Entscheidungsdatum
01.07.2026Norm
AVG §13 Abs8Spruch
,
W108 2346355-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.06.2026, Zl. 553898/18/ZD/0626, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.06.2026, Zl. 553898/18/ZD/0626, betreffend eine Angelegenheit nach dem Zivildienstgesetz zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte nach Feststellung seiner Tauglichkeit mit 21.07.2023 am 05.12.2023 eine Zivildiensterklärung ein.
In der Zivildiensterklärung gab der Beschwerdeführer, unter Vorlage eines Studienblattes, an, er habe von 2014 bis 2023 ein Realgymnasium absolviert und besuche derzeit bzw. seit 01.09.2023 die Fachhochschule XXXX , die er voraussichtlich im Juli 2026 beenden werde. Überdies sei er seit Oktober/November 2023 beruflich tätig.In der Zivildiensterklärung gab der Beschwerdeführer, unter Vorlage eines Studienblattes, an, er habe von 2014 bis 2023 ein Realgymnasium absolviert und besuche derzeit bzw. seit 01.09.2023 die Fachhochschule römisch 40 , die er voraussichtlich im Juli 2026 beenden werde. Überdies sei er seit Oktober/November 2023 beruflich tätig.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 21.12.2023, Zl. 553898/1/ZD/23, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 05.12.2023 festgestellt.
2. Mit Schreiben vom 04.11.2025 benannte die Zivildiensteinrichtung „ XXXX “ gegenüber der belangten Behörde den Beschwerdeführer als Wunschkandidaten für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes und ersuchte um Zuweisung des Beschwerdeführers zu dieser Einrichtung ab dem 01.10.2026. 2. Mit Schreiben vom 04.11.2025 benannte die Zivildiensteinrichtung „ römisch 40 “ gegenüber der belangten Behörde den Beschwerdeführer als Wunschkandidaten für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes und ersuchte um Zuweisung des Beschwerdeführers zu dieser Einrichtung ab dem 01.10.2026.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2026, Zl. 553898/16/ZD/0626, wurde der Beschwerdeführers der genannten Zivildiensteinrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 01.10.2026 bis 30.06.2027 zugewiesen.
2.1. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitendem) E-Mail vom 11.06.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag „auf Aufschub der Ableistung [seines] ordentlichen Zivildienstes bis zum Juni 2028“ iSv § 14 ZDG (Zivildienstgesetz). 2.1. Mit (das vorliegende Verwaltungsverfahren einleitendem) E-Mail vom 11.06.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag „auf Aufschub der Ableistung [seines] ordentlichen Zivildienstes bis zum Juni 2028“ iSv Paragraph 14, ZDG (Zivildienstgesetz).
Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt: Er schließe im aktuellen Monat (Juni 2026) sein Bachelorstudium an der Fachhochschule XXXX erfolgreich ab und wolle im September 2026 ein Masterstudium beginnen. Es sei ihm gelungen, einen der stark limitierten Studienplätze für das Masterstudium zu erhalten. Der nahtlose Übergang bzw. die Kontinuität der Ausbildung seien für den Ausbildungserfolg wichtig, eine Unterbrechung würde dazu führen, dass er seinen Studienplatz verliere oder das Studium unter unzumutbaren Verzögerungen neu beginnen müsse. Die Kontinuität der Ausbildung sei auch aus persönlichen und gesundheitlichen (emotionalen) Gründen erforderlich, da jede längere Unterbrechung für ihn das reale und schwerwiegende Risiko in sich berge, den Anschluss zu verlieren, mühsam erlernte Routinen einzubüßen und seine gesamte akademische Laufbahn nachhaltig negativ zu beeinträchtigen. Zudem sei er seit März 2026 neben dem Studium beruflich an der Medizinischen Universität XXXX tätig und nehme an einem Projekt teil, ein plötzlicher Projektausfall seinerseits im Oktober 2026 würde die Fertigstellung eines wichtigen IT-Systems empfindlich verzögern. Überdies habe die Zivildiensteinrichtung, der er zugewiesen sei, seine Absage akzeptiert und ihn aus der Zuweisung als Wunschkandidat freigegeben. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt: Er schließe im aktuellen Monat (Juni 2026) sein Bachelorstudium an der Fachhochschule römisch 40 erfolgreich ab und wolle im September 2026 ein Masterstudium beginnen. Es sei ihm gelungen, einen der stark limitierten Studienplätze für das Masterstudium zu erhalten. Der nahtlose Übergang bzw. die Kontinuität der Ausbildung seien für den Ausbildungserfolg wichtig, eine Unterbrechung würde dazu führen, dass er seinen Studienplatz verliere oder das Studium unter unzumutbaren Verzögerungen neu beginnen müsse. Die Kontinuität der Ausbildung sei auch aus persönlichen und gesundheitlichen (emotionalen) Gründen erforderlich, da jede längere Unterbrechung für ihn das reale und schwerwiegende Risiko in sich berge, den Anschluss zu verlieren, mühsam erlernte Routinen einzubüßen und seine gesamte akademische Laufbahn nachhaltig negativ zu beeinträchtigen. Zudem sei er seit März 2026 neben dem Studium beruflich an der Medizinischen Universität römisch 40 tätig und nehme an einem Projekt teil, ein plötzlicher Projektausfall seinerseits im Oktober 2026 würde die Fertigstellung eines wichtigen IT-Systems empfindlich verzögern. Überdies habe die Zivildiensteinrichtung, der er zugewiesen sei, seine Absage akzeptiert und ihn aus der Zuweisung als Wunschkandidat freigegeben.
