Entscheidungsdatum
02.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W170 2345108-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.05.2026, Zl. 591113/17/ZD/0526, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.05.2026, Zl. 591113/17/ZD/0526, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 ZDG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss oder der Beendigung der universitären Ausbildung zum Medizinalberuf des Arztes an der Universität Bern (Schweiz), längstens jedoch bis zum 15.09.2032, aufgeschoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss oder der Beendigung der universitären Ausbildung zum Medizinalberuf des Arztes an der Universität Bern (Schweiz), längstens jedoch bis zum 15.09.2032, aufgeschoben.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 09.04.2026 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 09.04.2026 festgestellt.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist seit 09.04.2026 zivildienstpflichtig, seine Tauglichkeit wurde mit 09.04.2026 festgestellt.
1.2. Am 01.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis Jänner 2030, da er seit September 2023 Medizin an der Universität Bern studiere und die voraussichtliche Studiendauer 6 Jahre betrage.
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 12.05.2026, Zl. 591113/17/ZD/0526, wurde dem Beschwerdeführer der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund des Bachelorstudiums der Humanmedizin längstens bis 30.06.2026 aufgeschoben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2026 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 01.06.2026 rechtzeitig erhobene Beschwerde, wonach das Humanmedizinstudium an der Universität Bern sich nach Maßgabe der Bolognareform formal in Bachelor und Masterstudium teilt diese Unterteilung jedoch rein administrativer Natur sei und es sich inhaltlich um eine einheitliche Ausbildung handelt.
1.3. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2023/2024 das Studium der Humanmedizin an der Universität Bern. Er schließt im Sommer 2026 das Bachelorstudium Medizin ab und beginnt direkt im Anschluss nach den Semesterferien Mitte September 2026 das Masterstudium. 1.3. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2023 aus 2024, das Studium der Humanmedizin an der Universität Bern. Er schließt im Sommer 2026 das Bachelorstudium Medizin ab und beginnt direkt im Anschluss nach den Semesterferien Mitte September 2026 das Masterstudium.
Eine Beurlaubung zwischen Bachelorabschluss und Aufnahme eines Masterstudiums ist nicht möglich. Der Bachelorabschluss der Humanmedizin vermittelt allein keine Berufszulassung. Die selbstständige Berufsausübung als Ärztin bzw. Arzt ist erst nach Abschluss des gesamten sechsjährigen Studiums sowie dem Bestehen der Eidgenössischen Prüfung Humanmedizin gemäß Medizinalberufegesetz möglich.
1.4. Das Studium der Humanmedizin an der Universität Bern dauert 6 Jahre und ist in ein dreijähriges Bachelorstudium und ein dreijähriges Masterstudium unterteilt. Der Bachelorabschluss berechtigt zur Zulassung ins Masterstudium. Der Übertritt vom Bachelorstudiengang in den Masterstudiengang erfolgt nahtlos.
1.5. Das (Schweizer) Bundesgesetz über die die Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) regelt laut Art. 1 des Gesetzes die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen, die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen, und die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge.1.5. Das (Schweizer) Bundesgesetz über die die Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) regelt laut Artikel eins, des Gesetzes die Anforderungen, welche die universitäre Aus- und die berufliche Weiterbildung erfüllen müssen, die Voraussetzungen für das Erlangen eines eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels in den universitären Medizinalberufen, und die periodische Akkreditierung der Studien- und Weiterbildungsgänge.
Gemäß Art. 2 Z 1 lit a MedBG gelten Ärztinnen und Ärzte als universitäre Medizinalberufe. Gemäß Artikel 2, Ziffer eins, Litera a, MedBG gelten Ärztinnen und Ärzte als universitäre Medizinalberufe.
Nach Art. 3 Z. 2 MedBG vermittelt die universitäre Ausbildung die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf. Nach Art 12 Z 1 lit b MedBG ist das Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten Studiengangs Voraussetzung für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung. Gemäß Art. 14 MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. Das MedBG kennt keine Unterteilung in Bachlor- und Masterstudium. Nach Artikel 3, Ziffer 2, MedBG vermittelt die universitäre Ausbildung die Grundlagen zur Berufsausübung im betreffenden Medizinalberuf. Nach Artikel 12, Ziffer eins, Litera b, MedBG ist das Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten Studiengangs Voraussetzung für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung. Gemäß Artikel 14, MedBG wird die universitäre Ausbildung mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen. Das MedBG kennt keine Unterteilung in Bachlor- und Masterstudium.
Der Schweizer Akkreditierungsrat hat am 12.12.2025 für sieben Jahre den Studiengang Humanmedizin der Universität Bern (unter Auflagen) nach HFKG (Hochschulförderungs- und Koordinierungsgesetz) und MedBG akkreditiert. Auch hier findet sich keine Trennung von Bachelor- und Masterstudium, sondern erfolgt die Akkreditierung für den „Studiengang Humanmedizin” als Ganzes.
1.6. An der Medizinischen Universität Wien dauert das Diplomstudium Humanmedizin 12 Semester und ist in drei Studienabschnitte gegliedert, es dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen.
1.7. Der Beschwerdeführer schreibt derzeit seine Masterarbeit bei PD Dr. med. XXXX . Er hat bereits mehrere verbindlich Zusagen für die im Rahmen des Masterstudiums zu absolvierenden klinisch-praktischen Ausbildungsteile, darunter eine Praktikumsstelle am XXXX im Juni 2028, eine Unterassistent*innen-Stelle am XXXX vom 04.09.2028 bis 29.10.2028, eine Praktikumsstelle an der XXXX vom 01.02.2029 bis 28.02.2029, eine Praktikumsstelle am XXXX vom 01.07.2028 bis 31.07.2028 sowie eine Praktikumsstelle in der Hausarztpraxis von Dr. med. XXXX vom 01.05.2028 bis 31.05.2028. 1.7. Der Beschwerdeführer schreibt derzeit seine Masterarbeit bei PD Dr. med. römisch 40 . Er hat bereits mehrere verbindlich Zusagen für die im Rahmen des Masterstudiums zu absolvierenden klinisch-praktischen Ausbildungsteile, darunter eine Praktikumsstelle am römisch 40 im Juni 2028, eine Unterassistent*innen-Stelle am römisch 40 vom 04.09.2028 bis 29.10.2028, eine Praktikumsstelle an der römisch 40 vom 01.02.2029 bis 28.02.2029, eine Praktikumsstelle am römisch 40 vom 01.07.2028 bis 31.07.2028 sowie eine Praktikumsstelle in der Hausarztpraxis von Dr. med. römisch 40 vom 01.05.2028 bis 31.05.2028.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung zu 1.3. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den übermittelten Dokumenten sowie der Bestätigung des Studiendekanats vom 26.05.2026.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der mit Beschwerde vorgelegten „Kurzinformation über das Curriculum Humanmedizin an der Universität Bern” (S. 3 und 5).
2.4. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus dem (Schweizer) Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) und der Verfügung des Akkreditierungsrates „Programmakkreditierung des Studiengangs Humanmedizin der Universität Bern“ vom 12.12.2025.
2.5. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus dem Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien vom Oktober 2025.
2.6. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub seines ordentlichen Zivildienstes bis Jänner 2030 zum Abschluss des Studiums der Humanmedizin mit voraussichtlicher Studiendauer von sechs Jahren. Mit angefochtenem Bescheid wurde ihm der Aufschub bis 30.06.2026 für das Bachelorstudium der Humanmedizin gewährt.
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt eine von der belangten Behörde vorgenommene Feststellung (Ausschluss für die Dauer des Bachelorstudiums) die Abweisung des Feststellungsantrages bezüglich des Masterstudiums („untrennbar“) in sich (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/11/0177).
Selbiges muss bei dem hier gegenständlichen Antrag auf Aufschub für die Dauer des Humanmedizinstudiums von sechs Jahren (d.h. für Bachelor- und Masterstudium) gelten. Die Zuerkennung des Aufschubs für die Dauer des Bachelorstudiums Humanmedizin trägt daher „untrennbar“ die Abweisung des Aufschubs für die Dauer des Masterstudiums Humanmedizin in sich.
3.2. Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.3.2. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
§ 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er sich unstrittigerweise zum 01.01.2026 bereits im Bachelorstudium Humanmedizin befand, das daran anschließende Masterstudium hatte er noch nicht begonnen. Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er sich unstrittigerweise zum 01.01.2026 bereits im Bachelorstudium Humanmedizin befand, das daran anschließende Masterstudium hatte er noch nicht begonnen.
Der Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG ist bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung zu gewähren, es stellt sich daher die Frage zu welchem Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer „begonnene Ausbildung“ als abgeschlossen gilt. Ob dem Beschwerdeführer der Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG nur für die Dauer des Bachelorstudiums „Humanmedizin“ zu gewähren ist oder ob der Aufschub auch für die Dauer des Masterstudiums „Humanmedizin“ besteht, hängt davon ab, ob der Begriff der „begonnenen Ausbildung“ im Sinn des § § 14 Abs. 1 ZDG nur das Bachelorstudium umfasst, in dem sich der Beschwerdeführer aktuell befindet, oder ob auch das anschließendes Masterstudium als Teil der durch das Bachelorstudium begonnenen Ausbildung zu verstehen ist.Der Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung zu gewähren, es stellt sich daher die Frage zu welchem Zeitpunkt die vom Beschwerdeführer „begonnene Ausbildung“ als abgeschlossen gilt. Ob dem Beschwerdeführer der Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nur für die Dauer des Bachelorstudiums „Humanmedizin“ zu gewähren ist oder ob der Aufschub auch für die Dauer des Masterstudiums „Humanmedizin“ besteht, hängt davon ab, ob der Begriff der „begonnenen Ausbildung“ im Sinn des Paragraph Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nur das Bachelorstudium umfasst, in dem sich der Beschwerdeführer aktuell befindet, oder ob auch das anschließendes Masterstudium als Teil der durch das Bachelorstudium begonnenen Ausbildung zu verstehen ist.
