Entscheidungsdatum
02.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
,
W600 2340483-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in hc. Vera M. WELD, gegen die Festnahme am XXXX 2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwältin Prof.in Mag.a DDr.in hc. Vera M. WELD, gegen die Festnahme am römisch 40 2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX 2026 um 20:40 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 30.03.2026 gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BVA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BVA-VG alt) zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 2026 um 20:40 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 30.03.2026 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BVA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BVA-VG alt) zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
2. Mit per ERV am 02.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (in weiterer Folge: RV) Beschwerde gegen die gegenständliche Festnahme und gegen die “Verhängung und Anhaltung in Schubhaft”. Der BF sei durch die Festnahme und “Verhängung der Schubhaft” in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpfe diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang. 2. Mit per ERV am 02.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (in weiterer Folge: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die gegenständliche Festnahme und gegen die “Verhängung und Anhaltung in Schubhaft”. Der BF sei durch die Festnahme und “Verhängung der Schubhaft” in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpfe diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
Der BF stellte am 19.09.2024 einen Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Eine Entscheidung der zuständigen Behörde erging bislang nicht. (Fremdenregisterauszug vom 07.04.2026, OZ 3)
Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2026 wurde gegen den BF ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zuerkannt. Besagtes Erkenntnis wurde dem BF am 12.02.2026 zugestellt (2316497-1, Erkenntnis BVwG vom 11.02.2026 samt Zustellnachweis, OZ 13). Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Beschluss des VwGH, Zahl Ra 2026/21/0036, vom 22.03.2026, wegen Aussichtlosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, abgewiesen. (2316497-1, Beschluss des VwGH vom 22.03.2026, OZ 16)
Nach erfolgter Flugbuchung für den XXXX 2026 (Flugbuchungsbestätigung, AS 36 [OZ 6]) wurde mit – letztlich von der Polizei nicht vollzogenem – Festnahmeauftrag des BFA vom 16.03.2026 die Festnahme des BF zwischen XXXX 2026, 12:00 Uhr, und XXXX 2026, 20:00 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG alt zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung angeordnet. (Festnahmeauftrag vom 16.03.2026, AS 38 [OZ 6]). Nach erfolgter Flugbuchung für den römisch 40 2026 (Flugbuchungsbestätigung, AS 36 [OZ 6]) wurde mit – letztlich von der Polizei nicht vollzogenem – Festnahmeauftrag des BFA vom 16.03.2026 die Festnahme des BF zwischen römisch 40 2026, 12:00 Uhr, und römisch 40 2026, 20:00 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung angeordnet. (Festnahmeauftrag vom 16.03.2026, AS 38 [OZ 6]).
Am XXXX 2026 erging ein Abschiebeauftrag des BFA betreffend den BF, wonach der BF am XXXX 2026 über den Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben werden solle. (Abschiebeauftrag vom XXXX 2026, AS 43 [OZ 6]).Am römisch 40 2026 erging ein Abschiebeauftrag des BFA betreffend den BF, wonach der BF am römisch 40 2026 über den Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben werden solle. (Abschiebeauftrag vom römisch 40 2026, AS 43 [OZ 6]).
Am 30.03.2026 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG alt, zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung des BF, wonach dieser zwischen XXXX 2026, 14:00 Uhr, und XXXX 2026, 10:00 Uhr festzunehmen ist. (Festnahmeauftrag vom 30.03.2026, AS 47f [OZ 6])Am 30.03.2026 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt, zum Zwecke der Anordnung der Abschiebung des BF, wonach dieser zwischen römisch 40 2026, 14:00 Uhr, und römisch 40 2026, 10:00 Uhr festzunehmen ist. (Festnahmeauftrag vom 30.03.2026, AS 47f [OZ 6])
Am XXXX 2026 um 20:40 Uhr wurde der BF in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 30.03.2026 an seinem Wohnsitz im Bundesgebiet festgenommen, über den Festnahmegrund sowie die weitere Vorgehensweise belehrt und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) verbracht (Anhalteprotokoll I und Anhalteprotokoll II vom XXXX 2026, AS 45/b ff; Sachverhaltsdarstellung der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 49 [OZ 6]).Am römisch 40 2026 um 20:40 Uhr wurde der BF in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 30.03.2026 an seinem Wohnsitz im Bundesgebiet festgenommen, über den Festnahmegrund sowie die weitere Vorgehensweise belehrt und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt. In weiterer Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum (in weiterer Folge: PAZ) verbracht (Anhalteprotokoll römisch eins und Anhalteprotokoll römisch zwei vom römisch 40 2026, AS 45/b ff; Sachverhaltsdarstellung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 49 [OZ 6]).
Mit Abschiebeauftrag vom 02.04.2026 wurde die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien auf dem Luftweg am XXXX 2026 um 10:20 Uhr angeordnet (Abschiebeauftrag vom 02.04.2026, AS 64; Flugbuchungsbestätigung vom 02.04.2026, AS 62 [OZ 6]).Mit Abschiebeauftrag vom 02.04.2026 wurde die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien auf dem Luftweg am römisch 40 2026 um 10:20 Uhr angeordnet (Abschiebeauftrag vom 02.04.2026, AS 64; Flugbuchungsbestätigung vom 02.04.2026, AS 62 [OZ 6]).
