Entscheidungsdatum
17.06.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
L507 2207529-3/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über den Antrag des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vom 17.07.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2025, Zl. L507 2207529-2/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vom 17.07.2025 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2025, Zl. L507 2207529-2/17E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2025 abgeschlossenen Verfahren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
Der Wiederaufnahmewerber ist Staatsangehöriger des Irak und stellte nach illegaler Einreise am 18.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.04.2016 kehrte der Wiederaufnahmewerber unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück.
Am 30.06.2017 reiste der Wiederaufnahmewerber erneut illegal im Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.09.2018,
Zl. 1082925402-151107493, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.09.2018, , Zl. 1082925402-151107493, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß , Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob die damalige Vertretung des Wiederaufnahmewerbers fristgerecht Beschwerde.
Mit hg. Erkenntnis vom 27.11.2020, Zl. G312 2207529-1/12 E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.2. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Am 27.08.2021 stellte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 27.08.2021 stellte der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022, Zl. 1082925402/211218624, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen und gemäß
§ 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPP die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2022, Zl. 1082925402/211218624, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen und gemäß , Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPP die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Dieser Bescheid erwuchs am 06.07.2022 in Rechtskraft.
1.3. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:
1.3.1. Der Wiederaufnahmewerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 17.04.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Diesbezüglich wurde der Wiederaufnahmewerber noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er neue Antragsgründe habe. Er sei mittlerweile verheiratet und habe einen sieben Monate alten Sohn. Sein Sohn sei in Österreich geboren und habe keine irakischen Dokumente. Der Wiederaufnahmewerber habe im Irak Probleme mit den Politikern. Er könne nicht wieder zurück, weil er festgenommen werde. Er habe in mehreren Social-Media-Kanälen Sachen geschrieben und daraufhin 2019 ein Drohvideo erhalten, in dem sein Bild zu sehen sei sowie drei Parteimitglieder, die mit der Waffe darauf zielen und sagen würden: „Wenn du zurückkommst machen wir so so so.“ Er sei damals mit dem Video schon zur österreichischen Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Er und seine Frau hätten auch Streitigkeiten mit ihren Familien. Wenn sie zurückkehren müssen, wäre ihr Sohn alleine.
Am 24.07.2023 wurde der Wiederaufnahmewerber vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit 2019 mit einer Gruppierung zusammenarbeite. Sie hätten auf einigen Internetseiten Berichte und Veröffentlichungen verbreitet. Dabei gehe es um die Regierung in Kurdistan und hätten sie 44.000 bis 50.000 Besucher auf ihren Seiten. Er habe einen Freund im Irak gehabt, der mit einem berühmten Politiker der größten Partei Kurdistans zusammengearbeitet habe. Dieser habe ihm die Dokumente über Korruption in der irakischen Regierung nach seiner Zusammenarbeit zukommen lassen. Er habe diese Dokumente, die ihm zugespielt worden seien, veröffentlicht. Daher sei es zu einem Skandal gekommen und habe er einige Dokumente auf Anraten der österreichischen Polizei noch nicht veröffentlicht. Die österreichische Polizei habe dem Wiederaufnahmewerber gesagt, dass er diese Aktivitäten einstellen soll, was er auch gemacht habe. Nachdem er die Dokumente über die Korruption dieser Partei veröffentlicht habe, sei sein Freund im Irak festgenommen worden. Er habe ihre Namen verraten und sei gegen den Wiederaufnahmewerber ein Haftbefehl ausgestellt worden. Es gebe keine Sicherheit mehr in seinem Land und würde er festgenommen werden, wenn er zurückkehren würde. Es gebe ein Drohvideo gegen ihn und wisse jeder, wie diese Leute gegen Regierungsgegner vorgehen würden. Nachdem er dieses Drohvideo erhalten habe, habe er bei der Polizei in Österreich Anzeige erstattet. Er habe Personenschutz beantragen wollen, weil die Demokratische Partei Kurdistan (DPK) hinter ihm her sei und ihre Leute auch in Österreich habe. Sie hätten auf der ganzen Welt ihre Anhänger.
