Entscheidungsdatum
30.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W238 2331600-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kuefsteinstraße 28/1-5, 3107 St. Pölten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.11.2025, XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Rückzahlung eines Beitragsguthabens gemäß § 41 GSVG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Kuefsteinstraße 28/1-5, 3107 St. Pölten, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.11.2025, römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Rückzahlung eines Beitragsguthabens gemäß Paragraph 41, GSVG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2025 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) einen Antrag auf Rückzahlung eines Beitragsguthabens aus der GSVG-Versicherung.
2. Mit Schreiben der SVS vom 18.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 GSVG mitgeteilt, dass eine Rückzahlung des Beitragsguthabens nicht mehr möglich sei, da das Rückforderungsrecht bereits verjährt sei. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Bescheid zu beantragen. 2. Mit Schreiben der SVS vom 18.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 41, Absatz eins, GSVG mitgeteilt, dass eine Rückzahlung des Beitragsguthabens nicht mehr möglich sei, da das Rückforderungsrecht bereits verjährt sei. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Bescheid zu beantragen.
3. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.10.2025 die bescheidmäßige Ausfertigung.
4. Mit Schreiben der SVS vom 14.10.2025 (neuerlich zugestellt am 28.10.2025) wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde der Antrag vom 15.09.2025 auf Rückzahlung des Beitragsguthabens gemäß § 41 GSVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung bis 31.01.2018 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2012 bis 2018 (in Folge der Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide) habe zu einem Beitragsguthaben im zweiten Quartal 2019 von € 17.950,55 und im dritten Quartal 2019 von € 681,48 (insgesamt € 18.632,03) geführt. Die SVS habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2020 darauf hingewiesen, dass die Rückforderungsfrist für das Beitragsguthaben am 31.05.2024 – fünf Jahre nach Fälligkeit der Vorschreibung des zweiten Quartals 2019 – ende. Auch in den Quartalsvorschreibungen bis zum dritten Quartal 2024 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Rückforderung eines Beitragsguthabens innerhalb von fünf Jahren erfolgen müsse. Die Schreiben seien an die Adresse des Beschwerdeführers ergangen, an der er seit XXXX gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe am 15.09.2025 einen Antrag auf Rückzahlung des Beitragsguthabens gestellt. Da das Recht auf Rückforderung gemäß § 41 Abs. 1 GSVG verjährt sei, sei der Antrag abzuweisen. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2025 wurde der Antrag vom 15.09.2025 auf Rückzahlung des Beitragsguthabens gemäß Paragraph 41, GSVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung bis 31.01.2018 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2012 bis 2018 (in Folge der Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide) habe zu einem Beitragsguthaben im zweiten Quartal 2019 von € 17.950,55 und im dritten Quartal 2019 von € 681,48 (insgesamt € 18.632,03) geführt. Die SVS habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2020 darauf hingewiesen, dass die Rückforderungsfrist für das Beitragsguthaben am 31.05.2024 – fünf Jahre nach Fälligkeit der Vorschreibung des zweiten Quartals 2019 – ende. Auch in den Quartalsvorschreibungen bis zum dritten Quartal 2024 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Rückforderung eines Beitragsguthabens innerhalb von fünf Jahren erfolgen müsse. Die Schreiben seien an die Adresse des Beschwerdeführers ergangen, an der er seit römisch 40 gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe am 15.09.2025 einen Antrag auf Rückzahlung des Beitragsguthabens gestellt. Da das Recht auf Rückforderung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GSVG verjährt sei, sei der Antrag abzuweisen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Beitragsguthaben aufgrund ursprünglich zu hoch entrichteter Beiträge entstanden sei, da das Finanzamt die zunächst im Schätzungsweg ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb später aufgrund der tatsächlichen Einkünfte festgestellt bzw. herabgesetzt habe. Bei diesen Beitragsgutschriften handle es sich nicht um „zu Ungebühr entrichtete Beiträge”, sodass § 41 GSVG nicht anwendbar sei. Als ungebührlich entrichtete Beiträge seien etwa Beiträge zu verstehen, die entrichtet worden seien, obwohl später eine andere Versicherungspflicht (z.B. ASVG-Versicherung statt GSVG-Versicherung) festgestellt werde. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. Es sei weder eine Formalversicherung noch eine Umqualifizierung der Versicherung erfolgt. Es handle sich lediglich um ursprünglich in anderer Höhe festgesetzte Beiträge, die schließlich anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse korrigiert worden seien. Daher liege ein „schlichtes” Beitragsguthaben vor, für dessen Rückzahlung keinerlei Einschränkung bestehe. Aus § 35 Abs. 4a GSVG sei ersichtlich, dass Beitragsguthaben aus einer Nachbemessung auf Antrag der versicherten Person unter Berücksichtigung allfälliger zu Ungebühr entrichteter Beiträge auszuzahlen seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass Beitragsguthaben aus der „normalen” Beitragsgebahrung einer Verjährung unterliegen würden. Vielmehr ergebe sich aus den Bestimmungen des ABGB, dass Guthaben erst nach 30 Jahren verjähren. Sofern dem Antrag auf Beitragsrückzahlung nicht stattgegeben werde, wären die (höheren) Beitragsgrundlagen jedenfalls bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Beitragsguthaben aufgrund ursprünglich zu hoch entrichteter Beiträge entstanden sei, da das Finanzamt die zunächst im Schätzungsweg ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb später aufgrund der tatsächlichen Einkünfte festgestellt bzw. herabgesetzt habe. Bei diesen Beitragsgutschriften handle es sich nicht um „zu Ungebühr entrichtete Beiträge”, sodass Paragraph 41, GSVG nicht anwendbar sei. Als ungebührlich entrichtete Beiträge seien etwa Beiträge zu verstehen, die entrichtet worden seien, obwohl später eine andere Versicherungspflicht (z.B. ASVG-Versicherung statt GSVG-Versicherung) festgestellt werde. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. Es sei weder eine Formalversicherung noch eine Umqualifizierung der Versicherung erfolgt. Es handle sich lediglich um ursprünglich in anderer Höhe festgesetzte Beiträge, die schließlich anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse korrigiert worden seien. Daher liege ein „schlichtes” Beitragsguthaben vor, für dessen Rückzahlung keinerlei Einschränkung bestehe. Aus Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG sei ersichtlich, dass Beitragsguthaben aus einer Nachbemessung auf Antrag der versicherten Person unter Berücksichtigung allfälliger zu Ungebühr entrichteter Beiträge auszuzahlen seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass Beitragsguthaben aus der „normalen” Beitragsgebahrung einer Verjährung unterliegen würden. Vielmehr ergebe sich aus den Bestimmungen des ABGB, dass Guthaben erst nach 30 Jahren verjähren. Sofern dem Antrag auf Beitragsrückzahlung nicht stattgegeben werde, wären die (höheren) Beitragsgrundlagen jedenfalls bei der Pensionsbemessung zu berücksichtigen.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.01.2018 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
Nach einer vom Beschwerdeführer begehrten Korrektur der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2018 durch das Finanzamt wurde von der belangten Behörde eine Berichtung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2012 bis 2018 vorgenommen. Dadurch entstand ein Beitragsguthaben im zweiten Quartal 2019 von € 17.950,55 und im dritten Quartal 2019 von € 681,48, sohin insgesamt in Höhe von € 18.632,03.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Schreiben der SVS vom 15.02.2019 über ein bestehendes Guthaben auf seinem Beitragskonto informiert und darauf hingewiesen, dass er einen schriftlichen Antrag stellen möge, damit ihm das Guthaben ausgezahlt werden könne.
Der Kontoauszug vom 20.04.2019 (2. Quartal) enthält ein Guthaben iHv € 17.950,55 sowie folgenden Hinweis: „(…) Über die Verwendung Ihres Guthabens sollen Sie selbst entscheiden. Die Rückzahlung ist gesetzlich nur über Antrag vorgesehen. Sie muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. (…)”.
Der Kontoauszug vom 20.07.2019 (3. Quartal) enthält ein Guthaben iHv € 18.632,03.
Im Schreiben der SVS vom 18.09.2020 mit dem Betreff „Beitragsguthaben – Rückforderungsfrist endet” wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Rückforderungsfrist für das auf seinem Beitragskonto bestehende Guthaben am 31.05.2024 ende. Bei einem nach Ablauf dieser Frist einlangenden Rückforderungsantrag sei das Rückforderungsrecht verjährt und eine Rückzahlung nicht mehr möglich. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Antragsformular zur Rückzahlung des Beitragsguthabens übermittelt.