Am 02.04.2026 wurde der BF unter Verweis auf das Bestehen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes über die bevorstehende Abschiebung am XXXX 2026 schriftlich in Kenntnis gesetzt. (Information über die bevorstehende Abschiebung vom 02.04.2026, AS 67; Übernahmebestätigung vom 02.04.2026, AS 69 [OZ 6]). Am 02.04.2026 wurde der BF unter Verweis auf das Bestehen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 2026 schriftlich in Kenntnis gesetzt. (Information über die bevorstehende Abschiebung vom 02.04.2026, AS 67; Übernahmebestätigung vom 02.04.2026, AS 69 [OZ 6]).
Mit per ERV am 02.04.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen die „Festnahme vom XXXX 2026, die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft“. Unter einem wurde Kostenersatz beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 02.04.2026, OZ 1) Mit per ERV am 02.04.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen die „Festnahme vom römisch 40 2026, die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft“. Unter einem wurde Kostenersatz beantragt. (Beschwerdeschriftsatz vom 02.04.2026, OZ 1)
Der BF wurde am XXXX 2026 um 10:30 nach Skopje, Nordmazedonien, per Flugzeug abgeschoben (Anhaltedatei, OZ 3; Abschiebebericht vom XXXX 2026, OZ 10).Der BF wurde am römisch 40 2026 um 10:30 nach Skopje, Nordmazedonien, per Flugzeug abgeschoben (Anhaltedatei, OZ 3; Abschiebebericht vom römisch 40 2026, OZ 10).
Am 07.04.2026 legte das BFA die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der BF nicht in Schubhaft befinde. Vielmehr sei der BF zum Zwecke seiner Abschiebung am XXXX 2026 festgenommen worden, befinde sich nach wie vor in Anhaltung gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG alt und werde er im Stande der Festnahme am XXXX 2026 abgeschoben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA vom 07.04.2026, OZ 8) Am 07.04.2026 legte das BFA die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der BF nicht in Schubhaft befinde. Vielmehr sei der BF zum Zwecke seiner Abschiebung am römisch 40 2026 festgenommen worden, befinde sich nach wie vor in Anhaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt und werde er im Stande der Festnahme am römisch 40 2026 abgeschoben. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA vom 07.04.2026, OZ 8)
Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 10.04.2026, OZ 11) und gab der BF durch seine RV am 16.04.2026 eine Stellungnahme ab, in jener der BF die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens wiederholt betonte und letztlich auf sein Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde verweist. (Stellungnahme vom 16.04.2026, OZ 12 und OZ 13)Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt (Parteiengehör vom 10.04.2026, OZ 11) und gab der BF durch seine Regierungsvorlage am 16.04.2026 eine Stellungnahme ab, in jener der BF die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens wiederholt betonte und letztlich auf sein Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde verweist. (Stellungnahme vom 16.04.2026, OZ 12 und OZ 13)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsnagehöriger Nordmazedoniens. Er war in Besitz eines nordmazedonischen Reisepasses.
Er besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über keinen gültigen Aufenthaltstitel.
Offenkundige Abschiebehindernisse lagen im Zeitpunkt der Festnahme nicht vor.
Der BF wurde vom LG für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ), Zahl XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 zweiter Fall, 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier (4) Jahren verurteilt. Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024 wurde der BF am XXXX 2024 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.Der BF wurde vom LG für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ), Zahl römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, 28, Absatz eins, zweiter Fall, 28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier (4) Jahren verurteilt. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024 wurde der BF am römisch 40 2024 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Der BF wurde von XXXX 2021 bis XXXX 2024 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten und wies erstmals beginnend mit XXXX 2024 eine private Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF wurde von römisch 40 2021 bis römisch 40 2024 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten und wies erstmals beginnend mit römisch 40 2024 eine private Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Aufenthaltsverbot) vor. Der BF kam seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nach.
Der BF wurde im Rahmen seiner Festnahme am XXXX 2026 in einer ihm verständlichen Sprache über den Grund seiner Festnahme belehrt und wurde ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt.Der BF wurde im Rahmen seiner Festnahme am römisch 40 2026 in einer ihm verständlichen Sprache über den Grund seiner Festnahme belehrt und wurde ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt.
Der BF war gesund.