3.3. Wie festgestellt ist der Studiengang Humanmedizin nach MedBG akkreditiert und stellt somit die universitäre Ausbildung dar, welche die Grundlagen zur Berufsausübung Medizinalberuf Arzt bzw. Ärztin vermittelt und Voraussetzung für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung ist, mit welcher die universitäre Ausbildung zum Medizinalberuf des Arztes oder der Ärztin abgeschlossen wird.
Bereits aufgrund dessen ist das vom Beschwerdeführer betriebene Studium der Humanmedizin an der Universität Bern als eine einheitliche Ausbildung zum Beruf des Arztes anzusehen. Dies wird auch dadurch verdeutlich, dass die die Ausbildung regelnden gesetzlichen Grundlagen eine Unterteilung in Bachlor- und Masterstudium nicht kennen, sowie dass der Bachelorabschluss der Humanmedizin allein keine Berufszulassung vermittelt und dass studienrechtlich eine Beurlaubung zwischen Bachelorabschluss und Aufnahme eines Masterstudiums nicht möglich ist.
Auch, dass der Beschwerdeführer noch während seines Bachelorstudiums seine Masterarbeit schreibt und mehrere Ausbildungsplätze für die im Rahmen des Masterstudiums zu absolvierenden Praktika bereits verbindlich vereinbart hat, spricht dafür, dass die Aufteilung in Bachelor- und Masterstudium eine lediglich formale darstellt.
Diese Ansicht wird auch durch einen Vergleich mit dem Studium der Humanmedizin an der Universität Wien, welches ebenso die universitäre Ausbildung für den ärztlichen Beruf darstellt, jedoch als einheitliches Diplomstudium ausgestaltet ist, unterstrichen.
3.4. Unabhängig davon liegt die Betrachtung des Medizinstudiums als eine einheitliche Ausbildung zum Beruf des Arztes auch im Einklang mit dem Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 Z 1 ZDG, da nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).3.4. Unabhängig davon liegt die Betrachtung des Medizinstudiums als eine einheitliche Ausbildung zum Beruf des Arztes auch im Einklang mit dem Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG, da nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).
Der Beschwerdeführer hat daher mit Aufnahme seines Bachelorstudiums die Ausbildung zum Arztberuf begonnen, diese ist jedoch mangels Berufszulassung nicht bereits mit Abschluss des Bachelorstudiums abgeschlossen, sondern endet mit Absolvierung der eidgenössischen Prüfung.
3.5. Der Beschwerdeführer befand sich daher – weil dieser seit dem Wintersemester 2023/2024 das Studium der Humanmedizin an der Universität Bern betreibt – zum 01.01.2026 (dem Jahr in dem seine Stellung begann) in der universitären Ausbildung zum Medizinalberuf des Arztes und ist diesem daher gemäß § 14 Abs. 1 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum 15.09.2032 – der 15. September jenes Jahres, in dem er sein 28. Lebensjahr vollendet – aufzuschieben. 3.5. Der Beschwerdeführer befand sich daher – weil dieser seit dem Wintersemester 2023 aus 2024, das Studium der Humanmedizin an der Universität Bern betreibt – zum 01.01.2026 (dem Jahr in dem seine Stellung begann) in der universitären Ausbildung zum Medizinalberuf des Arztes und ist diesem daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum 15.09.2032 – der 15. September jenes Jahres, in dem er sein 28. Lebensjahr vollendet – aufzuschieben.
3.6. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).3.6. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehr(ersatz)dienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (siehe VfSlg. 17.341 sowie VfGH vom 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung haben; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werden.Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerde) aufschiebende Wirkung haben; diese kann unter gewissen Voraussetzungen von der Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG oder (nach Vorlage der Beschwerde) vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werden.
Im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes wurde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen, dies wäre auch nicht möglich gewesen, da der abweisende Bescheid der Behörde keinem Vollzug zugänglich ist. Daher kommt auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und ist der Antrag zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Wie dieser selbst aussprach, besteht keine Rechtsprechung zu der Frage ob unter dem Begriff der „laufenden Hochschulausbildung“ im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG nur das Bachelorstudium, oder auch ein anschließendes Masterstudium zu verstehen ist (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/11/0177-9) selbiges gilt für den hier relevanten Begriff der „begonnenen Ausbildung“ nach § 14 Abs. 1 ZDG. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Wie dieser selbst aussprach, besteht keine Rechtsprechung zu der Frage ob unter dem Begriff der „laufenden Hochschulausbildung“ im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG nur das Bachelorstudium, oder auch ein anschließendes Masterstudium zu verstehen ist (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/11/0177-9) selbiges gilt für den hier relevanten Begriff der „begonnenen Ausbildung“ nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG.
Schlagworte
Antrittsaufschub aufschiebende Wirkung Ausbildung Bachelorstudium Masterstudium Medizinstudium ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Zivildienstpflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2345108.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026