TE Bvwg Beschluss 2026/6/30 W274 2286675-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs4
DSGVO Art32
DSGVO Art34 Abs3 litc
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5 Abs1 litf
VwGVG §34 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W274 2286675-1/4Z
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX (vormals: XXXX GmbH), vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 27.11.2023, Zl. D124.0982/23 2023-0.693.078, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Mitbeteiligter: XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt, Rotenturmstraße 29/12, 1230 Wien, den
W274 2286675-1/4Z, Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 (vormals: römisch 40 GmbH), vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 27.11.2023, Zl. D124.0982/23 2023-0.693.078, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Mitbeteiligter: römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt, Rotenturmstraße 29/12, 1230 Wien, den

BESCHLUSS:

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision der XXXX GmbH vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, GZ W292 2284228-1/49E, ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision der römisch 40 GmbH vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, GZ W292 2284228-1/49E, ausgesetzt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text

Begründung:

Mit Datenschutzbeschwerde vom 20. April 2023 behauptete die mitbeteiligte Partei u.a. eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), weil diese ihre Daten an eine externe IT-Firma weitergegeben habe, was zum Datendiebstahl der Meldedaten fast aller Österreicher durch einen Hacker geführt habe.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides entschied die belangte Behörde über die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„Der Beschwerde wird hinsichtlich Beschwerdepunkt A) Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die [Beschwerdeführerin] die [mitbeteiligte] Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem die [Beschwerdeführerin] es mangels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO („Sicherheit der Verarbeitung“) ermöglicht hat, dass personenbezogene Daten der [mitbeteiligten] Partei (jedenfalls Vor- und Nachname, Geburtsdatum und postalische Anschrift) zumindest einer dritten Person (Hacker) unrechtmäßig zugänglich wurden.“„Der Beschwerde wird hinsichtlich Beschwerdepunkt A) Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die [Beschwerdeführerin] die [mitbeteiligte] Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem die [Beschwerdeführerin] es mangels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO („Sicherheit der Verarbeitung“) ermöglicht hat, dass personenbezogene Daten der [mitbeteiligten] Partei (jedenfalls Vor- und Nachname, Geburtsdatum und postalische Anschrift) zumindest einer dritten Person (Hacker) unrechtmäßig zugänglich wurden.“

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juli 2024, Zl. W292 2284228-1/49E, wurde in einem Parallelverfahren die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, § 1 und 24 DSG in Verbindung mit Art. 5, 6, 32 und 77 DSGVO, als unbegründet abgewiesen. Rechtlich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BF die datenschutzrechtliche Verantwortung für von der XXXX GmbH vorgenommene Verarbeitungsvorgänge treffe und aufgrund eines vorhandenen Informationsdefizits der betroffenen Personen keine Präklusion des Beschwerderechts gemäß § 24 Abs. 4 DSG eingetreten sei, wiewohl es der BF möglich gewesen wäre, in den Wochen und Monaten nach dem widerrechtlichen Zugriff vom 8. Mai 2020 die betroffenen Personen auf wirksame Weise zum Hergang und den Folgen des Vorfalles im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO zu informieren. Zur Zurechnung des Verhaltens des Auftragsverarbeiters zur BF als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO wurde ausgeführt, dass der Auftragsverarbeiter der verlängerte Arm des Verantwortlichen sei, weshalb im gegenständlichen Fall sämtliche Verarbeitungsvorgänge, die im Auftrag der XXXX GmbH im Rahmen des gegenständlichen IT-Projektes vorgenommen worden seien, so zu behandeln seien, als ob diese von der XXXX GmbH als Verantwortlicher selbst (etwa im Rahmen der hauseigenen IT-Abteilung) vorgenommen worden wären. Die BF habe als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO dadurch gegen ihre Pflichten nach Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 DSGVO verstoßen, indem sie insgesamt keine wirksamen technischen und organisatorischen Maßnahmen in Gestalt eines Projektmanagements etabliert habe, welche eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung der Einhaltung eines angemessenen Schutzniveaus durch den Auftragsverarbeiter umfasst hätten. Durch diese Vorgangsweise habe die BF ein erhebliches Risiko geschaffen, das sich im Zuge des unberechtigten Zugriffes vom Mai 2020 – und der damit einhergehenden Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten – auch verwirklicht habe.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juli 2024, Zl. W292 2284228-1/49E, wurde in einem Parallelverfahren die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Paragraph eins und 24 DSG in Verbindung mit Artikel 5, 6, 32 und 77 DSGVO, als unbegründet abgewiesen. Rechtlich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die BF die datenschutzrechtliche Verantwortung für von der römisch 40 GmbH vorgenommene Verarbeitungsvorgänge treffe und aufgrund eines vorhandenen Informationsdefizits der betroffenen Personen keine Präklusion des Beschwerderechts gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG eingetreten sei, wiewohl es der BF möglich gewesen wäre, in den Wochen und Monaten nach dem widerrechtlichen Zugriff vom 8. Mai 2020 die betroffenen Personen auf wirksame Weise zum Hergang und den Folgen des Vorfalles im Sinne von Artikel 34, Absatz eins und Absatz 2, DSGVO zu informieren. Zur Zurechnung des Verhaltens des Auftragsverarbeiters zur BF als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO wurde ausgeführt, dass der Auftragsverarbeiter der verlängerte Arm des Verantwortlichen sei, weshalb im gegenständlichen Fall sämtliche Verarbeitungsvorgänge, die im Auftrag der römisch 40 GmbH im Rahmen des gegenständlichen IT-Projektes vorgenommen worden seien, so zu behandeln seien, als ob diese von der römisch 40 GmbH als Verantwortlicher selbst (etwa im Rahmen der hauseigenen IT-Abteilung) vorgenommen worden wären. Die BF habe als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dadurch gegen ihre Pflichten nach Artikel 5, Absatz eins, Litera f und Artikel 32, DSGVO verstoßen, indem sie insgesamt keine wirksamen technischen und organisatorischen Maßnahmen in Gestalt eines Projektmanagements etabliert habe, welche eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung der Einhaltung eines angemessenen Schutzniveaus durch den Auftragsverarbeiter umfasst hätten. Durch diese Vorgangsweise habe die BF ein erhebliches Risiko geschaffen, das sich im Zuge des unberechtigten Zugriffes vom Mai 2020 – und der damit einhergehenden Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten – auch verwirklicht habe.

