TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/22 W261 2344803-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2026
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Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W261 2344803-1/5E
W261 2344803-1/5E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seinen Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer war seit 25.05.2023 Inhaber eines bis 31.07.2025 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 von Hundert (v.H.) und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“.

Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 12.06.2023 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an einer akuten lymphatischen Leukämie leiden würde. Nach Ablauf der Heilungsbewährung sei eine Besserung zu erwarten, weswegen eine Nachuntersuchung im April 2025 vorzusehen sei.

2. Der mj. Beschwerdeführer stellte vertreten durch seinen Vater am 24.03.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er schloss dem Antrag ein Schreiben der PVA an, wonach dem mj. Beschwerdeführer Leistungen in der Höhe von € 200,80 zustehen würden.

3. Die belangte Behörde schloss dem Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.08.2025 (vidiert am 25.08.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2025 nach dem Familienlastenausgleichsgesetz an. Demnach würden beim mj. Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen:

1.       Z.n. akuter lymphatischer Leukämie, Position 10.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) Grad der Behinderung (GdB) 30 %

2.       Asthma bronchiale, Position 06.04.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %

3. Hinweise auf Morbus Osgood-Schlatter im linken Kniegelenk, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.

Nach Ablauf der Heilungsbewährung des Leidens 1 sei eine Herabstufung dieses Leidens um sieben Stufen erfolgt.

4. Die belangte Behörde forderte den mj. Beschwerdeführer bzw. dessen Vater mit Schreiben vom 10.09.2025 auf, aktuelle Befunde vorzulegen. Der Aufforderung kam dieser nicht nach.

5. Die belangte Behörde nahm den Antrag zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 14.10.2025 einzuholen. Demnach würde der mj. Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden:

1.       Z.n. akuter lymphatischer Leukämie, Position 10.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) Grad der Behinderung (GdB) 30 %

2.       Asthma bronchiale, Position 06.04.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %

3. Hinweise auf Morbus Osgood-Schlatter im linken Kniegelenk, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.

6. Die belangte Behörde übermittelte dem mj. Beschwerdeführer bzw. dessen Vater dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.10.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der mj. Beschwerdeführer bzw. dessen Vater gaben keine Stellungnahme ab.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer derzeit noch in laufender medizinscher Behandlung sei, welche noch nicht abgeschlossen sei. Es würde eine behandlungsbedürftige Erkrankung des Auges vorliegen. Die Beschwerden seien anhaltend, was zusätzliche medizinische Maßnahmen erforderlich machen würde. Damit seien weitere Kosten und Belastungen verbunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verfahren abgeschlossen worden sei, obwohl sich die gesundheitliche Situation des mj. Beschwerdeführers noch in einer kritischen Phase befinden würde und eine abschließende Beurteilung derzeit nicht möglich sei. Der mj. Beschwerdeführerschloss der Beschwerde medizinische Befunde an.

9. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.

In einem Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 05.02.2026 (vidiert am 06.02.2026) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim mj. Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:

1.       Zentrale Netzhautveränderung links nach Netzhautblutung mit Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,4 bei normaler zentraler Sehschärfe rechts, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %.

10. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ein. Demnach liegen beim mj. Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor:

1.       Z.n. akuter lymphatischer Leukämie, Position 10.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO) Grad der Behinderung (GdB) 30 %

2.       Asthma bronchiale, Position 06.04.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %

3. Hinweise auf Morbus Osgood-Schlatter im linken Kniegelenk, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.

11. In einer von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde erstellten Gesamtbeurteilung vom 10.04.2026 kommt die medizinische Sachverständige nach Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass beim mj. Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.

12. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 13.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

13. Die belangte Behörde übermittelte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.06.2026, wo dieses am 03.06.2026 einlangte. Eine Beschwerdevorentscheidung sei innerhalb der 12 Wochen Frist nicht möglich gewesen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der mj. Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 24.03.2025 bei der belangten Behörde ein.

Der mj. Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er ist syrischer Staatsbürger und Inhaber eines Konventionspasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

FLAG GA Kinderheilkunde Dr. XXXX vom 19.08.2025: Gesamt GdB 30% fürFLAG GA Kinderheilkunde Dr. römisch 40 vom 19.08.2025: Gesamt GdB 30% für

1.       Z. n. akuter lymphatischer Leukämie, GdB 30%, Unterer Rahmensatz, da Rezidivfreiheit und Beschwerdefreiheit.

2.       Asthma bronchiale, GdB 30%, Unterer Rahmensatz, da fallweise Kurzatmigkeit bei Anstrengung bei obstruktiver Ventilationsstörung im Rahmen der Lungenfunktion unter inhalativer Dauertherapie.

3.       Hinweise auf Morbus Osgood-Schlatter im linken Kniegelenk, GdB 10%, Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkungen trotz Knieschmerzen beim Gehen

Aktengutachten Augenheilkunde Dr. XXXX , vom 05.02.2026, GdB 10% zentrale Netzhautveränderung links nach Netzhautblutung mit Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,4, normale zentrale Sehschärfe rechts, Tabelle Kolonne 1 Zeile 3Aktengutachten Augenheilkunde Dr. römisch 40 , vom 05.02.2026, GdB 10% zentrale Netzhautveränderung links nach Netzhautblutung mit Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,4, normale zentrale Sehschärfe rechts, Tabelle Kolonne 1 Zeile 3

Derzeitige Beschwerden:

Entsprechend dem Vorgutachten vom 19.08.2025 liegt bei dem Jungen ein Z. n. akuter lymphatischer Leukämie mit Rezidivfreiheit und Beschwerdefreiheit vor. Die Intensivtherapie und Erhaltungstherapie wurden zwischenzeitlich beendet. Es würden monatliche Kontrollen im XXXX erfolgen. Von lungenfachärztlicher Seite liegt ein Asthma bronchiale mit fallweiser Kurzatmigkeit bei Anstrengung unter inhalativer Dauertherapie vor. Bei Z.n. Netzhautblutung vor 5 Jahren habe der Junge den Eindruck, fallweise auf dem linken Auge schlecht zu sehen, das Schreiben in der Schule bereite keine Schwierigkeiten, im Klassenzimmer sitze er vorne, um besser zur Tafel sehen zu können. Vom Vater werden zudem Schmerzen bei längerem Gehen beschrieben, der Bub müsse daher auf dem Schulweg begleitet werden. Der Junge gibt an, regelmäßig am Sportunterricht in der Schule teilzunehmen.Entsprechend dem Vorgutachten vom 19.08.2025 liegt bei dem Jungen ein Z. n. akuter lymphatischer Leukämie mit Rezidivfreiheit und Beschwerdefreiheit vor. Die Intensivtherapie und Erhaltungstherapie wurden zwischenzeitlich beendet. Es würden monatliche Kontrollen im römisch 40 erfolgen. Von lungenfachärztlicher Seite liegt ein Asthma bronchiale mit fallweiser Kurzatmigkeit bei Anstrengung unter inhalativer Dauertherapie vor. Bei Z.n. Netzhautblutung vor 5 Jahren habe der Junge den Eindruck, fallweise auf dem linken Auge schlecht zu sehen, das Schreiben in der Schule bereite keine Schwierigkeiten, im Klassenzimmer sitze er vorne, um besser zur Tafel sehen zu können. Vom Vater werden zudem Schmerzen bei längerem Gehen beschrieben, der Bub müsse daher auf dem Schulweg begleitet werden. Der Junge gibt an, regelmäßig am Sportunterricht in der Schule teilzunehmen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Dauerinhalation mit Cortison.

Sozialanamnese:

Der Junge besuche derzeit die 3. Klasse XXXX Mittelschule in einem Regelschulsetting. Er komme mit den schulischen Anforderungen gut zurecht, habe gute Noten und berichtet über Freundschaften in der Schule. Er wohne mit seinem Bruder und seinen Eltern im Familienverband.Der Junge besuche derzeit die 3. Klasse römisch 40 Mittelschule in einem Regelschulsetting. Er komme mit den schulischen Anforderungen gut zurecht, habe gute Noten und berichtet über Freundschaften in der Schule. Er wohne mit seinem Bruder und seinen Eltern im Familienverband.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Augenambulanz XXXX vom 11.03.2026: Snellen 6m: OD: -1,25 sph = +0,75 cyl/94° : 0.8+2 Add 0,00; OS: -0,75 sph = +0,75 cyl/79° :25+1 Add 0,00, Vorderer Abschnitt bds. o.B., Fundus OD Papille, Makula und NH o.B., Fundus OS Papille und NH o.B., Makula: Atrophie und Narbe, Synopsis: St.p. GK-Blutung os bei Leukämie vor 5 Jahren - Makulanarbe os Weitere Kontrolle beim niedergelassenen Augenfacharzt. Befundbericht Augenambulanz römisch 40 vom 11.03.2026: Snellen 6m: OD: -1,25 sph = +0,75 cyl/94° : 0.8+2 Add 0,00; OS: -0,75 sph = +0,75 cyl/79° :25+1 Add 0,00, Vorderer Abschnitt bds. o.B., Fundus OD Papille, Makula und NH o.B., Fundus OS Papille und NH o.B., Makula: Atrophie und Narbe, Synopsis: St.p. GK-Blutung os bei Leukämie vor 5 Jahren - Makulanarbe os Weitere Kontrolle beim niedergelassenen Augenfacharzt.

Spirometrie XXXX vom 11.02.2026: Derzeit akuter respiratorischer Infekt, low dose ICS, Spirometrie: VC im Normbereich. FEV1 und FVC grenzwertig, Tiefenau vermindert, FEF75, FEF50 und FEF25 mit Hinweis auf obstruktive Atemlage. Zusammenfassung: Im akuten Infekt eingeschränkte Spirometrie, Kontrolle im infektfreien Intervall.Spirometrie römisch 40 vom 11.02.2026: Derzeit akuter respiratorischer Infekt, low dose ICS, Spirometrie: VC im Normbereich. FEV1 und FVC grenzwertig, Tiefenau vermindert, FEF75, FEF50 und FEF25 mit Hinweis auf obstruktive Atemlage. Zusammenfassung: Im akuten Infekt eingeschränkte Spirometrie, Kontrolle im infektfreien Intervall.

Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr XXXX vom 14.01.2026 ( Datum nur auf OCT Befund sichtbar ): Visus rechts sc 1,2p links sc 0,4. Beide Augen: VBA unauffällig. Fundi re Papille vit, rs, Macula vit, Gefäße ok, in der Peripherie bei 6Uhr rundliche braune Veränderung, Verd auf Aderhautnävus, li Papille vit, rs, Macula halbmondförmige Atrophie, Gefäße ok, Peripherie unauffällig Macula OCT re unauffällig, li temp der Macula halbmondförm Atrophie Dg: Zust n Leukämie, Zust n Blutungen li Auge ca 2021. Die Netzhaut Veränderung am li Auge könnte durch die 2021 dokumentierte Blutung im li Auge erklärt werden.Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr römisch 40 vom 14.01.2026 ( Datum nur auf OCT Befund sichtbar ): Visus rechts sc 1,2p links sc 0,4. Beide Augen: VBA unauffällig. Fundi re Papille vit, rs, Macula vit, Gefäße ok, in der Peripherie bei 6Uhr rundliche braune Veränderung, Verd auf Aderhautnävus, li Papille vit, rs, Macula halbmondförmige Atrophie, Gefäße ok, Peripherie unauffällig Macula OCT re unauffällig, li temp der Macula halbmondförm Atrophie Dg: Zust n Leukämie, Zust n Blutungen li Auge ca 2021. Die Netzhaut Veränderung am li Auge könnte durch die 2021 dokumentierte Blutung im li Auge erklärt werden.

Knochendichtemessung XXXX vom 08.01.2026: Mittlere Knochenmineraldichte 5% unterhalb des alterskorrelierten Mittelwerts (Z Score - 0.4)Knochendichtemessung römisch 40 vom 08.01.2026: Mittlere Knochenmineraldichte 5% unterhalb des alterskorrelierten Mittelwerts (Z Score - 0.4)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut.  Ernährungszustand: gut. Gewicht: 62,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo stgl. VA, keine RGs, keine Obstruktion, blande Narbe thorakal links nach Port-a-Cath.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ohne das Stellen höherer Anforderungen unauffällig, Zehenspitzengang, Hackengang, Strichgang altersgemäß, keine Bewegungseinschränkung ersichtlich.

Status Psychicus: altersentsprechend.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Z.n. akuter lymphatischer Leukämie

2.       Asthma bronchiale

3. Hinweise auf Morbus Osgood-Schlatter im linken Kniegelenk

4.       Zentrale Netzhautveränderung links nach Netzhautblutung mit Verminderung der zentralen Sehschärfe auf 0,4 bei normaler zentraler Sehschärfe rechts

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.

Die vier Leiden wirken sich nicht in einer Weise aufeinander aus, die eine relevante Steigerung der Gesamtbeeinträchtigung begründet.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zum Konventionspass, zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des mj. Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 05.02.2026 (vidiert am 06.02.2026) und einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 09.04.2026 (vidiert am 10.04.2026) basierend auf einer persönlichen Untersuchung des mj. Beschwerdeführers am 08.04.2026 und der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde am 10.04.2026 erstellten Gesamtbeurteilung.

Darin wird auf die Art der Leiden des mj. Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der mj. Beschwerdeführer litt an einer akuten lymphatischen Leukämie, weswegen er ursprünglich einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. ausgestellt erhalten hatte. Dieser Behindertenpass war befristet bis zum 31.07.2025 ausgestellt gewesen, weil nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Besserung dieses Leidens eintreten kann.

Die Besserung ist tatsächlich eingetreten, der Vater des mj. Beschwerdeführers gab bei der Untersuchung am 08.04.2026 an, dass die Intensivtherapie und die Erhaltungstherapie für das Leiden 1 mittlerweile beendet wurden, es liegt bezüglich dieses Leidens Rezidiv- und Beschwerdefreiheit vor. Daher wurde das Leiden 1 zurecht von ursprünglich 100 v.H. auf 30 v.H. herabgestuft.

Die weiteren Leiden des Beschwerdeführers sind allesamt richtig nach den Kriterien der EVO richtig eingestuft. Es liegt keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vor.

Die Behauptungen in der Beschwerde, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nicht stabil sei, und deshalb keine abschließende Beurteilung getroffen werden könne, ist nicht durch entsprechende medizinische Befunde medizinisch objektiviert. Der von den medizinischen Sachverständigen eingeschätzte aktuelle Gesamtgrad der Behinderung stellen den aktuellen Status des mj. Beschwerdeführers dar. Sollte sich dessen Zustand verschlechtern, steht es ihm bzw. dessen Vater frei, einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde zu stellen. Diesem Antrag wären aktuelle medizinische Befunde anzuschließen, welche die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des mj. Beschwerdeführers medizinisch objektivieren.

Die medizinischen Sachverständigen geht in deren Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des mj. Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Der mj. Beschwerdeführer bzw. dessen Vater als sein Vertreter sind damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die medizinischen Sachverständigen geht in deren Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des mj. Beschwerdeführers in der Beschwerde ein. Der mj. Beschwerdeführer bzw. dessen Vater als sein Vertreter sind damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind nach den Kriterien der EVO richtig eingestuft.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt einer Gesamtbeurteilung zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde stellt in deren Gesamtbeurteilung fest, dass sich die vier Leiden nicht in einer Weise aufeinander auswirken, die eine relevante Steigerung der Gesamtbeeinträchtigung begründet, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten, wovon eines auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des mj. Beschwerdeführers bzw. dessen Vaters in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der mj. Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten, wovon eines auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des mj. Beschwerdeführers bzw. dessen Vaters in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der mj. Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2344803.1.00

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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