TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/17 W108 2343149-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2026
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Entscheidungsdatum

17.06.2026

Norm

ÄrzteG 1998 §14
AVG §71
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. ÄrzteG 1998 § 14 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.06.2026 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 14 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  4. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 29.03.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.09.2020 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  6. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.12.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  7. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  9. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  10. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  11. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  12. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W108 2343149-1/2E

W108 2343149-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 19.11.2025, Zl. XXXX /AW/14-2025, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, Zl. XXXX /AW/14-2025_BVE2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz (W108 2343149-1) und erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 01.04.2026, Zl. XXXX /AW/14-2025, betreffend die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zu Recht (W108 2343149-2):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 19.11.2025, Zl. römisch 40 /AW/14-2025, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, Zl. römisch 40 /AW/14-2025_BVE2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz (W108 2343149-1) und erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 01.04.2026, Zl. römisch 40 /AW/14-2025, betreffend die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zu Recht (W108 2343149-2):

A)

Die Beschwerde vom 29.12.2025 gegen den Bescheid vom 19.11.2025 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 29.12.2025 gegen den Bescheid vom 19.11.2025 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid vom 01.04.2026 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.Der Bescheid vom 01.04.2026 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer beantragte im Wege der Ärztekammer für XXXX am 17.02.2025 (mit Abänderung am 07.04.2025) die Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten von neun Monaten auf die Basisausbildung und von 27 Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015).1. Der Beschwerdeführer beantragte im Wege der Ärztekammer für römisch 40 am 17.02.2025 (mit Abänderung am 07.04.2025) die Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten von neun Monaten auf die Basisausbildung und von 27 Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) und der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015).

2.1. Nach Behebung eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2025, W296 2315701-1/2E, gab der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bescheid vom 19.11.2025 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm § 6 ÄAO 2015 im Ausmaß von fünf Monaten sowie auf die Sonderfach-Grundausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 iVm § 15 sowie Anlage 2 ÄAO 2015 im Ausmaß von sechseinhalb Monaten statt. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.2.1. Nach Behebung eines von einer unzuständigen Behörde erlassenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2025, W296 2315701-1/2E, gab der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bescheid vom 19.11.2025 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015 im Ausmaß von fünf Monaten sowie auf die Sonderfach-Grundausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 15, sowie Anlage 2 ÄAO 2015 im Ausmaß von sechseinhalb Monaten statt. Im Übrigen wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 19.11.2015 wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.

Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Briefes an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angeordnet und am 25.11.2025 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung dieser Briefsendung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG bewirkt.Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Briefes an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angeordnet und am 25.11.2025 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung dieser Briefsendung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bewirkt.

2.2. Mit Schriftsatz vom 25.12.2025, zur Post gegeben am 29.12.2025 und eingelangt bei der belangten Behörde am 30.12.2025, erhob der Beschwerdeführer – im Umfang der abweisenden Sachentscheidung – eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid vom 19.11.2025, in der er zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Folgendes ausführte (Schreibweise wie im Original; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): 2.2. Mit Schriftsatz vom 25.12.2025, zur Post gegeben am 29.12.2025 und eingelangt bei der belangten Behörde am 30.12.2025, erhob der Beschwerdeführer – im Umfang der abweisenden Sachentscheidung – eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid vom 19.11.2025, in der er zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Folgendes ausführte (Schreibweise wie im Original; Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):

„Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2025 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 27.11.2025 zu laufen und hätte am 25.12.2025 geendet. Da dieser Tag jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist und auch die folgenden Tage (26.12. Feiertag sowie 27.-28.12. Wochenende) keine Fristtage darstellen, verlängerte sich die Frist gemäß § 32 AVG auf den nächsten Werktag, somit auf den 29.12.2025.“„Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2025 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 27.11.2025 zu laufen und hätte am 25.12.2025 geendet. Da dieser Tag jedoch ein gesetzlicher Feiertag ist und auch die folgenden Tage (26.12. Feiertag sowie 27.-28.12. Wochenende) keine Fristtage darstellen, verlängerte sich die Frist gemäß Paragraph 32, AVG auf den nächsten Werktag, somit auf den 29.12.2025.“

2.3. Mit der dem Beschwerdeführer am 26.02.2025 zugestellten Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wies die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die (unter Punkt 2.2. dargestellte) Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 als verspätet zurück.2.3. Mit der dem Beschwerdeführer am 26.02.2025 zugestellten Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wies die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die (unter Punkt 2.2. dargestellte) Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 als verspätet zurück.

Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass sich die am 29.12.2025 zur Post gegebene und am 30.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als nicht rechtzeitig erweise, da der Bescheid vom 19.11.2025 laut dem Übernahmeschein am 25.11.2025 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG zugestellt worden sei und die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs 2 AVG am 23.12.2025 geendet habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hätte, lägen nicht vor. Begründend wurde im Kern ausgeführt, dass sich die am 29.12.2025 zur Post gegebene und am 30.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als nicht rechtzeitig erweise, da der Bescheid vom 19.11.2025 laut dem Übernahmeschein am 25.11.2025 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zugestellt worden sei und die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 23.12.2025 geendet habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hätte, lägen nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 27.02.2026, eingebracht und eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2026, fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG (richtig: § 33 VwGVG) hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 19.11.2025, in welchem er zusammengefasst ausführte:3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 27.02.2026, eingebracht und eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2026, fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG (richtig: Paragraph 33, VwGVG) hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 19.11.2025, in welchem er zusammengefasst ausführte:

Der angefochtene Bescheid vom 19.11.2025 sei ihm am 25.11.2025 durch Hinterlegung zugestellt worden, womit sich die Postaufgabe der Beschwerde am 29.12.2025 als verspätet erweise. Die hinterlegte Sendung sei am 26.11.2025 von der Ehegattin des Beschwerdeführers behoben worden, weshalb der Beschwerdeführer irrig davon ausgegangen sei, dass die vierwöchige Beschwerdefrist erst einen Tag nach tatsächlicher Abholung des Bescheides zu laufen begonnen habe. Die Beschwerdefrist sei in eine Phase außergewöhnlicher und objektiv schwerwiegender familiärer Belastung gefallen, da sich der Vater des Beschwerdeführers – aufgrund eines lebensbedrohlichen Zustandes – von Oktober 2025 bis 31.12.2025 in stationärer medizinsicher Behandlung befunden habe. Zudem habe auch eine außergewöhnliche berufliche Belastung vorgelegen, da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.11.2025 bis 23.12.2025 mehrere Langdienste sowie 25-Stundendienste dienstplanmäßig absolviert habe. Unter Berücksichtigung der dargestellten außergewöhnlichen familiären und dienstlichen Belastung sei die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 19.11.2025 nicht als grob fahrlässig zu werten, sondern als entschuldbarer Irrtum zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, die belangte Behörde möge die Beschwerde vom 30.12.2025, welche er am 29.12.2025 zu Post gegeben habe, dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen sowie die eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig behandeln.

Dem Vorlageantrag sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren die Dienstpläne und Zeitnachweise des Beschwerdeführers für die Monate November und Dezember 2025 als Beilagen angeschlossen.

4.1. Mit Bescheid vom 01.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.03.2026 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid vom 19.11.2025 am 29.12.2025 eine Beschwerde eigebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, zugestellt am 26.02.2026, sei diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei erst am 04.03.2026 gemeinsam mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 eingebracht worden. Damit sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der in § 71 Abs. 2 AVG vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, sei dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen. Darüber hinaus bestimme § 71 Abs. 5 AVG, dass gegen die Versäumung einer Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei. Zudem fehle es dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch inhaltlich an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 oder 2 AVG. Eine berufliche Überlastung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen. Es liege in diesem Zusammenhang auch kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid vom 19.11.2025 am 29.12.2025 eine Beschwerde eigebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, zugestellt am 26.02.2026, sei diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen worden. Der Wiedereinsetzungsantrag sei erst am 04.03.2026 gemeinsam mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 eingebracht worden. Damit sei der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden sei, sei dieser als verspätet zurückzuweisen gewesen. Darüber hinaus bestimme Paragraph 71, Absatz 5, AVG, dass gegen die Versäumung einer Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig sei. Zudem fehle es dem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch inhaltlich an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AVG. Eine berufliche Überlastung könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen. Es liege in diesem Zusammenhang auch kein bloß minderer Grad des Versehens vor.

