worden. Darüber hinaus habe er vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX , zunächst einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl über EUR XXXX wegen Verdienstentganges erwirkt. In weiterer Folge habe er beim Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX weitere EUR XXXX für Heilungskosten, Schmerzengeld, Reisekosten und zusätzlichen Verdienstentfall bei seiner Nebentätigkeit eingeklagt. Der diesbezügliche Zahlungsbefehl vom XXXX sei am XXXX rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass ihm mit Bescheid vom XXXX ein Vorschuss in Höhe von EUR XXXX zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom XXXX habe er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der belangten Behörde den zweiten rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl übermittelt und ersucht, den bereits zuvor beantragten Gehaltsvorschuss um EUR XXXX auszudehnen und bescheidmäßig über die Gesamtsumme zu entscheiden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden sei und sich vom römisch 40 bis römisch 40 im Krankenstand befunden habe sowie sich einer Schulteroperation unterziehen habe müssen. Mit Urteil des römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 sei ihm als Privatbeteiligtem ein Teilbetrag in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen worden. Darüber hinaus habe er vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 , zunächst einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl über EUR römisch 40 wegen Verdienstentganges erwirkt. In weiterer Folge habe er beim Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 weitere EUR römisch 40 für Heilungskosten, Schmerzengeld, Reisekosten und zusätzlichen Verdienstentfall bei seiner Nebentätigkeit eingeklagt. Der diesbezügliche Zahlungsbefehl vom römisch 40 sei am römisch 40 rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass ihm mit Bescheid vom römisch 40 ein Vorschuss in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom römisch 40 habe er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der belangten Behörde den zweiten rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl übermittelt und ersucht, den bereits zuvor beantragten Gehaltsvorschuss um EUR römisch 40 auszudehnen und bescheidmäßig über die Gesamtsumme zu entscheiden.
Zur Begründung der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Antrag vom XXXX zusätzliche Leistungen aus demselben Dienstunfall betroffen habe und sich nicht auf dieselben Ansprüche bezogen habe, die bereits Gegenstand des Bescheides vom XXXX gewesen seien. Dem ersten Bescheid hätten lediglich der Zuspruch im Strafverfahren sowie der Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX zugrunde gelegen. Mit dem Antrag vom XXXX seien hingegen weitere Ansprüche, nämlich weiteres Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX , Kosten für Physiotherapie in Höhe von EUR XXXX , Kosten für Heilmassagen in Höhe von EUR XXXX Kosten für medizinische Behandlungen und Operation in Höhe von EUR XXXX , Verdienstausfall bei Nebentätigkeit in Höhe von EUR XXXX sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen in Höhe von EUR XXXX geltend gemacht worden. Keine dieser Positionen sei im ersten Antrag geltend gemacht worden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung des zweiten Zahlungsbefehls sei erst am XXXX erteilt worden.Zur Begründung der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Antrag vom römisch 40 zusätzliche Leistungen aus demselben Dienstunfall betroffen habe und sich nicht auf dieselben Ansprüche bezogen habe, die bereits Gegenstand des Bescheides vom römisch 40 gewesen seien. Dem ersten Bescheid hätten lediglich der Zuspruch im Strafverfahren sowie der Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 zugrunde gelegen. Mit dem Antrag vom römisch 40 seien hingegen weitere Ansprüche, nämlich weiteres Schmerzengeld in Höhe von EUR römisch 40 , Kosten für Physiotherapie in Höhe von EUR römisch 40 , Kosten für Heilmassagen in Höhe von EUR römisch 40 Kosten für medizinische Behandlungen und Operation in Höhe von EUR römisch 40 , Verdienstausfall bei Nebentätigkeit in Höhe von EUR römisch 40 sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen in Höhe von EUR römisch 40 geltend gemacht worden. Keine dieser Positionen sei im ersten Antrag geltend gemacht worden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung des zweiten Zahlungsbefehls sei erst am römisch 40 erteilt worden.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es an der Identität der Sache fehle und sich das neuerliche Parteibegehren nicht mit dem früheren decke. Der Antrag vom XXXX habe zusätzliche Leistungen aus demselben Dienstunfall betroffen. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides vom XXXX sei nicht beantragt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei eine Einmaligkeit des Vorschussverfahrens nach §§ 23a und 23b GehG gesetzlich nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hätte daher über die neu geltend gemachten Ansprüche mit einem neuen Bescheid entscheiden müssen.Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es an der Identität der Sache fehle und sich das neuerliche Parteibegehren nicht mit dem früheren decke. Der Antrag vom römisch 40 habe zusätzliche Leistungen aus demselben Dienstunfall betroffen. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides vom römisch 40 sei nicht beantragt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei eine Einmaligkeit des Vorschussverfahrens nach Paragraphen 23 a und 23 b GehG gesetzlich nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hätte daher über die neu geltend gemachten Ansprüche mit einem neuen Bescheid entscheiden müssen.
