TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/6 W257 2334758-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
GehG §169f
GehG §169g
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig von 01.08.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. GehG § 169f gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169f gültig von 23.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  5. GehG § 169f gültig von 16.11.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  9. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  11. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  12. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  13. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  1. GehG § 169g heute
  2. GehG § 169g gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 169g gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 169g gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  5. GehG § 169g gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  6. GehG § 169g gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. GehG § 169g gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


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W257 2334758-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2025, GZ. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2025, GZ. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP), geboren am XXXX , steht seit dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin dem Bundesverwaltungsgericht zur Dienstleistung zugewiesen.Die beschwerdeführende Partei (bP), geboren am römisch 40 , steht seit dem römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Richterin dem Bundesverwaltungsgericht zur Dienstleistung zugewiesen.

Am 02.05.2013 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten.

Nach der bescheidmäßigen Erledigung durch die belangte Behörde vom 10.01.2014 und der dagegen erhobenen Beschwerde erging zunächst ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2015. In weiterer Folge wurde gegen dieses Erkenntnis o Revision erhoben, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2019 stattgab und das Erkenntnis aufhob. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024 wurde das Besoldungsdienstalter der bP schließlich mit 5.664,8334 Tagen festgesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte gemäß § 169f Abs. 9a GehG 1956 von Amts wegen eine neuerliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Dabei wurde – ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens – das Besoldungsdienstalter mit XXXX Tagen festgesetzt und damit gegenüber der bisherigen Festsetzung um 128 Tage reduziert. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9 a, GehG 1956 von Amts wegen eine neuerliche Festsetzung des Besoldungsdienstalters. Dabei wurde – ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens – das Besoldungsdienstalter mit römisch 40 Tagen festgesetzt und damit gegenüber der bisherigen Festsetzung um 128 Tage reduziert. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die bP bringt vor, dass die angefochtene Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters auf einer rückwirkenden Gesetzesänderung des § 169f GehG beruhe und dadurch mehrere verfassungs- und unionsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen verletzt würden. Insbesondere erblicke sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes, da sie gegenüber vergleichbaren Beamtinnen und Beamten sachlich nicht gerechtfertigt schlechter gestellt werde. Darüber hinaus werde der Vertrauensschutz beeinträchtigt, weil ihr mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024 bereits eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung zuerkannt worden sei. Ferner liege ein Eingriff in das Eigentumsrecht vor, da die Herabsetzung des Besoldungsdienstalters Auswirkungen auf ihre besoldungsrechtliche Stellung, insbesondere auf Bezüge, Vorrückungen und künftige Pensionsansprüche, habe. Schließlich macht die bP geltend, dass die Neuregelung gegen die EU - Richtlinie 2000/78/EG verstoße, weil dadurch eine bereits beseitigte altersbedingte Benachteiligung rückwirkend wieder wirksam werde.Die bP bringt vor, dass die angefochtene Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters auf einer rückwirkenden Gesetzesänderung des Paragraph 169 f, GehG beruhe und dadurch mehrere verfassungs- und unionsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen verletzt würden. Insbesondere erblicke sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes, da sie gegenüber vergleichbaren Beamtinnen und Beamten sachlich nicht gerechtfertigt schlechter gestellt werde. Darüber hinaus werde der Vertrauensschutz beeinträchtigt, weil ihr mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024 bereits eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung zuerkannt worden sei. Ferner liege ein Eingriff in das Eigentumsrecht vor, da die Herabsetzung des Besoldungsdienstalters Auswirkungen auf ihre besoldungsrechtliche Stellung, insbesondere auf Bezüge, Vorrückungen und künftige Pensionsansprüche, habe. Schließlich macht die bP geltend, dass die Neuregelung gegen die EU - Richtlinie 2000/78/EG verstoße, weil dadurch eine bereits beseitigte altersbedingte Benachteiligung rückwirkend wieder wirksam werde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, nachdem die bP darauf verzichtet hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP wurde am XXXX geboren, steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Die bP wurde am römisch 40 geboren, steht als Richterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Nach Absolvierung der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht mit Ablauf des XXXX besuchte die bP die Bundeshandelsakademie in XXXX . In den Jahren 1988 und 1989 war sie jeweils für rund einen Monat im Rahmen einer Ferialbeschäftigung bei der Gemeinde XXXX tätig. Ab Juli 1990 absolvierte die bP das Studium der Rechtswissenschaften und trat im September 1996 in die Gerichtspraxis ein. In der Zeit von Dezember 1999 bis April 2004 sowie erneut von Juli 2004 bis September 2004 war sie als Flüchtlingsberaterin tätig. Anschließend war sie bis Oktober 2005 als Lehrerin beschäftigt.Nach Absolvierung der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht mit Ablauf des römisch 40 besuchte die bP die Bundeshandelsakademie in römisch 40 . In den Jahren 1988 und 1989 war sie jeweils für rund einen Monat im Rahmen einer Ferialbeschäftigung bei der Gemeinde römisch 40 tätig. Ab Juli 1990 absolvierte die bP das Studium der Rechtswissenschaften und trat im September 1996 in die Gerichtspraxis ein. In der Zeit von Dezember 1999 bis April 2004 sowie erneut von Juli 2004 bis September 2004 war sie als Flüchtlingsberaterin tätig. Anschließend war sie bis Oktober 2005 als Lehrerin beschäftigt.

