Entscheidungsdatum
25.06.2026Norm
B-VG Art130 Abs5Spruch
,
W177 2345249-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die als „Schutzschrift – Berufung zur Wahrung der Grundrecht- und Grundfreiheiten des B-VG iVm dem StGG iVm der EMRK & ZP“ bezeichnete Eingabe vom 28.05.2026 von XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die als „Schutzschrift – Berufung zur Wahrung der Grundrecht- und Grundfreiheiten des B-VG in Verbindung mit dem StGG in Verbindung mit der EMRK & ZP“ bezeichnete Eingabe vom 28.05.2026 von römisch 40 den Beschluss:
A)
Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 09.06.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein mit 28.05.2026 datiertes Schreiben von XXXX (in der Folge: Antragsteller) ein. Diese Eingabe wurde als „Schutzschrift – Berufung zur Wahrung der Grundrecht- und Grundfreiheiten des B-VG iVm dem StGG iVm der EMRK & ZP“ bezeichnet. Unter Anführung zahlreicher Rechtsgrundlagen vermeinte der Antragsteller darin, durch den Beschluss des XXXX vom 18.05.2026, GZ. XXXX , den er als Bescheid einer Behörde bezeichnete, in seinen Grundrechten und Grundfreiheiten verletzt worden zu sein und begehrte eine Prüfung sowie Feststellung durch das BVwG, ob sich seine Bedenken zur Rechtswidrigkeit bestätigen ließen.Am 09.06.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein mit 28.05.2026 datiertes Schreiben von römisch 40 (in der Folge: Antragsteller) ein. Diese Eingabe wurde als „Schutzschrift – Berufung zur Wahrung der Grundrecht- und Grundfreiheiten des B-VG in Verbindung mit dem StGG in Verbindung mit der EMRK & ZP“ bezeichnet. Unter Anführung zahlreicher Rechtsgrundlagen vermeinte der Antragsteller darin, durch den Beschluss des römisch 40 vom 18.05.2026, GZ. römisch 40 , den er als Bescheid einer Behörde bezeichnete, in seinen Grundrechten und Grundfreiheiten verletzt worden zu sein und begehrte eine Prüfung sowie Feststellung durch das BVwG, ob sich seine Bedenken zur Rechtswidrigkeit bestätigen ließen.
Der Eingabe waren mehrere Unterlagen beigefügt, darunter ein Beschluss des XXXX vom 13.05.2026, XXXX , mit dem das Exekutionsverfahren der Republik Österreich als betreibende Partei gegen den Antragsteller als verpflichtete Partei aufgrund der Anschrift der verpflichteten Partei dem XXXX überwiesen wird, und der oben erwähnte Beschluss des XXXX vom 18.05.2026, GZ. XXXX , mit dem ein Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution bewilligt wird. Der Eingabe waren mehrere Unterlagen beigefügt, darunter ein Beschluss des römisch 40 vom 13.05.2026, römisch 40 , mit dem das Exekutionsverfahren der Republik Österreich als betreibende Partei gegen den Antragsteller als verpflichtete Partei aufgrund der Anschrift der verpflichteten Partei dem römisch 40 überwiesen wird, und der oben erwähnte Beschluss des römisch 40 vom 18.05.2026, GZ. römisch 40 , mit dem ein Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution bewilligt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei konkretisierend folgende entscheidungswesentliche Feststellung getroffen wird:Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei konkretisierend folgende entscheidungswesentliche Feststellung getroffen wird:
Aus dem Beschluss des XXXX vom 18.05.2026, GZ. XXXX , geht hervor, dass die Republik Österreich gegen den Antragsteller Exekution führt. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung des Exekutionsgerichts. Es handelt sich dabei nicht um einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Aus dem Beschluss des römisch 40 vom 18.05.2026, GZ. römisch 40 , geht hervor, dass die Republik Österreich gegen den Antragsteller Exekution führt. Bei diesem Beschluss handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung des Exekutionsgerichts. Es handelt sich dabei nicht um einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf der vorliegenden Beschwerde. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine Ausführungen und Zuständigkeit:
Gemäß Art. 94 Abs. 1 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.Gemäß Artikel 94, Absatz eins, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.Gemäß Artikel 130, Absatz eins a, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden. Gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.
Weiters erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten (Art. 130 Abs. 2a B-VG). Weiters erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
3.2. Zu A.) Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegenständlich begehrt der Antragsteller die Prüfung des (von ihm als Bescheid bezeichneten) Beschlusses des XXXX vom 18.05.2026, GZ. XXXX , durch das BVwG. Gegenständlich begehrt der Antragsteller die Prüfung des (von ihm als Bescheid bezeichneten) Beschlusses des römisch 40 vom 18.05.2026, GZ. römisch 40 , durch das BVwG.
Mit diesem Beschluss wird der Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der (Fahrnis-) Exekution bewilligt.
Eine Exekution im Sinne der Exekutionsordnung (EO) ist § 1 leg. cit. zufolge die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Voraussetzung für das Exekutionsverfahren ist ein gültiger Exekutionstitel. Darunter sind im Inland errichtete Akten und Urkunden zu verstehen, die in § 1 Z. 1 bis Z. 18 EO angeführt sind.Eine Exekution im Sinne der Exekutionsordnung (EO) ist Paragraph eins, leg. cit. zufolge die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Voraussetzung für das Exekutionsverfahren ist ein gültiger Exekutionstitel. Darunter sind im Inland errichtete Akten und Urkunden zu verstehen, die in Paragraph eins, Ziffer eins bis Ziffer 18, EO angeführt sind.
§ 3 Exekutionsordnung lautet: Paragraph 3, Exekutionsordnung lautet:
„§ 3 Sachliche Zuständigkeit
Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).“ Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).“
Die für die Überprüfung eines Beschlusses eines Exekutionsgerichts maßgeblichen Rechtsschutzbestimmungen finden sich in der Exekutionsordnung in Zusammenschau mit der Zivilprozessordnung.
Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der Entscheidung des XXXX über die Bewilligung des Antrags der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug um eine gerichtliche – und nicht um eine verwaltungsbehördliche – Entscheidung. Die inhaltliche Überprüfung einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte fällt nicht in die Zuständigkeit des BVwG. Die gegen die bezirksgerichtlichen Beschlüsse gerichteten Einwände sind vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Aufgrund der verfassungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung ist eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig (vgl. Art 94 B-VG).Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich bei der Entscheidung des römisch 40 über die Bewilligung des Antrags der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug um eine gerichtliche – und nicht um eine verwaltungsbehördliche – Entscheidung. Die inhaltliche Überprüfung einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte fällt nicht in die Zuständigkeit des BVwG. Die gegen die bezirksgerichtlichen Beschlüsse gerichteten Einwände sind vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg geltend zu machen vergleiche VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Aufgrund der verfassungsmäßigen Trennung von Justiz und Verwaltung ist eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig vergleiche Artikel 94, B-VG).
Die Eingabe des Antragstellers, mit dem die Prüfung und Feststellung des Beschlusses des XXXX vom 18.05.2026, GZ. XXXX begehrt wird, fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031). Die Eingabe des Antragstellers, mit dem die Prüfung und Feststellung des Beschlusses des römisch 40 vom 18.05.2026, GZ. römisch 40 begehrt wird, fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0031).
Da sich somit eindeutig eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, ist die gegenständliche Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Nachdem der Antragsteller ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Nachdem der Antragsteller ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrt, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hierzu VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzulässigkeit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Unzuständigkeit BVwG ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2345249.1.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026