Entscheidungsdatum
22.06.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W217 2336898-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 09.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 09.01.2026, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in der Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt
1. Der BF gehört seit 30.06.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage bildet ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.03.2024, worin ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde und eine Nachuntersuchung für 03/2025 vorgesehen war.1. Der BF gehört seit 30.06.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage bildet ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.03.2024, worin ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde und eine Nachuntersuchung für 03 aus 2025, vorgesehen war.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden dabei festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
vorbekannte Dyspraxie bei unterdurchschnittlicher Intelligenzleistung sowie eingeschränkter Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit
oberer Rahmensatz, da überbetriebliche Lehre abgeschlossen, am Arbeitsmarkt nicht durchgehend integriert
03.01.02
40
2
Arachnoidalzyste mit Zustand nach Operation und VP Shunt
eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da phasenhaft Kopfschmerzen beschrieben
04.01.01
30
2. Am 22.07.2025 begehrte der BF beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge holte das Sozialministeriumservice im Rahmen der von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung nach dem BEinstG ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ein, der in seinem Gutachten vom 07.10.2025 festhält:2. Am 22.07.2025 begehrte der BF beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge holte das Sozialministeriumservice im Rahmen der von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung nach dem BEinstG ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ein, der in seinem Gutachten vom 07.10.2025 festhält:
„Anamnese:
Vorgutachten 6.3.2024
vorbekannte Dyspraxie bei unterdurchschnittlicher Intelligenzleistung sowie eingeschränkter Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit, 40%
Arachnoidalzyste mit Zustand nach Operation und VP Shunt, 30%, da phasenhaft Kopfschmerzen
Gesamt GdB 50%
Nachuntersuchung, Kontrolle unter Vorlage eines rezenten Facharztbefundes sowie einer psychologischen Testung mit Leistungsbeurteilung notwendig
Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, ist mit den Öffis angereist, Befunde hat er keine mit. Er meint, eine psychologische Untersuchung hätte vor 1 1/2 Monaten in der Dyspraxie-Ambulanz in XXXX stattgefunden, Befunde hätte er keine, die würde er jetzt versuchen nachzubekommen. Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, ist mit den Öffis angereist, Befunde hat er keine mit. Er meint, eine psychologische Untersuchung hätte vor 1 1/2 Monaten in der Dyspraxie-Ambulanz in römisch 40 stattgefunden, Befunde hätte er keine, die würde er jetzt versuchen nachzubekommen.
Derzeitige Beschwerden:
er ist bei XXXX als Leiharbeiter, ist da immer wieder für 2, 3 bis 4 Std. vormittags für Hilfstätigkeiten beschäftigt, manche Firmen würden ihn auf die schwarze Liste setzen, im Sinne von dass sie ihn nicht mehr nehmen, weil er zu langsam wäre. Dies sei wohl auch der Fall, wenn er dann unter Stress gerät würde er blockieren und könne nur noch langsamer arbeiten er ist bei römisch 40 als Leiharbeiter, ist da immer wieder für 2, 3 bis 4 Std. vormittags für Hilfstätigkeiten beschäftigt, manche Firmen würden ihn auf die schwarze Liste setzen, im Sinne von dass sie ihn nicht mehr nehmen, weil er zu langsam wäre. Dies sei wohl auch der Fall, wenn er dann unter Stress gerät würde er blockieren und könne nur noch langsamer arbeiten
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: keine
Sozialanamnese:
bei XXXX und nebenbei eine Promotion für Zettel austeilen, überbetriebliche Lehre abgeschlossen bei römisch 40 und nebenbei eine Promotion für Zettel austeilen, überbetriebliche Lehre abgeschlossen
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA
o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ, große Narbe am linken Ellbogen bei Zustand nach Absplitterung und OP vor vielen Jahren
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher
Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt etwas zurückgezogen, jedoch freundlich, überangepasst, Angabe von Überforderungsreaktionen, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig, Belastbarkeit anamnestisch eingeschränkt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Einschränkungen fassbar, keine aktuellen Befunde, insbesondere nicht der geforderte rezenten Facharztbefundes sowie die psychologischen Testung mit