In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist die bP folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem 30. Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist die bP folgende Vordienstzeiten auf:

sonstige Zeiten

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Gebietskörperschaft

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

sonstige Zeiten

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Studium

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Studium

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

sonstige Zeiten

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Gerichtspraxis

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

sonstige Zeiten

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

öffentl Interesse ( XXXX )öffentl Interesse ( römisch 40 )

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Gebietskörperschaft

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

öffentl Interesse ( XXXX )öffentl Interesse ( römisch 40 )

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Lehrkraft

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

sonstige Zeiten

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt 1.077,0718 Tage; aufgrund des § 169g Abs. 4 GehG sind jedoch höchstens XXXX Tage zu berücksichtigen, woraus sich eine Anrechnung von XXXX Tagen ergibt. Die Summe der zu Gänze zu berücksichtigten Zeiten beträgt 4.611 Tage. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt 1.077,0718 Tage; aufgrund des Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG sind jedoch höchstens römisch 40 Tage zu berücksichtigen, woraus sich eine Anrechnung von römisch 40 Tagen ergibt. Die Summe der zu Gänze zu berücksichtigten Zeiten beträgt 4.611 Tage.

Die bP trat am XXXX in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP trat am römisch 40 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand.

Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 25.03.1993 (Bescheid vom 21.04.2006, Gz. 254.913/4I/1/b/06).

Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 17.11.1991.Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 17.11.1991.

Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX Tage. Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. römisch eins Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 römisch 40 Tage.

Die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.01.1992) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.01.1993) beträgt XXXX Tage. Das um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt XXXX Tage ( XXXX + XXXX Tage = XXXX ). Die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages (01.01.1992) und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages (01.01.1993) beträgt römisch 40 Tage. Das um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt römisch 40 Tage ( römisch 40 + römisch 40 Tage = römisch 40 ).

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurden ebenso XXXX Tage festgelegt. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurden ebenso römisch 40 Tage festgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Schriftverkehr zwischen dem BVwG und der bP.

Das ho Verwaltungsgericht führte eine selbständige Berechnung durch (hielt das Ergebnis den Parteien vor; vgl OZ 2) und kam darin zu dem gleichen Ergebnis wie die belangte Behörde (Besoldungsdienstalter mit XXXX Tagen). Das ho Verwaltungsgericht führte eine selbständige Berechnung durch (hielt das Ergebnis den Parteien vor; vergleiche OZ 2) und kam darin zu dem gleichen Ergebnis wie die belangte Behörde (Besoldungsdienstalter mit römisch 40 Tagen).

