TE Vwgh Erkenntnis 1991/9/24 91/11/0052

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Veröffentlicht am 24.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §75a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Alois R in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. März 1991, Zl. VerkR-390.043/2-1991/F, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Mai 1990 wurde dem Beschwerdeführer "gemäß § 75a lit. a KFG 1967" das Lenken von Motorfahrrädern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf Dauer ab Zustellung des Bescheides verboten. Diese Maßnahme wurde mit dem Mangel der körperlichen und geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrrädern begründet; bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei eine in allen Bereichen hochgradig bis extrem herabgesetzte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit festgestellt worden, woraus der ärztliche Sachverständige den dem Mandatsbescheid vom 2. Mai 1990 zugrunde liegenden Schluß zog.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer ein als Berufung bezeichnetes und an den Landeshauptmann von Oberösterreich gerichtetes Rechtsmittel ein. Mit Bescheid der letztgenannten Behörde vom 12. Juni 1990 wurde dieses Rechtsmittel als Berufung gewertet und als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen den Mandatsbescheid vom 2. Mai 1990 nur das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Verbotes, Motorfahrräder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken.

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75a Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 ist ein mit Bescheid ausgesprochenes Verbot, Motorfahrräder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, aufzuheben, wenn der Grund für seine Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Daraus folgt, daß in einem Antrag auf Aufhebung eines derartigen Verbotes Umstände geltend zu machen sind, die eingetreten sind, nachdem der Verbotsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Ein subjektives Recht des Antragstellers auf materielle Prüfung seines Begehrens besteht nur in Ansehung von geltend gemachten "neuen" Tatsachen. Wird hingegen in einem Antrag lediglich die Rechtswidrigkeit des rechtskräftigen Verbotsbescheides behauptet und dessen Aufhebung damit begründet, so handelt es sich um ein - unzulässiges - Anbringen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, mit dem die Neuaufrollung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt wird.

Entscheidend ist daher, ob der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 2. Juli 1990 - der Beschwerdeführer hat außer diesem Antrag gegenüber der Erstbehörde kein Vorbringen erstattet - Umstände geltend gemacht hat, die nach Erlassung des Mandatsbescheides vom 2. Mai 1990 eingetreten sind und die eine neuerliche Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrrädern ermöglichen. Sein Berufungsvorbringen hat im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben, weil Sache des angefochtenen Berufungsbescheides im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich die Zulässigkeit des Antrages vom 2. Juli 1990 und nicht die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0229).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag vom 2. Juli 1990 damit, daß ein Gutachten eines Amtsarztes beizuschaffen sei, "welcher Befund aufnehmen wolle und auf Grund des derzeitigen körperlichen und geistigen Zustandes des Einschreiters gutachterlich ausführen wolle, ob und allenfalls unter welchen Beschränkungen der Einschreiter zum Lenken von Motorfahrrädern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr geeignet ist". Dabei sollten die in näher genannten Verfahren vor der belangten Behörde gewonnen Untersuchungsergebnisse und Befundgrundlagen einbezogen werden. In der Folge setzte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, das u.a. zur Erlassung des Mandatsbescheides vom 2. Mai 1990 geführt hat, auseinander; er bestreitet dessen Richtigkeit.

Damit hat er - wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat - keine Änderung seines Gesundheitszustandes nach Erlassung des Mandatsbescheides vom 2. Mai 1990 geltend gemacht. Die Einholung eines neuerlichen Gutachtens eines Amtsarztes wird in Wahrheit nur zur Widerlegung des schon zuvor erstellten und dem Mandatsbescheid zugrundegelegten Gutachtens beantragt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen steht mit dem Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere dem Antrag vom 2. Juli 1990, nicht im Einklang.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Antrag vom 2. Juli 1990 keiner inhaltlichen Behandlung zugänglich war. Die Zurückweisung dieses Antrages entsprach dem Gesetz. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110052.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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