TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/2 W293 2242225-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2026
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Entscheidungsdatum

02.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §113 Abs5
GehG §12
GehG §169f
GehG §169g
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 113 gültig von 11.11.2014 bis 11.02.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
  2. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 10.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GehG § 113 gültig von 31.08.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  4. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  5. GehG § 113 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  7. GehG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. GehG § 113 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 113 gültig von 01.09.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  10. GehG § 113 gültig von 10.08.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 113 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  14. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 113 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  17. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 113 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  23. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  24. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 113 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  27. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  28. GehG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  30. GehG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 169g gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169g gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 169g gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


,

W293 2242225-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch NENNING & TOCKNER Rechtsanwälte, Stelzhamerstraße 6, 4400 Steyr, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch NENNING & TOCKNER Rechtsanwälte, Stelzhamerstraße 6, 4400 Steyr, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat:

„1. Gemäß § 169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.289,3334 Tagen festgesetzt.“ „1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.289,3334 Tagen festgesetzt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls auf Nachzahlung von Bezügen.

2. Mit Bescheid vom 12.06.2015, Zl. XXXX , wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zurück.2. Mit Bescheid vom 12.06.2015, Zl. römisch 40 , wies die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zurück.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid vom 12.06.2015 nach vorheriger Aussetzung des Verfahrens mit Erkenntnis vom 10.11.2016, W122 2112994-1/4E, ersatzlos auf.

5. Mit Schreiben vom 26.05.2020 übermittelte die belangte Behörde in der Folge dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 3 GehG. Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.5. Mit Schreiben vom 26.05.2020 übermittelte die belangte Behörde in der Folge dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG. Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab.

6. Mit Bescheid vom 02.03.2021, Zl. XXXX , setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG fest und bestimmte den für die Verjährung des Anspruchs maßgeblichen Zeitpunkt.6. Mit Bescheid vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG fest und bestimmte den für die Verjährung des Anspruchs maßgeblichen Zeitpunkt.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.04.2021, einlangend im Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2021, vorgelegt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2021, ZI. W259 2242225-1/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Mit Urteil des EuGH vom 20.04.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, antwortete dieser auf die vom VwGH gestellten Fragen, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde.

12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied dieser in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das letztgenannte EuGH-Urteil, dass die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen habe.

13. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde die belangte Behörde daher mit Schreiben vom 03.08.2023 aufgefordert, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen drei Wochen anzuführen.

14. Mit am 23.08.2023 eingelangtem Schriftsatz brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 20.09.2023 Stellung.

15. Mit BGBl I 137/2023 änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.15. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169 g GehG, wobei die Novelle mit 16.11.2023 in Kraft trat.

16. Mit Beschluss vom 22.12.2023, W293 2242225-1/10E, wurde der Bescheid vom 02.03.2021, Zl. XXXX , in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.16. Mit Beschluss vom 22.12.2023, W293 2242225-1/10E, wurde der Bescheid vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , in Erledigung der Beschwerde aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.08.2024 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.327,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1). Gemäß § 169f Abs. 6b GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2). 17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.08.2024 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 12.327,3334 Tagen fest (Spruchpunkt 1). Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG wurde festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2).

18. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Neuregelung für die Anrechnung sonstiger Zeiten gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86 % stelle eine Ungleichbehandlung auf unionsrechtlicher Ebene dar. Der EuGH habe bereits in mehreren Urteilen festgestellt, dass jegliche Diskriminierung hinsichtlich der Anrechnung sonstiger Zeiten unzulässig und eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung darstelle (vgl. EuGH 18.06.2009, C-88/08; 11.11.2014, C-530/13; 18.01.2015, C-417/13). Zur Berechnung des Vorrückungsstichtages seien die zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen unter Anwendungsvorrang des Unionsrechts anzuwenden. Im Sinne der Gleichbehandlung habe die Anwendung der ursprünglichen Rechtslage unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht auch in diesem Fall zu erfolgen, sodass die voranzusetzenden Zeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 5 Monaten und 5 Tagen zur Gänze anzurechnen seien. 18. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Neuregelung für die Anrechnung sonstiger Zeiten gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86 % stelle eine Ungleichbehandlung auf unionsrechtlicher Ebene dar. Der EuGH habe bereits in mehreren Urteilen festgestellt, dass jegliche Diskriminierung hinsichtlich der Anrechnung sonstiger Zeiten unzulässig und eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung darstelle vergleiche EuGH 18.06.2009, C-88/08; 11.11.2014, C-530/13; 18.01.2015, C-417/13). Zur Berechnung des Vorrückungsstichtages seien die zum Antragszeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen unter Anwendungsvorrang des Unionsrechts anzuwenden. Im Sinne der Gleichbehandlung habe die Anwendung der ursprünglichen Rechtslage unter Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht auch in diesem Fall zu erfolgen, sodass die voranzusetzenden Zeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 5 Monaten und 5 Tagen zur Gänze anzurechnen seien.

19. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt, einlangend am 31.01.2025, vor.

20. Mit Beschluss vom 07.05.2025, W293 2242225-2/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in den zu den Zahlen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren aus.

21. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 25/2025, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f f. GehG.21. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber neuerlich die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG.

22. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042, wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2026 zugestellt.

23. Mit Parteiengehör vom 02.03.2026 wurden dem Beschwerdeführer diese Entscheidungen zur Kenntnis gebracht.

24. Mit Schreiben vom 21.05.2026 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die belangte Behörde wurde ersucht, vorab die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers anhand der nunmehr aktuellen Rechtslage neu zu berechnen.

25. Mit Aktenvorlage vom 27.05.2026 legte die belangte Behörde die entsprechenden Berechnungen vor und teilte mit, dass an der mündlichen Verhandlung aus ressourcentechnischen Gründen kein Vertreter der belangten Behörde teilnehmen könne. Die Aktenvorlage wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.

26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ausführlich besprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX 2022 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuvor war er als Exekutivbediensteter bei der Landespolizeidirektion XXXX tätig.1.1. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 2022 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuvor war er als Exekutivbediensteter bei der Landespolizeidirektion römisch 40 tätig.

Er wurde am XXXX geboren und trat am 01.04.1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.Er wurde am römisch 40 geboren und trat am 01.04.1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein.

1.2. Mit Bescheid vom 31.03.1982, Zl. XXXX , wurde der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 03.07.1980 festgesetzt.1.2. Mit Bescheid vom 31.03.1982, Zl. römisch 40 , wurde der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten mit 03.07.1980 festgesetzt.

1.3. In der Zeit nach dem 30. Juni des Jahres, in dem der Beschwerdeführer die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert hat (01.07.1976) bis zum Tag vor seinem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (31.03.1982) weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:

Beginn

Ende

Berücksichtigung gemäß § 12 GehG idF BGBl I 96/2007Berücksichtigung gemäß Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2007,

Tage

01.07.1976

31.03.1980

sonstige Zeiten

1.370

(3J,9M)

01.04.1980

30.11.1980

Präsenzdienst (§ 12 Abs. 2 Z 2)Präsenzdienst (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,)

244

(8M)

01.12.1980

31.03.1982

sonstige Zeiten

486

(1J, 4M)

Die zu 100 % anrechenbaren Zeiten machen 244 Tage (8 Monate) aus. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungekürzt) 1.856 Tage (5 Jahre, 29 Tage).

1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG idF der Dienstrechtsnovelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 11.923,3334 Tage (32 Jahre, 8 Monate, 1 Tag).1.4. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2015 zum Ablauf des 28.02.2015 auf 11.923,3334 Tage (32 Jahre, 8 Monate, 1 Tag).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt sowie aus der im Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Berechnung, die mit dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung näher besprochen wurde. Es wurden die einzelnen, in Punkt 1.3. angeführten Zeiträume mit dem Beschwerdeführer näher besprochen und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiten gehandelt hat (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.). Dadurch konnte vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, wie die einzelnen Zeiten zu klassifizieren sind. Insbesondere konnte anhand der Angaben des Beschwerdeführers verifiziert werden, dass die als sonstige Zeiten angeführten Zeiträume nicht aufgrund eines anderen Tatbestands ggf. zur Gänze anzurechnen wären (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt sowie aus der im Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Berechnung, die mit dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung näher besprochen wurde. Es wurden die einzelnen, in Punkt 1.3. angeführten Zeiträume mit dem Beschwerdeführer näher besprochen und abgeklärt, um welche Tätigkeiten es sich in den jeweiligen Zeiten gehandelt hat (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.). Dadurch konnte vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, wie die einzelnen Zeiten zu klassifizieren sind. Insbesondere konnte anhand der Angaben des Beschwerdeführers verifiziert werden, dass die als sonstige Zeiten angeführten Zeiträume nicht aufgrund eines anderen Tatbestands ggf. zur Gänze anzurechnen wären vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit jener der Behörde abgeglichen. Beide Berechnungen kommen zum selben Ergebnis. Gegen die Berechnung wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen erhoben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).In der mündlichen Verhandlung wurde zudem die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Berechnung mit jener der Behörde abgeglichen. Beide Berechnungen kommen zum selben Ergebnis. Gegen die Berechnung wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen erhoben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A)