Der BF wurde am XXXX 2026 festgenommen und unmittelbar im Anschluss daran bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2026 durchgehend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der BF wurde am römisch 40 2026 festgenommen und unmittelbar im Anschluss daran bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2026 durchgehend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den in Vorlage gebrachten Verwaltungsakt des BFA, in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG und in den Gerichtsakt des BVwG betreffend das seinerzeitige Aufenthaltsverbotsbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2316497-1) des BF. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem (in Folge: GVS-Informationssystem) und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt des BFA (vgl. OZ 6), dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie dem Gerichtsakt des BVwG, welches das Beschwerdeverfahren des BF gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zum Gegenstand hatte (2316497-1) sowie aus Abfragen behördlicher Register (Grundversorgungsinformationssystem, Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der festgestellte maßgebliche Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und stützt sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. OZ 2) noch in seiner Stellungnahme (vgl. OZ 13) ein davon abweichender Sachverhalt nicht – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt des BFA vergleiche OZ 6), dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie dem Gerichtsakt des BVwG, welches das Beschwerdeverfahren des BF gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zum Gegenstand hatte (2316497-1) sowie aus Abfragen behördlicher Register (Grundversorgungsinformationssystem, Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der festgestellte maßgebliche Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und stützt sich unter anderem auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seinem Beschwerdeschriftsatz vergleiche OZ 2) noch in seiner Stellungnahme vergleiche OZ 13) ein davon abweichender Sachverhalt nicht – substantiiert – behauptet, sodass der oben dargelegte Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellung zur Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF nicht vorbrachte minderjährig zu sein. Vielmehr wird die im Spruch genannte Identität des BF im ausgewiesenen gültigen Reisepass angeführt, mit welchem sich der BF im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG (vgl. 2316497-1, VH-Protokoll S. 1 und S. 6, OZ 6) auswies. Es handelte sich um einen nordmazedonischen Reisepass. Dass er in Besitz dieses Reisepasses war, zeigt auch der Umstand, dass sein Reisepass in der Effektverwaltung der Anhaltedatei aufgelistet und im Fremdenregister angeführt ist.Die Feststellung zur Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF nicht vorbrachte minderjährig zu sein. Vielmehr wird die im Spruch genannte Identität des BF im ausgewiesenen gültigen Reisepass angeführt, mit welchem sich der BF im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vergleiche 2316497-1, VH-Protokoll S. 1 und S. 6, OZ 6) auswies. Es handelte sich um einen nordmazedonischen Reisepass. Dass er in Besitz dieses Reisepasses war, zeigt auch der Umstand, dass sein Reisepass in der Effektverwaltung der Anhaltedatei aufgelistet und im Fremdenregister angeführt ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft und/oder jene eines anderen EU-Mitgliedstaates besaß, sind im Verfahren zu keinem Zeitpunkt hervorgekommen und wurde dies vom BF auch nie behauptet.
Dass der BF weder asylberechtigt noch subsidiär Schutzberechtigter war, beruht ebenso auf dem Umstand, dass dies zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde und dem Fremdenregister keinerlei Anhaltspunkte dazu entnommen werden können. Der BF gab zudem vor dem BVwG am 09.09.2025 an in Deutschland und in der Schweiz Asylanträge gestellt zu haben und, dass diese jeweils abgelehnt worden seien. (vgl. 2316497-1, VH-Protokoll S. 11, OZ 6) Anhaltspunkte für das Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedsstaat konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Weder kann den behördlichen Registern dazu etwas entnommen werden, noch wurde dies vom BF je behauptet. Vielmehr verneinte der BF den Besitz eines Aufenthaltsrechts/-titels und gab zudem an, sogar über ein unbefristetes Aufenthaltsverbot in Tschechien zu verfügen. (vgl. 2316497-1, VH-Protokoll S. 16, OZ 6) Dass der BF weder asylberechtigt noch subsidiär Schutzberechtigter war, beruht ebenso auf dem Umstand, dass dies zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde und dem Fremdenregister keinerlei Anhaltspunkte dazu entnommen werden können. Der BF gab zudem vor dem BVwG am 09.09.2025 an in Deutschland und in der Schweiz Asylanträge gestellt zu haben und, dass diese jeweils abgelehnt worden seien. vergleiche 2316497-1, VH-Protokoll S. 11, OZ 6) Anhaltspunkte für das Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedsstaat konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Weder kann den behördlichen Registern dazu etwas entnommen werden, noch wurde dies vom BF je behauptet. Vielmehr verneinte der BF den Besitz eines Aufenthaltsrechts/-titels und gab zudem an, sogar über ein unbefristetes Aufenthaltsverbot in Tschechien zu verfügen. vergleiche 2316497-1, VH-Protokoll S. 16, OZ 6)
Die Feststellungen zur erstmaligen privaten Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet sowie zur durchgehenden Anhaltung in Justizanstalten beruhen auf einer Einsichtnahme in das Melderegister.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und bedingten Entlassung des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, beruht auf dem Umstand, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2026 (vgl. 2316497-1, OZ 13) gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt wurde. Wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – erwuchs jenes Erkenntnis durch Zustellung an den damaligen RV des BF am 12.02.2026 in Rechtskraft (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Mit besagtem Erkenntnis wurde dem BF unter einem ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Dieser endete mit Ablauf des 12.03.2026, wodurch die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit 13.03.2026 sowohl durchführbar als auch durchsetzbar wurde. Anhaltspunkte, dass der BF seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen wäre, lagen nicht vor. Vielmehr wies der BF beginnend mit XXXX 2024 eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf, konnte er am XXXX 2026 im Bundesgebiet festgenommen werden und gestand er vor dem BVwG am 09.09.2025 ein, sich seit 2021 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, beruht auf dem Umstand, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2026 vergleiche 2316497-1, OZ 13) gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt wurde. Wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – erwuchs jenes Erkenntnis durch Zustellung an den damaligen Regierungsvorlage des BF am 12.02.2026 in Rechtskraft vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Mit besagtem Erkenntnis wurde dem BF unter einem ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt. Dieser endete mit Ablauf des 12.03.2026, wodurch die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit 13.03.2026 sowohl durchführbar als auch durchsetzbar wurde. Anhaltspunkte, dass der BF seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen wäre, lagen nicht vor. Vielmehr wies der BF beginnend mit römisch 40 2024 eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf, konnte er am römisch 40 2026 im Bundesgebiet festgenommen werden und gestand er vor dem BVwG am 09.09.2025 ein, sich seit 2021 durchgehend in Österreich aufzuhalten.
Dass der BF im Rahmen seiner Festnahme am XXXX 2026 in einer ihm verständlichen Sprache über den Grund seiner Festnahme informiert und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, beruht auf den polizeilichen Aufzeichnungen vom XXXX 2026 (vgl. Anhalteprotokoll I und II und Sachverhaltsdarstellung vom XXXX 2026, AS 45ff, OZ 4) Diesen kann entnommen werden, dass der BF über den Grund der Festnahme belehrt und ihm ein entsprechendes Informationsblatt ausgefolgt wurde. Weder in der gegenständlichen Beschwerde (vgl. OZ 1) noch in der Stellungnahme des BF vom 16.04.2026 (vgl. OZ 12 und OZ 13) wurde Gegenteiliges behauptet. Unbeschadet dessen, gestand der BF vor dem BVwG am 09.09.2025 ein, dass er Deutsch, wenn auch „nicht gut“, spreche (vgl. AS 8, OZ 4; 2316497-1, VH-Protokoll S. 4, OZ 6) und wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF „fließend Deutsch“ spreche, sodass der Schluss zu ziehen wäre, dass der BF eine Belehrung allenfalls auch auf Deutsch hinreichend verstehen hätte können. Anhaltspunkte, dass eine dem BF verständliche Belehrung nicht erfolgt wäre, liegen sohin nicht vor, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass der – rechtfreundliche vertretene – BF eine unzureichende Belehrung unthematisiert gelassen hätte. Dass der BF im Rahmen seiner Festnahme am römisch 40 2026 in einer ihm verständlichen Sprache über den Grund seiner Festnahme informiert und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, beruht auf den polizeilichen Aufzeichnungen vom römisch 40 2026 vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei und Sachverhaltsdarstellung vom römisch 40 2026, AS 45ff, OZ 4) Diesen kann entnommen werden, dass der BF über den Grund der Festnahme belehrt und ihm ein entsprechendes Informationsblatt ausgefolgt wurde. Weder in der gegenständlichen Beschwerde vergleiche OZ 1) noch in der Stellungnahme des BF vom 16.04.2026 vergleiche OZ 12 und OZ 13) wurde Gegenteiliges behauptet. Unbeschadet dessen, gestand der BF vor dem BVwG am 09.09.2025 ein, dass er Deutsch, wenn auch „nicht gut“, spreche vergleiche AS 8, OZ 4; 2316497-1, VH-Protokoll S. 4, OZ 6) und wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF „fließend Deutsch“ spreche, sodass der Schluss zu ziehen wäre, dass der BF eine Belehrung allenfalls auch auf Deutsch hinreichend verstehen hätte können. Anhaltspunkte, dass eine dem BF verständliche Belehrung nicht erfolgt wäre, liegen sohin nicht vor, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass der – rechtfreundliche vertretene – BF eine unzureichende Belehrung unthematisiert gelassen hätte.
Der Gesundheitszustand des BF beruht auf dem Umstand, dass vom BF nichts Gegenteiliges behauptet wurde und dem Akt auch nichts dergleichen zu entnehmen war. Der BF gab vor dem BVwG am 09.09.2025 an gesund zu sein (vgl. AS 7f, OZ 4; 2316497-1, VH-Protokoll S. 3f, OZ 6) und kann den Berichten der Polizei vom XXXX 2026 nicht entnommen werden, dass der BF eine Erkrankung behauptet und/oder bei ihm eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes festgestellt habe werden können. (vgl. AS 45ff) Der BF schilderte zudem in der Beschwerdeschrift eigens, dass er von seiner in der Vergangenheit liegenden Drogensucht als geheilt gelte und brachte darüber hinaus keine im Festnahmezeitpunkt aktuelle Erkrankungen vor. In weiterer Folge wurde die Haftfähigkeit und Gesundheit des BF amtsärztlich festgestellt. (vgl. Anhalteprotokoll III vom 02.04.2026, OZ 16)Der Gesundheitszustand des BF beruht auf dem Umstand, dass vom BF nichts Gegenteiliges behauptet wurde und dem Akt auch nichts dergleichen zu entnehmen war. Der BF gab vor dem BVwG am 09.09.2025 an gesund zu sein vergleiche AS 7f, OZ 4; 2316497-1, VH-Protokoll S. 3f, OZ 6) und kann den Berichten der Polizei vom römisch 40 2026 nicht entnommen werden, dass der BF eine Erkrankung behauptet und/oder bei ihm eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes festgestellt habe werden können. vergleiche AS 45ff) Der BF schilderte zudem in der Beschwerdeschrift eigens, dass er von seiner in der Vergangenheit liegenden Drogensucht als geheilt gelte und brachte darüber hinaus keine im Festnahmezeitpunkt aktuelle Erkrankungen vor. In weiterer Folge wurde die Haftfähigkeit und Gesundheit des BF amtsärztlich festgestellt. vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei vom 02.04.2026, OZ 16)
Insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des BF in seinem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG betreffend sein Aufenthaltsverbot konnten im Festnahmezeitpunkt keine offenkundigen Abschiebehindernisse erkannt werden. So gab der BF an, im Herkunftsstaat mehrjährig die Schule besucht zu haben und ebendort in der Lage gewesen zu sein, sich als Maler und Spachtler seinen Unterhalt zu erwirtschaften. Ferner verfüge er im Herkunftsstaat über Miteigentum an einer Liegenschaft sowie nach wie vor über familiäre Bezugspunkte in Form eines Bruders, zweier Schwestern und zweier minderjähriger Kinder. Konkrete Probleme im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien wurden vom BF jedoch, auch in der gegenständlichen Beschwerde (vgl. OZ 1), nicht