Entscheidungsdatum
29.06.2026Norm
BDG 1979 §4Spruch
,
W122 2288479-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Ansprüche nach dem B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Ansprüche nach dem B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Absatz 2 des angefochtenen Bescheides aufgehoben und werden die Absätze 1 und 3 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für die erfolgte Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung wegen erlittener persönlicher Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 B-GlBG der Differenzbetrag für drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion der Leitung der XXXX erhalten hätte, und dem tatsächlichen in den ersten drei Monaten nach unterlassener Betrauung ausbezahlten Monatsbezug, zuerkannt.In Erledigung der Beschwerde wird Absatz 2 des angefochtenen Bescheides aufgehoben und werden die Absätze 1 und 3 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für die erfolgte Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung wegen erlittener persönlicher Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG der Differenzbetrag für drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion der Leitung der römisch 40 erhalten hätte, und dem tatsächlichen in den ersten drei Monaten nach unterlassener Betrauung ausbezahlten Monatsbezug, zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle der Leitung der XXXX im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV), bewertet mit A1/9 bzw. v1/7. Mit dem Arbeitsplatz wurde ein Mitbewerber des Beschwerdeführers betraut.1. Der Beschwerdeführer bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle der Leitung der römisch 40 im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV), bewertet mit A1/9 bzw. v1/7. Mit dem Arbeitsplatz wurde ein Mitbewerber des Beschwerdeführers betraut.
2. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) wegen Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und des Alters beim beruflichen Aufstieg. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass in der Ausschreibung das Bestehen eines Dienstverhältnisses in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/A1 bzw. a/v1 als Ernennungserfordernis genannt worden sei, entgegen bisheriger Gepflogenheiten und Vorgangsweisen aber nicht auch die Bereitschaft zur Überstellung in den allgemeinen Verwaltungsdienst, womit Offiziere, die nicht dem Verwaltungsdienst angehören, und damit auch der Beschwerdeführer als Militärperson in der Verwendungsgruppe MBO1, von vornherein ausgeschlossen würden. Der Beschwerdeführer und ein anderer Bewerber seien mit dieser Begründung bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Der zum Zug gekommene Bewerber sei im Wesentlichen auf wissenschaftlichem und damit insbesondere theoretischem Gebiet tätig gewesen, habe jedoch keinerlei Erfahrung als Militärperson. Im Vergleich der Geburtsdaten liege jedenfalls ein alters- und vor allem erfahrungs- und kompetenzmäßiger Vorsprung im höchsten Ausmaß zugunsten des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der sozialdemokratischen Partei und die politische Ausrichtung des zum Zug gekommenen Bewerbers zur Partei der derzeitigen Verteidigungsministerin, deren Kabinettschef er gewesen sei, ergebe sich klar und eindeutig aus seiner Vita. Auffällig sei, dass die nachfolgende Ausschreibung für die Position der Leitung der Sektion II im BMLV nicht, wie es im Sinne einer breiten Bewerbungsmöglichkeit üblich gewesen sei, den Passus „bzw. Bereitschaft zur Überstellung in A1“ enthalten habe. Aus all diesen Umständen lasse sich ableiten, dass die Ausschreibung für die gegenständliche Position auf eine bestimmte Person zugeschnitten worden sei, um Militärpersonen a priori von einer Bewerbungsmöglichkeit abzuschneiden.2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) wegen Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und des Alters beim beruflichen Aufstieg. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass in der Ausschreibung das Bestehen eines Dienstverhältnisses in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/A1 bzw. a/v1 als Ernennungserfordernis genannt worden sei, entgegen bisheriger Gepflogenheiten und Vorgangsweisen aber nicht auch die Bereitschaft zur Überstellung in den allgemeinen Verwaltungsdienst, womit Offiziere, die nicht dem Verwaltungsdienst angehören, und damit auch der Beschwerdeführer als Militärperson in der Verwendungsgruppe MBO1, von vornherein ausgeschlossen würden. Der Beschwerdeführer und ein anderer Bewerber seien mit dieser Begründung bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Der zum Zug gekommene Bewerber sei im Wesentlichen auf wissenschaftlichem und damit insbesondere theoretischem Gebiet tätig gewesen, habe jedoch keinerlei Erfahrung als Militärperson. Im Vergleich der Geburtsdaten liege jedenfalls ein alters- und vor allem erfahrungs- und kompetenzmäßiger Vorsprung im höchsten Ausmaß zugunsten des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der sozialdemokratischen Partei und die politische Ausrichtung des zum Zug gekommenen Bewerbers zur Partei der derzeitigen Verteidigungsministerin, deren Kabinettschef er gewesen sei, ergebe sich klar und eindeutig aus seiner Vita. Auffällig sei, dass die nachfolgende Ausschreibung für die Position der Leitung der Sektion römisch zwei im BMLV nicht, wie es im Sinne einer breiten Bewerbungsmöglichkeit üblich gewesen sei, den Passus „bzw. Bereitschaft zur Überstellung in A1“ enthalten habe. Aus all diesen Umständen lasse sich ableiten, dass die Ausschreibung für die gegenständliche Position auf eine bestimmte Person zugeschnitten worden sei, um Militärpersonen a priori von einer Bewerbungsmöglichkeit abzuschneiden.
3. Die B-GBK gelangte in ihrem Gutachten vom XXXX zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg darstelle. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar habe darlegen können, dass der Ausschreibungstext ursprünglich die Erweiterung auf Militärpersonen enthalten habe und diese nach der Abstimmung mit dem Kabinett nicht mehr enthalten gewesen sei. Wenngleich die Formulierung der Ausschreibung im Ermessen der Bundesministerin liege, dürfe diese nicht dazu genutzt werden, willkürliche oder unsachliche Kriterien vorzusehen. Durch den Ausschluss von Militärpersonen vom Bewerberkreis sei eine unsachliche Vorauswahl getroffen worden. Vom Dienstgeber sei bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ein Kandidat mit Nähe zur XXXX favorisiert worden und durch die gewählte Ausgestaltung der Ausschreibung habe man sichergehen wollen, dass dieser auch Erfolg mit seiner Bewerbung haben werde. Eine Altersdiskriminierung des Beschwerdeführers sei hingegen nicht erkennbar.3. Die B-GBK gelangte in ihrem Gutachten vom römisch 40 zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg darstelle. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar habe darlegen können, dass der Ausschreibungstext ursprünglich die Erweiterung auf Militärpersonen enthalten habe und diese nach der Abstimmung mit dem Kabinett nicht mehr enthalten gewesen sei. Wenngleich die Formulierung der Ausschreibung im Ermessen der Bundesministerin liege, dürfe diese nicht dazu genutzt werden, willkürliche oder unsachliche Kriterien vorzusehen. Durch den Ausschluss von Militärpersonen vom Bewerberkreis sei eine unsachliche Vorauswahl getroffen worden. Vom Dienstgeber sei bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung ein Kandidat mit Nähe zur römisch 40 favorisiert worden und durch die gewählte Ausgestaltung der Ausschreibung habe man sichergehen wollen, dass dieser auch Erfolg mit seiner Bewerbung haben werde. Eine Altersdiskriminierung des Beschwerdeführers sei hingegen nicht erkennbar.
4. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung, Bemessung eines Entschädigungsbetrags für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 10.000,00 sowie auf Ersatz des laufenden Vermögensschadens, insbesondere die Bezugsdifferenzen auf A1/9, für einen Bestellungszeitraum von fünf Jahren im Sinne von § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 B-GlBG.4. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung, Bemessung eines Entschädigungsbetrags für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 10.000,00 sowie auf Ersatz des laufenden Vermögensschadens, insbesondere die Bezugsdifferenzen auf A1/9, für einen Bestellungszeitraum von fünf Jahren im Sinne von Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion beim beruflichen Aufstieg aufgrund der Weltanschauung diskriminiert wurde. Ihm wurde gemäß § 18a Abs. 1 B-GlBG der Ersatz des Vermögensschadens zuerkannt und dieser mit der Bezugsdifferenz für zwei Monate bemessen. Ebenso wurde ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt und diese mit EUR 4.000,00 bemessen. Dem Gutachten der B-GBK könne dahingehend gefolgt werden, dass eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 13a Abs. 2 B-GlBG vorliege, wenn ein Muss-Kriterium in der Ausschreibung so formuliert sei, dass ausschließlich das Bestehen eines bestimmten Dienstverhältnisses, nicht aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme oder Überstellung in ein solches Dienstverhältnis als Erfüllung dieses Kriteriums gelte. Die Wahl der Formulierung sei ausschließlich der langjährig geübten Verwaltungspraxis entsprungen und es könne keine wie immer geartete Vorgehensweise gegen die Person des Beschwerdeführers erkannt werden. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Funktion könne „im engeren Sinne“ keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erkannt und dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Nach der Judikatur habe die Begutachtungskommission allerdings bei ihren Entscheidungen die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei es an der Kommission liege, einen gegebenen Sachverhalt als besonderen Umstand festzulegen. Es wäre nicht unzulässig bzw. sogar geboten gewesen, die aus den Vorverwendungen zweifelsfrei ableitbare grundsätzliche Eignung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Funktion als besonderen Umstand des Einzelfalles festzulegen und von einer alternativen Erfüllung des Muss-Kriteriums Dienstverhältnis auszugehen, dies vor allem deshalb, weil er aufgrund des Abschlusses eines Diplom- und Doktoratsstudiums der Politikwissenschaften das in der Ausschreibung festgelegte Muss-Kriterium betreffend die Hochschulbildung erfülle, damit auch eine Überstellung in ein in der Ausschreibung festgelegtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A1 möglich gewesen wäre und er einer solchen Überstellung in seiner Bewerbung auch ableitbar zugestimmt habe. Die Festlegung seiner zweifellos gegebenen grundsätzlichen Eignung hätte zur Folge gehabt, dass er alle Muss-Kriterien erfüllt, er somit als grundsätzlich geeignet einzustufen und daraus resultierend durch die Kommission einer weitergehenden Beurteilung zu unterziehen gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Begutachtung sei daher eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erkannt worden. Hinsichtlich der Eignung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem zum Zuge gekommenen Bewerber führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich um einen rein zivilen Arbeitsplatz handle und es daher gerade nicht auf die militärische Ausbildung und Erfahrung ankommen dürfe. Bei fiktiver grundsätzlicher Eignung sei der Beschwerdeführer – ebenso wie der zum Zug gekommenen Mitbewerber – als in höchstem Ausmaß geeignet anzusehen. Nach einem Vergleich mit dem ebenfalls ausgeschlossenen Mitbewerber sowie mit dem zum Zug gekommenen Mitbewerber gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besseren Eignung des zum Zug gekommenen Mitbewerbers die Funktion auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte. Aufgrund der „bloßen“ Einfachdiskriminierung in Verbindung mit dem in gewisser Weise nachvollziehbaren Vorgehen der Kommission und unter Berücksichtigung, dass die Kommission hätte erkennen können, dass der Beschwerdeführer zweifellos die grundsätzliche Eignung für die gegenständliche Funktion aufweise, erscheine die Bemessung des Ersatzanspruches mit einer Bezugsdifferenz für zwei Monate als sachgerecht und angemessen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion beim beruflichen Aufstieg aufgrund der Weltanschauung diskriminiert wurde. Ihm wurde gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, B-GlBG der Ersatz des Vermögensschadens zuerkannt und dieser mit der Bezugsdifferenz für zwei Monate bemessen. Ebenso wurde ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt und diese mit EUR 4.000,00 bemessen. Dem Gutachten der B-GBK könne dahingehend gefolgt werden, dass eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, B-GlBG vorliege, wenn ein Muss-Kriterium in der Ausschreibung so formuliert sei, dass ausschließlich das Bestehen eines bestimmten Dienstverhältnisses, nicht aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme oder Überstellung in ein solches Dienstverhältnis als Erfüllung dieses Kriteriums gelte. Die Wahl der Formulierung sei ausschließlich der langjährig geübten Verwaltungspraxis entsprungen und es könne keine wie immer geartete Vorgehensweise gegen die Person des Beschwerdeführers erkannt werden. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Funktion könne „im engeren Sinne“ keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erkannt und dem Gutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Nach der Judikatur habe die Begutachtungskommission allerdings bei ihren Entscheidungen die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei es an der Kommission liege, einen gegebenen Sachverhalt als besonderen Umstand festzulegen. Es wäre nicht unzulässig bzw. sogar geboten gewesen, die aus den Vorverwendungen zweifelsfrei ableitbare grundsätzliche Eignung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Funktion als besonderen Umstand des Einzelfalles festzulegen und von einer alternativen Erfüllung des Muss-Kriteriums Dienstverhältnis auszugehen, dies vor allem deshalb, weil er aufgrund des Abschlusses eines Diplom- und Doktoratsstudiums der Politikwissenschaften das in der Ausschreibung festgelegte Muss-Kriterium betreffend die Hochschulbildung erfülle, damit auch eine Überstellung in ein in der Ausschreibung festgelegtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe A1 möglich gewesen wäre und er einer solchen Überstellung in seiner Bewerbung auch ableitbar zugestimmt habe. Die Festlegung seiner zweifellos gegebenen grundsätzlichen Eignung hätte zur Folge gehabt, dass er alle Muss-Kriterien erfüllt, er somit als grundsätzlich geeignet einzustufen und daraus resultierend durch die Kommission einer weitergehenden Beurteilung zu unterziehen gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Begutachtung sei daher eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung erkannt worden. Hinsichtlich der Eignung des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem zum Zuge gekommenen Bewerber führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich um einen rein zivilen Arbeitsplatz handle und es daher gerade nicht auf die militärische Ausbildung und Erfahrung ankommen dürfe. Bei fiktiver grundsätzlicher Eignung sei der Beschwerdeführer – ebenso wie der zum Zug gekommenen Mitbewerber – als in höchstem Ausmaß geeignet anzusehen. Nach einem Vergleich mit dem ebenfalls ausgeschlossenen Mitbewerber sowie mit dem zum Zug gekommenen Mitbewerber gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besseren Eignung des zum Zug gekommenen Mitbewerbers die Funktion auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte. Aufgrund der „bloßen“ Einfachdiskriminierung in Verbindung mit dem in gewisser Weise nachvollziehbaren Vorgehen der Kommission und unter Berücksichtigung, dass die Kommission hätte erkennen können, dass der Beschwerdeführer zweifellos die grundsätzliche Eignung für die gegenständliche Funktion aufweise, erscheine die Bemessung des Ersatzanspruches mit einer Bezugsdifferenz für zwei Monate als sachgerecht und angemessen.
6. Mit Schriftsatz vom 09.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist insoweit das Rechtsmittel der Beschwerde, als ihm als Ersatz des Vermögensschadens eine Bezugsdifferenz von lediglich zwei Monaten und eine Entschädigung in Höhe von lediglich EUR 4.000,00 bemessen wird. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er die „bestgeeignetste“ (Doppel-Superlativ im Original) Person für die Betrauung mit der gegenständlichen Funktion sei. Bei diskriminierungsfreier Auswahl wäre er beruflich aufgestiegen, sodass ihm eine Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zu bemessen sei, dies eingeschränkt durch die zeitliche Dauer einer 5-Jahres-Bestellung. Hinsichtlich der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung führte er im Wesentlichen aus, dass er von vornherein von einer als höchst prestigeträchtig zu bewertenden Position ausgeschlossen worden sei, was eine besonders schwere persönliche Beeinträchtigung darstelle. Es sei irrelevant, ob es zu einer Mehrfachdiskriminierung gekommen sei.
7. Mit am 15.03.2024 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2025, 23.01.2025, 18.02.2025 und 01.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Behördenvertreter teilnahmen. Es wurden 10 Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer konkretisierte in der Verhandlung am 16.01.2025 seinen Beschwerdeantrag durch seine Rechtsvertretung nach Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich ausschließlich auf Verbesserung gerichtete Anträge und nach Einräumung der Möglichkeit der Verbesserung insoweit, als in eventu der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2025, 23.01.2025, 18.02.2025 und 01.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Behördenvertreter teilnahmen. Es wurden 10 Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer konkretisierte in der Verhandlung am 16.01.2025 seinen Beschwerdeantrag durch seine Rechtsvertretung nach Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschränkung des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich ausschließlich auf Verbesserung gerichtete Anträge und nach Einräumung der Möglichkeit der Verbesserung insoweit, als in eventu der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
9. Mit Schreiben vom 15.04.2025 legte die belangte Behörde ergänzende Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe MBO1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen. 1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe MBO1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Am XXXX wurde die Funktion des Leiters der XXXX im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (A1/9 bzw. v1/7) ausgeschrieben. 1.2. Am römisch 40 wurde die Funktion des Leiters der römisch 40 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (A1/9 bzw. v1/7) ausgeschrieben.
Es bewarben sich neben dem Beschwerdeführer XXXX , und zwei weitere Bewerber. Es bewarben sich neben dem Beschwerdeführer römisch 40 , und zwei weitere Bewerber.
Der Beschwerdeführer und ein weiterer Bewerber wurden wegen Nichterfüllung des Erfordernisses eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe A/A1 bzw. eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe a/v1 von der Begutachtungskommission nach einstimmigem Beschluss von vornherein keiner weiteren Beurteilung unterzogen.
Mit der Stelle betraut wurde der besser als der Beschwerdeführer geeignete Mitbewerber XXXX . Mit der Stelle betraut wurde der besser als der Beschwerdeführer geeignete Mitbewerber römisch 40 .
1.3. Der Beschwerdeführer erlangte am XXXX von seinem Ausscheiden aus dem Bewerbungsprozess Kenntnis. Mit am XXXX bei der B-GBK eingelangtem Schreiben beantragte er eine Gutachtenserstellung. Mit Gutachten vom XXXX gelangte die B-GBK zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg darstelle. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag machte der Beschwerdeführer Ansprüche nach § 18a B-GlBG geltend. 1.3. Der Beschwerdeführer erlangte am römisch 40 von seinem Ausscheiden aus dem Bewerbungsprozess Kenntnis. Mit am römisch 40 bei der B-GBK eingelangtem Schreiben beantragte er eine Gutachtenserstellung. Mit Gutachten vom römisch 40 gelangte die B-GBK zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg darstelle. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag machte der Beschwerdeführer Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG geltend.
1.4. Der Beschwerdeführer absolvierte das Diplom- und Doktoratsstudium der Politikwissenschaften mit der Fächerkombination internationales Recht und war von XXXX bis XXXX an der Militärakademie XXXX . Von XXXX bis XXXX wurde er als stellvertretender Kompaniekommandant und als Kompaniekommandant verwendet. Von XXXX bis XXXX absolvierte er den Generalstabskurs an der Landesverteidigungsakademie. Von XXXX bis XXXX war er G3 (gemeint wohl: Stabsfunktion Einsatz, Planung, Führung und Ausbildung) und stellvertretender Chef des Stabes beim Militärkommando XXXX und von XXXX bis XXXX Referent im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) in der Abteilung für auslandsorientierte Aufgaben. Von XXXX bis XXXX war er Leiter des selbständigen Referats „Internationales Krisenmanagement und internationale Kooperation“ in der Abteilung für Militärpolitik, von XXXX bis XXXX Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant beim Kommando für internationale Einsätze in XXXX und von XXXX bis Mitte XXXX Leiter der Abteilung Einsatzführung im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Ab September XXXX war er mit der Führung des Militärkommandos XXXX beauftragt, von Dezember XXXX bis Juli XXXX Militärkommandant von XXXX und von August XXXX bis Juli XXXX Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Ab August XXXX war er Leiter der XXXX und von Jänner XXXX bis Oktober XXXX Kabinettschef des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. 1.4. Der Beschwerdeführer absolvierte das Diplom- und Doktoratsstudium der Politikwissenschaften mit der Fächerkombination internationales Recht und war von römisch 40 bis römisch 40 an der Militärakademie römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 wurde er als stellvertretender Kompaniekommandant und als Kompaniekommandant verwendet. Von römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er den Generalstabskurs an der Landesverteidigungsakademie. Von römisch 40 bis römisch 40 war er G3 (gemeint wohl: Stabsfunktion Einsatz, Planung, Führung und Ausbildung) und stellvertretender Chef des Stabes beim Militärkommando römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 Referent im Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) in der Abteilung für auslandsorientierte Aufgaben. Von römisch 40 bis römisch 40 war er Leiter des selbständigen Referats „Internationales Krisenmanagement und internationale Kooperation“ in der Abteilung für Militärpolitik, von römisch 40 bis römisch 40 Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant beim Kommando für internationale Einsätze in römisch 40 und von römisch 40 bis Mitte römisch 40 Leiter der Abteilung Einsatzführung im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Ab September römisch 40 war er mit der Führung des Militärkommandos römisch 40 beauftragt, von Dezember römisch 40 bis Juli römisch 40 Militärkommandant von römisch 40 und von August römisch 40 bis Juli römisch 40 Stabschef des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Ab August römisch 40 war er Leiter der römisch 40 und von Jänner römisch 40 bis Oktober römisch 40 Kabinettschef des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
Mit XXXX wurde er von seinen Aufgaben als Sektionsleiter vorzeitig entbunden und ihm wurden Projektaufgaben zugewiesen. Mit römisch 40 wurde er von seinen Aufgaben als Sektionsleiter vorzeitig entbunden und ihm wurden Projektaufgaben zugewiesen.
Seine Publikationstätigkeit umfasst einen Beitrag aus dem Jahr XXXX beim Peter Lang Verlag zum Thema seiner Dissertation XXXX und mehrere Beiträge in militärischen Fachzeitschriften. Seine Publikationstätigkeit umfasst einen Beitrag aus dem Jahr römisch 40 beim Peter Lang Verlag zum Thema seiner Dissertation römisch 40 und mehrere Beiträge in militärischen Fachzeitschriften.
Er unterrichtete oftmals an der Landesverteidigungsakademie, an der Militärakademie, beim Kommando Internationale Einsätze und führte extern Lehrtätigkeiten durch, insbesondere zu „lessons learned“ bei den Einsätzen.
1.5. XXXX , geb. am XXXX (nachfolgend: Mitbewerber) absolvierte das Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, das Diplomstudium der Politikwissenschaften sowie das Masterstudium „European Studies – Management of EU Projects“. Im Jahr XXXX wurde ihm der Titel XXXX durch die Fachhochschule XXXX verliehen. Von XXXX bis XXXX war er „Junior Researcher“ am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der XXXX , von XXXX bis XXXX „Research Fellow“ am XXXX (nachfolgend: XXXX ), von XXXX bis XXXX dortiger Generalsekretär, von September XXXX bis April XXXX XXXX „Internationale Beziehungen“ an der politischen Akademie, von XXXX bis XXXX XXXX des XXXX und von Mai XXXX bis Mai XXXX Berater im Kabinett des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien im Bundeskanzleramt. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung war er seit Juni XXXX Kabinettschef im BMLV, seit XXXX Leiter der XXXX und seit XXXX Überleitungsverantwortlicher der XXXX . Der Mitbewerber übt weiters umfassende Lehrtätigkeiten aus. So war er von XXXX bis XXXX Lektor im Bachelorstudienprogramm „Polizeiliche Führung“ an der FH XXXX und zum Zeitpunkt seiner Bewerbung seit XXXX Lektor im Masterstudienprogramm „European Studies – Management of EU Projects“ an der FH XXXX , seit XXXX Lektor an der XXXX Militärakademie in XXXX , seit XXXX Lektor im Bachelorstudienprogramm „Marketing and Sales“ sowie „Communication and Marketing“ an der FH XXXX der Wirtschaftskammer XXXX und seit XXXX Lektor im Bachelorstudienprogramm „Journalismus und Unternehmenskommunikation“ sowie im Masterstudienprogramm „Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung“ an der FH XXXX . 1.5. römisch 40 , geb. am römisch 40 (nachfolgend: Mitbewerber) absolvierte das Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, das Diplomstudium der Politikwissenschaften sowie das Masterstudium „European Studies – Management of EU Projects“. Im Jahr römisch 40 wurde ihm der Titel römisch 40 durch die Fachhochschule römisch 40 verliehen. Von römisch 40 bis römisch 40 war er „Junior Researcher“ am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 „Research Fellow“ am römisch 40 (nachfolgend: römisch 40 ), von römisch 40 bis römisch 40 dortiger Generalsekretär, von September römisch 40 bis April römisch 40 römisch 40 „Internationale Beziehungen“ an der politischen Akademie, von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 des römisch 40 und von Mai römisch 40 bis Mai römisch 40 Berater im Kabinett des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien im Bundeskanzleramt. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung war er seit Juni römisch 40 Kabinettschef im BMLV, seit römisch 40 Leiter der römisch 40 und seit römisch 40 Überleitungsverantwortlicher der römisch 40 . Der Mitbewerber übt weiters umfassende Lehrtätigkeiten aus. So war er von römisch 40 bis römisch 40 Lektor im Bachelorstudienprogramm „Polizeiliche Führung“ an der FH römisch 40 und zum Zeitpunkt seiner Bewerbung seit römisch 40 Lektor im Masterstudienprogramm „European Studies – Management of EU Projects“ an der FH römisch 40 , seit römisch 40 Lektor an der römisch 40 Militärakademie in römisch 40 , seit römisch 40 Lektor im Bachelorstudienprogramm „Marketing and Sales“ sowie „Communication and Marketing“ an der FH römisch 40 der Wirtschaftskammer römisch 40 und seit römisch 40 Lektor im Bachelorstudienprogramm „Journalismus und Unternehmenskommunikation“ sowie im Masterstudienprogramm „Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung“ an der FH römisch 40 .
Seine Forschungs- und Publikationstätigkeit umfasst die Bereiche Europäische Integration mit Fokus auf die EU Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie EU-Verfassungsrecht, Europarecht und Europapolitik, transatlantische und internationale Beziehungen sowie österreichisches Verfassungsrecht im Kontext österreichischer XXXX . Seine Forschungs- und Publikationstätigkeit umfasst die Bereiche Europäische Integration mit Fokus auf die EU Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie EU-Verfassungsrecht, Europarecht und Europapolitik, transatlantische und internationale Beziehungen sowie österreichisches Verfassungsrecht im Kontext österreichischer römisch 40 .
Die der Bewerbung des Mitbewerbers angeschlossene Publikationsliste umfasst im Zeitraum 2006 bis 2021 rund 60 Publikationen.
1.6. Die Aufgaben und Tätigkeiten des zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie die Anforderungen an diesen laut Ausschreibung stellen sich wie folgt dar:
Aufgaben und Tätigkeiten:
? Leitung der XXXX sowie dieser unmittelbar zur Dienst- und Fachaufsicht nachgeordneten Dienststellen? Leitung der römisch 40 sowie dieser unmittelbar zur Dienst- und Fachaufsicht nachgeordneten Dienststellen
? Zusammenarbeit und Koordinierung innerhalb der geschäftseinteilungsmäßigen Zuständigkeit mit anderen Organisationseinrichtungen des Ressorts, des Bundes, der Länder und Gemeinden
? Beratung der Ressortleitung innerhalb der geschäftseinteilungsmäßigen Zuständigkeit sowie Wahrnehmung der Vertretung als „Defence Policy Director“ und Wahrnehmung der Vertretung als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates und des außenpolitischen Ausschusses
? Vertretung der XXXX und des Ressorts? Vertretung der römisch 40 und des Ressorts
? Wahrnehmung der Agenden als haushaltsführende Stelle für das zugewiesene Budget
Die Betrauung eines Bewerbers mit dieser Funktion setzte laut Ausschreibung neben der Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des BDG 1979 die Erfüllung folgender weiterer Erfordernisse voraus:
1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe A/A1 bzw. eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe a/v1.
2. Den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder Politikwissenschaften oder Medien- und Kommunikationswissenschaften im Sinne der Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979.2. Den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder Politikwissenschaften oder Medien- und Kommunikationswissenschaften im Sinne der Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979.
3. Vorliegen einer Prüfbescheinigung der festgestellten Verlässlichkeit […]
Im Sinne des § 5 Abs. 2 AusG wurden weiters besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet: Im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, AusG wurden weiters besondere Kenntnisse bzw. Fähigkeiten vor allem in folgenden Bereichen erwartet:
a) Umfassende Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der EU bzw. der Konzeption des ÖBH sowie der Verteidigungsforschung (20 %)
b) Vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts und relevante Bestimmungen des Völker- und Europarechts (15 %)
c) Kenntnisse des Medien- und Publizistikwesens in Österreich (10 %)
d) Kenntnisse der wirkungsorientierten Steuerung und des Controllings sowie der damit verbundenen Erstellung bzw. Umsetzung der RZL-Pläne und Zielvereinbarungen (10 %)
e) Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifische IT-Kenntnisse (10 %)
f) Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (10 %)
g) Besondere Fähigkeiten und Erfahrungen in der Führung vor allem leitender Mitarbeiter sowie in der Verhandlungsführung mit ressortinternen und externen Spitzenrepräsentanten (10 %)
h) Besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit (10 %)
i) Der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse (5 %)
Darüber hinaus waren erwünscht:
? mehrjährige Tätigkeit mit internationalem Bezug
? mehrjährige Erfahrung als Abteilungs-, oder Bereichs- bzw. Gruppenleiter auf Ebene der Zentralstelle oder mehrjährige Erfahrung als Amtsleiter oder mehrjährige Erfahrung in einer vergleichbaren Leitungsfunktion
? umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit im fachspezifischen Bereich.
Zu Bewerbungsunterlagen, Verfahren und Sonstiges wurde ausgeführt:
[…] Die Erfüllung der Voraussetzungen und erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest schlüssig darzulegen. Überdies ist den Bewerbungsunterlagen ein höchstens fünfzehnseitiges Konzept (Zeilenabstand 1,5-fach, Schriftgröße 12 Pt) im Hinblick auf die künftigen besonderen Herausforderungen im Fachbereich anzuschließen. Dabei sind insbesondere die in den Erwartungskriterien gemäß lit a bis e festgelegten Kenntnisse und Fähigkeiten sichtbar zu machen. […][…] Die Erfüllung der Voraussetzungen und erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest schlüssig darzulegen. Überdies ist den Bewerbungsunterlagen ein höchstens fünfzehnseitiges Konzept (Zeilenabstand 1,5-fach, Schriftgröße 12 Pt) im Hinblick auf die künftigen besonderen Herausforderungen im Fachbereich anzuschließen. Dabei sind insbesondere die in den Erwartungskriterien gemäß Litera a bis e festgelegten Kenntnisse und Fähigkeiten sichtbar zu machen. […]
1.7. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes laut genehmigter Arbeitsplatzbeschreibung stellen sich wie folgt dar:
? Leitung der Sektion sowie dieser unmittelbar zur Dienst- und Fachaufsicht nachgeordneten Dienststellen
? Zusammenarbeit und Koordinierung innerhalb der geschäftseinteilungsmäßigen Zuständigkeit mit anderen Organisationseinrichtungen des Ressorts, des Bundes, der Länder und Gemeinden
? Beratung der Ressortleitung innerhalb der geschäftseinteilungsmäßigen Zuständigkeit sowie Wahrnehmung der Vertretung als „Defence Policy Director“ und Wahrnehmung der Vertretung als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates und des außenpolitischen Ausschusses
? Vertretung der Sektion und des Ressorts
? Wahrnehmung der Agenden als haushaltsführende Stelle für das zugewiesene Budget
Die Anforderungen des Arbeitsplatzes laut genehmigter Arbeitsplatzbeschreibung stellen sich wie folgt dar:
? GA A1
? Abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften oder Politikwissenschaften oder Medien- und Kommunikationswissenschaften gemäß Zi 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979
? Umfassende Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der EU bzw. der Konzeption des ÖBH sowie der Verteidigungsforschung
? Vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts und relevante Bestimmungen des Völker- und Europarechts
? Kenntnisse des Medien- und Publizistikwesens in Österreich
? Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
? Kenntnisse in der Budgetführung
? Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik
? Besondere Fähigkeiten und Erfahrungen in der Führung vor allem leitender Mitarbeiter sowie in der Verhandlungsführung mit ressortinternen und externen Spitzenrepräsentanten
? Besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit
? Fachspezifische IT-Kenntnisse
? Der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse
Internationale Erfahrung:
? Mehrjährige Tätigkeit im internationalen Bereich
Vorverwendung:
? Langjährige Erfahrung als Abteilungsleiter und bzw. oder (Bereichs-) Gruppenleiter der Zentralstelle oder langjährige Erfahrung als Amtsleiter
1.8. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Besetzungsverfahren aufgrund seiner Weltanschauung diskriminierend behandelt.
