TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/16 W244 2345035-1

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Entscheidungsdatum

16.06.2026

Norm

BDG 1979 §14
BDG 1979 §80
BDG 1979 §80 Abs5 Z1
B-VG Art133 Abs4
GehG §24a
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 24a heute
  2. GehG § 24a gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 24a gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 24a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 24a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. GehG § 24a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 24a gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 24a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. GehG § 24a gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. GehG § 24a gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. GehG § 24a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. GehG § 24a gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. GehG § 24a gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  14. GehG § 24a gültig von 01.04.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  15. GehG § 24a gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  16. GehG § 24a gültig von 01.04.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  17. GehG § 24a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. GehG § 24a gültig von 01.01.1987 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986

Spruch


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W244 2345035-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.03.2026, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 31.03.2026, Zl. römisch 40 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „ XXXX “ zugewiesen.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „ römisch 40 “ zugewiesen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Entscheidung, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde, bestehen bleibe.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Entscheidung, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde, bestehen bleibe.

4. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

5. Mit Erkenntnis vom 11.02.2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 die ihr zugewiesene Naturalwohnung in 1100 Wien mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 entzogen, da sie mit Ablauf des 31.03.2026 in den Ruhestand versetzt worden sei. Weiters wurde ihr entsprechend ihrem begründeten Antrag vom 21.05.2025 eine Räumungsfrist von einem Jahr gewährt; sie habe die Naturalwohnung bis spätestens 31.03.2027 geräumt an das XXXX zu übergeben. Schließlich wurde aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2026 die ihr zugewiesene Naturalwohnung ab 01.04.2026 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe wegen des Wegfalls der Begünstigungen gemäß § 24a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die Grundvergütung mit 100 % der Bemessungsgrundlage mit € XXXX festgesetzt.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 die ihr zugewiesene Naturalwohnung in 1100 Wien mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 entzogen, da sie mit Ablauf des 31.03.2026 in den Ruhestand versetzt worden sei. Weiters wurde ihr entsprechend ihrem begründeten Antrag vom 21.05.2025 eine Räumungsfrist von einem Jahr gewährt; sie habe die Naturalwohnung bis spätestens 31.03.2027 geräumt an das römisch 40 zu übergeben. Schließlich wurde aufgrund ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2026 die ihr zugewiesene Naturalwohnung ab 01.04.2026 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe wegen des Wegfalls der Begünstigungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die Grundvergütung mit 100 % der Bemessungsgrundlage mit € römisch 40 festgesetzt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Schreiben vom 03.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazu gehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 11.06.2026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 11.06.2026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „ XXXX “ zugewiesen.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr war zuletzt im Bereich der belangten Behörde der Arbeitsplatz „ römisch 40 “ zugewiesen.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Entscheidung, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde, bestehen bleibe.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Entscheidung, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde, bestehen bleibe.

4. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

5. Mit Erkenntnis vom 11.02.2026, Zl. W213 2320101-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, Zl. Ra 2026/12/0030, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 11.06.2026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, Zl. Ra 2026/12/0030, dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt am 11.06.2026, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 sowie die Ausführungen im Vorlageschreiben der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde) sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, Zl. Ra 2026/12/0030, im zur Zl. W213 2320101-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren und sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 sowie die Ausführungen im Vorlageschreiben der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde) sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026, Zl. Ra 2026/12/0030, im zur Zl. W213 2320101-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 80 BDG 1979 lautet idF BGBl. I 102/2018 auszugsweise wie folgt:Paragraph 80, BDG 1979 lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2018, auszugsweise wie folgt:

„Sachleistungen

§ 80.Paragraph 80,

(1) ...

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3)-(4) ...

(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,

2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520, darstellen würde,

3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,

4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Z 1 wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.Von einer Entziehung einer Naturalwohnung nach Ziffer eins, wegen Versetzung an einen anderen Dienstort kann abgesehen werden, wenn der neue Dienstort nicht weiter als 50 Kilometer vom bisherigen Dienstort entfernt ist.

(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.

(8) ...

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.”(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.”

§ 24a GehG lautet idF BGBl. I 100/2025 wie folgt:Paragraph 24 a, GehG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2025, wie folgt:

„Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24a.Paragraph 24 a,

(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei

1. vom Bund gemieteten

a) Wohnungen und

b) sonstigen Räumlichkeiten

der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,

2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für

1. Naturalwohnungen 75 vH,

2. Dienstwohnungen 50 vH

der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.”(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.”

Die belangte Behörde stützt den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entzug der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Naturalwohnung ausschließlich darauf, dass sie mit Ablauf des 31.03.2026 in den Ruhestand versetzt worden und daher gemäß § 80 Abs. 5 Z BDG 1979 aus dem Dienststand ausgeschieden sei, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei.Die belangte Behörde stützt den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entzug der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Naturalwohnung ausschließlich darauf, dass sie mit Ablauf des 31.03.2026 in den Ruhestand versetzt worden und daher gemäß Paragraph 80, Absatz 5, Z BDG 1979 aus dem Dienststand ausgeschieden sei, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026 wurde jedoch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sodass gegenwärtig keine rechtskräftige amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 (mehr) vorliegt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2026 wurde jedoch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2026 betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, sodass gegenwärtig keine rechtskräftige amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 (mehr) vorliegt.

Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend einer der Tatbestände des § 80 Abs. 4a, Abs. 5 Z 2 bis 4 oder Abs. 6 BDG 1979 erfüllt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend einer der Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4 a,, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 oder Absatz 6, BDG 1979 erfüllt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Voraussetzungen für den Entzug der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Naturalwohnung liegen daher nicht (mehr) vor. Die übrigen Aussprüche (Räumungsfrist, Festsetzung der Grundvergütung mit 100 % der Bemessungsgrundlage) stehen mit dem Entzug der Naturalwohnung in untrennbarem Zusammenhang.

Es war somit mit einer ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides in seiner Gesamtheit vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung Entziehungsgrund ersatzlose Behebung Naturalwohnung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtswidrigkeit Ruhestandsversetzung Voraussetzungen Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W244.2345035.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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