Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
GehG §13aSpruch
,
W259 2329852-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über den Fristsetzungsantrag des Bundesministeriums für Justiz vom 13.06.2026, Zl. W259 2329852-1/3Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.09.2025, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2025, erhob XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.09.2025, Zahl: XXXX . Mit Schriftsatz vom 21.10.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.12.2025, erhob römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.09.2025, Zahl: römisch 40 .
Mit Schriftsatz vom 13.06.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026, stellte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.09.2025, Zahl: XXXX , noch keine Entscheidung getroffen hat.Mit Schriftsatz vom 13.06.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026, stellte die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 30.09.2025, Zahl: römisch 40 , noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage, vorgelegt durch die belangte Behörde, am 15.12.2025 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 15.06.2026. Der gegenständliche Antrag vom 13.06.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026 ein, weswegen eine allfällige Säumigkeit erst ab 16.06.2026 beginnt. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage, vorgelegt durch die belangte Behörde, am 15.12.2025 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 15.06.2026. Der gegenständliche Antrag vom 13.06.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026 ein, weswegen eine allfällige Säumigkeit erst ab 16.06.2026 beginnt.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2329852.1.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026