Für den Fall, dass der Antrag vom XXXX als Antrag auf Abänderung des Bescheides vom XXXX zu verstehen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass jedenfalls die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG vorlägen. Der zweite rechtskräftige Zahlungsbefehl, welcher die Grundlage für den zweiten Vorschussantrag bilde, sei erst nach Erlassung des Bescheides vom XXXX rechtskräftig geworden und stelle daher ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache dar. Hätten der belangten Behörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom XXXX beide rechtskräftigen Zahlungsbefehle vorgelegen, hätte sie über sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers entscheiden müssen und wäre zu einem anderen Spruch gelangt. Zudem sei die Frist des § 69 Abs. 2 AVG gewahrt worden, da der Antrag am XXXX und somit innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des zweiten Zahlungsbefehls eingebracht worden sei.Für den Fall, dass der Antrag vom römisch 40 als Antrag auf Abänderung des Bescheides vom römisch 40 zu verstehen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass jedenfalls die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG vorlägen. Der zweite rechtskräftige Zahlungsbefehl, welcher die Grundlage für den zweiten Vorschussantrag bilde, sei erst nach Erlassung des Bescheides vom römisch 40 rechtskräftig geworden und stelle daher ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache dar. Hätten der belangten Behörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom römisch 40 beide rechtskräftigen Zahlungsbefehle vorgelegen, hätte sie über sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers entscheiden müssen und wäre zu einem anderen Spruch gelangt. Zudem sei die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gewahrt worden, da der Antrag am römisch 40 und somit innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des zweiten Zahlungsbefehls eingebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm ein weiterer Vorschuss gemäß §§ 23a und 23b GehG in Höhe von EUR XXXX zugesprochen werde; in eventu beantragte er die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm ein weiterer Vorschuss gemäß Paragraphen 23 a und 23 b GehG in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen werde; in eventu beantragte er die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
6. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.6. Einlangend am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er wurde am XXXX im Zuge einer Amtshandlung von XXXX verletzt. Er erlitt dabei schwere Verletzungen an der rechten Schulter und musste sich einer Operation unterziehen, bei welcher ihm zwei Implantate eingesetzt wurden sowie der Gelenksspalt erweitert und sein Gelenkslabrum vorne und hinten refixiert bzw. geglättet wurde. Er wurde am römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung von römisch 40 verletzt. Er erlitt dabei schwere Verletzungen an der rechten Schulter und musste sich einer Operation unterziehen, bei welcher ihm zwei Implantate eingesetzt wurden sowie der Gelenksspalt erweitert und sein Gelenkslabrum vorne und hinten refixiert bzw. geglättet wurde.
Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge vom XXXX bis XXXX , also XXXX Kalendertage, im Krankenstand.Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge vom römisch 40 bis römisch 40 , also römisch 40 Kalendertage, im Krankenstand.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem ein Betrag von EUR XXXX zugesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem ein Betrag von EUR römisch 40 zugesprochen.
Mit Zahlungsbefehl des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR XXXX als Verdienstentgang zugesprochen.Mit Zahlungsbefehl des Landesgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR römisch 40 als Verdienstentgang zugesprochen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23a iVm § 23b GehG ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX , somit insgesamt EUR XXXX , zuerkannt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, GehG ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR römisch 40 sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 , somit insgesamt EUR römisch 40 , zuerkannt.