substantiiert behauptet. (vgl. AS 11ff; 2316497-1, VH-Protokoll S. 7ff, OZ 16) Die vom BF in seiner gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten familiären und privaten Bezugspunkte, sowie die Asthma-Erkrankung seiner Frau, fanden in der – im Internet frei abrufbaren – Entscheidung des BVwG vom 11.02.2026 bereits Berücksichtigung. (vgl. 2316497-1). Insofern der BF nunmehr vorbringt, seine Frau sei schwer erkrankt und bedürfe seiner Betreuung, ist festzuhalten, dass den vom BF in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigungen weder eine schwere Erkrankung, noch eine (dauerhafte) Pflegebedürftigkeit seiner Frau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entnommen werden konnte. Vielmehr kann dem – erst nach erfolgter Abschiebung des BF ausgestelltem –ärztlichen Befundbericht vom 08.04.2026 bloß entnommen werden, dass bei der Frau des BF vor zehn Jahren eine Carpaltunnelsyndrom-Operation an beiden Händen durchgeführt wurde („St.P CTS-OP bds. vor ca. 10 J“), sie an einem Carpaltunnelsyndrom an beiden Händen, rechts stärker ausgeprägt als links, leidet („Carpaltunnelsyndrom re > li.“), an beiden Handgelenken Schmerzen hat („HG Arthralgie bds.“), wegen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule/Oberer Rücken/Schultern mit einer injektionsbasierten Schmerztherapie behandelt wird („Cervicodorsalgie mit Paravertebralblockade bds.“) und eine Carpaltunnelsyndrom-Operation an beiden Händen am 25.06.2026 geplant sei und bis dahin eine schmerzadaptierte Therapie erfolge. Eine Arbeitsunfähigkeit, maßgebliche Einschränkung im Alltag und/oder Pflegebedürftigkeit wurde jedoch nicht attestiert. (vgl. OZ 13) Dem erkennenden Gericht erschließt sich zudem nicht, weshalb der BF betreffend seine Frau – insbesondere im Rahmen seiner Beschwerdeerhebung – keine medizinischen Unterlagen jüngeren Datums vorzulegen vermochte, zumal im Falle eines bereits am 02.04.2026 tatsächlich bekannten OP-Termins für den 25.06.2026 für seine Frau, es jedenfalls bereits Voruntersuchungen und dementsprechende Vorbefunde geben hätte, und diese in Vorlage gebracht werden hätten können müssen. Das vom BF am 02.04.2026 (einzige) vorgelegte Schreiben der Universitätsklinik XXXX vom 19.03.2026, enthält zudem weder einen Namen der/des Patienten/Patientin, noch Angaben zur Art der Operation, was letztlich eine Bezugnahme zur Frau des BF und zur Art der Operation nicht zulässt. (vgl. OZ 1) Insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des BF in seinem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG betreffend sein Aufenthaltsverbot konnten im Festnahmezeitpunkt keine offenkundigen Abschiebehindernisse erkannt werden. So gab der BF an, im Herkunftsstaat mehrjährig die Schule besucht zu haben und ebendort in der Lage gewesen zu sein, sich als Maler und Spachtler seinen Unterhalt zu erwirtschaften. Ferner verfüge er im Herkunftsstaat über Miteigentum an einer Liegenschaft sowie nach wie vor über familiäre Bezugspunkte in Form eines Bruders, zweier Schwestern und zweier minderjähriger Kinder. Konkrete Probleme im Falle seiner Rückkehr nach Nordmazedonien wurden vom BF jedoch, auch in der gegenständlichen Beschwerde vergleiche OZ 1), nicht substantiiert behauptet. vergleiche AS 11ff; 2316497-1, VH-Protokoll S. 7ff, OZ 16) Die vom BF in seiner gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten familiären und privaten Bezugspunkte, sowie die Asthma-Erkrankung seiner Frau, fanden in der – im Internet frei abrufbaren – Entscheidung des BVwG vom 11.02.2026 bereits Berücksichtigung. vergleiche 2316497-1). Insofern der BF nunmehr vorbringt, seine Frau sei schwer erkrankt und bedürfe seiner Betreuung, ist festzuhalten, dass den vom BF in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigungen weder eine schwere Erkrankung, noch eine (dauerhafte) Pflegebedürftigkeit seiner Frau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum entnommen werden konnte. Vielmehr kann dem – erst nach erfolgter Abschiebung des BF ausgestelltem –ärztlichen Befundbericht vom 08.04.2026 bloß entnommen werden, dass bei der Frau des BF vor zehn Jahren eine Carpaltunnelsyndrom-Operation an beiden Händen durchgeführt wurde („St.P CTS-OP bds. vor ca. 10 J“), sie an einem Carpaltunnelsyndrom an beiden Händen, rechts stärker ausgeprägt als links, leidet („Carpaltunnelsyndrom re > li.“), an beiden Handgelenken Schmerzen hat („HG Arthralgie bds.“), wegen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule/Oberer Rücken/Schultern mit einer injektionsbasierten Schmerztherapie behandelt wird („Cervicodorsalgie mit Paravertebralblockade bds.“) und eine Carpaltunnelsyndrom-Operation an beiden Händen am 25.06.2026 geplant sei und bis dahin eine schmerzadaptierte Therapie erfolge. Eine Arbeitsunfähigkeit, maßgebliche Einschränkung im Alltag und/oder Pflegebedürftigkeit wurde jedoch nicht attestiert. vergleiche OZ 13) Dem erkennenden Gericht erschließt sich zudem nicht, weshalb der BF betreffend seine Frau – insbesondere im Rahmen seiner Beschwerdeerhebung – keine medizinischen Unterlagen jüngeren Datums vorzulegen vermochte, zumal im Falle eines bereits am 02.04.2026 tatsächlich bekannten OP-Termins für den 25.06.2026 für seine Frau, es jedenfalls bereits Voruntersuchungen und dementsprechende Vorbefunde geben hätte, und diese in Vorlage gebracht werden hätten können müssen. Das vom BF am 02.04.2026 (einzige) vorgelegte Schreiben der Universitätsklinik römisch 40 vom 19.03.2026, enthält zudem weder einen Namen der/des Patienten/Patientin, noch Angaben zur Art der Operation, was letztlich eine Bezugnahme zur Frau des BF und zur Art der Operation nicht zulässt. vergleiche OZ 1)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):
