Entscheidungsdatum
15.06.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W216 2318284-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt). Er gab an, unter einer depressiven Störung, Zwangsstörung, Panikstörung, Persönlichkeitsstörung; einer Autismus Spektrums Störung bzw. dem Asperger Syndrom; ADHS und Platt- und Knickfüßen beidseits zu leiden.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde aufgrund der angeführten gesundheitlichen Beschwerden ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.03.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2025, mit dem Ergebnis ein, dass beim Beschwerdeführer eine Zwangsstörung, rez. depressive Störung, Panikstörung, Asperger Syndrom, ADHS und eine Persönlichkeitsstörung (zusammengefasst in Leiden 1) vorliegen und der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vom Hundert (v.H.) bewertet wurde.
Im Zuge einer früheren Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Bereits darin wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Als Leiden 1 wurde damals ein leichtgradiges ADHS, Schlafstörungen und eine wiederkehrende depressive Störung, als Leiden 2 ein allergisches Asthma bronchiale festgestellt.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.03.2025 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. In seinem Schreiben vom 01.04.2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden und meinte, dass der Grad seiner Behinderung zu gering eingeschätzt worden sei. Er leide unter maßgeblichen Beeinträchtigungen im Alltag und im Arbeitsleben, müsse eine Vielzahl an Medikamenten zu sich nehmen und sei in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Derzeit befinde er sich noch voraussichtlich bis Mitte Mai 2025 in stationärer Behandlung. Er sei der Meinung, dass seine Leiden nicht alle unter einer Positionsnummer anzuführen gewesen wären. Unter Berücksichtigung des ungünstigen Zusammenwirkens seiner Leiden wäre in seinem Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % gerechtfertigt. 3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.03.2025 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. In seinem Schreiben vom 01.04.2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden und meinte, dass der Grad seiner Behinderung zu gering eingeschätzt worden sei. Er leide unter maßgeblichen Beeinträchtigungen im Alltag und im Arbeitsleben, müsse eine Vielzahl an Medikamenten zu sich nehmen und sei in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Derzeit befinde er sich noch voraussichtlich bis Mitte Mai 2025 in stationärer Behandlung. Er sei der Meinung, dass seine Leiden nicht alle unter einer Positionsnummer anzuführen gewesen wären. Unter Berücksichtigung des ungünstigen Zusammenwirkens seiner Leiden wäre in seinem Fall ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % gerechtfertigt.
4. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme vom 14.04.2025 der mit dem Fall bereits befassten Sachverständigen ein. Im Ergebnis wurde keine Änderung der Einschätzung festgestellt.
5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.04.2025 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.04.2025 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese deckt sich im Wesentlichen mit seiner Stellungnahme vom 01.04.2025. Der Beschwerde fügte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen, darunter über seinen stationären Aufenthalt in einem psychosomatischen Zentrum sowie den Befund einer Fachärztin für Psychiatrie, bei.
8. Aufgrund seines Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten der mit dem Fall betrauten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.08.2025 aufgrund der Aktenlage ein. Im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2025 erfolgte eine Erweiterung der Diagnosen. Diesbezüglich wurde auf den nachweislich belegten, stationären Therapieaufenthalt des Beschwerdeführers auf einer psychosomatischen Abteilung verwiesen. Dennoch erfolgte mit näherer Begründung keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 %.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.08.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Erneut wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
10. Im fristgerecht eingelangten Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, sich nunmehr 1 ½ Jahre im Krankenstand zu befinden und seiner beruflichen Tätigkeit als Software-Entwickler nicht mehr nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer sei besorgt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und in Folge beruflich nicht mehr Fuß fassen zu können. Er verwies auf seine medikamentöse, fachärztliche und stationäre Behandlung, wobei er seinen letzten stationären Aufenthalt wegen Überlastung habe vorzeitig beenden müssen. Dennoch seien weitere stationäre Aufenthalte geplant.
11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand:
red.
Ernährungszustand:
leicht adipös
Größe: 176,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurostatus: Caput/Collum: kein Nackenkompressionsschmerz, HNA+SOP frei, HN: I-XII
o.B.; OE: Kra, To, Troph, Feinmotilität unauffällig Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; feinschlägige Tremores bds PyZ neg; UE: Kra, To, Troph, Sens unauffällig, ESR mittellebhaft; Knick/Plattfüsse. PyZ neg; Stamm: kein Hinweis auf sens. Niveau; Koordination: VA, FNV, KHV unauffällig; Eudiadochokinese bds. Romberg, UT keine Fallneigung; frontale Zeichen negativ; Sprache o.B.
Gesamtmobilität – Gangbild:
freies unauffälliges Gangbild.
Status Psychicus:
Antrieb reduziert, hält keinen Blickkontakt. orientiert. monotone Stimme, verzögerte Antwortlatenz. Subj. chron. erschöpft. Ductus koharänt, keine H.a. produktive Symptomatik, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig. Thymopsych. abgeflacht, eingeschränkt schwingungsfähig. Affizierbarkeit leicht eingeschränkt, Hypersomnie lt. Ang.“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Zwangsstörung, rez. depressive Störung, Panikstörung, Asperger Syndrom, ADHS, Persönlichkeitsstörung, komplexe posttraumatische Belastungsstörung
Oberer Rahmensatz, da trotz regelmäßiger med. Therapie anhaltende Symptomatik, selbstversorgend.