Beim Beschwerdeführer handelte es sich nicht um den am besten geeigneten Bewerber um die gegenständliche Stelle, sodass er auch bei einem diskriminierungsfreien Besetzungsverfahren nicht mit dieser zu betrauen gewesen wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers, dem Gutachten der B-GBK vom XXXX , dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2025 (VHP 1), 23.01.2025 (VHP 2; Schreibfehler in OZ: „17.12.2024“), 18.02.2025 (VHP 3) und 01.04.2025 (VHP 4) sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers, dem Gutachten der B-GBK vom römisch 40 , dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2025 (VHP 1), 23.01.2025 (VHP 2; Schreibfehler in OZ: „17.12.2024“), 18.02.2025 (VHP 3) und 01.04.2025 (VHP 4) sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Die Werdegänge des Beschwerdeführers und des zum Zug gekommenen Mitbewerbers XXXX ergeben sich aus den jeweiligen Bewerbungsunterlagen sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Werdegänge des Beschwerdeführers und des zum Zug gekommenen Mitbewerbers römisch 40 ergeben sich aus den jeweiligen Bewerbungsunterlagen sowie den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die vorzeitige Entbindung des Beschwerdeführers von den Aufgaben der Sektionsleitung mit XXXX ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er auf die Frage, ob die fünf Jahre als Sektionsleiter vorzeitig beendet worden seien, angab, dass er von seinen Aufgaben ein Jahr vor dem Ablauf des Bestellungszeitraumes von fünf Jahren entbunden worden sei und er keine adäquate Folgeverwendung gehabt, sondern einen Projektarbeitsplatz bekommen habe. Die schriftliche Entbindung von der Wahrnehmung der Aufgaben der Sektionsleitung sei mit XXXX erfolgt (VHP 4, S. 7). Die vorzeitige Entbindung des Beschwerdeführers von den Aufgaben der Sektionsleitung mit römisch 40 ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er auf die Frage, ob die fünf Jahre als Sektionsleiter vorzeitig beendet worden seien, angab, dass er von seinen Aufgaben ein Jahr vor dem Ablauf des Bestellungszeitraumes von fünf Jahren entbunden worden sei und er keine adäquate Folgeverwendung gehabt, sondern einen Projektarbeitsplatz bekommen habe. Die schriftliche Entbindung von der Wahrnehmung der Aufgaben der Sektionsleitung sei mit römisch 40 erfolgt (VHP 4, S. 7).
Die Genehmigung der Arbeitsplatzbeschreibung und deren Inhalt ergibt sich aus dem Schreiben des BMKÖS von 21.01.2022 sowie dem Schreiben des BMLV vom 25.01.2022, mit welchem das Ergebnis des Bewertungsverfahrens intern mitgeteilt wurde. Die Arbeitsplatzbeschreibung wurde angeschlossen (siehe die Dokumentenvorlage der belangten Behörde vom 15.04.2025).
2.2. Der Ausschluss der Bewerbung des Beschwerdeführers und eines weiteren Bewerbers mangels aufrechten Dienstverhältnisses in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/A1 bzw. a/v1 von der weiteren Beurteilung ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung der Begutachtungskommission am 17.02.2022. Dieser ist zu entnehmen, dass die Mitglieder der Begutachtungskommission die Eignung dieser beiden Bewerber diskutierten und zu dem Ergebnis gelangten, im Hinblick auf die Beurteilung der Bewerber an den Ausschreibungstext gebunden zu sein. Dieser sei im konkreten Fall eindeutig dahingehend formuliert, dass eine Bewerbung von besoldungs- bzw. verwendungsgruppenfremden Personen nicht zugelassen sei. Nach Beratung wurde der einstimmige Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer und den Bewerber XXXX wegen Nichterfüllung eines Ausschlusskriteriums für die gegenständliche Funktion nicht weiter zu beurteilen.2.2. Der Ausschluss der Bewerbung des Beschwerdeführers und eines weiteren Bewerbers mangels aufrechten Dienstverhältnisses in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/A1 bzw. a/v1 von der weiteren Beurteilung ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung der Begutachtungskommission am 17.02.2022. Dieser ist zu entnehmen, dass die Mitglieder der Begutachtungskommission die Eignung dieser beiden Bewerber diskutierten und zu dem Ergebnis gelangten, im Hinblick auf die Beurteilung der Bewerber an den Ausschreibungstext gebunden zu sein. Dieser sei im konkreten Fall eindeutig dahingehend formuliert, dass eine Bewerbung von besoldungs- bzw. verwendungsgruppenfremden Personen nicht zugelassen sei. Nach Beratung wurde der einstimmige Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer und den Bewerber römisch 40 wegen Nichterfüllung eines Ausschlusskriteriums für die gegenständliche Funktion nicht weiter zu beurteilen.
Dass der Beschwerdeführer vom Ausscheiden aus dem Bewerbungsprozess am XXXX erfahren hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er hierüber von jemandem aus dem Präsidialbereich informiert worden sei (VHP 1, S. 5) sowie aus seinem Antrag bei der belangten Behörde, wonach er von seiner Nichtaufnahme in den durch die Bewertungskommission zu beurteilenden Personenkreis an diesem Datum erfahren habe.Dass der Beschwerdeführer vom Ausscheiden aus dem Bewerbungsprozess am römisch 40 erfahren hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er hierüber von jemandem aus dem Präsidialbereich informiert worden sei (VHP 1, S. 5) sowie aus seinem Antrag bei der belangten Behörde, wonach er von seiner Nichtaufnahme in den durch die Bewertungskommission zu beurteilenden Personenkreis an diesem Datum erfahren habe.
2.3. Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den am besten geeigneten Bewerber handelte, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen aufgrund des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindrucks des Beschwerdeführers und des zum Zug gekommenen Mitbewerbers sowie der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen:
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zug gekommene Mitbewerber erfüllen die erwarteten Mindestkenntnisse bzw. Fähigkeiten laut Ausschreibung und bringen einschlägige Vorerfahrung für die gegenständliche Funktion mit. Dies entspricht auch den Angaben des Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach jeder der beiden eine profunde Vorerfahrung für die Position mit sich bringe und für ihn außer Streit stehe, dass beide für die Funktion „im höchsten Ausmaß“ geeignet seien (VHP 2, S. 11) und des Zeugen XXXX (Mitglied der Begutachtungskommission im gegenständlichen Fall), der angab, dass der Beschwerdeführer seines Erachtens ebenfalls die Kategorie „im höchsten Ausmaß geeignet“ erreicht hätte (VHP 3, S. 16).Sowohl der Beschwerdeführer als auch der zum Zug gekommene Mitbewerber erfüllen die erwarteten Mindestkenntnisse bzw. Fähigkeiten laut Ausschreibung und bringen einschlägige Vorerfahrung für die gegenständliche Funktion mit. Dies entspricht auch den Angaben des Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach jeder der beiden eine profunde Vorerfahrung für die Position mit sich bringe und für ihn außer Streit stehe, dass beide für die Funktion „im höchsten Ausmaß“ geeignet seien (VHP 2, S. 11) und des Zeugen römisch 40 (Mitglied der Begutachtungskommission im gegenständlichen Fall), der angab, dass der Beschwerdeführer seines Erachtens ebenfalls die Kategorie „im höchsten Ausmaß geeignet“ erreicht hätte (VHP 3, S. 16).
Dem zum Zug gekommenen Mitbewerber ist ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuerkennen, sodass der Beschwerdeführer auch bei einer diskriminierungsfreien Auswahl nicht mit der gegenständlichen Planstelle zu betrauen gewesen wäre.
Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass sich bereits aus der Einsicht in die jeweiligen Bewerbungsunterlagen ein deutlicher Qualitätsunterschied zwischen der Bewerbung des Beschwerdeführers und jener des Mitbewerbers zu Gunsten des Mitbewerbers ergibt und damit auch eine höhere auf die Ausübung der konkreten Funktion bezogene Motivation und Kommunikationsfähigkeit sowie ein deutlich ernsthafteres und höheres Engagement des Mitbewerbers, der seine Qualifikationen sowohl im Bewerbungsschreiben als auch in den angeschlossenen Unterlagen sowie in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugender als der Beschwerdeführer zu präsentieren vermochte.
Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben zu Beginn nicht – wie der Mitbewerber – seinen Werdegang und seine Qualifikationen sowie darauf aufbauend umfassend seine Motivation hervorhob, sondern vielmehr einen kritisch und angriffig formulierten Einstieg wählte und gleich eingangs ausführte, dass seine Bewerbung im Lichte der Absicht der Ressortleitung, Organisationselemente neu zu schaffen bzw. aufzulösen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Maßnahmen auch seine derzeitige Funktion als Sektionsleiter betreffen sollen, erfolge.
Diese Formulierung wählte er offenbar vor dem Hintergrund, dass er mit XXXX von der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sektionsleiter entbunden worden war (VHP 4, S. 7). Daran anschließend führte er aus, dass eine Änderung der Ressortpolicy in Richtung einer konventionellen und üblichen ministeriellen Aufbauorganisation derzeit nicht erkennbar sei und er sich daher veranlasst sehe, sich aus einem aufrechten „Vertrag“ (gemeint wohl: öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) und von einem systemisierten Arbeitsplatz heraus für eine Funktion zu bewerben, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt organisatorisch nicht existiere, andererseits „aber auch eine attraktive letzte Verwendung in seiner aktiven Karriere darstellen“ könnte. Diese Formulierung wählte er offenbar vor dem Hintergrund, dass er mit römisch 40 von der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sektionsleiter entbunden worden war (VHP 4, S. 7). Daran anschließend führte er aus, dass eine Änderung der Ressortpolicy in Richtung einer konventionellen und üblichen ministeriellen Aufbauorganisation derzeit nicht erkennbar sei und er sich daher veranlasst sehe, sich aus einem aufrechten „Vertrag“ (gemeint wohl: öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) und von einem systemisierten Arbeitsplatz heraus für eine Funktion zu bewerben, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt organisatorisch nicht existiere, andererseits „aber auch eine attraktive letzte Verwendung in seiner aktiven Karriere darstellen“ könnte.
Hierzu ist einerseits anzumerken, dass diese Formulierung ebenfalls als konfrontativ zu qualifizieren und ein Bewerbungsschreiben nicht als der angemessene Platz für eine derartige Kritik zu betrachten ist sowie andererseits, dass die Formulierung, die Funktion könnte eine „attraktive letzte Verwendung“ in seiner Karriere darstellen, nicht eine besondere inhaltliche Motivation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aufgaben der gegenständlichen Planstelle erkennen lässt. Der Beschwerdeführer scheint auch damit eine gewisse Kränkung aufgrund vergangener Organisations- und Verwendungsänderungen zum Ausdruck bringen zu wollen.
Im Grunde nachvollziehbar ist der Kritikpunkt, wonach laut Ausschreibung infolge ausständiger Verhandlungen Änderungen in der Bezeichnung des Organisationselements, des Aufgabenbereichs und/oder der angeführten Arbeitsplatzwertigkeit möglich seien, zumal die erwarteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer genehmigten Arbeitsplatzbeschreibung und den in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Aufgaben der Organisationseinheit zu korrespondieren hätten, und es somit herausfordernd sei, Kenntnisse und Fähigkeiten mit (noch) gar nicht klar definierten Aufgaben in Einklang zu bringen gewesen wären.
Dies ändert aber nichts daran, dass der Mitbewerber die gleiche Ausschreibung wie der Beschwerdeführer vor Augen hatte und der Mitbewerber auf die in der Ausschreibung geforderten Erfordernisse in weitaus höherer Qualität bezogen auf seinen bisherigen Werdegang sowie strukturierter und übersichtlicher einging als der Beschwerdeführer, dies auch ohne eine derartige zur Ausschreibung oder Organisation formulierte Kritik.
Hinsichtlich der in der Ausschreibung geforderten Erfordernisse fällt anhand des Bewerbungsschreibens weiters auf, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben nicht der Reihe nach entsprechend den erwarteten Kenntnissen und Fähigkeiten der lit. a) bis i) laut Ausschreibung und nachfolgend den erwünschten Kriterien strukturierte, wie der Mitbewerber, sondern auf die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten durcheinander in nicht nachvollziehbarer Reihenfolge einging, wodurch sein Bewerbungsschreiben unübersichtlicher und weniger durchdacht wirkt als jenes des Mitbewerbers, der seine jeweiligen Qualifikationen strukturierter darstellte.Hinsichtlich der in der Ausschreibung geforderten Erfordernisse fällt anhand des Bewerbungsschreibens weiters auf, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben nicht der Reihe nach entsprechend den erwarteten Kenntnissen und Fähigkeiten der Litera a,) bis i) laut Ausschreibung und nachfolgend den erwünschten Kriterien strukturierte, wie der Mitbewerber, sondern auf die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten durcheinander in nicht nachvollziehbarer Reihenfolge einging, wodurch sein Bewerbungsschreiben unübersichtlicher und weniger durchdacht wirkt als jenes des Mitbewerbers, der seine jeweiligen Qualifikationen strukturierter darstellte.
Weiters fügte der Mitbewerber seinem umfassenden und strukturiert aufbereiteten Bewerbungsschreiben, in welchem er die Erfüllung der einzelnen Ausschreibungskriterien auch anschaulich mit konkreten Projekten und Tätigkeiten detailliert und nachvollziehbar untermauerte, neben einer umfangreichen Publikationsliste ein detailliertes (rund 13 Seiten umfassendes) Konzept hinsichtlich der Herausforderungen und Chancen der gegenständlichen Planstelle bei, welches auch in der Ausschreibung als Anschluss an die Bewerbungsunterlagen gefordert wurde und in welchem er seine Visionen und aus seiner Sicht erfolgversprechenden Maßnahmen erläuterte, ebenso wie etwa inhaltliche Herausforderungen an eine moderne Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Ein solches umfassendes Konzept ist den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers demgegenüber nicht zu entnehmen (ebenso wenig wie eine detaillierte Publikationsliste), der lediglich am Ende seines Bewerbungsschreibens als „Resümee“ knapp die Punkte ausführte, worum es ihm in den nächsten Jahren in dieser „prominenten“ Funktion gehen würde. Auch verwies er nur – ohne diese näher anzuführen – auf „Publikationen (unter anderem mit einem einschlägigen Buch)“ bzw. führte er als Publikationen nachfolgend im Detail lediglich seine Buchpublikation aus dem Jahr XXXX an, während er ansonsten nur allgemein auf „daneben mehrere Beiträge zu militärischen Zeitschriften“ verwies, ohne diese näher zu zitieren. Auch daraus ergibt sich insgesamt ein höheres und fachlich fundierteres Engagement des Mitbewerbers hinsichtlich der gegenständlichen Stelle, der im Übrigen in diesem vorgelegten Konzept auch seine Fachkenntnis umfassend und nachvollziehbar unter Beweis stellte (siehe hierzu im Detail die Ausführungen weiter unten).Weiters fügte der Mitbewerber seinem umfassenden und strukturiert aufbereiteten Bewerbungsschreiben, in welchem er die Erfüllung der einzelnen Ausschreibungskriterien auch anschaulich mit konkreten Projekten und Tätigkeiten detailliert und nachvollziehbar untermauerte, neben einer umfangreichen Publikationsliste ein detailliertes (rund 13 Seiten umfassendes) Konzept hinsichtlich der Herausforderungen und Chancen der gegenständlichen Planstelle bei, welches auch in der Ausschreibung als Anschluss an die Bewerbungsunterlagen gefordert wurde und in welchem er seine Visionen und aus seiner Sicht erfolgversprechenden Maßnahmen erläuterte, ebenso wie etwa inhaltliche Herausforderungen an eine moderne Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Ein solches umfassendes Konzept ist den Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers demgegenüber nicht zu entnehmen (ebenso wenig wie eine detaillierte Publikationsliste), der lediglich am Ende seines Bewerbungsschreibens als „Resümee“ knapp die Punkte ausführte, worum es ihm in den nächsten Jahren in dieser „prominenten“ Funktion gehen würde. Auch verwies er nur – ohne diese näher anzuführen – auf „Publikationen (unter anderem mit einem einschlägigen Buch)“ bzw. führte er als Publikationen nachfolgend im Detail lediglich seine Buchpublikation aus dem Jahr römisch 40 an, während er ansonsten nur allgemein auf „daneben mehrere Beiträge zu militärischen Zeitschriften“ verwies, ohne diese näher zu zitieren. Auch daraus ergibt sich insgesamt ein höheres und fachlich fundierteres Engagement des Mitbewerbers hinsichtlich der gegenständlichen Stelle, der im Übrigen in diesem vorgelegten Konzept auch seine Fachkenntnis umfassend und nachvollziehbar unter Beweis stellte (siehe hierzu im Detail die Ausführungen weiter unten).
Dieser bereits aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen zu schließende Unterschied kann nicht außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 21.03.2023, Ra 2021/12/0048). Dieser bereits aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen zu schließende Unterschied kann nicht außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 21.03.2023, Ra 2021/12/0048).
Im Detail ist bei der Gegenüberstellung der Eignung des Beschwerdeführers mit jener des zum Zuge gekommenen Mitbewerbers anhand der in der Ausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten wie folgt einzugehen:
2.3.1. Umfassende Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der EU bzw. der Konzeption des ÖBH sowie der Verteidigungsforschung (20 %); vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts und relevante Bestimmungen des Völker- und Europarechts (15 %); Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (10 %)
Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Bewerbung blieben nur sehr allgemein gehalten. So gab er – an seine oben dargelegten kritischen Bemerkungen anschließend – lediglich an, dass anhand des Lebenslaufs „gut erkennbar“ sei, dass vor allem die derzeit wahrgenommene Funktion als Leiter der XXXX , aber auch die ehemaligen Funktionen als Kabinettschef bzw. Stabschef des Bundesministers sowie eine mehrjährige Verwendung in der Abteilung Militärpolitik „sehr gute Voraussetzungen“ seien für die gegenständliche Funktion, die Steuerung und Koordinierung der unterstellten Organisationselemente, die Dienst- und Fachaufsicht über nachgeordnete Dienststellen, die Zusammenarbeit mit ressortexternen Stellen, die Beratung der Ressortleitung sowie ihre Vertretung als „Defence Policy Director“, die Wahrnehmung der Vertretung als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats und des außenpolitischen Ausschusses, die Wahrnehmung der Agenden als Leiter einer haushaltsführenden Stelle für das zugewiesene Budget und aufgrund des militärischen und hier wiederum eher einsatzbezogenen Hintergrunds die enge Kooperation mit dem XXXX für Landesverteidigung. Damit zählte er aber lediglich die Aufgaben und Tätigkeiten der ausgeschriebenen Funktion laut Ausschreibung auf und legte nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er anhand seiner genannten Ausbildung und Erfahrungen für die Ausübung der Funktion geeignet wäre. Der Verweis auf seine Erfahrung blieb zu allgemein.Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Bewerbung blieben nur sehr allgemein gehalten. So gab er – an seine oben dargelegten kritischen Bemerkungen anschließend – lediglich an, dass anhand des Lebenslaufs „gut erkennbar“ sei, dass vor allem die derzeit wahrgenommene Funktion als Leiter der römisch 40 , aber auch die ehemaligen Funktionen als Kabinettschef bzw. Stabschef des Bundesministers sowie eine mehrjährige Verwendung in der Abteilung Militärpolitik „sehr gute Voraussetzungen“ seien für die gegenständliche Funktion, die Steuerung und Koordinierung der unterstellten Organisationselemente, die Dienst- und Fachaufsicht über nachgeordnete Dienststellen, die Zusammenarbeit mit ressortexternen Stellen, die Beratung der Ressortleitung sowie ihre Vertretung als „Defence Policy Director“, die Wahrnehmung der Vertretung als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats und des außenpolitischen Ausschusses, die Wahrnehmung der Agenden als Leiter einer haushaltsführenden Stelle für das zugewiesene Budget und aufgrund des militärischen und hier wiederum eher einsatzbezogenen Hintergrunds die enge Kooperation mit dem römisch 40 für Landesverteidigung. Damit zählte er aber lediglich die Aufgaben und Tätigkeiten der ausgeschriebenen Funktion laut Ausschreibung auf und legte nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er anhand seiner genannten Ausbildung und Erfahrungen für die Ausübung der Funktion geeignet wäre. Der Verweis auf seine Erfahrung blieb zu allgemein.
Hinsichtlich des Kriteriums „umfassende Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der EU bzw. der Konzeption des ÖBH sowie der Verteidigungsforschung“ führte der Beschwerdeführer ebenfalls nur sehr allgemein und weitschweifend aus, dass „es ein einschlägiges Wissensfundament“ brauche, wolle man sich im sicherheitspolitischen Kontext in internationalen oder multinationalen Foren sicher bewegen. Er impliziert damit aber nur, dieses Wissensfundament mitzubringen.
Die Kenntnisse hätten „in gegenständlicher Ausschreibung nicht umsonst einen hohen Stellenwert“. Es gehe dabei aber „wohl“ nicht nur um „Wissen“ über gegebene verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen. Es gehe wohl auch nicht nur um „Wissen“ über einschlägige Strategien nationaler und multinationaler Art. Und es gehe auch nicht nur um „Wissen“ über ressortinterne Konzeptionen und ein aktuelles Regierungsprogramm. Es gehe um mehr als Wissen, es gehe „um Gestalten und Weiterbringen“. Damit blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers aber ebenfalls nur sehr vage und inhaltsleer bezogen auf seine konkreten Qualifikationen, womit er auch den Anforderungen laut Ausschreibung nicht gerecht wurde, wonach die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest schlüssig darzulegen waren.Die Kenntnisse hätten „in gegenständlicher Ausschreibung nicht umsonst einen hohen Stellenwert“. Es gehe dabei aber „wohl“ nicht nur um „Wissen“ über gegebene verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen. Es gehe wohl auch nicht nur um „Wissen“ über einschlägige Strategien nationaler und multinationaler "Art". Und es gehe auch nicht nur um „Wissen“ über ressortinterne Konzeptionen und ein aktuelles Regierungsprogramm. Es gehe um mehr als Wissen, es gehe „um Gestalten und Weiterbringen“. Damit blieben die Ausführungen des Beschwerdeführers aber ebenfalls nur sehr vage und inhaltsleer bezogen auf seine konkreten Qualifikationen, womit er auch den Anforderungen laut Ausschreibung nicht gerecht wurde, wonach die erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erwünschten Kenntnisse und Erfahrungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest schlüssig darzulegen waren.
Auch nachfolgend verwies er lediglich auf seine Anführungen weiter oben unter „lit f) und lit b)“und gab an, dass er sich bei allen wesentlichen Dokumenten aktiv eingebracht und mitgewirkt habe. Sieht man sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der lit f) und lit b), auf die er verweist, jedoch an, so zeigt sich, dass auch seine dortigen Angaben nur vage waren und er etwa ausführte, dass sowohl aufgrund seiner bisherigen Verwendungen als auch im Zusammenhang mit seinem Studium auf die explizit geforderten vertieften Kenntnisse „verwiesen werden“ könne. Auch einschlägige Erfahrungen seien „reichlich vorhanden“, zumal er bei allen Policyentwicklungen des Ressorts im letzten Jahrzehnt aktiv eingebunden gewesen sei, wobei er in der Folge auf insbesondere die Entwicklung der Sicherheitsstrategien und der Teilstrategie XXXX , diverse Bundesheerpläne sowie militärstrategische Konzepte verwies sowie auf die teilweise federführende Funktion bei Vorbereitungen für parlamentarische Ausschüsse und die Teilnahme und Beratung des Bundesministers, was „wohl unter Erfahrungen“ subsumiert werden könne. Insgesamt blieben seine Ausführungen damit eher vage und die zuletzt genannte Formulierung ist fast schon zweifelnd konnotiert. Auch nachfolgend verwies er lediglich auf seine Anführungen weiter oben unter „lit f) und Litera b,)“und gab an, dass er sich bei allen wesentlichen Dokumenten aktiv eingebracht und mitgewirkt habe. Sieht man sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Litera f,) und Litera b,), auf die er verweist, jedoch an, so zeigt sich, dass auch seine dortigen Angaben nur vage waren und er etwa ausführte, dass sowohl aufgrund seiner bisherigen Verwendungen als auch im Zusammenhang mit seinem Studium auf die explizit geforderten vertieften Kenntnisse „verwiesen werden“ könne. Auch einschlägige Erfahrungen seien „reichlich vorhanden“, zumal er bei allen Policyentwicklungen des Ressorts im letzten Jahrzehnt aktiv eingebunden gewesen sei, wobei er in der Folge auf insbesondere die Entwicklung der Sicherheitsstrategien und der Teilstrategie römisch 40 , diverse Bundesheerpläne sowie militärstrategische Konzepte verwies sowie auf die teilweise federführende Funktion bei Vorbereitungen für parlamentarische Ausschüsse und die Teilnahme und Beratung des Bundesministers, was „wohl unter Erfahrungen“ subsumiert werden könne. Insgesamt blieben seine Ausführungen damit eher vage und die zuletzt genannte Formulierung ist fast schon zweifelnd konnotiert.
Weiters führte er aus, dass es in manchen Fällen „auch um das Betreten von Neuland und das Denken von Undenkbarem“ gegangen sei, wie beispielsweise das Adaptieren des B-VG im Zusammenhang mit neuen originären Aufgaben des Bundesheeres. Es gehe daher in dieser Funktion nicht um Wissen allein, es gehe ganz besonders um Gestalten. Die „Kunst“ wäre es wohl, für das Ressort das Maximum aus politisch Verträglichem, militärisch Machbarem und rechtlich Möglichem herauszuholen, dabei aber immer im Auge zu behalten, dass andere Stakeholder (z.B. der/die Ressortleiter/in) wichtiger seien.
Hierzu kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer damit zwar darlegte, worum es seiner Meinung nach in der ausgeschriebenen Funktion gehe, nämlich nicht nur um Wissen, sondern um Gestalten, es aber verabsäumte, seine – wie in der Ausschreibung gefordert – umfassenden Kenntnisse im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der EU bzw. der Konzeption des ÖBH sowie der Verteidigungsforschung nachvollziehbar darzulegen. Das „Denken von Undenkbarem“ blieb nebulös – auch in Zusammenhang mit dem B-VG.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geforderten Kenntnisse im Bereich der Verteidigungsforschung keinerlei Ausführungen machte und es zudem – trotz seiner an anderer Stelle hervorgehobenen subjektiv übergewichteten Erfahrung im Einsatzbereich – unterließ, nähere Ausführungen zu seinem Wissen über die Konzeption des ÖBH zu machen.
Hinsichtlich des Kriteriums „vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts und relevante Bestimmungen des Völker- und Europarechts“ sowie des Kriteriums „Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ führte der Beschwerdeführer ebenfalls nur vage aus, dass diese Kriterien aus seiner Sicht „untrennbar miteinander verbunden“ seien. Um Erfahrungen im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik generieren zu können, müssten vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts und relevanter Bestimmungen des Völker- und Europarechts vorhanden sein. Diese Ausführungen sind aber völlig inhaltsleer, da sie über die vorhandenen Kenntnisse des Beschwerdeführers keinerlei Aussage liefern. Nachfolgend führte er ebenso nur vage aus, dass sowohl aufgrund seiner bisherigen Verwendungen als auch im Zusammenhang mit seinem Studium „auf die explizit geforderten vertieften Kenntnisse verwiesen werden“ könne. Auch einschlägige Erfahrungen seien „reichlich vorhanden“, zumal er bei allen Policyentwicklungen des Ressorts im letzten Jahrzehnt aktiv eingebunden gewesen sei. Einen nachvollziehbaren Überblick über seine Kenntnisse und Tätigkeiten vermittelte er aber auch damit nicht. Erst nachfolgend gab er – wie oben dargelegt – etwas konkreter aber immer noch sehr abstrakt an, dass dies insbesondere die Entwicklung der Sicherheitsstrategie und der Teilstrategie XXXX , diverse Bundesheerpläne sowie militärstrategische Konzepte gewesen seien. Auch die teilweise in federführender Funktion getätigten Vorbereitungen für parlamentarische Ausschüsse sowie die Teilnahme und Beratung des Bundesministers an diesen Sitzungen könnten „wohl unter Erfahrungen subsumiert werden“. Offenbar geht der Beschwerdeführer aufgrund der genannten vagen Verweise davon aus, dass seine Qualifikationen allein aus seinen – nicht näher dargelegten – Vortätigkeiten zu erschließen seien. Hinsichtlich des Kriteriums „vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts und relevante Bestimmungen des Völker- und Europarechts“ sowie des Kriteriums „Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ führte der Beschwerdeführer ebenfalls nur vage aus, dass diese Kriterien aus seiner Sicht „untrennbar miteinander verbunden“ seien. Um Erfahrungen im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik generieren zu können, müssten vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts und relevanter Bestimmungen des Völker- und Europarechts vorhanden sein. Diese Ausführungen sind aber völlig inhaltsleer, da sie über die vorhandenen Kenntnisse des Beschwerdeführers keinerlei Aussage liefern. Nachfolgend führte er ebenso nur vage aus, dass sowohl aufgrund seiner bisherigen Verwendungen als auch im Zusammenhang mit seinem Studium „auf die explizit geforderten vertieften Kenntnisse verwiesen werden“ könne. Auch einschlägige Erfahrungen seien „reichlich vorhanden“, zumal er bei allen Policyentwicklungen des Ressorts im letzten Jahrzehnt aktiv eingebunden gewesen sei. Einen nachvollziehbaren Überblick über seine Kenntnisse und Tätigkeiten vermittelte er aber auch damit nicht. Erst nachfolgend gab er – wie oben dargelegt – etwas konkreter aber immer noch sehr abstrakt an, dass dies insbesondere die Entwicklung der Sicherheitsstrategie und der Teilstrategie römisch 40 , diverse Bundesheerpläne sowie militärstrategische Konzepte gewesen seien. Auch die teilweise in federführender Funktion getätigten Vorbereitungen für parlamentarische Ausschüsse sowie die Teilnahme und Beratung des Bundesministers an diesen Sitzungen könnten „wohl unter Erfahrungen subsumiert werden“. Offenbar geht der Beschwerdeführer aufgrund der genannten vagen Verweise davon aus, dass seine Qualifikationen allein aus seinen – nicht näher dargelegten – Vortätigkeiten zu erschließen seien.
