Entscheidungsdatum
25.06.2026Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
L503 2326151-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) XXXX GmbH (im Folgenden kurz: „V. GmbH“).1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz: „V. GmbH“).
2. Mit Schreiben vom 19.2.2025 (Titel: „Haftung für Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die ÖGK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der V. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 36.872,38 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin V. GmbH gewesen. Gemäß § 67 Abs 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den Rückstand bis spätestens 20.3.2025 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden.2. Mit Schreiben vom 19.2.2025 (Titel: „Haftung für Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die ÖGK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der römisch fünf. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 36.872,38 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin römisch fünf. GmbH gewesen. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den Rückstand bis spätestens 20.3.2025 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden.
3. Mit Stellungnahme vom 4.3.2025 führte der BF aus, ihm sei als Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen. Folgerichtig habe auch der Masseverwalter keinerlei Ansprüche gegen ihn erhoben oder Haftungen geltend gemacht. Zudem habe die ÖGK selbst den Insolvenzantrag gestellt, da keine Einigung darüber erzielt habe werden können, wie der Beitragsrückstand der V. GmbH ausgeglichen werden könne. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten realistische und konkrete Optionen bestanden, den Geschäftsbetrieb der V. GmbH weiterzuführen. Die ÖGK habe zudem das Verschulden des BF nicht substantiiert begründet. Die ÖGK möge sein Verschulden konkret darlegen und der BF werde dann hierzu Stellung nehmen.3. Mit Stellungnahme vom 4.3.2025 führte der BF aus, ihm sei als Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen. Folgerichtig habe auch der Masseverwalter keinerlei Ansprüche gegen ihn erhoben oder Haftungen geltend gemacht. Zudem habe die ÖGK selbst den Insolvenzantrag gestellt, da keine Einigung darüber erzielt habe werden können, wie der Beitragsrückstand der römisch fünf. GmbH ausgeglichen werden könne. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten realistische und konkrete Optionen bestanden, den Geschäftsbetrieb der römisch fünf. GmbH weiterzuführen. Die ÖGK habe zudem das Verschulden des BF nicht substantiiert begründet. Die ÖGK möge sein Verschulden konkret darlegen und der BF werde dann hierzu Stellung nehmen.
4. Mit (ausführlichem, individuell an den BF gerichteten) Schreiben vom 5.3.2025 führte die ÖGK insbesondere aus, dass bei der Frage, ob ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat, § 58 Abs 5 ASVG zu berücksichtigen sei. Demnach habe der Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, dass Beiträge jeweils zur Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Dadurch werde die Pflicht des Geschäftsführers zur Gleichbehandlung normiert. Insbesondere, wenn die Mittel einer GmbH nicht mehr ausreichen, um alle Forderungen zur Gänze zu bedienen, dürfe die Beitragsforderung der ÖGK gegenüber Forderungen anderer Gläubiger in Bezug auf deren Bezahlung im haftungsrelevanten Zeitraum nicht benachteiligt werden. Anzumerken sei dabei auch, dass der Nachweis über die Einhaltung der diesbezüglichen Gleichbehandlungspflicht der (ehemalige) Geschäftsführer zu erbringen habe. Der BF sei seit 10.9.2021 eingetragener Geschäftsführer und seit 17.2.2025 Liquidator der V. GmbH und sei somit seine Geschäftsführerhaftung bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (30.4.2025) zu prüfen. Zum Nachweis einer etwaigen Gläubigergleichbehandlung