4.2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den (unter Punkt 4.1. dargestellten) Bescheid vom 01.04.2026, in welcher er eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand monierte: Die belangte Behörde habe es unterlassen konkret darzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie vom Wegfall des unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Hindernisses ausgehe und ab wann die Frist des § 71 Abs. 2 AVG zu laufen begonnen habe. Eine bloß pauschale Feststellung einer Verspätung genüge den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht. Der stationäre Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers könne nicht als punktuelles Ereignis gewertet werden, da es sich um eine anhaltende Ausnahmesituation, die sich über Wochen erstreckte, gehandelt habe. Eine eindeutige Bestimmbarkeit des Zeitpunktes des Wegfalles des Hindernisses im Sinne des § 71 AVG liege folglich nicht vor. Die zusätzliche außergewöhnliche berufliche und dienstliche Belastung hätte dazu geführt, dass kumulativ betrachtet, keine realistische Möglichkeit für eine rechtzeigte Beschwerdeerhebung vorgelegen sei. Erst nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung im Februar 2026 habe der Beschwerdeführer erkannt, dass seine Beschwerde als verspätet qualifiziert worden sei und innerhalb kürzester Zeit, ohne schuldhaftes Zögern, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.4.2. Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den (unter Punkt 4.1. dargestellten) Bescheid vom 01.04.2026, in welcher er eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand monierte: Die belangte Behörde habe es unterlassen konkret darzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie vom Wegfall des unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Hindernisses ausgehe und ab wann die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu laufen begonnen habe. Eine bloß pauschale Feststellung einer Verspätung genüge den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht. Der stationäre Aufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers könne nicht als punktuelles Ereignis gewertet werden, da es sich um eine anhaltende Ausnahmesituation, die sich über Wochen erstreckte, gehandelt habe. Eine eindeutige Bestimmbarkeit des Zeitpunktes des Wegfalles des Hindernisses im Sinne des Paragraph 71, AVG liege folglich nicht vor. Die zusätzliche außergewöhnliche berufliche und dienstliche Belastung hätte dazu geführt, dass kumulativ betrachtet, keine realistische Möglichkeit für eine rechtzeigte Beschwerdeerhebung vorgelegen sei. Erst nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung im Februar 2026 habe der Beschwerdeführer erkannt, dass seine Beschwerde als verspätet qualifiziert worden sei und innerhalb kürzester Zeit, ohne schuldhaftes Zögern, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2026 aufheben, feststellen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erbracht worden sei, und das Verfahren entsprechend fortsetzen.

5. Sodann legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie den Vorlageantrag samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen: Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen:

Der Bescheid vom 19.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2025 durch Hinterlegung wirksam zugestellt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 29.12.2025 eine mit 25.12.2025 datierte Beschwerde verspätet ein.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2025 zugestellt.

Am 04.03.2026 erhob der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt zur Zustellung des Bescheides vom 19.11.2025 und zur am 29.12.2025 verspätet erhobenen Beschwerde im Einklang mit der Aktenlage (insbesondere dem Zustellnachweis [RSb-Rückschein]) richtig festgestellt. Dem trat der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nicht entgegen, sondern räumte dieser – im Einklang mit der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung und dem Wiedereinsetzungsantrag, der die Versäumung der Rechtsmittelfrist voraussetzt – selbst ein, dass sich seine Beschwerde, aufgrund eines ihm unterlaufenen Irrtums in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt bzw. den Beginn der Beschwerdefrist, als verspätet eingebracht erweise. Ein Zustellmangel bzw. eine nicht rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Dass die Beschwerdevorentscheidung am 26.02.2025 zugestellt und der Wiedereinsetzungsantrag am 04.03.2026 erhoben wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde auch von der belangten Behörde im Bescheid vom 01.04.2026 festgestellt bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht.

Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 117c Abs. 3 ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (des Präsidenten) der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß § 14 leg. cit.Gemäß Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (des Präsidenten) der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 14, leg. cit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind (§ 14 Abs. 2 VwGVG).Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG).

§ 15 VwGVG bestimmt:Paragraph 15, VwGVG bestimmt:

„(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.„(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.       von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.       von Gesetzes wegen keiner aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lautet:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lautet:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Der Vorlageantrag vom 04.03.2026 sowie die Beschwerde vom 10.04.2026 wurden fristwahrend erhoben.

3.3. Zurückweisung der Beschwerde vom 29.12.2025:

3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist (verfahrensgegenständlich: 25.11.2025) als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist (verfahrensgegenständlich: 25.11.2025) als zugestellt.

Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 25.11.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 23.12.2025.Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 25.11.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 23.12.2025.