Dagegen erhob die BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Dem verfahrensgegenständlichen Fall liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung personenbezogener (Melde-)Daten an einen Hacker wie im hg. Verfahren W292 2284228-1 zugrunde.

Am Bundesverwaltungsgericht sind diesbezüglich rund 100 Verfahren anhängig.

Diese Umstände ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie – hinsichtlich des Verfahrens W292 2284228-1 und der Anzahl der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen gleichartigen Verfahren – aus der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.04.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 § 271).Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.04.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 Paragraph 271,).

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof).

Zudem soll durch die Aussetzung eines Verfahrens die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anm 14 zu § 34 VwGVG, s. auch Ra 2017/17/0722).Zudem soll durch die Aussetzung eines Verfahrens die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG, s. auch Ra 2017/17/0722).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex des sog. „ XXXX “ etwa 100 Bescheidbeschwerden der BF in unterschiedlichen Gerichtsabteilungen anhängig. Damit liegt jedenfalls eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des § 34 Abs. 3 VwGVG vor (vgl. Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg] VwGVG § 34 Rz 42 mit Verweis auf Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht2 § 34 Rz 28; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 Anm 15 mwN). Das gegenständliche Verfahren ist eines dieser Verfahren.Beim Bundesverwaltungsgericht sind zum Themenkomplex des sog. „ römisch 40 “ etwa 100 Bescheidbeschwerden der BF in unterschiedlichen Gerichtsabteilungen anhängig. Damit liegt jedenfalls eine erhebliche Anzahl an Verfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor vergleiche Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg] VwGVG Paragraph 34, Rz 42 mit Verweis auf Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht2 Paragraph 34, Rz 28; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, Anmerkung 15 mwN). Das gegenständliche Verfahren ist eines dieser Verfahren.

Beschwerdegegenständlich ist jeweils grundsätzlich die Frage, ob die BF die jeweils betroffene Person im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem die Beschwerdeführerin es mangels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO („Sicherheit der Verarbeitung“) ermöglicht hat, dass personenbezogene Daten der betroffenen Person (jedenfalls Vor- und Nachname, Geburtsdatum und postalische Anschrift) zumindest einer dritten Person (Hacker) unrechtmäßig zugänglich wurden. Diese Frage ist (unter anderem) auch Gegenstand der Revision der BF. Zudem macht die BF in ihrer Revision u.a. ihre mangelnde datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, eine Präklusion des Beschwerderechts aufgrund der vorgenommenen öffentliche Bekanntmachung iSd Art. 34 Abs. 3 lit. c DSGVO sowie die Unzulässigkeit der Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens des Auftragsverarbeiters an den Verantwortlichen mangels Überwachungsverschuldens geltend.Beschwerdegegenständlich ist jeweils grundsätzlich die Frage, ob die BF die jeweils betroffene Person im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem die Beschwerdeführerin es mangels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO („Sicherheit der Verarbeitung“) ermöglicht hat, dass personenbezogene Daten der betroffenen Person (jedenfalls Vor- und Nachname, Geburtsdatum und postalische Anschrift) zumindest einer dritten Person (Hacker) unrechtmäßig zugänglich wurden. Diese Frage ist (unter anderem) auch Gegenstand der Revision der BF. Zudem macht die BF in ihrer Revision u.a. ihre mangelnde datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, eine Präklusion des Beschwerderechts aufgrund der vorgenommenen öffentliche Bekanntmachung iSd Artikel 34, Absatz 3, Litera c, DSGVO sowie die Unzulässigkeit der Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens des Auftragsverarbeiters an den Verantwortlichen mangels Überwachungsverschuldens geltend.

Zu diesen Rechtsfragen fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und diese sind wesentliche Gegenstände der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 05.07.2024, Zl. W292 2284228-1/49E.

Das Beschwerdeverfahren war daher bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.08.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2024, GZ W292 2284228-1/49E, auszusetzen.

Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch weicht die gegenständliche Entscheidung von dessen Rechtsprechung ab; die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.

Schlagworte

Auftragsverarbeiter außerordentliche Revision Aussetzung Datenschutz Datenschutzverfahren Geheimhaltung Melderegister öffentliche Bekanntmachung Präklusion Verantwortlicher Vorfrage VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2286675.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten