TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/15 W129 2340731-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2026
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Entscheidungsdatum

15.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §51 Abs2 Z12
UG §51 Abs2 Z21
UG §51 Abs2 Z5
UG §56 Abs2
UG §60 Abs1
UG §63 Abs1 Z1
UG §64 Abs4
UG §64 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 56 heute
  2. UG § 56 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 56 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 56 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 56 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  6. UG § 56 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 60 heute
  2. UG § 60 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  3. UG § 60 gültig von 01.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UG § 60 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 60 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  6. UG § 60 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. UG § 60 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  8. UG § 60 gültig von 01.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 60 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 60 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 60 gültig von 06.06.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  12. UG § 60 gültig von 31.03.2011 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  13. UG § 60 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


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W129 2340731-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 22.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 22.12.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin absolvierte von 2007 bis 2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, sowie von 2010 bis 2013 an der Universität für angewandte Kunst Wien den postgradualen Universitätslehrgang „Art & Economy”.

Am 07.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zulassung zum Doktorratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit dem Dissertationsfach Betriebswirtschaftslehre an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU).

Am 22.12.2025 wies der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) den Antrag auf Zulassung zum Doktorratsstudium mittels Bescheid, zugestellt am 13.01.2026, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht über die gemäß § 63 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen verfüge. Gemäß § 64 Abs. 4 UG sei die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktorratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Als Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede könnten Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen seien. Das Rektorat könne festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen seien. Gemäß § 64 Abs. 5 UG könne die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium zudem auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen worden sei. Nähere Regelungen seien durch das Rektorat zu erlassen, dies sei nicht erfolgt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1.10.2021 handle es sich bei postgradualen Universitätslehrgängen, wie „Art & Economy“ weder um fachlich in Frage kommende Diplom- oder Masterstudien noch liege eine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudium vor, weil Universitätslehrgänge definitionsgemäß der Weiterbildung, Diplom- oder Masterstudien hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen würden. Bei Universitätslehrgängen, die nach der Rechtslage vor dem 1.10.2021 eingerichtet wurden, handle es sich demnach nicht um fachlich in Frage kommende Studien für eine Zulassung zum Doktoratsstudium. Da der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife seitens der Antragstellerin nicht erbracht werden konnte, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Am 22.12.2025 wies der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU (in weiterer Folge auch: belangte Behörde) den Antrag auf Zulassung zum Doktorratsstudium mittels Bescheid, zugestellt am 13.01.2026, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nicht über die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen verfüge. Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG sei die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktorratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Als Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede könnten Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen seien. Das Rektorat könne festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen seien. Gemäß Paragraph 64, Absatz 5, UG könne die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium zudem auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen worden sei. Nähere Regelungen seien durch das Rektorat zu erlassen, dies sei nicht erfolgt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1.10.2021 handle es sich bei postgradualen Universitätslehrgängen, wie „Art & Economy“ weder um fachlich in Frage kommende Diplom- oder Masterstudien noch liege eine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudium vor, weil Universitätslehrgänge definitionsgemäß der Weiterbildung, Diplom- oder Masterstudien hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen würden. Bei Universitätslehrgängen, die nach der Rechtslage vor dem 1.10.2021 eingerichtet wurden, handle es sich demnach nicht um fachlich in Frage kommende Studien für eine Zulassung zum Doktoratsstudium. Da der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife seitens der Antragstellerin nicht erbracht werden konnte, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin am 08.02.2026 fristgerecht Beschwerde ein. Zum Nachweis der Einbringung während offener Frist wurde von der Beschwerdeführerin in der Anlage ein Nachweis über die Buchung eines Hin- und Rückfluges nach Antalya (Aufenthalt von 29.12.2025 bis 11.01.2026) vorgelegt. In der Begründung der Bescheidbeschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass nach § 56 Abs. 2 UG die als außerordentliche Masterstudien eingerichteten Universitätslehrgänge explizit ordentlichen Masterstudien gleichwertig seien und zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium berechtigen würden. „Art & Economy“ mit der Kennziffer 992317 sei vor 1.10.2021 eingerichtet worden und nach dem 1.10.2021 in ein außerordentliches Masterstudium mit der Kennziffer 999064 umgewandelt worden. Zum Nachfolgemasterstudium würden minimale Unterschiede bestehen. So gleiche das neue Masterstudium dem Universitätslehrgang inhaltlich, die Fächer beider Studiengänge seien ident. Aus den beigelegten Unterlagen ergäbe sich, dass sich der Universitätslehrgang und das Masterstudium nur in zwei wesentlichen Punkten unterscheiden würden. So wäre Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ein abgeschlossenes Studium – diese Voraussetzung erfülle die Beschwerdeführerin, wie in der Beilage („Bescheid Bachelor of Science (WU)“) ersichtlich. Für den Abschluss des Masterstudiums sei darüber hinaus das Verfassen einer Masterarbeit im Ausmaß von 90 Seiten notwendig. Die der Beschwerde beiliegende Masterarbeit der Beschwerdeführerin habe einen Umfang von 120 Seiten, weshalb auch diese Anforderung erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage ob die Universitätsreife zur Zulassung zum Doktoratsstudium gegeben sei.Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin am 08.02.2026 fristgerecht Beschwerde ein. Zum Nachweis der Einbringung während offener Frist wurde von der Beschwerdeführerin in der Anlage ein Nachweis über die Buchung eines Hin- und Rückfluges nach Antalya (Aufenthalt von 29.12.2025 bis 11.01.2026) vorgelegt. In der Begründung der Bescheidbeschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass nach Paragraph 56, Absatz 2, UG die als außerordentliche Masterstudien eingerichteten Universitätslehrgänge explizit ordentlichen Masterstudien gleichwertig seien und zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium berechtigen würden. „Art & Economy“ mit der Kennziffer 992317 sei vor 1.10.2021 eingerichtet worden und nach dem 1.10.2021 in ein außerordentliches Masterstudium mit der Kennziffer 999064 umgewandelt worden. Zum Nachfolgemasterstudium würden minimale Unterschiede bestehen. So gleiche das neue Masterstudium dem Universitätslehrgang inhaltlich, die Fächer beider Studiengänge seien ident. Aus den beigelegten Unterlagen ergäbe sich, dass sich der Universitätslehrgang und das Masterstudium nur in zwei wesentlichen Punkten unterscheiden würden. So wäre Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ein abgeschlossenes Studium – diese Voraussetzung erfülle die Beschwerdeführerin, wie in der Beilage („Bescheid Bachelor of Science (WU)“) ersichtlich. Für den Abschluss des Masterstudiums sei darüber hinaus das Verfassen einer Masterarbeit im Ausmaß von 90 Seiten notwendig. Die der Beschwerde beiliegende Masterarbeit der Beschwerdeführerin habe einen Umfang von 120 Seiten, weshalb auch diese Anforderung erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage ob die Universitätsreife zur Zulassung zum Doktoratsstudium gegeben sei.

