Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W272 2342945-1/2E
W272 2342947-1/2E
W272 2342943-1/2EW272 2342945-1/2E , W272 2342947-1/2E, W272 2342943-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2026, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2026, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 und 3. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 88 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 88, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers (in Folge: BF1, BF2 und BF3 oder gemeinsam: BF). Sie sind afghanische Staatsangehörige.
1. Der BF1 wurde erstmals am 27.01.2016 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz der befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 27.01.2017, erteilt. Dem minderjährigen BF2 wurde erstmals am 21.07.2016 und dem minderjährigen BF3 erstmals am 26.01.2018 die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von einem Jahr erteilt.
2. In weiterer Folge ließen die BF ihre befristeten Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ beim Magistrat Linz verlängern, die BF1 zuletzt bis zum 25.06.2026.
3. Dem BF2 wurde vom Magistrat Linz am 24.07.2021 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis zum 24.07.2026 und dem BF3 am 29.01.2023, gültig bis 29.01.2028, ausgestellt.
4. Am 03.04.2026 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen BF2-3 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z2 bzw. Z3 FPG. Sie gaben an, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitzen würden und nicht reisen könnten.4. Am 03.04.2026 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen BF2-3 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Z2 bzw. Z3 FPG. Sie gaben an, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitzen würden und nicht reisen könnten.
Dem Antrag wurden die Kopien ihrer afghanischen Reisepässe und befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel beigefügt.
5. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 21.04.2026 (zugestellt am 24.04.2026) wies das Bundesamt die Anträge der BF vom 03.04.2026 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z2 bzw. Z3 FPG ab. Begründet führte das Bundesamt aus, dass die BF1 über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und alle BF im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses seien, seien die Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.5. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 21.04.2026 (zugestellt am 24.04.2026) wies das Bundesamt die Anträge der BF vom 03.04.2026 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Z2 bzw. Z3 FPG ab. Begründet führte das Bundesamt aus, dass die BF1 über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und alle BF im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses seien, seien die Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 auf Nachfrage auch erstreckend auf die minderjährigen BF per Mail vom 28.04.2026 Beschwerde. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es faktisch nicht möglich sei, einen neuen Pass zu erhalten oder bestehende Dokumente zu verlängern.
7. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 07.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
1. Feststellungen:
1.1. Die volljährige BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2 und BF3. Die BF sind afghanische Staatsangehörige. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Die BF1 heißt XXXX und ist am XXXX in Parwan geboren. Der minderjährige BF2 heißt XXXX und ist am XXXX in Linz geboren und so auch XXXX der minderjährige BF3 am XXXX . Die Identität der BF steht fest.1.1. Die volljährige BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2 und BF3. Die BF sind afghanische Staatsangehörige. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Die BF1 heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Parwan geboren. Der minderjährige BF2 heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Linz geboren und so auch römisch 40 der minderjährige BF3 am römisch 40 . Die Identität der BF steht fest.
1.2. Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und die minderjährigen BF sind mit noch strafunmündig
1.3. Durch das Magistrat LH Linz wurde der BF1 erstmals am 27.01.2016 der befristete Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis 27.01.2017 erteilt, welchen sie mehrmals, zuletzt bis zum 25.06.2026, KartenNr. A43178410, verlängern lies.
Dem minderjährigen BF2 wurde erstmals am 21.07.2016 vom Magistrat Linz die „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, gültig bis 21.07.2017 und dem minderjährigen BF1 erstmals am 26.01.2018, gültig bis 26.01.2019, erteilt, welche sie mehrmals verlängern lies. Zuletzt wurden dem BF2 vom Magistrat Linz am 24.07.2021 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis zum 24.07.2026 und dem BF3 am 29.01.2023, gültig bis zum 29.01.2028, ausgestellt.
Am 03.04.2026 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen BF2 und BF3 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ betreffend die BF1 und für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen betreffend den BF2 und BF3 und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erfüllen(§ 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG 2005), den das Bundesamt mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.04.2026 abgewiesen hat.Am 03.04.2026 stellte die BF1 für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen BF2 und BF3 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ betreffend die BF1 und für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen betreffend den BF2 und BF3 und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erfüllen(Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG 2005), den das Bundesamt mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.04.2026 abgewiesen hat.