1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1082925402/230754140, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1082925402/230754140, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.3.3. Dieser Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 12.09.2023 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 10.10.2023 fristgerecht Beschwere erhoben wurde.
Eingangs wurde moniert, dass eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen worden sei, welche sich auf Erfahrungswerte gründe. Das BFA sei jedoch dazu angehalten, zu ermitteln und jeden Fall einzeln vorurteilsfrei zu beurteilen. Der Wiederaufnahmewerber habe sein Vorbringen mit Beweismitteln untermauert. Der Inhalt des vorgelegten Videos sei jedoch nicht übersetzt worden, um diesen beurteilten zu können und bestehe für den Wiederaufnahmewerber im gesamten irakischen Staatsgebiet auch kein ausreichender Schutz. Die Länderfeststellungen seien pauschal gehalten und würden aus dem Jahr 2022 stammen. Die Situation im Irak stelle sich jedoch grundlegend anders dar, als es das BFA in seinen Feststellungen festhalte. Eine Aktenwidrigkeit liege dahingehend vor, wenn das BFA ausführt, dass nicht einmal die Staatsanwaltschaft hätte erkennen können, wer das Video angefertigt habe, obwohl irakische IP-Adressen sowie eine dem Facebook-Account zugeordnete Email-Adresse ausgeforscht worden seien und lediglich aufgrund der Komplexität des Auskunftsverfahrens das Verfahren gegen einen unbekannten Täter geführt worden sei. Zum vorgelegten Haftbefehl in Kopie seien ebenfalls keine entsprechenden Ermittlungs- und Prüfungsschritte vorgenommen worden, um eine tragbare Beurteilung des Schriftstückes vornehmen zu können. Die rechtliche Beurteilung bestehe aus einer Aneinanderreihung von Stehsätzen bzw. Textbausteinen und liege keine konkrete Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vor.
1.3.4. Mit hg. Beschluss vom 25.10.2023, Zl. L507 2207529-2/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.3.4. Mit hg. Beschluss vom 25.10.2023, Zl. L507 2207529-2/5Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.3.5. Am 10.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Wiederaufnahmewerber vor, sein dritter Asylantrag vom 17.04.2023 beruhe im Wesentlichen auf seiner früheren politischen Tätigkeit in sozialen Medien. Er habe insbesondere ab 2019 unter verschiedenen Namen regierungskritische Inhalte gegen die herrschenden Parteien in Kurdistan veröffentlicht, zunächst allein, später gemeinsam mit zwei Freunden, darunter eine Person namens XXXX , die als Sicherheitsmitarbeiter bei der PDK tätig gewesen sei und interne Informationen weitergegeben habe. Diese Informationen hätten sie veröffentlicht, wodurch ihre Reichweite auf bis zu 40.000 bis 50.000 Follower angewachsen sei.Im Zuge dieser Verhandlung brachte der Wiederaufnahmewerber vor, sein dritter Asylantrag vom 17.04.2023 beruhe im Wesentlichen auf seiner früheren politischen Tätigkeit in sozialen Medien. Er habe insbesondere ab 2019 unter verschiedenen Namen regierungskritische Inhalte gegen die herrschenden Parteien in Kurdistan veröffentlicht, zunächst allein, später gemeinsam mit zwei Freunden, darunter eine Person namens römisch 40 , die als Sicherheitsmitarbeiter bei der PDK tätig gewesen sei und interne Informationen weitergegeben habe. Diese Informationen hätten sie veröffentlicht, wodurch ihre Reichweite auf bis zu 40.000 bis 50.000 Follower angewachsen sei.
