Entscheidungsdatum
30.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2338417-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem (1) Jahr erlassen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem (1) Jahr erlassen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass stichhaltige Gründe für die Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Organisation vorliegen würden. Er sei seit XXXX 2024 wiederholt und über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer auf längere Zeit ausgerichteten und arbeitsteilig organisierten Personenmehrheit, welche sich zum Zweck der betrügerischen Anbietung von „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten“ zusammengeschlossen habe, polizeilich in Erscheinung getreten. Die bisherigen Ermittlungen im bezughabenden Stammverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu XXXX würde sich aktuell österreichweit auf knapp 1300 gleichartige Betrugsstraftaten derselben Tätergruppe erstrecken, deren Mitglieder über dieselben Homepages und über dieselben Rufnummern erreichbar seien und deren Honorarnoten wiederkehrend auf dieselben Unternehmen bzw. Beschuldigten lauten würden. Die Schadenssumme der einzelnen Delikte würde sich zwischen mehreren hundert Euro bis hin zu EUR 3.500,-- belaufen. Ebenso sei der BF in Deutschland im XXXX 2025 wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmittel zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 40,-- verurteilt worden. Mit seinem Gesamtverhalten würde er zeigen, dass er nicht willens sei seinen Aufenthalt innerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens zu gestalten. Er weise eine habituelle Neigung dazu auf, sich sein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen in diversen Mitgliedsstaaten zu erwirtschaften. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Hauteinkunftsquelle des BF handeln dürfte. Der BF weise keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen sowie einen Wohnsitz im Bundesgebiet auf und bestehe somit kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Somit überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig um eine vom BF ausgehende Gefahr zu verhindern. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass stichhaltige Gründe für die Mitgliedschaft des BF in einer kriminellen Organisation vorliegen würden. Er sei seit römisch 40 2024 wiederholt und über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer auf längere Zeit ausgerichteten und arbeitsteilig organisierten Personenmehrheit, welche sich zum Zweck der betrügerischen Anbietung von „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten“ zusammengeschlossen habe, polizeilich in Erscheinung getreten. Die bisherigen Ermittlungen im bezughabenden Stammverfahren der Staatsanwaltschaft Wien zu römisch 40 würde sich aktuell österreichweit auf knapp 1300 gleichartige Betrugsstraftaten derselben Tätergruppe erstrecken, deren Mitglieder über dieselben Homepages und über dieselben Rufnummern erreichbar seien und deren Honorarnoten wiederkehrend auf dieselben Unternehmen bzw. Beschuldigten lauten würden. Die Schadenssumme der einzelnen Delikte würde sich zwischen mehreren hundert Euro bis hin zu EUR 3.500,-- belaufen. Ebenso sei der BF in Deutschland im römisch 40 2025 wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmittel zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 40,-- verurteilt worden. Mit seinem Gesamtverhalten würde er zeigen, dass er nicht willens sei seinen Aufenthalt innerhalb des rechtsstaatlichen Rahmens zu gestalten. Er weise eine habituelle Neigung dazu auf, sich sein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen in diversen Mitgliedsstaaten zu erwirtschaften. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Hauteinkunftsquelle des BF handeln dürfte. Der BF weise keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen sowie einen Wohnsitz im Bundesgebiet auf und bestehe somit kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Somit überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig um eine vom BF ausgehende Gefahr zu verhindern.
Nachdem dem BF der Bescheid mit XXXX an seiner Wohnadresse in Deutschland zugestellt worden war, erhob er fristgerecht mit E-Mail vom XXXX , welches er an die BBU GmbH übermittelte und welches am XXXX an die belangte Behörde weitergeleitet worden war, vollinhaltlich Beschwerde. Der BF führte darin aus, dass er bereits aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei und sich an seinem Wohnsitz in Deutschland aufhalten würde. Der gegenständliche Bescheid beruhe auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und sei unverhältnismäßig, da er bislang keine rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet aufweise. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf laufende Ermittlungen und reiche dieser Umstand daher für einen derartigen Eingriff in sein unionsrechtlich verbürgtes Freizügigkeitsrecht nicht aus. Ebenso liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Er lebe in Deutschland in einer langjährigen Lebensgemeinschaft und habe Sorgepflichten für zwei Kinder. Seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren würde ihn faktisch in seiner Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum einschränken und jegliche Familienurlaube sowie Besuche bei seinen Verwandten in Marokko verhindern. Dabei ersuchte er um die Einbringung der Beschwerde beim BFA und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, damit keine SIS-Ausschreibung während des gesamten Verfahrens aufscheine. Nachdem dem BF der Bescheid mit römisch 40 an seiner Wohnadresse in Deutschland zugestellt worden war, erhob er fristgerecht mit E-Mail vom römisch 40 , welches er an die BBU GmbH übermittelte und welches am römisch 40 an die belangte Behörde weitergeleitet worden war, vollinhaltlich Beschwerde. Der BF führte darin aus, dass er bereits aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei und sich an seinem Wohnsitz in Deutschland aufhalten würde. Der gegenständliche Bescheid beruhe auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen und sei unverhältnismäßig, da er bislang keine rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet aufweise. Die belangte Behörde stütze sich lediglich auf laufende Ermittlungen und reiche dieser Umstand daher für einen derartigen Eingriff in sein unionsrechtlich verbürgtes Freizügigkeitsrecht nicht aus. Ebenso liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Er lebe in Deutschland in einer langjährigen Lebensgemeinschaft und habe Sorgepflichten für zwei Kinder. Seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren würde ihn faktisch in seiner Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum einschränken und jegliche Familienurlaube sowie Besuche bei seinen Verwandten in Marokko verhindern. Dabei ersuchte er um die Einbringung der Beschwerde beim BFA und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, damit keine SIS-Ausschreibung während des gesamten Verfahrens aufscheine.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Im vorgelegten Verwaltungsakt sind diverse den BF betreffende Abschlussberichte und Faktenberichte der jeweils zuständigen Landespolizeidirektion, diese sind im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben und wurden auch keine konkreten Feststellungen getroffen.
Dem BF wurde die Ladung für die anberaumte öffentliche, mündliche Verhandlung per Auslandsrückschein sowie and den E-Mail-Account, über welchen der BF die Beschwerde einbrachte, übermittelt. Die Sendung samt Auslandsrückschein wurden ohne weitere Vermerke dem BVwG rückübermittelt.
Am 21.04.2026 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF nicht erschienen war. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm via Videokonferenz an der Verhandlung teil. Die Zustellung der Verhandlungsniederschrift an den BF wurde mittels Email und Postsendung per Auslandsrückschein vorgenommen, die Sendung samt Auslandsrückschein wurden mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ retourniert
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in XXXX /Deutschland geboren. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie des deutschen Führerscheines des BF, AS 300; IZR-Auszug vom XXXX )Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in römisch 40 /Deutschland geboren. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie des deutschen Führerscheines des BF, AS 300; IZR-Auszug vom römisch 40 )
Laut Zentralem Melderegister war der BF von XXXX bis XXXX an privaten Adressen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint keine Meldeadresse des BF im Bundesgebiet auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ). Laut Email des Polizeikoordinationszentrums XXXX , Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ist der BF laut Einwohnermeldeamt in der Bundesrepublik Deutschland in XXXX gemeldet. Er ist nach seinen Angaben in der Beschwerde bereits nach Deutschland ausgereist.Laut Zentralem Melderegister war der BF von römisch 40 bis römisch 40 an privaten Adressen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint keine Meldeadresse des BF im Bundesgebiet auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ). Laut Email des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ist der BF laut Einwohnermeldeamt in der Bundesrepublik Deutschland in römisch 40 gemeldet. Er ist nach seinen Angaben in der Beschwerde bereits nach Deutschland ausgereist.