Der Mitbewerber legte demgegenüber in seinem Bewerbungsschreiben auf Basis seines Werdegangs einerseits gleich zu Beginn nachvollziehbar seine Motivation für die gegenständliche Planstelle dar, wobei er sich unter anderem auf seine Tätigkeit über knapp eineinhalb Jahrzehnte als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Generalsekretär bzw. XXXX des XXXX bezog. Dort seien neben dem Aufbau eines breiten nationalen sowie internationalen Netzwerks sowie die Vernetzung mit Entscheidungsträgern aus Politik, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung sein ständiger dienstlicher Begleiter gewesen. Seit XXXX sei er mit der Führung der XXXX und der Einnahme der Funktion als Defence Policy XXXX betraut. Insbesondere seit dem vergangenen halben Jahr habe er als Überleitungsverantwortlicher der XXXX das Ressort in den relevanten nationalen und internationalen Gremien vertreten und hier im Interesse einer kohärenten, interessengeleiteten Sicherheits- und Verteidigungspolitik tätig werden können. Betrachte man die Entwicklungen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU im Kontext aktueller internationaler Herausforderungen, so zeige sich deutlich, wie wichtig die klare Positionierung eines neutralen Landes wie Österreichs in diesem Diskurs sei. Die Verantwortung in der Überleitungsphase der XXXX und das Zusammenbringen unterschiedlicher Ansätze und Kulturen innerhalb der XXXX hätten ihn daher bestärkt, sich für diese Leitungsfunktion zu bewerben.Der Mitbewerber legte demgegenüber in seinem Bewerbungsschreiben auf Basis seines Werdegangs einerseits gleich zu Beginn nachvollziehbar seine Motivation für die gegenständliche Planstelle dar, wobei er sich unter anderem auf seine Tätigkeit über knapp eineinhalb Jahrzehnte als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Generalsekretär bzw. römisch 40 des römisch 40 bezog. Dort seien neben dem Aufbau eines breiten nationalen sowie internationalen Netzwerks sowie die Vernetzung mit Entscheidungsträgern aus Politik, Wissenschaft und öffentlicher Verwaltung sein ständiger dienstlicher Begleiter gewesen. Seit römisch 40 sei er mit der Führung der römisch 40 und der Einnahme der Funktion als Defence Policy römisch 40 betraut. Insbesondere seit dem vergangenen halben Jahr habe er als Überleitungsverantwortlicher der römisch 40 das Ressort in den relevanten nationalen und internationalen Gremien vertreten und hier im Interesse einer kohärenten, interessengeleiteten Sicherheits- und Verteidigungspolitik tätig werden können. Betrachte man die Entwicklungen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU im Kontext aktueller internationaler Herausforderungen, so zeige sich deutlich, wie wichtig die klare Positionierung eines neutralen Landes wie Österreichs in diesem Diskurs sei. Die Verantwortung in der Überleitungsphase der römisch 40 und das Zusammenbringen unterschiedlicher Ansätze und Kulturen innerhalb der römisch 40 hätten ihn daher bestärkt, sich für diese Leitungsfunktion zu bewerben.
Nachfolgend führte er detailliert und durch konkrete exemplarische Beispiele untermauert seine umfassenden Kenntnisse im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene an, wobei er sich hierauf im Rahmen seiner unterschiedlichen Studien spezialisiert habe. So habe er seine umfassenden Kenntnisse etwa durch permanente Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers in allen Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene erworben, aufgrund der Durchführung von bi- und multilateralen Gesprächen zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik, als Delegationsleiter bei Treffen der Defence Policy XXXX der EU, durch Koordinierung aller das BMLV betreffenden politischen Prozesse und Ministerratsvorträge durch die Tätigkeit, durch die Steuerung und Leitung des Teilprozesses „verteidigungspolitische Vorschau“, hier insbesondere durch die Leitung der Bearbeitungen zum BMLV-Risikobild, die Verfassung und Genehmigung der verteidigungspolitischen Konklusionen und Streitkräfteprofilvarianten, durch die konzeptive Erstellung, Genehmigung und Beitragsleistung zu sicherheitspolitischen Jahresvorschauen, durch die Leitung und Genehmigung aller strategischen Ausarbeitungen und Positionspapiere zur EU/GSVP, NATO, OSZE (FSK-Vorsitz) und regionale Kooperationsformate (CEDC, Westbalkankonferenz), durch Leitung und Genehmigung der politischen Prozesse und Strategie- bzw. Positionspapiere mit Blick auf das österreichische Auslandsengagement, durch die Rolle als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates, durch die Mitarbeit in diversen nationalen und internationalen Verteidigungsforschungsprojekten und Leitung eines außeruniversitären Think Tanks sowie durch die Mitarbeit an der Ausarbeitung der österreichischen Strategie zur Verteidigungsforschung als XXXX des XXXX . Nachfolgend führte er detailliert und durch konkrete exemplarische Beispiele untermauert seine umfassenden Kenntnisse im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene an, wobei er sich hierauf im Rahmen seiner unterschiedlichen Studien spezialisiert habe. So habe er seine umfassenden Kenntnisse etwa durch permanente Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers in allen Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene erworben, aufgrund der Durchführung von bi- und multilateralen Gesprächen zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik, als Delegationsleiter bei Treffen der Defence Policy römisch 40 der EU, durch Koordinierung aller das BMLV betreffenden politischen Prozesse und Ministerratsvorträge durch die Tätigkeit, durch die Steuerung und Leitung des Teilprozesses „verteidigungspolitische Vorschau“, hier insbesondere durch die Leitung der Bearbeitungen zum BMLV-Risikobild, die Verfassung und Genehmigung der verteidigungspolitischen Konklusionen und Streitkräfteprofilvarianten, durch die konzeptive Erstellung, Genehmigung und Beitragsleistung zu sicherheitspolitischen Jahresvorschauen, durch die Leitung und Genehmigung aller strategischen Ausarbeitungen und Positionspapiere zur EU/GSVP, NATO, OSZE (FSK-Vorsitz) und regionale Kooperationsformate (CEDC, Westbalkankonferenz), durch Leitung und Genehmigung der politischen Prozesse und Strategie- bzw. Positionspapiere mit Blick auf das österreichische Auslandsengagement, durch die Rolle als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates, durch die Mitarbeit in diversen nationalen und internationalen Verteidigungsforschungsprojekten und Leitung eines außeruniversitären Think Tanks sowie durch die Mitarbeit an der Ausarbeitung der österreichischen Strategie zur Verteidigungsforschung als römisch 40 des römisch 40 .
Er vermittelte damit ein umfassendes Bild seiner Tätigkeiten und legte auch seine Vorerfahrungen betreffend die Aufgaben und Tätigkeiten der gegenständlichen Planstelle laut Ausschreibung (so etwa die Beratung der Ressortleitung, die Wahrnehmung der Vertretung als „Defence Policy Director“ und die Wahrnehmung der Vertretung als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates und des außenpolitischen Ausschusses) nachvollziehbar und hinreichend konkret dar.
Auch betreffend die in der Ausschreibung geforderten vertieften Kenntnisse des Wehrrechts und relevanter Bestimmungen des Völker- und Europarechts machte der Mitbewerber umfassende Ausführungen. So verwies er im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht nur pauschal auf seine Vortätigkeit, sondern gab nachvollziehbar an, dass neben der akademischen Befassung mit den erforderlichen Themen, so z.B. bei der Verfassung seiner rechtswissenschaftlichen Diplomarbeit zum Nationalen Sicherheitsrat und der Vertiefung seines Studiums der Rechtswissenschaften im Bereich Völkerrecht, Internationale Beziehungen und Europarecht sowie der Verfassung einer Dissertation über die europäische Sicherheitsstrategie aus europa- und verfassungsrechtlicher Perspektive umfassende Kenntnisse in diesen Bereichen gegeben seien. Durch die jahrelange Lehr- und Publikationstätigkeit (so z.B. auszugsweise Co-Herausgeberschaft eines Buches über den Vertrag von Lissabon, Co-Autor eines Artikels zum Vertrag von Lissabon) hätten diese Kenntnisse weiter vertieft und aktualisiert werden können, was zahlreiche Gastvorträge an in- und ausländischen Hochschulen zu Fragestellungen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik untermauern würden. In seine Funktion als Koordinator für Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Bundeskanzleramt seien unter anderem auch die Koordinierung und Freigabe des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019 sowie kleinere Novellen im Bereich des MBG und HGG gefallen. Darüber hinaus würde auch seine Funktion als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates entsprechende Kenntnisse des Wehrrechts, aber auch der relevanten völker- und europarechtlichen Bestimmungen voraussetzen, um hier entsprechend die Meinungsbildung der politischen Führung zu unterstützen. Aufgrund seiner Funktion als Überleitungsverantwortlicher der XXXX und damit Fachaufsicht über die XXXX Recht seien ihm auch die aktuellen Themen und Fragestellungen im rechtlichen Bereich bestens bekannt. Auch betreffend die in der Ausschreibung geforderten vertieften Kenntnisse des Wehrrechts und relevanter Bestimmungen des Völker- und Europarechts machte der Mitbewerber umfassende Ausführungen. So verwies er im Gegensatz zum Beschwerdeführer nicht nur pauschal auf seine Vortätigkeit, sondern gab nachvollziehbar an, dass neben der akademischen Befassung mit den erforderlichen Themen, so z.B. bei der Verfassung seiner rechtswissenschaftlichen Diplomarbeit zum Nationalen Sicherheitsrat und der Vertiefung seines Studiums der Rechtswissenschaften im Bereich Völkerrecht, Internationale Beziehungen und Europarecht sowie der Verfassung einer Dissertation über die europäische Sicherheitsstrategie aus europa- und verfassungsrechtlicher Perspektive umfassende Kenntnisse in diesen Bereichen gegeben seien. Durch die jahrelange Lehr- und Publikationstätigkeit (so z.B. auszugsweise Co-Herausgeberschaft eines Buches über den Vertrag von Lissabon, Co-Autor eines Artikels zum Vertrag von Lissabon) hätten diese Kenntnisse weiter vertieft und aktualisiert werden können, was zahlreiche Gastvorträge an in- und ausländischen Hochschulen zu Fragestellungen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik untermauern würden. In seine Funktion als Koordinator für Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Bundeskanzleramt seien unter anderem auch die Koordinierung und Freigabe des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2019 sowie kleinere Novellen im Bereich des MBG und HGG gefallen. Darüber hinaus würde auch seine Funktion als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates entsprechende Kenntnisse des Wehrrechts, aber auch der relevanten völker- und europarechtlichen Bestimmungen voraussetzen, um hier entsprechend die Meinungsbildung der politischen Führung zu unterstützen. Aufgrund seiner Funktion als Überleitungsverantwortlicher der römisch 40 und damit Fachaufsicht über die römisch 40 Recht seien ihm auch die aktuellen Themen und Fragestellungen im rechtlichen Bereich bestens bekannt.
Betreffend seine Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik führte er ebenfalls detailliert, schlüssig und praxisnah u.a. aus, dass es als Kabinettschef und Überleitungsverantwortlicher seine Aufgabe (gewesen) sei, die Rolle der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie die militärische Dimension in den staats- und gesellschaftspolitischen Diskurs einzupflegen und hier entsprechend auch zu vertreten. Gerade die Erfahrungen mit der Covid-19-Pandemie hätten dies deutlich zum Ausdruck gebracht und es sei gelungen, dem ÖBH auch einen erhöhten Stellenwert in der Gesellschaft aufgrund der erbrachten Leistungen einzuräumen. Erfahrungen hätten insbesondere durch die Teilnahme an unterschiedlichen öffentlichen Diskussions- und Informationsveranstaltungen im In- und Ausland gemacht werden können. Gerade auch der Vergleich mit dem Umgang die Sicherheits- und Verteidigungspolitik anderer Staaten betreffend könnten Rückschlüsse und Empfehlungen auch für die nationale und internationale Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik gezogen werden.
Damit legte der Mitbewerber seine Qualifikationen und Erfahrungen für die gegenständliche Funktion strukturiert, umfangreich und nachvollziehbar untermauert dar, womit er im Gegensatz zum Beschwerdeführer ein umfassendes und konkretes Bild seiner Eignung und Tätigkeiten vermittelte.
Damit stellte er im Übrigen auch seine schriftliche Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit in einem höheren Ausmaß als der Beschwerdeführer unter Beweis sowie seine ausgezeichnete Fähigkeit zur Präsentation und Eloquenz, dies im Vergleich zum Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers in deutlich höherer Qualität, sodass der Beschwerdeführer insgesamt auch der Anforderung laut Ausschreibung, die Erfüllung der Kriterien durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest schlüssig darzulegen, nicht hinreichend nachkam.
Hinsichtlich der politischen Kriterien ist weiters festzuhalten, dass der Mitbewerber auch in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliertere Angaben hierzu machte als der Beschwerdeführer.
So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er ein Kenner der österreichischen politischen Landschaft im Zusammenhang mit der Wehrpolitik sei, von der Frage abweichend (und auch seine diesbezüglichen Qualifikationen nicht darlegend, worauf die Frage eigentlich abzielte) an, dass er beim Thema Wehrpolitik auch an die umfassende Landesverteidigung denke, die militärische, zivile, wirtschaftliche und die geistige Säule. Das Verständnis der Bevölkerung zur umfassenden Landesverteidigung sollte gestärkt werden. Unter der XXXX seien Auslandseinsätze reduziert und der Fokus mehr auf innerstaatliches Krisenmanagement gelegt worden. Stakeholder, die Regierung, die Interessensvertretungen und die Medien seien in die Wehrpolitik mit einzubeziehen. Unter der XXXX und XXXX habe es ein Landesverteidigungsfinanzierungsgesetz gegeben und in den frühen 0er-Jahren sei ein Beitritt zur NATO ernsthaft diskutiert worden (VHP, S. 5 f). Damit machte er aber keine näheren Angaben hinsichtlich der (aktuellen) parteipolitischen Unterschiede und auch auf die konkrete Nachfrage, ob er die wesentlichsten Unterschiede der drei größeren politischen Parteien in Bezug auf die XXXX erläutern könne, führte er nur knapp, ausweichend und ohne auf diese Unterschiede einzugehen, aus, dass er im Jahr 2012 bei einer Volksbefragung zu freiwilligen Streitkräften gewesen sei und er sich dazu bekannt habe – dies obwohl XXXX zuvor noch die Wehrpflicht habe fixieren bzw. für unantastbar habe erklären wollen. Damit nahm er aber einerseits nur Bezug auf ein rund 14 Jahre und damit weit zurückliegendes Ereignis und beantwortete andererseits auch die vom erkennenden Richter gestellte Frage nicht, die auf seinen Kenntnisstand hinsichtlich der aktuellen XXXX abzielte, die gerade in letzter Zeit aufgrund der sich verändernden sicherheitspolitischen Aspekte vor neuen Herausforderungen steht, nicht aber auf sein persönliches Bekenntnis im Rahmen einer Volksbefragung im Jahr 2012. Auch auf schließlich nochmalige Nachfrage führte er nur sehr knapp und völlig allgemein aus, dass XXXX und XXXX „derzeit nicht weit auseinander“ seien, womit er die konkreten Sichtweisen abermals nicht erläuterte und ebenso nicht die Unterschiede bezogen auf die anderen Parteien. In der Folge machte er im Wesentlichen lediglich Ausführungen hinsichtlich organisatorischer bzw. struktureller Themen und gab an, dass es Dissens in Bezug auf die Aufbauorganisation gegeben habe, hier habe die XXXX weiter die sogenannten XXXX gewollt. Die Verschränkung der militärischen Struktur mit der zivilen Struktur halte er nicht für sinnvoll, weil es keine klare Trennung mehr zwischen der ministeriellen und der nachgeordneten Ebene gebe. Mit der Organisationsänderung 2021 seien mehr Kommunikationslinien zwischen den einzelnen Abteilungen geschaffen worden, was zu einem erheblichen Mehraufwand in der Abstimmung führe. Dies sei auch intern kritisiert worden. Es gebe in Europa keine vergleichbare Struktur. Ein Minister könne aber den Hilfsapparat Ministerium nach seinem Gutdünken im Rahmen der Gesetze gestalten. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er ein Kenner der österreichischen politischen Landschaft im Zusammenhang mit der Wehrpolitik sei, von der Frage abweichend (und auch seine diesbezüglichen Qualifikationen nicht darlegend, worauf die Frage eigentlich abzielte) an, dass er beim Thema Wehrpolitik auch an die umfassende Landesverteidigung denke, die militärische, zivile, wirtschaftliche und die geistige Säule. Das Verständnis der Bevölkerung zur umfassenden Landesverteidigung sollte gestärkt werden. Unter der römisch 40 seien Auslandseinsätze reduziert und der Fokus mehr auf innerstaatliches Krisenmanagement gelegt worden. Stakeholder, die Regierung, die Interessensvertretungen und die Medien seien in die Wehrpolitik mit einzubeziehen. Unter der römisch 40 und römisch 40 habe es ein Landesverteidigungsfinanzierungsgesetz gegeben und in den frühen 0er-Jahren sei ein Beitritt zur NATO ernsthaft diskutiert worden (VHP, S. 5 f). Damit machte er aber keine näheren Angaben hinsichtlich der (aktuellen) parteipolitischen Unterschiede und auch auf die konkrete Nachfrage, ob er die wesentlichsten Unterschiede der drei größeren politischen Parteien in Bezug auf die römisch 40 erläutern könne, führte er nur knapp, ausweichend und ohne auf diese Unterschiede einzugehen, aus, dass er im Jahr 2012 bei einer Volksbefragung zu freiwilligen Streitkräften gewesen sei und er sich dazu bekannt habe – dies obwohl römisch 40 zuvor noch die Wehrpflicht habe fixieren bzw. für unantastbar habe erklären wollen. Damit nahm er aber einerseits nur Bezug auf ein rund 14 Jahre und damit weit zurückliegendes Ereignis und beantwortete andererseits auch die vom erkennenden Richter gestellte Frage nicht, die auf seinen Kenntnisstand hinsichtlich der aktuellen römisch 40 abzielte, die gerade in letzter Zeit aufgrund der sich verändernden sicherheitspolitischen Aspekte vor neuen Herausforderungen steht, nicht aber auf sein persönliches Bekenntnis im Rahmen einer Volksbefragung im Jahr 2012. Auch auf schließlich nochmalige Nachfrage führte er nur sehr knapp und völlig allgemein aus, dass römisch 40 und römisch 40 „derzeit nicht weit auseinander“ seien, womit er die konkreten Sichtweisen abermals nicht erläuterte und ebenso nicht die Unterschiede bezogen auf die anderen Parteien. In der Folge machte er im Wesentlichen lediglich Ausführungen hinsichtlich organisatorischer bzw. struktureller Themen und gab an, dass es Dissens in Bezug auf die Aufbauorganisation gegeben habe, hier habe die römisch 40 weiter die sogenannten römisch 40 gewollt. Die Verschränkung der militärischen Struktur mit der zivilen Struktur halte er nicht für sinnvoll, weil es keine klare Trennung mehr zwischen der ministeriellen und der nachgeordneten Ebene gebe. Mit der Organisationsänderung 2021 seien mehr Kommunikationslinien zwischen den einzelnen Abteilungen geschaffen worden, was zu einem erheblichen Mehraufwand in der Abstimmung führe. Dies sei auch intern kritisiert worden. Es gebe in Europa keine vergleichbare Struktur. Ein Minister könne aber den Hilfsapparat Ministerium nach seinem Gutdünken im Rahmen der Gesetze gestalten.
Nach der Wahl 2019 habe es den Fokus auf Assistenzeinsätze zur Hilfeleistung im Katastrophenfall gegeben und im sicherheitspolizeilichen Assistenzbereich. Dann habe es die Diskussion zum Berufsheer vs. Wehrpflicht gegeben, wobei die XXXX die Wehrpflicht befürwortet, aber mit dem Argument des Zivildienstes gewonnen habe (VHP 1, S. 6). Konkretere Ausführungen hinsichtlich der parteipolitischen Unterschiede in Bezug auf die XXXX an sich sind diesen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Vielmehr konzentrierten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf organisatorische Bereiche, während die Diskussion zum Berufsheer vs. Wehrpflicht nur erwähnt, nicht aber detaillierter ausgeführt wurde. Auch auf die Frage, warum Parteien in der Vergangenheit ihre Meinungen zum Berufsheer geändert hätten, führte er nur knapp und allgemein aus, dass die XXXX pro Berufsstreitkräfte gewesen sei und sich in den 0er-Jahren gedreht habe. Auch die XXXX und XXXX hätten „ihre Meinung zum Berufsheer geändert“. Über die Hintergründe gab der Beschwerdeführer damit keine nähere Auskunft. Auch auf nochmalige Nachfrage gab er nur allgemein an, dass realpolitische Gründe im Zusammenhang mit Wahlen dahintergestanden sein dürften. Erst seine Antwort auf die Frage, wie seine aktuelle Meinung zum Berufsheer sei, war etwas konkreter und er führte aus, dass er keine Freude mit dem sechsmonatigen Grundwehrdienst habe, er für eine Verlängerung sei und man zum System der Truppenübung zurückkehren müsse. Wenn man Miliz ernst nehme, müsse man Miliz üben. Dies habe die XXXX immer abgelehnt, weil man die Milizsoldaten der Wirtschaft entziehen würde, dies sei aber eine vernachlässigbare Größe. Er wolle den Grundwehrdienst verlängern und die Streitkräfte mit stärkerer Profikomponente ausstatten. Dies sei aber realpolitisch nicht möglich und man müsse akzeptieren, was im Regierungsprogramm stehe (VHP 1, S. 6).Nach der Wahl 2019 habe es den Fokus auf Assistenzeinsätze zur Hilfeleistung im Katastrophenfall gegeben und im sicherheitspolizeilichen Assistenzbereich. Dann habe es die Diskussion zum Berufsheer vs. Wehrpflicht gegeben, wobei die römisch 40 die Wehrpflicht befürwortet, aber mit dem Argument des Zivildienstes gewonnen habe (VHP 1, S. 6). Konkretere Ausführungen hinsichtlich der parteipolitischen Unterschiede in Bezug auf die römisch 40 an sich sind diesen Ausführungen aber nicht zu entnehmen. Vielmehr konzentrierten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf organisatorische Bereiche, während die Diskussion zum Berufsheer vs. Wehrpflicht nur erwähnt, nicht aber detaillierter ausgeführt wurde. Auch auf die Frage, warum Parteien in der Vergangenheit ihre Meinungen zum Berufsheer geändert hätten, führte er nur knapp und allgemein aus, dass die römisch 40 pro Berufsstreitkräfte gewesen sei und sich in den 0er-Jahren gedreht habe. Auch die römisch 40 und römisch 40 hätten „ihre Meinung zum Berufsheer geändert“. Über die Hintergründe gab der Beschwerdeführer damit keine nähere Auskunft. Auch auf nochmalige Nachfrage gab er nur allgemein an, dass realpolitische Gründe im Zusammenhang mit Wahlen dahintergestanden sein dürften. Erst seine Antwort auf die Frage, wie seine aktuelle Meinung zum Berufsheer sei, war etwas konkreter und er führte aus, dass er keine Freude mit dem sechsmonatigen Grundwehrdienst habe, er für eine Verlängerung sei und man zum System der Truppenübung zurückkehren müsse. Wenn man Miliz ernst nehme, müsse man Miliz üben. Dies habe die römisch 40 immer abgelehnt, weil man die Milizsoldaten der Wirtschaft entziehen würde, dies sei aber eine vernachlässigbare Größe. Er wolle den Grundwehrdienst verlängern und die Streitkräfte mit stärkerer Profikomponente ausstatten. Dies sei aber realpolitisch nicht möglich und man müsse akzeptieren, was im Regierungsprogramm stehe (VHP 1, S. 6).
Der Mitbewerber gab auf die Frage, warum politische Parteien in der Vergangenheit ihre Meinungen zum Berufsheer geändert hätten, zwar ebenfalls nur knapp an, dass man dies im Wesentlichen die Parteienvertreter fragen müsse, aber grundsätzlich, dass es kaum einen sicherheitspolitischen öffentlichen Diskurs – mit Ausnahme der Debatte zur Wehrpflicht – gegeben habe. Auf die Frage, ob er die wesentlichsten Unterschiede der drei größeren politischen Parteien in Bezug auf die XXXX erläutern könne, führte er jedoch umfassend und die Frage konkret beantwortend aus, dass klar sei, dass die „Freiheitliche Partei“ ein klares Bekenntnis zu einer starken Landesverteidigung, unter Wahrung und Betonung der österreichischen Neutralität habe und Kooperation im europäischen und internationalen Umfeld kritisch sehe. Die XXXX strebe grundsätzlich einen europäischen Kurs und Teilnahme an der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU an, auch mit abgeschwächter Betonung, die Neutralität. Aber unter Einbeziehung von Kooperationen mit europäischen und internationalen Partnern. Die XXXX verfolge ebenso einen europäischen Kurs, stelle aber gerade im Hinblick auf europäische und internationale Kooperationen den Neutralitätsvorbehalt primär in den Vordergrund. Beide letztgenannten Parteien würden die Rolle des Sitzstaates für internationale Organisationen unterstreichen (VHP 4, S. 10). Damit beantwortete der Mitbewerber im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Frage umgehend und klar, was seine Kenntnisse des politischen Umfelds unterstreicht. Auch auf die Frage, ob er die verfassungsrechtlichen Besonderheiten, die den Interessen der österreichischen XXXX im multinationalen Kontext entgegenstehen würden, erläuterte er, dass es mit dem EU-Beitritt zu einer Verfassungsänderung und der Aufnahme des damaligen Artikels 23f B-VG, mittlerweile 23j B-VG, gekommen sei, der die volle Mitwirkung Österreichs an der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU ermögliche (VHP 4, S. 10), womit er auch seine Kenntnisse des Verfassungs- und Europarechts untermauerte.Der Mitbewerber gab auf die Frage, warum politische Parteien in der Vergangenheit ihre Meinungen zum Berufsheer geändert hätten, zwar ebenfalls nur knapp an, dass man dies im Wesentlichen die Parteienvertreter fragen müsse, aber grundsätzlich, dass es kaum einen sicherheitspolitischen öffentlichen Diskurs – mit Ausnahme der Debatte zur Wehrpflicht – gegeben habe. Auf die Frage, ob er die wesentlichsten Unterschiede der drei größeren politischen Parteien in Bezug auf die römisch 40 erläutern könne, führte er jedoch umfassend und die Frage konkret beantwortend aus, dass klar sei, dass die „Freiheitliche Partei“ ein klares Bekenntnis zu einer starken Landesverteidigung, unter Wahrung und Betonung der österreichischen Neutralität habe und Kooperation im europäischen und internationalen Umfeld kritisch sehe. Die römisch 40 strebe grundsätzlich einen europäischen Kurs und Teilnahme an der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU an, auch mit abgeschwächter Betonung, die Neutralität. Aber unter Einbeziehung von Kooperationen mit europäischen und internationalen Partnern. Die römisch 40 verfolge ebenso einen europäischen Kurs, stelle aber gerade im Hinblick auf europäische und internationale Kooperationen den Neutralitätsvorbehalt primär in den Vordergrund. Beide letztgenannten Parteien würden die Rolle des Sitzstaates für internationale Organisationen unterstreichen (VHP 4, S. 10). Damit beantwortete der Mitbewerber im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Frage umgehend und klar, was seine Kenntnisse des politischen Umfelds unterstreicht. Auch auf die Frage, ob er die verfassungsrechtlichen Besonderheiten, die den Interessen der österreichischen römisch 40 im multinationalen Kontext entgegenstehen würden, erläuterte er, dass es mit dem EU-Beitritt zu einer Verfassungsänderung und der Aufnahme des damaligen Artikels 23f B-VG, mittlerweile 23j B-VG, gekommen sei, der die volle Mitwirkung Österreichs an der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU ermögliche (VHP 4, S. 10), womit er auch seine Kenntnisse des Verfassungs- und Europarechts untermauerte.
Dem entsprechend machte der Mitbewerber auch hinsichtlich der Fragen zu einer allfälligen Beteiligung Österreichs an einem XXXX insgesamt differenziertere Angaben als der Beschwerdeführer. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sagen könne, wie die österreichische Sicht zu den Plänen eines XXXX sei, nur knapp und ausweichend aus: „Nein, das kann ich Ihnen nicht sagen. Wenn mir dazu etwas einfällt, dann kann man das nur im NATO-Kontext sehen und Österreich ist nicht Mitglied der NATO.“ Er konnte die Thematik daher zunächst lediglich einseitig in Verbindung mit der NATO betrachten, womit er im Übrigen auch sein zuvor erstattetes Vorbringen, im Unterschied zum Mitbewerber in Varianten denken und diese beurteilen und bewerten zu können (VHP 1, S. 7), nicht zu belegen vermochte. Erst auf den Hinweis bzw. die Nachfrage, ob so etwas im Rahmen der EU nicht möglich wäre, gab er an, dass es denkbar sei, wenn es um allgemeine Einsatzvorbereitungen gehe. Wenn es um Artikel 5 gehe, Washingtoner Vertrag, limitiere dies das potenzielle österreichische Engagement und realpolitisch gesehen würde für die baltischen Staaten bei der Verteidigung des Territoriums jedenfalls die NATO Priorität haben. Unabhängig davon könne Österreich an Übungen teilnehmen, im Kontext der sogenannten „Partnership For Peace“, auch wenn diese einen Verteidigungshintergrund hätten, weil es für die NATO-Mitgliedstaaten oder -teilnehmer um die Bündnisverteidigung gehe und es für Österreich einen Mehrwert für die nationale Verteidigung bringe. Solche Übungen seien natürlich auf Basis eines XXXX und nach Kenntnisnahme des XXXX . Hier hätte er schon alle Facetten erlebt, abhängig von der Konstellation, welche Parteien in der Regierung gewesen seien, respektive der Opposition. Auf die Frage, ob österreichische Unternehmen XXXX liefern dürften, die z.B. in Deutschland bewaffnet bzw. waffenfähig gemacht würden, führte er nach Belehrung hinsichtlich seiner Entschlagungsrechte aus, dass österreichische XXXX bereits exportiert worden seien, aber nicht in einer bewaffneten Version. Grundlage sei das Kriegsmaterialgesetz. Es gebe eine ressortübergreifende Abstimmungsnotwendigkeit. Die Letztzuständigkeit liege im Außen- oder Innenministerium, jedenfalls nicht beim Verteidigungsministerium. Die bescheidmäßige Bewilligung erfolge beim BMLV in der Rechtsabteilung. Es gebe vorgelagerte Konsultationen mit dem BMI und dem BMEIA (VHP 4, S. 2 f). Dem entsprechend machte der Mitbewerber auch hinsichtlich der Fragen zu einer allfälligen Beteiligung Österreichs an einem römisch 40 insgesamt differenziertere Angaben als der Beschwerdeführer. So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sagen könne, wie die österreichische Sicht zu den Plänen eines römisch 40 sei, nur knapp und ausweichend aus: „Nein, das kann ich Ihnen nicht sagen. Wenn mir dazu etwas einfällt, dann kann man das nur im NATO-Kontext sehen und Österreich ist nicht Mitglied der NATO.“ Er konnte die Thematik daher zunächst lediglich einseitig in Verbindung mit der NATO betrachten, womit er im Übrigen auch sein zuvor erstattetes Vorbringen, im Unterschied zum Mitbewerber in Varianten denken und diese beurteilen und bewerten zu können (VHP 1, S. 7), nicht zu belegen vermochte. Erst auf den Hinweis bzw. die Nachfrage, ob so etwas im Rahmen der EU nicht möglich wäre, gab er an, dass es denkbar sei, wenn es um allgemeine Einsatzvorbereitungen gehe. Wenn es um Artikel 5 gehe, Washingtoner Vertrag, limitiere dies das potenzielle österreichische Engagement und realpolitisch gesehen würde für die baltischen Staaten bei der Verteidigung des Territoriums jedenfalls die NATO Priorität haben. Unabhängig davon könne Österreich an Übungen teilnehmen, im Kontext der sogenannten „Partnership For Peace“, auch wenn diese einen Verteidigungshintergrund hätten, weil es für die NATO-Mitgliedstaaten oder -teilnehmer um die Bündnisverteidigung gehe und es für Österreich einen Mehrwert für die nationale Verteidigung bringe. Solche Übungen seien natürlich auf Basis eines römisch 40 und nach Kenntnisnahme des römisch 40 . Hier hätte er schon alle Facetten erlebt, abhängig von der Konstellation, welche Parteien in der Regierung gewesen seien, respektive der Opposition. Auf die Frage, ob österreichische Unternehmen römisch 40 liefern dürften, die z.B. in Deutschland bewaffnet bzw. waffenfähig gemacht würden, führte er nach Belehrung hinsichtlich seiner Entschlagungsrechte aus, dass österreichische römisch 40 bereits exportiert worden seien, aber nicht in einer bewaffneten Version. Grundlage sei das Kriegsmaterialgesetz. Es gebe eine ressortübergreifende Abstimmungsnotwendigkeit. Die Letztzuständigkeit liege im Außen- oder Innenministerium, jedenfalls nicht beim Verteidigungsministerium. Die bescheidmäßige Bewilligung erfolge beim BMLV in der Rechtsabteilung. Es gebe vorgelagerte Konsultationen mit dem BMI und dem BMEIA (VHP 4, S. 2 f).