Am 12.06.2026 erfolgte das Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, welches umfangreiche Änderungen einschlägiger fremdenrechtlicher Normen vorsieht.Am 12.06.2026 erfolgte das Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, welches umfangreiche Änderungen einschlägiger fremdenrechtlicher Normen vorsieht.
Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10).Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand vergleiche VwGH 25.06.2025, Ra 2024/03/0002, RS 10).
Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt (Festnahme am XXXX 2026, 20:40 Uhr), hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage zu erfolgen.Da es sich verfahrensgegenständlich somit um einen vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Sachverhalt handelt (Festnahme am römisch 40 2026, 20:40 Uhr), hat eine zeitraumbezogene Beurteilung zur damals geltenden Rechtslage zu erfolgen.
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet: 3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BFA-VG alt):Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BFA-VG alt):
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten
Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren
entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG alt lautet: Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-VG alt lautet:
„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener
Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
Der mit „Rechte des Festgenommenen“ titulierte § 41 BFA-VG alt lautet:Der mit „Rechte des Festgenommenen“ titulierte Paragraph 41, BFA-VG alt lautet:
„§ 41 (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.„§ 41 (1) Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“
Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:
„(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“
Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:
„(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a. zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
b. um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c. um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“
Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:
„Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“
Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:
„(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...]
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
[…]
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
[…]“
3.1.2. Die gegenständliche von der, zur beruflichen Vertretung berechtigten RV des BF, sohin einer rechtskundigen Person (Rechtsanwältin), verfasste Beschwerde vom 02.04.2026 richtet sich – deren konkreten Wortlaut entsprechend – zum einen gegen die verfahrensgegenständlich behandelte Festnahme des BF am XXXX 2026, sowie zum anderen explizit gegen die “Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft”. (vgl. GZ.: 2340483-2) 3.1.2. Die gegenständliche von der, zur beruflichen Vertretung berechtigten Regierungsvorlage des BF, sohin einer rechtskundigen Person (Rechtsanwältin), verfasste Beschwerde vom 02.04.2026 richtet sich – deren konkreten Wortlaut entsprechend – zum einen gegen die verfahrensgegenständlich behandelte Festnahme des BF am römisch 40 2026, sowie zum anderen explizit gegen die “Verhängung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft”. vergleiche GZ.: 2340483-2)
Die Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme eines Fremden sind gerichtlich gesondert nachprüfbar und bilden keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft. (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014) Die Festnahme und Anhaltung im Stande der Festnahme eines Fremden sind gerichtlich gesondert nachprüfbar und bilden keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft. vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014)
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG alt kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG alt) erlassen werden soll.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG alt) erlassen werden soll.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg.cit. besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg.cit. besteht.
Der BF wurde von Polizeibeamten am XXXX 2026 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG alt, in Vollziehung des vom BFA am 30.03.2026 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Polizeibeamten am römisch 40 2026 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt, in Vollziehung des vom BFA am 30.03.2026 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.
Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Festnahme (als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages) vor, weil gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret ein Aufenthaltsverbot, welches den BF zum Verlassen des Bundesgebietes und zur Nichtrückkehr innerhalb des festgelegten Zeitraums verpflichtete (vgl. VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022), vorlag und der dem BF eingeräumte Durchsetzungsaufschub bereits seit 13.03.2026 abgelaufen war, ohne das der BF seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Da die Frist des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 4 letzter Satz FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2016 (im Folgenden: FPG alt) erst mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt und – wie bereits wiederholt ausgeführt – der BF das Bundesgebiet seit Ausspruchs des besagten Aufenthaltsverbotes nicht verlassen hat, stand dieses nach wie vor in voller Geltung. Der – vom BF in seiner Beschwerde – aufgeworfene Umstand, dass aufgrund der Abweisung des Antrages des BF auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des VwGH vom 22.03.2026, die Frist zur Erhebung des außerordentlichen Rechtsmittels der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2026 im Zeitpunkt der Festnahme des BF noch nicht abgelaufen war, vermag an der Rechtskraft des besagten Erkenntnisses des BVwG nichts zu ändern. Vielmehr erwachsen Erkenntnisse des BVwG mit deren Erlassung/Zustellung in Rechtskraft, woran eine offene Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH und/oder VfGH nichts ändert. (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, RS 1) Zudem vermittelt die bloße Antragstellung auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts an sich kein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Vielmehr kommt einer solchen Dokumentation bloß deklaratorische Wirkung zu (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080) und werden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 NAG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Ne. 39/2026 (im Folgenden: NAG alt) ein Aufenthaltstitel und eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls ungültig, wenn ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird, womit der Fremde sein Recht auf Aufenthalt verliert. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Festnahme (als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages) vor, weil gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret ein Aufenthaltsverbot, welches den BF zum Verlassen des Bundesgebietes und zur Nichtrückkehr innerhalb des festgelegten Zeitraums verpflichtete vergleiche VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022), vorlag und der dem BF eingeräumte Durchsetzungsaufschub bereits seit 13.03.2026 abgelaufen war, ohne das der BF seiner Ausreisepflicht nachgekommen wäre. Da die Frist des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz 4, letzter Satz FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, (im Folgenden: FPG alt) erst mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt und – wie bereits wiederholt ausgeführt – der BF das Bundesgebiet seit Ausspruchs des besagten Aufenthaltsverbotes nicht verlassen hat, stand dieses nach wie vor in voller Geltung. Der – vom BF in seiner Beschwerde – aufgeworfene Umstand, dass aufgrund der Abweisung des Antrages des BF auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des VwGH vom 22.03.2026, die Frist zur Erhebung des außerordentlichen Rechtsmittels der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2026 im Zeitpunkt der Festnahme des BF noch nicht abgelaufen war, vermag an der Rechtskraft des besagten Erkenntnisses des BVwG nichts zu ändern. Vielmehr erwachsen Erkenntnisse des BVwG mit deren Erlassung/Zustellung in Rechtskraft, woran eine offene Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH und/oder VfGH nichts ändert. vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, RS 1) Zudem vermittelt die bloße Antragstellung auf Ausstellung einer Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts an sich kein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Vielmehr kommt einer solchen Dokumentation bloß deklaratorische Wirkung zu vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080) und werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Satz 1 NAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Ne. 39 aus 2026, (im Folgenden: NAG alt) ein Aufenthaltstitel und eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls ungültig, wenn ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird, womit der Fremde sein Recht auf Aufenthalt verliert.
Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.
Gegen den BF bestand eine rechtskräftige, durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und war der BF zur Ausreise verpflichtet, kam dieser Pflicht jedoch nicht nach, weshalb sich eine Abschiebung des BF gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG alt dem Grunde nach als zulässig erwies. Fener lagen im Zeitpunkt der Festnahme des BF keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig gewesen wäre. Das BFA konnte sohin sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und des Abschiebeauftrages als auch bei der Festnahme selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige, durchsetz- und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und war der BF zur Ausreise verpflichtet, kam dieser Pflicht jedoch nicht nach, weshalb sich eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG alt dem Grunde nach als zulässig erwies. Fener lagen im Zeitpunkt der Festnahme des BF keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien unzulässig gewesen wäre. Das BFA konnte sohin sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und des Abschiebeauftrages als auch bei der Festnahme selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen.
Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014).Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0014).
Dahingehend ist weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden.
Aus der Aktenlage ist zudem klar erkennbar, dass der BF hinsichtlich der Gründe der Festnahme belehrt und ihm das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde.
In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen betreffend die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet, vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass der BF durch die Festnahme in seinen subjektiven Rechten verletzt werde. Wie soeben ausgeführt, war es jedoch zulässig, einen auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG alt gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF in der Folge auf dessen Grundlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt festzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme an sich unverhältnismäßig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.In der Beschwerde wird kein substantiiertes Vorbringen betreffend die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit der Festnahme erstattet, vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass der BF durch die Festnahme in seinen subjektiven Rechten verletzt werde. Wie soeben ausgeführt, war es jedoch zulässig, einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG alt gestützten Festnahmeauftrag zu erlassen und den BF in der Folge auf dessen Grundlage gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt festzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festnahme an sich unverhältnismäßig war, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach das BFA bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision mit der Vorbereitung der Abschiebung und damit einhergehend mit der Festnahme des BF zuwarten hätte müssen, erweist sich als verfehlt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwachsen Entscheidungen des BVwG mit ihrer Erlassung in Rechtkraft, woran eine offene Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH nichts ändert. (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, RS 1) Das BFA war sohin nicht verpflichtet, nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs des BF, den Ablauf der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision abzuwarten, bevor es Maßnahmen zur Effektuierung der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme setzt. Das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, wonach das BFA bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision mit der Vorbereitung der Abschiebung und damit einhergehend mit der Festnahme des BF zuwarten hätte müssen, erweist sich als verfehlt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwachsen Entscheidungen des BVwG mit ihrer Erlassung in Rechtkraft, woran eine offene Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH nichts ändert. vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, RS 1) Das BFA war sohin nicht verpflichtet, nach Ablauf des Durchsetzungsaufschubs des BF, den Ablauf der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision abzuwarten, bevor es Maßnahmen zur Effektuierung der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme setzt.
