Entscheidungsdatum
03.07.2026Norm
ASVG §253Spruch
,
I424 2341339-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX . gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.03.2026 zur Zl. XXXX , soweit damit das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 05.04.2023 aufgehoben wurde (Spruchpunkt 1.), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 . gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.03.2026 zur Zl. römisch 40 , soweit damit das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 05.04.2023 aufgehoben wurde (Spruchpunkt 1.), zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat wie folgt:
„Das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und der Bescheid vom 05.04.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben.“„Das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen und der Bescheid vom 05.04.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA/belangte Behörde) vom 09.03.2026 wurde das Verfahren betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) auf Alterspension wiederaufgenommen und der Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2023 aufgehoben (Spruchpunkt 1.). Begründend wurde ausgeführt, es seien von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen berichtigte Beitragsgrundlagen bekannt gegeben worden, weshalb das Verfahren wiederaufzunehmen sei.
2. Dagegen wurde sowohl unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht als auch bei der PVA einlangend mit 07.04.2026 jeweils ein Schreiben eingebracht, mit welchem die BF (ident) vortrug, sie habe den Bescheid betreffend „Pensionsrückforderung/-kürzung“ am 19.03.2026 erhalten. Sie habe in ihrem Erwerbsleben stets Sozialabgaben entsprechend ihrem Gehalt und den Honorarnoten auf Basis eines freien Dienst- bzw. Werkvertrags an die jeweilige Versicherungsanstalt abgeführt. Dies habe sie im guten Glauben getan, eine ihren Abgaben entsprechende Pension zu erhalten, was bislang so gewesen sei.
Der jeweils beschäftigende private Bildungsträger habe die Entscheidung getroffen, ob die BF als Angestellte oder Selbständige tätig geworden sei. Dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) von ihr zu Unrecht Beiträge eingefordert habe und diese nun an die „GKK“ abgeben müsse, ändere nichts daran, dass sie diese Beiträge bezahlt habe.
Die gekürzte Pension bedeute eine Einschränkung der Lebensqualität, weshalb sie gegen die von ihr als ungerechtfertigt empfundene Rückforderung und Kürzung Beschwerde erhebe. Die BF könne nicht mit Pensionskürzung und Nachzahlung für den Streit der Sozialversicherungen untereinander bestraft werden. Sie erwarte eine gerechte, den von ihr geleisteten Beiträgen entsprechende und wohlverdiente Pension.
3. Die an die PVA gerichtete Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Behördenakt einlangend mit 12.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt und dem Vorbringen der BF in der beigelegten Stellungnahme im Wesentlichen entgegnet, sie würde mit bekämpftem Bescheid nicht bestraft werden. Vielmehr sei ihre Pension entsprechend den tatsächlich geleisteten Beiträgen bzw. den darauf aufbauenden Beitragsgrundlagen korrekt berechnet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der BF wurde mit Bescheid vom 05.04.2023 ab 01.08.2017 der Anspruch auf Alterspension zuerkannt. Es wurde ausgesprochen, dass die Pension ab 01.08.2017 € 1.525,49, ab 01.01.2019 € 1.556,00, ab 01.01.2020 € 1.603,04, ab 01.01.2021 € 1.627,09, ab 01.01.2022 € 1.656,38 und ab 01.01.2023 € 1.752,45 beträgt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 14.08.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.08.2025, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) der PVA mit, dass eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen ihrerseits erfolgte, da im Zuge einer GPLB-Prüfung bei einem näher bezeichneten Unternehmen die Jahre 2009 bis 2011 rückabgewickelt wurden, womit eine Änderung der Beitragsgrundlagen betreffend die BF einherging. Es folgte eine Änderung der fraglichen Beitragsgrundlagen im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Aufgrund der Berichtigung der Beitragsgrundlagen wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von der PVA wiederaufgenommen und mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.03.2026 der Bescheid vom 05.04.2023 aufgehoben.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der Bescheid der PVA vom 05.04.2023, mit dem der BF der Anspruch auf Alterspension ab 01.08.2017 zuerkannt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass dieser Bescheid nicht rechtskräftig geworden sei, wurde von keiner Partei vorgebracht. Die BF brachte auch nicht vor, den Bescheid nicht erhalten oder bekämpft zu haben. Sie gab demgegenüber an, die ihr zuerkannten Leistungen bislang erhalten zu haben. Da sich auch aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Bescheid rechtskräftig wurde, war dies festzustellen.
