TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/26 I424 2333755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2026
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Entscheidungsdatum

26.06.2026

Norm

ASVG §410
AVG §69 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I424 2333755-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX vom 05.12.2025, Zl. XXXX , soweit damit das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt wiederaufgenommen und der Bescheid vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 vom 05.12.2025, Zl. römisch 40 , soweit damit das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt wiederaufgenommen und der Bescheid vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit dem bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 05.12.2025 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Pension mit EUR 921,71 (ab 01.11.2022) bzw. EUR 948,79 (ab 01.01.2023) bzw. EUR 1.040,82 (ab 01.01.2024) bzw. EUR 1.088,70 (ab 01.01.2025) festgesetzt. Der für die Zeit vom 01.11.2022 bis 30.11.2025 entstandene Überbezug an Pension in Höhe von EUR 5.144,00 wurde rückgefordert (Spruchpunkt II.). Begründet wurde der Bescheid damit, dass der PVA berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben worden seien. 1. Mit dem bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 05.12.2025 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Pension mit EUR 921,71 (ab 01.11.2022) bzw. EUR 948,79 (ab 01.01.2023) bzw. EUR 1.040,82 (ab 01.01.2024) bzw. EUR 1.088,70 (ab 01.01.2025) festgesetzt. Der für die Zeit vom 01.11.2022 bis 30.11.2025 entstandene Überbezug an Pension in Höhe von EUR 5.144,00 wurde rückgefordert (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründet wurde der Bescheid damit, dass der PVA berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben worden seien.

2.       Dagegen wurde einlangend mit 02.01.2026 ein Schreiben eingebracht, in dem ausgeführt wurde, dass fristgerecht „Einspruch“ erhoben werde. Eine Begründung folge. Eine einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht werde offengelassen. Eine Pensionskürzung unter das Existenzminimum sei unzulässig. Gleichzeitig wurde darum gebeten, eine detaillierte Auflistung der Gründe zu nennen, auf denen die Entscheidung resultiert sei.

3.       Dieses Schreiben samt Behördenakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend mit 28.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

4.       Mit 03.02.2026 wurde die PVA vonseiten des erkennenden Gerichts aufgefordert, noch ausständige Aktenteile zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag zur Verbesserung ihres Schreibens aufgefordert.

5.       Mit Einbringungsdatum 22.02.2026 übermittelte die PVA einen Schriftsatz, in dem mitgeteilt wurde, dass mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 14.08.2025 mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin Betroffene einer umfangreichen GPLB-Prüfung eines näher bezeichneten Unternehmens sei und nun die Beitragsgrundlagen für 2010 bis 2012 korrekt gespeichert worden seien. Diese Änderungen bzw. Neuspeicherung der Beitragsgrundlagen hätten naturgemäß auch eine Änderung betreffend die Pensionshöhe erwirkt und sei eine Wiederaufnahme unumgänglich gewesen. Weiters wurden die alten und neuen Bemessungsgrundlagen übermittelt.

6.       Mit E-Mail vom 23.02.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug zu ihren SVS-Beiträgen vom 25.10.2025 und führte aus, dass sie mehrere Jahre als Trainerin und Coach für ein näher bezeichnetes Unternehmen gearbeitet habe, damals als freie Mitarbeiterin und demzufolge selbständig, woraufhin sie Pensionsbeiträge für die SVS entrichtet habe. Nach Entscheidungen über eine Scheinselbständigkeit habe die PVA von ihr weitere Beiträge als Rückzahlung für die in den vergangenen Jahren nicht entrichteten Beiträgen verlangt. Von der SVS habe sie nie etwas zurückbekommen. Am 10.10.2025 habe sie ein Schreiben von der SVS erhalten, dass sie über ein Guthaben verfügen würde. Auf Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass diese Guthaben nicht ausgezahlt, sondern zur Deckung der Kosten der vom näher bezeichneten Unternehmen, damals in Insolvenz, nicht bezahlter Beiträge verwendet werden würde. Am 05.12.2025 habe sie schließlich das Schreiben von der PVA über die Pensionskürzung erhalten. Bis heute sei ihr nicht mitgeteilt worden, womit die Kürzung begründet sei, weshalb sie keine detaillierte Beweisführung machen könne. Sie vermute, dass das auch mit den offenen Beträgen des insolventen Unternehmens zusammenhänge.

7.       Einlangend mit 09.04.2026 übermittelte die PVA eine weitere Äußerung, in der Bezug auf eine Äußerung vom 27.01.2026 genommen wurde, deren Vorlage aufgrund technischer Probleme verspätet sei. In der beigefügten Stellungnahme vom 27.01.2026 wurde ausgeführt, dass der Grund für die Wiederaufnahme eine Änderung in der Beitragsgrundlagenspeicherung gewesen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Beitragsgrundlagenspeicherung nicht über die PVA direkt erfolge und sie auf die Mitteilung der zuständigen Stellen (Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] und SVS) angewiesen sei, sei eine Wiederaufnahme zur Anpassung der entsprechenden Beitragsgrundlagen bzw. der Pensionshöhe notwendig und innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Mit Schreiben vom 14.08.2025 sei seitens der SVS mitgeteilt worden, dass eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen ihrerseits erfolgt sei. Eine Änderung der Beitragsgrundlagen wirke sich naturgemäß auf die Pensionshöhe aus und sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens unumgänglich gewesen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 13.03.2023 ab 01.11.2022 der Anspruch auf Alterspension zuerkannt.

Mit Schreiben vom 14.08.2025, eingelangt am 21.08.2025, teilte die SVS der PVA mit, dass eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen ihrerseits erfolgt sei, da im Zuge einer GPLB-Prüfung bei einem näher bezeichneten Unternehmen die Jahre 2010 bis 2012 rückabgewickelt wurden, womit eine Änderung der Beitragsgrundlagen betreffend die Beschwerdeführerin einherging.

Aufgrund der Berichtigung der Beitragsgrundlagen wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der PVA wiederaufgenommen und mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.12.2025 der Bescheid vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben.

2.       Beweiswürdigung:

Der Bescheid der PVA vom 13.03.2023, mit dem der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Alterspension ab 01.11.2022 zuerkannt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein.

Das Schreiben der SVS vom 14.08.2025 an die PVA ist ebenfalls aktenkundig und bestätigte auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23.02.2026, dass hinsichtlich des Unternehmens, für das sie als Trainerin und Coach tätig gewesen ist, eine Entscheidung über eine Scheinselbständigkeit ergangen sei.

Der Bescheid der PVA vom 05.12.2025, dem der Inhalt des Spruchpunktes I. entnommen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein.Der Bescheid der PVA vom 05.12.2025, dem der Inhalt des Spruchpunktes römisch eins. entnommen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, der die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension und die Aufhebung des Bescheids vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe zum Inhalt hat.Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, der die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension und die Aufhebung des Bescheids vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe zum Inhalt hat.

Die neu festgesetzten Ansprüche auf Alterspension ab 01.11.2022 sowie die Rückforderung des Überbezugs (Spruchpunkt II.) fallen in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Arbeits- und Sozialgericht und sind daher nicht Verfahrensgegenstand. Die neu festgesetzten Ansprüche auf Alterspension ab 01.11.2022 sowie die Rückforderung des Überbezugs (Spruchpunkt römisch zwei.) fallen in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Arbeits- und Sozialgericht und sind daher nicht Verfahrensgegenstand.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Rechtliche Grundlagen

Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ titulierte § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lautet:Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ titulierte Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist nach § 38 AVG die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist nach Paragraph 38, AVG die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall

Fallbezogen hat die PVA das mit Bescheid vom 13.03.2023 rechtskräftig abgeschlossene Leistungsverfahren, mit dem die monatliche Pensionshöhe festgestellt wurde, aufgrund der Bekanntgabe von berichtigten Beitragsgrundlagen gestützt auf § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (nachträgliche, abweichende Vorfragenentscheidung) wiederaufgenommen. Fallbezogen hat die PVA das mit Bescheid vom 13.03.2023 rechtskräftig abgeschlossene Leistungsverfahren, mit dem die monatliche Pensionshöhe festgestellt wurde, aufgrund der Bekanntgabe von berichtigten Beitragsgrundlagen gestützt auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (nachträgliche, abweichende Vorfragenentscheidung) wiederaufgenommen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG kann innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheids die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114).

Für die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen stellt § 242 iVm insbesondere § 243 Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des § 44 ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab (VwGH 02.07.2019, Ra 2018/08/0248). Die durch die SVS bzw. ÖGK festzustellende maßgebende Beitragsgrundlage stellt daher für das Leistungs(streit)verfahren eine Vorfrage dar, welche als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0096).Für die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen stellt Paragraph 242, in Verbindung mit insbesondere Paragraph 243, Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des Paragraph 44, ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab (VwGH 02.07.2019, Ra 2018/08/0248). Die durch die SVS bzw. ÖGK festzustellende maßgebende Beitragsgrundlage stellt daher für das Leistungs(streit)verfahren eine Vorfrage dar, welche als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG zu beurteilen ist vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0096).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Änderung der Beitragsgrundlagen vor, somit eine geändert beurteilte Vorfrage für die Höhe der Pensionsbemessung. Die Wiederaufnahme erfolgte innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides vom 13.03.2023 und somit rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin tritt der Wiederaufnahme auch inhaltlich nicht entgegen, vielmehr bestätigte sie selbst, dass es hinsichtlich des näher bezeichneten Unternehmens, für das sie in der Vergangenheit tätig gewesen ist, eine Überprüfung in Zusammenhang mit einer Scheinselbständigkeit gegeben habe. Gründe, die gegen die Wiederaufnahme sprechen, wurden damit letztlich nicht vorgebracht.

Zusammenfassend liegen die Gründe für eine amtswegige Wiederaufnahme vor, denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Aus den vorgelegten Aktenteilen hat sich auch sonst keine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid, soweit damit das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der PVA wiederaufgenommen und der Bescheid vom 13.03.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, spruchgemäß abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass dem österreichischen Pensionssystem eine Mindestpension nicht bekannt ist, allenfalls besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausgleichszulage zu beziehen. In Hinblick auf ein etwaiges Guthaben bei der SVS, die dieses zurückbehalten habe, muss darauf verwiesen werden, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist, was gleichermaßen auf die in Spruchpunkt II. neu festgesetzten Ansprüche auf Alterspension ab 01.11.2022 sowie die Rückforderung des Überbezugs zutrifft. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass dem österreichischen Pensionssystem eine Mindestpension nicht bekannt ist, allenfalls besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausgleichszulage zu beziehen. In Hinblick auf ein etwaiges Guthaben bei der SVS, die dieses zurückbehalten habe, muss darauf verwiesen werden, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist, was gleichermaßen auf die in Spruchpunkt römisch zwei. neu festgesetzten Ansprüche auf Alterspension ab 01.11.2022 sowie die Rückforderung des Überbezugs zutrifft.

4.       Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zudem hat weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab (vgl etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0114).Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab vergleiche etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0114).

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Alterspension amtswegige Wiederaufnahme Beitragsgrundlagen Berichtigung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2333755.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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