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Absatz 3, erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Absatz 4, durch Feststellung

1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und

2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Ziffer eins, erreicht wurde.

Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Ziffer eins und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und1. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.2. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.

(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.(6a) Wenn sich nach Absatz 6, für den Überleitungsmonat nach Paragraph 169 c, Absatz 2, rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach Paragraph 169 c, Absatz 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 3, bleibt davon unberührt.

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.

Vergleichsstichtag

§ 169g (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.Paragraph 169 g, (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.

§ 113 GehG idF BGBI I 176/2004 legt auszugsweise Folgendes fest:Paragraph 113, GehG in der Fassung BGBI römisch eins 176 aus 2004, legt auszugsweise Folgendes fest:

„Vorrückungsstichtag

§ 113 (1) – (4) […]Paragraph 113, (1) – (4) […]

(5) Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,

(6) – (9) […]“

§ 12 GehG in der – nach § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 anzuwendenden – Fassung BGBl I 87/2001 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, GehG in der – nach Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004, anzuwendenden – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2001, lautet auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12 (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;

[….]

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit BGBl I 137/2023 geschaffene Bundesrechtslage, welche in § 169f Abs. 4 GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). 3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich umfassend mit den Regelungen zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters befasst. So hat er insbesondere ausgesprochen, dass in Bezug auf die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Bundesrechtslage, welche in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 anordnet, keine Bedenken im Lichte des Unionsrechts bestehen. Dass es durch diese Regelung zu einer Diskriminierung aus Gründen des Alters kommt, ist nicht ersichtlich (siehe insb. VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010; 18.12.2025, Ro 2025/12/0006).

Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit BGBl I 137/2023 geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit BGBl I 137/2023 geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).Zur Regelung, wonach sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags in jedem Fall umfangmäßig mit 42,86 % zu begrenzen sind und allenfalls – wenn der Beamte ab dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist – auch hinsichtlich des Ausmaßes auf drei Jahre und sechs Monate, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Einschränkung in Bezug auf Umfang und ggf. Ausmaß (für nicht zur Gänze voranzustellende sonstige Zeiten) unterschiedslos unabhängig davon gilt, ob diese Zeiten vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass ein Beamter durch die in Rede stehende Regelung, mit der eine Anrechenbarkeit sonstiger, nicht zur Gänze voranzustellender Zeiten unabhängig davon, wann er diese zurückgelegt hatte, normiert wird, aus Gründen des Alters diskriminiert wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im zuvor geltenden (diskriminierenden) Regelungsregime – im Gegensatz zur nunmehr geltenden umfangmäßigen Einschränkung auf 42,86 % – eine Anrechnung sonstiger Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen sind, im Umfang von 50 % vorgesehen war. Durch das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffene Regelungsregime kommt es nicht zu einer der Regelung über den „Pauschalabzug“ vergleichbaren neutralisierenden Wirkung im Hinblick auf seine – gegenüber dem früheren diskriminierenden Regelungsregime – zusätzlich beachtlichen Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Ob es aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, geschaffenen Regelungsregimes zur zusätzlichen Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten kommt, ist nämlich lediglich davon abhängig, ob der betreffende Beamte insgesamt mehr als drei Jahre und sechs Monate solcher Zeiten aufweist, und damit bereits die Maximalgrenze der Anrechenbarkeit erreicht hat. Dass es grundsätzlich unionsrechtswidrig wäre, die Anrechenbarkeit sonstiger Zeiten zu beschränken, ist nicht erkennbar (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0006). Dass eine rückwirkende Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unionsrechtswidrig wäre, ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zu sehen (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0007 mit Verweis auf EuGH 14.03.2018, C-482/16, Stollwitzer). Es ist im Übrigen auch nicht zu sehen, dass es unionsrechtswidrig wäre, als sonstige, nicht zur Gänze voranzustellende Zeiten lediglich solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Absolvierung der Schulpflicht (sohin nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde) zurückgelegt wurden (VwGH 18.12.2025, Ro 2025/12/0010).