Der Mitbewerber hingegen gab auf die Frage, wie er eine österreichische Beteiligung an einem XXXX beurteilen würde, umgehend differenziert an, dass es darauf ankomme, wie der konstruiert sei. Wenn es sich um eine Maßnahme im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik handele, stehe einer Mitwirkung grundsätzlich nichts entgegen, wobei auch hier näher zu definieren wäre, ob es eine gemeinsame Beschaffung, gemeinsame Ausbildung und ein operatives Element enthalte. Gerade im Hinblick auf Letzteres, könnten allfällige neutralitätsrechtliche Fragen auftreten. Der Mitbewerber berücksichtigte daher in seiner Antwort auch eigeninitiativ Aspekte der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU und nicht nur der NATO. Hinsichtlich der Lieferung von XXXX gab der Mitbewerber – wie auch der Beschwerdeführer – an, dass dies grundsätzlich unter das Kriegsmaterialgesetz falle und nicht unter die Zuständigkeit des BMLV (VHP 4, S. 10 f). Der Mitbewerber hingegen gab auf die Frage, wie er eine österreichische Beteiligung an einem römisch 40 beurteilen würde, umgehend differenziert an, dass es darauf ankomme, wie der konstruiert sei. Wenn es sich um eine Maßnahme im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik handele, stehe einer Mitwirkung grundsätzlich nichts entgegen, wobei auch hier näher zu definieren wäre, ob es eine gemeinsame Beschaffung, gemeinsame Ausbildung und ein operatives Element enthalte. Gerade im Hinblick auf Letzteres, könnten allfällige neutralitätsrechtliche Fragen auftreten. Der Mitbewerber berücksichtigte daher in seiner Antwort auch eigeninitiativ Aspekte der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU und nicht nur der NATO. Hinsichtlich der Lieferung von römisch 40 gab der Mitbewerber – wie auch der Beschwerdeführer – an, dass dies grundsätzlich unter das Kriegsmaterialgesetz falle und nicht unter die Zuständigkeit des BMLV (VHP 4, S. 10 f).
Im Übrigen ist hinsichtlich der umfassenden Kenntnisse des Mitbewerbers im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. generell hinsichtlich der politischen Aspekte auch auf das seiner Bewerbung beigelegte Konzept zu verweisen, in welchem er die diesbezüglichen Herausforderungen und Chancen umfangreich darlegte, dies etwa zur Ausgangslage, zu den inhaltlichen Herausforderungen einer modernen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, zur Vision für die XXXX und zu den Aufträgen zur Implementierung, zur perspektivischen Personalentwicklung sowie zur Stärkung der intra- und interministeriellen Koordination durch klare Aufgabenportfolios. In diesem umfangreichen Konzept machte der Mitbewerber sein umfassendes Fachwissen in diesem Bereich mehr als deutlich, ebenso wie durch seine rund 60 Publikationen in diesen Bereichen, dies insbesondere auch zu europarechtlichen Fragestellungen. Im Übrigen ist hinsichtlich der umfassenden Kenntnisse des Mitbewerbers im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. generell hinsichtlich der politischen Aspekte auch auf das seiner Bewerbung beigelegte Konzept zu verweisen, in welchem er die diesbezüglichen Herausforderungen und Chancen umfangreich darlegte, dies etwa zur Ausgangslage, zu den inhaltlichen Herausforderungen einer modernen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, zur Vision für die römisch 40 und zu den Aufträgen zur Implementierung, zur perspektivischen Personalentwicklung sowie zur Stärkung der intra- und interministeriellen Koordination durch klare Aufgabenportfolios. In diesem umfangreichen Konzept machte der Mitbewerber sein umfassendes Fachwissen in diesem Bereich mehr als deutlich, ebenso wie durch seine rund 60 Publikationen in diesen Bereichen, dies insbesondere auch zu europarechtlichen Fragestellungen.
Auch auf die Frage, wann und wie er vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts erworben habe, führte der Mitbewerber in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass er diese beginnend ab XXXX einerseits durch das Studium erworben habe und seine Diplomarbeit über den nationalen Sicherheitsrat geschrieben habe. Er habe dann dissertiert über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU, wo eines der Fallbeispiele auch Österreich gewesen sei, und darüber hinaus durch seine berufliche Tätigkeit einerseits als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Leiter eines „Thinktanks“ sowie in seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt sowie danach auch im Verteidigungsministerium (VHP 4, S. 12 f). Auch auf die Frage, die aus seiner Sicht drei wesentlichsten Grundsätze des Wehrrechts zu nennen, führte er aus, dass diese zum einen im Wehrsystem als solche definiert seien. Das Milizsystem, dann das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht für männliche Staatsbürger und letzten Endes auch die Kernaufgaben des Österreichischen Bundesheeres laut Verfassung (VHP 4, S. 14).Auch auf die Frage, wann und wie er vertiefte Kenntnisse des Wehrrechts erworben habe, führte der Mitbewerber in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass er diese beginnend ab römisch 40 einerseits durch das Studium erworben habe und seine Diplomarbeit über den nationalen Sicherheitsrat geschrieben habe. Er habe dann dissertiert über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU, wo eines der Fallbeispiele auch Österreich gewesen sei, und darüber hinaus durch seine berufliche Tätigkeit einerseits als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Leiter eines „Thinktanks“ sowie in seiner Tätigkeit im Bundeskanzleramt sowie danach auch im Verteidigungsministerium (VHP 4, S. 12 f). Auch auf die Frage, die aus seiner Sicht drei wesentlichsten Grundsätze des Wehrrechts zu nennen, führte er aus, dass diese zum einen im Wehrsystem als solche definiert seien. Das Milizsystem, dann das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht für männliche Staatsbürger und letzten Endes auch die Kernaufgaben des Österreichischen Bundesheeres laut Verfassung (VHP 4, S. 14).
Insgesamt vermittelte er ein breites Wissen in den in der Ausschreibung geforderten Bereichen.
Insofern der Zeuge XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass im Ressort der Fokus eher auf Bereichen wie internationale Zusammenarbeit und Aufgaben des Bundesheeres entsprechend der Verfassung liege (VHP 1, S. 12), ist auszuführen, dass die Erfahrung und Kenntnisse des Mitbewerbers im internationalen Bereich insgesamt höher als jene des Beschwerdeführers einzustufen sind (siehe zu den verfassungsrechtlichen Kenntnissen auch die Ausführungen weiter oben). Auch aus der Ausschreibung ergibt sich, dass auf internationalen Aspekten ein Fokus liegt. Insofern der Zeuge römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass im Ressort der Fokus eher auf Bereichen wie internationale Zusammenarbeit und Aufgaben des Bundesheeres entsprechend der Verfassung liege (VHP 1, S. 12), ist auszuführen, dass die Erfahrung und Kenntnisse des Mitbewerbers im internationalen Bereich insgesamt höher als jene des Beschwerdeführers einzustufen sind (siehe zu den verfassungsrechtlichen Kenntnissen auch die Ausführungen weiter oben). Auch aus der Ausschreibung ergibt sich, dass auf internationalen Aspekten ein Fokus liegt.
In seiner Bewerbung legte der Mitbewerber detailliert und durch konkrete exemplarische Beispiele untermauert seine umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen im internationalen Bereich und der relevanten Bestimmungen des Völker- und Europarechts dar (siehe hierzu bereits die Ausführungen weiter oben), wobei er im internationalen Kontext überdies eine umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit betreibt, wie sich aus der vorgelegten Publikationsliste und seinem Bewerbungsschreiben ergibt, und auch seine Dissertation über die europäische Sicherheitsstrategie aus europa- und verfassungsrechtlicher Perspektive verfasste. In seiner Bewerbung verwies er auf zahlreiche Erfahrungen mit Auslandsbezug, etwa die Teilnahme an zahlreichen Defence Policy XXXX -Treffen auf bi-, regionaler und multilateraler Ebene und österreichischer Delegationsleiter, die Koordination und Durchführung internationaler Forschungsprojekte (beispielsweise „Improving the Effectiveness of Capabilities in EU Conflict Prevention“ sowie „Reaching Out“ im Rahmen des EU-Forschungsprogramms Horizon 2020), als Vortragender im Rahmen des European Security & Defence College der EU, den Abschluss des 8th Advanced Course for Political Advisors in EU Missions and Operations des ESDC, die Durchführung bilateraler Defence Talks, die Publikationstätigkeit in internationalen Journals und Sammelbänden, die Lehr- und Gastvortragstätigkeit an ausländischen Universitäten, die Teilnahme an sicherheitspolitischen Konferenzen in Europa und international, die mehrmalige Teilnahme als Stipendiat am europäischen Forum Alpbach oder die Teilnahme an der Vienna International Model United Nations 2008. Zudem ist hinsichtlich des internationalen Bezuges auch seine umfassende Lehr- und Publikationstätigkeit hervorzuheben sowie seine Tätigkeit von XXXX als XXXX am XXXX , von XXXX als XXXX „Internationale Beziehungen“ an der politischen Akademie, als Generalsekretär von XXXX als XXXX am XXXX sowie von XXXX als Junior Researcher am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der Universität. Er absolvierte zudem zusätzlich zum Diplomstudium der Politikwissenschaften das Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sowie das Masterstudium „European Studies – Management of EU Projects“ (der Beschwerdeführer verfügt über das Diplom- und Doktoratsstudium der Politikwissenschaften), womit er nicht nur über eine zusätzliche Ausbildung hinsichtlich der europäischen (und Management-)Ebene verfügt, sondern auch über eine rechtswissenschaftliche Ausbildung zusätzlich zur politikwissenschaftlichen. Dies belegt im Übrigen auch seine erhöhten Rechtskenntnisse, die er ebenso – wie dargelegt – in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis stellte. In seiner Bewerbung legte der Mitbewerber detailliert und durch konkrete exemplarische Beispiele untermauert seine umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen im internationalen Bereich und der relevanten Bestimmungen des Völker- und Europarechts dar (siehe hierzu bereits die Ausführungen weiter oben), wobei er im internationalen Kontext überdies eine umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit betreibt, wie sich aus der vorgelegten Publikationsliste und seinem Bewerbungsschreiben ergibt, und auch seine Dissertation über die europäische Sicherheitsstrategie aus europa- und verfassungsrechtlicher Perspektive verfasste. In seiner Bewerbung verwies er auf zahlreiche Erfahrungen mit Auslandsbezug, etwa die Teilnahme an zahlreichen Defence Policy römisch 40 -Treffen auf bi-, regionaler und multilateraler Ebene und österreichischer Delegationsleiter, die Koordination und Durchführung internationaler Forschungsprojekte (beispielsweise „Improving the Effectiveness of Capabilities in EU Conflict Prevention“ sowie „Reaching Out“ im Rahmen des EU-Forschungsprogramms Horizon 2020), als Vortragender im Rahmen des European Security & Defence College der EU, den Abschluss des 8th Advanced Course for Political Advisors in EU Missions and Operations des ESDC, die Durchführung bilateraler Defence Talks, die Publikationstätigkeit in internationalen Journals und Sammelbänden, die Lehr- und Gastvortragstätigkeit an ausländischen Universitäten, die Teilnahme an sicherheitspolitischen Konferenzen in Europa und international, die mehrmalige Teilnahme als Stipendiat am europäischen Forum Alpbach oder die Teilnahme an der Vienna International Model United Nations 2008. Zudem ist hinsichtlich des internationalen Bezuges auch seine umfassende Lehr- und Publikationstätigkeit hervorzuheben sowie seine Tätigkeit von römisch 40 als römisch 40 am römisch 40 , von römisch 40 als römisch 40 „Internationale Beziehungen“ an der politischen Akademie, als Generalsekretär von römisch 40 als römisch 40 am römisch 40 sowie von römisch 40 als Junior Researcher am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der Universität. Er absolvierte zudem zusätzlich zum Diplomstudium der Politikwissenschaften das Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sowie das Masterstudium „European Studies – Management of EU Projects“ (der Beschwerdeführer verfügt über das Diplom- und Doktoratsstudium der Politikwissenschaften), womit er nicht nur über eine zusätzliche Ausbildung hinsichtlich der europäischen (und Management-)Ebene verfügt, sondern auch über eine rechtswissenschaftliche Ausbildung zusätzlich zur politikwissenschaftlichen. Dies belegt im Übrigen auch seine erhöhten Rechtskenntnisse, die er ebenso – wie dargelegt – in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis stellte.
Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich zwar, dass dieser von XXXX Referent im BMLV in der Abteilung für auslandsorientierte Aufgaben und von XXXX Leiter des selbstständigen Referats „Internationales Krisenmanagement und internationale Kooperation“ in der Abteilung für Militärpolitik war. Von XXXX bis XXXX war er Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant beim Kommando für internationale Einsätze in XXXX . Von XXXX bis XXXX absolvierte er einen Senior Course am NATO Defence College in Rom und er nahm an mehreren Ausbildungsgängen im Rahmen der NATO PfP sowie an Krisenmanagementübungen auf militärstrategischer Ebene von WEU, EU und NATO teil. Weiters ergeben sich aus seinem Lebenslauf zahlreiche Einsätze/Übungen im Ausland und mit Auslandsbezug, dies datiert bis zum Jahr 2006, sodass der Beschwerdeführer ebenfalls über internationale Erfahrung verfügt, wenn auch primär auf der von der gegenständlichen Verwaltungsfunktion distanzierten Einsatzebene.Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich zwar, dass dieser von römisch 40 Referent im BMLV in der Abteilung für auslandsorientierte Aufgaben und von römisch 40 Leiter des selbstständigen Referats „Internationales Krisenmanagement und internationale Kooperation“ in der Abteilung für Militärpolitik war. Von römisch 40 bis römisch 40 war er Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant beim Kommando für internationale Einsätze in römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er einen Senior Course am NATO Defence College in Rom und er nahm an mehreren Ausbildungsgängen im Rahmen der NATO PfP sowie an Krisenmanagementübungen auf militärstrategischer Ebene von WEU, EU und NATO teil. Weiters ergeben sich aus seinem Lebenslauf zahlreiche Einsätze/Übungen im Ausland und mit Auslandsbezug, dies datiert bis zum Jahr 2006, sodass der Beschwerdeführer ebenfalls über internationale Erfahrung verfügt, wenn auch primär auf der von der gegenständlichen Verwaltungsfunktion distanzierten Einsatzebene.
Insgesamt ist der internationale Bezug und die Spezialisierung auf dem Gebiet der Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene beim Mitbewerber in einer Gesamtbetrachtung als umfassender als beim Beschwerdeführer einzustufen, damit auch dessen Kenntnisse in diesem Bereich sowie dessen Kenntnisse der Bestimmungen des Völker- und Europarechts (dies auch aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums), auch wenn nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines politikwissenschaftlichen Studiums eine Fächerkombination internationales Recht absolvierte und über internationale Erfahrung im Einsatzbereich, aufgrund von bi- und multinationalen Konferenzen im Kontext des internationalen Krisenmanagements und seiner Funktion als Referatsleiter in der Abteilung für Militärpolitik von XXXX bis XXXX sowie aufgrund von internationalen Lehrgängen verfügt, worauf er in seinem Bewerbungsschreiben verweist und wie seinem Lebenslauf zu entnehmen ist.Insgesamt ist der internationale Bezug und die Spezialisierung auf dem Gebiet der Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene beim Mitbewerber in einer Gesamtbetrachtung als umfassender als beim Beschwerdeführer einzustufen, damit auch dessen Kenntnisse in diesem Bereich sowie dessen Kenntnisse der Bestimmungen des Völker- und Europarechts (dies auch aufgrund seines rechtswissenschaftlichen Studiums), auch wenn nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines politikwissenschaftlichen Studiums eine Fächerkombination internationales Recht absolvierte und über internationale Erfahrung im Einsatzbereich, aufgrund von bi- und multinationalen Konferenzen im Kontext des internationalen Krisenmanagements und seiner Funktion als Referatsleiter in der Abteilung für Militärpolitik von römisch 40 bis römisch 40 sowie aufgrund von internationalen Lehrgängen verfügt, worauf er in seinem Bewerbungsschreiben verweist und wie seinem Lebenslauf zu entnehmen ist.
Hinsichtlich des laut Ausschreibung erwünschten Punktes „umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit im fachspezifischen Bereich“, welcher in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht explizit genannt ist, ist einerseits auszuführen, dass dieser Punkt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem (in der Arbeitsplatzbeschreibung und auch der Ausschreibung genannten) Bereich „Umfassende Kenntnisse im Bereich […] der Verteidigungsforschung“ zuordenbar ist, auch wenn es grundsätzlich einen Unterschied darstellt, ob über Kenntnisse der Verteidigungsforschung verfügt wird oder selbst Publikations- und Lehrtätigkeit im fachspezifischen Bereich betrieben wird.
Der Behördenvertreter führte hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend aus, dass im Ausschreibungstext die Anforderungen der Arbeitsplatzbeschreibung übernommen worden seien. Was darüber hinaus angeführt sei, seien nicht die Voraussetzungen, sondern Wunschkriterien (VHP 2, S. 3 und 4). Dies korrespondiert mit der Ausschreibung, in welcher die umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit im fachspezifischen Bereich als über die erwarteten besonderen Kenntnisse bzw. Fähigkeiten hinausgehendes erwünschtes Kriterium formuliert ist. Das Verfügen über umfassende Kenntnisse der Verteidigungsforschung ist insofern weiter gefasst, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass mit umfassenden Publikations- und Lehrtätigkeiten im Bereich der Verteidigung auch umfassende Kenntnisse im Bereich der Verteidigungsforschung einhergehen und der Mitbewerber damit aufgrund seiner unvergleichbar umfassenderen Publikations- und Lehrtätigkeiten im fachspezifischen Bereich (wie der Publikationsliste zu sicherheits- und verteidigungspolitischen Themen zu entnehmen ist, ebenso wie zu internationalen Kontexten) bereits aufgrund des daraus resultierenden Wissens auch über umfassendere Kenntnisse im Bereich der Verteidigungsforschung als der Mitbewerber verfügt. Dem Mitbewerber kommt daher sowohl in diesem Bereich als auch im Bereich des erwünschten Kriteriums der umfassenderen Publikations- und Lehrtätigkeit eine höhere Eignung als dem Beschwerdeführer zu.
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Bewerbung hinsichtlich des wissenschaftlichen Hintergrunds lediglich auf seine abgeschlossenen – zudem weit zurückliegenden – Studien, auch wenn er vor dem Bundesverwaltungsgericht die Nachfrage, ob er „umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit“ bzw. „umfassende Kenntnisse der Verteidigungsforschung“ vorweisen könne, bejahte, und ausführte, dass er „oftmals“ an der Landesverteidigungsakademie und Militärakademie unterrichtet habe sowie auch beim Kommando Internationale Einsätze, wo es um die internationale Arbeit bei Auslandseinsätzen gehe. Er habe auch extern Lehrtätigkeiten bei Partnerinstitutionen wahrgenommen, beispielsweise der Deutschen Bundeswehr, z.B. zum internationalen Krisenmanagement und der Rolle des Militärs dabei. Das Thema sei oft „Lessons learned“ bei den Einsätzen gewesen. Auch beispielsweise in Monterey in Kalifornien, wo es z.B. um den Erfahrungsaustausch gegangen sei. Publiziert habe er seine Dissertation beim Peter Lang Verlag, die er umgeschrieben habe (dies sei das einzige Buch, das er geschrieben habe), auch gebe es „zahlreiche Artikel in einschlägigen Fachzeitschriften, wie etwa der ÖMZ“ (VHP 2, S. 3). Den Inhalt dieser Artikel und den Zeitpunkt der Publikation nannte er jedoch nicht, sodass auch hinsichtlich der Aktualität kein Schluss gezogen werden kann. Es ist daher hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar ebenfalls über Kenntnisse der Verteidigungsforschung verfügt, diese aber beim Mitbewerber bereits aufgrund der rund 60 Publikationen bis zum Jahr 2021, wie der umfassenden Publikationsliste zu entnehmen ist, als weitaus umfassender einzustufen sind, dies auch aufgrund dessen (Lehr)Tätigkeit im universitären Bereich, beim XXXX als „Research Fellow“ sowie als Lektor und Honorarprofessor und damit im Hochschulbereich. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer die von ihm verfassten „zahlreichen“ Artikel in Fachzeitschriften auch in seiner Bewerbung nicht konkretisierte bzw. keine Publikationsliste vorlegte wie der Mitbewerber, der eine solche Liste mit seiner Bewerbung übermittelte. In seinem Lebenslauf zitierte der Beschwerdeführer lediglich die Publikation des Peter Lang Verlags, führte jedoch auch hier hinsichtlich der Publikationen nur aus: „Daneben mehrere Beiträge zu militärischen Zeitschriften“. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Bewerbung hinsichtlich des wissenschaftlichen Hintergrunds lediglich auf seine abgeschlossenen – zudem weit zurückliegenden – Studien, auch wenn er vor dem Bundesverwaltungsgericht die Nachfrage, ob er „umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit“ bzw. „umfassende Kenntnisse der Verteidigungsforschung“ vorweisen könne, bejahte, und ausführte, dass er „oftmals“ an der Landesverteidigungsakademie und Militärakademie unterrichtet habe sowie auch beim Kommando Internationale Einsätze, wo es um die internationale Arbeit bei Auslandseinsätzen gehe. Er habe auch extern Lehrtätigkeiten bei Partnerinstitutionen wahrgenommen, beispielsweise der Deutschen Bundeswehr, z.B. zum internationalen Krisenmanagement und der Rolle des Militärs dabei. Das Thema sei oft „Lessons learned“ bei den Einsätzen gewesen. Auch beispielsweise in Monterey in Kalifornien, wo es z.B. um den Erfahrungsaustausch gegangen sei. Publiziert habe er seine Dissertation beim Peter Lang Verlag, die er umgeschrieben habe (dies sei das einzige Buch, das er geschrieben habe), auch gebe es „zahlreiche Artikel in einschlägigen Fachzeitschriften, wie etwa der ÖMZ“ (VHP 2, S. 3). Den Inhalt dieser Artikel und den Zeitpunkt der Publikation nannte er jedoch nicht, sodass auch hinsichtlich der Aktualität kein Schluss gezogen werden kann. Es ist daher hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar ebenfalls über Kenntnisse der Verteidigungsforschung verfügt, diese aber beim Mitbewerber bereits aufgrund der rund 60 Publikationen bis zum Jahr 2021, wie der umfassenden Publikationsliste zu entnehmen ist, als weitaus umfassender einzustufen sind, dies auch aufgrund dessen (Lehr)Tätigkeit im universitären Bereich, beim römisch 40 als „Research Fellow“ sowie als Lektor und Honorarprofessor und damit im Hochschulbereich. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer die von ihm verfassten „zahlreichen“ Artikel in Fachzeitschriften auch in seiner Bewerbung nicht konkretisierte bzw. keine Publikationsliste vorlegte wie der Mitbewerber, der eine solche Liste mit seiner Bewerbung übermittelte. In seinem Lebenslauf zitierte der Beschwerdeführer lediglich die Publikation des Peter Lang Verlags, führte jedoch auch hier hinsichtlich der Publikationen nur aus: „Daneben mehrere Beiträge zu militärischen Zeitschriften“.
Im Übrigen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachte Besteignung im Wesentlichen darauf stützte, dass der zum Zug gekommene Mitbewerber insbesondere auf wissenschaftlichem und daher theoretischem Gebiet tätig gewesen sei, jedoch im Gegensatz zu ihm über keine Erfahrung als Militärperson verfüge. Dessen militärischer Hintergrund sei marginal. Er selbst sei hingegen seit XXXX als Berufsoffizier tätig, habe unter anderem den Generalstabskurs absolviert, sei Referent und Referatsleiter in der Abteilung Militärpolitik im BMLV gewesen, Chef des Stabes des Kommandos Internationale Einsätze und anschließend Leiter der Abteilung Einsatzführung, Militärkommandant, Stabschef des Verteidigungsministers, Sektionsleiter der XXXX und Kabinettschef des Verteidigungsministers XXXX . An derartige Erfahrungen könne der Mitbewerber nicht anknüpfen, wobei auch im Vergleich mit den Geburtsdaten ( XXXX zu XXXX ) ein vor allem erfahrungs- und kompetenzmäßiger Vorsprung im höchsten Ausmaß zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliege (siehe den Antrag nach § 18a B-GlBG vom XXXX , S. 3 f). Im Übrigen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachte Besteignung im Wesentlichen darauf stützte, dass der zum Zug gekommene Mitbewerber insbesondere auf wissenschaftlichem und daher theoretischem Gebiet tätig gewesen sei, jedoch im Gegensatz zu ihm über keine Erfahrung als Militärperson verfüge. Dessen militärischer Hintergrund sei marginal. Er selbst sei hingegen seit römisch 40 als Berufsoffizier tätig, habe unter anderem den Generalstabskurs absolviert, sei Referent und Referatsleiter in der Abteilung Militärpolitik im BMLV gewesen, Chef des Stabes des Kommandos Internationale Einsätze und anschließend Leiter der Abteilung Einsatzführung, Militärkommandant, Stabschef des Verteidigungsministers, Sektionsleiter der römisch 40 und Kabinettschef des Verteidigungsministers römisch 40 . An derartige Erfahrungen könne der Mitbewerber nicht anknüpfen, wobei auch im Vergleich mit den Geburtsdaten ( römisch 40 zu römisch 40 ) ein vor allem erfahrungs- und kompetenzmäßiger Vorsprung im höchsten Ausmaß zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliege (siehe den Antrag nach Paragraph 18 a, B-GlBG vom römisch 40 , S. 3 f).
Auch vor der B-GlBK verwies der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sich als besser geeignet erachte als der zum Zug gekommene Mitbewerber nur allgemein darauf, dass dieser ein „guter XXXX “ sei, ihm jedoch der gesamte militärische Hintergrund fehle. Aufgrund seines Studiums, seiner Vorverwendungen, seiner Auslandsausbildung und seiner Auslandseinsätze erachte er sich „natürlich als besser geeignet“ (Gutachten der B-GBK, S. 12). Damit blieben seine Angaben hinsichtlich seiner Besteignung nur allgemein und auf den bloß militärischen Hintergrund bezogen. Ebenso in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nur allgemein vor, dass er hinsichtlich des Qualifikationsunterschiedes zwischen ihm und dem Mitbewerber auf sein bisheriges Vorbringen verweise, insbesondere auf seine ausführliche Bewerbung. Daraus ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass er die „bestgeeignetste“ Person für die Betrauung mit gegenständlicher Funktion sei. Der Umstand, dass Einsatzplanung und Einsatzführung unmittelbar im Zusammenhang mit der XXXX stünden, sollte im BMLV bekannt sein.Auch vor der B-GlBK verwies der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sich als besser geeignet erachte als der zum Zug gekommene Mitbewerber nur allgemein darauf, dass dieser ein „guter römisch 40 “ sei, ihm jedoch der gesamte militärische Hintergrund fehle. Aufgrund seines Studiums, seiner Vorverwendungen, seiner Auslandsausbildung und seiner Auslandseinsätze erachte er sich „natürlich als besser geeignet“ (Gutachten der B-GBK, S. 12). Damit blieben seine Angaben hinsichtlich seiner Besteignung nur allgemein und auf den bloß militärischen Hintergrund bezogen. Ebenso in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nur allgemein vor, dass er hinsichtlich des Qualifikationsunterschiedes zwischen ihm und dem Mitbewerber auf sein bisheriges Vorbringen verweise, insbesondere auf seine ausführliche Bewerbung. Daraus ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass er die „bestgeeignetste“ Person für die Betrauung mit gegenständlicher Funktion sei. Der Umstand, dass Einsatzplanung und Einsatzführung unmittelbar im Zusammenhang mit der römisch 40 stünden, sollte im BMLV bekannt sein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Eignung ebenfalls nur eher allgemeine Angaben und führte aus, dass aufgrund seines Studiums, seiner Vorfunktionen, seiner Funktion als Kabinettchef – wenn gleich für den Minister einer anderen Partei – ihn zu dem Schluss kommen ließen, dass er im höchsten Maß für die gegenständliche Funktion geeignet sei (VHP 1, S. 5).
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die praktische Einsatzerfahrung bzw. ein militärischer Hintergrund für den gegenständlichen (zivilen) Arbeitsplatz nicht als maßgebend zu erachten ist, sondern vielmehr staats- und gesellschaftspolitische sowie wehr-, sicherheits- und verteidigungspolitische Aspekte, sodass die Erfahrung des Beschwerdeführers als Militärperson allein nicht auch seine bessere Eignung für die gegenständliche Planstelle zu begründen vermag, auch wenn seine Argumentation, dass die gegenständliche Funktion ein Gefühl und Verständnis für die militärischen Interessen haben müsse und ein Grundverständnis gegeben sein müsse, wie Militär funktioniere, nachvollzogen werden kann (VHP 2, S. 6). Viel mehr als dieses Grundverständnis ist an militärischer Erfahrung am gegenständlichen Arbeitsplatz nicht gefordert.
Es sind keine Gründe ersichtlich, dass dem Mitbewerber ein solches Grundverständnis fehlen würde, da ein solches nicht allein durch militärische Einsatzerfahrung gewonnen werden kann.
So ist in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Zeugen XXXX zu verweisen, wonach der Mitbewerber zwar von außen und mehr mit dem sicherheitspolitisch zivilen oder politischen Anteil in das Ressort gekommen sei und bei ihm am Beginn der rein militärische Anteil gefehlt habe, er diesen dann aber im Zuge seiner Funktionen aufgenommen und vertieft habe (VHP 2, Seite 11). Der Mitbewerber führte ebenfalls aus, dass er sich in seiner Tätigkeit als Kabinettschef einen Überblick hinsichtlich der militärischen Erfahrungen verschafft habe (VHP 4, S. 15). Dem Mitbewerber kann daher zum Zeitpunkt der Bewerbung ein militärischer Anteil bzw. ein militärisches Grundverständnis nicht abgesprochen werden. So ist in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Zeugen römisch 40 zu verweisen, wonach der Mitbewerber zwar von außen und mehr mit dem sicherheitspolitisch zivilen oder politischen Anteil in das Ressort gekommen sei und bei ihm am Beginn der rein militärische Anteil gefehlt habe, er diesen dann aber im Zuge seiner Funktionen aufgenommen und vertieft habe (VHP 2, Seite 11). Der Mitbewerber führte ebenfalls aus, dass er sich in seiner Tätigkeit als Kabinettschef einen Überblick hinsichtlich der militärischen Erfahrungen verschafft habe (VHP 4, S. 15). Dem Mitbewerber kann daher zum Zeitpunkt der Bewerbung ein militärischer Anteil bzw. ein militärisches Grundverständnis nicht abgesprochen werden.
Auch ergibt sich aus der Ausschreibung und der Arbeitsplatzbeschreibung, dass militärische Aspekte nicht im Vordergrund stehen, sondern vielmehr politische Aspekte auf nationaler und internationaler Ebene, worin dem Mitbewerber – wie oben dargelegt – ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zukommt.
Der Arbeitsplatz wurde vom damaligen BMKÖS bewertet und der Verwendungsgruppe A1, somit einer zivilen Verwendungsgruppe, zugeordnet, womit es sich nicht um einen militärischen Arbeitsplatz handelt. Auch führte der Mitbewerber, der auch Überleitungsverantwortlicher war, vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass die XXXX eben nicht Teil des militärischen Apparates sei (VHP 4, S. 13). Der Arbeitsplatz wurde vom damaligen BMKÖS bewertet und der Verwendungsgruppe A1, somit einer zivilen Verwendungsgruppe, zugeordnet, womit es sich nicht um einen militärischen Arbeitsplatz handelt. Auch führte der Mitbewerber, der auch Überleitungsverantwortlicher war, vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass die römisch 40 eben nicht Teil des militärischen Apparates sei (VHP 4, S. 13).
Insofern der Zeuge XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob für ihn Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Bereich Musskriterien für diesen Arbeitsplatz gewesen wären, bejahte (VHP 1, S. 10), ist weiters zu entgegnen, dass auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – auch wenn er auf militärische Komponenten verwies – selbst ausführte, dass die gegenständliche Funktion für ihn nachvollziehbar dem Zivilen zugeordnet sei (VHP 1, S. 5). Auch der Zeuge XXXX gab vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er nachvollziehen könne, dass es sich beim Leiter XXXX um einen zivilen Arbeitsplatz handele, an: „überwiegend nach dem Prinzip“. Darüber hinaus bestünden höhere Anforderungen, die weder der einen noch der anderen Schiene zuzuordnen seien, Managementkompetenzen sowie Methoden- und Führungskompetenzen (VHP 1, S. 15). Auch diesbezüglich ist jedoch – wie den untenstehenden Ausführungen hinsichtlich der Kriterien der Führungskompetenz zu entnehmen ist – dem Mitbewerber ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen, der zudem über ein Masterstudium (mit internationalem Bezug, der ebenfalls maßgeblich für die gegenständliche Planstelle ist) im Bereich des Managements verfügt („European Studies – Management of EU Projekts“). Insofern der Zeuge römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob für ihn Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Bereich Musskriterien für diesen Arbeitsplatz gewesen wären, bejahte (VHP 1, S. 10), ist weiters zu entgegnen, dass auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – auch wenn er auf militärische Komponenten verwies – selbst ausführte, dass die gegenständliche Funktion für ihn nachvollziehbar dem Zivilen zugeordnet sei (VHP 1, S. 5). Auch der Zeuge römisch 40 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob er nachvollziehen könne, dass es sich beim Leiter römisch 40 um einen zivilen Arbeitsplatz handele, an: „überwiegend nach dem Prinzip“. Darüber hinaus bestünden höhere Anforderungen, die weder der einen noch der anderen Schiene zuzuordnen seien, Managementkompetenzen sowie Methoden- und Führungskompetenzen (VHP 1, S. 15). Auch diesbezüglich ist jedoch – wie den untenstehenden Ausführungen hinsichtlich der Kriterien der Führungskompetenz zu entnehmen ist – dem Mitbewerber ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen, der zudem über ein Masterstudium (mit internationalem Bezug, der ebenfalls maßgeblich für die gegenständliche Planstelle ist) im Bereich des Managements verfügt („European Studies – Management of EU Projekts“).
Der Mitbewerber führte zudem – auf Vorhalt der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wonach er nicht einmal den Grundwehrdienst absolviert habe – nachvollziehbar aus, dass von seinen 26 Kollegen in der EU, die eine ähnliche Funktion wie er innehätten, drei Militärpersonen seien und der Rest Zivile. Auch führte er glaubwürdig aus, dass er bei keinem seiner Treffen in seiner Funktion seit XXXX die Notwendigkeit für eine fundierte militärische Grundausbildung gesehen habe. Dazu gebe es Parallelformate, beispielsweise das Treffen der XXXX , wo die Militärs vertreten seien, und grundsätzlich gelte im Blick auf EU-Dokumente, dass der militärische Input durch das sogenannte „EU-Militärkomitee“ komme, wo die XXXX der Mitgliedsstaaten vertreten seien und dieses Gremium komplementär zu den verteidigungspolitischen XXXX tage (VHP 4, S. 15 ff). Der Mitbewerber führte zudem – auf Vorhalt der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wonach er nicht einmal den Grundwehrdienst absolviert habe – nachvollziehbar aus, dass von seinen 26 Kollegen in der EU, die eine ähnliche Funktion wie er innehätten, drei Militärpersonen seien und der Rest Zivile. Auch führte er glaubwürdig aus, dass er bei keinem seiner Treffen in seiner Funktion seit römisch 40 die Notwendigkeit für eine fundierte militärische Grundausbildung gesehen habe. Dazu gebe es Parallelformate, beispielsweise das Treffen der römisch 40 , wo die Militärs vertreten seien, und grundsätzlich gelte im Blick auf EU-Dokumente, dass der militärische Input durch das sogenannte „EU-Militärkomitee“ komme, wo die römisch 40 der Mitgliedsstaaten vertreten seien und dieses Gremium komplementär zu den verteidigungspolitischen römisch 40 tage (VHP 4, S. 15 ff).
Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass neben der gegenständlichen Funktion auch der XXXX besteht, der die XXXX umsetzt, wie auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, und bei dem es sich eigentlich um den XXXX handele (VHP 2, S. 7). Der Mitbewerber führte vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aus, dass die Funktion des XXXX vom XXXX ausgeübt werde (VHP 4, S. 16). Damit sind hinsichtlich dieser Funktion die militärischen (Einsatz)Aspekte als im Vordergrund stehend zu erachten und damit auch die Relevanz des Generalstabskurses, die der Beschwerdeführer absolvierte, nicht aber hinsichtlich der gegenständlichen Funktion des XXXX . Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Mitbewerber auf die Frage des Beschwerdeführers, ob der Generalstabchef Befehlsbefugnis über die Truppe habe, angab: “Wenn Sie den XXXX fragen, würde er die Frage wahrscheinlich mit einem „ja“ beantworten, aber in realiter, wenn man die Führungsleistung als solche betrachtet, wird sie insbesondere durch den Leiter XXXX den Leiter XXXX , durchgeführt werden. Nachgefragt, gegenüber diesen ist der XXXX weisungsberechtigt“ (VHP 4, S. 16). Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass neben der gegenständlichen Funktion auch der römisch 40 besteht, der die römisch 40 umsetzt, wie auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, und bei dem es sich eigentlich um den römisch 40 handele (VHP 2, S. 7). Der Mitbewerber führte vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aus, dass die Funktion des römisch 40 vom römisch 40 ausgeübt werde (VHP 4, S. 16). Damit sind hinsichtlich dieser Funktion die militärischen (Einsatz)Aspekte als im Vordergrund stehend zu erachten und damit auch die Relevanz des Generalstabskurses, die der Beschwerdeführer absolvierte, nicht aber hinsichtlich der gegenständlichen Funktion des römisch 40 . Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Mitbewerber auf die Frage des Beschwerdeführers, ob der Generalstabchef Befehlsbefugnis über die Truppe habe, angab: “Wenn Sie den römisch 40 fragen, würde er die Frage wahrscheinlich mit einem „ja“ beantworten, aber in realiter, wenn man die Führungsleistung als solche betrachtet, wird sie insbesondere durch den Leiter römisch 40 den Leiter römisch 40 , durchgeführt werden. Nachgefragt, gegenüber diesen ist der römisch 40 weisungsberechtigt“ (VHP 4, S. 16).
Weiters verneinte der Zeuge XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob Teile der XXXX in der Sektion XXXX aufgegangen oder übernommen worden seien, sodass den Ausführungen des Behördenvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt werden kann, dass die Vorerfahrung des Beschwerdeführers als Leiter der XXXX für die gegenständliche Funktion weniger relevant ist (VHP 1, S. 13), ebenso wie dessen Einsatzerfahrung bzw. militärischer Hintergrund. Weiters verneinte der Zeuge römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob Teile der römisch 40 in der Sektion römisch 40 aufgegangen oder übernommen worden seien, sodass den Ausführungen des Behördenvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht gefolgt werden kann, dass die Vorerfahrung des Beschwerdeführers als Leiter der römisch 40 für die gegenständliche Funktion weniger relevant ist (VHP 1, S. 13), ebenso wie dessen Einsatzerfahrung bzw. militärischer Hintergrund.
Eine Karriere bzw. Erfahrung beim Militär ist daher – entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht als maßgebend für die gegenständliche Funktion zu erachten, sodass seine diesbezügliche umfassende Erfahrung auch keine Bessereignung im Vergleich zum Mitbewerber hinsichtlich der gegenständlichen Funktion zu begründen vermag.
Insofern der Zeuge XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach besser für den Arbeitsplatz geeignet wäre als der zum Zug gekommene Mitbewerber, bejahte und dies mit den ausbildungsmäßigen Voraussetzungen Politikwissenschaft, Diplomstudium und Doktoratsstudium sowie der hinzukommenden Generalstabsausbildung und Einsatzfunktionen in Afghanistan und auch am Westbalkan begründete, wobei der Mitbewerber über dieses breite Spektrum nicht verfüge, ist weiters entgegenzuhalten, dass der Mitbewerber ebenfalls über einen Abschluss des Studiums der Politikwissenschaften verfügt sowie zusätzlich noch des Diplom- und Doktorratsstudiums Rechtswissenschaften sowie des Masterstudiums „European Studies – Management of EU Projekts“, sodass daraus eine bessere Eignung des Beschwerdeführers nicht ableitbar ist (ebenso wenig wie – wie oben dargelegt – aus seiner Einsatzerfahrung und Generalstabsausbildung). Insofern der Beschwerdeführer angab, dass er in seinem Politikwissenschaftsstudium de facto auch den ersten Abschnitt des Jus-Studiums gemacht habe (VHP 1, S. 18), so ist darauf zu verweisen, dass dies nicht mit dem vom Mitbewerber absolvierten Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften verglichen werden kann. Insofern der Zeuge römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach besser für den Arbeitsplatz geeignet wäre als der zum Zug gekommene Mitbewerber, bejahte und dies mit den ausbildungsmäßigen Voraussetzungen Politikwissenschaft, Diplomstudium und Doktoratsstudium sowie der hinzukommenden Generalstabsausbildung und Einsatzfunktionen in Afghanistan und auch am Westbalkan begründete, wobei der Mitbewerber über dieses breite Spektrum nicht verfüge, ist weiters entgegenzuhalten, dass der Mitbewerber ebenfalls über einen Abschluss des Studiums der Politikwissenschaften verfügt sowie zusätzlich noch des Diplom- und Doktorratsstudiums Rechtswissenschaften sowie des Masterstudiums „European Studies – Management of EU Projekts“, sodass daraus eine bessere Eignung des Beschwerdeführers nicht ableitbar ist (ebenso wenig wie – wie oben dargelegt – aus seiner Einsatzerfahrung und Generalstabsausbildung). Insofern der Beschwerdeführer angab, dass er in seinem Politikwissenschaftsstudium de facto auch den ersten Abschnitt des Jus-Studiums gemacht habe (VHP 1, S. 18), so ist darauf zu verweisen, dass dies nicht mit dem vom Mitbewerber absolvierten Diplom- und Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften verglichen werden kann.
Insofern der Beschwerdeführer ausführte, mit den Briten den österreichischen Beitrag in Afghanistan verhandelt und im Nato-Hauptquartier 1999 den Beitrag Österreichs zur Hilfsmission in Albanien akkordiert sowie in Auslandseinsätzen die österreichischen Beiträge auf strategischer Ebene ausgehandelt zu haben, der Zeuge XXXX , der wie der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld aus dem Bewerbungsprozess ausgeschieden wurde, vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass man dies mit der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht gleichstellen könne (VHP 1, S. 17) und der mit dem Beschwerdeführer befreundete Zeuge XXXX hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbewerber ebenfalls ausführte, dass den Beschwerdeführer auch seine Auslandserfahrung und Auslandsverwendungen auf Ebene der EU, der NATO und bilateraler Kontakte markant unterscheide (VHP 2, S. 9), ist insoweit einzuordnen als dies nichts an den oben dargelegten umfassenderen Kenntnissen des Mitbewerbers in den relevanten Bereichen ändert, dies insbesondere auch hinsichtlich der internationalen Aspekte, zumal der Mitbewerber über besonders umfassende Verhandlungserfahrung auf internationaler Ebene und mit internationalem Bezug verfügt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dies auch mit Bezug zur NATO. Insofern der Beschwerdeführer ausführte, mit den Briten den österreichischen Beitrag in Afghanistan verhandelt und im Nato-Hauptquartier 1999 den Beitrag Österreichs zur Hilfsmission in Albanien akkordiert sowie in Auslandseinsätzen die österreichischen Beiträge auf strategischer Ebene ausgehandelt zu haben, der Zeuge römisch 40 , der wie der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld aus dem Bewerbungsprozess ausgeschieden wurde, vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass man dies mit der wissenschaftlichen Tätigkeit nicht gleichstellen könne (VHP 1, S. 17) und der mit dem Beschwerdeführer befreundete Zeuge römisch 40 hinsichtlich der Unterschiede zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbewerber ebenfalls ausführte, dass den Beschwerdeführer auch seine Auslandserfahrung und Auslandsverwendungen auf Ebene der EU, der NATO und bilateraler Kontakte markant unterscheide (VHP 2, S. 9), ist insoweit einzuordnen als dies nichts an den oben dargelegten umfassenderen Kenntnissen des Mitbewerbers in den relevanten Bereichen ändert, dies insbesondere auch hinsichtlich der internationalen Aspekte, zumal der Mitbewerber über besonders umfassende Verhandlungserfahrung auf internationaler Ebene und mit internationalem Bezug verfügt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dies auch mit Bezug zur NATO.
Betreffend die geforderten umfassenden Kenntnisse der Konzeption des ÖBH ist festzuhalten, dass der Zeuge XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er nicht wisse, was da gemeint sei. Ob er wissen müsste, wie viele Brigaden man hätte (VHP 4, S. 22). Es sei aufgrund der umfassenden militärischen Einsatzerfahrung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser über umfassendere diesbezügliche Kenntnisse als der Mitbewerber verfüge. Wie sich aus den obigen Ausführungen und den Angaben des Zeugen ergibt, sind die militärischen Aspekte aber nicht als maßgebend zu erachten und das diesbezügliche erforderliche Detailwissen daher in der Tiefe nicht als besonders bedeutend einzustufen, zumal der Mitbewerber – wie oben dargelegt – ebenfalls über ein militärisches Grundverständnis verfügt, welches er sich intensiviert im Rahmen seiner Tätigkeit ab XXXX im BMLV als Leiter der XXXX und seit XXXX als Überleitungsverantwortlicher der XXXX aneignen konnte.Betreffend die geforderten umfassenden Kenntnisse der Konzeption des ÖBH ist festzuhalten, dass der Zeuge römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er nicht wisse, was da gemeint sei. Ob er wissen müsste, wie viele Brigaden man hätte (VHP 4, S. 22). Es sei aufgrund der umfassenden militärischen Einsatzerfahrung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser über umfassendere diesbezügliche Kenntnisse als der Mitbewerber verfüge. Wie sich aus den obigen Ausführungen und den Angaben des Zeugen ergibt, sind die militärischen Aspekte aber nicht als maßgebend zu erachten und das diesbezügliche erforderliche Detailwissen daher in der Tiefe nicht als besonders bedeutend einzustufen, zumal der Mitbewerber – wie oben dargelegt – ebenfalls über ein militärisches Grundverständnis verfügt, welches er sich intensiviert im Rahmen seiner Tätigkeit ab römisch 40 im BMLV als Leiter der römisch 40 und seit römisch 40 als Überleitungsverantwortlicher der römisch 40 aneignen konnte.
Zudem zeigte sich im Zusammenhang mit einer allfälligen – seinen Ansichten widersprechenden – Ressortlinie, dass der Beschwerdeführer politischen Aspekten in seinen Überlegungen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermochte, wobei hierzu auf die Ausführungen weiter unten hinsichtlich des Konflikts mit der Ressortspitze verwiesen wird, dies jedoch auch an dieser Stelle in die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen ist. Dies kommt auch durch seine Ausführungen zum Ausdruck, dass der XXXX dann perfekt sei, wenn er die Parteipolitik außen vorlasse (VHP 1, S. 7) und er die Ressortleitung in seiner Bewerbung als „anderen“ Stakeholder bezeichnete (Bewerbungsschreiben, S. 8, erster Absatz). Die Ressortleitung als anderen Stakeholder zu bezeichnen unterstreicht ein sehr wenig in ministerielle Strukturen eingebettetes Bild des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Verwaltungsfunktion, was in Anbetracht der politischen Exposition der Funktion als besonders heikel zu betrachten ist.Zudem zeigte sich im Zusammenhang mit einer allfälligen – seinen Ansichten widersprechenden – Ressortlinie, dass der Beschwerdeführer politischen Aspekten in seinen Überlegungen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermochte, wobei hierzu auf die Ausführungen weiter unten hinsichtlich des Konflikts mit der Ressortspitze verwiesen wird, dies jedoch auch an dieser Stelle in die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen ist. Dies kommt auch durch seine Ausführungen zum Ausdruck, dass der römisch 40 dann perfekt sei, wenn er die Parteipolitik außen vorlasse (VHP 1, S. 7) und er die Ressortleitung in seiner Bewerbung als „anderen“ Stakeholder bezeichnete (Bewerbungsschreiben, S. 8, erster Absatz). Die Ressortleitung als anderen Stakeholder zu bezeichnen unterstreicht ein sehr wenig in ministerielle Strukturen eingebettetes Bild des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Verwaltungsfunktion, was in Anbetracht der politischen Exposition der Funktion als besonders heikel zu betrachten ist.
Auch aus der Arbeitsplatzbeschreibung und Ausschreibung ergibt sich klar, dass den politischen Aspekten ein maßgebendes Gewicht zukommt. Es ist daher nicht zu sehen bzw. ist das Verständnis des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Funktion nicht nachzuvollziehen, dass politische Aspekte nicht zu berücksichtigen wären.
In einer Gesamtbetrachtung folgt aus den obigen Ausführungen, dass dem Mitbewerber hinsichtlich des Kriteriums der umfassenden Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere der EU bzw. der Konzeption des ÖBH sowie der Verteidigungsforschung (20 %), der vertieften Kenntnisse des Wehrrechts und relevante Bestimmungen des Völker- und Europarechts (15 %) und der Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik (10 %) ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuerkennen ist.
2.3.2. Kenntnisse des Medien- und Publizistikwesens in Österreich (10 %)
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewerber waren Kabinettschefs, womit beide über Kenntnisse in diesem Bereich verfügen. Der Beschwerdeführer führte in seinem Bewerbungsschreiben hierzu jedoch aus, dass seine diesbezüglichen Kenntnisse in Österreich „ausbaufähig“ seien und „ein Schwergewicht bei der Einarbeitung“ wären, während der Mitbewerber demgegenüber seine Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich nachvollziehbar hervor und darlegte, dass ihm aufgrund seiner Funktion als Überleitungsverantwortlicher der XXXX und damit Fachaufsicht über die XXXX Kommunikation auch die aktuellen Themen und Fragestellungen im Bereich Kommunikation bestens bekannt seien. So sei er in die Ausarbeitungen zur aktuellen Kommunikationsstrategie aktiv eingebunden gewesen und es sei unter seiner Leitung auch ein XXXX Kommunikationskonzept mit Blick auf die österreichische Kommandoführung bei EUTM Mali erstellt worden. Darüber hinaus erarbeite die XXXX Kommunikation in seinem Auftrag ein Konzept, wie die Presse- und Medienarbeit des Ressorts effizienter und zielgerichteter gestaltet werden könne. Durch seine Lehrtätigkeit in zwei medienspezifischen Fachhochschullehrgängen und der lehrveranstaltungsübergreifenden Koordinierung der Lehrinhalte habe er auch wesentliche Kenntnisse des Medien- und Publizistikwesens in Österreich erworben.Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewerber waren Kabinettschefs, womit beide über Kenntnisse in diesem Bereich verfügen. Der Beschwerdeführer führte in seinem Bewerbungsschreiben hierzu jedoch aus, dass seine diesbezüglichen Kenntnisse in Österreich „ausbaufähig“ seien und „ein Schwergewicht bei der Einarbeitung“ wären, während der Mitbewerber demgegenüber seine Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich nachvollziehbar hervor und darlegte, dass ihm aufgrund seiner Funktion als Überleitungsverantwortlicher der römisch 40 und damit Fachaufsicht über die römisch 40 Kommunikation auch die aktuellen Themen und Fragestellungen im Bereich Kommunikation bestens bekannt seien. So sei er in die Ausarbeitungen zur aktuellen Kommunikationsstrategie aktiv eingebunden gewesen und es sei unter seiner Leitung auch ein römisch 40 Kommunikationskonzept mit Blick auf die österreichische Kommandoführung bei EUTM Mali erstellt worden. Darüber hinaus erarbeite die römisch 40 Kommunikation in seinem Auftrag ein Konzept, wie die Presse- und Medienarbeit des Ressorts effizienter und zielgerichteter gestaltet werden könne. Durch seine Lehrtätigkeit in zwei medienspezifischen Fachhochschullehrgängen und der lehrveranstaltungsübergreifenden Koordinierung der Lehrinhalte habe er auch wesentliche Kenntnisse des Medien- und Publizistikwesens in Österreich erworben.
Die Kenntnisse in diesem Bereich sind daher beim Mitbewerber höher als beim Beschwerdeführer einzustufen, womit dem Mitbewerber ein Eignungsvorsprung hinsichtlich dieses Kriteriums (10 %) zukommt.
2.3.3. Kenntnisse der wirkungsorientierten Steuerung und des Controllings sowie der damit verbundenen Erstellung bzw. Umsetzung der RZL-Pläne und Zielvereinbarungen (10 %); Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifische IT-Kenntnisse (10 %)
Hinsichtlich der Kenntnisse der wirkungsorientierten Steuerung und des Controllings sowie der damit verbundenen Erstellung bzw. Umsetzung der RZL-Pläne und Zielvereinbarungen führte der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben lediglich vage aus, dass aufgrund der jahrelangen Verantwortung als Sektionsleiter und haushaltsführendes Organ für ein Detailbudget sowie der „einschlägigen Berichte“ „davon ausgegangen werden könne“, dass er über diesbezügliche Kenntnisse verfüge. Hinsichtlich der Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifische IT-Kenntnisse führte er ebenfalls nur allgemein aus, dass diese schon bisher eine conditio sine qua non für seine Funktion als Sektionsleiter gewesen seien.
Der Mitbewerber gab hingegen an, dass er in seinen verschiedenen Leitungsfunktionen die ebenen-adäquate wirkungsorientierte Steuerung und das Controlling als auch die Erstellung und Umsetzung der RZL-Pläne und Zielvereinbarungen praktisch durchgeführt habe. Darüber hinaus sei die wirkungsorientierte Steuerung ein wesentliches Element seiner Tätigkeit als Koordinator für Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Bundeskanzleramt gewesen. Insbesondere als Kabinettschefs seien Fragen der wirkungsorientierten Steuerung und des Controllings wesentlich, sei es doch notwendig, zwecks Umsetzung der politischen Prioritätensetzung Vorgaben sowohl innerhalb des Kabinetts als auch der Ministeriumsstruktur zu geben und hier auch die Kontrolle der Prozesse und Bearbeitungsschritte zu übernehmen. Darüber hinaus würden Fragen der Wirkungsorientierung und des Controllings zentrale Themen zur Vorbereitung der diversen parlamentarischen Ausschüsse und sonstiger Verpflichtungen darstellen. Außerministeriell sei die wirkungsorientierte Steuerung und das Controlling auch zentraler Aufgabenbereich seiner Tätigkeit als XXXX und damit Budgetverantwortlicher des XXXX . Betreffend die Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifischen IT-Kenntnisse verwies er neben seinen Studien der Rechts- und Politikwissenschaften auf den Erwerb durch die Mitarbeit in softwaregesteuerte Analyse und Datenbanken im Rahmen europäischer Forschungsprojekte, durch Mitarbeit im softwaregesteuerten Analyseprozess des BMLV im Rahmen des Foresight Cockpits sowie durch Anwendung der bilateralen Kooperationsdatenbank im Bereich der XXXX und internationale Beziehungen.Der Mitbewerber gab hingegen an, dass er in seinen verschiedenen Leitungsfunktionen die ebenen-adäquate wirkungsorientierte Steuerung und das Controlling als auch die Erstellung und Umsetzung der RZL-Pläne und Zielvereinbarungen praktisch durchgeführt habe. Darüber hinaus sei die wirkungsorientierte Steuerung ein wesentliches Element seiner Tätigkeit als Koordinator für Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Bundeskanzleramt gewesen. Insbesondere als Kabinettschefs seien Fragen der wirkungsorientierten Steuerung und des Controllings wesentlich, sei es doch notwendig, zwecks Umsetzung der politischen Prioritätensetzung Vorgaben sowohl innerhalb des Kabinetts als auch der Ministeriumsstruktur zu geben und hier auch die Kontrolle der Prozesse und Bearbeitungsschritte zu übernehmen. Darüber hinaus würden Fragen der Wirkungsorientierung und des Controllings zentrale Themen zur Vorbereitung der diversen parlamentarischen Ausschüsse und sonstiger Verpflichtungen darstellen. Außerministeriell sei die wirkungsorientierte Steuerung und das Controlling auch zentraler Aufgabenbereich seiner Tätigkeit als römisch 40 und damit Budgetverantwortlicher des römisch 40 . Betreffend die Beherrschung der Anwendung moderner Planungstechniken und -werkzeuge einschließlich relevanter Informationssysteme und Bürotechnik sowie fachspezifischen IT-Kenntnisse verwies er neben seinen Studien der Rechts- und Politikwissenschaften auf den Erwerb durch die Mitarbeit in softwaregesteuerte Analyse und Datenbanken im Rahmen europäischer Forschungsprojekte, durch Mitarbeit im softwaregesteuerten Analyseprozess des BMLV im Rahmen des Foresight Cockpits sowie durch Anwendung der bilateralen Kooperationsdatenbank im Bereich der römisch 40 und internationale Beziehungen.
Damit legte der Mitbewerber im Gegensatz zum Beschwerdeführer seine Kenntnisse in diesem Bereich als umfangreicher dar, womit von einer höheren Eignung des Mitbewerbers in diesen Bereichen (20 %) auszugehen ist.
2.3.4. Besondere Fähigkeiten und Erfahrungen in der Führung vor allem leitender Mitarbeiter sowie in der Verhandlungsführung mit ressortinternen und externen Spitzenrepräsentanten (10 %); besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit (10 %)
Auch hierzu waren die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Bewerbungsschreiben nur knapp und vage. So führte er aus, dass es „schwierig“ sei, als Bewerber die eigenen besonderen Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils und der besonderen Kommunikationsfähigkeit darzustellen. Die Eigenwahrnehmung als langjährige Führungskraft sowie entsprechende Huldigungen (Belohnungen) durch die Vorgesetzten würden den Schluss zulassen, dass er die „allermeisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren und mitnehmen“ könne, „ihnen was zutraue und ihnen vertraue“. Basis für dieses Vertrauen sei eine Jahres-Zielvereinbarung mit quartalsmäßigen Zwischenbesprechungen.
Die Schwierigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Darlegung seines Führungsstils kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht nachvollzogen werden, zumal einem Bewerber möglich sein sollte, seinen praktizierten Führungsstil und seine Erfahrungen mit diesem schlüssig darzustellen.
Auch seine Angaben hinsichtlich der geforderten besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Führung leitender Mitarbeiter blieben äußerst vage. So gab er hierzu lediglich an, dass er Erfahrung in diesem Bereich „zur Genüge“ aufweisen könne. Bei den besonderen Fähigkeiten verhalte es sich wie beim Führungsstil: Er könne „die meisten motivieren, überzeugen, mitnehmen“.
Ebenso betreffend seine Belastungskapazität gab er (zudem nicht nachvollziehbar im Rahmen des Unterpunkts des Kriteriums der Fremdsprachenkenntnisse) nur völlig allgemein an, dass auf „eine weit überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit (und damit einhergehend eine hohe Belastungskapazität)“ „verwiesen werden“ dürfe, ohne diese in irgendeiner Weise näher auszuführen oder durch Beispiele zu untermauern.
Er vermittelte diesbezüglich kein nachvollziehbares Bild seiner Qualifikation. Nur aus der Ausübung hochrangiger Vorfunktionen – über die ebenso der Mitbewerber verfügt – kann eine solche nicht abgeleitet werden, wovon der Beschwerdeführer jedoch offenbar auszugehen scheint.
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf die Frage, ob er sich selbst als besonders robust bezeichnen würde, lediglich an, dass er – nachdem, was er sich die letzten vier Jahre von der eigenen Leitung habe anhören müssen – robust sei. Auf Nachfrage führte er aus, dass er bis heute nicht wisse, warum er keine Folgeverwendung bekommen habe. Plötzlich würden Abteilungsleiter betraut und was seine Person betreffe, existiere er scheinbar nicht (VHP 1, S. 7). Damit lenkte er gekränkt aber – wie auch gleich zu Beginn seines Bewerbungsschreibens – den Fokus umgehend auf Kritik und vorangegangene Konflikte mit der Leitung, nicht aber auf seine Qualifikationen und Erfahrungen, die seine Besteignung für die gegenständliche Stelle begründen könnten, womit er es auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vermochte, diese nachvollziehbar darzulegen.
Auch betreffend die in der Ausschreibung geforderte besondere Kommunikationsfähigkeit führte er in seinem Bewerbungsschreiben nur allgemein und völlig vage aus, dass man dies aufgrund der zahlreichen Interviews, die er als Kontingentskommandant im Ausland, als Militärkommandant von XXXX (hier vor allem im Rahmen von Großveranstaltungen) und als Angehöriger der Zentralstelle (im Zusammenhang mit der Diskussion über das Wehrsystem, die Migrationskrise und die Pandemiekrise) geführt habe, „beurteilen“ möge bzw. „möge man“ die entsprechenden Experten im Haus „zu Rate ziehen“. Damit vermochte er es aber einmal mehr nicht, sich in einer positiven Weise zu präsentieren, was im Umkehrschluss aber auch gegen eine in der Ausschreibung geforderte besondere Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht (siehe hierzu auch bereits die obigen Ausführungen, wonach er in seiner Bewerbung häufig bloße Stehsätze anführte, seine Eignung aber nicht schlüssig darlegte). Insgesamt blieb das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers durch die gewählten Formulierungen und den unstrukturierteren Aufbau strukturell und inhaltlich deutlich hinter dem Bewerbungsschreiben und insbesondere auch dem detaillierten Konzept des Mitbewerbers zurück, was ebenfalls eine höhere Kommunikationsfähigkeit des Mitbewerbers belegt eine ausdifferenzierte Denkweise bezeugt und damit auch dessen bessere Eignung im Vergleich zum Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Kriteriums.Auch betreffend die in der Ausschreibung geforderte besondere Kommunikationsfähigkeit führte er in seinem Bewerbungsschreiben nur allgemein und völlig vage aus, dass man dies aufgrund der zahlreichen Interviews, die er als Kontingentskommandant im Ausland, als Militärkommandant von römisch 40 (hier vor allem im Rahmen von Großveranstaltungen) und als Angehöriger der Zentralstelle (im Zusammenhang mit der Diskussion über das Wehrsystem, die Migrationskrise und die Pandemiekrise) geführt habe, „beurteilen“ möge bzw. „möge man“ die entsprechenden Experten im Haus „zu Rate ziehen“. Damit vermochte er es aber einmal mehr nicht, sich in einer positiven Weise zu präsentieren, was im Umkehrschluss aber auch gegen eine in der Ausschreibung geforderte besondere Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht (siehe hierzu auch bereits die obigen Ausführungen, wonach er in seiner Bewerbung häufig bloße Stehsätze anführte, seine Eignung aber nicht schlüssig darlegte). Insgesamt blieb das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers durch die gewählten Formulierungen und den unstrukturierteren Aufbau strukturell und inhaltlich deutlich hinter dem Bewerbungsschreiben und insbesondere auch dem detaillierten Konzept des Mitbewerbers zurück, was ebenfalls eine höhere Kommunikationsfähigkeit des Mitbewerbers belegt eine ausdifferenzierte Denkweise bezeugt und damit auch dessen bessere Eignung im Vergleich zum Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Kriteriums.