Das Schreiben der SVS vom 14.08.2025 an die PVA ist ebenfalls aktenkundig und bringt die BF im Übrigen mit Beschwerde selbst vor, die SVA (Anmerkung: die Vorgängerin der SVS) habe zu Unrecht Beiträge von ihr eingefordert. Außerdem legte die BF ein entsprechendes, an sie gerichtetes Schreiben der SVS vom 14.08.2025 vor, wonach hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei dem darin bezeichneten Unternehmen eine Pflichtversicherung nach ASVG festgestellt worden sei, ihre Beitragsgrundlage nach dem Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen BGBl. 560/1978 in der geltenden Fassung (in der Folge: GSVG) infolgedessen für die Jahre 2009 bis 2011 herabgesetzt und damit geändert worden sei und resultierend aus dieser Berichtigung ein Beitragsguthaben von € 9.111,64 entstanden sei, das zur Anrechnung auf die von (ihrem damaligen) Dienstgeber nachzuzahlenden Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) zu überweisen sei. An der Beitragsgrundlagenänderung bestehen somit keine Zweifel und wurde diese von der BF tatsächlich auch nicht bestritten. Das Schreiben der SVS vom 14.08.2025 an die PVA ist ebenfalls aktenkundig und bringt die BF im Übrigen mit Beschwerde selbst vor, die SVA (Anmerkung: die Vorgängerin der SVS) habe zu Unrecht Beiträge von ihr eingefordert. Außerdem legte die BF ein entsprechendes, an sie gerichtetes Schreiben der SVS vom 14.08.2025 vor, wonach hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei dem darin bezeichneten Unternehmen eine Pflichtversicherung nach ASVG festgestellt worden sei, ihre Beitragsgrundlage nach dem Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, in der geltenden Fassung (in der Folge: GSVG) infolgedessen für die Jahre 2009 bis 2011 herabgesetzt und damit geändert worden sei und resultierend aus dieser Berichtigung ein Beitragsguthaben von € 9.111,64 entstanden sei, das zur Anrechnung auf die von (ihrem damaligen) Dienstgeber nachzuzahlenden Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) zu überweisen sei. An der Beitragsgrundlagenänderung bestehen somit keine Zweifel und wurde diese von der BF tatsächlich auch nicht bestritten.
Dass die Änderung der Beitragsgrundlagen eine Änderung in den Beitragsgrundlagen „beim Dachverband” zur Folge hatte, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde und entspricht dies dem üblichen Vorgehen, wodurch dieses Vorbringen auch nicht in Zweifel zu ziehen ist. Der Stellungnahme der belangten Behörde wurde überdies ein Auszug „Änderungsdienst” betreffend den Zeitraum 2009 bis 2011 beigelegt, aus der die Änderung der Beitragsgrundlagen nachvollzogen werden kann.
Der Bescheid der PVA vom 09.03.2026, dem auch der Inhalt des Spruchpunktes 1. entnommen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, der die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension und die Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2023 hinsichtlich der Pensionshöhe zum Inhalt hat.
Die neu festgesetzten Ansprüche auf Alterspension ab 01.08.2017 sowie die Rückforderung des Überbezuges (Spruchpunkt 2.) fallen in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Arbeits- und Sozialgericht und sind daher nicht Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.1. Rechtliche Grundlagen
Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ titulierte § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lautet:Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ titulierte Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
[…]
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
[…]
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
II.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefallrömisch zwei.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011-4; vgl. weiters VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032).Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (VwGH 08.05.2018, Ro 2018/08/0011-4; vergleiche weiters VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde auf §§ 69, 70 AVG gestützt und die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 05.04.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt. Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde auf Paragraphen 69, 70, AVG gestützt und die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 05.04.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen verfügt.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließt sich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von berichtigten Beitragsgrundlagen herangezogen und unter § 69 Abs. 1 Z 3 AVG („abweichende Vorfragenentscheidung“) subsumiert hat. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erschließt sich, dass die belangte Behörde das Vorliegen von berichtigten Beitragsgrundlagen herangezogen und unter Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG („abweichende Vorfragenentscheidung“) subsumiert hat.
Dazu ist anzumerken, dass § 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine mit Bescheid (bzw. Urteil oder Beschluss) rechtskräftig anders entschiedene Vorfrage voraussetzt, während im vorliegenden Fall gerade kein rechtskräftiger Bescheid über die Vorfrage besteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 18; Stand: 01.01.2020). Dazu ist anzumerken, dass Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine mit Bescheid (bzw. Urteil oder Beschluss) rechtskräftig anders entschiedene Vorfrage voraussetzt, während im vorliegenden Fall gerade kein rechtskräftiger Bescheid über die Vorfrage besteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 18; Stand: 01.01.2020).
Mit anderen Worten muss ein rechtskraftfähiger Spruch vorliegen, von dem im vorliegenden Fall – bei einer Meldung der Sozialversicherungsträger untereinander und einer anschließenden Berichtigung der Beitragsgrundlagen im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger – nicht die Rede sein kann.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde auch innerhalb der Dreijahresfrist nicht zulässig. Sie darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 77 mit Hinweis auf VwSlg 4338 A 1957). Es darf sohin der gleiche Sachverhalt unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumiert werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde auch innerhalb der Dreijahresfrist nicht zulässig. Sie darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 77 mit Hinweis auf VwSlg 4338 A 1957). Es darf sohin der gleiche Sachverhalt unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumiert werden.
Fallbezogen hat die PVA das mit Bescheid vom 05.04.2023 rechtskräftig abgeschlossene Leistungsverfahren, mit dem die monatliche Pensionshöhe festgestellt wurde, aufgrund der Bekanntgabe von berichtigten Beitragsgrundlagen wiederaufgenommen.