Dem Antrag waren als Beilagen Ausbildungsverträge zwischen dem Verein Fachhochschule XXXX und dem Beschwerdeführer betreffend das Bachelorstudium „ XXXX “ (Regelstudiendauer sechs Semester) und das Masterstudium „ XXXX “ (Regelstudiendauer vier Semester) und Bestätigungen des Studienerfolges beigelegt. Dem Antrag waren als Beilagen Ausbildungsverträge zwischen dem Verein Fachhochschule römisch 40 und dem Beschwerdeführer betreffend das Bachelorstudium „ römisch 40 “ (Regelstudiendauer sechs Semester) und das Masterstudium „ römisch 40 “ (Regelstudiendauer vier Semester) und Bestätigungen des Studienerfolges beigelegt.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 2.1. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG als unbegründet ab. 2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 2.1. dargestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, ZDG als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter den Punkten 1. bis 2.1. beschrieben) sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus, der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG solle unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung aufgrund der Zuweisung zum Zivildienst verhindern. Ein Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung oder für eine nach bereits erfolgter Zuweisung begonnene Ausbildung sei nach diesen Bestimmungen nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 1 ZDG bestehe nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091). Da die maßgebliche Ausbildung noch nicht begonnen worden sei bzw. nach Erhalt des am 03.06.2026 zugestellten Zuweisungsbescheides beginnen würde, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Berufliche Gründe seien in einem Verfahren gemäß § 14 ZDG nicht relevant.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie unter den Punkten 1. bis 2.1. beschrieben) sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlagen aus, der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, ZDG solle unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung aufgrund der Zuweisung zum Zivildienst verhindern. Ein Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung oder für eine nach bereits erfolgter Zuweisung begonnene Ausbildung sei nach diesen Bestimmungen nicht möglich. Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG bestehe nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091). Da die maßgebliche Ausbildung noch nicht begonnen worden sei bzw. nach Erhalt des am 03.06.2026 zugestellten Zuweisungsbescheides beginnen würde, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen. Berufliche Gründe seien in einem Verfahren gemäß Paragraph 14, ZDG nicht relevant.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er ausführte: Er stütze seinen Antrag primär auf sein aktuell laufendes und noch nicht abgeschlossenes Bachelorstudium („ XXXX “) an der Fachhochschule XXXX . Er habe die erste Einreichung seiner Bachelorarbeit leider nicht bestanden. Der zweite, zwingende Antritt und die Fertigstellung der Arbeit erfolgten im November 2026. Das Kernthema seiner Bachelorarbeit sei untrennbar mit seiner aktuellen Anstellung an der Medizinischen Universität XXXX verbunden. Die Arbeit behandle ein strategisches IT- und Entwicklungsprojekt, das er dort derzeit aktiv ausführe. Er schreibe seine Bachelorarbeit exakt über dieses Projekt. Ein Abbruch oder eine Unterbrechung dieser Tätigkeit ab Oktober 2026 bedeute zwangsläufig, dass er das praktische Projekt nicht zu Ende führen und somit seine Bachelorarbeit nicht schreiben könne. Ein telefonischer Hinweis seitens der belangten Behörde, dass er für die eigentliche Abschlussprüfung zwei Tage Dienstfreistellung beantragen könne, gehe an der Realität und der rechtlichen Problematik vorbei. Das Hindernis sei nicht der Termin der mündlichen Prüfung, sondern die monatelange, kontinuierliche Projekt- und Entwicklungsarbeit im Vorfeld, die das zwingende Fundament seiner Bachelorarbeit darstelle. Ein Zivildienstantritt am 01.10.2026 würde ihn zwingen, das laufende Hochschulstudium kurz vor dem finalen Abschluss (zweiter Antritt der Bachelorarbeit) auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Da die Bachelorarbeit an das aktuelle Praxisprojekt gekoppelt sei, würde dieses Projekt bei seiner Rückkehr in einem Jahr nicht mehr existieren, was den gesamten bisherigen Ausbildungsfortschritt zunichtemachen würde. Dies stelle eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG durch die Unterbrechung einer laufenden Ausbildung dar. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe seines Antrages auf Aufschub des Zivildienstes bis zum tatsächlichen Abschluss seines Bachelorstudiums (voraussichtlich Frühjahr 2027). Er betone ausdrücklich, dass er sich dem Zivildienst nicht entziehen möchte. Er ersuche lediglich um einen Aufschub, um seinen Bachelorabschluss nicht zu gefährden. Gerne stehe er nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums für den Zivildienst zur Verfügung und bitte um die Möglichkeit, eines für beide Seiten passenden Wunschdatums für den Dienstantritt.