Ebenso betreffend die Verhandlungsführung mit Spitzenrepräsentanten führte der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung nur knapp aus, dass er „große Erfahrung und (wie ich meine)“ Erfolge aufweisen könne, womit er diese Erfolge aber nicht schlüssig begründete. Auch seine nachfolgend angeführten Beispiele blieben nur allgemein. So gab er etwa nicht konkrete Erfolge an, sondern nur allgemein, dass dazu neben vielen internationalen einsatzbezogenen Verhandlungen unter anderem Budgetverhandlungen als Kabinettschef mit dem BMF oder zahlreiche Sitzungen mit dem XXXX für öffentliche Sicherheit während der Migrationskrise zählen würden. Insgesamt vermittelte er damit nur ein eher vages Bild seiner Tätigkeiten und Qualifikationen.Ebenso betreffend die Verhandlungsführung mit Spitzenrepräsentanten führte der Beschwerdeführer in seiner Bewerbung nur knapp aus, dass er „große Erfahrung und (wie ich meine)“ Erfolge aufweisen könne, womit er diese Erfolge aber nicht schlüssig begründete. Auch seine nachfolgend angeführten Beispiele blieben nur allgemein. So gab er etwa nicht konkrete Erfolge an, sondern nur allgemein, dass dazu neben vielen internationalen einsatzbezogenen Verhandlungen unter anderem Budgetverhandlungen als Kabinettschef mit dem BMF oder zahlreiche Sitzungen mit dem römisch 40 für öffentliche Sicherheit während der Migrationskrise zählen würden. Insgesamt vermittelte er damit nur ein eher vages Bild seiner Tätigkeiten und Qualifikationen.
Der Mitbewerber legte demgegenüber – wie auch bereits den Ausführungen weiter oben zu entnehmen ist – in seinem Bewerbungsschreiben strukturiert, detailliert und schlüssig dar, dass – nachdem er seine Vorverwendungen angab – ihm in der XXXX inklusive Nachordnung rund 230 Personen unterstellt gewesen seien, in der XXXX rund 540. Dabei sei er für ein Budget i.H.v. € 3,5 Millionen bzw. € 17,2 Millionen verantwortlich gewesen. Als Mitarbeiter der gesamtstaatlichen Koordinierung im Bundeskanzleramt habe er darüber hinaus Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der inter- als auch intraministeriellen Koordinierung erworben. Gerade die Funktion als Kabinettschef und Überleitungsverantwortlicher der XXXX würden ein besonderes hohes Maß an Verhandlungsgeschick und Führung leitender Mitarbeiter in einem nationalen bzw. internationalen Umfeld erfordern, um die Interessen der Republik als auch des Ministeriums entsprechend vertreten zu können. Dabei seien neben der Fachexpertise auch die Kenntnisse der jeweiligen „Player“ zentrales Erfolgskriterium. In der Folge zählte er auszugsweise auf, wie dies zum Ausdruck gekommen sei, so etwa bei der federführenden Begleitung der FBM, bei der Vorbereitung und Durchführung von nationalen und internationalen Terminen der Ressortspitze im In- und Ausland (bi- bzw. multilaterale Treffen im Rahmen der EU, UN, NATO und OSZE), bei Verhandlungen und Abstimmungen mit anderen Resorts sowie der Präsidentschaftskanzlei, bei Vorhaben im Rahmen der EU, UN, NATO/PfP und anderen internationalen Organisationen, bei der bilateralen und regionalen Kooperation mit anderen Nationen, als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates, bei Tätigkeiten und Vorhaben des BMLV im Bereich von Wissenschaft und Forschung, z.B. bei der Kooperation mit außeruniversitären sicherheitspolitischen Think Tanks und Instituten, Kooperationen mit Universitäten, dem European Security and Defence College und der nationalen Sicherheitsforschung.Der Mitbewerber legte demgegenüber – wie auch bereits den Ausführungen weiter oben zu entnehmen ist – in seinem Bewerbungsschreiben strukturiert, detailliert und schlüssig dar, dass – nachdem er seine Vorverwendungen angab – ihm in der römisch 40 inklusive Nachordnung rund 230 Personen unterstellt gewesen seien, in der römisch 40 rund 540. Dabei sei er für ein Budget i.H.v. € 3,5 Millionen bzw. € 17,2 Millionen verantwortlich gewesen. Als Mitarbeiter der gesamtstaatlichen Koordinierung im Bundeskanzleramt habe er darüber hinaus Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der inter- als auch intraministeriellen Koordinierung erworben. Gerade die Funktion als Kabinettschef und Überleitungsverantwortlicher der römisch 40 würden ein besonderes hohes Maß an Verhandlungsgeschick und Führung leitender Mitarbeiter in einem nationalen bzw. internationalen Umfeld erfordern, um die Interessen der Republik als auch des Ministeriums entsprechend vertreten zu können. Dabei seien neben der Fachexpertise auch die Kenntnisse der jeweiligen „Player“ zentrales Erfolgskriterium. In der Folge zählte er auszugsweise auf, wie dies zum Ausdruck gekommen sei, so etwa bei der federführenden Begleitung der FBM, bei der Vorbereitung und Durchführung von nationalen und internationalen Terminen der Ressortspitze im In- und Ausland (bi- bzw. multilaterale Treffen im Rahmen der EU, UN, NATO und OSZE), bei Verhandlungen und Abstimmungen mit anderen Resorts sowie der Präsidentschaftskanzlei, bei Vorhaben im Rahmen der EU, UN, NATO/PfP und anderen internationalen Organisationen, bei der bilateralen und regionalen Kooperation mit anderen Nationen, als beratendes Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates, bei Tätigkeiten und Vorhaben des BMLV im Bereich von Wissenschaft und Forschung, z.B. bei der Kooperation mit außeruniversitären sicherheitspolitischen Think Tanks und Instituten, Kooperationen mit Universitäten, dem European Security and Defence College und der nationalen Sicherheitsforschung.
Auch seine besonderen Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, seine hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit begründete er umfassend und anschaulich (womit er im Übrigen auch seine besondere Kommunikationsfähigkeit unter Beweis stellte). So führte er unter anderem aus, dass der Austausch mit den – in der Folge näher aufgezählten – verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Ebenen stets zu seinen Tätigkeitsfeldern gehört habe und seit Einstieg ins Berufsleben durchgeführt werde. Um hier entsprechend reüssieren zu können, sei vernetztes Denken in komplexen Fragestellungen, hohes Verhandlungsgeschick und Verhandlungssicherheit im Umgang mit unterschiedlichen Kulturen und Sprachen sowie Flexibilität und Fingerspitzengefühl von zentraler Bedeutung. Gerade auch die Führung eines politischen Kabinetts, der enorme Arbeitsaufwand und Zeitdruck und die Notwendigkeit präzisen Arbeitens, um der politischen Führung die notwendigen Informationen zielgerichtet übermittelt zu können, würden diese besonderen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen. Hierbei sei Teamgeist und das Verlassen können conditio sine qua non. Nur durch eine entsprechende Wertschätzung den Mitarbeiter*innen gegenüber könne hier Erfolg erzielt werden, wobei es hier auch als Leiter besonderer Sensibilität im Umgang mit oft sehr heterogenen Mitarbeitergruppen, die Einbeziehung von Gleichstellungsfragen im Verhältnis männlicher und weiblicher Mitarbeiter sowie eines menschlichen Ansatzes im tagtäglichen Teamwork bedürfe. Ohne Klarheit in der Führung, präzise Kommunikation und das Vorangehend mit gutem Beispiel sei dies kaum erfolgreich bewältigbar. Damit legt der Mitbewerber auch dar, wie er seinen Führungsstil praktiziere und begegnete diesbezüglich somit auch nicht den gleichen Schwierigkeiten wie der Beschwerdeführer. Auch seine Belastungskapazität stellte er schlüssig dar.
Es ist weiters darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch ein gewisses Maß an diplomatischem Feingefühl vermissen lässt, welches für die gegenständliche Funktion jedoch als fundamental zu erachten ist, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ausführte (VHP 2, S. 7). Dies lässt ihn im Rahmen der Eignungsbeurteilung sowohl hinsichtlich des in der Ausschreibung geforderten Kriteriums der besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Führung vor allem leitender Mitarbeiter sowie in der Verhandlungsführung mit ressortinternen und externen Spitzenrepräsentanten, als auch hinsichtlich der besonderen Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils und der besonderen Kommunikationsfähigkeit hinter den Mitbewerber zurückfallen.
Einerseits ergibt sich dies aus der – wie oben ausgeführt – angriffig formulierten Bewerbung des Beschwerdeführers, womit er eine gewisse Konfliktbereitschaft und nicht unbedingt diplomatische Vorgehensweise zeigte, zumal die von ihm geäußerte Distanz zur Ressortleitung im Bewerbungsschreiben als fehlplatziert zu erachten ist.
Zudem zeigte sich, dass er in seinen Überlegungen bei einer allfälligen seinen (militärisch geprägten) Ansichten widersprechenden Linie der Ressortspitze politischen Aspekten nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermochte sowie insgesamt eine Konfliktbeladung im Fall seiner persönlichen Involvierung. So zeigte er eine gewisse Beharrlichkeit, eigene Ansichten entgegen bereits erfolgter gegenteiliger dienstlicher Weisung durchzusetzen, ohne auch allfällige übergeordnete Interessen im Auge zu haben und diese zu akzeptieren, aus der nachfolgend dargelegten Vorgehensweise des Beschwerdeführers im Rahmen eines Konflikts mit der Ministerin und dem damaligen Generalsekretär betreffend Assistenzeinsätze des Bundesheeres im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
In der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zusammengefasst an, dass er für die Assistenzen zuständig gewesen sei, wobei das Militär hierbei nur die ultima ratio, jedoch nicht „First Responder“ sei. Er habe die betroffenen anderen Ressorts, insbesondere das Gesundheitsministerium und Innenministerium, aber insbesondere die Länder, in einem höflich formulierten Schreiben darauf hingewiesen, dass sich diese an die Bestimmungen des Wehrgesetzes halten sollen. Das Schreiben sei auch an die nachgeordneten Dienststellen ergangen. Der damalige Generalsekretär habe die Aufhebung seiner Weisung angeordnet und die anderen Ressorts und die Länder informiert, dass das Schreiben des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu betrachten sei. Das habe ihn „massiv gestört“, weil seine Aufgabe natürlich die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und am wichtigsten der Assistenzwürdigkeit sei. Auf die Nachfrage, wie es zum Konflikt mit der Ministerin gekommen sei oder ob es keinen Konflikt gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es „natürlich“ einen Konflikt gegeben habe, da er seine Argumente bei einer Leitungsbesprechung auch der Ministerin gegenüber geäußert und ihn ihre Antwort XXXX erschüttert habe. Er habe ihr gesagt, dass er diese prekäre Situation, in der sich die Republik befinde, verstehe, aber, wenn er beispielsweise feststelle, dass das Flughafenbetriebspersonal auf Kurzarbeit geschickt werde und im Rahmen einer Assistenz deren Aufgaben übernommen würden, der Steuerzahler doppelt zahle. Zweitens habe er ihr gesagt, dass der Rechnungshof die Rechnung präsentieren werde. Dies sei seine Remonstration gewesen. Die Ministerin sei natürlich in der Position, ihre Vorgabe zu bestätigen und das habe sie auch gemacht. Er sei damit grandios untergegangen und direkt vom Generalsekretär und der Ministerin „unflätigst beschimpft worden“. Das, was er gemacht habe, sei gewesen, um die Bundesministerin „zu schützen“, sie habe sich aber nicht schützen lassen, beispielsweise vor der Überprüfung durch den Rechnungshof (VHP 1, S. 7; VHP 4, S. 4 f). In der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zusammengefasst an, dass er für die Assistenzen zuständig gewesen sei, wobei das Militär hierbei nur die ultima ratio, jedoch nicht „First Responder“ sei. Er habe die betroffenen anderen Ressorts, insbesondere das Gesundheitsministerium und Innenministerium, aber insbesondere die Länder, in einem höflich formulierten Schreiben darauf hingewiesen, dass sich diese an die Bestimmungen des Wehrgesetzes halten sollen. Das Schreiben sei auch an die nachgeordneten Dienststellen ergangen. Der damalige Generalsekretär habe die Aufhebung seiner Weisung angeordnet und die anderen Ressorts und die Länder informiert, dass das Schreiben des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu betrachten sei. Das habe ihn „massiv gestört“, weil seine Aufgabe natürlich die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und am wichtigsten der Assistenzwürdigkeit sei. Auf die Nachfrage, wie es zum Konflikt mit der Ministerin gekommen sei oder ob es keinen Konflikt gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es „natürlich“ einen Konflikt gegeben habe, da er seine Argumente bei einer Leitungsbesprechung auch der Ministerin gegenüber geäußert und ihn ihre Antwort römisch 40 erschüttert habe. Er habe ihr gesagt, dass er diese prekäre Situation, in der sich die Republik befinde, verstehe, aber, wenn er beispielsweise feststelle, dass das Flughafenbetriebspersonal auf Kurzarbeit geschickt werde und im Rahmen einer Assistenz deren Aufgaben übernommen würden, der Steuerzahler doppelt zahle. Zweitens habe er ihr gesagt, dass der Rechnungshof die Rechnung präsentieren werde. Dies sei seine Remonstration gewesen. Die Ministerin sei natürlich in der Position, ihre Vorgabe zu bestätigen und das habe sie auch gemacht. Er sei damit grandios untergegangen und direkt vom Generalsekretär und der Ministerin „unflätigst beschimpft worden“. Das, was er gemacht habe, sei gewesen, um die Bundesministerin „zu schützen“, sie habe sich aber nicht schützen lassen, beispielsweise vor der Überprüfung durch den Rechnungshof (VHP 1, S. 7; VHP 4, S. 4 f).
Auch wenn die budgetären Überlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Assistenzwürdigkeit von Einsätzen nachvollzogen werden können und auch der Mitbewerber vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wie er bei einer Vorgabe durch den Vorgesetzten, die gegen Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit verstoße, reagieren würde, angab, dass er grundsätzlich dagegen remonstrieren würde, macht der geschilderte Konflikt einerseits deutlich, dass der Beschwerdeführer das von ihm versendete Schreiben trotz erheblicher (auch politischer) Tragweite offenbar ohne vorherige Abstimmung mit der Ressortspitze und damit im Alleingang verfasste, obwohl es sich bei der Corona-Pandemie zweifellos um eine Ausnahmesituation handelte, auch wenn er grundsätzlich für die Assistenzen im Zuge der Coronakrise zuständig war. Auf das Vorliegen einer besonderen Kompetenz des Beschwerdeführers zum Konfliktmanagement und Kooperationsbereitschaft deutet seine Vorgehensweise in einer Ausnahmesituation, wobei er seine Weisung als „seine Maßnahmen“ bezeichnete (VHP 1, S. 7), nicht hin. Es zeigt eine zu hohe persönliche Betroffenheit und Beharrlichkeit.
Auch gab er auf die Frage, welche Wirkung seine Remonstration gehabt habe, an, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass auf die Bremse gestiegen werde. Es sei in fast allen Bundesländern, insbesondere in Niederösterreich, weitergegangen, wo es definitiv andere Ressourcen gegeben hätte. Beispielsweise habe in Oberösterreich die Polizei an der Grenze auch die gesundheitsbehördliche Einreisekontrolle gemacht, in Niederösterreich habe man für diese zweite Aufgabe das Militär im Assistenzeinsatz verwendet und das habe er nicht verstanden. In Graz und in Wien habe man das Militär für gesundheitsbehördliche Einreisekontrollen eingesetzt, an den anderen Flughäfen nicht und das habe er auch nicht verstanden. Sein Ziel wäre die gleiche Abdeckung aller Bundesländer gewesen und dass sie die ultima ratio seien, weil sie Gefahr gelaufen seien, die militärischen Grundfähigkeiten zu verlieren. Wenn man sich vorstelle, dass eine Kaderpräsenzeinheit monatelang eine Einreisekontrolle an der nördlichen Grenze mache und ihre eigentlichen Aufgaben, das Üben und Einsatzvorbereiten in der Waffengattung, nicht trainiere (VHP 4, S. 5). Auch durch diese Ausführungen zeigte sich eine gewisse fehlende Akzeptanz hinsichtlich der von der Weisungsspitze getroffenen Entscheidung, da er lediglich sein Unverständnis mit der Vorgehensweise ausdrückte, was ihn nachhaltig zu kränken schien.
Andererseits zeigt der Konflikt eine beharrliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers, der trotz bereits vor dem Gespräch mit der Ministerin angeordneter Aufhebung seines Schreibens bzw. seiner Weisung durch den Generalsekretär, weshalb er „die Ministerin ja angesprochen“ habe (VHP 4, S. 5 ff), weiterhin gegenüber der Ressortspitze auf seiner Auffassung hinsichtlich der Assistenzwürdigkeit der Einsätze beharrte bzw. „auf die Einhaltung des Wehrgesetzes gepocht“ habe (VHP 1, S. 7 und 8; VHP 4, S. 4 f). Dies, obwohl die Aufhebung der Weisung durch den Generalsekretär bereits klar gezeigt hatte, dass das Schreiben des Beschwerdeführers der gewünschten Vorgehensweise der Weisungsspitze offenbar massiv widersprochen hat, die andere (auch politische) Interessen offenbar als gewichtiger beurteilt hatte als die (militärische) Begründung des Beschwerdeführers.
Auf eine besondere (diplomatische) Kommunikationsfähigkeit und besondere Fähigkeiten und Erfahrungen des Beschwerdeführers in der Verhandlungsführung mit ressortinternen und externen Spitzenrepräsentanten kann aufgrund dieser Vorgehensweise in einer Gesamtschau nicht geschlossen werden, zumal er auch unberücksichtigt zu lassen scheint, dass es – worauf der Mitbewerber in seiner Bewerbung differenziert und nachvollziehbar hinweist – im Rahmen der Covid-19-Pandemie gelungen sei, dem ÖBH auch einen erhöhten Stellenwert in der Gesellschaft aufgrund der erbrachten Leistungen einzuräumen, womit der Mitbewerber ebenso dem in der Ausschreibung geforderten Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen Rechnung trug, die der Beschwerdeführer demgegenüber nicht miteinzubeziehen scheint.
Insgesamt zeigte der Beschwerdeführer damit, beginnend schon in seiner Bewerbung sowie durch den geschilderten Konflikt, eine gewisse Konfliktbereitschaft, Angriffigkeit sowie Schwierigkeit damit, sich an Weisungen der Ressortspitze zu halten und diese differenziert zu betrachten, wenn sie seinen eigenen Vorstellungen und Überzeugungen – unabhängig davon, ob sie ihre Berechtigung haben mögen oder nicht – widersprechen bzw. eigene allenfalls mit (politischen) Zielen der Ressortleitung in Konflikt stehende (militärische) Ansichten hintanzustellen.
Eine solche Vorgehensweise ist auch insofern nur wenig nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer andererseits selbst angab, dass die Realpolitik Hürden aufweisen könne, die aufgrund von Koalitionszwängen nicht übersprungen werden könnten, was eben die Kunst sei (VHP 2, S. 5). Gerade diese Kunst schien der Beschwerdeführer aber vermissen zu lassen, was ihn auch vor diesem Hintergrund für die gegenständliche Funktion als weniger geeignet als den Mitbewerber erscheinen lässt, der diesen Aspekten Rechnung trug (siehe hierzu die Ausführungen weiter unten). Auch mit seiner Aussage, dass außen- und sicherheitspolitische Einwände zum Teil wichtiger gewesen seien als seine militärischen Einwände, es aber auch umgekehrt sein könne (VHP 2, S. 6), brachte er ein gewisses fehlendes Verständnis für die politischen Aspekte zum Ausdruck, die aber gerade für die gegenständliche Funktion als maßgebend zu erachten sind, ebenso wie durch seine Ausführungen, dass ein Politiker zum Beispiel wolle, dass so schnell wie möglich ein Kontingent aus dem Ausland abgezogen werden solle. Militärisch mache es wenig Sinn, da man der UN verpflichtet sei, dies rechtzeitig anzuzeigen. Beispielsweise ein Abzug aus XXXX . Da habe Österreich völlig überraschend das Kontingent abgezogen und die UN brüskiert. Seine Kritik richte sich an den damaligen Bundeskanzler und Außenminister (VHP 2, S. 6). Eine solche Vorgehensweise ist auch insofern nur wenig nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer andererseits selbst angab, dass die Realpolitik Hürden aufweisen könne, die aufgrund von Koalitionszwängen nicht übersprungen werden könnten, was eben die Kunst sei (VHP 2, S. 5). Gerade diese Kunst schien der Beschwerdeführer aber vermissen zu lassen, was ihn auch vor diesem Hintergrund für die gegenständliche Funktion als weniger geeignet als den Mitbewerber erscheinen lässt, der diesen Aspekten Rechnung trug (siehe hierzu die Ausführungen weiter unten). Auch mit seiner Aussage, dass außen- und sicherheitspolitische Einwände zum Teil wichtiger gewesen seien als seine militärischen Einwände, es aber auch umgekehrt sein könne (VHP 2, S. 6), brachte er ein gewisses fehlendes Verständnis für die politischen Aspekte zum Ausdruck, die aber gerade für die gegenständliche Funktion als maßgebend zu erachten sind, ebenso wie durch seine Ausführungen, dass ein Politiker zum Beispiel wolle, dass so schnell wie möglich ein Kontingent aus dem Ausland abgezogen werden solle. Militärisch mache es wenig Sinn, da man der UN verpflichtet sei, dies rechtzeitig anzuzeigen. Beispielsweise ein Abzug aus römisch 40 . Da habe Österreich völlig überraschend das Kontingent abgezogen und die UN brüskiert. Seine Kritik richte sich an den damaligen Bundeskanzler und Außenminister (VHP 2, S. 6).
Es kann nachvollzogen werden, dass realpolitische Hürden in Kontrast mit militärisch sinnvollen Aktionen geraten können, wofür der Beschwerdeführer aber insgesamt zu wenig Verständnis zu haben scheint. Dieser Aspekt ist im Übrigen auch – wie oben dargelegt – im Zuge der Eignungsbeurteilung hinsichtlich der wehr-, sicherheits- und verteidigungspolitischen Anforderungen zu Gunsten des Mitbewerbers zu berücksichtigen, der hier eine differenziertere und weniger apodiktische Herangehensweise darlegte (siehe die Ausführungen weiter unten).
Das fehlende politische Verständnis ist auch aus der Antwort des Beschwerdeführers auf die Aufforderung zu schließen, er solle zusammenfassend und ohne Ausschweifungen umreißen, worum es in der XXXX gehe und worauf er ausführte, dass die XXXX in der Lage sein solle, die Interessen der österreichischen Streitkräfte im nationalen und internationalen Kontext zu positionieren und durchzusetzen (VHP 2, S. 8). Damit brachte er aber ein Verständnis der XXXX und damit auch der gegenständlichen Planstelle dahingehend zum Ausdruck, dass die österreichischen Streitkräfte eigene Interessen hätten, die völlig losgelöst von der österreichischen (und internationalen) Parteipolitik und damit auch den entsprechenden Mehrheiten im Parlament zu betrachten seien. „Die Interessen der österreichischen Streitkräfte durchzusetzen“ lässt fast schon einen Blickwinkel auf die Streitkräfte als Selbstzweck und nicht als (durchaus wesentlicher) Faktor der XXXX vermuten.Das fehlende politische Verständnis ist auch aus der Antwort des Beschwerdeführers auf die Aufforderung zu schließen, er solle zusammenfassend und ohne Ausschweifungen umreißen, worum es in der römisch 40 gehe und worauf er ausführte, dass die römisch 40 in der Lage sein solle, die Interessen der österreichischen Streitkräfte im nationalen und internationalen Kontext zu positionieren und durchzusetzen (VHP 2, S. 8). Damit brachte er aber ein Verständnis der römisch 40 und damit auch der gegenständlichen Planstelle dahingehend zum Ausdruck, dass die österreichischen Streitkräfte eigene Interessen hätten, die völlig losgelöst von der österreichischen (und internationalen) Parteipolitik und damit auch den entsprechenden Mehrheiten im Parlament zu betrachten seien. „Die Interessen der österreichischen Streitkräfte durchzusetzen“ lässt fast schon einen Blickwinkel auf die Streitkräfte als Selbstzweck und nicht als (durchaus wesentlicher) Faktor der römisch 40 vermuten.
Auf die Frage, ob er sich selbst als diplomatisch bezeichnen würde, wenn es darum gehe, das Richtige durchzusetzen, führte er zwar aus, dass er am Ende des Tages absolut loyal einer Ressortleitung gegenüber sei, aber ebenso, dass er es ihr „nicht leichtmachen“ würde. Auf Nachfrage gab er an, dass er, wenn es militärisch nicht ginge, dann auch sagen würde, dass man das nicht könne (VHP 2, S. 6 f). Es ist aber einerseits ein Unterschied, ob auf (militärische) Bedenken in sachlicher Weise hingewiesen oder entgegen bereits ausdrücklich erfolgter Weisung beharrlich auf einer Meinung bestanden wird, und andererseits zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle auf die rein militärischen Aspekte – wie dargelegt – gerade nicht maßgebend ankommt. Aufgabe eines Verwaltungsbeamten ist es gerade, Entscheidungen der Ressortleitung durch Unterstützung zu erleichtern und umzusetzen. Ob der Beschwerdeführer dazu vollumfänglich bereit ist, lässt sich aufgrund dieser Aussagen anzweifeln.
Auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer laut Bewerbungsschreiben angestrebten „vorbehaltlosen“ Diskurses über stärkere bi- und multilaterale Kooperationen und des vorbehaltlosen Diskurses über den Eintritt in ein System kollektiver Verteidigung nahm er auf politische Aspekte nicht Bezug. Auf den Hinweis des erkennenden Richters, dass eine „Vorbehaltlosigkeit“ für ein Mitglied der Bundesregierung, das auch Mitglied einer politischen Partei sei und unterschiedliche politische, zivile und militärische Interessen zu verantworten habe, vielleicht missverstanden werden könnte, führte er aus, dass es „schon auch um Ressentiments“ gehe und ihm im Jahr 2022 eine vorbehaltslose Diskussion im Lichte der Aggression in der Ukraine und der Debatten in Schweden und Finnland gefehlt habe. In Österreich sei diese Diskussion abgewürgt worden. Auf die Frage, ob ein österreichischer Verteidigungsminister seines Erachtens einen vorbehaltlosen Diskurs über ein System kollektiver Verteidigung im Lichte der Debatten in Schweden und Finnland politisch überleben würde, führte er aus, dass dies sogar für ihn sprechen würde, weil er andere Meinungen zulasse und eine unabhängige Expertenkommission mit dem Außenminister installieren könnte. Er könnte verschiedene Positionen öffentlich abklopfen und bewerten lassen und man könnte zum Schluss noch immer darauf kommen, dass die Neutralität ein gutes Produkt sei. Ihn habe im Jahr 2022 sehr gestört, dass man nicht einmal habe darüber reden dürfen (VHP 2, S. 6 f).
Auch wenn diese Ausführungen vor dem Hintergrund sich verändernder Sicherheitsaspekte seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachvollzogen werden können, vermittelte er jedoch auch hier, politische Aspekte nicht hinreichend zu berücksichtigen, womit er ein gewisses Fingerspitzengefühl und Verständnis für die politischen Hintergründe vermissen lässt, die jedoch nicht außer Acht gelassen werden können und worauf der Mitbewerber demgegenüber nachvollziehbar hinwies (siehe die Ausführungen weiter unten). Der Beschwerdeführer beschritt damit eine Gratwanderung zwischen freier Meinungsäußerung und Förderung des demokratischen öffentlichen Dialogs und Kritik an der personalverantwortlichen Ressortleitung.
Auch beschrieb der Beschwerdeführer die Wirkung von Remonstrationen nicht ganz richtig. Die Frage, wie er mit rechtswidrigen Weisungen umgehe, beantwortete er nur undifferenziert damit, dass er sofort darauf aufmerksam mache und schilderte in der Folge den – oben dargelegten – Konflikt mit der Ministerin und dem Generalsekretär (VHP 1, S. 7). Auf die Frage, welche Wirkung Remonstrationen normalerweise hätten, gab er (unrichtig) an, dass „man sich die Argumente nüchtern anhört, versucht, die Gegenseite zu verstehen und schlussendlich einen Konsens findet“. Auch auf die Nachfrage, was normalerweise auf eine Remonstration im rechtlichen Sinn passiere, gab er (neuerlich unrichtig) an, dass es dann schriftlich ergehe und entweder bestätigt werde oder auch nicht. Wenn nicht, sei die Weisung durchzuführen. Die Rückziehungsfiktion nach erfolgter Remonstration schien er zu ignorieren.
Auch gab er – seinen vorherigen Ausführungen widersprechend – an, dass er gegenüber der Ministerin de facto nicht remonstriert habe. Auch auf nochmalige Nachfrage führte er aus, dass bei Nichtwiederholung der Weisung nach Remonstration die Weisung durchzuführen sei und auf nochmalige Frage, ob er eine Weisung zu befolgen habe, wenn die Weisung nach einer Remonstration nicht wiederholt werde, dass er glaube, dass der erkennende Richter ihm nicht habe folgen können oder umgekehrt (VHP 4, S. 5 und 6). Erst auf nochmalige Frage, was losgelöst vom konkreten Fall die rechtlichen Wirkungen seien, wenn eine Weisung rechtswidrig sei und dagegen remonstriert werde, gab er schließlich an, dass sie nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hätten und wenn die Weisung bestätigt werde, er sie durchzuführen habe, natürlich mit entsprechenden Aktenvermerken und Eintragungen im Kommandotagebuch des Lagezentrums, was er gemacht habe (VHP 4, S. 6 f). Er schien damit sehr verhaftet in seiner konkreten Enttäuschung zu bleiben und wenig hinsichtlich der Remonstrationswirkungen zu abstrahieren.
Auch gab er hinsichtlich der Entbindung von seinen Aufgaben an, dass er gegen einen Bescheid „remonstriert“ (VHP 4, S. 7) hätte, was in sich widersprüchlich ist.
Dadurch zeigten sich insgesamt deutliche Unsicherheiten des Beschwerdeführers hinsichtlich Weisungen sowie Remonstrationen, was auch den geschilderten Konflikt mit der Weisungsspitze erklärt, gegenüber der er auch nach schon erfolgter Aufhebung seiner Weisung durch den Generalsekretär (was er selbst als schriftliche Weisung des Generalsekretärs erachtete, siehe VHP 4, S. 6) weiterhin auf seiner Meinung beharrte. Es ist nachvollziehbar, dass derartige Unsicherheiten hinsichtlich Remonstrationsmöglichkeiten und Befolgungspflichten zu Konflikten mit Vorgesetzten führen können, so wie es im konkreten Fall auch geschehen ist.
Zudem ergibt sich daraus eine geringere Rechtskenntnis des Beschwerdeführers in wesentlichen und grundlegenden dienstrechtlichen Fragen, somit auch in wesentlichen Aspekten betreffend die Leitungsfunktion und Mitarbeiterführung, im Vergleich zu jener des Mitbewerbers, der die Wirkung des Remonstrationsregimes umgehend rechtsrichtig ausführte. Eine genaue Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten ist gerade in diesem (verteidigungs)politischen Bereich von besonderer Bedeutung.
So gab der Mitbewerber auf die Frage, wie er mit rechtswidrigen Weisungen umgehe, im Gegensatz zum Beschwerdeführer umgehend rechtsrichtig an, dass man gegen die – seiner Meinung nach – rechtswidrig vorgebrachte Weisung remonstriere und dass die Weisung vorgebrachte Organ die Weisung zu bestätigen habe, andernfalls die Weisung keine Gültigkeit entfalte (VHP 4, S. 11).
Der Mitbewerber gab weiters auf die Frage, ob ein österreichischer Verteidigungsminister einen vorbehaltlosen Diskurs über ein System kollektiver Verteidigung im Lichte der Debatten in Schweden und Finnland politisch überleben würde, an, dass dies eine sehr hypothetische Frage sei und es im Wesentlichen viel davon abhänge, was das Regierungsprogramm und die Konstellation in der Bundesregierung hergebe (VHP 4, S. 9), womit er mit Geschick auch die realpolitischen Aspekte berücksichtigte. Auf die Frage, ob er sich selbst als diplomatisch bezeichnen würde, wenn es darum gehe, das Richtige durchzusetzen und die Frage, inwieweit er ein Vertrauen zur politischen Ebene in seiner Funktion für besonders bedeutend erachte, führte er nachvollziehbar und eine diplomatische Herangehensweise vermittelnd aus, dass es in dieser Funktion grundsätzlich wichtig sei, Kontakte und Türen in alle Richtungen offenzuhalten, weil XXXX letztendlich eine gesamtstaatliche Aufgabe sei, die nur im Zusammenwirken verschiedener Akteure erfolgreich bewältigt werden könne. Es sei wichtig, zu allen politischen Akteuren gute Beziehungen zu betreiben, weil in den unterschiedlichsten Bereichen auch die Zustimmung eben dieser erforderlich sei. Insgesamt stellte der Mitbewerber damit nachvollziehbarer dar, auch die politische Ebene in diplomatischer Weise berücksichtigen zu können, obwohl auch der Mitbewerber angab, dass ihn mit dem Beschwerdeführer über all die Jahre der Kampf um die Notwendigkeit einer glaubwürdigen Landesverteidigung vereint habe (VHP 4, S. 14). Er zeigte damit insgesamt mehr Fingerspitzengefühl und diplomatisches Geschick, was für die gegenständliche Funktion als maßgebend zu erachten ist. Der Mitbewerber gab weiters auf die Frage, ob ein österreichischer Verteidigungsminister einen vorbehaltlosen Diskurs über ein System kollektiver Verteidigung im Lichte der Debatten in Schweden und Finnland politisch überleben würde, an, dass dies eine sehr hypothetische Frage sei und es im Wesentlichen viel davon abhänge, was das Regierungsprogramm und die Konstellation in der Bundesregierung hergebe (VHP 4, S. 9), womit er mit Geschick auch die realpolitischen Aspekte berücksichtigte. Auf die Frage, ob er sich selbst als diplomatisch bezeichnen würde, wenn es darum gehe, das Richtige durchzusetzen und die Frage, inwieweit er ein Vertrauen zur politischen Ebene in seiner Funktion für besonders bedeutend erachte, führte er nachvollziehbar und eine diplomatische Herangehensweise vermittelnd aus, dass es in dieser Funktion grundsätzlich wichtig sei, Kontakte und Türen in alle Richtungen offenzuhalten, weil römisch 40 letztendlich eine gesamtstaatliche Aufgabe sei, die nur im Zusammenwirken verschiedener Akteure erfolgreich bewältigt werden könne. Es sei wichtig, zu allen politischen Akteuren gute Beziehungen zu betreiben, weil in den unterschiedlichsten Bereichen auch die Zustimmung eben dieser erforderlich sei. Insgesamt stellte der Mitbewerber damit nachvollziehbarer dar, auch die politische Ebene in diplomatischer Weise berücksichtigen zu können, obwohl auch der Mitbewerber angab, dass ihn mit dem Beschwerdeführer über all die Jahre der Kampf um die Notwendigkeit einer glaubwürdigen Landesverteidigung vereint habe (VHP 4, S. 14). Er zeigte damit insgesamt mehr Fingerspitzengefühl und diplomatisches Geschick, was für die gegenständliche Funktion als maßgebend zu erachten ist.
In einer Gesamtbetrachtung kommt daher dem Mitbewerber hinsichtlich der Kriterien „Besondere Fähigkeiten und Erfahrungen in der Führung vor allem leitender Mitarbeiter sowie in der Verhandlungsführung mit ressortinternen und externen Spitzenrepräsentanten (10 %) und „besondere Qualitäten hinsichtlich des Führungsstils, hohe Belastungskapazität und besondere Kommunikationsfähigkeit (10 %)“ ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zu.
Festzuhalten ist weiters, dass die Ausführungen zu diesen Kriterien auch hinsichtlich des Kriteriums laut Ausschreibung „Umfassende Kenntnisse im Bereich Sicherheits- und Verteidigungspolitik auf nationaler und internationaler Ebene“ und des Kriteriums „Erfahrung im Bereich der staats- und gesellschaftspolitischen Aufgabenstellungen sowie in Aspekten der nationalen und internationalen Wehr-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ ergänzend im Sinne eines Eignungsvorsprungs des Mitbewerbers dahingehend zu berücksichtigen sind, dass die diplomatische und politische Aspekte hinreichend berücksichtigende Sichtweise des Mitbewerbers auch auf dessen höhere Qualifikation und Erfahrung in diesen maßgebenden Bereichen schließen lässt.
Auch belegen die klaren Ausführungen des Mitbewerbers hinsichtlich des Remonstrationsregimes dessen höhere Rechtskenntnis, was ebenso einen Eignungsvorsprungs gegenüber dem Beschwerdeführer begründet.
2.3.5. Der Funktion entsprechende Fremdsprachenkenntnisse (5 %)
Auch zu diesem Kriterium machte der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben keine konkreten Ausführungen mit entsprechender Untermauerung, sondern führte lediglich einmal mehr aus, dass auf hervorragende Fremdsprachenkenntnisse der englischen Sprache „verwiesen werden“ dürfe, womit er diese nicht schlüssig darlegte und kein nachvollziehbares Bild seiner diesbezüglichen Eignung vermittelte. Dem Schlüssigkeitserfordernis wurde der Beschwerdeführer damit auch hier nicht gerecht (wobei im Übrigen auch seiner Bewerbung keine weiteren Unterlagen angeschlossen sind, wie etwa Ausbildungszertifikate, die dem Bewerbungsschreiben des Mitbewerbers – zusätzlich zu den detaillierten schlüssigen Ausführungen zum Nachweis seiner Kenntnisse und Erfahrungen – demgegenüber zu entnehmen sind). Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, auf erfolgreiche Auslandseinsätze zu verweisen
Der Mitbewerber führte diesbezüglich demgegenüber in seinem Bewerbungsschreiben ausführlich aus, dass die Verwendung der englischen Sprache insbesondere derzeit als Defence Policy Director Grundbedingung zur Aufgabenerfüllung sei und die englische Sprache täglich durch die Teilnahme an internationalen Terminen, in Begleitung der Bundesministerin bei eben diesen, Korrespondenz, Telefonaten sowie Befassung mit den einschlägigen Geschäftsstücken der EU sowie anderer internationaler Organisationen angewandt werde. Darüber hinaus werde diese bei der Leitung und Durchführung von Workshops und Dialoggesprächen (beispielsweise Westbalkan-Konferenz, Defence Talks sowie EU HoMs-Meetings) sowie Briefings im Rahmen von Ministertreffen, Informationsbriefings vor ausländischen Repräsentanten sowie Teilnahme an englischsprachigen Fortbildungen aktiv genutzt. Die Publikations- und Lehrtätigkeit unterstreiche die vorhandenen Sprachkenntnisse auf akademischem Niveau. Zudem legte er seiner Bewerbung eine entsprechende Bestätigung seiner Englischkenntnisse bei (Bestätigung der Landesverteidigungsakademie über die Leistungsstufe 3 jeweils im Verstehen, mündlichen Gebrauch, Leseverstehen und schriftlichem Gebrauch entsprechend der bisherigen Leistungsstufe C). Er vermittelte damit ein nachvollziehbares Bild seiner Sprachkenntnisse und wies diese auch mittels Bestätigung nach.
Der Beschwerdeführer legte einen derartigen Nachweis demgegenüber nicht vor und machte hierzu auch sonst keine näheren Ausführungen, sodass er seine angegebenen „hervorragenden Fremdsprachenkenntnisse“ nicht nachvollziehbar darlegte.
Es ist daher von einer höheren Eignung des Mitbewerbers im Vergleich zum Beschwerdeführer auch hinsichtlich dieses Kriteriums (5 %) auszugehen.
2.3.6. Mehrjährige Tätigkeit mit internationalem Bezug
Hinsichtlich dieses erwünschten Kriteriums tätigte der Beschwerdeführer einmal mehr lediglich einen Verweis und führte aus, dass eine mehrjährige Tätigkeit mit internationalem Bezug „anhand des Lebenslauf nachgewiesen“ werden könne.
Der Mitbewerber legte demgegenüber – wie auch bereits oben hinsichtlich der internationalen Erfahrung ausgeführt – ein umfassendes Bild seiner Tätigkeit mit internationalem Bezug dar und verwies auf umfassende Erfahrungen mit Auslandsbezug, etwa die Teilnahme an zahlreichen Defence Policy XXXX -Treffen auf bi-, regionaler und multilateraler Ebene und österreichischer Delegationsleiter, die Koordination und Durchführung internationaler Forschungsprojekte (beispielsweise „Improving the Effectiveness of Capabilities in EU Conflict Prevention“ sowie „Reaching Out“ im Rahmen des EU-Forschungsprogramms Horizon 2020), als Vortragender im Rahmen des European Security & Defence College der EU, den Abschluss des 8th Advanced Course for Political Advisors in EU Missions and Operations des ESDC, die Durchführung bilateraler Defece Talks, die Publikationstätigkeit in internationalen Journals und Sammelbänden, die Lehr- und Gastvortragstätigkeit an ausländischen Universitäten, die Teilnahme an sicherheitspolitischen Konferenzen in Europa und international, die mehrmalige Teilnahme als Stipendiat am europäischen Forum Alpbach oder die Teilnahme an der Vienna International Model United Nations 2008. Der Mitbewerber legte demgegenüber – wie auch bereits oben hinsichtlich der internationalen Erfahrung ausgeführt – ein umfassendes Bild seiner Tätigkeit mit internationalem Bezug dar und verwies auf umfassende Erfahrungen mit Auslandsbezug, etwa die Teilnahme an zahlreichen Defence Policy römisch 40 -Treffen auf bi-, regionaler und multilateraler Ebene und österreichischer Delegationsleiter, die Koordination und Durchführung internationaler Forschungsprojekte (beispielsweise „Improving the Effectiveness of Capabilities in EU Conflict Prevention“ sowie „Reaching Out“ im Rahmen des EU-Forschungsprogramms Horizon 2020), als Vortragender im Rahmen des European Security & Defence College der EU, den Abschluss des 8th Advanced Course for Political Advisors in EU Missions and Operations des ESDC, die Durchführung bilateraler Defece Talks, die Publikationstätigkeit in internationalen Journals und Sammelbänden, die Lehr- und Gastvortragstätigkeit an ausländischen Universitäten, die Teilnahme an sicherheitspolitischen Konferenzen in Europa und international, die mehrmalige Teilnahme als Stipendiat am europäischen Forum Alpbach oder die Teilnahme an der Vienna International Model United Nations 2008.
Zudem ist hinsichtlich des internationalen Bezuges auch die umfassende Lehr- und Publikationstätigkeit des Mitbewerbers hervorzuheben sowie seine Tätigkeit von XXXX als Junior Researcher am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der Universität, von XXXX als XXXX am XXXX , von XXXX als XXXX „Internationale Beziehungen“ an der politischen Akademie, als Generalsekretär des XXXX von XXXX bis XXXX sowie als dortiger XXXX von XXXX bis XXXX .Zudem ist hinsichtlich des internationalen Bezuges auch die umfassende Lehr- und Publikationstätigkeit des Mitbewerbers hervorzuheben sowie seine Tätigkeit von römisch 40 als Junior Researcher am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der Universität, von römisch 40 als römisch 40 am römisch 40 , von römisch 40 als römisch 40 „Internationale Beziehungen“ an der politischen Akademie, als Generalsekretär des römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 sowie als dortiger römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 .
Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser von XXXX Referent im BMLV in der Abteilung für auslandsorientierte Aufgaben und von XXXX Leiter des selbstständigen Referats „Internationales Krisenmanagement und internationale Kooperation“ in der Abteilung für Militärpolitik war. Von XXXX war er Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant beim Kommando für internationale Einsätze in XXXX . Von XXXX absolvierte er einen Senior Course am NATO Defence College in Rom und er nahm an mehreren Ausbildungsgängen im Rahmen der NATO PfP sowie an Krisenmanagementübungen auf militärstrategischer Ebene von WEU, EU und NATO teil. Weiters ergeben sich aus seinem Lebenslauf zahlreiche Einsätze/Übungen im Ausland und mit Auslandsbezug, dies datiert bis zum Jahr 2006.Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser von römisch 40 Referent im BMLV in der Abteilung für auslandsorientierte Aufgaben und von römisch 40 Leiter des selbstständigen Referats „Internationales Krisenmanagement und internationale Kooperation“ in der Abteilung für Militärpolitik war. Von römisch 40 war er Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant beim Kommando für internationale Einsätze in römisch 40 . Von römisch 40 absolvierte er einen Senior Course am NATO Defence College in Rom und er nahm an mehreren Ausbildungsgängen im Rahmen der NATO PfP sowie an Krisenmanagementübungen auf militärstrategischer Ebene von WEU, EU und NATO teil. Weiters ergeben sich aus seinem Lebenslauf zahlreiche Einsätze/Übungen im Ausland und mit Auslandsbezug, dies datiert bis zum Jahr 2006.
Insgesamt ist der internationale Bezug bei beiden erfüllt.
2.3.7. Mehrjährige Erfahrung als Abteilungs-, oder Bereichs- bzw. Gruppenleiter auf Ebene der Zentralstelle oder mehrjährige Erfahrung als Amtsleiter oder mehrjährige Erfahrung in einer vergleichbaren Leitungsfunktion
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbewerber verfügen – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – über umfassende Erfahrung in Leitungsfunktionen, sodass hier kein Eignungsvorsprung erkannt werden kann. Wenngleich der Beschwerdeführer mehr Jahre an Erfahrung mitbringt als der Mitbewerber, hat diese Erfahrung einen militärischen Überhang, der auf der gegenständlichen Verwaltungsfunktion nicht von höherer Bedeutung ist.
2.3.8. Umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit im fachspezifischen Bereich
Diesbezüglich kommt dem Mitbewerber – wie den Ausführungen weiter oben zweifelsfrei zu entnehmen ist – aufgrund seiner umfassenden Publikations- und Lehrtätigkeit ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zu.
2.3.9. In einer Gesamtbetrachtung der obigen in der Ausschreibung geforderten Kenntnisse bzw. Fähigkeiten folgt, dass dem Mitbewerber gegenüber dem Beschwerdeführer in der überwiegenden Gewichtung ein Eignungsvorsprung zuzuerkennen ist, sodass der Beschwerdeführer auch bei einem diskriminierungsfreien Besetzungsverfahren nicht mit der gegenständlichen Planstelle zu betrauen gewesen wäre.
Eine detaillierte Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit den übrigen Bewerbern konnte daher unterbleiben.
2.4. Zur Diskriminierung des Beschwerdeführers
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war Erfordernis für die gegenständliche Planstelle laut Ausschreibung u.a. das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe A/A1 bzw. eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses in der Entlohnungsgruppe a/V1, welches der Beschwerdeführer, der als Militärperson der Verwendungsgruppe MBO1 angehört, nicht erfüllte. Eine Erweiterung der Ausschreibung dahingehend, dass dieses Kriterium auch durch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme oder Überstellung in den allgemeinen Verwaltungsdienst erfüllt werden konnte, beinhaltete die Ausschreibung nicht.
Die Ausführungen der B-GBK, dass die Formulierung dazu genutzt wurde, um eine unsachliche Vorauswahl zu treffen und den Beschwerdeführer (und weitere Bewerber) aufgrund der Weltanschauung von vornherein von der Bewerbung auszuschließen, erscheint für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Studiums der Politikwissenschaften über das in der Ausschreibung festgelegte Erfordernis der Hochschulbildung und damit auch über die Voraussetzung für eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A1, welcher er auch in seiner Bewerbung ableitbar zustimmte (so führte er aus, dass er in einer Verwendung in der Verwendungsgruppe A1 konsequenterweise keine Uniform mehr tragen würde). Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass aufgrund der Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 möglich gewesen wäre, welcher der Beschwerdeführer auch zugestimmt habe (Bescheid, S. 11). Dennoch wurde er wegen Nichterfüllung dieses Kriteriums von vornherein von einer weiteren Beurteilung ausgeschlossen.
Ob die Diskriminierung des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen ist, dass bereits die Ausschreibung einschränkend formuliert wurde, um den Bewerberkreis möglichst klein zu halten und eine erfolgreiche Bewerbung des favorisierten – der XXXX nahestehenden – Mitbewerbers jedenfalls sicherzustellen (auch wenn diesem schlussendlich – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuerkennen war), oder darauf, dass die Begutachtungskommission – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid argumentiert (und auch in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Behördenvertreter angab, dass er den Vorsitzenden der Begutachtungskommission XXXX darauf hingewiesen habe, dass die Kommission die besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen habe (VHP 2, S. 5) – den Beschwerdeführer trotz Vorliegens der Ernennungserfordernisse in die Verwendungsgruppe A1 nicht einer weiteren Beurteilung aufgrund „besonderer Umstände“ unterzog, sondern ihn von einer weiteren Beurteilung ausschloss (siehe die Niederschrift über die Sitzung der Begutachtungskommission vom XXXX ), kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, da beide Handlungen der belangten Behörde zuzurechnen sind und die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die getroffene Vorauswahl auf Gründen seiner Weltanschauung (er stehe der XXXX nahe und der Mitbewerber der XXXX ) beruhte, für den konkreten Fall im Ergebnis nicht entgegengetreten ist. Vielmehr stellte sie im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Weltanschauung diskriminiert wurde. Ob die Diskriminierung des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen ist, dass bereits die Ausschreibung einschränkend formuliert wurde, um den Bewerberkreis möglichst klein zu halten und eine erfolgreiche Bewerbung des favorisierten – der römisch 40 nahestehenden – Mitbewerbers jedenfalls sicherzustellen (auch wenn diesem schlussendlich – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – ein Eignungsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuerkennen war), oder darauf, dass die Begutachtungskommission – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid argumentiert (und auch in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Behördenvertreter angab, dass er den Vorsitzenden der Begutachtungskommission römisch 40 darauf hingewiesen habe, dass die Kommission die besonderen Umstände des Einzelfalls, nämlich die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu berücksichtigen habe (VHP 2, S. 5) – den Beschwerdeführer trotz Vorliegens der Ernennungserfordernisse in die Verwendungsgruppe A1 nicht einer weiteren Beurteilung aufgrund „besonderer Umstände“ unterzog, sondern ihn von einer weiteren Beurteilung ausschloss (siehe die Niederschrift über die Sitzung der Begutachtungskommission vom römisch 40 ), kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, da beide Handlungen der belangten Behörde zuzurechnen sind und die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die getroffene Vorauswahl auf Gründen seiner Weltanschauung (er stehe der römisch 40 nahe und der Mitbewerber der römisch 40 ) beruhte, für den konkreten Fall im Ergebnis nicht entgegengetreten ist. Vielmehr stellte sie im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Weltanschauung diskriminiert wurde.
Auf die Diskrepanz zwischen den Ausführungen des Behördenvertreters in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Kommission die besonderen Umstände hinsichtlich des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, worauf er diese auch hingewiesen habe (VHP 2, S. 5) und den damit im Widerspruch stehenden Zeugenaussagen, dass die Kommission anhand des Ausschreibungstextes vorzugehen gehabt habe und es diesbezüglich keinen Handlungsspielraum gegeben hätte bzw. der Aussage des Zeugen XXXX , der den Angaben des Behördenvertreters widersprechend angab, dass ihm der Behördenvertreter in einer Besprechung erklärt habe, dass es genauso zu exekutieren sei, er das deshalb auch so gemacht habe und klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Vorsitzende keine Abänderung machen dürfe (siehe VHP 2, S. 13; VHP 3, S. 5, 6 und 14 f), kommt es daher konkret nicht an. Auf die Diskrepanz zwischen den Ausführungen des Behördenvertreters in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Kommission die besonderen Umstände hinsichtlich des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, worauf er diese auch hingewiesen habe (VHP 2, S. 5) und den damit im Widerspruch stehenden Zeugenaussagen, dass die Kommission anhand des Ausschreibungstextes vorzugehen gehabt habe und es diesbezüglich keinen Handlungsspielraum gegeben hätte bzw. der Aussage des Zeugen römisch 40 , der den Angaben des Behördenvertreters widersprechend angab, dass ihm der Behördenvertreter in einer Besprechung erklärt habe, dass es genauso zu exekutieren sei, er das deshalb auch so gemacht habe und klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Vorsitzende keine Abänderung machen dürfe (siehe VHP 2, S. 13; VHP 3, S. 5, 6 und 14 f), kommt es daher konkret nicht an.
Zwar führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf eine langjährige Verwaltungspraxis nachvollziehbar aus, dass im Beobachtungszeitraum 2010 bis einschließlich 2021 lediglich bei rund 6 % der ausschreibungspflichtigen zivilen Arbeitsplätze und Funktionen ein erweitertes Muss-Kriterium festgelegt worden sei (siehe hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach von den letzten 50 Ausschreibungen nur 13 die erweitere Formulierung gehabt hätten und 37 die gegenständliche Formulierung hinsichtlich des Musskriteriums, VHP 1, S. 15). Bezogen auf die für den Beschwerdeführer am ehesten in Frage kommenden zeitlich begrenzten Funktionen, d.h. Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A1, sei im Beobachtungszeitraum lediglich in zwei Fällen eine Erweiterung des Muss-Kriteriums und dies nicht im Sinne einer generellen Öffnung des Bewerberkreises erfolgt.
Dies belegt zwar, dass es sich bei der auch im Falle des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten Vorgehensweise nicht um einen Einzelfall handelte (wobei es laut dem vor der B-GBK einvernommenen Dienstgebervertreter eine Ermessensentscheidung des Dienstgebers sei, ob eine Öffnung für Personen mit militärischer Ausbildung erfolge, siehe das Gutachten der B-GBK, S. 13), nicht aber, dass diese Vorgehensweise bzw. Verwaltungspraxis im konkreten Fall des (sozialdemokratischen) Beschwerdeführers nicht dazu genutzt wurde, ihn bereits von vornherein vom Bewerbungsprozess auszuschließen bzw. sicherzustellen, dass der der XXXX nahestehende Mitbewerber jedenfalls zum Zug kommt. Zudem führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme an die B-GBK aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei idealtypische Vorverwendungen für die Leitungsfunktion vorweise (Stellungnahme, S. 14), sodass auch aus diesem Grund sein Ausschluss nicht nachvollzogen werden kann, auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid klarstellte, dass sich diese Aussage explizit und ausschließlich auf die Vorverwendungen in rein struktureller Hinsicht bezogen habe und in keiner Weise eine inhaltliche Komponente betreffend die Wahrnehmung konkreter Aufgaben berücksichtige. Andererseits führte sie aber – wenn auch bezogen auf den Ausschluss des Beschwerdeführers durch die Begutachtungskommission – aus, dass es im durchaus nachvollziehbaren Lichte der Feststellungen der B-GBK sogar geboten gewesen wäre, seine aus den Vorverwendungen zweifelsfrei ableitbare grundsätzliche Eignung für die gegenständliche Planstelle als besonderen Umstand des Einzelfalls festzulegen und von einer alternativen Erfüllung des Muss-Kriteriums auszugehen (Bescheid, S. 11). Damit gestand die belangte Behörde im Ergebnis selbst ein, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen erfolgte.Dies belegt zwar, dass es sich bei der auch im Falle des Beschwerdeführers zur Anwendung gelangten Vorgehensweise nicht um einen Einzelfall handelte (wobei es laut dem vor der B-GBK einvernommenen Dienstgebervertreter eine Ermessensentscheidung des Dienstgebers sei, ob eine Öffnung für Personen mit militärischer Ausbildung erfolge, siehe das Gutachten der B-GBK, S. 13), nicht aber, dass diese Vorgehensweise bzw. Verwaltungspraxis im konkreten Fall des (sozialdemokratischen) Beschwerdeführers nicht dazu genutzt wurde, ihn bereits von vornherein vom Bewerbungsprozess auszuschließen bzw. sicherzustellen, dass der der römisch 40 nahestehende Mitbewerber jedenfalls zum Zug kommt. Zudem führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme an die B-GBK aus, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei idealtypische Vorverwendungen für die Leitungsfunktion vorweise (Stellungnahme, S. 14), sodass auch aus diesem Grund sein Ausschluss nicht nachvollzogen werden kann, auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid klarstellte, dass sich diese Aussage explizit und ausschließlich auf die Vorverwendungen in rein struktureller Hinsicht bezogen habe und in keiner Weise eine inhaltliche Komponente betreffend die Wahrnehmung konkreter Aufgaben berücksichtige. Andererseits führte sie aber – wenn auch bezogen auf den Ausschluss des Beschwerdeführers durch die Begutachtungskommission – aus, dass es im durchaus nachvollziehbaren Lichte der Feststellungen der B-GBK sogar geboten gewesen wäre, seine aus den Vorverwendungen zweifelsfrei ableitbare grundsätzliche Eignung für die gegenständliche Planstelle als besonderen Umstand des Einzelfalls festzulegen und von einer alternativen Erfüllung des Muss-Kriteriums auszugehen (Bescheid, S. 11). Damit gestand die belangte Behörde im Ergebnis selbst ein, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen erfolgte.
Der Dienstgebervertreter XXXX gab vor der B-GBK weiters an, dass es eine politische Entscheidung sei, wie ausgeschrieben werden solle, und führte im Zusammenhang mit der Frage des Beschwerdeführers, welcher Ausschreibungstext an das Kabinett übermittelt worden sei und dass im ursprünglichen Text sehr wohl die Bereitschaft für die Überstellung enthalten gewesen sei, aus, dass jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass sein Entwurf der Ausschreibung vom Kabinett geändert worden sei. Auch gab er an, dass aus seiner Sicht rein rechtlich nichts dagegengesprochen habe, bei der Besetzung der Stelle Militärpersonen zuzulassen, es sei aber über viele Jahre eine Trennung zwischen militärischen und zivilen Arbeitsplätzen erfolgt (Gutachten der B-GBK, S. 14). Dies bestätigte er auch in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH 2, S. 5).Der Dienstgebervertreter römisch 40 gab vor der B-GBK weiters an, dass es eine politische Entscheidung sei, wie ausgeschrieben werden solle, und führte im Zusammenhang mit der Frage des Beschwerdeführers, welcher Ausschreibungstext an das Kabinett übermittelt worden sei und dass im ursprünglichen Text sehr wohl die Bereitschaft für die Überstellung enthalten gewesen sei, aus, dass jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass sein Entwurf der Ausschreibung vom Kabinett geändert worden sei. Auch gab er an, dass aus seiner Sicht rein rechtlich nichts dagegengesprochen habe, bei der Besetzung der Stelle Militärpersonen zuzulassen, es sei aber über viele Jahre eine Trennung zwischen militärischen und zivilen Arbeitsplätzen erfolgt (Gutachten der B-GBK, S. 14). Dies bestätigte er auch in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH 2, S. 5).
Der Zeuge XXXX gab vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nachvollziehbar an, dass mit der Reorganisationsvorbereitung unter anderem der Mitbewerber beauftragt worden und notorisch gewesen sei, dass die Überleitungsbeauftragten bei der Ausschreibung die besten Voraussetzungen haben würden. Den Ausschluss von Militärpersonen für die gegenständliche Leitungsfunktion habe er nicht sachgerecht gefunden. Auch habe XXXX in seiner Anwesenheit die Voraussetzungen für die Leitung XXXX ändern und die Bereitschaft zur Übernahme in A1 ergänzen lassen (VHP 1, S. 8 ff). Ergänzend hierzu befragt – da der Zeuge XXXX demgegenüber angab, dass ihm dies so nicht erinnerlich sei (VHP 3, S. 9) – führte der Zeuge XXXX aus, dass er sich an die Situation erinnern könne, als er beim Generalsekretär gewesen sei, dieser zum Telefon gegriffen und die Weisung erteilt habe, die Funktion XXXX auch so auszuschreiben, dass sich Offiziere bewerben könnten. XXXX habe ihn eingeladen, eine Bewerbung abzugeben. Er habe geantwortet, dass er sich eine Bewerbung ersparen könne, wenn die Ausschreibung wie bei der vorherigen Ausschreibung des XXXX sei, er würde nicht in die Begutachtung, jedenfalls nicht in die zweite Stufe kommen. XXXX habe daraufhin zu seinem Handy gegriffen und gesagt: „Jetzt rufe ich den XXXX (anwesender BehV) an.“ Er habe auch jemanden angerufen und mit jemandem gesprochen, wo er habe annehmen müssen, dass das der Kollege XXXX sei. XXXX habe die Frage gestellt: „Ist die Ausschreibung schon draußen?“. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf habe er schließen können, weil XXXX gesagt habe sinngemäß: „Ja, dann kann man noch etwas ändern.“ Die zweite Frage XXXX an den Gesprächspartner sei gewesen: „Steht dort A1 oder auch die Voraussetzung zu Überstellungen zu A1?“. Die Antwort sei offenbar abschlägig gewesen, weil er eine Anweisung gegeben habe, den Ausschreibungstext zu ändern von ausschließlich A1 auf A1 oder die Voraussetzung zu Überstellung in A1. Aus der Reaktion von XXXX habe er geschlossen, dass der Gesprächspartner einen Einwand gehabt habe, weil XXXX etwas unwirsch gewirkt und gesagt habe: „Das ist jetzt so, das ist eine Weisung.“ Das Gespräch sei beendet worden. Dann habe XXXX ihn etwas gefragt, sei kurz etwas erschrocken und habe ihn gefragt, ob er denn die Voraussetzung hätte, in A1 überstellt zu werden. XXXX habe ihn dann noch zweimal angerufen und gefragt, nachdem die Ausschreibung veröffentlicht worden sei, ob er schon eine Bewerbung abgegeben habe. Aus einem Grund, den er gar nicht kenne, habe XXXX gewollt, dass er sich bewerbe und es seien aus dem Stand heraus die Spielregeln geändert worden. Das sei nicht sachlich und lasse auch Rückschlüsse auf andere Bewerbungen zu (VHP 4, S. 18 f). Der Zeuge römisch 40 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nachvollziehbar an, dass mit der Reorganisationsvorbereitung unter anderem der Mitbewerber beauftragt worden und notorisch gewesen sei, dass die Überleitungsbeauftragten bei der Ausschreibung die besten Voraussetzungen haben würden. Den Ausschluss von Militärpersonen für die gegenständliche Leitungsfunktion habe er nicht sachgerecht gefunden. Auch habe römisch 40 in seiner Anwesenheit die Voraussetzungen für die Leitung römisch 40 ändern und die Bereitschaft zur Übernahme in A1 ergänzen lassen (VHP 1, S. 8 ff). Ergänzend hierzu befragt – da der Zeuge römisch 40 demgegenüber angab, dass ihm dies so nicht erinnerlich sei (VHP 3, S. 9) – führte der Zeuge römisch 40 aus, dass er sich an die Situation erinnern könne, als er beim Generalsekretär gewesen sei, dieser zum Telefon gegriffen und die Weisung erteilt habe, die Funktion römisch 40 auch so auszuschreiben, dass sich Offiziere bewerben könnten. römisch 40 habe ihn eingeladen, eine Bewerbung abzugeben. Er habe geantwortet, dass er sich eine Bewerbung ersparen könne, wenn die Ausschreibung wie bei der vorherigen Ausschreibung des römisch 40 sei, er würde nicht in die Begutachtung, jedenfalls nicht in die zweite Stufe kommen. römisch 40 habe daraufhin zu seinem Handy gegriffen und gesagt: „Jetzt rufe ich den römisch 40 (anwesender BehV) an.“ Er habe auch jemanden angerufen und mit jemandem gesprochen, wo er habe annehmen müssen, dass das der Kollege römisch 40 sei. römisch 40 habe die Frage gestellt: „Ist die Ausschreibung schon draußen?“. Aus dem weiteren Gesprächsverlauf habe er schließen können, weil römisch 40 gesagt habe sinngemäß: „Ja, dann kann man noch etwas ändern.“ Die zweite Frage römisch 40 an den Gesprächspartner sei gewesen: „Steht dort A1 oder auch die Voraussetzung zu Überstellungen zu A1?“. Die Antwort sei offenbar abschlägig gewesen, weil er eine Anweisung gegeben habe, den Ausschreibungstext zu ändern von ausschließlich A1 auf A1 oder die Voraussetzung zu Überstellung in A1. Aus der Reaktion von römisch 40 habe er geschlossen, dass der Gesprächspartner einen Einwand gehabt habe, weil römisch 40 etwas unwirsch gewirkt und gesagt habe: „Das ist jetzt so, das ist eine Weisung.“ Das Gespräch sei beendet worden. Dann habe römisch 40 ihn etwas gefragt, sei kurz etwas erschrocken und habe ihn gefragt, ob er denn die Voraussetzung hätte, in A1 überstellt zu werden. römisch 40 habe ihn dann noch zweimal angerufen und gefragt, nachdem die Ausschreibung veröffentlicht worden sei, ob er schon eine Bewerbung abgegeben habe. Aus einem Grund, den er gar nicht kenne, habe römisch 40 gewollt, dass er sich bewerbe und es seien aus dem Stand heraus die Spielregeln geändert worden. Das sei nicht sachlich und lasse auch Rückschlüsse auf andere Bewerbungen zu (VHP 4, S. 18 f).