sei der BF daher als ehemaliger Geschäftsführer der V. GmbH in Liquidation angehalten, Nachweise (Unterlagen) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass im haftungsrelevanten Zeitraum (Juni 2023 bis September 2023 und November 2023 bis März 2024) Beitragsforderungen der ÖGK gegenüber anderen Gläubigern in Bezug auf deren Bezahlung nicht benachteiligt wurden. Aus den Unterlagen müsse insbesondere hervorgehen, welche liquiden Mittel (Zahlungseingänge, Kassa, Kontorahmen, etc.), welche offenen Forderungen (bei wem und in welcher Höhe) und Verbindlichkeiten (in welcher Höhe, bei welchen Gläubigern) der Firma V. GmbH in Liquidation im haftungsrelevanten Zeitraum bestanden haben; darüber hinaus, welche Zahlungen in diesem Zeitraum erfolgten. Dabei seien auch sämtliche Gläubiger anzuführen, deren Forderungen im haftungsrelevanten Zeitraum Zug-um-Zug bedient wurden. Anhand dieser zu erstellenden Aufstellung sei laut Judikatur des VwGH vom Geschäftsführer eine allgemeine Zahlungsquote zu errechnen.4. Mit (ausführlichem, individuell an den BF gerichteten) Schreiben vom 5.3.2025 führte die ÖGK insbesondere aus, dass bei der Frage, ob ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat, Paragraph 58, Absatz 5, ASVG zu berücksichtigen sei. Demnach habe der Geschäftsführer insbesondere dafür zu sorgen, dass Beiträge jeweils zur Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Dadurch werde die Pflicht des Geschäftsführers zur Gleichbehandlung normiert. Insbesondere, wenn die Mittel einer GmbH nicht mehr ausreichen, um alle Forderungen zur Gänze zu bedienen, dürfe die Beitragsforderung der ÖGK gegenüber Forderungen anderer Gläubiger in Bezug auf deren Bezahlung im haftungsrelevanten Zeitraum nicht benachteiligt werden. Anzumerken sei dabei auch, dass der Nachweis über die Einhaltung der diesbezüglichen Gleichbehandlungspflicht der (ehemalige) Geschäftsführer zu erbringen habe. Der BF sei seit 10.9.2021 eingetragener Geschäftsführer und seit 17.2.2025 Liquidator der römisch fünf. GmbH und sei somit seine Geschäftsführerhaftung bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (30.4.2025) zu prüfen. Zum Nachweis einer etwaigen Gläubigergleichbehandlung sei der BF daher als ehemaliger Geschäftsführer der römisch fünf. GmbH in Liquidation angehalten, Nachweise (Unterlagen) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass im haftungsrelevanten Zeitraum (Juni 2023 bis September 2023 und November 2023 bis März 2024) Beitragsforderungen der ÖGK gegenüber anderen Gläubigern in Bezug auf deren Bezahlung nicht benachteiligt wurden. Aus den Unterlagen müsse insbesondere hervorgehen, welche liquiden Mittel (Zahlungseingänge, Kassa, Kontorahmen, etc.), welche offenen Forderungen (bei wem und in welcher Höhe) und Verbindlichkeiten (in welcher Höhe, bei welchen Gläubigern) der Firma römisch fünf. GmbH in Liquidation im haftungsrelevanten Zeitraum bestanden haben; darüber hinaus, welche Zahlungen in diesem Zeitraum erfolgten. Dabei seien auch sämtliche Gläubiger anzuführen, deren Forderungen im haftungsrelevanten Zeitraum Zug-um-Zug bedient wurden. Anhand dieser zu erstellenden Aufstellung sei laut Judikatur des VwGH vom Geschäftsführer eine allgemeine Zahlungsquote zu errechnen.
Zur Berechnung dieser geforderten allgemeinen Zahlungsquote sowie zur Berechnung der Beitragszahlungsquote werde dem BF im Anhang eine beispielhafte Aufstellung als Muster übermittelt.
Der BF werde aufgefordert, binnen 8 Wochen, sohin bis zum 30.4.2025, diesbezügliche Unterlagen als entsprechenden Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vorzulegen.
Beigelegt wurde dem Schreiben ein (ausführliches) Beispiel in Tabellenform, aus dem ersichtlich ist, welche Daten vom BF anzugeben sind, aus denen sodann die allgemeine Zahlungsquote und die Beitragszahlungsquote errechnet werden können.