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er ausführte: Er stütze seinen Antrag primär auf sein aktuell laufendes und noch nicht abgeschlossenes Bachelorstudium („ römisch 40 “) an der Fachhochschule römisch 40 . Er habe die erste Einreichung seiner Bachelorarbeit leider nicht bestanden. Der zweite, zwingende Antritt und die Fertigstellung der Arbeit erfolgten im November 2026. Das Kernthema seiner Bachelorarbeit sei untrennbar mit seiner aktuellen Anstellung an der Medizinischen Universität römisch 40 verbunden. Die Arbeit behandle ein strategisches IT- und Entwicklungsprojekt, das er dort derzeit aktiv ausführe. Er schreibe seine Bachelorarbeit exakt über dieses Projekt. Ein Abbruch oder eine Unterbrechung dieser Tätigkeit ab Oktober 2026 bedeute zwangsläufig, dass er das praktische Projekt nicht zu Ende führen und somit seine Bachelorarbeit nicht schreiben könne. Ein telefonischer Hinweis seitens der belangten Behörde, dass er für die eigentliche Abschlussprüfung zwei Tage Dienstfreistellung beantragen könne, gehe an der Realität und der rechtlichen Problematik vorbei. Das Hindernis sei nicht der Termin der mündlichen Prüfung, sondern die monatelange, kontinuierliche Projekt- und Entwicklungsarbeit im Vorfeld, die das zwingende Fundament seiner Bachelorarbeit darstelle. Ein Zivildienstantritt am 01.10.2026 würde ihn zwingen, das laufende Hochschulstudium kurz vor dem finalen Abschluss (zweiter Antritt der Bachelorarbeit) auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Da die Bachelorarbeit an das aktuelle Praxisprojekt gekoppelt sei, würde dieses Projekt bei seiner Rückkehr in einem Jahr nicht mehr existieren, was den gesamten bisherigen Ausbildungsfortschritt zunichtemachen würde. Dies stelle eine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG durch die Unterbrechung einer laufenden Ausbildung dar. Er beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe seines Antrages auf Aufschub des Zivildienstes bis zum tatsächlichen Abschluss seines Bachelorstudiums (voraussichtlich Frühjahr 2027). Er betone ausdrücklich, dass er sich dem Zivildienst nicht entziehen möchte. Er ersuche lediglich um einen Aufschub, um seinen Bachelorabschluss nicht zu gefährden. Gerne stehe er nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums für den Zivildienst zur Verfügung und bitte um die Möglichkeit, eines für beide Seiten passenden Wunschdatums für den Dienstantritt.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest:
Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2026 einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2028 aufgrund eines im September 2026 beginnenden Masterstudiums „ XXXX “ und seiner im März 2026 neben dem Studium begonnenen beruflichen Tätigkeit (durch Projektteilnahme) an der Medizinischen Universität XXXX . Der Beschwerdeführer beantragte am 11.06.2026 einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2028 aufgrund eines im September 2026 beginnenden Masterstudiums „ römisch 40 “ und seiner im März 2026 neben dem Studium begonnenen beruflichen Tätigkeit (durch Projektteilnahme) an der Medizinischen Universität römisch 40 .
Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum tatsächlichen Abschluss seines mit 01.09.2023 begonnenen, laufenden Bachelorstudiums „ XXXX “ bis zum November 2026 bzw. Frühjahr 2027. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum tatsächlichen Abschluss seines mit 01.09.2023 begonnenen, laufenden Bachelorstudiums „ römisch 40 “ bis zum November 2026 bzw. Frühjahr 2027.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise bedarf es nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Rechtslage:
§ 14 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lautet:Paragraph 14, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) lautet:
„(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Modifikationen des Antrages sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).Modifikationen des Antrages sind nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das „Wesen“ der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags, dessen Ziel ja nun nicht mehr verfolgt werden soll, ausgegangen werden. Der neue Antrag wäre an die Behörde weiterzuleiten. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage und stets im Einzelfall zu entscheiden (vgl. VwGH 28.04.2025, Ra 2023/12/0162 unter Hinweis auf VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN; vgl. auch VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das „Wesen“ der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags, dessen Ziel ja nun nicht mehr verfolgt werden soll, ausgegangen werden. Der neue Antrag wäre an die Behörde weiterzuleiten. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage und stets im Einzelfall zu entscheiden vergleiche VwGH 28.04.2025, Ra 2023/12/0162 unter Hinweis auf VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN; vergleiche auch VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Gegenstand („Sache“) des Verfahrens vor der belangten Behörde war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes vom 11.06.2026 bis zum Juni 2028 aufgrund eines im September 2026 zu beginnenden Masterstudiums und einer im März 2026 neben dem Studium begonnenen beruflichen Tätigkeit.
