Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W141 2341602-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX aufgrund des gegen XXXX , geb. am XXXX , ergangenen Bescheids des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.04.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 aufgrund des gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ergangenen Bescheids des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.04.2026, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) am 03.11.2025 stellte XXXX (in der Folge „Bescheidadressat“ genannt) unter Vorlage mehrerer Befunde im eigenen Namen einen eigenhändig unterzeichneten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.1. Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) am 03.11.2025 stellte römisch 40 (in der Folge „Bescheidadressat“ genannt) unter Vorlage mehrerer Befunde im eigenen Namen einen eigenhändig unterzeichneten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Bescheidadressaten am 10.12.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.03.2026 wurde dem Bescheidadressaten das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.03.2026 wurde dem Bescheidadressaten das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
4. Mit Bescheid vom 03.04.2026 hat die belangte Behörde den Antrag des Bescheidadressaten auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 03.04.2026 hat die belangte Behörde den Antrag des Bescheidadressaten auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (in der Folge „Einschreiter“ genannt) mit E-Mail vom 08.04.2026 als Sohn des Bescheidadressaten eine von ihm am 08.04.2026 verfasste Beschwerde.5. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 (in der Folge „Einschreiter“ genannt) mit E-Mail vom 08.04.2026 als Sohn des Bescheidadressaten eine von ihm am 08.04.2026 verfasste Beschwerde.
Hierin führte er zusammengefasst aus, dass das Zusammenwirken mehrerer Leiden unzureichend berücksichtigt worden sei. Die tatsächlichen Auswirkungen im täglichen Leben seien unzureichend berücksichtigt worden und die Gesamtbeurteilung der funktionellen Einschränkungen sei unvollständig. Sein Vater habe über 40 Jahre im Baugewerbe gearbeitet, woraus schwere gesundheitliche Folgen resultieren würden. Ebenso leide er unter depressiven Beschwerden, welche die körperlichen Erkrankungen zusätzlich verstärken würden. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung, dass kein maßgebliches Zusammenwirken mehrerer Leiden vorliege, nicht nachvollziehbar begründet. Es liege keine umfassende medizinische Begutachtung vor und wäre eine Begutachtung durch Fachärzte aus näher genannten Fachgebieten erforderlich gewesen.
Nach näherer Darstellung der konkreten Einschränkungen und Leiden werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern, eine neuerliche medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden und deren Zusammenwirken durchzuführen sowie den Grad der Behinderung neu und unter Berücksichtigung der Gesamtbeeinträchtigung festzustellen.
6. Mittels Beschwerdevorlage vom 17.04.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.04.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Einschreiter zur Einbringung einer Beschwerde im Namen des Bescheidadressaten vertretungsbefugt war und sohin Zweifel über das Vorliegen bzw. den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung vorliegen.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2026 erging ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit dem Hinweis, dass dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Einschreiter zur Einbringung einer Beschwerde im Namen des Bescheidadressaten vertretungsbefugt war und sohin Zweifel über das Vorliegen bzw. den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung vorliegen.
Es erging daher der Auftrag, eine schriftliche Vollmacht nachzureichen, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen von dieser umfasst sind, oder eine Beschwerde samt eigenhändiger Unterschrift binnen zwei Wochen nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde ohne weitere Veranlassung zurückgewiesen werden werde.
8. Mit Eingabe, eingelangt am 21.05.2026, wurde eine am 20.05.2026 unterfertigte Vollmacht vorgelegt, gemäß derer der Bescheidadressat dem Einschreiter die „uneingeschränkte und vollumfängliche Vollmacht, [ihn] in sämtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht“ zu vertreten, eingeräumt wurde. Demnach trete die Vollmacht mit der Unterzeichnung in Kraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Einlangend bei der belangten Behörde am 03.11.2025 stellte der Bescheidadressat im eigenen Namen einen eigenhändig unterzeichneten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 03.04.2026 hat die belangte Behörde den Antrag des Bescheidadressaten auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Bescheidadressaten am 07.04.2026 zugegangen.Mit Bescheid vom 03.04.2026 hat die belangte Behörde den Antrag des Bescheidadressaten auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Bescheidadressaten am 07.04.2026 zugegangen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter mit E-Mail vom 08.04.2026 unter seiner E-Mail-Adresse XXXX @hotmail.com als Sohn des Bescheidadressaten das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin wurde insbesondere wie folgt angegeben:Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter mit E-Mail vom 08.04.2026 unter seiner E-Mail-Adresse römisch 40 @hotmail.com als Sohn des Bescheidadressaten das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierin wurde insbesondere wie folgt angegeben:
„Wien, am 08. April 2026
Beschwerde
Beschwerdeführer :
XXXX Svn.: XXXX römisch 40 Svn.: römisch 40
XXXX 1020 Wien römisch 40 1020 Wien
TEL.: XXXX TEL.: römisch 40
Email.: XXXX @hotmail.comEmail.: römisch 40 @hotmail.com
Vertreten Durch:
XXXX (Sohn) Svn.: XXXX römisch 40 (Sohn) Svn.: römisch 40
Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.03.206,
VOB: XXXX – Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 %VOB: römisch 40 – Feststellung des Grades der Behinderung mit 30 %
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erheben wir innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, mit welchem der Grad der Behinderung meines Vaters mit 30 % festgestellt wurde.
