Entscheidungsdatum
18.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W293 2306824-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.12.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Maßgabe geändert, dass er zu lauten hat:
„Gemäß § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.813,3334 Tagen festgesetzt.“„Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.813,3334 Tagen festgesetzt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß § 169f Abs. 9 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid setzte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen fest.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass basierend auf der Rechtsprechung der Höchstgerichte der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit BGBl I 137/2023 abgeändert habe. Gemäß § 169f Abs. 9 erster Satz GehG sei daher die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Änderungen bescheidmäßig neu festzusetzen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass basierend auf der Rechtsprechung der Höchstgerichte der Gesetzgeber die Vorschriften über die Berechnung des Vergleichsstichtags mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, abgeändert habe. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG sei daher die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Änderungen bescheidmäßig neu festzusetzen.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte sie vor, durch ihren Eintritt in den Bundesdienst im Dezember 1995 werde sie im Vergleich zu anderen Personen, die vor Mai 1995 in den Bundesdienst eingetreten seien, benachteiligt. Laut Art. 7 B-VG seien alle Menschen gleich zu behandeln. Dies sei auch in der EU-Verfassung verankert. Weiters erhebe sie Beschwerde, weil das Gesamtausmaß ihrer sonstigen Zeiten nur zu 42,86 % angerechnet werde und diese Berechnung der Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung entgegenstehe. Sie beantragte die Überprüfung des Bescheides unter den Voraussetzungen der Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung zu Personen, die vor ihrem Einstellungsdatum bzw. zur gleichen Zeit in den Bundesdienst eingetreten seien.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte sie vor, durch ihren Eintritt in den Bundesdienst im Dezember 1995 werde sie im Vergleich zu anderen Personen, die vor Mai 1995 in den Bundesdienst eingetreten seien, benachteiligt. Laut Artikel 7, B-VG seien alle Menschen gleich zu behandeln. Dies sei auch in der EU-Verfassung verankert. Weiters erhebe sie Beschwerde, weil das Gesamtausmaß ihrer sonstigen Zeiten nur zu 42,86 % angerechnet werde und diese Berechnung der Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung entgegenstehe. Sie beantragte die Überprüfung des Bescheides unter den Voraussetzungen der Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung zu Personen, die vor ihrem Einstellungsdatum bzw. zur gleichen Zeit in den Bundesdienst eingetreten seien.
3. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.01.2025 vorgelegt.
4. Mit Beschluss vom 09.05.2025, W293 2306824-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus.
5. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.5. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG.
6. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.
7. Mit Parteiengehör vom 20.02.2026 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Rechtslage eine Stellungnahme abzugeben. Es langte keine Stellungnahme ein.
8. Am 22.04.2026 erfolgte eine Ladung für eine Verhandlung am 15.06.2026. Im Rahmen dessen wurde die belangte Behörde ersucht, vorab die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin anhand der nunmehr geltenden Rechtslage neu zu berechnen. Die diesbezügliche Berechnung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.05.2026 übermittelt und der Beschwerdeführerin sodann zur Kenntnisnahme übermittelt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung, in der die Sach- und Rechtslage mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen wurde. Diese wurde der Verhandlung auf ihren Wunsch hin mittels Zoom zugeschalten. Die belangte Behörde teilte zuvor mit, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Sie wurde am XXXX 1968 geboren und trat am 01.12.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.Sie wurde am römisch 40 1968 geboren und trat am 01.12.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.
1.2. Die Bundespolizeidirektion XXXX legte mit Bescheid vom 27.12.1995, Zl. XXXX , den XXXX 1994 als letzten Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten fest.1.2. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 legte mit Bescheid vom 27.12.1995, Zl. römisch 40 , den römisch 40 1994 als letzten Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten fest.
1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem die Beschwerdeführerin die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (30.06.1983), bis zum Tag vor ihrem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (30.11.1995) wies die Beschwerdeführerin folgende Vordienstzeiten auf:
Beginn
Ende
Beschreibung der Zeit
Tage
01.07.1983
31.03.1993
Sonstige Zeit
4.536
Die Beschwerdeführerin absolvierte in dieser Zeit eine Lehre bei der XXXX und war in der Folge als Angestellte bei dieser tätig. Daneben weist sie zudem mehrere Beschäftigungsverhältnisse in der Privatwirtschaft auf.Die Beschwerdeführerin absolvierte in dieser Zeit eine Lehre bei der römisch 40 und war in der Folge als Angestellte bei dieser tätig. Daneben weist sie zudem mehrere Beschäftigungsverhältnisse in der Privatwirtschaft auf.
Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt 4.536 Tage (12 Jahre und 5 Monate).
1.4. Die Beschwerdeführerin befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 6.813,3334 Tage (18 Jahre, 8 Monate und 1 Tag).1.4. Die Beschwerdeführerin befand sich am 08.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihr Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 6.813,3334 Tage (18 Jahre, 8 Monate und 1 Tag).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, aus der eingeholten Berechnung durch die belangte Behörde, der damit übereinstimmenden Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Vordienstzeiten näher befragt und ihr das Ergebnis der Berechnungen näher dargestellt. Zusätzlich wurde ein Versicherungsdatenauszug eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
…
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
…
Vergleichsstichtag
§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g, (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
§ 113 GehG idF BGBI I 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 113, GehG in der Fassung BGBI römisch eins 176 aus 2004, legt auszugsweise Folgendes fest:
„Vorrückungsstichtag
§ 113 (1) – (4) […]Paragraph 113, (1) – (4) […]
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
(6) – (9) […]“
§ 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl I 87/2001 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der – nach Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004, anzuwendenden – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12 (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
[….]
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Bundesrechtslage, welche in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).
Zur Bestimmung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß § 169g Abs. 4 GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).Zur Bestimmung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen waren (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).
3.4. Mit Beschluss vom 22.01.2026, Ro 2025/12/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem Verfahren zurück, in dem mit Bescheid das Besoldungsdienstalter gestützt auf § 169f Abs. 4 und 9 GehG idF BGBl I 137/2023 nach vorhergehender Neufestsetzung nach Unionsrecht im Jahr 2023 festgesetzt hatte. Vom Revisionswerber wurde vorgebracht, die angefochtene Entscheidung greife in ein „über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren“ ein, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vor. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Differenzierung allein verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerter Fälle die Gleichstellung potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, Rechnung zu tragen, konterkarieren (vgl. dazu VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042). In seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits nach Anführung der parlamentarischen Materialien zur Novelle BGBl I 137/2023 zu § 169f Abs. 9 GehG, wonach es Art. 20 GRC widersprechen würde, wenn Bedienstete, deren Verfahren zur Neufestsetzung zufällig noch nicht abgeschlossen worden seien, eine nachteiligere Behandlung bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfahren würden, als jene Bediensteten, deren Verfahren zufällig bereits abgeschlossen worden sei, und eine derartige Ungleichbehandlung nur dadurch vermieden werden könne, dass alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu eingestuft werden (vgl. AB 2218 BlgNR 27. GP 4), ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers ergebe, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl I 137/2023 eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Festsetzung nach § 169f Abs. 9 GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die "besoldungsrechtliche Stellung" betroffen hat, nicht gefolgt werden kann. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses AB 2218 BlgNR 27. GP) ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang „unterschiedlich behandelt werden“, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte „bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht“, gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der „eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).3.4. Mit Beschluss vom 22.01.2026, Ro 2025/12/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem Verfahren zurück, in dem mit Bescheid das Besoldungsdienstalter gestützt auf Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, nach vorhergehender Neufestsetzung nach Unionsrecht im Jahr 2023 festgesetzt hatte. Vom Revisionswerber wurde vorgebracht, die angefochtene Entscheidung greife in ein „über mehrere Instanzen rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren“ ein, und es liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ vor. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Differenzierung allein verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerter Fälle die Gleichstellung potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Artikel 20, GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH im Urteil vom 20.04.2023, C-650/21, Rechnung zu tragen, konterkarieren vergleiche dazu VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042). In seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits nach Anführung der parlamentarischen Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, zu Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG, wonach es Artikel 20, GRC widersprechen würde, wenn Bedienstete, deren Verfahren zur Neufestsetzung zufällig noch nicht abgeschlossen worden seien, eine nachteiligere Behandlung bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfahren würden, als jene Bediensteten, deren Verfahren zufällig bereits abgeschlossen worden sei, und eine derartige Ungleichbehandlung nur dadurch vermieden werden könne, dass alle potentiell Betroffenen rückwirkend neu eingestuft werden vergleiche Ausschussbericht 2218 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4), ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers ergebe, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Ferner sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Festsetzung nach Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die "besoldungsrechtliche Stellung" betroffen hat, nicht gefolgt werden kann. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2218 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der „potentiell Betroffenen“ auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren „bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen“ wurde, „rückwirkend neu eingestuft werden“. Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang „unterschiedlich behandelt werden“, je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte „bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht“, gegen den in Artikel 20, GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der „eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge“ (VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).