Der Kontoauszug vom 20.04.2024 enthält ein Guthaben iHv € 18.632,03 sowie folgenden Hinweis: „(…) Über die Verwendung Ihres Guthabens sollen Sie selbst entscheiden. Die Rückzahlung ist gesetzlich nur über Antrag vorgesehen. Sie muss innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Fälligkeit der Beitragsvorschreibung, mit der das Guthaben in dieser Höhe erstmalig zur Kenntnis gebracht wurde (…)”.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2025 einen Antrag auf Rückzahlung des Beitragsguthabens.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die festgestellte Pflichtversicherung im Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.01.2018 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide und die daraufhin erfolgte Berichtung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2012 bis 2018 stützen sich auf den Verfahrensakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die Höhe des Beitragsguthabens und der Zeitpunkt des Entstehens basieren auf den Kontoauszügen der SVS vom 20.04.2019 und 20.07.2019 und wurden ebenfalls nicht bestritten.
Die Schreiben bzw. Kontoauszüge der SVS vom 15.02.2019, 20.04.2019, 20.07.2019, 18.09.2020 und 20.04.2024 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer hat weder bestritten, die Schreiben erhalten zu haben, noch vorgebracht, nicht über die Verjährungsfrist informiert worden zu sein.
Der Antrag vom 15.09.2025 liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die fallgegenständlich maßgebenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten wie folgt:
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.Paragraph 35, (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
…
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
…“
„Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
§ 41. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Paragraph 41, (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
…
(6) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu.“
3.3. Gemäß § 41 Abs. 1 GSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung, wobei der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechts durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen wird. 3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung, wobei der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechts durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen wird.
Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag (vgl. VwGH 13.03.1990, 89/08/0107; 03.10.2002, 97/08/0625; 28.03.2012, 2012/08/0041). Auch Beiträge, deren Ungebührlichkeit sich erst im Nachhinein herausstellte, sind zur Ungebühr entrichtet (vgl. VwGH 04.07.1984, 84/08/0192). Auf die Motive für die Entrichtung der Beiträge ist nicht abzustellen (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0625). Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag vergleiche VwGH 13.03.1990, 89/08/0107; 03.10.2002, 97/08/0625; 28.03.2012, 2012/08/0041). Auch Beiträge, deren Ungebührlichkeit sich erst im Nachhinein herausstellte, sind zur Ungebühr entrichtet vergleiche VwGH 04.07.1984, 84/08/0192). Auf die Motive für die Entrichtung der Beiträge ist nicht abzustellen vergleiche VwGH 03.10.2002, 97/08/0625).
Fallgegenständlich nahm die belangte Behörde in Folge einer vom Beschwerdeführer begehrten Korrektur der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2018 durch das Finanzamt eine Berichtung der Beitragsgrundlagen von 2012 bis 2018 vor. Dadurch entstand ein Beitragsguthaben im zweiten Quartal 2019 von € 17.950,55 und im dritten Quartal 2019 von € 681,48, sohin insgesamt iHv € 18.632,03.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich bei dem in Rede stehenden Beitragsguthaben nicht um ungebührlich entrichtete Beiträge handle, weshalb § 41 GSVG nicht anzuwenden sei. Als ungebührlich entrichtete Beiträge seien etwa Beiträge zu verstehen, die entrichtet worden seien, obwohl später eine andere Versicherungspflicht (z.B. ASVG-Versicherung statt GSVG-Versicherung) festgestellt werde. Im konkreten Fall sei weder eine Formalversicherung noch eine Umqualifizierung der Versicherung erfolgt. Es handle sich lediglich um ursprünglich in anderer Höhe festgesetzte Beiträge, die schließlich anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse korrigiert worden seien. Daher liege ein „schlichtes” Beitragsguthaben vor, für dessen Rückzahlung keinerlei Einschränkung bestehe.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass es sich bei dem in Rede stehenden Beitragsguthaben nicht um ungebührlich entrichtete Beiträge handle, weshalb Paragraph 41, GSVG nicht anzuwenden sei. Als ungebührlich entrichtete Beiträge seien etwa Beiträge zu verstehen, die entrichtet worden seien, obwohl später eine andere Versicherungspflicht (z.B. ASVG-Versicherung statt GSVG-Versicherung) festgestellt werde. Im konkreten Fall sei weder eine Formalversicherung noch eine Umqualifizierung der Versicherung erfolgt. Es handle sich lediglich um ursprünglich in anderer Höhe festgesetzte Beiträge, die schließlich anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse korrigiert worden seien. Daher liege ein „schlichtes” Beitragsguthaben vor, für dessen Rückzahlung keinerlei Einschränkung bestehe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf die Rückforderung der Differenz zwischen dem für den Beitragszeitraum 2012 bis 2018 entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag abzielt, weshalb § 41 Abs. 1 GSVG zur Anwendung gelangt.Dem ist entgegenzuhalten, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf die Rückforderung der Differenz zwischen dem für den Beitragszeitraum 2012 bis 2018 entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag abzielt, weshalb Paragraph 41, Absatz eins, GSVG zur Anwendung gelangt.