03.04.01
40
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.03.2025 (samt ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 14.04.2025) und vom 05.08.2025 zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – im nachstehend ausgeführten Umfang auf die eingeholten Sachverständigengutachten und die vorgelegten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Die Gutachten setzen sich in ihrer Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sowie dem von ihm erhobenen Vorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Diesbezüglich ist im Lichte der heranzuziehenden Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das Leiden 1 durchgängig mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde.
Unter der Positionsnummer 03.04 werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen) sowie andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter wie Angststörungen, affektive Störungen und disruptive Störungen erfasst. Die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer 03.04.01 für das psychische Leiden des Beschwerdeführers kommt bei einer Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung zum Tragen. Eine solche liegt angesichts der beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen auch vor. Im Hinblick darauf stützte sich die genannte Sachverständige auf den oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 %, an dem sie hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers durchgängig festhielt.
Für den oberen Rahmensatz der gewählten Positionsnummer 03.04.01. der EVO sind die Parameter einer leichten bis mäßig andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen maßgebend. Im Hinblick darauf hat die Sachverständige im vorliegenden Fall eine leichte bzw. mäßig andauernde psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt. Sie räumte dabei ein, dass trotz regelmäßiger medizinischer Therapie eine anhaltende Symptomatik beim Beschwerdeführer besteht und er selbstversorgend ist.
Im Vorgutachten der von der belangten Behörde hinzugezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.03.2025 wurde unter dem Leiden 1 eine Zwangsstörung, rez. depressive Störung, Panikstörung, Asperger Syndrom, ADHS, Persönlichkeitsstörung zusammengefasst, während es im aktuelleren Gutachten derselben Ärztin vom 05.08.2025 zu einer Erweiterung der Diagnosen um eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung gekommen ist. Dies ist nachvollziehbar auf den Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 22.05.2025 sowie das Ergebnis der Klinisch-psychologischen Diagnostik bezüglich des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in einem psychosomatischen Zentrum zurückzuführen. Vor dem Hintergrund kumulativer schwerwiegender Belastungen wurde beim Beschwerdeführer im Zuge des stationären Aufenthalts eine PTBS (F43.1) und komplexe PTBS festgestellt. Aus dem Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie vom 22.05.2025 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung steht. Die Fachärztin für Psychiatrie gab in ihrem Befund weiters an, dass er an einer Vielzahl von Störungen leide und es sich hierbei um einen chronifizierten Verlauf handle. Ebenso verwies sie auf seinen stationären Therapieaufenthalt, der wegen zu geringer Belastbarkeit vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Aus ihrer fachärztlichen Sicht sei er nicht arbeitsfähig und werde die Arbeitsfähigkeit auch nicht mehr erreichen. Ebenso wenig sei im nächsten Jahr mit einer Besserung zu rechnen. Sie diagnostizierte beim Beschwerdeführer Zwangsgedanken und Handlungen, eine rez. depressive Störung, eine komplexe Traumafolgestörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, das Asperger Syndrom, eine Panikstörung, ADHS, eine Persönlichkeitsstörung sowie ein Long Covid Syndrom.
Die von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige hat all diese medizinischen Unterlagen berücksichtigt. Demnach hat sie – wie bereits ausgeführt – die Diagnoseliste in ihrem aktuellen Gutachten erweitert, konnte aber keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung erkennen. Angemerkt wird, dass es sich bei den Gutachten der den Beschwerdeführer untersuchenden Sachverständigen um neutrale, unabhängige, in Distanz zum Beteiligten stehende, aber im Ergebnis übereinstimmende Einschätzungen handelt, denen deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt. Die Sachverständige wurde im Fall des Antrages des Beschwerdeführers insgesamt 3 Mal hinzuzogen und kam immer zum selben Ergebnis. Anders als in (privat-)ärztlichen Befunden hatte sie den Auftrag, in Gutachten die Leiden des Beschwerdeführers festzustellen und nach der Einschätzungsverordnung der richtigen Positionsnummer samt Grad der Behinderung einzustufen und in weiterer Folge den Gesamtgrad der Behinderung festzustellen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Sachverständige auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie nicht rechtsrichtig vorgegangen wäre.
Eine Einstufung des Leidens des Beschwerdeführers unter die nächsthöhere Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) mit einem Grad der Behinderung von 50 % bis 70 % kommt nicht in Betracht, weil die Sachverständige nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers, erfolgter Stellungnahme und Verfassen eines weiteren Gutachtens sowie Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen offenbar das Vorliegen einer ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereiche beim Beschwerdeführer nicht feststellen konnte. Sie begründete dies nachvollziehbar damit, dass beim Beschwerdeführer keine akute Erweiterung der Medikation, kein stationärer psychiatrischer Akut-Klinikaufenthalt oder eine dokumentierte, akute Verschlechterung des psychiatrischen Zustandsbildes vorliegt.
Zusammengefasst kam die Sachverständige in ihren beiden Gutachten (und ihrer gutachterlichen Stellungnahme) schlüssig und nachvollziehbar zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Sofern der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen zu gering eingeschätzt wurden, wurde dem mehrfach von der hinzugezogenen Sachverständigen auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie widersprochen. Aufgrund ihrer Fachexpertise ist ihr zu folgen.
Die im Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird darin kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn "§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(…)"
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(…)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(…)"
§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).
Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2025 (samt ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 14.04.2025) und am 05.08.2025 (aufgrund der Aktenlage) eingeholt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten geprüft. Wie oben bereits ausgeführt, wurden beide Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs hatte er die Möglichkeit sich zu äußern.
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W216.2318284.1.00Im RIS seit
06.07.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026