Der Beschwerdeführer brachte seine mit 25.12.2025 datierte (und am 30.12.2025 bei der belangten Behörde einlangte) Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 29.12.2025 durch Postaufgabe ein. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet.

Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie als verspätet zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.

Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des Bescheides der belangten Behörde vom 19.11.2025) festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dabei tritt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides (hier: des Bescheides der belangten Behörde vom 19.11.2025) festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3.2. Hingewiesen wird darauf, dass mit einer allfälligen Bewilligung der Wiedereinsetzung die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (der gegenständliche Beschluss) außer Kraft tritt (vgl. § 33 Abs. 5 VwGVG).3.3.2. Hingewiesen wird darauf, dass mit einer allfälligen Bewilligung der Wiedereinsetzung die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung (der gegenständliche Beschluss) außer Kraft tritt vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG).

3.4. Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2026:

3.4.1. Bezüglich der dargelegten „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055) zu verweisen, dass ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf. Hat die belangte Behörde einen Antrag (wie im vorliegenden Fall) zurückgewiesen, ist „Sache“ des Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts kommt es überdies darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides unter – soweit zur Deutung notwendig – Heranziehung der Bescheidbegründung zu beurteilen.

Diese Beurteilung ergibt, dass die angefochtene Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers keiner Umdeutung in eine abweisende Sachentscheidung über diesen Antrag zugänglich ist.

Denn die behördliche Entscheidung vom 01.04.2026 nimmt in ihrem Spruch eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als verspätet vor und enthält auch in ihrer Begründung die Ausführungen, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses, und somit verspätet, eingebracht worden sei. In dieser Erledigung kommt zweifelsfrei der Wille der belangten Behörde zum Ausdruck, aufgrund der Fristversäumung keine Sachentscheidung zu treffen, sodass ein Umdeuten dieses klaren behördlichen Willens nicht zulässig ist. Mit den im Rahmen eines obiter dictum ergangenen Ausführungen der belangten Behörde, dem Antrag auf Wiedereinsetzung mangle es auch an den inhaltlichen Voraussetzungen, kann die gegenständliche Zurückweisung daher nicht in eine Sachentscheidung umgedeutet werden (vgl. VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015, mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.Denn die behördliche Entscheidung vom 01.04.2026 nimmt in ihrem Spruch eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als verspätet vor und enthält auch in ihrer Begründung die Ausführungen, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses, und somit verspätet, eingebracht worden sei. In dieser Erledigung kommt zweifelsfrei der Wille der belangten Behörde zum Ausdruck, aufgrund der Fristversäumung keine Sachentscheidung zu treffen, sodass ein Umdeuten dieses klaren behördlichen Willens nicht zulässig ist. Mit den im Rahmen eines obiter dictum ergangenen Ausführungen der belangten Behörde, dem Antrag auf Wiedereinsetzung mangle es auch an den inhaltlichen Voraussetzungen, kann die gegenständliche Zurückweisung daher nicht in eine Sachentscheidung umgedeutet werden vergleiche VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015, mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

Daraus folgt, dass eine „inhaltliche“ Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch Stattgabe oder Versagung der Wiedereinsetzung unter Prüfung, ob dem Beschwerdeführer an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Antrags mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ist die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen; ist die Zurückweisung nicht berechtig, ist mit einer ersatzlosen Behebung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vorzugehen, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu ermöglichen (vgl. VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).Daraus folgt, dass eine „inhaltliche“ Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag durch Stattgabe oder Versagung der Wiedereinsetzung unter Prüfung, ob dem Beschwerdeführer an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Soweit die belangte Behörde zu Recht eine Zurückweisung des Antrags mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, ist die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen; ist die Zurückweisung nicht berechtig, ist mit einer ersatzlosen Behebung des Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vorzugehen, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu ermöglichen vergleiche VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).

3.4.2. Zur (hier allein relevanten) Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen hat, ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die zweiwöchige Frist ab Wegfall des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG (bzw. § 71 Abs. 2 AVG) ist in einem Fall wie dem vorliegenden der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG (bzw. Paragraph 71, Absatz 2, AVG) ist in einem Fall wie dem vorliegenden der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG (bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG) sein kann, erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste (vgl. etwa VwGH 26.05.2023, Ra 2023/04/0039). Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG (bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) sein kann, erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste vergleiche etwa VwGH 26.05.2023, Ra 2023/04/0039).