Handelt es sich – so wie gegenständlich – um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 169f GehG als ein „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängiges Verfahren“ zu qualifizieren ist, welches „die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags […] als Hauptfrage zum Gegenstand“ hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheiten unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. § 169f Abs. 3 GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten „anhängigen“ Verfahren „eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treffen der Novelle BGBl I 137/2023 nichts geändert (VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034).Handelt es sich – so wie gegenständlich – um ein Verfahren, das nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 169 f, GehG als ein „am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängiges Verfahren“ zu qualifizieren ist, welches „die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags […] als Hauptfrage zum Gegenstand“ hat, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über diese Verwaltungsangelegenheiten unter Anwendung der dafür in Paragraph 169 f, GehG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen. Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG ordnet an, dass in den in dieser Vorschrift genannten „anhängigen“ Verfahren „eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Daran hat sich auch durch das In-Kraft-Treffen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, nichts geändert (VwGH 14.01.2026, Ro 2024/12/0034).

Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurde (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.Der EuGH hat sich im Übrigen zwischenzeitig im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auch mit einer Regelung über die Vergütung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt, konkret mit den vergleichbaren Regelungen für Wiener Gemeindebedienstete, die in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 20.03.2023, C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, erlassen wurde (EuGH 05.03.2026, C-757/24, SG gegen Gemeinde Wien). Der EuGH erkannte für Recht, dass die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die Einstufung auf der Grundlage des Besoldungsdienstalters erfolgt, wenn das Besoldungsdienstalter, um eine bestehende Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, so ermittelt wird, dass bestimmte vor der Einstellung und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte anrechenbare Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern dieses Höchstausmaß unabhängig vom Alter gilt, in dem die Berufserfahrung erworben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von §§ 169f f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103/2025, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 169f bzw. § 169g Abs. 4 GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562/2022; 20.638/2023, 20.644/2023). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in mehreren Verfahren mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von Paragraphen 169 f, f. GehG befasst und die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden abgelehnt. Im Beschluss vom 17.06.2025, E 1103 aus 2025,, betreffend eine Beschwerde (zu BVwG 11.03.2025, W213 2237805-2) hinsichtlich einer vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von Paragraph 169 f, bzw. Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG, in der u.a. die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt wurde, verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamt:innen ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (mwN; u.a. hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten auf VfSlg. 20.562 aus 2022,; 20.638 aus 2023,, 20.644 aus 2023,). Auch mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16.09.2023, E 2218/2024-6, wurde die Behandlung einer Beschwerde zu einem gleichgelagerten Verfahren (BVwG 29.04.2024, W213 2290399-1) unter Hinweis auf den verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum im Beamtendienstrecht abgelehnt.

3.4. Da das Verfahren des Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, konkret am 08.07.2019, noch anhängig war, ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen (vgl. § 169f Abs. 3 GehG). 3.4. Da das Verfahren des Beschwerdeführer am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, konkret am 08.07.2019, noch anhängig war, ist die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführen vergleiche Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG).

Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 03.07.1980. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß § 169f Abs. 4 GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß § 169g Abs. 1 GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß § 169f Abs. 4 GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.Der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ist der 03.07.1980. Dieser Vorrückungsstichtag ist gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen. Der Vergleichsstichtag wird gemäß Paragraph 169 g, Absatz eins, GehG dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 leg. cit. dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Sodann ist der Anfangstermin, der sich gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen.

Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag ergibt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern.

Die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten betragen im Fall des Beschwerdeführers, wie oben angeführt, 244 Tage. Die Summe der zu berücksichtigenden sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.856 Tage.

§ 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl I 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen § 169g Abs. 3 GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 1.856 Tage an sonstigen Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 795,4816 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tage ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellender Zeiten im Ausmaß von insgesamt 1.039,4816 Tage, gerundet 1.040 Tage. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit 27.05.1979.Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, GehG über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Früher waren derartige sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen Zeiten des Beschwerdeführers sind demnach unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen, gemäß dem aktuellen Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG nunmehr jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist 1.856 Tage an sonstigen Zeiten auf, die nach Anwendung dieser Kürzung mit 795,4816 Tagen als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Somit ergibt sich für die Ermittlung des Vergleichsstichtags aufgrund der hinzuzurechnenden Tage ein Gesamtausmaß von dem Tag der Anstellung voranzustellender Zeiten im Ausmaß von insgesamt 1.039,4816 Tage, gerundet 1.040 Tage. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag mit 27.05.1979.