5. Mit Schreiben vom 6.5.2025 ersuchte der BF um Fristverlängerung bis 30.9.2025, wobei – wie aus dem Schreiben hervorgeht – dem BF die Fristverlängerung bereits telefonisch gewährt wurde.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.10.2025 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin V. GmbH der ÖGK gemäß § 67 Abs 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2021, Jänner 2022, Juni 2023, Juli 2023, August 2023, September 2023, November 2023, Dezember 2023, Jänner 2024, Februar2024 und März 2024 in Höhe von € 20.236,26 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 25.10.2025 7,03 % p.a. aus € 20.236,26, schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen. Beigelegt wurde dem Bescheid ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 7.10.2025.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.10.2025 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch fünf. GmbH der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2021, Jänner 2022, Juni 2023, Juli 2023, August 2023, September 2023, November 2023, Dezember 2023, Jänner 2024, Februar2024 und März 2024 in Höhe von € 20.236,26 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 25.10.2025 7,03 % p.a. aus € 20.236,26, schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen. Beigelegt wurde dem Bescheid ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 7.10.2025.
Begründend führte die ÖGK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei vom 10.9.2021 bis 16.2.2025 Geschäftsführer und nunmehr seit 17.2.2025 Liquidator der V. GmbH in Liquidation (gewesen). Mit Beschluss des LG Wels vom 30.4.2024 zur Zl. XXXX sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V. GmbH eröffnet worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die ÖGK eine Quote in Höhe von 11,76% erhalten, die bei der Haftungssumme bereits berücksichtigt worden sei. Mit Bescheidankündigung vom 19.2.2025 sei der BF nachweislich über die Haftungsbestimmungen und den geltend gemachten Haftungsbetrag informiert und sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 4.3.2025 sei vom BF zwar eine Stellungnahme eingebracht worden, jedoch sei darin kein zur Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung relevantes Vorbringen erstattet worden. Mit E-Mail vom 5.3.2025 sei der BF nochmals über die der Haftungsprüfung zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen informiert und aufgefordert worden, bis 30.4.2025 Nachweise (Unterlagen) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass im haftungsrelevanten Zeitraum Beitragsforderungen der ÖGK gegenüber anderen Gläubigern in Bezug auf deren Bezahlung nicht benachteiligt wurden. Aufgrund eines telefonischen Ersuchens des BF am 6.5.2025 auf Fristerstreckung zur Vorlage der geforderten Nachweise sei die Vorlagefrist bis zum 30.9.2025 erstreckt worden. Binnen dieser gesetzten Frist seien vom BF weder eine weitere Stellungnahme noch die geforderten Nachweise eingebracht worden.Begründend führte die ÖGK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei vom 10.9.2021 bis 16.2.2025 Geschäftsführer und nunmehr seit 17.2.2025 Liquidator der römisch fünf. GmbH in Liquidation (gewesen). Mit Beschluss des LG Wels vom 30.4.2024 zur Zl. römisch 40 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der römisch fünf. GmbH eröffnet worden. Aus diesem Insolvenzverfahren habe die ÖGK eine Quote in Höhe von 11,76% erhalten, die bei der Haftungssumme bereits berücksichtigt worden sei. Mit Bescheidankündigung vom 19.2.2025 sei der BF nachweislich über die Haftungsbestimmungen und den geltend gemachten Haftungsbetrag informiert und sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 4.3.2025 sei vom BF zwar eine Stellungnahme eingebracht worden, jedoch sei darin kein zur Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung relevantes Vorbringen erstattet worden. Mit E-Mail vom 5.3.2025 sei der BF nochmals über die der Haftungsprüfung zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen informiert und aufgefordert worden, bis 30.4.2025 Nachweise (Unterlagen) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass im haftungsrelevanten Zeitraum Beitragsforderungen der ÖGK gegenüber anderen Gläubigern in Bezug auf deren Bezahlung nicht benachteiligt wurden. Aufgrund eines telefonischen Ersuchens des BF am 6.5.2025 auf Fristerstreckung zur Vorlage der geforderten Nachweise sei die Vorlagefrist bis zum 30.9.2025 erstreckt worden. Binnen dieser gesetzten Frist seien vom BF weder eine weitere Stellungnahme noch die geforderten Nachweise eingebracht worden.
Es obliege dem Geschäftsführer, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere sei nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Es sei daher die Haftung für die Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG bescheidmäßig festzustellen gewesen.Es obliege dem Geschäftsführer, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere sei nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Es sei daher die Haftung für die Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG bescheidmäßig festzustellen gewesen.