Zum Vorbringen, wonach sich die Abschiebung des BF aufgrund seines in Österreich bestehendes Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK als unzulässig erwiesen hätte, ist – ergänzend zu den obigen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen – festzuhalten, dass entsprechend dem Wortlaut der Beschwerde Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens die Überprüfung der Festnahme ist, und gemäß der Judikatur des VwGH die Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen für die beabsichtige Anordnung zur Abschiebung erst nach der Festnahme, sohin im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft, zu erfolgen habe, weshalb dieses im Zusammenhang mit der Festnahme erstattete Vorbringen in der Beschwerdeschrift ins Leere geht. Unbeschadet dessen, führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit Wohlverhalten hat und der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert habe. (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003) Dies hat auch für den Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie zu gelten. (vgl. 23.03.2026, Ra 2025/20/0599) Ferner erachtet der VwGH, Suchtgifthandel – auch in unionsrechtlicher Hinsicht – als ein die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0418; 24.04.2012, 2011/23/0168) welchem eine hohe Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl. 12.10.2010, 2010/21/0335). Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot schon aufgrund seiner mit erfolgter Verbüßung der Freiheitsstrafe eingetretenen Rehabilitation/Resozialisation und seiner erfolgreichen Absolvierung einer Therapie zu beheben sei, ist ihm zum einen die zuvor zitierte Judikatur des VwGH, und zum anderen entgegenzuhalten, dass der zwischen der Entscheidung des BVwG und erfolgten Verhaftung des BF gelegene Zeitraum von 1 ½ Monaten sich als viel zu kurz erwiesen hat, um allein daraus auf einen Wegfall der dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Gefährlichkeit, und/oder – wie oben bereits ausgeführt wurde – auf eine maßgebliche Änderung der privaten- und familiären Verhältnisse, und damit auf die nunmehrige Unzulässigkeit der Abschiebung des BF schließen zu können. Zum Vorbringen, wonach sich die Abschiebung des BF aufgrund seines in Österreich bestehendes Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK als unzulässig erwiesen hätte, ist – ergänzend zu den obigen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen – festzuhalten, dass entsprechend dem Wortlaut der Beschwerde Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens die Überprüfung der Festnahme ist, und gemäß der Judikatur des VwGH die Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen für die beabsichtige Anordnung zur Abschiebung erst nach der Festnahme, sohin im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft, zu erfolgen habe, weshalb dieses im Zusammenhang mit der Festnahme erstattete Vorbringen in der Beschwerdeschrift ins Leere geht. Unbeschadet dessen, führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit Wohlverhalten hat und der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert habe. vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003) Dies hat auch für den Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie zu gelten. vergleiche 23.03.2026, Ra 2025/20/0599) Ferner erachtet der VwGH, Suchtgifthandel – auch in unionsrechtlicher Hinsicht – als ein die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend beeinträchtigendes Fehlverhalten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0418; 24.04.2012, 2011/23/0168) welchem eine hohe Wiederholungsgefahr innewohnt vergleiche 12.10.2010, 2010/21/0335). Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot schon aufgrund seiner mit erfolgter Verbüßung der Freiheitsstrafe eingetretenen Rehabilitation/Resozialisation und seiner erfolgreichen Absolvierung einer Therapie zu beheben sei, ist ihm zum einen die zuvor zitierte Judikatur des VwGH, und zum anderen entgegenzuhalten, dass der zwischen der Entscheidung des BVwG und erfolgten Verhaftung des BF gelegene Zeitraum von 1 ½ Monaten sich als viel zu kurz erwiesen hat, um allein daraus auf einen Wegfall der dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden Gefährlichkeit, und/oder – wie oben bereits ausgeführt wurde – auf eine maßgebliche Änderung der privaten- und familiären Verhältnisse, und damit auf die nunmehrige Unzulässigkeit der Abschiebung des BF schließen zu können.
Die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am XXXX 2026 war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 3 Z 3 iVm 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG alt als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am römisch 40 2026 war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG alt als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenersatz):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):
3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 lautet:3.2.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]“
3.2.2. Sowohl das BFA als auch der BF beantragten den Ersatz der Kosten.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher antragsgemäß – in Ermangelung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 für (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher antragsgemäß – in Ermangelung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 für (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.
Dem BF als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz.
3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war, substantiierte Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückblickend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten, einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Aufenthaltsverbot Ausreiseverpflichtung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2340483.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026