In der Folge sei XXXX festgenommen worden, und gegen ihn selbst sei ein Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das soziale Mediengesetz erlassen worden. Er fürchte im Falle einer Rückkehr seine Festnahme durch Sicherheitsbehörden der PDK sowie Haft und Folter. Zwar habe er keine Angst vor einem Gerichtsverfahren, jedoch große Furcht vor den Haftbedingungen.In der Folge sei römisch 40 festgenommen worden, und gegen ihn selbst sei ein Haftbefehl wegen eines Verstoßes gegen das soziale Mediengesetz erlassen worden. Er fürchte im Falle einer Rückkehr seine Festnahme durch Sicherheitsbehörden der PDK sowie Haft und Folter. Zwar habe er keine Angst vor einem Gerichtsverfahren, jedoch große Furcht vor den Haftbedingungen.
Sein damaliger Facebook-Account existiere nicht mehr, da er bereits 2019 blockiert worden sei; Screenshots habe er jedoch bei einer Anzeige in Innsbruck vorgelegt. Nach der Sperre habe er aus Angst keine weiteren politischen Aktivitäten gesetzt. Über den Verbleib seines Freundes XXXX wisse er nichts; von dessen freiwilliger Rückkehr in den Irak habe er keine Kenntnis.Sein damaliger Facebook-Account existiere nicht mehr, da er bereits 2019 blockiert worden sei; Screenshots habe er jedoch bei einer Anzeige in Innsbruck vorgelegt. Nach der Sperre habe er aus Angst keine weiteren politischen Aktivitäten gesetzt. Über den Verbleib seines Freundes römisch 40 wisse er nichts; von dessen freiwilliger Rückkehr in den Irak habe er keine Kenntnis.
Zusätzlich führte der Wiederaufnahmewerber familiäre Probleme an: Aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker habe er Konflikte mit seiner streng religiösen Familie gehabt. Seine Ehefrau habe ebenfalls familiäre Probleme, da sie nach einer Vergewaltigung aus ihrer Familie habe fliehen müssen. Zudem habe er angegeben, dass auch sein Sohn aufgrund dieser Umstände gefährdet gewesen sei, weshalb er den neuerlichen Asylantrag gestellt habe.
1.3.6. Mit hg. Erkenntnis vom 06.06.2025, Zl. L507 2207529-2/17E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.3.6. Mit hg. Erkenntnis vom 06.06.2025, Zl. L507 2207529-2/17E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
In dieser Entscheidung wurden vom Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX in der autonomen Region Kurdistan, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus im Bezirk XXXX gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er stammt aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in der autonomen Region Kurdistan, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Eigentumshaus im Bezirk römisch 40 gelebt hat.
Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX neun Jahre lang die Schule und schloss diese 2012 ab. Anschließend war er als Hilfsarbeiter in einem Musikgeschäft tätig und machte sich 2015 als Musiker und Musikgeschäftsinhaber in XXXX selbständig.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 neun Jahre lang die Schule und schloss diese 2012 ab. Anschließend war er als Hilfsarbeiter in einem Musikgeschäft tätig und machte sich 2015 als Musiker und Musikgeschäftsinhaber in römisch 40 selbständig.
Am 07.07.2015 hat der Beschwerdeführer den Irak in Richtung Türkei verlassen und gelangte in weiterer Folge nach Österreich, wo er im August 2015 illegal einreiste.
Am 19.04.2016 kehrte der Beschwerdeführer unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Irak zurück, reiste am 21.04.2016 aus dem Irak in die Türkei aus, wo er sich für einen Zeitraum von ca. einem Jahr in Istanbul aufhielt und in der Gastronomie tätig war.
Am 30.06.2017 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.
Im Irak leben die Eltern, eine Schwester, ein Bruder sowie ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Vater ist bereits in Pension und die Mutter kümmert sich um den Haushalt. Die Schwester des Beschwerdeführers studiert Medizin. Der Beruf des Bruders ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.
Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienangehörigen im Irak aktuell nicht in Kontakt.