Am 25.03.2026 teilte der Vorsitzende des Senats für Studienangelegenheiten der Johannes Kepler Universität Linz dem Vizerektor Univ.-Prof. Dr. Andreas JANKO ohne weitere Begründung mit, auf eine gutachterliche Stellungnahme zu verzichten.

Am 30.03.2026, einlangend am 08.04.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erlangte am 02.06.2010 nach Abschluss ihres Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien den akademischen Grad „Bachelor of Science (WU), BSc (WU)“.

Mit Bescheid vom 05.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin nach Abschluss des postgradualen Universitätslehrganges „Art & Economy“ an der Universität für Angewandte Kunst in Wien, Studienkennzahl 992317, der akademische Grad „Master of Advanced Studies (MAS)“ verliehen.

Im Rahmen des postgradualen Universitätslehrgangs wurden von der Beschwerdeführerin entsprechend dem Curriculum „Art & Economy“ 2010-1012 (Kennziffer 992317) folgende Leistungen im Gesamtausmaß von 120 ECTS-Punkten erbracht:

1. Studienjahr – 60 ECTS

Modul Management (12 ECTS)

-        Grundlagen des Management (6 ECTS)

-        Kunsttheorie (6 ECTS)

Modul Marketing (12 ECTS)

-        Grundlagen des Marketing (10 ECTS)

-        KünstlerInnengespräche (2 ECTS)

Modul Selbstorganisation (36 ECTS)

-        Businessplan / Jahresprojekt (14 ECTS)

-        Grundlagen des Rechts (12 ECTS)

-        Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens (2 ECTS)

-        Kommunikation (8 ECTS)

2. Studienjahr – 60 ECTS

Modul Management (10 ECTS)

-        Management (6 ECTS)

-        Kunsttheorie (6 ECTS)

Modul Marketing (10 ECTS)