Leistungsbeurteilung
03.01.02
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 2 wird aufgrund fehlender rezenter Befunde nicht mehr eingeschätzt, die geschilderten Kopfschmerzen sind rein anamnestischer Natur
Leiden 1 wird um 2 Stufen niedriger eingeschätzt, siehe Leidensbegründung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Absenkung um 2 Stufen auf 30%
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JArömisch zehn JA
( )“
3. Mit Parteiengehör vom 13.10.2025 wurde dem BF das Gutachten vom 07.10.2025 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Aufgrund einer Eingabe hierzu seitens des BF holte die belangte Behörde hierzu eine Stellungnahme von Dr. XXXX vom 11.12.2025 ein:3. Mit Parteiengehör vom 13.10.2025 wurde dem BF das Gutachten vom 07.10.2025 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Aufgrund einer Eingabe hierzu seitens des BF holte die belangte Behörde hierzu eine Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 11.12.2025 ein:
„Antwort(en):
Vorgutachten 10.9.2025
Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit geringen
bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, 30%,
Einschränkungen fassbar, keine aktuellen Befunde, insbesondere nicht der geforderte rezenten Facharztbefundes sowie die psychologischen
Testung mit Leistungsbeurteilung
Im Rahmen des Parteiengehörs wird eine psychologische Testung beigebracht:
Psychologischer Befund Gemeinschaftspraxis für klinisch psychologische Diagnostik,
Beratung und Behandlung, XXXX , 10.10.2025 Beratung und Behandlung, römisch 40 , 10.10.2025
Diagnose: F89 Dyspraxie, F98.8 Aufmerksamkeitsdefizitstörung, stark ausgeprägte Folgesymptomatik, defizitäre Stress- und Emotionsregulation, Vorliegen einer
Sehschwäche, körperlichen Beschwerden
AKH, Neurochirurgie Ambulanz, 7.11.2025
kommt zur Kontrolle
St. p. endoskopische Zystostomie und Ventrikulostomie bei suprasellärer Zyste,
Hydrocephalus, St. p. VP-Shunt mit multiplen Revisionen
Leitsymptom: rezidivierende Kopfschmerzen, Haupttrigger sind Wetterumschwünge und Druck-Unterschiede (z.B. Fliegen). Palpatorisch Shunt-Ventil unauffällig, Kopfschmerzen anamnestisch und der Beschreibung her chronischer Natur, keine akuten Beschwerden, die Schmerzen sind faktisch schon jahrelang bekannt bzw. im Rahmen des Krankheitsverlauf, insgesamt ist die Intensität seit Jahren konstant, kein Hinweis auf akute Dysfunktion.
Empfehlen wir eine MRT Kontrolle mit anschließender Wiedervorstellung
Im Rahmen des Parteiengehörs werden obige Befunde neu vorgelegt. Der psychologische Befund ergibt die Diagnose einer Dyspraxie sowie einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung. Weiters ein Kontroll-Befund AKH, Neurochirurgie ohne Hinweis auf akute Dysfunktion des Shunts.
Ein fachärztlich neurologischer Befund, der die Betreuung des AW (chronischer Kopfschmerz, ADS) belegt oder eine medikamentöse Einstellung des diagnostizierten ADS liegen nicht vor.
Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann daher nicht erfolgen und bleibt aufrecht, das ADS ist fachärztlicherseits nicht bestätigt“
4. Mit Bescheid vom 09.01.2026 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle der nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
5. Fristgerecht erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte vor, es bestünden bei ihm folgende Leiden:
F89 Dyspraxie
F98.8 Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS)
Gemäß der Anlage zur EVO werde in Pkt. 03.01.03 bei Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen das Leiden mit 50 — 80% GdB eingestuft. Er habe deutlich Probleme bei der Alltagsbewältigung und benötige Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige.
Das Leiden Arachnoidalzyste mit Zustand nach Operation und VP Shunt bestehe unverändert. Dieses Leiden sei bisher mit 30 % beurteilt worden.
Aufgrund der Hydrocephalus-Erkrankung habe sich der Schädel im Hinterkopfbereich bereits in der Kindheit vergrößert, wodurch nunmehr eine auffallende Deformierung des Schädels bestehe. Bereits ein Schädeldefekt mit geringer Deformierung werde unter der Pos.Nr. 02.07.01 mit einem GdB von 10 — 40 % eingestuft.
Sowohl in allen Psychologischen Befunden als auch im Befund des AKH seien wiederkehrende Kopfschmerzen angeführt; durch die laufend produzierte Gehirnflüssigkeit entstehe — auch wenn palpatorisch das Shunt-Ventil unauffällig sei und ordnungsgemäß funktioniere — immer ein gewisser Druck durch vermehrte Flüssigkeit, die Kopfschmerzen verursache, bis das Ventil sich öffne und die Flüssigkeit ableite.