In Österreich hat der Beschwerdeführer am 09.04.2021 eine irakische Staatsangehörige geheiratet und wurde am 28.09.2022 in Österreich ein gemeinsamer Sohn geboren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste im Oktober 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit hg. Erkenntnis vom 16.08.2021, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid abgewiesen und besteht gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers eine aufrechte Rückkehrentscheidung.In Österreich hat der Beschwerdeführer am 09.04.2021 eine irakische Staatsangehörige geheiratet und wurde am 28.09.2022 in Österreich ein gemeinsamer Sohn geboren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers reiste im Oktober 2020 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit hg. Erkenntnis vom 16.08.2021, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid abgewiesen und besteht gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Für den am XXXX in Österreich geborenen Sohn des Beschwerdeführers wurde am 19.10.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.12.2022, XXXX , abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit hg. Erkenntnis vom 25.07.2023, XXXX , wurde die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde stattgegeben und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehen unzulässig sei. Die Spruchpunkte V. und VI. wurden aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung zulässig werde, sobald das Aufenthaltsrecht des Vaters (Beschwerdeführer) ende. Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn des Beschwerdeführers wurde am 19.10.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.12.2022, römisch 40 , abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit hg. Erkenntnis vom 25.07.2023, römisch 40 , wurde die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde stattgegeben und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehen unzulässig sei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. wurden aufgehoben. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung zulässig werde, sobald das Aufenthaltsrecht des Vaters (Beschwerdeführer) ende.
Der Beschwerdeführer verfügte bzw. verfügt über folgende Beschäftigungsbewilligungen in Österreich:
Von 02.08.2023 bis 31.12.2023 für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft.
Der Beschwerdeführer war in Österreich von 08.08.2023 bis 03.01.2025 bei der XXXX und ist seit 24.01.2025 laufend bei der Gebäudereinigung XXXX als Arbeiter angestellt. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 08.08.2023 bis 03.01.2025 bei der römisch 40 und ist seit 24.01.2025 laufend bei der Gebäudereinigung römisch 40 als Arbeiter angestellt.
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin seit 28.12.2020 mit einer Unterbrechung vom 19.04.2023 bis 01.01.2024 (ca. achteinhalb Monate) an einem gemeinsamen Wohnsitz. Auch der Sohn des Beschwerdeführers lebt am gemeinsamen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer hat Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche und soziale Kontakte.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist nicht Mitglied in einem Verein. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen:
Der Beschwerdeführer, XXXX haben 2018 eine Facebook-Konto („Jengawary kurd“) sowie ein Instagram-Konto („tawanakani_pdk“) eröffnet und kritische Beiträge sowie Videos gegen die politische Partei „Demokratische Partei Kurdistans“ (DPK) veröffentlicht.Der Beschwerdeführer, römisch 40 haben 2018 eine Facebook-Konto („Jengawary kurd“) sowie ein Instagram-Konto („tawanakani_pdk“) eröffnet und kritische Beiträge sowie Videos gegen die politische Partei „Demokratische Partei Kurdistans“ (DPK) veröffentlicht.
XXXX hat sich – wie der Beschwerdeführer – als Asylwerber in Österreich aufgehalten und ist am 01.07.2021 freiwillig in den Irak zurückgekehrt (Ausreisebestätigung des BFA vom 02.07.2021 zu XXXX ). römisch 40 hat sich – wie der Beschwerdeführer – als Asylwerber in Österreich aufgehalten und ist am 01.07.2021 freiwillig in den Irak zurückgekehrt (Ausreisebestätigung des BFA vom 02.07.2021 zu römisch 40 ).
XXXX ist ein im Irak aufhältiger Freund des Beschwerdeführers und von XXXX . römisch 40 ist ein im Irak aufhältiger Freund des Beschwerdeführers und von römisch 40 .