-        Marketing (4 ECTS)

-        Kunst- und Kultursponsoring (4 ECTS)

-        KüntlerInnengespräche (2 ECTS)

Modul Selbstorganisation (20 ECTS)

-        Grundlagen des Rechts (6 ECTS)

-        Kommunikation (6 ECTS)

-        Networking (8 ECTS)

Modul Master Thesis (20 ECTS)

-        Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens (2 ECTS)

-        Erstellung der Master Thesis (18 ECTS)

Am 07.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zulassung zum Doktorratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit dem Dissertationsfach Betriebswirtschaftslehre.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 22.12.2025, zugestellt nach Hinterlegung am 13.01.2026, vom Vizerektor für Lehre und Studierende, Univ.-Prof. Dr. Andreas JANKO abgewiesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin am 08.02.2026 fristgerecht gegenständliche Beschwerde und stellte den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2026, einlangend am 08.04.2026, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde, im Besonderen aus dem als Beilage zur Beschwerde übermittelten Curriculum des Universitätslehrganges „Art & Economy“ 2010-1012 (Kennziffer 992317).

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden weshalb auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. lauten:3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F. lauten:

„Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 60, (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63, (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1. Die allgemeine Universitätsreife,

[…]

Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)

§ 64 (4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.Paragraph 64, (4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

Begriffsbestimmungen

§ 51 Paragraph 51,

(2) (…)

5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

12. Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.


21. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
, 21. Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.

Universitätslehrgänge

§ 56Paragraph 56

(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. (…).“

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung betreffend den Studienplan für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften i.d.g.F. lauten:

„§ 1 Qualifikationsprofil

Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist ein deutschsprachiges sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium im Sinne des § 54 Abs 1 Universitätsgesetz 2002. Wenn die Research Seminare des gewählten Hauptfaches auf Englisch angeboten werden, ist es möglich, das Studium in englischer Sprache zu absolvieren. Der Fokus des Doktoratsstudiums liegt auf der Entwicklung der Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung und der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Studierende betreiben theoretische oder angewandte Sozial- und/oder Wirtschaftsforschung im Einklang mit aktuellen akademischen Standards und können in diesem Rahmen selbständig Probleme formalisieren und forschungsbasiert Analysen durchführen und Lösungen entwickeln. Im Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften lernen Studierende ein tiefgehendes, forschungsgeleitetes Verständnis der wissenschaftstheoretischen Grundlagen, der Theorien des Feldes/Paradigmen und der Datenquellen und bekommen Kommunikationskompetenzen für den fachlichen Wissenschaftsdiskurs vermittelt. Sie lernen wissenschaftlich zu argumentieren und angemessene Theorien zu bedienen. Sie entwickeln und perfektionieren die Fähigkeiten, Erhebungs- und Auswertungsmethoden und Forschungsmethoden wissenschaftlich einwandfrei anzuwenden und zu adaptieren bzw. weiterzuentwickeln. Sie lernen neue wissenschaftliche Ergebnisse zu generieren und wissenschaftliche Publikationsstrategien umzusetzen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Forschungsmethoden, Wissenschaftstheorie und wissenschaftliches Schreiben werden forschungsbasiert in Lehrveranstaltungen auf Doktoratsniveau vermittelt. Die Research Seminare stehen in engem Zusammenhang mit der Dissertation und bieten eine Plattform für eigene Forschung und die Präsentation der generierten Forschungsergebnisse. Die Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums sind qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler und erfüllen die Voraussetzungen für eine internationale wissenschaftliche Karriere an Hochschulen und Forschungsinstituten. Insbesondere durch das hohe Maß an Selbständigkeit und die Fähigkeit, Wissen auf gänzlich neue Problemstellungen anzuwenden, sind sie auch für eine Karriere in For-Profit-, Non-Profit- und öffentlichen Organisationen qualifiziert.Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist ein deutschsprachiges sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002. Wenn die Research Seminare des gewählten Hauptfaches auf Englisch angeboten werden, ist es möglich, das Studium in englischer Sprache zu absolvieren. Der Fokus des Doktoratsstudiums liegt auf der Entwicklung der Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung und der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Studierende betreiben theoretische oder angewandte Sozial- und/oder Wirtschaftsforschung im Einklang mit aktuellen akademischen Standards und können in diesem Rahmen selbständig Probleme formalisieren und forschungsbasiert Analysen durchführen und Lösungen entwickeln. Im Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften lernen Studierende ein tiefgehendes, forschungsgeleitetes Verständnis der wissenschaftstheoretischen Grundlagen, der Theorien des Feldes/Paradigmen und der Datenquellen und bekommen Kommunikationskompetenzen für den fachlichen Wissenschaftsdiskurs vermittelt. Sie lernen wissenschaftlich zu argumentieren und angemessene Theorien zu bedienen. Sie entwickeln und perfektionieren die Fähigkeiten, Erhebungs- und Auswertungsmethoden und Forschungsmethoden wissenschaftlich einwandfrei anzuwenden und zu adaptieren bzw. weiterzuentwickeln. Sie lernen neue wissenschaftliche Ergebnisse zu generieren und wissenschaftliche Publikationsstrategien umzusetzen. Die Fertigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Forschungsmethoden, Wissenschaftstheorie und wissenschaftliches Schreiben werden forschungsbasiert in Lehrveranstaltungen auf Doktoratsniveau vermittelt. Die Research Seminare stehen in engem Zusammenhang mit der Dissertation und bieten eine Plattform für eigene Forschung und die Präsentation der generierten Forschungsergebnisse. Die Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums sind qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler und erfüllen die Voraussetzungen für eine internationale wissenschaftliche Karriere an Hochschulen und Forschungsinstituten. Insbesondere durch das hohe Maß an Selbständigkeit und die Fähigkeit, Wissen auf gänzlich neue Problemstellungen anzuwenden, sind sie auch für eine Karriere in For-Profit-, Non-Profit- und öffentlichen Organisationen qualifiziert.