Der BF beantragte am XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger), welche ihm in weiterer Folge auch erteilt wurde. Der BF hatte im Zeitraum von XXXX bis XXXX ein Gewerbeberechtigung für Metall- und Maschinenbau eingeschränkt auf Schlüsseldienst sowie im Zeitraum XXXX bis XXXX ein Gewerbeberechtigung für Rohrreinigung mit jeweiligem Standort Wien. Der BF ging von XXXX bis XXXX einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX nach und war von XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt. Von XXXX bis XXXX scheinen Versicherungszeiten als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger auf. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; GISA-Auszug für Schlüsseldienst vom XXXX ; GISA-Auszug für Rohrreinigung vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX )Der BF beantragte am römisch 40 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger), welche ihm in weiterer Folge auch erteilt wurde. Der BF hatte im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ein Gewerbeberechtigung für Metall- und Maschinenbau eingeschränkt auf Schlüsseldienst sowie im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ein Gewerbeberechtigung für Rohrreinigung mit jeweiligem Standort Wien. Der BF ging von römisch 40 bis römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nach und war von römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Versicherungszeiten als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger auf. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; GISA-Auszug für Schlüsseldienst vom römisch 40 ; GISA-Auszug für Rohrreinigung vom römisch 40 ; AJWEB-Auszug vom römisch 40 )
Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Seine Familienangehörigen leben in Deutschland. In Österreich befinden sich keine Angehörigen des BF. (vgl. E-Mail PKZ XXXX vom XXXX , AS 463 f.; Beschwerde vom XXXX , AS 474)Er befindet sich in einer Lebensgemeinschaft und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Seine Familienangehörigen leben in Deutschland. In Österreich befinden sich keine Angehörigen des BF. vergleiche E-Mail PKZ römisch 40 vom römisch 40 , AS 463 f.; Beschwerde vom römisch 40 , AS 474)
Laut aktuellem Strafregisterauszug ist der BF im Bundesgebiet unbescholten und es scheinen keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX und XXXX )Laut aktuellem Strafregisterauszug ist der BF im Bundesgebiet unbescholten und es scheinen keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 und römisch 40 )
Es liegen jedoch mehrere polizeiliche Abschlussberichte vor:
1) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX : Es wurde am XXXX ein Schlüsselnotdienst über die Onlineseite XXXX .at kontaktiert und der BF und eine weitere Person als Arbeiter kamen zu den geschädigten Personen, es wurde ein Preis von EUR 400,-- bis EUR 500,-- vereinbart. Nach zweieinhalb Stunden konnte die Türe durch die Arbeiter geöffnet werden und wurde schließlich die Summe von EUR 1.200,-- verlangt. Schließlich konnte der Preis auf EUR 960,-- verhandelt werden. Da die geschädigte Person lediglich EUR 200,-- an Bargeld zuhause hatte, einigte man sich darauf, dass die Arbeiter zur Schwester des Geschädigten fahren und von ihr die restlichen EUR 760,-- erhalten würden. Dieser kam der Preis ungewöhnlich hoch vor und verständigte die Polizei, welche bei dem Treffen zwischen ihr und den Arbeitern ebenfalls anwesend war. Da die Aufsperrarbeiten zweieinhalb Stunden in Anspruch nahmen und darüberhinaus die Wohnungstüre beschädigt worden war, bestand von Seiten der geschädigten Person der Eindruck, dass es sich dabei um keine fachmännische Arbeit handeln kann. Der BF begründete gegenüber den Polizeibeamten den Preis mit dem Wochenendzuschlag und der schwierigen Ausgangslage. Auch wurde festgestellt, dass die Firma XXXX , welche als Firmennamen auf der Rechnung ersichtlich war, über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Das Ermittlungsverfahren wurde in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 3 ff.; Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Verfahrens der STA XXXX vom XXXX , AS 11)1) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 : Es wurde am römisch 40 ein Schlüsselnotdienst über die Onlineseite römisch 40 .at kontaktiert und der BF und eine weitere Person als Arbeiter kamen zu den geschädigten Personen, es wurde ein Preis von EUR 400,-- bis EUR 500,-- vereinbart. Nach zweieinhalb Stunden konnte die Türe durch die Arbeiter geöffnet werden und wurde schließlich die Summe von EUR 1.200,-- verlangt. Schließlich konnte der Preis auf EUR 960,-- verhandelt werden. Da die geschädigte Person lediglich EUR 200,-- an Bargeld zuhause hatte, einigte man sich darauf, dass die Arbeiter zur Schwester des Geschädigten fahren und von ihr die restlichen EUR 760,-- erhalten würden. Dieser kam der Preis ungewöhnlich hoch vor und verständigte die Polizei, welche bei dem Treffen zwischen ihr und den Arbeitern ebenfalls anwesend war. Da die Aufsperrarbeiten zweieinhalb Stunden in Anspruch nahmen und darüberhinaus die Wohnungstüre beschädigt worden war, bestand von Seiten der geschädigten Person der Eindruck, dass es sich dabei um keine fachmännische Arbeit handeln kann. Der BF begründete gegenüber den Polizeibeamten den Preis mit dem Wochenendzuschlag und der schwierigen Ausgangslage. Auch wurde festgestellt, dass die Firma römisch 40 , welche als Firmennamen auf der Rechnung ersichtlich war, über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Das Ermittlungsverfahren wurde in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. vergleiche Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 3 ff.; Benachrichtigung der Behörde von der Einstellung des Verfahrens der STA römisch 40 vom römisch 40 , AS 11)
Seitens des BVwG wird festgestellt, dass gegenständlich Polizeibeamte den BF bei der Schwester des Auftraggebers des BF antrafen. Der BF stellte für die Öffnung eines Wohnungsschlosses Euro 1.200,--in Rechnung, davon sollte die Schwester des Auftraggebers Euro 760,-- bezahlen. Der Auftraggeber hatte die Wohnung mit seiner Lebensgefährtin verlassen, danach konnten sie das Schloss nicht öffnen.
2) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX : Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts auf Betrug angezeigt. Der BF wurde dabei verdächtigt, sich als Arbeiter der Firma XXXX am XXXX durch eine falsche bzw. überhöhte Abrechnung nach einer durchgeführten Dienstleistung (Notfalldienst nach Verstopfung einer Abwasserleitung) bereichert zu haben. Der BF hat dabei dringende Rohrreinigungsarbeiten (Notfalldienst) durchgeführt, diese dann abgebrochen und hat er eine Rechnung ausgestellt, welche auch sofort beglichen wurde (EUR 537,-- in bar und EUR 990,-- mittels EC-Karte). Nach Einschreiten eines Anwaltes hat die XXXX Euro 400,-- zurückgezahlt. Am 03.01.2021 sind die Rohrreinigungsarbeiten von einer örtlich ansässigen Firma erledigt worden und hat sich dabei eine Verstopfung in einer Entfernung von max. 9 Metern herausgestellt. Vom BF sind jedoch „15 Meter Spirale“ verrechnet worden. Nach privatrechtlicher Intervention durch eine Anwaltskanzlei ist ein Betrag von EUR 400,-- von der Firma XXXX zurückgezahlt worden. Am XXXX sei die Polizei wegen Problemen mit der Bezahlung nach einer Rohrreinigung hinzugezogen. Dabei wurde der BF, welcher sich als Arbeiter für die Firma XXXX ausgab sowie ein zweiter Arbeiter angetroffen. Der BF hatte laut Anzeiger eine überteuerte Rechnung ausgestellt und diese sofort kassieren wollen. Da der seinerzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden konnte wurde über das PKZ XXXX der Wohnsitz und sonstige Vormerkungen in Deutschland ermittelt. Aufgrund eines Schriftvergleichs der Rechnungen von XXXX sowie vom XXXX und dem Umstand, dass bei beiden Vorfällen dasselbe „Dienstfahrzeug“ ein schwarzer VW Passat mit demselben Kennzeichen, verwendet worden war, konnte davon ausgegangen werden, dass der BF auch die Arbeiten am XXXX durchgeführt hatte. (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 15 ff.)2) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 : Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts auf Betrug angezeigt. Der BF wurde dabei verdächtigt, sich als Arbeiter der Firma römisch 40 am römisch 40 durch eine falsche bzw. überhöhte Abrechnung nach einer durchgeführten Dienstleistung (Notfalldienst nach Verstopfung einer Abwasserleitung) bereichert zu haben. Der BF hat dabei dringende Rohrreinigungsarbeiten (Notfalldienst) durchgeführt, diese dann abgebrochen und hat er eine Rechnung ausgestellt, welche auch sofort beglichen wurde (EUR 537,-- in bar und EUR 990,-- mittels EC-Karte). Nach Einschreiten eines Anwaltes hat die römisch 40 Euro 400,-- zurückgezahlt. Am 03.01.2021 sind die Rohrreinigungsarbeiten von einer örtlich ansässigen Firma erledigt worden und hat sich dabei eine Verstopfung in einer Entfernung von max. 9 Metern herausgestellt. Vom BF sind jedoch „15 Meter Spirale“ verrechnet worden. Nach privatrechtlicher Intervention durch eine Anwaltskanzlei ist ein Betrag von EUR 400,-- von der Firma römisch 40 zurückgezahlt worden. Am römisch 40 sei die Polizei wegen Problemen mit der Bezahlung nach einer Rohrreinigung hinzugezogen. Dabei wurde der BF, welcher sich als Arbeiter für die Firma römisch 40 ausgab sowie ein zweiter Arbeiter angetroffen. Der BF hatte laut Anzeiger eine überteuerte Rechnung ausgestellt und diese sofort kassieren wollen. Da der seinerzeitige Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden konnte wurde über das PKZ römisch 40 der Wohnsitz und sonstige Vormerkungen in Deutschland ermittelt. Aufgrund eines Schriftvergleichs der Rechnungen von römisch 40 sowie vom römisch 40 und dem Umstand, dass bei beiden Vorfällen dasselbe „Dienstfahrzeug“ ein schwarzer VW Passat mit demselben Kennzeichen, verwendet worden war, konnte davon ausgegangen werden, dass der BF auch die Arbeiten am römisch 40 durchgeführt hatte. vergleiche Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 15 ff.)
Seitens des BVwG wird festgestellt, dass der BF am XXXX für Arbeiten einer verstopften Wasserleitung Euro 1.527,--in Rechnung gestellt hat, diese ihm ausbezahlt wurden, er dann aber selbst die Arbeiten abbrach. Die Verstopfung wurde später von einem Professionisten behoben. Der Auftraggeber des BF zog sodann einen Rechtsanwalt hinzu, nach dessen Intervention hat die Firma VF Handwerksdienstleistung Euro 400,-- zurückgezahlt.Seitens des BVwG wird festgestellt, dass der BF am römisch 40 für Arbeiten einer verstopften Wasserleitung Euro 1.527,--in Rechnung gestellt hat, diese ihm ausbezahlt wurden, er dann aber selbst die Arbeiten abbrach. Die Verstopfung wurde später von einem Professionisten behoben. Der Auftraggeber des BF zog sodann einen Rechtsanwalt hinzu, nach dessen Intervention hat die Firma VF Handwerksdienstleistung Euro 400,-- zurückgezahlt.
3) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX : Am XXXX erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts auf Betrug. Der BF führte am XXXX nachdem vom Wohnungsmieter über die Hotline XXXX ein Installateur-Notdienst verständigt worden war, Abflussreinigungsarbeiten durch. Der BF führte die Arbeiten so durch, dass danach die WC-Muschel beschädigt, das Bad vollkommen verschmutzt war und durch das Wasser der Laminatboden beschädigt wurde. Der BF erklärte dem Wohnungsmieter, dass die Toilette wieder funktionieren würde und verlangte EUR 1.404,-- für seine Leistungen, welche sofort bezahlt werden mussten. Der Wohnungsmieter bezahlte demnach EUR 700,-- mit seiner Bankomatkarte, seine Freundin beglich EUR 300,-- mit ihrer Bankomatkarte und die restlichen EUR 404,-- wurden auf das Konto XXXX überwiesen. Nachdem der BF mit seinem Team die Wohnung verlassen hatte, stellte sich heraus, dass die Toilette nicht funktionierte und wurde der BF vom Wohnungsmieter nochmals kontaktiert. Der BF kam mit zwei Mitarbeitern abermals in die Wohnung und wurde nochmals erfolglos eine Abflussreinigung versucht. Beim Verlassen der Wohnung verlangte der BF abermals die Bezahlung von EUR 600,--. Dem Wohnungsmieter war es nicht mehr möglich diesen Betrag zu begleichen. Der Wohnungsmieter erlitt durch die beschädigte WC-Muschel einen Schaden in Höhe von ca. EUR 300,--. Ebenso wurde der Laminatboden beschädigt und kostet ein Austausch EUR 500,--. Nachdem der BF telefonisch kontaktiert wurde und zu einer vereinbarten Vernehmung nicht erschienen war, wurde er abermals telefonisch kontaktiert. Dabei führte er aus, bei der Firma XXXX beschäftigt zu sein und sich zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufzuhalten. Er würde in Deutschland wohnen und in Österreich über keinen Wohnsitz verfügen und würde jede Nacht woanders schlafen. Am 25.05.2021 erschien der BF mit seinem Rechtsbeistand zur Vernehmung. Dabei wollte er sich zu diesem Sachverhalt nicht äußern. Eine Sozialversicherungsdatenabfrage blieb erfolglos und konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei keiner Firma in Österreich angemeldet ist, obwohl er als Installateur arbeitet. (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 23 ff.)3) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 : Am römisch 40 erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts auf Betrug. Der BF führte am römisch 40 nachdem vom Wohnungsmieter über die Hotline römisch 40 ein Installateur-Notdienst verständigt worden war, Abflussreinigungsarbeiten durch. Der BF führte die Arbeiten so durch, dass danach die WC-Muschel beschädigt, das Bad vollkommen verschmutzt war und durch das Wasser der Laminatboden beschädigt wurde. Der BF erklärte dem Wohnungsmieter, dass die Toilette wieder funktionieren würde und verlangte EUR 1.404,-- für seine Leistungen, welche sofort bezahlt werden mussten. Der Wohnungsmieter bezahlte demnach EUR 700,-- mit seiner Bankomatkarte, seine Freundin beglich EUR 300,-- mit ihrer Bankomatkarte und die restlichen EUR 404,-- wurden auf das Konto römisch 40 überwiesen. Nachdem der BF mit seinem Team die Wohnung verlassen hatte, stellte sich heraus, dass die Toilette nicht funktionierte und wurde der BF vom Wohnungsmieter nochmals kontaktiert. Der BF kam mit zwei Mitarbeitern abermals in die Wohnung und wurde nochmals erfolglos eine Abflussreinigung versucht. Beim Verlassen der Wohnung verlangte der BF abermals die Bezahlung von EUR 600,--. Dem Wohnungsmieter war es nicht mehr möglich diesen Betrag zu begleichen. Der Wohnungsmieter erlitt durch die beschädigte WC-Muschel einen Schaden in Höhe von ca. EUR 300,--. Ebenso wurde der Laminatboden beschädigt und kostet ein Austausch EUR 500,--. Nachdem der BF telefonisch kontaktiert wurde und zu einer vereinbarten Vernehmung nicht erschienen war, wurde er abermals telefonisch kontaktiert. Dabei führte er aus, bei der Firma römisch 40 beschäftigt zu sein und sich zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufzuhalten. Er würde in Deutschland wohnen und in Österreich über keinen Wohnsitz verfügen und würde jede Nacht woanders schlafen. Am 25.05.2021 erschien der BF mit seinem Rechtsbeistand zur Vernehmung. Dabei wollte er sich zu diesem Sachverhalt nicht äußern. Eine Sozialversicherungsdatenabfrage blieb erfolglos und konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei keiner Firma in Österreich angemeldet ist, obwohl er als Installateur arbeitet. vergleiche Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 23 ff.)
Seitens des BVwG wird festgestellt, dass der BF über einen Notdienst zur Behebung einer verstopften Toilette gerufen wurde. Die Arbeiten begannen am XXXX um ca 20:00 Uhr. Er verlangte dafür Euro 1.404,--, und wurden diese auch bezahlt, da sich herausstellte, dass die Arbeiten erfolglos waren, wurde der BF nochmals kontaktiert, wobei er dann Euro 600,-- in Rechnung stellte, die nicht bezahlt wurden. Der BF wurde aufgefordert, zur zuständigen Polizeiinspektion zu kommen, er erschien mit einem Rechtsbestand, äußerte sich aber nicht zu den Vorwürfen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bei der XXXX geringfügig beschäftigt.Seitens des BVwG wird festgestellt, dass der BF über einen Notdienst zur Behebung einer verstopften Toilette gerufen wurde. Die Arbeiten begannen am römisch 40 um ca 20:00 Uhr. Er verlangte dafür Euro 1.404,--, und wurden diese auch bezahlt, da sich herausstellte, dass die Arbeiten erfolglos waren, wurde der BF nochmals kontaktiert, wobei er dann Euro 600,-- in Rechnung stellte, die nicht bezahlt wurden. Der BF wurde aufgefordert, zur zuständigen Polizeiinspektion zu kommen, er erschien mit einem Rechtsbestand, äußerte sich aber nicht zu den Vorwürfen. Zu diesem Zeitpunkt war der BF bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt.
4) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX : Am XXXX erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts auf versuchten Sachwucher. Am XXXX wurde die unter den Kontaktdaten angeführte Telefonnummer auf der Onlineseite „ XXXX “ kontaktiert und war der BF im Auftrag der Firma XXXX sowie eine weitere Person erschienen und begann mit den Arbeiten. Dabei wurde der geschädigten Person mitgeteilt, dass für die Dienstleistung mindestens EUR 500,-- anfallen würden und diese sofort mittels Barzahlung zu begleichen sei. Nachdem die geschädigte Person nach telefonischer Rücksprache mit einer örtlichen Installateur-Firma die Polizei verständigte, versuchten der BF und sein Komplize zu fliehen. Beiden konnten jedoch noch vor der Abfahrt von der Polizei angetroffen werden. Der BF und sein Komplize werden in diesem Zusammenhang beschuldigt versucht zu haben, die Notlage des Opfers auszunützen und für eine Dienstleistung welche ortsüblich ca. mit EUR 150,-- bis EUR 200,-- entgolten wird, eine Summe von EUR 500,-- verlangt zu haben, die in einem deutlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung gestanden wäre. Der BF gab bei seiner polizeilichen Vernehmung an, diesen Auftrag telefonisch von V.F. (seinem „Chef“) erhalten zu haben. Der Preis, welchen er von den Kundschaften zu verlangen hätte, würde ihm von seiner Firma vorgegeben werden. Der BF gab an der „Partiechef“ zu sein und sein Komplize sei als Gehilfe mit ihm unterwegs. (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 31 ff.) 4) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 : Am römisch 40 erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts auf versuchten Sachwucher. Am römisch 40 wurde die unter den Kontaktdaten angeführte Telefonnummer auf der Onlineseite „ römisch 40 “ kontaktiert und war der BF im Auftrag der Firma römisch 40 sowie eine weitere Person erschienen und begann mit den Arbeiten. Dabei wurde der geschädigten Person mitgeteilt, dass für die Dienstleistung mindestens EUR 500,-- anfallen würden und diese sofort mittels Barzahlung zu begleichen sei. Nachdem die geschädigte Person nach telefonischer Rücksprache mit einer örtlichen Installateur-Firma die Polizei verständigte, versuchten der BF und sein Komplize zu fliehen. Beiden konnten jedoch noch vor der Abfahrt von der Polizei angetroffen werden. Der BF und sein Komplize werden in diesem Zusammenhang beschuldigt versucht zu haben, die Notlage des Opfers auszunützen und für eine Dienstleistung welche ortsüblich ca. mit EUR 150,-- bis EUR 200,-- entgolten wird, eine Summe von EUR 500,-- verlangt zu haben, die in einem deutlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung gestanden wäre. Der BF gab bei seiner polizeilichen Vernehmung an, diesen Auftrag telefonisch von römisch fünf.F. (seinem „Chef“) erhalten zu haben. Der Preis, welchen er von den Kundschaften zu verlangen hätte, würde ihm von seiner Firma vorgegeben werden. Der BF gab an der „Partiechef“ zu sein und sein Komplize sei als Gehilfe mit ihm unterwegs. vergleiche Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 31 ff.)
Seitens des BVwG wird festgestellt, dass der BF am XXXX über die Vermittlung eines Onlineanbieters zu Rohrreinigungsarbeiten erschien, er verlangte dafür Euro 500,--, bei Eintreffen der Polizei versuchte der BF zu flüchten, zu diesem Zeitpunkt war der BF bei der XXXX geringfügig beschäftigt.Seitens des BVwG wird festgestellt, dass der BF am römisch 40 über die Vermittlung eines Onlineanbieters zu Rohrreinigungsarbeiten erschien, er verlangte dafür Euro 500,--, bei Eintreffen der Polizei versuchte der BF zu flüchten, zu diesem Zeitpunkt war der BF bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt.
5) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX : Am XXXX erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts auf Sachwucher. Der BF wird dabei beschuldigt, am XXXX um 01:00 Uhr im Auftrag seiner eigenen Firma „ XXXX “ etabliert in der XXXX eine Schlüsseldienst-Leistung an einer Wohnadresse verrichtet zu haben und im Anschluss den überhöhten Betrag von EUR 469,99 verlangt und erhalten zu haben. Die geschädigte Person gab an aufgrund der nächtlichen Stunde im Zusammenhang mit der Situation überfordert gewesen zu sein, weshalb sie einen Schlüsseldienst aus dem Internet kontaktierte, diesen in Anspruch nahm und den geforderten Betrag bezahlte. Auf der Rechnung war als Empfänger XXXX angeführt, wobei es sich bei dieser Adresse um den früheren Firmensitz handeln dürfte. Ob es sich bei dem Schlüsseldienst-Mitarbeiter um den BF handelt ist jedoch unklar, da die verwendete Handynummer nicht ausgeforscht werden konnte. Auch ist unklar, ob der bezahlte Betrag tatsächlich an die Firma des BF überwiesen wurde, da keine Kontodaten bekannt sind und das Opfer lediglich über die Rechnung mit dem bezahlten Betrag für die erbrachte Leistung verfügte. (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 321 ff.)5) Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 : Am römisch 40 erfolgte eine Anzeige gegen den BF wegen des Verdachts auf Sachwucher. Der BF wird dabei beschuldigt, am römisch 40 um 01:00 Uhr im Auftrag seiner eigenen Firma „ römisch 40 “ etabliert in der römisch 40 eine Schlüsseldienst-Leistung an einer Wohnadresse verrichtet zu haben und im Anschluss den überhöhten Betrag von EUR 469,99 verlangt und erhalten zu haben. Die geschädigte Person gab an aufgrund der nächtlichen Stunde im Zusammenhang mit der Situation überfordert gewesen zu sein, weshalb sie einen Schlüsseldienst aus dem Internet kontaktierte, diesen in Anspruch nahm und den geforderten Betrag bezahlte. Auf der Rechnung war als Empfänger römisch 40 angeführt, wobei es sich bei dieser Adresse um den früheren Firmensitz handeln dürfte. Ob es sich bei dem Schlüsseldienst-Mitarbeiter um den BF handelt ist jedoch unklar, da die verwendete Handynummer nicht ausgeforscht werden konnte. Auch ist unklar, ob der bezahlte Betrag tatsächlich an die Firma des BF überwiesen wurde, da keine Kontodaten bekannt sind und das Opfer lediglich über die Rechnung mit dem bezahlten Betrag für die erbrachte Leistung verfügte. vergleiche Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 321 ff.)
Weiters liegen gegen den BF in fünf weiteren Fällen Anzeigen wegen des Verdachts auf Sachwucher und auf gewerbsmäßigen Betrug im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 vor. Der BF wurde nach einer Schädlingsbekämpfung am XXXX als anwesender Arbeiter vom Opfer auf einem Bild identifiziert, nachdem die Kontaktnummer auf der Website XXXX kontaktiert wurde. Dabei wurde eine Leistung von EUR 875,98 gefordert, welche ca. EUR 400,-- über der WKO-Preisliste liegt. Dabei erfolgte eine Schädlingsbekämpfung von Bettwanzen durch Versprühen von Gift, obwohl keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes besteht. Am XXXX stellte der BF einen Betrag von EUR 935,88 in Rechnung, welcher in bar beglichen wurde, nachdem die geschädigte Person ihren Schlüssel verloren hatte und durch den BF der Zylinder des Türschlosses aufgebohrt und ein Neuzylinder verbaut wurde. Der BF hat diese Tätigkeit über seine eigene Firma ausgeübt. Der in Rechnung gestellte Betrag liegt ca. EUR 550,-- über den WKO-Listenpreis. Der BF wurde dabei von der geschädigten Person auf einem Bild identifiziert. Am 14.09.2024 erschienen der BF und eine weitere Person nachdem die Rufnummer XXXX kontaktiert wurde als Monteure. Sie sollten eine defekte Heizung reparieren. Es wurden jedoch keine Arbeiten durchgeführt, da der BF und sein Begleiter flüchteten nachdem sie den Zeugen T.G. sahen, da dieser Teile einer Polizeiuniform trug. Der BF wurde vom Opfer und vom Zeugen T.G. auf einem Bild identifiziert. Am XXXX wurde eine ins Schloss gefallene Türe vom BF beschädigungsfrei geöffnet und ein Betrag von EUR 395,97 in Rechnung gestellt, welcher ca. EUR 240,-- über dem WKO-Listenpreis liegt. Die Rechnung wurde im Namen von M.R. gelegt und es scheint keine Gewerbeberechtigung auf. Der BF wurde dabei vom Opfer auf einem Bild identifiziert. Am XXXX wurde der BF vor Ort von der Polizei angehalten und kontrolliert, als er im Vorgespräch mit einer Person einen Betrag zwischen EUR 380,-- und EUR 600,- für eine WC-Abflussreinigung veranschlagte, der Auftrag an ihn nicht erteilt wurde, er dennoch mit den Arbeiten begann und schließlich die Polizei verständigt wurde, nachdem das Opfer die Rufnummer XXXX kontaktiert hatte (Website XXXX ), wobei anzumerken ist, dass der BF zu diesem Zeitpunkt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes verfügte. (vgl. Faktenbericht – XXXX der LPD XXXX vom XXXX , AS 327 ff.)Weiters liegen gegen den BF in fünf weiteren Fällen Anzeigen wegen des Verdachts auf Sachwucher und auf gewerbsmäßigen Betrug im Zeitraum römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 vor. Der BF wurde nach einer Schädlingsbekämpfung am römisch 40 als anwesender Arbeiter vom Opfer auf einem Bild identifiziert, nachdem die Kontaktnummer auf der Website römisch 40 kontaktiert wurde. Dabei wurde eine Leistung von EUR 875,98 gefordert, welche ca. EUR 400,-- über der WKO-Preisliste liegt. Dabei erfolgte eine Schädlingsbekämpfung von Bettwanzen durch Versprühen von Gift, obwohl keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes besteht. Am römisch 40 stellte der BF einen Betrag von EUR 935,88 in Rechnung, welcher in bar beglichen wurde, nachdem die geschädigte Person ihren Schlüssel verloren hatte und durch den BF der Zylinder des Türschlosses aufgebohrt und ein Neuzylinder verbaut wurde. Der BF hat diese Tätigkeit über seine eigene Firma ausgeübt. Der in Rechnung gestellte Betrag liegt ca. EUR 550,-- über den WKO-Listenpreis. Der BF wurde dabei von der geschädigten Person auf einem Bild identifiziert. Am 14.09.2024 erschienen der BF und eine weitere Person nachdem die Rufnummer römisch 40 kontaktiert wurde als Monteure. Sie sollten eine defekte Heizung reparieren. Es wurden jedoch keine Arbeiten durchgeführt, da der BF und sein Begleiter flüchteten nachdem sie den Zeugen T.G. sahen, da dieser Teile einer Polizeiuniform trug. Der BF wurde vom Opfer und vom Zeugen T.G. auf einem Bild identifiziert. Am römisch 40 wurde eine ins Schloss gefallene Türe vom BF beschädigungsfrei geöffnet und ein Betrag von EUR 395,97 in Rechnung gestellt, welcher ca. EUR 240,-- über dem WKO-Listenpreis liegt. Die Rechnung wurde im Namen von M.R. gelegt und es scheint keine Gewerbeberechtigung auf. Der BF wurde dabei vom Opfer auf einem Bild identifiziert. Am römisch 40 wurde der BF vor Ort von der Polizei angehalten und kontrolliert, als er im Vorgespräch mit einer Person einen Betrag zwischen EUR 380,-- und EUR 600,- für eine WC-Abflussreinigung veranschlagte, der Auftrag an ihn nicht erteilt wurde, er dennoch mit den Arbeiten begann und schließlich die Polizei verständigt wurde, nachdem das Opfer die Rufnummer römisch 40 kontaktiert hatte (Website römisch 40 ), wobei anzumerken ist, dass der BF zu diesem Zeitpunkt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes verfügte. vergleiche Faktenbericht – römisch 40 der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 327 ff.)
Aufgrund des vorliegenden Faktenberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wird festgestellt, dass die Geschädigten den BF jeweils in Form einer Wahlkonfrontation über Lichtbilder wiedererkannten. Er wurde am XXXX als Kammerjäger wegen Bettwanzen gerufen, es lag keine Gewerbeberechtigung vor, es wurde ein Betrag von Euro 875,98 in Rechnung gestellt, welcher ca Euro 400,-- über der Wirtschaftskammer Österreich (WKO )– Preisliste liegt. Am XXXX hat er für das Öffnen eines Türschlosses (da der Schlüssel verloren wurde) Euro 935,88 in Rechnung gestellt (ca Euro 550,-- über WKO-Liste). Der BF öffnete am XXXX als Schlüsseldienst eine Tür, es wurden Euro 395,97 in Rechnung gestellt (Euro 240,-- über WKO-Liste). Am XXXX wurde der BF zur Rohrreinigung gerufen, ihm wurde wegen des von ihm genannten Preises der Auftrag nicht erteilt, er begann dennoch zu arbeiten, der Auftraggeber rief die Polizei, die eintreffenden Polizeibeamten haben den BF angehalten und kontrolliert.Aufgrund des vorliegenden Faktenberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wird festgestellt, dass die Geschädigten den BF jeweils in Form einer Wahlkonfrontation über Lichtbilder wiedererkannten. Er wurde am römisch 40 als Kammerjäger wegen Bettwanzen gerufen, es lag keine Gewerbeberechtigung vor, es wurde ein Betrag von Euro 875,98 in Rechnung gestellt, welcher ca Euro 400,-- über der Wirtschaftskammer Österreich (WKO )– Preisliste liegt. Am römisch 40 hat er für das Öffnen eines Türschlosses (da der Schlüssel verloren wurde) Euro 935,88 in Rechnung gestellt (ca Euro 550,-- über WKO-Liste). Der BF öffnete am römisch 40 als Schlüsseldienst eine Tür, es wurden Euro 395,97 in Rechnung gestellt (Euro 240,-- über WKO-Liste). Am römisch 40 wurde der BF zur Rohrreinigung gerufen, ihm wurde wegen des von ihm genannten Preises der Auftrag nicht erteilt, er begann dennoch zu arbeiten, der Auftraggeber rief die Polizei, die eintreffenden Polizeibeamten haben den BF angehalten und kontrolliert.
Der BF hat Dienstleistungen zu überhöhten Preisen in unterschiedlichen Gewerben angeboten hat, die entsprechende Gewerbeberechtigung lag in mehreren Fällen nicht vor, er verlangte dabei weitaus überhöhte Preise und die Reparatur blieben in einigen Fällen erfolglos Die Vorgangsweise war bewusst geplant und so ausgelegt, dass primär Personen in Notsituationen die Dienste des BF in Anspruch nehmen und somit die Möglichkeit zur Einholung von Vergleichsangeboten nicht gegeben ist und die Personen in ihrer Zwangslage die Aufträge erteilten.
Der BF war auch als geringfügig Beschäftigter bei der Firma XXXX XXXX bis XXXX zur Sozialversicherung angemeldet. Laut den Ausführungen der Staatsanwaltschaft handelt es sich dabei um eine weitverzweigte kriminelle Vereinigung, welche länderübergreifend tätig ist und die Täter insbesondere aus Deutschland, der Schweiz, Polen, Serbien und der Türkei stammen, die als Mitarbeiter von Scheinunternehmen fungieren, welche unter der Vorgabe des Vorliegens der erforderlichen Gewerbeberechtigung Schlüssel- und Installateurnotdienstleistungen im Internet anbieten, wobei die Monteure persönlich vor Ort ihre Leistungsfähigkeit und -willigkeit zur fachmännischen Durchführung der zu erbringenden Dienstleistung zu einem branchenüblichen Preis nur vorgeben. Die bisherigen Ermittlungen im bezughabenden Stammverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX , XXXX , erstreckt sich aktuell österreichweit auf knapp 700 gleichartige Betrugsstraftaten derselben Tätergruppe, deren Mitglieder über dieselben, bei der Internetsuche der Opfer zuerst gelisteten Homepages (z.B. XXXX .) und über dieselben Rufnummern (z.B. XXXX ) erreichbar sind und deren Honorarnoten wiederkehrend auf dieselben Unternehmen bzw. Beschuldigten lauten. (vgl. Anordnung der Festnahme der STA XXXX betreffend L.L. vom XXXX , AS 201 f.) Der BF war auch als geringfügig Beschäftigter bei der Firma römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 zur Sozialversicherung angemeldet. Laut den Ausführungen der Staatsanwaltschaft handelt es sich dabei um eine weitverzweigte kriminelle Vereinigung, welche länderübergreifend tätig ist und die Täter insbesondere aus Deutschland, der Schweiz, Polen, Serbien und der Türkei stammen, die als Mitarbeiter von Scheinunternehmen fungieren, welche unter der Vorgabe des Vorliegens der erforderlichen Gewerbeberechtigung Schlüssel- und Installateurnotdienstleistungen im Internet anbieten, wobei die Monteure persönlich vor Ort ihre Leistungsfähigkeit und -willigkeit zur fachmännischen Durchführung der zu erbringenden Dienstleistung zu einem branchenüblichen Preis nur vorgeben. Die bisherigen Ermittlungen im bezughabenden Stammverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 , römisch 40 , erstreckt sich aktuell österreichweit auf knapp 700 gleichartige Betrugsstraftaten derselben Tätergruppe, deren Mitglieder über dieselben, bei der Internetsuche der Opfer zuerst gelisteten Homepages (z.B. römisch 40 .) und über dieselben Rufnummern (z.B. römisch 40 ) erreichbar sind und deren Honorarnoten wiederkehrend auf dieselben Unternehmen bzw. Beschuldigten lauten. vergleiche Anordnung der Festnahme der STA römisch 40 betreffend L.L. vom römisch 40 , AS 201 f.)
Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung des BF in Deutschland vor. Der BF wurde mit Urteil eines deutschen Gerichts vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmittel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 40,-- verurteilt. (vgl. ECRIS-Auskunft vom XXXX , AS 378 f.)Es liegt eine rechtskräftige Verurteilung des BF in Deutschland vor. Der BF wurde mit Urteil eines deutschen Gerichts vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmittel zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 40,-- verurteilt. vergleiche ECRIS-Auskunft vom römisch 40 , AS 378 f.)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des deutschen Führerscheins des BF aktenkundig. Dass der BF in Essen in Deutschland geboren wurde ergibt aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).. Es ist auch davon auszugehen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, zumal keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren zu Tage getreten sind.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt. Aus diesem geht auch hervor, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keinen Wohnsitz in Österreich aufweist.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger) beantragt hatte und diese ihm in weiterer Folge ausgestellt worden war. Es wurde eine GISA-Auskunft eingeholt, aus welcher sich ergibt, dass der BF zwischen XXXX 2024 und XXXX 2025 eine Gewerbeberechtigung jeweils für das Gewerbe der Rohrreinigung und das Gewerbe des Schlüsseldienstes innehatte. Seine Erwerbstätigkeiten bzw. seine Versicherungszeiten gehen aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Anmeldebescheinigung (Selbstständiger) beantragt hatte und diese ihm in weiterer Folge ausgestellt worden war. Es wurde eine GISA-Auskunft eingeholt, aus welcher sich ergibt, dass der BF zwischen römisch 40 2024 und römisch 40 2025 eine Gewerbeberechtigung jeweils für das Gewerbe der Rohrreinigung und das Gewerbe des Schlüsseldienstes innehatte. Seine Erwerbstätigkeiten bzw. seine Versicherungszeiten gehen aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor.
Der BF führte in der Beschwerde aus, dass er sich seit vielen Jahren in einer Lebensgemeinschaft befinde, Sorgepflichten für zwei Kinder habe und seine Angehörigen in Deutschland leben würden. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich Angehörige des BF in Österreich befinden würden und hat auch der BF selbst kein solches Vorbringen erstattet.
Aus dem eingeholten Strafregisterauszug geht hervor, dass der BF unbescholten ist. Jedoch sind mehrere Anzeigen gegen ihn jeweils wegen des Verdachts auf Sachwucher und/oder des Verdachts auf (gewerbsmäßigen) Betrugs aktenkundig und liegen die jeweiligen Polizeiberichte im Akt ein. So sind insgesamt elf solcher Fälle im Bezug auf den BF aktenkundig. Daraus ergibt sich, dass der BF über die Firma XXXX bzw. XXXX , die Installateur-Notdiensthotline XXXX sowie auch auf seinen eigenen Namen registrierten Schlüsselnotdienst als Handwerker tätig war. Er hat dabei Dienste als Kammerjäger, Installateur und Schlüsselnotdienst ausgeübt. Aus dem eingeholten Strafregisterauszug geht hervor, dass der BF unbescholten ist. Jedoch sind mehrere Anzeigen gegen ihn jeweils wegen des Verdachts auf Sachwucher und/oder des Verdachts auf (gewerbsmäßigen) Betrugs aktenkundig und liegen die jeweiligen Polizeiberichte im Akt ein. So sind insgesamt elf solcher Fälle im Bezug auf den BF aktenkundig. Daraus ergibt sich, dass der BF über die Firma römisch 40 bzw. römisch 40 , die Installateur-Notdiensthotline römisch 40 sowie auch auf seinen eigenen Namen registrierten Schlüsselnotdienst als Handwerker tätig war. Er hat dabei Dienste als Kammerjäger, Installateur und Schlüsselnotdienst ausgeübt.
Die Feststellungen hinsichtlich des Fehlverhaltens des BF stützten sich auf die detailreichen Abschlussberichte der jeweiligen Landespolizeidirektionen, in einigen Fällen wurden der BF zu den Vorwürfen von der Polizei einvernommen, einige geschädigte Personen haben den BF mittels Fotos identifiziert.
Die Feststellung hinsichtlich seiner rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland wegen des Besitzes von Dopingmitteln zu einer Geldstrafe im XXXX letzten Jahres wird aufgrund einer von der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden ECRIS-Auskunft vom XXXX belegt. Die Feststellung hinsichtlich seiner rechtskräftigen Verurteilung in Deutschland wegen des Besitzes von Dopingmitteln zu einer Geldstrafe im römisch 40 letzten Jahres wird aufgrund einer von der belangten Behörde eingeholten und im Akt einliegenden ECRIS-Auskunft vom römisch 40 belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist lediglich von XXXX XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX war er geringfügig beschäftigt und von XXXX bis XXXX scheinen Versicherungszeiten als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger auf. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Der BF ist deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist lediglich von römisch 40 römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 war er geringfügig beschäftigt und von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Versicherungszeiten als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger auf. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Gegenständlich liegen zwar keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor, jedoch ist das Fehlverhalten des BF durch detaillierte Abschluss- bzw. Faktenberichte der Polizei dokumentiert.
Bei der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose darf auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN). (siehe zuletzt VwGH 02.03.2026, Ra 2026/20/0063)Bei der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose darf auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0088, mwN). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche etwa VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN). (siehe zuletzt VwGH 02.03.2026, Ra 2026/20/0063)
Es ist zwar zulässig, ein (bloß) einer Strafanzeige (ohne nachfolgende Verurteilung) zu Grunde liegendes Fehlverhalten bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen Dies setzt jedoch voraus, dass die der Strafanzeige zu Grunde liegenden Taten, ihre Art und Schwere sowie das Fehlverhalten festgestellt wurden und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild konkret dargestellt wurde (VwGH 24.01.2012, 2010/18/0264).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die – durch das strafrechtlich relevante Verhalten – bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die – durch das strafrechtlich relevante Verhalten – bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 67 FPG kann sich nicht nur aus strafrechtlich relevantem Verhalten, sondern auch aus Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften ergeben, wenn dadurch das öffentliche Interesse am Schutz der Konsumenten vor unbefugten Marktteilnehmern sowie an einem geordneten und redlichen Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt wird. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 67, FPG kann sich nicht nur aus strafrechtlich relevantem Verhalten, sondern auch aus Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften ergeben, wenn dadurch das öffentliche Interesse am Schutz der Konsumenten vor unbefugten Marktteilnehmern sowie an einem geordneten und redlichen Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt wird.
Es liegt gegenständlich nicht bloß eine abstrakte Gefährdung vor, sondern ergibt sich konkret aus der Anzahl und Gleichartigkeit der festgestellten Einzelfälle, dass ein wiederholtes, gleichgelagertes Vorgehen vorliegt (teilweise unbefugtes Vorgehen, überhöhte Verrechnung, mangelhafte Leistung). Dies lässt au ein systematisches und nicht situativ-einmaliges Geschäftsmodell schließen.
Die Erheblichkeit der Gefährdung ergibt sich aus der Zahl der betroffenen Personen, der Gesamthöhe des verursachten Schadens und dem Umstand, dass die teilweise fehlende Gewerbeberechtigung die behördliche Kontrollmöglichkeit maßgeblich unterläuft.
Zur Gegenwärtigkeit der Gefährdung ist festzuhalten, dass der BF bereits 2021 aufgrund seiner Aktivitäten die Polizei gerufen wurde bzw er auch von der Polizei einvernommen wurde, er hat seine Dienstleistungen 2024 abermals zu überhöhten Preisen in Österreich angeboten und wurde er 2025 wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmittel zu einer Geldstrafe verurteilt. Daraus ist zu ersehen, dass der BF weiterhin nicht gewillt ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu akzeptieren, die Gegenwärtigkeit der von ihm ausgehenden Gefährdung ist daher auch im Entscheidungszeitpunkt gegeben.