Auch der Verweis auf § 35 Abs. 4a GSVG, wonach Guthaben auf dem Beitragskonto auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal diesbezüglich ausdrücklich eine Bedachtnahme auf § 41 GSVG vorgesehen ist.Auch der Verweis auf Paragraph 35, Absatz 4 a, GSVG, wonach Guthaben auf dem Beitragskonto auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal diesbezüglich ausdrücklich eine Bedachtnahme auf Paragraph 41, GSVG vorgesehen ist.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach Ablauf von fünf Jahren nach der ungebührlichen Zahlung der Beiträge. 3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach Ablauf von fünf Jahren nach der ungebührlichen Zahlung der Beiträge.
Für den Fall, dass das Guthaben aus einer Beitragsgrundlagenberichtigung (z.B. berichtigter Einkommensteuerbescheid) stammt, ist der Zeitraum zwischen Zahlungseingang und Bekanntwerden der Ungebührlichkeit der Zahlung unerheblich. Diesfalls beginnt der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist mit dem Ende des zweiten Monats des Quartals, in dem die Gutschrift in der Beitragsvorschreibung erstmals ausgewiesen wurde (= Anerkenntnis). (Vgl. Müllner/Schützenhöfer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 41 GSVG Rz 10 [Stand 1.1.2024, rdb.at]). Für den Fall, dass das Guthaben aus einer Beitragsgrundlagenberichtigung (z.B. berichtigter Einkommensteuerbescheid) stammt, ist der Zeitraum zwischen Zahlungseingang und Bekanntwerden der Ungebührlichkeit der Zahlung unerheblich. Diesfalls beginnt der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist mit dem Ende des zweiten Monats des Quartals, in dem die Gutschrift in der Beitragsvorschreibung erstmals ausgewiesen wurde (= Anerkenntnis). (Vgl. Müllner/Schützenhöfer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 41, GSVG Rz 10 [Stand 1.1.2024, rdb.at]).
Die Beitragsguthaben des Beschwerdeführers entstanden mit dem Ende des zweiten Quartals 2019 bzw. mit dem Ende des dritten Quartals 2019. Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist begann daher hinsichtlich des Beitragsguthabens iHv € 17.950,55 am 31.05.2019 sowie hinsichtlich des Beitragsguthabens iHv € 681,48, am 31.08.2019 und endete am 31.05.2024 bzw. am 31.08.2024.
Der Beschwerdeführer stellte trotz mehrfacher Hinweise auf die Rückforderungsfrist erst am 15.09.2025, sohin nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist, einen Antrag auf Rückzahlung des Beitragsguthabens.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach auf den gegenständlichen Fall die Bestimmungen des ABGB anzuwenden seien, ist entgegenzuhalten, dass § 41 Abs. 1 GSVG nicht nach den Gründen differenziert, aus denen ein Beitrag zu Ungebühr entrichtet wurde, weshalb alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach § 41 GSVG zu behandeln sind (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG14 § 41 Rz 25). Eine Rückverrechnung auf Grundlage des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts kommt daher nicht in Betracht. Dem Beschwerdevorbringen, wonach auf den gegenständlichen Fall die Bestimmungen des ABGB anzuwenden seien, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 41, Absatz eins, GSVG nicht nach den Gründen differenziert, aus denen ein Beitrag zu Ungebühr entrichtet wurde, weshalb alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach Paragraph 41, GSVG zu behandeln sind vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg.), GSVG/SVSG14 Paragraph 41, Rz 25). Eine Rückverrechnung auf Grundlage des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts kommt daher nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Auf die vom Beschwerdeführer im Falle der Abweisung seines Begehrens ins Treffen geführte Berücksichtigung der (höheren) Beitragsgrundlagen bei der Pensionsbemessung war mangels Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Anwendung des § 41 GSVG. Die Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Es liegen insbesondere keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Anwendung des Paragraph 41, GSVG. Die Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Es liegen insbesondere keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Es waren auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen.
Ergänzend ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten war. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht gewertet werden (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0141; zur berufsmäßigen Parteienvertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft s. etwa VwGH 24.07.2018, Ra 2018/08/0074). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Ergänzend ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten war. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht gewertet werden vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0141; zur berufsmäßigen Parteienvertretung durch eine Steuerberatungsgesellschaft s. etwa VwGH 24.07.2018, Ra 2018/08/0074). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Guthaben Rückforderung Sozialversicherung VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W238.2331600.1.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026