Gemäß der Anlage zur EVO sei das chronische Schmerzsyndrom unter der Pos.Nr. 04.11. je nach Verlaufsform zwischen 10 — 20 % (leichte Verlaufsform), 30 — 40 % (mittelschwere Verlaufsform) oder 50 % (schwere Verlaufsform) zu berücksichtigen. Auch dieses Leiden sei in die Beurteilung einzubeziehen.
Aufgrund seines Krankheitsverlaufs leide er an Gleichgewichtsstörungen, sodass er keine Tätigkeiten ausführen könne, bei denen eine Balance zu halten sei. Unter der Pos.Nr. 12.03.01. der Anlage zur EVO seien leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen mit 10 — 40 % zu berücksichtigen.
Nach einem Bruch des Ellenbogens und einer mehrfachen Ausrenkung des Ellenbogengelenks sei in einer Operation eine künstliche Sehne eingesetzt worden. Er könne den Unterarm zwar abbiegen, habe jedoch Schmerzen, sobald er die Handfläche der linken Hand länger nach oben halte oder einen Gegenstand halte. So könne er angebotene Arbeiten, wie beispielsweise im Gastgewerbe, wo er Gegenstände auch mit der linken Hand tragen sollte, nicht ausführen.
Das Leiden „Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades einseitig“ werde in der Anlage zur EVO mit 20 % eingestuft. Zudem wäre die Zusatzeintragung „ist Träger von Osteosynthesematerial" aufzunehmen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 26.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Frau Univ.Prof. Dr.in XXXX führt in ihrem Gutachten vom 21.05.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF aus:6.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Frau Univ.Prof. Dr.in römisch 40 führt in ihrem Gutachten vom 21.05.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF aus:
„(…)
Allgemeine Angaben:
Behandelnde Ärzte:
Hausarzt: PVE, XXXX Hausarzt: PVE, römisch 40
Psychiater: keiner
Psychotherapie: keine, bisher noch nie
Sozialanamnese:
Er ist ledig, wohnt in einer teilzeitbetreuten Wohnung, sein Betreuer kommt ca 1 x pro Woche.
Er hat die VS und die NMS mit normalem Lehrplan abgeschlossen, er hat sich aber immer v.a. mit den Sprachen schwergetan. Danach machte er über das AMS eine überbetriebliche Lehre bei XXXX zum Bürokaufmann, abgeschlossen mit LAP. Er hat dann ohne Praxis keine Arbeit gefunden. Er machte immer wieder geringfügige Jobs, dann wieder Arbeit in der Buchhaltung, er hat Verschiedenes probiert. Er macht dzt Küchendienste seit 1,5 Jahren, da sei er aber nicht schnell genug. Er hat eine normale Anstellung, man wisse dort nichts von seinen Einschränkungen. Dzt arbeitet er 15 Wochenstunden.Er hat die VS und die NMS mit normalem Lehrplan abgeschlossen, er hat sich aber immer v.a. mit den Sprachen schwergetan. Danach machte er über das AMS eine überbetriebliche Lehre bei römisch 40 zum Bürokaufmann, abgeschlossen mit LAP. Er hat dann ohne Praxis keine Arbeit gefunden. Er machte immer wieder geringfügige Jobs, dann wieder Arbeit in der Buchhaltung, er hat Verschiedenes probiert. Er macht dzt Küchendienste seit 1,5 Jahren, da sei er aber nicht schnell genug. Er hat eine normale Anstellung, man wisse dort nichts von seinen Einschränkungen. Dzt arbeitet er 15 Wochenstunden.
Psychiatrische Voranamnese:
Ein Aufmerksamkeitsdefizit wurde diagnostiziert. Unter Stress tut er sich schwer, da ist er immer langsamer, er kann sich auch nur schwerer konzentrieren.
Weiters besteht eine Dyspraxie.
Bisher kein stationärer Aufenthalt an einer Psychiatrie. Keine psychische Rehab.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Er habe einen Shunt wegen eines Hydrocephalus, deswegen ist er 1 x pro Jahr im AKH zur Kontrolle, oder auch bei Beschwerden.
Auch hat er einen Neurologen, der ihn betreut.
Weiters künstliche Sehne linker Ellbogen, dadurch kann er nicht ganz schwere Dinge heben.
Asthma bronchiale- v.a. allergisch
Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen.