Die Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 169f Abs. 9 GehG zwischen solchen Fällen, in denen mit der bereits ergangenen Entscheidung im Spruch auch förmlich über die „besoldungsrechtliche Stellung“ entschieden worden ist, und solchen, in denen ein solcher Abspruch (lediglich) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorliegt, differenziert hätte, liefe darauf hinaus, die Gleichstellung von verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerten Fällen potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Art. 20 GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH (EuGH 20.4.2023, C-650/21) Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. Der Gesetzgeber hat jedoch die durch § 169f Abs. 9 GehG vorgesehene (neuerliche) Neufestsetzung nicht auf diese enger verstandene Fallgruppe beschränkt, sondern damit auch jene Beamten erfasst, für die vor In-Kraft-Treten der Novelle ein Neufestsetzungsabspruch über das Besoldungsdienstalter ergangen ist. Dafür bietet im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung zur Umschreibung der davon betroffenen Beamtengruppen selbst entsprechende Anhaltspunkte, der an die Gruppe jener Beamtinnen und Beamten anknüpft, „deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde“. Damit knüpft der Gesetzgeber unter anderem an den Tatbestand des § 169f Abs. 3 GehG an, wonach „in den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl I 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben“, eine Neufestsetzung „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt.Die Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG zwischen solchen Fällen, in denen mit der bereits ergangenen Entscheidung im Spruch auch förmlich über die „besoldungsrechtliche Stellung“ entschieden worden ist, und solchen, in denen ein solcher Abspruch (lediglich) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorliegt, differenziert hätte, liefe darauf hinaus, die Gleichstellung von verfahrensrechtlich unterschiedlich gelagerten Fällen potentiell betroffener Beamter, wie sie der Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien bewirken wollte, um den Geboten des Artikel 20, GRC und den dazu ergangenen Aussagen des EuGH (EuGH 20.4.2023, C-650/21) Rechnung zu tragen, wiederum zu konterkarieren. Der Gesetzgeber hat jedoch die durch Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG vorgesehene (neuerliche) Neufestsetzung nicht auf diese enger verstandene Fallgruppe beschränkt, sondern damit auch jene Beamten erfasst, für die vor In-Kraft-Treten der Novelle ein Neufestsetzungsabspruch über das Besoldungsdienstalter ergangen ist. Dafür bietet im Übrigen auch der Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung zur Umschreibung der davon betroffenen Beamtengruppen selbst entsprechende Anhaltspunkte, der an die Gruppe jener Beamtinnen und Beamten anknüpft, „deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde“. Damit knüpft der Gesetzgeber unter anderem an den Tatbestand des Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG an, wonach „in den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben“, eine Neufestsetzung „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt.
3.5. Der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der XXXX 1994. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.3.5. Der letzte Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der römisch 40 1994. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.
Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.
Gegenständlich weist die Beschwerdeführerin keine zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten auf. Zu ihrer zeitweisen Vortätigkeit als Angestellte bei einer XXXX ist anzuführen, dass es sich bei Krankenkassen um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handelt. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um Gebietskörperschaften. Eine inländische Gebietskörperschaft iSd § 12 GehG ist – wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046; 11.10.2006, 2004/12/0021) – eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden. Die Zeiten der Beschäftigung bei der XXXX sind somit gegenständlich nur als sonstige Zeiten von Relevanz.Gegenständlich weist die Beschwerdeführerin keine zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten auf. Zu ihrer zeitweisen Vortätigkeit als Angestellte bei einer römisch 40 ist anzuführen, dass es sich bei Krankenkassen um Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung handelt. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um Gebietskörperschaften. Eine inländische Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, GehG ist – wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat vergleiche VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046; 11.10.2006, 2004/12/0021) – eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden. Die Zeiten der Beschäftigung bei der römisch 40 sind somit gegenständlich nur als sonstige Zeiten von Relevanz.
Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt 4.536 Tage (12 Jahre und 5 Monate). Da die Beschwerdeführerin am 01.12.1995, und somit nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, ist § 12 GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung ihres Vorrückungsstichtages geltenden Fassung heranzuziehen (vgl. § 169g Abs. 4 GehG), nach dem diese sonstigen Zeiten bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach § 169g Abs. 4 GehG nunmehr jedoch konkret bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags ein Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten von insgesamt 547,5365 Tagen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit XXXX 1994.Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt insgesamt 4.536 Tage (12 Jahre und 5 Monate). Da die Beschwerdeführerin am 01.12.1995, und somit nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist, ist Paragraph 12, GehG in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung ihres Vorrückungsstichtages geltenden Fassung heranzuziehen vergleiche Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG), nach dem diese sonstigen Zeiten bis zu drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Diese sonstigen Zeiten sind nach Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG nunmehr jedoch konkret bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen, womit diese sonstigen Zeiten im Ausmaß von insgesamt 547,5365 Tagen heranzuziehen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags ein Gesamtausmaß der dem Tag der Anstellung voranzustellenden Zeiten von insgesamt 547,5365 Tagen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit römisch 40 1994.
Nach § 169f Abs. 4 Z 2 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04.bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1994 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.07.1994 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.07.1994) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.07.1994) liegende Zeitraum beträgt somit 0 Tage (§ 169f Abs. 4 leg. cit.). Das Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG von 6.813,3334 Tagen bleibt infolge der identischen Anfangstermine somit gleich. Insofern war das Besoldungsdienstalter spruchgemäß festzustellen.Nach Paragraph 169 f, Absatz 4, Ziffer 2, GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04.bis 30.09.der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. der darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtages mit 01.01.1994 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtages mit 01.07.1994 ergibt. Der zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.07.1994) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.07.1994) liegende Zeitraum beträgt somit 0 Tage (Paragraph 169 f, Absatz 4, leg. cit.). Das Besoldungsdienstalter nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG von 6.813,3334 Tagen bleibt infolge der identischen Anfangstermine somit gleich. Insofern war das Besoldungsdienstalter spruchgemäß festzustellen.
3.6. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im Vergleich zu Personen, die vor Mai 1995 in den Bundesdienst eingetreten seien, benachteiligt werde, ist auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nach der mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Rechtslage sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % begrenzt und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 1. Mai 1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate (für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in den Bundesdienst eingetreten sind, vgl. § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004) Diese Einschränkungen in Bezug auf Umfang und gegebenenfalls Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) gelten jedoch unterschiedslos unabhängig davon, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird (VwGH 18.12.2025, Ro 2023/12/0006, Rs 2).3.6. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im Vergleich zu Personen, die vor Mai 1995 in den Bundesdienst eingetreten seien, benachteiligt werde, ist auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Rechtslage sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % begrenzt und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 1. Mai 1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate (für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in den Bundesdienst eingetreten sind, vergleiche Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004,) Diese Einschränkungen in Bezug auf Umfang und gegebenenfalls Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) gelten jedoch unterschiedslos unabhängig davon, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird (VwGH 18.12.2025, Ro 2023/12/0006, Rs 2).
Gegenständlich war infolge der anzuwendenden aktuellen Rechtslage iSd BGBl I 25/2025 infolge identer Anfangstermine von Vergleichs- und Vorrückungsstichtag keine Berichtigung des Besoldungsdienstalters, wie es seinerzeit bei der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG bestand, vorzunehmen. Gegenständlich wurden der Beschwerdeführerin durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der noch nach der am 16.12.2024 geltenden Rechtslage erging, zwei zusätzliche Tage (nicht rechtskräftig) zugesprochen. Insofern war der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides der aktuellen Rechtslage entsprechend anzupassen und das Besoldungsdienstalter wie spruchgemäß angeführt festzusetzen.Gegenständlich war infolge der anzuwendenden aktuellen Rechtslage iSd Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, infolge identer Anfangstermine von Vergleichs- und Vorrückungsstichtag keine Berichtigung des Besoldungsdienstalters, wie es seinerzeit bei der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG bestand, vorzunehmen. Gegenständlich wurden der Beschwerdeführerin durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der noch nach der am 16.12.2024 geltenden Rechtslage erging, zwei zusätzliche Tage (nicht rechtskräftig) zugesprochen. Insofern war der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides der aktuellen Rechtslage entsprechend anzupassen und das Besoldungsdienstalter wie spruchgemäß angeführt festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich zu § 169f GehG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich zu Paragraph 169 f, GehG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2306824.1.00Im RIS seit
29.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026