Dem Beschwerdeführer und XXXX wurde am 16.07.2019 per Facebook-Messenger ein Video des Facebook-Kontos „ XXXX “ mit folgendem Inhalt übermittelt: Dem Beschwerdeführer und römisch 40 wurde am 16.07.2019 per Facebook-Messenger ein Video des Facebook-Kontos „ römisch 40 “ mit folgendem Inhalt übermittelt:
Auf dem Video sind zwei Männer in Kampfanzügen zu sehen, wobei von diesen nur der Bereich vom Bauch abwärts zu sehen ist. Die Männer sprechen Kurdisch-Sorani und behaupten, dass sie von der PDK seien. Einer hält eine Pistole in der Hand und richtet diese auf einen Tisch, auf dem zwei Fotos liegen. Ein Foto ist vom Beschwerdeführer und ein Foto vom XXXX . Die bewaffnete Person sagt, dass sie von der PDK seien und spricht folgende Drohung aus: „Ich ficke deine Mutter, ich werde euch töten. Ich weiß, dass ihr in Europa seid. XXXX ist bereits bei uns. Diesen haben wir gefickt. Wir werden Euch finden, die Ohren abschneiden und töten.“Auf dem Video sind zwei Männer in Kampfanzügen zu sehen, wobei von diesen nur der Bereich vom Bauch abwärts zu sehen ist. Die Männer sprechen Kurdisch-Sorani und behaupten, dass sie von der PDK seien. Einer hält eine Pistole in der Hand und richtet diese auf einen Tisch, auf dem zwei Fotos liegen. Ein Foto ist vom Beschwerdeführer und ein Foto vom römisch 40 . Die bewaffnete Person sagt, dass sie von der PDK seien und spricht folgende Drohung aus: „Ich ficke deine Mutter, ich werde euch töten. Ich weiß, dass ihr in Europa seid. römisch 40 ist bereits bei uns. Diesen haben wir gefickt. Wir werden Euch finden, die Ohren abschneiden und töten.“
Am 24.07.2019 erstatteten der Beschwerdeführer und sein Freund in Österreich Anzeige gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes gemäß § 107 Abs. 2 StGB (gefährliche Drohung).Am 24.07.2019 erstatteten der Beschwerdeführer und sein Freund in Österreich Anzeige gegen unbekannte Täter wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB (gefährliche Drohung).
Am 24.07.2019 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Anordnung erteilt, dass Facebook sämtliche Daten, welche dem Facebook-Kontos „ XXXX “ zugeordnet sind, herauszugeben seien. Facebook ist dieser Anordnung nachgekommen und hat die hinterlegte Email-Adresse sowie die IP-Adressen, von denen die Videobotschaft abgesetzt wurde, mitgeteilt. Eine „Who-is“-Anfrage zu den IP-Adressen hat ergeben, dass sich diese im Irak befinden.Am 24.07.2019 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Anordnung erteilt, dass Facebook sämtliche Daten, welche dem Facebook-Kontos „ römisch 40 “ zugeordnet sind, herauszugeben seien. Facebook ist dieser Anordnung nachgekommen und hat die hinterlegte Email-Adresse sowie die IP-Adressen, von denen die Videobotschaft abgesetzt wurde, mitgeteilt. Eine „Who-is“-Anfrage zu den IP-Adressen hat ergeben, dass sich diese im Irak befinden.
Am 02.09.2019 erfolgte eine Stammdatenabfrage bei Google, dem Betreiber der Email-Adresse. Mit der Begründung, dass kein Notfall-Offenlegungsprozess vorliege, zumal keine Situation vorliege, in der ein unmittelbarer bevorstehender Schaden entstehe, wenn keine Offenlegung erfolgt und keine Zeit bleibt, um ein rechtliches Verfahren sicherzustellen, wurde der Abfrage nicht nachgekommen. Hingewiesen wurde seitens Google darauf, dass eine neue Anfrage geprüft werden könne, sollten zusätzliche Informationen bestehen, wonach eine Bedrohung unmittelbar bevorstehe und keine Zeit für die Sicherung des Rechtsverfahrens bleibe.
