Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2257238-2/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , unvertreten, wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 28.08.2024, Zl. XXXX betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , unvertreten, wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 28.08.2024, Zl. römisch 40 betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
„In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 169f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:„In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 169f Abs 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen festgesetzt.”„Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBI Nr. 54 idgF (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen festgesetzt.”
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit dem 01.07. XXXX als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Burgenland zur Dienstleistung zugewiesen.Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit dem 01.07. römisch 40 als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Burgenland zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde die besoldungsrechtliche Stellung der bP zum Ablauf des 28.02.2015 mit 5982,8334 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.09.2024, eingelangt bei der Behörde am 16.09.2024, Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich um ein „Altverfahren“ handle und die bP eine Nachzahlung bereits ab dem 01.07.2006 anstelle des im Bescheid festgelegten Zeitpunkts 01.05.2016 begehre. Dies werde damit begründet, dass der zugrunde liegende Antrag bereits im Jahr 2010 eingebracht worden sei. Der im Bescheid festgelegte Beginn der Nachzahlung mit 01.05.2016 sei daher rechtswidrig und auf den 01.07.2006 zu ändern.
Der Verwaltungsakt langte am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des BVwG vom 20.02.2025 wurde das Verfahren ausgesetzt. Im Jänner 2026 wurde das Verfahren wieder fortgeführt. Mit Schreiben vom 09.03.2026 wurde auf die rezenten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025 hingewiesen und wurde die bP ersucht, die Zeiten bzw die Zuordnung der Zeiten zu kontrollieren und anher mitzuteilen, ob eine mündliche Verhandlung erwünscht ist. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Am 16.06.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen und das Erkenntnis mündlich verkündet. Die belangte Behörde ersuchte um schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, dies hiermit vorgenommen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bP wurde am 17.07. XXXX geboren, steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und führt den Amtstitel Gruppeninspektor.Die bP wurde am 17.07. römisch 40 geboren, steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und führt den Amtstitel Gruppeninspektor.
Nach der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30.06. XXXX ) war die bP zunächst bei der Post AG als Ferialpraktikant beschäftigt, danach Schüler im BG/BRG XXXX und arbeitete in der Ferialzeit auf Baustellen (1994), in einem Dachdeckerbetrieb ( XXXX ) oder in einer Bank ( XXXX ). Vom Oktober 1997 bis April 1998 absolvierte er den Grundwehrdienst. Am 01.07. XXXX trat er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. Nach der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30.06. römisch 40 ) war die bP zunächst bei der Post AG als Ferialpraktikant beschäftigt, danach Schüler im BG/BRG römisch 40 und arbeitete in der Ferialzeit auf Baustellen (1994), in einem Dachdeckerbetrieb ( römisch 40 ) oder in einer Bank ( römisch 40 ). Vom Oktober 1997 bis April 1998 absolvierte er den Grundwehrdienst. Am 01.07. römisch 40 trat er in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.
In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (1994) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, weist die bP folgende Vordienstzeiten auf:
sonstige Zeiten
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Bundesheer
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
sonstige Zeiten
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Gebietskörperschaft (VB/s Gendarmerie)
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt XXXX Tage; aufgrund des § 169g Abs. 4 GehG sind jedoch höchstens XXXX Tage zu berücksichtigen, woraus sich eine Anrechnung von XXXX Tagen ergibt. Die Summe der zu Gänze zu berücksichtigten Zeiten XXXX Tage. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt römisch 40 Tage; aufgrund des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG sind jedoch höchstens römisch 40 Tage zu berücksichtigen, woraus sich eine Anrechnung von römisch 40 Tagen ergibt. Die Summe der zu Gänze zu berücksichtigten Zeiten römisch 40 Tage.
Die bP trat am 01.07. XXXX in das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert. Die bP trat am 01.07. römisch 40 in das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert.
Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 27.10.1997 (Bescheid vom 17.08.2004, Zl XXXX ).Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 27.10.1997 (Bescheid vom 17.08.2004, Zl römisch 40 ).
Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 08.08.1996. Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 08.08.1996.
Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX Tage. Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. römisch eins Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 römisch 40 Tage.
Die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.07.1996) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.01.1998) beträgt XXXX Tage. Das um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt XXXX Tage ( XXXX + XXXX Tage = XXXX ). Die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.07.1996) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.01.1998) beträgt römisch 40 Tage. Das um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt römisch 40 Tage ( römisch 40 + römisch 40 Tage = römisch 40 ).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Schriftverkehr zwischen dem BVwG und der bP. Am 16.06.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Die bP erhob weder gegen die Zuordnung ihrer Arbeitszeiten zu den sonstigen Zeiten noch gegen deren Vollanrechnung Einwendungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f.Paragraph 169 f,
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
[…]
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […](3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
[…]
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
[…]
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“
„Vergleichsstichtag
§ 169g.Paragraph 169 g,
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
[…]
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
[…]
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
4. die Zeit
[…]
d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
[…]“
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
[…]“
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes
Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Bis zum Tag der Anstellung ist von den in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen.
Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt XXXX Tage. Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt römisch 40 Tage.
Diese “sonstigen Zeiten” sind – da die bP erst nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) –gemäß §169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen; dies ergibt XXXX Tage. Diese “sonstigen Zeiten” sind – da die bP erst nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist vergleiche für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) –gemäß §169g Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen; dies ergibt römisch 40 Tage.
Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von XXXX Tagen ( XXXX × 42,86% = XXXX ) voranzustellen. Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von römisch 40 Tagen ( römisch 40 × 42,86% = römisch 40 ) voranzustellen.
Dem Tag der Anstellung (01.07. XXXX ) sind daher die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten von XXXX Tagen sowie die gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG mit 42,86 % anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von XXXX Tagen, insgesamt somit XXXX Tage voranzustellen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag vom 08.08.1996.Dem Tag der Anstellung (01.07. römisch 40 ) sind daher die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten von römisch 40 Tagen sowie die gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG mit 42,86 % anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von römisch 40 Tagen, insgesamt somit römisch 40 Tage voranzustellen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag vom 08.08.1996.
Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Als Anfangstermin gilt für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag, der in den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März fällt, der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres.Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Als Anfangstermin gilt für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag, der in den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März fällt, der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres.
Im gegenständlichen Fall ist für den Vorrückungsstichtag vom 27.10.1997 als maßgeblicher Anfangstermin der 01.01.1998 heranzuziehen, weil dieser nach der gesetzlichen Regelung auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres vorzuverlegen ist. Für den Vergleichsstichtag vom 08.08.1996 ist demgegenüber der 01.07.1996 maßgeblich, da dieser gemäß der gesetzlichen Anordnung auf den Beginn des vorangegangenen Halbjahres zurückzuverlegen ist.
Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage.Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage.
Dieses Besoldungsdienstalter ist um die berechneten XXXX Tage zu verbessern ( XXXX ). Dieses Besoldungsdienstalter ist um die berechneten römisch 40 Tage zu verbessern ( römisch 40 ).
Die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch gemäß § 169f Abs. 6b GehG über den Beginn eines nicht verjährten Nachzahlungsanspruches. Eine derartige Entscheidung ist daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt vergleiche Verwaltungsgerichtshof 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG über den Beginn eines nicht verjährten Nachzahlungsanspruches. Eine derartige Entscheidung ist daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Insofern sich die bP in der Beschwerde daher gegen die Verjährungsfrist ausspricht, ist dies der Entscheidung des BVwG entzogen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen.
Schlagworte
Anrechnung Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schriftliche Ausfertigung Vergleichsstichtag Vordienstzeiten VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2257238.2.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026