Mit dieser Entscheidung sind wir nicht einverstanden, da sie aus unserer Sicht weder den tatsächlichen Gesundheitszustand noch das maßgebliche Zusammenwirken der vorliegenden Leiden ausreichend berücksichtigt.
[…]
Mit freundlichen Grüßen
XXXX römisch 40
XXXX 1020 Wien römisch 40 1020 Wien
TEL.: XXXX TEL.: römisch 40
Email.: XXXX @hotmail.comEmail.: römisch 40 @hotmail.com
im Namen von
XXXX “ römisch 40 “
Eine Vollmacht war weder dem Verfahrensakt zu entnehmen, noch war eine solche der Beschwerde beigefügt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts erging nachstehender Verbesserungsauftrag, in dem insbesondere wie folgt ausgeführt wurde:
„Mit Schreiben vom 08.04.2026 wurde von Herrn XXXX innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien per E-Mail eingebracht.„Mit Schreiben vom 08.04.2026 wurde von Herrn römisch 40 innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien per E-Mail eingebracht.
Es wird darauf hingewiesen, dass dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Einbringer zur Einbringung einer Beschwerde von Herrn XXXX vertretungsbefugt war und sohin Zweifel über das Vorliegen bzw. den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung vorliegen.Es wird darauf hingewiesen, dass dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Einbringer zur Einbringung einer Beschwerde von Herrn römisch 40 vertretungsbefugt war und sohin Zweifel über das Vorliegen bzw. den Umfang einer etwaigen Bevollmächtigung vorliegen.
Es ist daher von einer Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeinbringung auszugehen. Es wird Ihnen deshalb nach § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen die Mangelhaftigkeit zu beseitigen sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.Es ist daher von einer Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeinbringung auszugehen. Es wird Ihnen deshalb nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen die Mangelhaftigkeit zu beseitigen sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
[…]
Sie werden daher ersucht, Ihre Beschwerde auf nachstehende Weise zu verbessern:
Übermitteln Sie eine schriftliche und von Ihnen unterschriebene Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen durch Herrn XXXX , von dieser umfasst sind. (vgl. VwGH 22.02.2023 Ra 2023/05/0010)Übermitteln Sie eine schriftliche und von Ihnen unterschriebene Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht, aus der sich ergibt, dass sämtliche bisher getätigten Vertretungshandlungen durch Herrn römisch 40 , von dieser umfasst sind. vergleiche VwGH 22.02.2023 Ra 2023/05/0010)
[…]
Sollten Sie die oben angeführten Unterlagen nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mängelverbesserungsauftrages nachreichen, wird die Beschwerde ohne weitere Veranlassung zurückgewiesen werden.“
Das Dokument ist sowohl dem Bescheidadressaten als auch dem an der gleichen Adresse wohnhaften Einschreiter tatsächlich zugekommen.
Am 21.05.2026 wurde nachstehende Vollmacht persönlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht:
„Vollmacht
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich, Herr XXXX Ich, Herr römisch 40
geboren am: XXXX geboren am: römisch 40
wohnhaft in: Wien 2., XXXX wohnhaft in: Wien 2., römisch 40
erteile hiermit meinem Sohn,
Herrn XXXX Herrn römisch 40
geboren am XXXX geboren am römisch 40
wohnhaft in: Wien 2., XXXX wohnhaft in: Wien 2., römisch 40
die uneingeschränkte und vollumfängliche Vollmacht, mich in sämtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ: W141 2341602 1/3Z) sowie gegenüber allen damit in Zusammenhang stehenden Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen zu vertreten.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur umfassenden Wahrung meiner Interessen erforderlich oder zweckmäßig erscheinen.
Diese vollmacht tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.
Ort: Wien
Datum: 20.Mai 2026“
Die Vollmacht trug in der Folge die eigenhändige Unterschrift des Bescheidadressaten und des Einschreiters.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Aus der im Verfahrensakt einliegenden Hinterlegungsanzeige der Post ergibt sich zweifelsfrei, dass der vom Bundesverwaltungsgericht erteilte Verbesserungsauftrag am 13.05.2026 übernommen wurde. Am tatsächlichen Zugang sowohl an den Bescheidadressaten als auch an den Einschreiter bestehen aufgrund der Abfassung der Vollmachtsurkunde vom 20.05.2026 aber ohnedies kein Zweifel.