Infolge dessen erfolgte eine Rücksprache der XXXX mit dem zuständigen Staatsanwalt. Der Staatsanwalt teilte mit, dass ein Rechtshilfeersuchen in die USA an Google nicht im Verhältnis stehe und ordnete an, dass ein Abschlussbericht gegen unbekannte Täter zu erstatten sei.Infolge dessen erfolgte eine Rücksprache der römisch 40 mit dem zuständigen Staatsanwalt. Der Staatsanwalt teilte mit, dass ein Rechtshilfeersuchen in die USA an Google nicht im Verhältnis stehe und ordnete an, dass ein Abschlussbericht gegen unbekannte Täter zu erstatten sei.
Das Facebook-Konto „ XXXX “ existiert seit 2019 nicht mehr.Das Facebook-Konto „ römisch 40 “ existiert seit 2019 nicht mehr.
Der Beschwerdeführer veröffentlicht seit der Anzeigeerstattung bei der österreichischen Polizei im Juli 2019 keine Beiträge mehr in den sozialen Medien betreffend die DPK.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , ist im Luftweg mit Linienflügen direkt nach XXXX ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.“Die Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 , ist im Luftweg mit Linienflügen direkt nach römisch 40 ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.“
In den beweiswürdigenden Überlegungen kam das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Wiederaufnahmewerbers teilweise glaubwürdig (insbesondere zu seiner Person), sein zentrales Vorbringen zur behaupteten Verfolgung jedoch nicht glaubhaft waren.
Zur Person:
Die Identität, Staatsangehörigkeit, Einreise, familiären Verhältnisse sowie wesentliche Lebensumstände in Österreich und im Irak wurden als glaubwürdig angesehen und durch Dokumente (Reisepass, Heiratsurkunde, Register, Behördenakten) belegt. Der Wiederaufnahmewerber ist strafrechtlich unbescholten, arbeitsfähig und sozial integriert, jedoch ohne besondere Ausbildung oder Vereinsbindung.
Seine Angaben zur Religionszugehörigkeit sind widersprüchlich: Er bezeichnet sich teils als sunnitischer Moslem, teils als Atheist, kann jedoch keine konsistente atheistische Überzeugung darlegen. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass er formal Moslem ist, die Religion aber nicht praktiziert.
Vorbringen:
Das zentrale Vorbringen (Bedrohung wegen politischer Aktivitäten gegen die kurdische Partei DPK, Haftbefehl, Drohvideo) wird als nicht glaubhaft beurteilt.
Haftbefehl:
Es bestehen zahlreiche Widersprüche (z.?B. zur Zustellung, zur ausstellenden Behörde und zum Inhalt). Anfangs sprach der Wiederaufnahmewerber nur von einer polizeilichen Ladung, später von einem Haftbefehl. Das Original wurde trotz Aufforderung nie vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den vorgelegten Scan für wenig verlässlich und möglicherweise beschafft oder gefälscht.Haftbefehl:, Es bestehen zahlreiche Widersprüche (z.?B. zur Zustellung, zur ausstellenden Behörde und zum Inhalt). Anfangs sprach der Wiederaufnahmewerber nur von einer polizeilichen Ladung, später von einem Haftbefehl. Das Original wurde trotz Aufforderung nie vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt den vorgelegten Scan für wenig verlässlich und möglicherweise beschafft oder gefälscht.
Drohvideo:
Zwar wurde ein Video tatsächlich übermittelt, jedoch war dessen Herkunft nicht verifizierbar. Die behauptete Verbindung zur DPK war nicht belegbar. Inhaltliche Unklarheiten und Widersprüche sowie der Umstand, dass solche Videos leicht inszeniert werden können, führten zur Annahme, dass es sich möglicherweise um ein konstruiertes Beweismittel handelt.Drohvideo:, Zwar wurde ein Video tatsächlich übermittelt, jedoch war dessen Herkunft nicht verifizierbar. Die behauptete Verbindung zur DPK war nicht belegbar. Inhaltliche Unklarheiten und Widersprüche sowie der Umstand, dass solche Videos leicht inszeniert werden können, führten zur Annahme, dass es sich möglicherweise um ein konstruiertes Beweismittel handelt.
Politisches Engagement:
Das behauptete Engagement wirkte übertrieben und wenig plausibel (kleine Gruppe, fehlende politische Vorerfahrung, keine realen Aktivitäten). Zudem wurden seit 2019 keine kritischen Beiträge mehr veröffentlicht, wodurch kein aktuelles Interesse der DPK am Wiederaufnahmewerber erkennbar war.
Weitere Ungereimtheiten:
Der angeblich ebenfalls verfolgte Freund kehrte freiwillig in den Irak zurück, was gegen eine tatsächliche Gefährdung sprach. Insgesamt zeigten sich wiederholt widersprüchliche und gesteigerte Darstellungen.
In einer Gesamtschau gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass weder ein Haftbefehl noch eine konkrete Bedrohung glaubhaft gemacht wurden. Eine asylrelevante Verfolgung war daher nicht anzunehmen. Der Wiederaufnahmewerber läuft bei einer Rückkehr nicht Gefahr, gezielt bzw. asylrelevant verfolgt zu werden.
Auch praktische Rückkehrhindernisse bestehen nicht: Eine Einreise in die kurdische Region ( XXXX ) ist möglich und zumutbar, die Sicherheitslage gilt dort als stabil.Auch praktische Rückkehrhindernisse bestehen nicht: Eine Einreise in die kurdische Region ( römisch 40 ) ist möglich und zumutbar, die Sicherheitslage gilt dort als stabil.
2. Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision sowie ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht.
2.1. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23.07.2025, Ra 2025/14/0224-10, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2025 entschiedenen Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.
2.2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2025, Zl. Ra 2025/14/0224-19, wurde das diesebzügliche Verfahren eingestellt.
2.3. Der vom Beschwerdeführer verfasste Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war wörtlich wie folgt begründet:
„An das Bundesverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Betreff: Antrag auf Revision und/oder Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45ff VwGVG i.V.m. Art. 8 EMRKBetreff: Antrag auf Revision und/oder Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45 f, f, VwGVG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK
Bezug: Erkenntnis vom 06.06.2025, GZ: L507 2207529-2/17E
Betreffender: XXXX Betreffender: römisch 40
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, XXXX , beantrage hiermit die Aufhebung und Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das oben genannte Erkenntnis. Diese Revision stützt sich auf mehrere wesentliche rechtliche und menschenrechtliche Mängel im Verfahren und der Entscheidungsfindung:ich, römisch 40 , beantrage hiermit die Aufhebung und Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das oben genannte Erkenntnis. Diese Revision stützt sich auf mehrere wesentliche rechtliche und menschenrechtliche Mängel im Verfahren und der Entscheidungsfindung:
1. Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde mir untersagt, das Verhandlungsprotokoll auf Kurdisch zu prüfen. Dies stellt eine Verletzung meines Rechtes auf Anhörung und Überprüfung dar, insbesondere im Rahmen von Art. 6 EMRK.Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde mir untersagt, das Verhandlungsprotokoll auf Kurdisch zu prüfen. Dies stellt eine Verletzung meines Rechtes auf Anhörung und Überprüfung dar, insbesondere im Rahmen von Artikel 6, EMRK.
2. Keine Prüfung der Gefährdung meines Freundes XXXX :2. Keine Prüfung der Gefährdung meines Freundes römisch 40 :
Mein enger Freund XXXX ist nach seiner Rückkehr in den Irak verschwunden. Diese Tatsache hätte als klares Indiz für die reale Bedrohung meiner Person herangezogen werden müssen.Mein enger Freund römisch 40 ist nach seiner Rückkehr in den Irak verschwunden. Diese Tatsache hätte als klares Indiz für die reale Bedrohung meiner Person herangezogen werden müssen.