7. Mit Schreiben vom 6.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 7.10.2025. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe eine „Gegenforderung an die ÖGK“ in Höhe von ca. € 10.000 für nicht bezahlte, aber von der V. GmbH erbrachte Leistungen für Krankentransporte. Er behalte sich vor, Strafanzeige gegen die ÖGK wegen Betruges zu stellen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme seiner Frau – so sei diese über zwei Monate lang im Krankenhaus und auf Reha gewesen und sei auch weiterhin auf seine Hilfe angewiesen – habe er die von der ÖGK gewünschten Daten nicht liefern können. Er habe der ÖGK bereits telefonisch mitgeteilt, dass er bereit wäre, einen Betrag von € 3.000 (zahlbar in 6 Raten zu je € 500) zu bezahlen, wenn damit die Angelegenheit vom Tisch wäre. Das Verschulden müsse seitens der ÖGK substantiiert begründet werden. Die bloße Tatsache, dass die ÖGK die Rückstände als Insolvenzforderung angemeldet hat, sei noch kein Nachweis eines schuldhaften Handelns des Geschäftsführers. Er hoffe, dass die Angelegenheit außergerichtlich bereinigt werden könne.7. Mit Schreiben vom 6.11.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 7.10.2025. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe eine „Gegenforderung an die ÖGK“ in Höhe von ca. € 10.000 für nicht bezahlte, aber von der römisch fünf. GmbH erbrachte Leistungen für Krankentransporte. Er behalte sich vor, Strafanzeige gegen die ÖGK wegen Betruges zu stellen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme seiner Frau – so sei diese über zwei Monate lang im Krankenhaus und auf Reha gewesen und sei auch weiterhin auf seine Hilfe angewiesen – habe er die von der ÖGK gewünschten Daten nicht liefern können. Er habe der ÖGK bereits telefonisch mitgeteilt, dass er bereit wäre, einen Betrag von € 3.000 (zahlbar in 6 Raten zu je € 500) zu bezahlen, wenn damit die Angelegenheit vom Tisch wäre. Das Verschulden müsse seitens der ÖGK substantiiert begründet werden. Die bloße Tatsache, dass die ÖGK die Rückstände als Insolvenzforderung angemeldet hat, sei noch kein Nachweis eines schuldhaften Handelns des Geschäftsführers. Er hoffe, dass die Angelegenheit außergerichtlich bereinigt werden könne.
8. Am 7.11.2025 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage führte die ÖGK – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs - insbesondere aus, der BF sei seiner Darlegungspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nicht nachgekommen, weshalb die die ÖGK laut Judikatur ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung berechtigt gewesen und daher zu Recht von einer Haftung für die gesamte offene Beitragsschuld laut Bescheid vom 7.10.2025 ausgegangen sei. Schon in der Bescheidankündigung vom 19.2.2025 sei ersichtlich, dass die ÖGK zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß §§ 37 und 45 AVG die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme oder einer persönlichen Vorsprache angeboten habe. In der Stellungnahme des BF vom 4.3.2025 seien keine Unterlagen etc. zur Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung eingereicht worden. Mit E-Mail vom 5.3.2025 sei der BF nochmals über die der Haftungsprüfung zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen informiert und aufgefordert worden, bis 30.4.2025 Nachweise (Unterlagen) vorzulegen. Auch eine Fristerstreckung zur Vorlage entsprechender Unterlagen bis 30.9.2025 sei gewährt worden. Der BF habe diese Gelegenheit allerdings ungenutzt verstreichen lassen. Auch in der Beschwerde habe der BF keine Gründe dargestellt, die der Annahme der belangten Behörde entgegenstehen oder eine weitere Ermittlungspflicht begründet hätten; insbesondere seien auch keine rechtlich relevanten Beweisunterlagen vorgelegt worden. So gehe auch weiterhin aus seiner Beschwerde nicht hervor, wie der BF mit anderen Gläubigern, wie z.B. dem Finanzamt, Lieferanten etc. umgegangen ist. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.8. Am 7.11.2025 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage führte die ÖGK – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs - insbesondere aus, der BF sei seiner Darlegungspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen nicht nachgekommen, weshalb die die ÖGK laut Judikatur ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung berechtigt gewesen und daher zu Recht von einer Haftung für die gesamte offene Beitragsschuld laut Bescheid vom 7.10.2025 ausgegangen sei. Schon in der Bescheidankündigung vom 19.2.2025 sei ersichtlich, dass die ÖGK zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraphen 37 und 45 AVG die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme oder einer persönlichen Vorsprache angeboten habe. In der Stellungnahme des BF vom 4.3.2025 seien keine Unterlagen etc. zur Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung eingereicht worden. Mit E-Mail vom 5.3.2025 sei der BF nochmals über die der Haftungsprüfung zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen informiert und aufgefordert worden, bis 30.4.2025 Nachweise (Unterlagen) vorzulegen. Auch eine Fristerstreckung zur Vorlage entsprechender Unterlagen bis 30.9.2025 sei gewährt worden. Der BF habe diese Gelegenheit allerdings ungenutzt verstreichen lassen. Auch in der Beschwerde habe der BF keine Gründe dargestellt, die der Annahme der belangten Behörde entgegenstehen oder eine weitere Ermittlungspflicht begründet hätten; insbesondere seien auch keine rechtlich relevanten Beweisunterlagen vorgelegt worden. So gehe auch weiterhin aus seiner Beschwerde nicht hervor, wie der BF mit anderen Gläubigern, wie z.B. dem Finanzamt, Lieferanten etc. umgegangen ist. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
9. Mit Schreiben an das BVwG vom 24.6.2026 erläuterte die ÖGK auf Ersuchen des BVwG die im Rückstandsausweis vom 7.10.2025 enthaltenen Begrifflichkeiten und betonte, dass dem BF ausschließlich die Verletzung der Gleichbehandlungsplicht, nicht jedoch Meldepflichtverletzungen zu Last gelegt würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF vertrat die (mittlerweile gelöschte) V. GmbH von 10.9.2021 bis 16.2.2025 selbständig als Geschäftsführer.1.1. Der BF vertrat die (mittlerweile gelöschte) römisch fünf. GmbH von 10.9.2021 bis 16.2.2025 selbständig als Geschäftsführer.
Mit Beschluss des LG Wels vom 30.4.2024 zu XXXX wurde der Konkurs über die V. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Wels vom 24.1.2025 zu XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Firma am 23.1.2026 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Mit Beschluss des LG Wels vom 30.4.2024 zu römisch 40 wurde der Konkurs über die römisch fünf. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Wels vom 24.1.2025 zu römisch 40 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Firma am 23.1.2026 gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
1.2. Seitens der V. GmbH wurden Sozialversicherungsbeiträge die Monate Dezember2021, Jänner 2022, Juni 2023, Juli 2023, August 2023, September 2023, November 2023, Dezember 2023, Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 betreffend nicht entrichtet. Nach Abzug der Quote im Insolvenzverfahren und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds haften für diese Zeiträume Beiträge laut Rückstandsausweis vom 7.10.2025 in Höhe von € 20.236,26 zuzüglich Verzugszinsen aus.1.2. Seitens der römisch fünf. GmbH wurden Sozialversicherungsbeiträge die Monate Dezember2021, Jänner 2022, Juni 2023, Juli 2023, August 2023, September 2023, November 2023, Dezember 2023, Jänner 2024, Februar 2024 und März 2024 betreffend nicht entrichtet. Nach Abzug der Quote im Insolvenzverfahren und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds haften für diese Zeiträume Beiträge laut Rückstandsausweis vom 7.10.2025 in Höhe von € 20.236,26 zuzüglich Verzugszinsen aus.
1.3. Der BF hat im gesamten Verfahren – trotz (mehrfacher) ausdrücklicher und konkreter Aufforderung durch die ÖGK, wobei dem BF seitens der ÖGK als Beispiel für die bekanntzugebenden Daten auch eine Tabelle übermittelt wurde, und trotz einer (zuletzt) von der ÖGK gewährten Fristerstreckung um fünf Monate - keinerlei Beweise dahingehend vorgelegt, dass er im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass er zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder zum Teil beglichen, die ÖGK somit nicht benachteiligt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ÖGK.
2.2. Der Zeitraum der Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der V. GmbH sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus einer Abfrage des Firmenbuchs und sind unstrittig.2.2. Der Zeitraum der Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der römisch fünf. GmbH sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus einer Abfrage des Firmenbuchs und sind unstrittig.
