Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W153 2329610-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 03.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.08.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei wurde der BF näher zu seinen Familienangehörigen, seinem Fluchtweg von Syrien nach Österreich sowie den Gründen für seine Ausreise aus Syrien befragt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hielt im Bescheid fest, dass der BF mit Schriftsatz vom 11.12.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben habe.
In weiterer Folge wurde der BF vom BFA am 13.01.2026 zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2026 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2026 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA stellte mit verfahrensleitendem Bescheid vom 22.01.2026 das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Begründet wurde dies damit, dass der BF am 11.12.2025 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) eingebracht habe. Da mit Bescheid vom heutigen Tag der Antrag des BF, auf den sich die Säumnisbeschwerde bezogen habe, entschieden wurde, sei das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen gewesen.
Der BF erhob gegen den Bescheid am 10.02.2026 Beschwerde in vollem Umfang.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom BFA erst am 01.04.2026 vorgelegt.
Bereits am 11.12.2025 legte der Rechtsvertreter des BF die Säumnisbeschwerde vom 25.08.2025 direkt dem Bundesverwaltungsgericht vor und es wurde diesbezüglich unter GZ: W153 2329610-1 ein Akt angelegt. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten die Erlassung eines Bescheides nachgeholt habe (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Die Vorlage der Säumnisbeschwerde sei durch den BF selbst erfolgt, da die Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten bisher entgegen § 16 Abs. 2 VwGVG nicht vorgelegt habe.Bereits am 11.12.2025 legte der Rechtsvertreter des BF die Säumnisbeschwerde vom 25.08.2025 direkt dem Bundesverwaltungsgericht vor und es wurde diesbezüglich unter GZ: W153 2329610-1 ein Akt angelegt. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten die Erlassung eines Bescheides nachgeholt habe (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG). Die Vorlage der Säumnisbeschwerde sei durch den BF selbst erfolgt, da die Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten bisher entgegen Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG nicht vorgelegt habe.
Da bei Durchsicht der Akten keinerlei Hinweise auf den Eingang einer Säumnisbeschwerde am 25.08.2025 bei der zuständigen Behörde ersichtlich waren, wurde der Rechtsvertreter des BF ersucht dem Bundesverwaltungsgericht den Zustellungsnachweis der Behörde vom Einlangen der Säumnisbeschwerde vom 25.08.2025 vorzulegen.
Mit Schreiben vom 27.05.2026 wurde vom Rechtsvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht der Zustellnachweis der zuständigen Behörde vom 25.08.2025 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem über diesen nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden wurde, brachte der BF am 25.08.2025 beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein.
Mit Schreiben vom 11.12.2025, das nachrichtlich an das BFA erging, legte der BF die Säumnisbeschwerde nunmehr direkt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche unter GZ: W153 2329610-1 protokolliert und zugewiesen wurde.
Das BFA hat jedoch nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2026 den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2026 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das BFA hat jedoch nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2026 den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.01.2026 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF nunmehr durch einen neuen Rechtsvertreter am 10.02.2026 vollinhaltlich Beschwerde, in der er der belangten Behörde inhaltlich entgegentrat, jedoch nicht geltend machte, das BFA sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheids wegen Ablaufs der Frist zur Nachholung des Bescheids nicht zuständig gewesen. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht erst am 01.04.2026 vor.
Es wird festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits an Bundesverwaltungsgericht übergegangen war.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. den maßgeblichen Schriftsätzen. Durch die Vorlage des Zustellnachweises ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF bereits am 25.08.2025 eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat (vgl Urkundenvorlage vom 27.05.2026). Da der Bescheid erst am 22.01.2026 erlassen wurde, ergibt sich, dass dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nachgeholt wurde (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Der Bescheid ist daher mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da die Zuständigkeit zur Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. den maßgeblichen Schriftsätzen. Durch die Vorlage des Zustellnachweises ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF bereits am 25.08.2025 eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat vergleiche Urkundenvorlage vom 27.05.2026). Da der Bescheid erst am 22.01.2026 erlassen wurde, ergibt sich, dass dieser nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nachgeholt wurde (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG). Der Bescheid ist daher mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da die Zuständigkeit zur Entscheidung im gegenständlichen Fall bereits an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
§ 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet:
„Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde jedoch zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 3). Nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde jedoch zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Im vorliegenden Fall brachte der BF seine Säumnisbeschwerde nachweislich am 25.08.2025 (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) beim BFA ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher am 25.11.2025.Im vorliegenden Fall brachte der BF seine Säumnisbeschwerde nachweislich am 25.08.2025 vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) beim BFA ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher am 25.11.2025.
Der angefochtene Bescheid des BFA vom 22.01.2026 wurde daher verspätet erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Nachholung des Bescheids bereits abgelaufen.
Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom BF nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 27 VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 16 VwGVG, K 5). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom BF nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 27, VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 16, VwGVG, K 5). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung Behebung der Entscheidung Bescheidnachholung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristablauf Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung behoben Säumnis Säumnisbeschwerde unzuständige Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2329610.2.00Im RIS seit
15.07.2026Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026