Entscheidungsdatum
15.06.2026Norm
AVG §73 Abs1Spruch
,
W136 2329562-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, vom 08.12.2025 wegen Nichterledigung einer Disziplinaranzeige durch die Bundesdisziplinarbehörde beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, vom 08.12.2025 wegen Nichterledigung einer Disziplinaranzeige durch die Bundesdisziplinarbehörde beschlossen:
A) Die Beschwerde wird mangels Berechtigung gemäß § 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird mangels Berechtigung gemäß Paragraph 8, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit E-Mail vom 08.12.2025 eine nicht unterfertigte „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 und Art 131 Abs. 2 B-VG“ bei der BDB ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Disziplinarkommandant am 24.04.2023 zu GZ XXXX eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Die BDB sei gem. § 32 Abs. 2 HDG verpflichtet Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen, § 73 AVG sehe eine Frist von sechs Monaten vor. Diese Sechs-Monatsfrist sei am 24.10.2023 abgelaufen. Diese Frist sei auch nicht gehemmt worden. Folglich möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG iVm § 73 AVG stattgeben und das Disziplinarverfahren gemäß § 72 Abs. 2 iVm § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 wegen Verjährung einstellen.1. Der Antragsteller (A), ein Offizier des Österreichischen Bundesheeres, gegen den ein Disziplinarverfahren bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) anhängig ist, brachte mit E-Mail vom 08.12.2025 eine nicht unterfertigte „Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 131, Absatz 2, B-VG“ bei der BDB ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Disziplinarkommandant am 24.04.2023 zu GZ römisch 40 eine Disziplinaranzeige eingebracht habe. Die BDB sei gem. Paragraph 32, Absatz 2, HDG verpflichtet Verfahren ohne unnötigen Aufschub zu führen, Paragraph 73, AVG sehe eine Frist von sechs Monaten vor. Diese Sechs-Monatsfrist sei am 24.10.2023 abgelaufen. Diese Frist sei auch nicht gehemmt worden. Folglich möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG stattgeben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 72, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 3, HDG 2014 wegen Verjährung einstellen.
Im Weiteren wurden weitwendige Ausführungen zur aus Sicht des A eingetretenen Verjährung der in der Disziplinaranzeige angelasteten Sachverhalte dargestellt.
2. Die BDB legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 09.12.2025 am 11.12.2025 einlangend vor und wies auf die bereits erfolgte Aktenvorlage hin.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des A erfolgen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Entfall einer Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Richtig ist, dass die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 32 Abs. 2 HDG 2014 verpflichtet ist, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. Richtig ist auch, dass § 73 Abs. 1 AVG eine Frist von sechs Monaten vorsieht; der A übersieht allerdings, dass es sich bei einer Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten nach § 68 Abs. 1 HDG 2024, die A offenbar als fristauslösend betrachtet, nicht um einen Parteienantrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG handelt.Richtig ist, dass die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, HDG 2014 verpflichtet ist, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen. Richtig ist auch, dass Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Frist von sechs Monaten vorsieht; der A übersieht allerdings, dass es sich bei einer Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten nach Paragraph 68, Absatz eins, HDG 2024, die A offenbar als fristauslösend betrachtet, nicht um einen Parteienantrag im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG handelt.
Dass A sonst einen Parteienantrag über den die BDB binnen sechs Monaten zu entscheiden hätte, eingebracht hat, wurde nicht vorgeberacht und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des A, dass die der Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Vorwürfe bereits verjährt seien, ist darauf zu verweisen, dass mit Spruchpunkt A. des Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.02.2026, GZ 2023-0.312.591, das Disziplinarverfahren zu einigen der angezeigten Sachverhalte eingestellt wurde. Die von A gegen Spruchpunkt B des genannten Einleitungsbeschlusses erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2026, GZ W136 2339242-1/5E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt B.8. das Datum „05.03.2022“ durch das Datum „05.03.2023“ ersetzt wird.
Mangels Vorliegens eines die Entscheidungspflicht der Behörde auslösenden Antrages des A fehlt es diesem an der Beschwerdelegitimation, weshalb die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben zitierte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Bundesheer Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2329562.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026