Über (ausschließlich) diese Sache hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen.
In der Beschwerde änderte der Beschwerdeführer diesen Antrag dahingehend, dass er den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis zum tatsächlichen Abschluss seines mit 01.09.2023 begonnenen, laufenden Bachelorstudiums bis zum November 2026 bzw. Frühjahr 2027 begehrte.
Diese Änderung ist als wesentliche (das „Wesen“ der Sache betreffende) Antragsänderung im oben genannten Sinn, somit als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Denn die in der Beschwerde vorgenommene Antragsänderung, die als solche eindeutig gewollt war (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, wonach es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt) stellt eine wesentliche Modifikation des ursprünglichen Anbringens des Beschwerdeführers vom 11.06.2026 dar. Die vorliegende Antragsänderung betrifft das „Wesen“ der Sache, weil demnach der Aufschub nicht mehr wegen eines erst zu beginnenden Masterstudiums (und einer neben dem Studium begonnenen beruflichen Tätigkeit), sondern bis zum tatsächlichen Abschluss eines bereits begonnenen, laufenden Bachelorstudiums begehrt wird. Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur die Dauer des Aufschubs abgeändert (was für sich allein noch vom „Wesen“ der Sache umfasst anzusehen wäre), sondern insbesondere den Grund für seinen Aufschub („laufendes“ Bachelorstudium statt „erst zu beginnendes“ Masterstudium) maßgeblich geändert, sodass der Antrag im Lichte des § 14 ZDG eine andere Qualität erhält. Diese Änderung ist als wesentliche (das „Wesen“ der Sache betreffende) Antragsänderung im oben genannten Sinn, somit als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Denn die in der Beschwerde vorgenommene Antragsänderung, die als solche eindeutig gewollt war vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, wonach es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters ankommt) stellt eine wesentliche Modifikation des ursprünglichen Anbringens des Beschwerdeführers vom 11.06.2026 dar. Die vorliegende Antragsänderung betrifft das „Wesen“ der Sache, weil demnach der Aufschub nicht mehr wegen eines erst zu beginnenden Masterstudiums (und einer neben dem Studium begonnenen beruflichen Tätigkeit), sondern bis zum tatsächlichen Abschluss eines bereits begonnenen, laufenden Bachelorstudiums begehrt wird. Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur die Dauer des Aufschubs abgeändert (was für sich allein noch vom „Wesen“ der Sache umfasst anzusehen wäre), sondern insbesondere den Grund für seinen Aufschub („laufendes“ Bachelorstudium statt „erst zu beginnendes“ Masterstudium) maßgeblich geändert, sodass der Antrag im Lichte des Paragraph 14, ZDG eine andere Qualität erhält.
Das Ziel des ursprünglichen Antrags vom 11.06.2026, einen Aufschub für ein erst zu beginnendes Masterstudium bis Juni 2028 zu erhalten, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde offenkundig nicht mehr verfolgt, vielmehr strebt die Beschwerde einen Aufschub bis zum Abschluss des derzeitigen Bachelorstudiums bis November 2026 bzw. Frühjahr 2027 an. Derart lässt sich das Begehren des Beschwerdeführers in der Beschwerde (der für die Auslegung seines Willens bedeutsame Wortlaut seines Antrages in der Beschwerde) beim besten Willen nicht mit dem Inhalt des bei der Behörde gestellten verfahrenseinleitenden Antrags in Einklang bringen. Es ist auch offenkundig, dass die belangte Behörde über das erst in der Beschwerde gestellte Begehren des Beschwerdeführers betreffend einen Aufschub für das „laufende“ Studium mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat.
Die in der Beschwerde erfolgte Antragsänderung ist demnach als Zurückziehung des (ursprünglichen) Aufschubantrags zu qualifizieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht infolge der Beschwerde angehalten ist, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (infolge nachträglichen Wegfalls ihrer Zuständigkeit) ersatzlos aufzuheben.
Der neue (in der Beschwerde gestellte) Aufschubantrag ist an die belangte Behörde weiterzuleiten, die über diesen zu entscheiden hat.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Antragsänderung Aufschubantrag Bachelorstudium Bescheidbehebung ersatzlose Behebung konkludente Zurückziehung Masterstudium ordentlicher Zivildienst verfahrenseinleitender Antrag wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2346355.1.00Im RIS seit
13.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026