Diese detaillierten Angaben des Zeugen zeigen eine Vorgehensweise hinsichtlich einer weit oder einschränkend formulierten Ausschreibung auf, die nicht nach sachlichen Kriterien erfolgt, sondern bezogen auf erwünschte (oder nicht erwünschte) Bewerber. Der Zeuge XXXX gab auch an, dass sein Eindruck gewesen sei, dass hier an der Grenze zur Unsachlichkeit gearbeitet werde und niemand – weder für den Betroffenen noch für die Personen der Dienstbehörde – klar sei, warum einmal so und einmal so entschieden werde. Das Beispiel sei aus seiner Sicht nahe der Willkür (VHP 4, S. 20).Diese detaillierten Angaben des Zeugen zeigen eine Vorgehensweise hinsichtlich einer weit oder einschränkend formulierten Ausschreibung auf, die nicht nach sachlichen Kriterien erfolgt, sondern bezogen auf erwünschte (oder nicht erwünschte) Bewerber. Der Zeuge römisch 40 gab auch an, dass sein Eindruck gewesen sei, dass hier an der Grenze zur Unsachlichkeit gearbeitet werde und niemand – weder für den Betroffenen noch für die Personen der Dienstbehörde – klar sei, warum einmal so und einmal so entschieden werde. Das Beispiel sei aus seiner Sicht nahe der Willkür (VHP 4, S. 20).
Der Zeuge XXXX , der im konkreten Fall mit der Arbeitsplatzbeschreibung befasst gewesen sei, gab ebenfalls an, dass er es für eine Diskriminierung erachte, dass der Passus mit der Überstellungsmöglichkeit nicht aufgeschienen sei (VHP 1, S. 12 und 13). Auch der Zeuge XXXX führte aus, dass er sich verwundert gezeigt habe, da es üblich sei, dass ein Beisatz angefügt werde und dass dies eine Entscheidung der Ressortleitung oder des Kabinetts gewesen sei (VHP 1, S. 15). Der Zeuge XXXX gab ebenso nachvollziehbar an, dass er die Unterscheidung in Personengruppen Militär und Zivil für diese Ebene der Sektionsleiter für einen absoluten Anachronismus halte. Es könne nicht um die Frage Zivil oder Militär gehen, sondern um die Person selbst. Es müsse für beide offen sein, um den besten Mann oder die beste Frau zu finden (VHP 2, S. 12). Auch der Zeuge XXXX gab an, dass ihm die Frage, warum Offiziere, die das Ernennungserfordernis hätten, sich nicht auf zivile Arbeitsplätze bewerben dürfen, „rätselhaft“ sei. Dies führe zu absurden Situationen. Es sei sehr lange ein Thema im Ressort gewesen, ob diese zugelassen werden oder nicht. Es habe Phasen gegeben, in denen dies so gewesen sei und Phasen, in denen sie nicht zugelassen worden seien. Beim Beschwerdeführer „war es eben so wie es war“. Bei ihm selbst sei es so gewesen, dass er darauf insistiert habe, als er sich in die Leitung der XXXX beworben habe, dass dieses Kriterium nicht zum Tragen komme. Auf die Frage, ob der Bundespräsident und das BMKÖS seiner Ansicht nach der Ernennung auf eine A1-Planstelle des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, wenn das Ressort dies vorgeschlagen hätte, führte er aus: „Mit Sicherheit unter der Voraussetzung, dass er seine Zustimmung zur Überstellung abgegeben hätte“ (VHP 2, S. 15). Zwar relativiert das Argument der Phasen das Argument der Diskriminierung, kann es aber nicht beseitigen.Der Zeuge römisch 40 , der im konkreten Fall mit der Arbeitsplatzbeschreibung befasst gewesen sei, gab ebenfalls an, dass er es für eine Diskriminierung erachte, dass der Passus mit der Überstellungsmöglichkeit nicht aufgeschienen sei (VHP 1, S. 12 und 13). Auch der Zeuge römisch 40 führte aus, dass er sich verwundert gezeigt habe, da es üblich sei, dass ein Beisatz angefügt werde und dass dies eine Entscheidung der Ressortleitung oder des Kabinetts gewesen sei (VHP 1, S. 15). Der Zeuge römisch 40 gab ebenso nachvollziehbar an, dass er die Unterscheidung in Personengruppen Militär und Zivil für diese Ebene der Sektionsleiter für einen absoluten Anachronismus halte. Es könne nicht um die Frage Zivil oder Militär gehen, sondern um die Person selbst. Es müsse für beide offen sein, um den besten Mann oder die beste Frau zu finden (VHP 2, S. 12). Auch der Zeuge römisch 40 gab an, dass ihm die Frage, warum Offiziere, die das Ernennungserfordernis hätten, sich nicht auf zivile Arbeitsplätze bewerben dürfen, „rätselhaft“ sei. Dies führe zu absurden Situationen. Es sei sehr lange ein Thema im Ressort gewesen, ob diese zugelassen werden oder nicht. Es habe Phasen gegeben, in denen dies so gewesen sei und Phasen, in denen sie nicht zugelassen worden seien. Beim Beschwerdeführer „war es eben so wie es war“. Bei ihm selbst sei es so gewesen, dass er darauf insistiert habe, als er sich in die Leitung der römisch 40 beworben habe, dass dieses Kriterium nicht zum Tragen komme. Auf die Frage, ob der Bundespräsident und das BMKÖS seiner Ansicht nach der Ernennung auf eine A1-Planstelle des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, wenn das Ressort dies vorgeschlagen hätte, führte er aus: „Mit Sicherheit unter der Voraussetzung, dass er seine Zustimmung zur Überstellung abgegeben hätte“ (VHP 2, S. 15). Zwar relativiert das Argument der Phasen das Argument der Diskriminierung, kann es aber nicht beseitigen.
Aus all dem ist zu schließen, dass keine tragfähigen sachlichen Gründe dafür bestanden, Ausschreibungen für Militärpersonen einmal zu öffnen und einmal nicht, was impliziert, dass einschränkende Ausschreibungen auch dazu genutzt wurden, um im Bedarfsfall den Bewerberkreis möglichst klein zu halten und einem favorisierten Bewerber – im konkreten Fall dem Mitbewerber – den Erfolg möglichst sicherzustellen. Dies ist als eine diskriminierende Vorgehensweise anzusehen. Der Zeuge XXXX bestätigte dies indirekt, indem er auf die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob er ihm zustimme, dass durch den Ausschluss der Möglichkeit einer Bereitschaft zur Überstellung eine Personalauswahl gesteuert werden könne, angab: „Wahrscheinlich schon, nicht notwendigerweise“ und auf die Frage, ob so etwas seiner Wahrnehmung nach schon einmal vorgekommen sei, dass dies denkbar sei (VHP 2, S. 16). Aus all dem ist zu schließen, dass keine tragfähigen sachlichen Gründe dafür bestanden, Ausschreibungen für Militärpersonen einmal zu öffnen und einmal nicht, was impliziert, dass einschränkende Ausschreibungen auch dazu genutzt wurden, um im Bedarfsfall den Bewerberkreis möglichst klein zu halten und einem favorisierten Bewerber – im konkreten Fall dem Mitbewerber – den Erfolg möglichst sicherzustellen. Dies ist als eine diskriminierende Vorgehensweise anzusehen. Der Zeuge römisch 40 bestätigte dies indirekt, indem er auf die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob er ihm zustimme, dass durch den Ausschluss der Möglichkeit einer Bereitschaft zur Überstellung eine Personalauswahl gesteuert werden könne, angab: „Wahrscheinlich schon, nicht notwendigerweise“ und auf die Frage, ob so etwas seiner Wahrnehmung nach schon einmal vorgekommen sei, dass dies denkbar sei (VHP 2, S. 16).
Dass keine sachlichen Kriterien für den Ausschluss von Militärpersonen maßgeblich waren, steht auch mit den Ausführungen des Dienstgebervertreters vor der B-GBK in Einklang, der angab, dass es bis zur Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle geübte Verwaltungspraxis gewesen sei, Arbeitsplätze nicht für militärische Personen zu öffnen, mittlerweile aber offenbar ein politisches Umdenken stattgefunden habe und vielleicht auch der Beschwerdeführer der Auslöser dafür gewesen sei. Die zivilen Arbeitsplätze würden mittlerweile sehr weit ausgeschrieben. Wäre das zum Zeitpunkt der Besetzung der gegenständlichen Planstelle bereits so gewesen, wäre der Beschwerdeführer selbstverständlich in die zweite Runde gekommen (Gutachten der B-GBK, S. 14). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht überein, wonach in den nachfolgenden Ausschreibungen das Musskriterium des zivilen Dienstverhältnisses mit der Bereitschaft des Wechsels in ein solches ergänzt worden sei und man insoweit scheinbar aus seinem Fall gelernt habe (VHP 1, S. 5).
Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Ausschluss von Militärpersonen sachlich nicht tragfähig war und ohne gesetzliche Grundlage erfolgte, was der Behördenvertreter eingestand, der auf die Frage des erkennenden Richters, wo im Gesetz die rechtliche Grundlage bestehe, eine Bewerbung auszuschließen, wenn sie nicht in der richtigen Besoldungsgruppe, aber sehr wohl mit den erfüllten Ernennungsvoraussetzungen abgegeben werde, ausführte, dass man diese nicht finden werde, weil es sie nicht gebe. Es sei nicht verboten, gescheiter zu werden und auch der gegenständliche Fall habe dazu beigetragen, dass sämtliche Funktionen für einen weiten Personenkreis ausgeschrieben würden (VHP 3, S. 15).
Dass die Ausschreibung zugunsten des Mitbewerbers formuliert werden sollte, kann auch daraus geschlossen werden, dass der Behördenvertreter in der VH ausführte, dass die Entscheidung, die Lehrtätigkeit im fachspezifischen Bereich in die Ausschreibung aufzunehmen, aus dem Kabinett gekommen sei (VHP 2, S. 6). Dies alles lässt insgesamt darauf schließen, dass im gegenständlichen Fall die fehlende Öffnung des Bewerbungsprozesses aus Gründen der Weltanschauung erfolgte, um dem schlussendlich zum Zug gekommenen favorisierten Mitbewerber bestmögliche Chancen zu gewährleisten, auch wenn das Kriterium der Lehrtätigkeit nur als Wunschkriterium formuliert und schlussendlich – wie oben ausführlich dargelegt – auch nicht maßgebend für die Besteignung des Mitbewerbers war, die ebenso anhand der zahlreichen anderen Erwägungen begründbar ist.
Im Übrigen kann seitens des erkennenden Richters auch nicht sachlich nachvollzogen werden, warum die Begutachtungskommission aufgrund des Ausschreibungstextes, dass die Betrauung eines Bewerbers mit der Funktion A1/v1 voraussetze, die Bewerbung des Beschwerdeführers bereits von vornherein von einer weiteren Bewertung ausschloss. Denn die „Betrauung“ mit einem Arbeitsplatz und damit das gegenständliche Erfordernis bezieht sich erst auf einen Zeitpunkt, der nach der Tätigkeit der Begutachtungskommission stattgefunden hätte. Wie oben dargelegt, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A1, sodass ein sachlich gerechtfertigter Grund für einen Ausschluss seiner Bewerbung nicht erkennbar ist bzw. die Begutachtungskommission den Beschwerdeführer auch bei strikter Berücksichtigung des Ausschreibungstextes in den weiteren Bewerbungsprozess hätte miteinbeziehen können. Auch das Verhalten der in dieser Funktion weisungsfreien Begutachtungskommission ist der Ministerin zurechenbar.
Auch eine ungerechtfertigte Nichtzulassung der Bewerbung „aus formalen Gründen“, die in der Ausschreibung keine Deckung finden, kann eine Diskriminierung indizieren (vgl. VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/ 0009).Auch eine ungerechtfertigte Nichtzulassung der Bewerbung „aus formalen Gründen“, die in der Ausschreibung keine Deckung finden, kann eine Diskriminierung indizieren vergleiche VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/ 0009).
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass davon auszugehen sei, dass die Weltanschauung des Beschwerdeführers in Form seiner politischen Gesinnung einem größeren Personenkreis im Ressort und damit insbesondere auch im Bereich des Kabinetts und des Generalsekretärs bekannt gewesen sei. Der Zeuge XXXX bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihm die Weltanschauung des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit im Kabinett bekannt gewesen sei (VHP 3, S. 4).Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass davon auszugehen sei, dass die Weltanschauung des Beschwerdeführers in Form seiner politischen Gesinnung einem größeren Personenkreis im Ressort und damit insbesondere auch im Bereich des Kabinetts und des Generalsekretärs bekannt gewesen sei. Der Zeuge römisch 40 bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihm die Weltanschauung des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit im Kabinett bekannt gewesen sei (VHP 3, S. 4).
Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall der Ausschluss von Militärpersonen dazu genutzt wurde, um dem der XXXX nahestehenden Mitbewerber bestmögliche Chancen zu gewährleisten, auch wenn er schlussendlich als besser geeignet als der (der XXXX angehörende) Beschwerdeführer zu qualifizieren war. Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall der Ausschluss von Militärpersonen dazu genutzt wurde, um dem der römisch 40 nahestehenden Mitbewerber bestmögliche Chancen zu gewährleisten, auch wenn er schlussendlich als besser geeignet als der (der römisch 40 angehörende) Beschwerdeführer zu qualifizieren war.
Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bewerbungsprozess stellt daher in der gegebenen Konstellation eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung dar.
Hinsichtlich der für den vorzunehmenden Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbewerber heranzuziehenden Anforderungen ist darauf zu verweisen, dass sich die in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse bzw. Fähigkeiten ebenso in der Arbeitsplatzbeschreibung wiederfinden, auch wenn diese – wie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.12.2022 an die B-GBK zu entnehmen ist – zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht offiziell seitens des (damaligen) BMKÖS genehmigt gewesen, jedoch auf höchster Beamtenebene bereits Einigung im Hinblick auf die Implementierung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes erzielt worden sei. Noch nicht abschließend geklärt seien damals lediglich die finale Bezeichnung des Organisationselements, allfällige minimale Änderungen im Aufgabenbereich sowie die Bewertung mit der Funktionsgruppe 8 oder 9 gewesen. Über alle sonstigen Wesenselemente des Arbeitsplatzes, wie etwa der wesentliche Aufgabenbereich, die besonderen Ernennungserfordernisse sowie die sonstigen Anforderungskriterien sei bereits das Einvernehmen erzielt worden. Aufgrund dieser Vorabsprachen sei die Weisung zur Ausschreibung erteilt und im Ausschreibungstext explizit auf die noch zu führenden Verhandlungen und daraus allenfalls resultierenden Änderungen hingewiesen worden (Stellungnahme vom 16.12.2022, S. 2; siehe auch VHP 4, S. 23). Innerhalb der offenen Bewerbungsfrist sei die Arbeitsplatzbeschreibung vom BMKÖS bestätigt worden und es habe keine Änderung in der Bezeichnung, im Aufgabenbereich oder der Wertigkeit des Arbeitsplatzes gegeben. Die belangte Behörde stellte in ihrer Stellungnahme auch nachvollziehbar dar, dass eine derartige Vorgehensweise vor allem dann geübte Verwaltungspraxis sei, wenn – wie konkret der Fall – im Zuge einer Organisationsänderung neue Arbeitsplätze implementiert oder bestehende neu strukturiert würden und zwischen dem Ressort und dem BMKÖS eine Einigung über die wesentlichen Merkmale des Arbeitsplatzes habe erzielt werden können, aber noch geringfügige Details zu verhandeln seien. Mit diesen Ausführungen im Einklang steht, dass sich lediglich der – laut Ausschreibung zudem nur erwünschte – Punkt „umfassende Publikations- und Lehrtätigkeit im fachspezifischen Bereich“ in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht findet, dieser jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem (in der Arbeitsplatzbeschreibung und auch in der Ausschreibung genannten) Bereich „Umfassende Kenntnisse im Bereich […] der Verteidigungsforschung“ als Anforderung an den Arbeitsplatz zuordenbar ist. Ein weiterer Unterschied zwischen Ausschreibung und Arbeitsplatzbeschreibung ist, dass in der Ausschreibung der Punkt „Kenntnisse der wirkungsorientierten Steuerung und des Controllings sowie der damit verbundenen Erstellung bzw. Umsetzung der RZL-Pläne und Zielvereinbarungen“ genannt ist, nicht jedoch in der Arbeitsplatzbeschreibung als Anforderung an den Arbeitsplatz, dort jedoch der Punkt „Kenntnisse der Budgetführung“. Die Ausschreibung nennt jedoch als Aufgaben und Tätigkeit der Funktion die Wahrnehmung der Agenden als haushaltsführende Stelle für das zugewiesene Budget. Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme an die B-GBK, dass über die Wesenselemente des Arbeitsplatzes wie den wesentlichen Aufgabenbereich, die besonderen Ernennungserfordernisse sowie die sonstigen Anforderungskriterien zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits das Einvernehmen erzielt worden sei, kann daher gefolgt werden und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise in diesem Sinne dazu genutzt wurde, um dem Mitbewerber einen Vorteil zu verschaffen.
Die vom Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Vermutung, dass die Arbeitsplatzbeschreibung an die Ausschreibung angepasst wurde (VHP 4, S. 23) ist anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zur Korrespondenz mit dem BMKÖS nicht nachvollziehbar, woraus sich ergibt, dass das BMKÖS die vom BMLV vorgelegten Unterlagen zur Arbeitsplatzbeschreibung mehrmals bemängelte.Die vom Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Vermutung, dass die Arbeitsplatzbeschreibung an die Ausschreibung angepasst wurde (VHP 4, S. 23) ist anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zur Korrespondenz mit dem BMKÖS nicht nachvollziehbar, woraus sich ergibt, dass das BMKÖS die vom BMLV vorgelegten Unterlagen zur Arbeitsplatzbeschreibung mehrmals bemängelte.
Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters haben sich im Verfahren nicht ergeben und gelangte auch die B-GBK nicht zu einem solchen Schluss. Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen. So führte er vor der B-GBK diesbezüglich auf die Frage, ob es Indizien dafür gegeben habe, dass er die Funktion aufgrund seines Alters nicht erhalten habe, lediglich aus „durchaus, sonst hätte er keinen Antrag eingebracht“. In seiner Beschwerde machte er hierzu gar keine Ausführungen mehr. Eine Mehrfachdiskriminierung liegt daher nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht […]„§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht […]
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) […]
§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
[…]
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, lauten auszugsweise wie folgt:3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4, (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,1. a) bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
[…]
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“
3.3. Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025).3.3. Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025).
Die Behörde kann auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen darlegen, warum aus ihrer Sicht zu Recht keine Betrauung mit einer Stelle erfolgte (vgl. VwGH 18.10.2023, Ra 2022/12/0039 mwN).Die Behörde kann auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen darlegen, warum aus ihrer Sicht zu Recht keine Betrauung mit einer Stelle erfolgte vergleiche VwGH 18.10.2023, Ra 2022/12/0039 mwN).
3.4. Hinsichtlich des Beschwerdeumfangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Bescheid „insoweit“ angefochten hat, als ihm als Ersatz des Vermögensschadens eine Bezugsdifferenz von lediglich zwei Monaten und ihm eine Entschädigung in Höhe von lediglich EUR 4.000,00 bemessen wird. Die Antragsformulierung am Ende der Beschwerde „insbesondere“ lässt eine vollinhaltliche Prüfung der beiden letzten Absätze im Spruch des Bescheides zu.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte er durch seine Rechtsvertretung seinen Antrag nach Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein bloß auf Verbesserung gerichtetes Begehren den Gegenstand einschränken würde, im Falle des § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG das Auftreten eines Vermögensschadens nicht in Betracht komme (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151) und nach Judikatur zur (als verfehlt beurteilten) Vorstellung einer Teilrechtskraftfähigkeit eines zugesprochenen Geldbetrages (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 04.09.2014, Ro 2014/12/0012), insoweit, als in eventu der Bescheid werde (VHP 1, S. 4). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte er durch seine Rechtsvertretung seinen Antrag nach Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein bloß auf Verbesserung gerichtetes Begehren den Gegenstand einschränken würde, im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG das Auftreten eines Vermögensschadens nicht in Betracht komme (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151) und nach Judikatur zur (als verfehlt beurteilten) Vorstellung einer Teilrechtskraftfähigkeit eines zugesprochenen Geldbetrages vergleiche VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 04.09.2014, Ro 2014/12/0012), insoweit, als in eventu der Bescheid werde (VHP 1, S. 4).
3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt § 18a Abs. 2 Z 1 B?GlBG eine – gemeinsame – Untergrenze für den in § 18a Abs. 1 B?GlBG genannten Ersatzanspruch fest, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst. Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine „Doppelliquidierung“ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist. Darüber hinaus lassen sich auf nationaler Ebene aus den regelungsnahen Vorschriften des Bundes?Behindertengleichstellungsgesetzes (vgl. dessen § 9 Abs. 4) sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes (vgl. dessen §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß § 18a B?GlBG die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten. Die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 2 B?GlBG iVm § 19b B?GlBG (Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg) hat unter Berücksichtigung des zu ersetzenden Vermögensschadens zu erfolgen (VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012). 3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B?GlBG eine – gemeinsame – Untergrenze für den in Paragraph 18 a, Absatz eins, B?GlBG genannten Ersatzanspruch fest, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst. Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine „Doppelliquidierung“ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist. Darüber hinaus lassen sich auf nationaler Ebene aus den regelungsnahen Vorschriften des Bundes?Behindertengleichstellungsgesetzes vergleiche dessen Paragraph 9, Absatz 4,) sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes vergleiche dessen §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß Paragraph 18 a, B?GlBG die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten. Die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, B?GlBG in Verbindung mit Paragraph 19 b, B?GlBG (Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg) hat unter Berücksichtigung des zu ersetzenden Vermögensschadens zu erfolgen (VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012).
Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall keinen Vermögensschaden, da er – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht als Bestgeeigneter ausgewählt worden wäre. Dass sich § 18a Abs. 2 B-GlBG auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezieht, folgt klar daraus, dass im Falle des Abs. 2 Z 2 leg. cit. das Auftreten eines Vermögensschadens gar nicht in Betracht kommt (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151). Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall keinen Vermögensschaden, da er – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht als Bestgeeigneter ausgewählt worden wäre. Dass sich Paragraph 18 a, Absatz 2, B-GlBG auch auf die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bezieht, folgt klar daraus, dass im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. das Auftreten eines Vermögensschadens gar nicht in Betracht kommt (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).
Der Beschwerdeführer wurde, wie beweiswürdigend ausgeführt, im Auswahlverfahren aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Er hätte jedoch die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des Mitbewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten, weshalb ihm gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG die Bezugsdifferenz von drei Monaten zwischen dem Monatsbezug, den er bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug gebührt. Der Beschwerdeführer wurde, wie beweiswürdigend ausgeführt, im Auswahlverfahren aufgrund der Weltanschauung diskriminiert. Er hätte jedoch die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des Mitbewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten, weshalb ihm gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG die Bezugsdifferenz von drei Monaten zwischen dem Monatsbezug, den er bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug gebührt.
Bemessend berücksichtigt wird dabei, dass es eine schwere persönliche Beeinträchtigung darstellte, als hochqualifizierter Bewerber von vornherein vom Bewerbungsprozess für die gegenständliche als höchst verantwortungsvoll zu qualifizierende Position ausgeschlossen zu werden. Der Beschwerdeführer legte auch glaubwürdig dar, dass die unsachliche Vorgangsweise der Behörde eine Kränkung seiner Person und Demütigung darstellte (VHP 1, S. 7).
Mit einem geringeren Betrag konnte daher im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden und es war die Entschädigung an Hand des höchstmöglichen Differenzbetrages zu bemessen. Eine Mehrfachdiskriminierung konnte nicht erkannt werden.
Inwieweit diese Kränkung (arg: „Nachdem, was ich mir die letzten vier Jahre von der eigenen Leitung anhören musste, bin ich robust. Nachgefragt: ich weiß bis heute nicht, warum ich keine Folgeverwendung bekommen habe. Plötzlich werden Abteilungsleiter betraut und was meine Person betrifft, existiere ich scheinbar nicht.“) die Frage der Besteignung betrifft kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
Art. 17 der RL 2000/78/EG (35) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen sollten, wenn gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen wird. Die in § 18 Abs. 2 Z 2 B?GlBG festgelegte Beschränkung auf die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug, könnte einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionierung entgegenstehen. Im konkreten Fall kann dem Beschwerdeführer für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B?GlBG lediglich die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den er bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen werden.Artikel 17, der RL 2000/78/EG (35) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen sollten, wenn gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen wird. Die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, B?GlBG festgelegte Beschränkung auf die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug, könnte einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionierung entgegenstehen. Im konkreten Fall kann dem Beschwerdeführer für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B?GlBG lediglich die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den er bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug, zugesprochen werden.
„Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“
Im gegenständlichen Fall kann der zur Anwendung gelangende § 19b B-GlBG, der die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung regelt, nicht ausgeschöpft werden, weil die Entschädigung des Beschwerdeführers gemäß § 18a B-GlBG auf die Bezugsdifferenz dreier Monate zu beschränken ist. Im gegenständlichen Fall kann der zur Anwendung gelangende Paragraph 19 b, B-GlBG, der die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung regelt, nicht ausgeschöpft werden, weil die Entschädigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG auf die Bezugsdifferenz dreier Monate zu beschränken ist.
Der angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, da die belangte Behörde in Absatz 2 des Bescheides von einem Vermögensschaden ausging und den Ersatz mit der Bezugsdifferenz für zwei Monate bemessen hat sowie in Absatz 3 zusätzlich eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt hat, was aber nicht der obig dargelegten Gesetzeslage und Judikatur entspricht. Im Falle des § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG kommt das Auftreten eines Vermögensschadens nicht in Betracht. Absatz 2 war daher aufzuheben und die Absätze 1 und 3 waren entsprechend eines Zuspruchs (nur) der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung wegen der festgestellten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung abzuändern.Der angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, da die belangte Behörde in Absatz 2 des Bescheides von einem Vermögensschaden ausging und den Ersatz mit der Bezugsdifferenz für zwei Monate bemessen hat sowie in Absatz 3 zusätzlich eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuerkannt hat, was aber nicht der obig dargelegten Gesetzeslage und Judikatur entspricht. Im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, B-GlBG kommt das Auftreten eines Vermögensschadens nicht in Betracht. Absatz 2 war daher aufzuheben und die Absätze 1 und 3 waren entsprechend eines Zuspruchs (nur) der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung wegen der festgestellten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche sich mit dem Verhältnis der Entschädigung zur Abschreckungswirkung bei gedeckelter Bezugsdifferenz (ohne Bessereignung des Beschwerdeführers) näher auseinandersetzt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, welche sich mit dem Verhältnis der Entschädigung zur Abschreckungswirkung bei gedeckelter Bezugsdifferenz (ohne Bessereignung des Beschwerdeführers) näher auseinandersetzt.
Damit der durch eine Diskriminierung entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Art. 6 der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 37; vgl. betreffend die Ausgestaltung der schadenersatzrechtlichen Regelungen durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der damals maßgeblichen Richtlinie 76/207/EWG EuGH 22.4.1997, Draehmpaehl, C-180/95).“ (Verwaltungsgerichtshof, Ro 2019/12/0009, Rz 70). Damit der durch eine Diskriminierung entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Artikel 18, der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Artikel 6, der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 37; vergleiche betreffend die Ausgestaltung der schadenersatzrechtlichen Regelungen durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der damals maßgeblichen Richtlinie 76/207/EWG EuGH 22.4.1997, Draehmpaehl, C-180/95).“ (Verwaltungsgerichtshof, Ro 2019/12/0009, Rz 70).
Weiters ist nicht geklärt, ob eine – im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht „genehmigte“ (§ 5 Abs. 2 AusG) Arbeitsplatzbeschreibung eine schlichte verfahrensrechtliche Gesetzwidrigkeit oder mit materiellen Auswirkungen behaftete – aufgrund der Ministerhoheit zu tolerierende, oder Diskriminierung implizierende Unregelmäßigkeit darstellt und welche Rechtsfolgen jeweils daran geknüpft sind.Weiters ist nicht geklärt, ob eine – im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht „genehmigte“ (Paragraph 5, Absatz 2, AusG) Arbeitsplatzbeschreibung eine schlichte verfahrensrechtliche Gesetzwidrigkeit oder mit materiellen Auswirkungen behaftete – aufgrund der Ministerhoheit zu tolerierende, oder Diskriminierung implizierende Unregelmäßigkeit darstellt und welche Rechtsfolgen jeweils daran geknüpft sind.
Schlagworte
Arbeitsplatzbeschreibung Ausschreibung Ausschreibungskriterien Auswahlentscheidung Auswahlverfahren beruflicher Aufstieg Berufserfahrung Bescheidabänderung Besetzungsverfahren Bewerbung Bezugsdifferenz Bundes-Gleichbehandlungskommission Differenzbetrag Diskriminierung Ersatzanspruch Gleichbehandlung Gutachten Kenntnisse und Fertigkeiten Leitungsfunktion öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Beeinträchtigung persönliche und fachliche Eignung Revision zulässig WeltanschauungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W122.2288479.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026