Anamnese:
Wenn er unter Druck stehe, könne er sich nur schwer konzentrieren. Er kann auch eine Sache nie lange machen, dann lasst die Konzentration aus, er wird dann langsamer und kommt dann auch in Stress. Die anderen setzen ihn dann unter Druck, er wird dann noch langsamer, die Kunden setzen ihn dann auch die Blackliste und er kann dann nur schwerer eine Arbeit finden. Er spüre auch die Wetterumschwünge, deshalb hat er auch immer Kopfweh. Er schlafe ztw schlecht, v.a. bei den Wetterumschwüngen, dann ist er unausgeschlafen, das macht alles noch schlimmer. Depressionen habe er nicht.
Schweres kann er nicht länger halten, weil der Ellbogen links eine Sehnenverletzung hatte und er ihn dadurch nicht so gut ausstrecken kann und nichts lange halten kann.
Wenn er in der Küche ZB Töpfe mit unterschiedlicher Größe habe, tue er sich oft schwer, die Unterschiede zu erkennen, v.a. wenn sie gering sind.
Therapie: Schmerzmittel bei Kopfschmerzen (Ibuprofen), Zyrtec wegen Allergien, Flixotide und Sultanol
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegt:
Keine
Im Akt bereits aufliegend:
Abl 35, 140. 7.11.2025 Arztbrief AKH XXXX , Ambulanz, Neurochirurgie: rez Kopfschmerzen, Kontrolle empfohlenAbl 35, 140. 7.11.2025 Arztbrief AKH römisch 40 , Ambulanz, Neurochirurgie: rez Kopfschmerzen, Kontrolle empfohlen
Abl. 18, 138. 20.10.2025 Psychologischer Befund, XXXX , Gemeinschaftspraxis für klinischpsychologische Diagnostik: Dyspraxie, AufmerksamkeitsdefizitAbl. 18, 138. 20.10.2025 Psychologischer Befund, römisch 40 , Gemeinschaftspraxis für klinischpsychologische Diagnostik: Dyspraxie, Aufmerksamkeitsdefizit
Untersuchungsbefund:
28-jähriger AST in gutem AZ und normalen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig.
Neurologisch
Sehvermögen: reduziert, 8 Dioptrien, Brille
Hörvermögen: altersentsprechend; Umgangssprache wird gut verstanden
Sprache unauffällig
Obere Extremitäten: Rechtshänder, Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff, Faustschluss, Sensibilität und Feinmotorik unauffällig, nur leichtes Streckdefizit im linken Ellbogen, kein Tremor, keine Koordinationsstörungen
Untere Extremitäten: keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle, keine Ödeme
Muskeleigenreflexe nicht geprüft, keine Koordinationsstörungen
Mobilität: ausreichend sicher und stabil, ohne Unterstützung möglich, jedoch unsicher im Strichgang, leichte Gleichgewichtsprobleme
Miktion: unauffällig
Stuhl: unauffällig
Hautzustand: altersentsprechend
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend, kann auch alleine Wege unternehmen Auffassung: ausreichend
Konzentration: reduziert, v.a. unter Stress, kann dzt im Gespräch aber noch ausreichend gut folgen
Gedächtnis: subj dzt ausreichend
Merkfähigkeit: subj dzt ausreichend
Formale Denkstörungen: dzt keine
Patholog. Ängste: keine
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt bedrückt, etwas angespannt, nicht depressiv, aber besorgt
Insuffizienzgefühle: leicht vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend, jedoch verminderte Ausdauer
Schlaf und circadiane Störungen: schlecht bei Wetterumschwüngen, sonst gut
Soziales Verhalten: eher reduziert
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt keine
Fremdgefährdung: nein
Appetit: ausreichend
Krankheitseinsicht: voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt subj gering bis mäßig ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: -
Persönlichkeitsbeschreibung: dzt ausreichend gut kontaktfähig, leichte intellektuelle Beeinträchtigung, etwas unselbständig, Zn Lernschwierigkeiten, Tempo etwas reduziert, leicht wesensverändert.
Beantwortung der Fragen/Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwertrömisch eins. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS1. Kognitive Einschränkungen bei Zn Hydrozephalus 030103 50vH
Unterer RSW entsprechend dem Zn Lernschwierigkeiten, den Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen und den ztw Kopfschmerzen, inkludiert auch die beschriebene Dyspraxie-verstärkt durch eine Bewegungseinschränkung im linken Ellbogen sowie leichte Gleichgewichtsprobleme
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vHrömisch zwei. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.