Mit Zahlungsbefehl XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX machte der Beschwerdeführer weitere Ansprüche geltend. Der Zahlungsbefehl wurde am XXXX rechtskräftig.Mit Zahlungsbefehl römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 machte der Beschwerdeführer weitere Ansprüche geltend. Der Zahlungsbefehl wurde am römisch 40 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Ausdehnung des bereits beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR XXXX . Dieser Betrag setzt sich aus weiterem Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX Kosten für Physiotherapie in Höhe von EUR XXXX Kosten für Heilmassagen in Höhe von EUR XXXX Kosten für medizinische Behandlungen und Operation in Höhe von EUR XXXX Verdienstausfall bei Nebentätigkeit in Höhe von EUR XXXX sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen in Höhe von EUR XXXX zusammen.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Ausdehnung des bereits beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR römisch 40 . Dieser Betrag setzt sich aus weiterem Schmerzengeld in Höhe von EUR römisch 40 Kosten für Physiotherapie in Höhe von EUR römisch 40 Kosten für Heilmassagen in Höhe von EUR römisch 40 Kosten für medizinische Behandlungen und Operation in Höhe von EUR römisch 40 Verdienstausfall bei Nebentätigkeit in Höhe von EUR römisch 40 sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen in Höhe von EUR römisch 40 zusammen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Von der belangten Behörde wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein polizeiärztliches Gutachten zu den geltend gemachten Verletzungen, deren Dauer oder Intensität eingeholt.
Die belangte Behörde führte keine Ermittlungen zur Frage durch, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche eine gerichtliche Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.
3.3. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls vom XXXX bereits mit Bescheid vom XXXX ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX zuerkannt worden sei und der verfahrensgegenständliche Antrag auf demselben Sachverhalt beruhe.3.3. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls vom römisch 40 bereits mit Bescheid vom römisch 40 ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR römisch 40 sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt worden sei und der verfahrensgegenständliche Antrag auf demselben Sachverhalt beruhe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nur dann entgegen, wenn Identität der Sache gegeben ist (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nur dann entgegen, wenn Identität der Sache gegeben ist vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).
Für die Beurteilung der Identität der Sache ist maßgeblich, ob sich das neue Begehren auf denselben entscheidungswesentlichen Sachverhalt stützt und ob über denselben Anspruch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Fehlt es an einer solchen Identität, steht die Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX die Ausdehnung des bereits beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR XXXX . Dieser Antrag stützte sich auf weitere geltend gemachte Ansprüche aus dem Dienstunfall vom XXXX , nämlich auf weiteres Schmerzengeld, Kosten für Physiotherapie, Kosten für Heilmassagen, Kosten für medizinische Behandlungen und Operation, Verdienstausfall bei Nebentätigkeit sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen.Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 die Ausdehnung des bereits beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR römisch 40 . Dieser Antrag stützte sich auf weitere geltend gemachte Ansprüche aus dem Dienstunfall vom römisch 40 , nämlich auf weiteres Schmerzengeld, Kosten für Physiotherapie, Kosten für Heilmassagen, Kosten für medizinische Behandlungen und Operation, Verdienstausfall bei Nebentätigkeit sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen.
Der Umstand, dass sämtliche Ansprüche auf denselben Dienstunfall zurückgeführt werden, vermag für sich allein keine Identität der Sache zu begründen. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Antrags sind vielmehr weitere Ansprüche, über die mit Bescheid vom XXXX nicht abgesprochen wurde. Hinzu kommt, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf einen Zahlungsbefehl stützt, der erst am XXXX rechtskräftig wurde, und somit bei Erlassung des Bescheides vom XXXX noch nicht vorliegen konnte.Der Umstand, dass sämtliche Ansprüche auf denselben Dienstunfall zurückgeführt werden, vermag für sich allein keine Identität der Sache zu begründen. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Antrags sind vielmehr weitere Ansprüche, über die mit Bescheid vom römisch 40 nicht abgesprochen wurde. Hinzu kommt, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf einen Zahlungsbefehl stützt, der erst am römisch 40 rechtskräftig wurde, und somit bei Erlassung des Bescheides vom römisch 40 noch nicht vorliegen konnte.