Macht der Wiedereinsetzungswerber geltend, dass ihm erst mit Zustellung des das verspätete Rechtsmittel zurückweisenden Bescheides die Versäumung der Frist bekannt geworden ist, steht einem solchen Antrag § 33 Abs. 1 VwGVG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht entgegen (vgl. dazu VwGH 15.12.1995, 95/21/0190). Macht der Wiedereinsetzungswerber geltend, dass ihm erst mit Zustellung des das verspätete Rechtsmittel zurückweisenden Bescheides die Versäumung der Frist bekannt geworden ist, steht einem solchen Antrag Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht entgegen vergleiche dazu VwGH 15.12.1995, 95/21/0190).

Ein derartiger Fall liegt hier vor:

Der Beschwerdeführer brachte glaubwürdig vor, er sei dem Irrtum, dass die Zustellung des Bescheides vom 19.11.2025 am 26.11.2025, mit dem Tag der tatsächlichen Abholung der gemäß § 17 ZustG hinterlegten Briefsendung, erfolgt sei und die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Folgetag dieser Abholung, somit mit 27.11.2025, begonnen habe, unterlegen. Das Vorliegen eines Rechtsirrtums beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Fristenberechnung bzw. des Beginns (und des Endes) der Beschwerdefrist ergibt sich bereits aus der Beschwerde vom 19.12.2025 und wurde im Vorlageantrag und im Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Beschwerde vom 10.04.2026 wiederholt bzw. konkretisiert. Der Beschwerdeführer brachte glaubwürdig vor, er sei dem Irrtum, dass die Zustellung des Bescheides vom 19.11.2025 am 26.11.2025, mit dem Tag der tatsächlichen Abholung der gemäß Paragraph 17, ZustG hinterlegten Briefsendung, erfolgt sei und die vierwöchige Beschwerdefrist mit dem Folgetag dieser Abholung, somit mit 27.11.2025, begonnen habe, unterlegen. Das Vorliegen eines Rechtsirrtums beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Fristenberechnung bzw. des Beginns (und des Endes) der Beschwerdefrist ergibt sich bereits aus der Beschwerde vom 19.12.2025 und wurde im Vorlageantrag und im Wiedereinsetzungsantrag sowie in der Beschwerde vom 10.04.2026 wiederholt bzw. konkretisiert.

Aus den genannten Schriftsätzen des Beschwerdeführers folgt auch nachvollziehbar, dass dieser erst mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, mit der dessen Beschwerde vom 19.12.2025 als verspätet zurückgewiesen wurde, am 26.02.2026 auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht wurde und er frühestens mit Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 26.02.2026 seinen Irrtum erkannt hat. So führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10.04.2026 überzeugend aus, dass ihm „erst durch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Ärztekammer im Februar 2026“ bewusst geworden sei, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 als verspätet zu qualifizieren sei. Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Irrtum bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, sind demgegenüber nicht ersichtlich; auch die belangte Behörde legt nicht dar, von welchem (früheren) Zeitpunkt des Wegfalls des Irrtums des Beschwerdeführers oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, sie ausgeht.

Der Zeitpunkt des Wegfalles des Hindernisses bzw. das fristauslösende Ereignis für die Stellung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages ist daher mit dem 26.02.2026, der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, anzusetzen, sodass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist mit Ablauf des 12.03.2026 endete.

Da der Wiedereinsetzungsantrag am 04.03.2026 – innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist – erhoben wurde, erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seinen Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht, daher als nicht zutreffend.

Dass der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag aus anderen Gründen unzulässig ist, wurde von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da die belangte Behörde somit zu Unrecht den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 01.04.2026, unter Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.04.2026, ersatzlos aufzuheben.

Aufgrund einer solchen Aufhebung ist die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag verpflichtet, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde, wie dargelegt, verwehrt ist (vgl. neuerlich VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).Aufgrund einer solchen Aufhebung ist die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag verpflichtet, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde, wie dargelegt, verwehrt ist vergleiche neuerlich VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde vom 29.12.2025 zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid vom 01.04.2026 aufzuheben ist.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde vom 29.12.2025 zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid vom 01.04.2026 aufzuheben ist.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über die (hier vorliegenden konkreten) Einzelfälle hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über die (hier vorliegenden konkreten) Einzelfälle hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung Fristversäumung Irrtum Kenntnis Rechtsmittelfrist Sache des Verfahrens Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2343149.1.00

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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