TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/24 91/05/0104

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde des Rudolf W in Wien, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom 7. März 1991, Zlen. MD-VfR-B XXII-28 und 29/90, betreffend baupolizeiliche Beseitigungsaufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Mai 1990 erteilte der Wiener Magistrat dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines nicht genehmigten Wohn-, Büro- und Werkstättengebäudes sowie eines hölzernen Geräteschuppens den Auftrag, die Gebäude beseitigen zu lassen, wobei diese Maßnahmen binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden seien. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, ein nicht genehmigtes, ebenerdiges Kleinhaus binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In den Magistratsbescheiden wurden die Baulichkeiten näher beschrieben und es wurde festgehalten, daß diese Aufträge dann nicht gelten, wenn innerhalb der gestellten Frist unter Anschluß der erforderlichen Beilagen um nachträgliche Baubewilligung angesucht und diese in der Folge auch erwirkt werde. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, daß die beschriebenen Gebäude ohne baubehördliche Bewilligung errichtet wurden und daher nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien zu beseitigen seien.

In seinen dagegen erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, daß erst vor kurzer Zeit ein Flächenwidmungsplan in Kraft getreten sei und nunmehr erst mit dem zur Baureifmachung der Grundstücke notwendigen Realteilungsverfahren hätte begonnen werden können. Ausdrücklich wurde beantragt, die festgesetzte Erfüllungsfrist auf 18 Monate zu verlängern.

Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden wies die Bauoberbehörde für Wien die Berufungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß Erfüllungsfristen von Bauaufträgen einerseits zur technischen Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ausreichend sein müßten, andererseits aber, soweit dies im öffentlichen Interesse tolerierbar sei, auch die wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen seien. Dies sei der Fall, und durch die Einbringung der Berufung habe der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht ohnehin eine Fristerstreckung erreicht.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Er erachtet sich in seinem Recht auf Erwirkung einer Baubewilligung und in seinem Recht auf ordnungsgemäße Ausfertigung und Zustellung eines Bescheides beschwert.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß die hier in Betracht kommende Liegenschaft aus Grundstücken bestehe, die nicht aneinander grenzen und relativ weit voneinander entfernt seien. Es sei zwar eine Teilung in einzelne Gärten gegeben, grundbücherlich stehe die Liegenschaft jedoch im Eigentum von etwa 150 Personen. Es wäre nicht möglich, die Zustimmung aller übrigen Miteigentümer zu erreichen, sodaß eine Realteilung durchgeführt werden müsse. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten sei dies nicht zu erreichen.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend entgegen, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren gar nicht vorgebracht, daß er den Versuch unternommen habe, die fehlende Zustimmung von Miteigentümern durch Gerichtsbeschluß ersetzt zu bekommen. Warum der Beschwerdeführer diesen Weg nicht beschritten hat, läßt auch sein Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennen, kann doch auf diese Weise die erforderliche Zustimmung von Miteigentümern durch Richterspruch ersetzt werden, was nicht ausschließt, daß gleichzeitig ein entsprechendes Realteilungsverfahren durchgeführt wird. Es ist in diesem Zusammenhang ja nicht zu übersehen, daß der Beschwerdeführer ohne Erwirkung der erforderlichen Baubewilligung die Gebäude errichtet hat und ein öffentliches Interesse darin gelegen ist, den rechtswidrigen Zustand so rasch wie möglich zu beseitigen. Dazu reicht aber die festgesetzte Erfüllungsfrist aus, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes während der Anhängigkeit eines Verfahrens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung eine Vollstreckung ohnehin nicht zulässig (vgl. das Erkenntnis vom 15. Juni 1970, Slg. N.F. Nr. 7813/A). Durch die angefochtenen Bescheide wurde der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Erwirkung einer Baubewilligung verletzt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die Bescheide des Magistrats in ihrem Spruch an den Eigentümer von Gebäuden gerichtet worden seien, nicht jedoch der Name des Beschwerdeführers aufscheine, ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hierüber nicht mehr zu entscheiden, wenn nur gegen die festgesetzte Erfüllungsfrist das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden ist. Im übrigen ergibt sich aus der Zustellverfügung der Magistratsbescheide, daß sie an den Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeiten gerichtet wurden. Einen Rechtsanspruch darauf, daß diese Bescheide auch an alle Grundmiteigentümer zu richten sind, besitzt der Beschwerdeführer nicht.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG bzw. nach § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Soweit über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bisher nicht entschieden worden ist, erübrigte sich nunmehr eine weitere Entscheidung.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050104.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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