3. Ignoranz meines Familienlebens:
Meine Frau und ich haben in Österreich ohne Zustimmung unserer Familien geheiratet und leben mit unserem Kind in einer eigenständigen familiären Struktur. Das Gericht hat diesen wichtigen Aspekt meiner Verwurzelung in Österreich nicht berücksichtigt.
4. Ignoranz eines belegten Drohvideos:
Ich habe ein Video vorgelegt, das mir direkt mit dem Tod droht und das von der österreichischen Polizei als aus dem Irak stammend bestätigt wurde. Das Gericht ignorierte diese eindeutige Beweislage.
5. Fehlende Beweiswürdigung:
Das Gericht hat versäumt, die von mir vorgelegten Dokumente wie Haftbefehl und politische Aktivitäten im Internet sachlich zu prüfen.
6. Ignoranz meines legalen und integrierten Lebens in Österreich:
Ich lebe seit acht Jahren in Österreich, bin seit zwei Jahren ununterbrochen berufstätig, habe ein A2-Sprachzertifikat, bin strafrechtlich unbescholten, wohne mit Frau und Kind in einer Mietwohnung und bin sozial integriert.
Ich beantrage daher:
1. Die Aufhebung des Erkenntnisses vom 06.06.2025
2. Eine vollständige Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Beweise und persönlichen Umstände
3. Die Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung“
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
1. Der mit Wiederaufnahme des Verfahrens betitelte § 32 VwGVG lautet:1. Der mit Wiederaufnahme des Verfahrens betitelte Paragraph 32, VwGVG lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Nach der Judikatur des VwGH – insbesondere der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung vom 04.09.2024, Zl. Ra 2023/19/0035-12, bzw. vom 15.07.2024, Zl. Ra 2023/14/0052-13, – setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist.
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. zu alldem VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche zu alldem VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197, mwN).
3. Dazu ist auszuführen, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sich als unzulässig erweist, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG nicht vorliegen.3. Dazu ist auszuführen, dass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sich als unzulässig erweist, da die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG nicht vorliegen.
Der Wiederaufnahmewerber macht im gegenständlichen Antrag keinen Wiederaufnahmegrund geltend, sondern stützt seinen Antrag ausschließlich auf behauptete Verfahrensmängel des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. So wird im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Verweigerung der Übersetzung des Verhandlungsprotokolls in die kurdische Sprache. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass bestimmte Umstände – wie eine mögliche Gefährdung im Herkunftsstaat, das Familienleben in Österreich, ein vorgelegtes Drohvideo sowie weitere Beweismittel und Integrationsaspekte – vom Bundesverwaltungsgericht nicht oder nicht ausreichend gewürdigt worden seien.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezeigt. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in der Kritik an der Beweiswürdigung sowie in der Geltendmachung behaupteter Verfahrensmängel. Solche Einwendungen betreffen die inhaltliche Richtigkeit sowie die Rechtmäßigkeit des abgeschlossenen Verfahrens und wären im Rahmen eines Rechtsmittels (Beschwerde an den VfGH bzw. außerordentliche Revision an den VwGH) geltend zu machen gewesen. Sie vermögen hingegen die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zu rechtfertigen.Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezeigt. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in der Kritik an der Beweiswürdigung sowie in der Geltendmachung behaupteter Verfahrensmängel. Solche Einwendungen betreffen die inhaltliche Richtigkeit sowie die Rechtmäßigkeit des abgeschlossenen Verfahrens und wären im Rahmen eines Rechtsmittels (Beschwerde an den VfGH bzw. außerordentliche Revision an den VwGH) geltend zu machen gewesen. Sie vermögen hingegen die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zu rechtfertigen.
Insbesondere werden weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel dargetan, die im ursprünglichen Verfahren ohne grobes Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht hätten eingebracht werden können. Ebenso fehlen Hinweise auf das Vorliegen sonstiger gesetzlich normierter Wiederaufnahmegründe.
Da somit kein gesetzlich anerkannter Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag WiederaufnahmegrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L507.2207529.3.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026