(…)

§ 2 Zulassung zum Studium Paragraph 2, Zulassung zum Studium

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Abschluss eines Vorstudiums iSd § 64 Universitätsgesetz 2002.(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Abschluss eines Vorstudiums iSd Paragraph 64, Universitätsgesetz 2002.

(2) Darüber hinaus haben die Bewerberinnen und Bewerber für das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften folgende qualitativen Bedingungen für die Zulassung zu erfüllen:

1. Adäquate Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium und hinsichtlich des intendierten Themenbereichs der Dissertation.

2. Motivation und wissenschaftliches Potential für die Verwirklichung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit und Einbettungsmöglichkeit des Vorhabens in einen aktuellen Forschungsbereich der Wirtschaftsuniversität Wien.“

3.4. Dies bedeutet im konkreten Fall:

Der postgraduale Universitätslehrgang „Art & Economy“ (Kennziffer 992317) dient der Weiterbildung und ist, wie dem Curriculum zu entnehmen ist, „aufgrund des oftmals geäußerten Bedürfnisses nach einer fundierten „Zusammenschau“ von Kunst und Wirtschaft entstanden.“ Ziel des Lehrgangs ist es, „eine transdisziplinäre Ausbildung mit deutlichem Praxisbezug ins Leben zu rufen“. Bei einem Blick auf die Lehrinhalte zeigt sich, dass zwar grundlegende (nicht aber vertiefende) Kompetenzen in den Bereichen Management, Marketing und Recht vermittelt wurden, jedoch keine Gleichwertigkeit des Universitätslehrgangs mit fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien, welche (insbesondere) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen, vorliegt. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227) herangezogen werden kann. Demnach dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) der Weiterbildung, Diplomstudien, Magisterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 110/2003). Der postgraduale Universitätslehrgang „Art & Economy“ (Kennziffer 992317) dient der Weiterbildung und ist, wie dem Curriculum zu entnehmen ist, „aufgrund des oftmals geäußerten Bedürfnisses nach einer fundierten „Zusammenschau“ von Kunst und Wirtschaft entstanden.“ Ziel des Lehrgangs ist es, „eine transdisziplinäre Ausbildung mit deutlichem Praxisbezug ins Leben zu rufen“. Bei einem Blick auf die Lehrinhalte zeigt sich, dass zwar grundlegende (nicht aber vertiefende) Kompetenzen in den Bereichen Management, Marketing und Recht vermittelt wurden, jedoch keine Gleichwertigkeit des Universitätslehrgangs mit fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudien, welche (insbesondere) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen, vorliegt. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227) herangezogen werden kann. Demnach dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, UG) der Weiterbildung, Diplomstudien, Magisterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 UG) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,).