Es wird nicht verkannt, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungen letztlich nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch wurde im Rahmen der Ermittlungsverfahren insbesondere die wiederkehrende Beteiligung des BF im Rahmen von betrügerischen Dienstleistungen im Bereich der Abflussreinigung und des Schlüsselnotdienstes zweifelsfrei dokumentiert. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose maßgeblich.Es wird nicht verkannt, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungen letztlich nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch wurde im Rahmen der Ermittlungsverfahren insbesondere die wiederkehrende Beteiligung des BF im Rahmen von betrügerischen Dienstleistungen im Bereich der Abflussreinigung und des Schlüsselnotdienstes zweifelsfrei dokumentiert. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose maßgeblich.
Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach daher als zulässig.Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG ausgeht, kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach daher als zulässig.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Der BF weist lediglich von XXXX bis XXXX ein Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und ging jeweils einer geringfügigen Beschäftigung von XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX sowie von XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX Desweiteren hatte der BF zwischen XXXX 2024 und XXXX 2025 eine Gewerbeberechtigung für einen Schlüsseldienst und Rohrreinigung inne und hat der BF auch im Rahmen seiner eigenen Firma solche betrügerischen Dienstleistungen erbracht. Der BF hat selbst angegeben seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben, wo auch seine Familienangehörigen aufhältig sind. Es liegen somit keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Anbindungen des BF im Bundesgebiet vor. Der BF weist lediglich von römisch 40 bis römisch 40 ein Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und ging jeweils einer geringfügigen Beschäftigung von römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 Desweiteren hatte der BF zwischen römisch 40 2024 und römisch 40 2025 eine Gewerbeberechtigung für einen Schlüsseldienst und Rohrreinigung inne und hat der BF auch im Rahmen seiner eigenen Firma solche betrügerischen Dienstleistungen erbracht. Der BF hat selbst angegeben seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben, wo auch seine Familienangehörigen aufhältig sind. Es liegen somit keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Anbindungen des BF im Bundesgebiet vor.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Bei der Neubemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes waren folgende Erwägungen maßgebend:
Die belangte Behörde stützt das erlassene Aufenthaltsverbot unter anderem auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG und führte aus, dass der BF Mitglied einer kriminellen Organisation im Bereich betrügerischer „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten“ sei. Diese kriminelle Organisation habe sich zum Zweck der betrügerischen Anbietung von „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten“ zusammengeschlossen und sei polizeilich in Erscheinung getreten. Den Tathandlungen seien dabei jeweils ein komplexer Tatplan und ein koordinierter und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde gelegen. Nach § 67 Abs. 3 Z 2 FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.Die belangte Behörde stützt das erlassene Aufenthaltsverbot unter anderem auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG und führte aus, dass der BF Mitglied einer kriminellen Organisation im Bereich betrügerischer „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten“ sei. Diese kriminelle Organisation habe sich zum Zweck der betrügerischen Anbietung von „Aufsperrdienstleistungen/Schlüsseldiensten bzw. Installations- und Monteurarbeiten“ zusammengeschlossen und sei polizeilich in Erscheinung getreten. Den Tathandlungen seien dabei jeweils ein komplexer Tatplan und ein koordinierter und arbeitsteiliger Ablauf zu Grunde gelegen. Nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat.
Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte § 278a StGB lautet wie folgt:Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte Paragraph 278 a, StGB lautet wie folgt:
„§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),„§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,),
1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und
3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.“ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.“
Wenngleich gewisse Hinweise vorliegen, dass die Firmen, für welche der BF die Dienstleistungen ausgeführt hat bzw. auch seine eigene Firma, Teil einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB sei, liegt diesbezüglich keine Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes vor. Das BFA hat dazu keine konkreten Feststellungen getroffen.Wenngleich gewisse Hinweise vorliegen, dass die Firmen, für welche der BF die Dienstleistungen ausgeführt hat bzw. auch seine eigene Firma, Teil einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB sei, liegt diesbezüglich keine Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes vor. Das BFA hat dazu keine konkreten Feststellungen getroffen.
Das Aufenthaltsverbot war vor diesem Hintergrund auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG zu stützen.Das Aufenthaltsverbot war vor diesem Hintergrund auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG zu stützen.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren, erscheint jedoch unter Berücksichtigung, dass keine strafgerichtliche Verurteilung oder Anklagen vorliegt und die Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines Deliktes die Einstellung verfügt hat, unangemessen.
Da es sich um ein befristetes Aufenthaltsverbot handelt, hat eine Bemessung im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Es bedarf im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF in Zusammenschau mit der gegebenen Wiederholungsgefahr eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Fehlverhalten mehr setzen wird. Da es sich um ein befristetes Aufenthaltsverbot handelt, hat eine Bemessung im Rahmen der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Es bedarf im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF in Zusammenschau mit der gegebenen Wiederholungsgefahr eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Fehlverhalten mehr setzen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der vorliegenden Abschluss- und Faktenberichte sowie des Umstandes, dass der BF mehrmals von Polizeibeamten angetroffen bzw einmal zu einer Einvernahme erschien, seine Feststellungen zum Fehlverhalten des BF getroffen. Im Lichte dieser Feststellungen war die Dauer des Aufenthaltsverbotes spruchgemäß herabzusetzen.
3.2. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und wurde die Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes im Wesentlichen seitens der belangten Behörde damit begründet, dass aufgrund der mehrfachen Delinquenz des BF in Österreich und Deutschland sowie der hohen kriminellen Energie mit einer Fortsetzung seiner strafbaren Handlungen zu rechnen sei bzw. sich bei nächstbietender Gelegenheit der BF durch die Begehung von strafbaren Handlungen eine Zusatzeinkunft verschaffen versuchen werde und sei daher die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und wurde die Nichtzuerkennung des Durchsetzungsaufschubes im Wesentlichen seitens der belangten Behörde damit begründet, dass aufgrund der mehrfachen Delinquenz des BF in Österreich und Deutschland sowie der hohen kriminellen Energie mit einer Fortsetzung seiner strafbaren Handlungen zu rechnen sei bzw. sich bei nächstbietender Gelegenheit der BF durch die Begehung von strafbaren Handlungen eine Zusatzeinkunft verschaffen versuchen werde und sei daher die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist insofern nicht zu beanstanden, als der BF nach seinen Angaben nach Deutschland ausgereist ist, keine ladungsfähige Adresse angegeben hat, er auf die sowohl mit internationalem Rückschein und Email übermittelten Sendungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Reaktion zeigte, er ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten lässt auf eine gezielte Verschleppungsabsicht schließen. Es zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich den rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterwerfen.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist insofern nicht zu beanstanden, als der BF nach seinen Angaben nach Deutschland ausgereist ist, keine ladungsfähige Adresse angegeben hat, er auf die sowohl mit internationalem Rückschein und Email übermittelten Sendungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Reaktion zeigte, er ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten lässt auf eine gezielte Verschleppungsabsicht schließen. Es zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich den rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterwerfen.
Da gegenständlich bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, konnten weitere Ausführungen hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2338417.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026