Erläuterung:
Es ergibt sich eine Änderung der Einschätzung des GdB im Vergleich zum VGA von Dr. XXXX vom 10.9.2025 (Abl. 116-120). Dies wird wie folgt begründet.Es ergibt sich eine Änderung der Einschätzung des GdB im Vergleich zum VGA von Dr. römisch 40 vom 10.9.2025 (Abl. 116-120). Dies wird wie folgt begründet.
Beim BF besteht seit der Kindheit eine zerebrale Erkrankung infolge eines Hydrozephalus, welcher auch neurochirurgisch am AKH behandelt werden musste und auch observiert wird. In der Folge bestanden Lernschwierigkeiten, eine Berufsausbildung war nur durch eine überbetriebliche Lehre bei XXXX möglich. Danach war eine Beschäftigung am AAM lange nicht möglich, der BF arbeitet auch dzt nur mit 15 Wochenstunden- nicht in einer Beschäftigung, welche seiner Ausbildung entspricht. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (durchaus vereinbar mit der Diagnose eines ADHS) sind bei anamnestisch bekanntem Hydrozephalus durchaus nachvollziehbar, auch besteht eine leichte Wesensveränderung, der BF muss auch noch durch eine Wohnassisztenz betreut werden. Ebenso nachvollziehbar sind infolge der Vorgeschichte ein verlangsamtes Arbeitstempo und auch eine verminderte Stresstoleranz sowie die Wetterfühligkeit mit Kopfschmerzen. Entsprechende Befunde, welche die Einschränkungen belegen, liegen ebenso vor.Beim BF besteht seit der Kindheit eine zerebrale Erkrankung infolge eines Hydrozephalus, welcher auch neurochirurgisch am AKH behandelt werden musste und auch observiert wird. In der Folge bestanden Lernschwierigkeiten, eine Berufsausbildung war nur durch eine überbetriebliche Lehre bei römisch 40 möglich. Danach war eine Beschäftigung am AAM lange nicht möglich, der BF arbeitet auch dzt nur mit 15 Wochenstunden- nicht in einer Beschäftigung, welche seiner Ausbildung entspricht. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (durchaus vereinbar mit der Diagnose eines ADHS) sind bei anamnestisch bekanntem Hydrozephalus durchaus nachvollziehbar, auch besteht eine leichte Wesensveränderung, der BF muss auch noch durch eine Wohnassisztenz betreut werden. Ebenso nachvollziehbar sind infolge der Vorgeschichte ein verlangsamtes Arbeitstempo und auch eine verminderte Stresstoleranz sowie die Wetterfühligkeit mit Kopfschmerzen. Entsprechende Befunde, welche die Einschränkungen belegen, liegen ebenso vor.
Die im VGA vom 6.3.2024 (Abl. 56-60) angeführte GS1 und GS2 wurde zur GS1 zusammengefasst, da der vorbestehende Hydrozephalus sehr wahrscheinlich auch die psychiatrischen Folgeerscheinungen (u.a. verminderte Ausdauer. Reduktion der Aufmerksamkeit und der Konzentration), bedingt.
? Die festgestellte. veränderte Einschätzung des GdB ist zumindest 10/2021 — laut VGA 10/2021 - anzunehmen.? Die festgestellte. veränderte Einschätzung des GdB ist zumindest 10 aus 2021, — laut VGA 10 aus 2021, - anzunehmen.
? JA. der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
? Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich da die bestehenden Einschränkungen sehr wahrscheinlich nicht besserungsfähig sind.
7. Mit Schreiben vom 02.06.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Woche. Weder der BF noch die belangte Behörde haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der BF begehrte am 22.07.2025 bei der belangten Behörde einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 09.01.2026 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, dass nach dem im Ermittlungsverfahren durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahren der Grad der Behinderung des BF 30 v.H. beträgt. Am 26.02.2026 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim BVwG ein.
Beim BF liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
Bei dem BF liegt folgende Funktionseinschränkung vor:
1
Kognitive Einschränkungen bei Zn Hydrozephalus
Unterer RSW entsprechend dem Zn Lernschwierigkeiten, den Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen und den ztw Kopfschmerzen, inkludiert auch die beschriebene Dyspraxie-verstärkt durch eine Bewegungseinschränkung im linken Ellbogen sowie leichte Gleichgewichtsprobleme
03.01.03
50%
Festgestellt wird, dass beim BF seit der Antragstellung ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.05.2026.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.Prof. Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.05.2026.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Pos.Nr. 03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet:
Kognitive Leistungseinschränkung
Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursachen (an geborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen.
Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach – und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.
03.01.01
Teilleistungsschwächen geringen Grades
10-20%
Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben
bzw. der schulischen Leistungen
Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung leichten Ausmaßes
03.01.02
Intelligenzminderung mit geringen
bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen
30-40%
Anamnestisch leichte Anpassungsstörung
Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben
Unabhängigkeit in der Selbstversorgung, im Alltagsleben
03.01.03
Intelligenzminderung
mit maßgeblichen Anpassungsstörungen
50-80%
50-70 %:
Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung
Ungelernte Arbeiten
Vollständige Unabhängigkeit eher selten
70-80 %:
Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung
Betreuten Arbeitsformen
Alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig
Schlüssig und nachvollziehbar begründet die Sachverständige die Neueinstufung von Leiden 1 unter der Pos.Nr. 03.01.03 anstatt Pos.Nr. 03.01.02 - und sohin die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1 von 30% auf 50% damit, dass beim BF seit der Kindheit eine zerebrale Erkrankung infolge eines Hydrozephalus besteht, welcher auch neurochirurgisch am AKH behandelt werden musste und auch observiert wird. In der Folge bestanden Lernschwierigkeiten, eine Berufsausbildung war nur durch eine überbetriebliche Lehre bei XXXX möglich. Danach war eine Beschäftigung am AAM lange nicht möglich, der BF arbeitet auch dzt. nur mit 15 Wochenstunden- nicht in einer Beschäftigung, welche seiner Ausbildung entspricht. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (durchaus vereinbar mit der Diagnose eines ADHS) sind bei anamnestisch bekanntem Hydrozephalus durchaus nachvollziehbar, auch besteht eine leichte Wesensveränderung, der BF muss auch noch durch eine Wohnassistenz betreut werden. Ebenso nachvollziehbar sind infolge der Vorgeschichte ein verlangsamtes Arbeitstempo und auch eine verminderte Stresstoleranz sowie die Wetterfühligkeit mit Kopfschmerzen. Entsprechende Befunde, welche die Einschränkungen belegen, liegen ebenso vor.Schlüssig und nachvollziehbar begründet die Sachverständige die Neueinstufung von Leiden 1 unter der Pos.Nr. 03.01.03 anstatt Pos.Nr. 03.01.02 - und sohin die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1 von 30% auf 50% damit, dass beim BF seit der Kindheit eine zerebrale Erkrankung infolge eines Hydrozephalus besteht, welcher auch neurochirurgisch am AKH behandelt werden musste und auch observiert wird. In der Folge bestanden Lernschwierigkeiten, eine Berufsausbildung war nur durch eine überbetriebliche Lehre bei römisch 40 möglich. Danach war eine Beschäftigung am AAM lange nicht möglich, der BF arbeitet auch dzt. nur mit 15 Wochenstunden- nicht in einer Beschäftigung, welche seiner Ausbildung entspricht. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (durchaus vereinbar mit der Diagnose eines ADHS) sind bei anamnestisch bekanntem Hydrozephalus durchaus nachvollziehbar, auch besteht eine leichte Wesensveränderung, der BF muss auch noch durch eine Wohnassistenz betreut werden. Ebenso nachvollziehbar sind infolge der Vorgeschichte ein verlangsamtes Arbeitstempo und auch eine verminderte Stresstoleranz sowie die Wetterfühligkeit mit Kopfschmerzen. Entsprechende Befunde, welche die Einschränkungen belegen, liegen ebenso vor.
Hinsichtlich der Einstufung mit dem unteren RSW von 50% weist sie auf den Z.n. Lernschwierigkeiten, die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme und die zeitweisen Kopfschmerzen hin, worin in dieser Einstufung auch die beschriebene Dyspraxie - verstärkt durch eine Bewegungseinschränkung im linken Ellbogen sowie leichte Gleichgewichtsprobleme – berücksichtigt wurde.
Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin erläutert in ihrem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihr getroffenen Einstufung führen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Auch seitens des BF und der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Beschwerdevorbringen war somit geeignet, einen höheren Grad der Behinderung, nämlich von 50% zu begründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.05.2026 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich der Grad der Behinderung des BF von 50 v.H.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.05.2026 zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich der Grad der Behinderung des BF von 50 v.H.
In diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens des BF und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Auch wurden im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen vorgebracht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2336898.1.00Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026