Bei der Gleichwertigkeitsprüfung ist zu beurteilen, ob bei dem beschwerdegegenständlichen Universitätslehrgang Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Absolvierung eines Doktoratsstudiums an der Universität erforderlich sind. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem fachlich in Frage kommenden Diplom-, oder Masterstudium zu ermitteln. Die Gleichwertigkeitsprüfung hat nach der Judikatur nach den Studienvorschriften, nicht jedoch nach der tatsächlichen Durchführung des Studiums zu erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der absolvierte Lehrgang ein wichtiges, gut strukturiertes und sorgfältig ausgearbeitetes Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot für Personen, die im Bereich Kunst- und Kulturmanagement tätig werden wollen und Kunst- und Kulturschaffende, die den Schritt in die Selbstständigkeit planen, oder in erwerbswirtschaftlich orientierten bzw. Non-Profit-Organisationen Fuß fassen wollen, darstellt, er deckt jedoch aufgrund seines geringen Anteiles an forschungsbezogenen Lehrveranstaltungen nicht in gleichwertiger Weise die vertiefenden Bildungsinhalte eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiums oder Diplomstudiums ab. Zudem sind zahlreiche Studieninhalte des Lehrganges lediglich von repetitivem Charakter in Bezug auf das zuvor absolvierte Bachelorstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (zB Grundlagen des Management, Grundlagen des Marketing, Grundlagen des Rechts, Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Gesetzgeber mit der Universitätsrechtsnovelle BGBl I Nr. 177/2021 neue rechtliche Rahmenbedingungen für Universitätslehrgänge eingeführt hat und dabei eine Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung bzw. ausdrücklich eine erhöhte Durchlässigkeit auch Richtung Zulassung zum Doktoratsstudium vor Augen hatte. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Universitätslehrgang war jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht als außerordentliches Masterstudium konzipiert, wurde mit Wintersemester 2023/24 lediglich „umetikettiert“ (MBl. Studienjahr 2022/2023, 19. Stück, Nr. 88 – ohne jegliche inhaltliche Abänderung) und zuletzt sogar aufgelassen (letztmalige Zulassung im WS 2024/25). Doch selbst für Absolventinnen und Absolventen dieses für einige wenige Semester eingerichteten außerordentlichen Studiums ergibt sich keine zwingende Zulassung zum Doktoratsstudium, da auch hier eine Prüfung der qualitativen Zulassungsbedingungen zu erfolgen hat Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der Gesetzgeber mit der Universitätsrechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021, neue rechtliche Rahmenbedingungen für Universitätslehrgänge eingeführt hat und dabei eine Weiterentwicklung der hochschulischen Weiterbildung bzw. ausdrücklich eine erhöhte Durchlässigkeit auch Richtung Zulassung zum Doktoratsstudium vor Augen hatte. Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Universitätslehrgang war jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht als außerordentliches Masterstudium konzipiert, wurde mit Wintersemester 2023/24 lediglich „umetikettiert“ (MBl. Studienjahr 2022 aus 2023,, 19. Stück, Nr. 88 – ohne jegliche inhaltliche Abänderung) und zuletzt sogar aufgelassen (letztmalige Zulassung im WS 2024/25). Doch selbst für Absolventinnen und Absolventen dieses für einige wenige Semester eingerichteten außerordentlichen Studiums ergibt sich keine zwingende Zulassung zum Doktoratsstudium, da auch hier eine Prüfung der qualitativen Zulassungsbedingungen zu erfolgen hat

Der von der Beschwerdeführerin absolvierte Universitätslehrgang stellt sich somit nicht als gleichwertig dar, da aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen für Universitätslehrgänge, die keine wissenschaftliche Ausbildung darstellen, keine adäquate Vorbildung für ein Doktoratsstudium, das der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient, vermittelt wurde. Wegen der unterschiedlichen Ausbildungsstandards und Zielrichtungen könnte die Gleichwertigkeit auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen erlangt werden. Diese Schlussfolgerung der belangten Behörde teilt der gefertigte Richter auch aufgrund seiner eigenen Expertise als Mitglied des Senates sowie der Curricularkommission des Senates der Universität Wien in den Jahren 2003 bis 2007 und seiner damaligen eigenen Mitarbeit an der Ausarbeitung sowohl der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Curricula als auch der Curricula im Bereich der Doktoratsstudien dieser Universität.

Da der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Doktoratsstudium damit nicht erbracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife Bachelorstudium Curriculum Doktoratsstudium Gleichwertigkeit Masterstudium Studienzulassung - Antrag Universität Universitätslehrgang Vorstudium Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2340731.1.00

Im RIS seit

05.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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