Dass die Vollmachtsurkunde erst am 20.05.2026 erstellt wurde, ergibt sich einerseits aus der Urkunde selbst, da das neben den Unterschriften befindliche Datum den 20.05.2026 ausweist. Da in der Urkunde zudem die Geschäftszahl des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens genannt wird, wurde die Urkunde überdies auch aus diesem Grund notwendigerweise nach Erhebung der Beschwerde mit 08.04.2026 erstellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG ist die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz AVG ist die Behebung etwaiger Mängel in Bezug auf eine Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Dabei sind sowohl das Fehlen der in einem schriftlichen Anbringen vom Vertreter verwiesenen Vollmachtsurkunde als auch einzelne Mängel einer vorgelegten Vollmachtsurkunde einem Verbesserungsauftrag zugänglich vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2022/22/0074).
In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar (vgl. VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004).In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Dabei ist nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar vergleiche VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004).
Das Fehlen einer Vollmacht stellt somit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).Das Fehlen einer Vollmacht stellt somit kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Im vorliegenden Fall hat sich der Einschreiter bei der Erhebung seiner Beschwerde entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG nicht durch eine auf seinen Namen lautende Vollmacht ausgewiesen. Da es sich bei ihm um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, war die bloße Berufung auf eine Vollmacht nicht ausreichend. Folglich hatte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein Verbesserungsauftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen.Im vorliegenden Fall hat sich der Einschreiter bei der Erhebung seiner Beschwerde entgegen der Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG nicht durch eine auf seinen Namen lautende Vollmacht ausgewiesen. Da es sich bei ihm um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, war die bloße Berufung auf eine Vollmacht nicht ausreichend. Folglich hatte seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein Verbesserungsauftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen.
Der Einschreiter legte zwar innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist zur Verbesserung eine Vollmachtsurkunde vor, doch ergibt die Auslegung dieser Urkunde, dass die hiervon in der Vergangenheit gesetzten Vertretungshandlungen nicht erfasst sind, sondern die Vollmacht erst mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung am 20.05.2026 in Kraft tritt. Entgegen dem gesetzeskonform erteilten Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine Vollmacht vorzulegen, die sämtliche der bisher gesetzten Vertretungshandlungen umfasst, war insbesondere die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hiervon nicht umfasst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. VwGH 26.01.1982, 577/80, 30.01.1992, 91/17/0101, sowie 25.02.1993, 92/18/0496). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich vergleiche VwGH 26.01.1982, 577/80, 30.01.1992, 91/17/0101, sowie 25.02.1993, 92/18/0496).
Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (vgl. VwGH 04.07.1989, 88/08/0290).Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem Paragraph 38, ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage vergleiche VwGH 04.07.1989, 88/08/0290).
Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2026 vom Einschreiter vollmachtslos erhoben wurde. Sofern nämlich eine Vollmacht als unzureichend erkannt wurde, ist nicht neuerlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen (vgl. VwGH 05.07.1996, 96/02/0293).Es musste daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2026 vom Einschreiter vollmachtslos erhoben wurde. Sofern nämlich eine Vollmacht als unzureichend erkannt wurde, ist nicht neuerlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen vergleiche VwGH 05.07.1996, 96/02/0293).
Wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für denjenigen, für den eingeschritten wird, nicht entsprochen wird, ist die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der Zurückweisungsbeschluss gegen den unbefugten Einschreiter zu richten hat (vgl. VwGH 05.07.1996, 96/02/0293 sowie 07.07.2009, 2007/18/0021).Wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für denjenigen, für den eingeschritten wird, nicht entsprochen wird, ist die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der Zurückweisungsbeschluss gegen den unbefugten Einschreiter zu richten hat vergleiche VwGH 05.07.1996, 96/02/0293 sowie 07.07.2009, 2007/18/0021).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass lediglich der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004 oder VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung der Vollmachtsurkunde (vgl. z.B. VwGH 23.07.2024, Ra 2024/02/0157) ergab jedoch zweifelsohne, dass die Bevollmächtigung erst nach der Einbringung der Beschwerde und im Übrigen auch außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass lediglich der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist vergleiche VwGH 14.11.2024, Ro 2022/22/0004 oder VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung der Vollmachtsurkunde vergleiche z.B. VwGH 23.07.2024, Ra 2024/02/0157) ergab jedoch zweifelsohne, dass die Bevollmächtigung erst nach der Einbringung der Beschwerde und im Übrigen auch außerhalb der Beschwerdefrist erfolgt ist.
Die gegenständliche Entscheidung weicht somit nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht somit nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Bevollmächtigter Unzulässigkeit der Beschwerde Vertretungsverhältnis Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2341602.1.00Im RIS seit
10.07.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026