Nach § 169f Abs. 4 Z 2 GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04 bis 30.09. der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtags mit 01.07.1980 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtags mit 01.07.1979 ergibt. Der Zeitraum zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.07.1979) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.07.1980) beträgt somit 366 Tage (§ 169f Abs. 4 leg. cit.). Das nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG bemessene Besoldungsdienstalter 11.923,3334 Tagen ist daher um 366 Tage (1980 war ein Schaltjahr) zu erhöhen und ist nunmehr mit 12.289,3334 Tagen festzusetzen.Nach Paragraph 169 f, Absatz 4, Ziffer 2, GehG ist der Anfangstermin für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag vom 01.01. bis 31.03. der 01.01. desselben Kalenderjahres, von 01.04 bis 30.09. der 01.07. desselben Kalenderjahres und von 01.10. bis 31.12. der 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres, woraus sich der Anfangstermin des Vorrückungsstichtags mit 01.07.1980 und der Anfangstermin des Vergleichsstichtags mit 01.07.1979 ergibt. Der Zeitraum zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtags (01.07.1979) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtags (01.07.1980) beträgt somit 366 Tage (Paragraph 169 f, Absatz 4, leg. cit.). Das nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG bemessene Besoldungsdienstalter 11.923,3334 Tagen ist daher um 366 Tage (1980 war ein Schaltjahr) zu erhöhen und ist nunmehr mit 12.289,3334 Tagen festzusetzen.

3.5. Grundsätzlich sieht § 169f Abs. 6b GehG vor, dass auch das Datum festzustellen ist, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Abs. 6 leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Dies wurde von der belangten Behörde auch in Spruchpunkt 2 getan. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch ausschließlich gegen Spruchpunkt 1, sodass Spruchpunkt 2 nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.3.5. Grundsätzlich sieht Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG vor, dass auch das Datum festzustellen ist, ab dem der Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, der sich aus der rückwirkenden Anwendung des Absatz 6, leg. cit. ergibt, nicht verjährt ist. Dies wurde von der belangten Behörde auch in Spruchpunkt 2 getan. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch ausschließlich gegen Spruchpunkt 1, sodass Spruchpunkt 2 nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

3.6. Sofern der Beschwerdeführer eine Neuberechnung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung von Unionsrecht iSd EuGH-Urteile beantragte, dies ohne Anwendung der geltenden Novellen des GehG, ist auszuführen, dass sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sind, die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltenden Sach- und Rechtslage anzuwenden. Nur solche Gesetze, die dem Unionsrecht widersprechen, haben unangewandt zu bleiben. Das ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, weil die aktuelle Rechtslage – wie den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen ist – nicht unionsrechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf den oben angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2026, Ro 2024/12/0034, zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht auch bei bereits lange anhängigen Verfahren (im konkreten Fall handelte es sich um ein durch einen Antrag im Jahr 2015 eingeleitetes Verfahren) das Verfahren unter Anwendung der dafür in § 169f GehG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen hat.3.6. Sofern der Beschwerdeführer eine Neuberechnung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung von Unionsrecht iSd EuGH-Urteile beantragte, dies ohne Anwendung der geltenden Novellen des GehG, ist auszuführen, dass sowohl die Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sind, die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltenden Sach- und Rechtslage anzuwenden. Nur solche Gesetze, die dem Unionsrecht widersprechen, haben unangewandt zu bleiben. Das ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, weil die aktuelle Rechtslage – wie den oben angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen zu entnehmen ist – nicht unionsrechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf den oben angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2026, Ro 2024/12/0034, zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht auch bei bereits lange anhängigen Verfahren (im konkreten Fall handelte es sich um ein durch einen Antrag im Jahr 2015 eingeleitetes Verfahren) das Verfahren unter Anwendung der dafür in Paragraph 169 f, GehG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung vorgesehenen Bestimmungen zu erledigen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich umfassend zu §§ 169f f. GehG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, erst kürzlich umfassend zu Paragraphen 169 f, f. GehG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2242225.2.00

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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