1.4. Die BF 1 – 3 sind im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses.
Der BF1 wurde seitens des afghanischen Generalkonsulats Bonn ein afghanischer Reisepass, Nr. P00315738, gültig von 25.06.2021 bis 25.06.2026 ausgestellt.
Dem minderjährigen BF2 wurde ebenso vom afghanischen Generalkonsulat Bonn ein afghanischer Reisepass, Nr. 02345318, gültig von 27.09.2017 bis 27.09.2022 ausgestellt, der am 24.03.2022 bis 27.09.2027 verlängert wurde.
Dem minderjährigen BF3 wurde vom afghanischen Generalkonsulat Bonn auch ein afghanischer Reisepass, Nr. 02683076, gültig von 18.12.2018 bis 18.12.2023 ausgestellt, der am 05.07.2023 bis 18.12.2028 verlängert wurde.
Den BF ist es möglich und zumutbar sich einen afghanischen Reisepass bei Vertretungsbehörden ausstellen oder auch verlängern zu lassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der BF (Staatszugehörigkeit, Geburtsort, Namen und Geburtsdatum) steht aufgrund den übereinstimmenden Angaben ihrer Anträge im gegenständlichen Verfahren und den entnommenen Daten der vorgelegten Kopien ihrer gültigen afghanischen Reisepässe zweifelsfrei fest (BF1: AS 7; BF2: AS 5-7; BF3: AS 5-9). Mit der Vorlage eines gültigen Personendokuments konnte auch die Identität der BF festgestellt werden.
2.2. Die Unbescholtenheit der B1 basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Die minderjährigen BF2 und BF3 sind aufgrund ihres Alters von 8 und 9 Jahren noch strafunmündig.
2.3. Die weiteren Feststellungen insbesondere zu ihren erteilten Aufenthaltstitel und dem weiteren Verfahrensgang (Antragstellung, bescheidmäßige Abweisung) gründen auf dem unstrittigen Akteninhalt, den vorgelegten Kopien ihrer aktuell gültigen Aufenthaltskarten, betreffend der BF1 die „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ sowie die B2 und BF3 der „Daueraufenthalt-EU“ und einem eingeholten Fremdenregisterauszug (BF1: AS 9; BF2 und BF3: AS 11).
2.4. Die Feststellung, dass die BF im Entscheidungszeitpunkt über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen samt dessen Gültigkeitsdatum und Verlängerung betreffend BF2 und BF3, ergibt sich aus den von den BF bei Antragstellung übermittelten Passkopien. Im groben Widerspruch hierzu wurde bei der Antragstellung des Fremdenpasses angekreuzt, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitzen würden, was zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht. Auch dass es der BF1 nicht möglich wäre, wie bereits in der Vergangenheit für sich und für die minderjährigen BF rechtszeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Pässe, diese wieder verlängern zu lassen oder auch einen neuen Reisepass sich ausstellen zu lassen, brachte die BF1 zu keinem Zeitpunkt substantiiert vor. Auch, dass die BF1 erfolglos bereits einen Versuch unternommen hätte die Verlängerung ihres Passes oder einen neuen afghanischen Reisepass bei den Vertretungsbehörden zu beantragen, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Da sie zum Entscheidungszeitpunkt alle über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, ist anzunehmen, dass die BF wie auch vom Bundesamt gewürdigt, in der Lage sind für sich einen nationalen Reisepass bei ihrer Vertretungsbehörde zu beschaffen. Die BF1 brachte hierzu in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert und pauschal vor, dass es ihr faktisch nicht möglich sei, einen neuen Pass zu erhalten oder bestehende Dokumente zu verlängern, dies steht jedoch im Widerspruch, dass alle BF über gültige afghanische Reisepässe, ausgestellt am 25.06.2021 (BF1), verlängert am 24.05.2022 (BF2) oder am 05.07.2023 (BF3) verfügen. Sohin erfolgte die Verlängerung der Gültigkeit auch nach der erfolgten Machtübernahme der Taliban in Afghanistan (AS 31). Dass es der BF1 für sich und die minderjährigen BF nicht zumutbar wäre, den Kontakt mit afghanischen Vertretungsbehörden aufzunehmen, ist vor dem Hintergrund, dass den BF im Bundesgebiet der Status der Asylberechtigten oder Flüchtlingsstatus nicht zukommt und es ihnen auch in der Vergangenheit möglich war sich an die afghanischen Vertretungsbehörden zu wenden, um sich einen Reisepass ausstellen bzw. verlängern zu lassen, nicht zu erkennen. Aus dem Einblick auf die Homepage der afghanischen Vertretung in Wien (https://afghanistan-vienna.com/passport-extension/) ergibt sich, dass zumindest eine Passverlängerung allgemein möglich ist, außer für alte handschriftliche Pässe, was aber auf die BF nicht zutrifft. Es sind die folgenden Dokumente für eine Passverlängerung ohne Termin, zwischen 09:00 und 13:00 bei der afghanischen Botschaft in Wien erforderlich:
- ePass – maschinenlesbarer Reisepass (alte handschriftliche Reisepässe können nicht verlängert werden)
- ordnungsgemäß ausgefülltes und unterschriebenes Passverlängerungsformular
- ein Standardfoto in Passgröße
- Adressnachweis – Meldezettel
- Österreichische Aufenthaltskarte und deren Fotokopie
Die BF verfügen über einen maschinenlesbaren Reisepass und eine österreichische Aufenthaltskarte sowie einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet, sodass nicht ersichtlich ist, dass es der BF1 nicht möglich wäre ihren Ende Juni 2026 ablaufenden Reisepass verlängern zu lassen.
Es wird nicht verkannt, dass die Passverlängerung oder -ausstellung bei den Generalkonsulaten Bonn oder München zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr für die BF möglich ist, weil die Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses auf afghanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland beschränkt wurde (https://afghanmissionbonn.de/passport-extension.php?lang=de; https://www.afghanconsulatemunich.de/de/reisepass-nur-verlaengerung/).
Alternativ können die BF aber auch auf die Vertretungsbehörde in Dubai verwiesen werden, denn es ist derzeit für afghanische Staatsangehörige in Europa möglich, sich einen afghanischen Reisepass über die afghanische Vertretungsbehörde in Dubai über einen Online-Antrag postalisch nach Österreich schicken zulassen. Dies ist zum Entscheidungszeitpunkt aus dem Einblick auf der Homepage der afghanischen Vertretung in Dubai für afghanische Staatsangehörige unter folgenden auf die BF zutreffenden Voraussetzungen möglich (https://afghanconsulate.ae/services/applying-for-passport/):
- Wohnsitz in der EU, Großbritannien, USA, Australien, Kanada
- Besitz eines gültigen maschinenlesbaren (elektronischen) Reisepasses
- aktuelles farbiges Passfoto mit weißem Hintergrund
Sohin steht entgegen dem gänzlich unsubstantiierten sowie pauschalen Vorbringen der BF1 in der Beschwerde, wonach es faktisch unmöglich wäre einen afghanischen Reisepass zu erlangen, fest, dass es den BF möglich und zumutbar ist sich einen afghanischen Reisepass bei Vertretungsbehörden ausstellen oder auch verlängern zu lassen (zB Wien oder in Dubai elektronisch beantragen und postalisch zustellen lassen). Die brachte nicht einmal den Versuch vor einen neuen afghanischen Reisepass zu erhalten, wobei auch zum Entscheidungszeitpunkt die BF über einen gültigen verfügen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses (Spruchpunkt I.):Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses (Spruchpunkt römisch eins.):
3.1. Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:3.1. Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Bei den BF handelt es sich um afghanische Staatsangehörige. Die BF1 ist im Besitz eines bis zum 25.06.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und der minderjährige BF2 und BF3 verfügen über den bis zum 24.07.2026 (BF2) bzw. 29.01.2028 (BF3) gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die BF1 fällt sohin nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG so wie der BF2 und der BF3, da sie im Unterschied zum BF2 und B3 nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Der ihr zuletzt gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. Die minderjährigen BF verfügen im Unterschied über einen „Daueraufenthalt EU“ fallen in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z2 FPG, weil gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments, gilt. Bei der BF1 kommt wie auch beantragt jedoch der Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG „für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen“ in Betracht. Unbeschadet der Prüfung, ob im Fall der BF1 die Voraussetzungen für die Erteilung eines „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vorliegen, verfügt die BF1 wie auch der minderjährige BF2 und BF3 über einen gültigen afghanischen Reisepass und sind sohin in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen bzw. bedüfen sie derzeit keinen. Sohin erfüllen die BF die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG nicht. Dass sie nicht in der Lage wären, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen, steht wie beweiswürdigend ausgeführt und vor dem Hintergrund ihrer gültigen afghanischen Reisepässe, welche in den Fällen des BF2 und BF3 zuletzt auch im Jahr 2022 und 2023 verlängert wurden, nicht fest und wurde von den BF auch nicht glaubhaft und substantiiert vorgebracht. Den BF ist es vielmehr möglich und zumutbar sich einen afghanischen Reisepass bei Vertretungsbehörden ausstellen oder auch ihren aktuell noch gültigen Pass verlängern zu lassen (zB Wien oder in Dubai elektronisch beantragen und postalisch zustellen lassen).Bei den BF handelt es sich um afghanische Staatsangehörige. Die BF1 ist im Besitz eines bis zum 25.06.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und der minderjährige BF2 und BF3 verfügen über den bis zum 24.07.2026 (BF2) bzw. 29.01.2028 (BF3) gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Die BF1 fällt sohin nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG so wie der BF2 und der BF3, da sie im Unterschied zum BF2 und B3 nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Der ihr zuletzt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG. Die minderjährigen BF verfügen im Unterschied über einen „Daueraufenthalt EU“ fallen in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Z2 FPG, weil gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments, gilt. Bei der BF1 kommt wie auch beantragt jedoch der Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG „für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erfüllen“ in Betracht. Unbeschadet der Prüfung, ob im Fall der BF1 die Voraussetzungen für die Erteilung eines „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vorliegen, verfügt die BF1 wie auch der minderjährige BF2 und BF3 über einen gültigen afghanischen Reisepass und sind sohin in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen bzw. bedüfen sie derzeit keinen. Sohin erfüllen die BF die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG nicht. Dass sie nicht in der Lage wären, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen, steht wie beweiswürdigend ausgeführt und vor dem Hintergrund ihrer gültigen afghanischen Reisepässe, welche in den Fällen des BF2 und BF3 zuletzt auch im Jahr 2022 und 2023 verlängert wurden, nicht fest und wurde von den BF auch nicht glaubhaft und substantiiert vorgebracht. Den BF ist es vielmehr möglich und zumutbar sich einen afghanischen Reisepass bei Vertretungsbehörden ausstellen oder auch ihren aktuell noch gültigen Pass verlängern zu lassen (zB Wien oder in Dubai elektronisch beantragen und postalisch zustellen lassen).
3.3. Ebenso wenig erfüllen die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG:3.3. Ebenso wenig erfüllen die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG:
Die BF sind nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanische Staatsangehörige (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) wurde von der BF1 auch für die minderjährigen BF weder behauptet noch ergaben sich hierfür amtswegig keine Anhaltspunkte.Die BF sind nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanische Staatsangehörige (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) wurde von der BF1 auch für die minderjährigen BF weder behauptet noch ergaben sich hierfür amtswegig keine Anhaltspunkte.
Die Beschwerden waren daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal in der Beschwerde von den BF sowie auch von der belangten Behörde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt wurde und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine sich für seine Feststellungen auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Ebenso ist das Vorbringen der BF nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
Fremdenpass Gültigkeit Gültigkeitsdauer öffentliches Interesse Reisedokument Staatsangehörigkeit subsidiärer Schutz Verlängerung Versagung Fremdenpass Voraussetzungen ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2342945.1.00Im RIS seit
02.07.2026Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026