Im vorliegenden Fall liegt daher keine entschiedene Sache vor. Damit kann die Zurückweisung nicht auf den von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund gestützt werden. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die belangte Behörde vor einer Sachentscheidung weitere Ermittlungen durchzuführen gehabt hätte.
3.4. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt: 3.4. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Ziffer eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Absatz 2, gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 23 a, vorliegen und
a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,
b) unbekannt oder flüchtig ist,
c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder
d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.(2a) Abweichend von Paragraph 23 a, Ziffer 3, gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.“
3.5. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (vgl. VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).3.5. Paragraph 23 a, GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu Paragraph 23 b, GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in Paragraph 23 b, GehG genannte Vorschuss der in Paragraph 23 a, GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd Paragraph 23 a, GehG werden in Paragraph 23 b, GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in Paragraph 23 a, GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in Paragraph 23 b, GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist vergleiche VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 83 c, GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).
3.6. Im § 23b Abs. 1 Z. 2 GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“3.6. Im Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 196, römisch 26 . GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“
3.7. Im vorliegenden Fall stützte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom XXXX auf einen Zahlungsbefehl des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX , welcher am XXXX rechtskräftig wurde.3.7. Im vorliegenden Fall stützte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom römisch 40 auf einen Zahlungsbefehl des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 , welcher am römisch 40 rechtskräftig wurde.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch nicht, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine Prüfung ihres Bestandes durch das Zivilgericht erfolgt ist. Der Umstand, dass ein Zahlungsbefehl rechtskräftig wurde, lässt für sich allein noch keinen Schluss darauf zu, ob die Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vorliegen. Insbesondere lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, ob die geltend gemachten Ansprüche vom Zivilgericht einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch nicht, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine Prüfung ihres Bestandes durch das Zivilgericht erfolgt ist. Der Umstand, dass ein Zahlungsbefehl rechtskräftig wurde, lässt für sich allein noch keinen Schluss darauf zu, ob die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG vorliegen. Insbesondere lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, ob die geltend gemachten Ansprüche vom Zivilgericht einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden.
Die belangte Behörde hat hierzu keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu prüfen sein, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vorliegt.Die belangte Behörde hat hierzu keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu prüfen sein, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG vorliegt.
Sollte sich ergeben, dass eine gerichtliche Entscheidung zwar vorliegt, diese jedoch ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist, wird die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 GehG zu prüfen haben.Sollte sich ergeben, dass eine gerichtliche Entscheidung zwar vorliegt, diese jedoch ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist, wird die belangte Behörde die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zu prüfen haben.
Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Bemessung eines Vorschusses für Schmerzengeld nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung der Dauer und Intensität der Schmerzen, der Schwere der Verletzung sowie des Ausmaßes der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes voraussetzt. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die belangte Behörde hat bislang kein polizeiärztliches Gutachten zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungsfolgen eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren wird sie daher – sofern die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 GehG vorliegen – die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und insbesondere die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf geeigneter fachlicher Grundlage festzustellen haben.Die belangte Behörde hat bislang kein polizeiärztliches Gutachten zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungsfolgen eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren wird sie daher – sofern die Voraussetzungen des Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG vorliegen – die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und insbesondere die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf geeigneter fachlicher Grundlage festzustellen haben.
Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags erweist sich daher als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu beheben.Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags erweist sich daher als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu beheben.
3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde von dem Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 04.05.2022, Ra 2022/01/0006; 08.10.2025, Ro 2024/12/0016; 18.03.2025, Ra 2023/12/0102; 05.07.2006, 2005/12/0182) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 04.05.2022, Ra 2022/01/0006; 08.10.2025, Ro 2024/12/0016; 18.03.2025, Ra 2023/12/0102; 05.07.2006, 2005/12/0182) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung besondere Hilfeleistung Dienstunfall entschiedene Sache Ermittlungspflicht Ersatzanspruch ersatzlose Behebung Exekutivdienst Identität der Sache Körperverletzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens Vorschuss Zahlungsbefehl ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2327914.1.00Im RIS seit
10.07.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026