Es ist sohin das Vorliegen von neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zu prüfen.Es ist sohin das Vorliegen von neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zu prüfen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen d.h. Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, d.h. Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.04.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel („nova producta" bzw. „nova causa superveniens").
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den, den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid, oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den, den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid, oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066).
Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die neu hervorgekommene Tatsache ohne Verschulden der Behörde unbekannt geblieben ist und von ihr nicht berücksichtigt werden konnte (VwSlg 5008 A/1959; VwGH 03.10.1997, 96/19/2173; 24.02.2004, 2002/01/0458).
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 05.04.2023 der Anspruch auf Alterspension ab 01.08.2017 zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegenständliche Wiederaufnahme wurde mit Bescheid vom 09.03.2026 jedenfalls innerhalb der dreijährigen Frist des § 69 Abs. 3 AVG zur Wiederaufnahme verfügt.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 05.04.2023 der Anspruch auf Alterspension ab 01.08.2017 zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die gegenständliche Wiederaufnahme wurde mit Bescheid vom 09.03.2026 jedenfalls innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG zur Wiederaufnahme verfügt.
Das Beweismittel, das die belangte Behörde als Grundlage für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG betrachtete, war die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen über die geänderten Beitragsgrundlagen und die anschließende Änderung der Beitragsgrundlagen im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Zeitraum 2009 bis 2011. Das Beweismittel, das die belangte Behörde als Grundlage für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG betrachtete, war die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen über die geänderten Beitragsgrundlagen und die anschließende Änderung der Beitragsgrundlagen im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Zeitraum 2009 bis 2011.
Zwar stammt die Mitteilung über die tatsächliche Höhe der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 2009 bis 2011 vom 14.08.2025, somit aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides vom 05.04.2023, jedoch bezog sie sich auf das Einkommen der BF in den Jahren 2009 bis 2011, also auf eine Tatsache aus einer Zeit, die vor Erlassung des Bescheides vom 05.04.2023 lag (vgl. VwGH 25.05.1987, 83/08/0066 mwN). Zwar stammt die Mitteilung über die tatsächliche Höhe der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 2009 bis 2011 vom 14.08.2025, somit aus der Zeit nach der Erlassung des Bescheides vom 05.04.2023, jedoch bezog sie sich auf das Einkommen der BF in den Jahren 2009 bis 2011, also auf eine Tatsache aus einer Zeit, die vor Erlassung des Bescheides vom 05.04.2023 lag vergleiche VwGH 25.05.1987, 83/08/0066 mwN).
Die neu hervorgekommene Tatsache, dass die Beitragsgrundlagen der BF geringer waren als dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegt, ist für die Frage der Höhe der zuerkannten Alterspension ein maßgebliches Sachverhaltselement. Es handelt sich daher um eine Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einer Wiederaufnahme führen kann.Die neu hervorgekommene Tatsache, dass die Beitragsgrundlagen der BF geringer waren als dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegt, ist für die Frage der Höhe der zuerkannten Alterspension ein maßgebliches Sachverhaltselement. Es handelt sich daher um eine Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einer Wiederaufnahme führen kann.
Im vorliegenden Fall trifft die belangte Behörde auch kein Verschulden an der Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Beitragsgrundlage für den Zeitraum 2009 bis 2011, da sie erst durch die Meldung des zuständigen Sozialversicherungsträgers von der tatsächlichen Beitragsgrundlage für die genannten Jahre erfuhr. Bis dahin konnte sie von der Richtigkeit der dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen ausgehen.
Das Unterbleiben zwischenzeitiger Erhebungen bzw. Rückfragen war der belangten Behörde auch unter der Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, einer mit der Durchführung von Massenverfahren betrauten Verwaltung durch die Sozialversicherungsträger nicht anzulasten (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vgl. VwGH 25.05.1987, 83/08/0066).Das Unterbleiben zwischenzeitiger Erhebungen bzw. Rückfragen war der belangten Behörde auch unter der Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit, einer mit der Durchführung von Massenverfahren betrauten Verwaltung durch die Sozialversicherungsträger nicht anzulasten (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vergleiche VwGH 25.05.1987, 83/08/0066).
Soweit der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, hat das Verwaltungsgericht dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0125 mwN). Soweit der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, hat das Verwaltungsgericht dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0125 mwN).
Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, mwN).Es reicht dabei aus, wenn es bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher es Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122, mwN).
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Bescheid hinsichtlich der nicht genannten Gesetzesstelle zu ergänzen.
Die in Spruchpunkt 2. neu festgesetzten Ansprüche auf Alterspension ab 01.08.2017 sowie die Rückforderung des Überbezuges sind Gegenstand des vor dem (zuständigen) Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gemachten Verfahrens.
II.3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab (vgl etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0114).Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab vergleiche etwa VwGH 10.11.2023, Ra 2021/17/0114).
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht nicht mit der Judikatur der Höchstgerichte oder der Judikatur des EGMR in Widerspruch (siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN) und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht nicht mit der Judikatur der Höchstgerichte oder der Judikatur des EGMR in Widerspruch (siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN) und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Alterspension amtswegige Wiederaufnahme Beitragsgrundlagen Berichtigung VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2341339.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026