2.3. Die Höhe der offenen Forderungen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 7.10.2025, der Zahlungen der Quote und die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds bereits berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld; die gegenständliche Aufschlüsselung enspricht den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (vgl. VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Der gegenständliche Rückstandsausweis erfüllt die genannten Anforderungen.2.3. Die Höhe der offenen Forderungen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 7.10.2025, der Zahlungen der Quote und die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds bereits berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld; die gegenständliche Aufschlüsselung enspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind vergleiche VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Der gegenständliche Rückstandsausweis erfüllt die genannten Anforderungen.
Der BF ist dem Rückstandausweis im Übrigen in keiner Weise entgegengetreten; er hat die darin angeführten, aushaftenden Beiträge nicht bestritten.
2.4. Schließlich hat der BF trotz (mehrfacher) ausdrücklicher und konkreter Aufforderung durch die ÖGK - insbesondere in Form des persönlichen Schreibens der ÖGK an den BF vom 5.3.2025, in dem eine beispielhafte Aufstellung als Muster übermittelt wurde, wobei dem BF zunächst eine Frist bis 30.4.2025 gewährt, diese dann aber und weitere fünf Monate (sic!) bis 30.9.2025 verlängert wurde - keinerlei Beweise dahingehend vorgelegt, dass er im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass er zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder zum Teil beglichen, die ÖGK somit nicht benachteiligt hat. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, sind dies die entscheidungswesentlichen Aspekte. Angemerkt sei an dieser Stelle zudem, dass dem BF seitens der ÖGK keine schuldhafte Meldepflichtverletzung zur Last gelegt wird, sondern ausschließlich die Nichtentrichtung der Beiträge in Verbindung mit der diesbezüglichen Ungleichbehandlung der ÖGK. Auch in seiner Beschwerde hat der BF im Übrigen kein Vorbringen im Hinblick auf die Frage der Gleichbehandlung der ÖGK mit anderen Gläubigern erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten:
§ 58 Abs 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
§ 67 Abs 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN).3.3.1. Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN).
Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN).Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit BGBl römisch eins 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN).
3.3.2. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der V. GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 23.1.2026 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der V. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.3.3.2. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der römisch fünf. GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 23.1.2026 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der römisch fünf. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
3.3.3. Die ÖGK hat dem BF keine Meldepflichtverletzungen zur Last gelegt, sondern ausschließlich die Nichtentrichtung der Beiträge in Verbindung mit der diesbezüglichen Ungleichbehandlung der ÖGK.
Hierzu ist auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:
„Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. […]
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.“ (VwGH 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070)
„Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075).“ (VwGH 12.1.2016, Ra 2014/08/0028)„Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075).“ (VwGH 12.1.2016, Ra 2014/08/0028)
Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung schon dann anzunehmen ist, wenn der BF keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es wäre am BF gelegen, „mit einigermaßen konkreten, sachbezogene Behauptungen“ (VwGH 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070) darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Pflichten unmöglich war. Wird ein derartiges Vorbringen erstattet, obliegt es der Behörde bzw. dem BVwG, den Geschäftsführer vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft.
Konkret hat die ÖGK den BF zunächst mit Schreiben vom 19.2.2025 – näher dargelegt – aufgefordert, bis zum 20.3.2025 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sprechen würden. Nachdem der BF mit Stellungnahme vom 4.3.2025 ein nicht sachbezogenes Vorbringen erstattet hatte, wurde er mit ausführlichem und individuell an ihn gerichteten Schreiben der ÖGK vom 5.3.2025 genauestens und verständlich darüber informiert, wie er den allfälligen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung antreten kann, es wurde ihm eine beispielhafte Aufstellung als Muster übermittelt und eine Frist bis zum 30.4.2025 gewährt. Auf sein Ersuchen hin wurde diese Frist dann um fünf Monate, nämlich bis zum 30.9.2025, verlängert. Der BF ließ diese Frist ungenutzt verstreichen. Auch in der gegenständlichen Beschwerde vom 6.11.2025 hat der BF wiederum keinerlei Vorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung erstattet, wobei seiner einleitenden Anmerkung, er werde „in einem allfälligen Gerichtsverfahren die Gründe seines Einspruchs präzisieren“, vor dem Hintergrund, dass dem BF bereits im Verfahren vor der ÖGK über mehr als ein halbes Jahr lang die Möglichkeit eingeräumt worden war, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, und er auch in seiner Beschwerde nicht ansatzweise ein sachbezogenes Vorbringen erstattet hat, keine Relevanz zukommt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF in seiner Beschwerde auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Frau sowie darauf verweist, dass diese mehr als zwei Monate lang im Krankenhaus bzw. auf Reha gewesen und auf seine Hilfe angewiesen und wonach auch sein Gesundheitszustand aufgrund der Situation sehr angegriffen sei, nichts zu ändern; der BF hat nämlich in keiner Weise konkret dargelegt, warum es ihm nach mehr als einem halben Jahr nicht möglich sein sollte, zumindest dem Grunde nach ein Vorbringen zu erstatten, welches auf die Frage der Gläubigergleichbehandlung abzielt. Eine vom BF in seiner Beschwerde zudem erwähnte, nicht näher spezifizierte „Gegenforderung an die ÖGK“ in Höhe von ca. € 10.000 für nicht bezahlte, aber von der V. GmbH erbrachte Leistungen für Krankentransporte ist im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Konkret hat die ÖGK den BF zunächst mit Schreiben vom 19.2.2025 – näher dargelegt – aufgefordert, bis zum 20.3.2025 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Nachdem der BF mit Stellungnahme vom 4.3.2025 ein nicht sachbezogenes Vorbringen erstattet hatte, wurde er mit ausführlichem und individuell an ihn gerichteten Schreiben der ÖGK vom 5.3.2025 genauestens und verständlich darüber informiert, wie er den allfälligen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung antreten kann, es wurde ihm eine beispielhafte Aufstellung als Muster übermittelt und eine Frist bis zum 30.4.2025 gewährt. Auf sein Ersuchen hin wurde diese Frist dann um fünf Monate, nämlich bis zum 30.9.2025, verlängert. Der BF ließ diese Frist ungenutzt verstreichen. Auch in der gegenständlichen Beschwerde vom 6.11.2025 hat der BF wiederum keinerlei Vorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung erstattet, wobei seiner einleitenden Anmerkung, er werde „in einem allfälligen Gerichtsverfahren die Gründe seines Einspruchs präzisieren“, vor dem Hintergrund, dass dem BF bereits im Verfahren vor der ÖGK über mehr als ein halbes Jahr lang die Möglichkeit eingeräumt worden war, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, und er auch in seiner Beschwerde nicht ansatzweise ein sachbezogenes Vorbringen erstattet hat, keine Relevanz zukommt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF in seiner Beschwerde auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Frau sowie darauf verweist, dass diese mehr als zwei Monate lang im Krankenhaus bzw. auf Reha gewesen und auf seine Hilfe angewiesen und wonach auch sein Gesundheitszustand aufgrund der Situation sehr angegriffen sei, nichts zu ändern; der BF hat nämlich in keiner Weise konkret dargelegt, warum es ihm nach mehr als einem halben Jahr nicht möglich sein sollte, zumindest dem Grunde nach ein Vorbringen zu erstatten, welches auf die Frage der Gläubigergleichbehandlung abzielt. Eine vom BF in seiner Beschwerde zudem erwähnte, nicht näher spezifizierte „Gegenforderung an die ÖGK“ in Höhe von ca. € 10.000 für nicht bezahlte, aber von der römisch fünf. GmbH erbrachte Leistungen für Krankentransporte ist im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.3.4. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer der Aufforderung zur Erstattung entsprechenden Vorbringens nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze (VwGH 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070).
Da der BF zusammengefasst somit – trotz entsprechender Aufforderungen – keinerlei Beweismittel betreffend Gläubigergleichbehandlung in Vorlage gebracht hat, haftet er der dargestellten Rechtsprechung des VwGH zufolge konsequenterweise – wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen – für die von der Haftung betroffenen Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.
3.4. Die ÖGK ist daher zusammengefasst zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des BF ausgegangen und hat ihn zu Recht für die uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung genommen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2326151.1.00Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026