Zuletzt brachte die bP am 14.04.2026 eine Stellungnahme ein (vgl OZ 3). Darin verzichtete sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie hält darin zudem fest, dass die Zielsetzung des Gesetzgebers 8durch die Novelle mit dem BGBl. I Nr. 25/2025) frühere Ungleichbehandlungen aufgrund der alten Vorrückungsregelungen zu beseitigen, grundsätzlich sachlich nachvollziehbar sei. Insbesondere erkennt die bP an, dass sie durch die frühere Rechtslage begünstigt (bzw positiv diskriminierend) worden sei, weil ihr Vorrückungsstichtag auf den 25.03.1993 gefallen sei und sie dadurch jeweils bereits mit 1. Jänner vorgerückt sei. Deshalb akzeptiert sie auch, dass dieser Vorteil nunmehr im Ausmaß von 83 Tagen korrigiert wird. Gegen diesen Abzug erhebt sie keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Einwendungen (Seite 1 der Beschwerde). Ihre Kritik richtet sich jedoch gegen einen anderen Teil der Neuregelung. Nach ihrer Auffassung führt die Novelle dazu, dass nicht nur für den Vorrückungsstichtag, sondern auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver „Anfangstermin“ gebildet wird. Dadurch werde eine Ungleichbehandlung geschaffen, die der eigentlichen Zielsetzung des Gesetzgebers widerspreche. Während die Reform ursprünglich bestehende Diskriminierungen beseitigen sollte, werde durch die zusätzliche Bildung eines Anfangstermins für den Vergleichsstichtag eine neue, sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eingeführt. Die bP argumentiert, dass für die Berechnung ausschließlich der tatsächliche Vergleichsstichtag herangezogen werden dürfte. Durch die Verwendung des fiktiven Anfangstermins 01.01.1992 anstelle des tatsächlichen Vergleichsstichtags 17.11.1991 würden ihr zusätzlich zu den bereits akzeptierten 83 Tagen weitere 45 Tage verloren gehen. Diese zusätzliche Kürzung sei weder sachlich begründbar noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.Zuletzt brachte die bP am 14.04.2026 eine Stellungnahme ein vergleiche OZ 3). Darin verzichtete sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie hält darin zudem fest, dass die Zielsetzung des Gesetzgebers 8durch die Novelle mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) frühere Ungleichbehandlungen aufgrund der alten Vorrückungsregelungen zu beseitigen, grundsätzlich sachlich nachvollziehbar sei. Insbesondere erkennt die bP an, dass sie durch die frühere Rechtslage begünstigt (bzw positiv diskriminierend) worden sei, weil ihr Vorrückungsstichtag auf den 25.03.1993 gefallen sei und sie dadurch jeweils bereits mit 1. Jänner vorgerückt sei. Deshalb akzeptiert sie auch, dass dieser Vorteil nunmehr im Ausmaß von 83 Tagen korrigiert wird. Gegen diesen Abzug erhebt sie keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Einwendungen (Seite 1 der Beschwerde). Ihre Kritik richtet sich jedoch gegen einen anderen Teil der Neuregelung. Nach ihrer Auffassung führt die Novelle dazu, dass nicht nur für den Vorrückungsstichtag, sondern auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver „Anfangstermin“ gebildet wird. Dadurch werde eine Ungleichbehandlung geschaffen, die der eigentlichen Zielsetzung des Gesetzgebers widerspreche. Während die Reform ursprünglich bestehende Diskriminierungen beseitigen sollte, werde durch die zusätzliche Bildung eines Anfangstermins für den Vergleichsstichtag eine neue, sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eingeführt. Die bP argumentiert, dass für die Berechnung ausschließlich der tatsächliche Vergleichsstichtag herangezogen werden dürfte. Durch die Verwendung des fiktiven Anfangstermins 01.01.1992 anstelle des tatsächlichen Vergleichsstichtags 17.11.1991 würden ihr zusätzlich zu den bereits akzeptierten 83 Tagen weitere 45 Tage verloren gehen. Diese zusätzliche Kürzung sei weder sachlich begründbar noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.

Nach ihrer Ansicht führt die Regelung außerdem dazu, dass bestimmte Gruppen von Beamten unterschiedlich behandelt werden. Insbesondere würden Personen in ihrer Situation schlechter gestellt als Beamte, deren Vorrückungsstichtag unter Anrechnung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres festgesetzt worden sei. Sie verweist darauf, dass das Besoldungssystem seit 2015 grundsätzlich auf einer monatsgenauen Berechnung beruhe. Gerade die Bildung eines fiktiven Anfangstermins für den Vergleichsstichtag durchbreche dieses System und führe zu einer zufallsabhängigen Schlechterstellung. Wäre sie heute neu in den Dienst eingetreten, wäre ihre Einstufung nach ihrer Darstellung um 45 Tage günstiger.

Daraus leitet sie ab, dass die beanstandeten Bestimmungen gegen das europäische Diskriminierungsverbot sowie gegen den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sie vertritt die Auffassung, dass die betreffenden Passagen des § 169f Abs. 4 GehG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben müssten.Daraus leitet sie ab, dass die beanstandeten Bestimmungen gegen das europäische Diskriminierungsverbot sowie gegen den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sie vertritt die Auffassung, dass die betreffenden Passagen des Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben müssten.

Bei richtiger Anwendung wären ihrer Ansicht nach der Anfangstermin des Vorrückungsstichtags mit 01.01.1993 und der tatsächliche Vergleichsstichtag mit 17.11.1991 heranzuziehen. Dadurch ergäbe sich eine Differenz von 411 Tagen statt XXXX Tagen. Das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 wäre daher mit 5.581,8334 Tagen und nicht mit XXXX Tagen festzusetzen. Damit bliebe lediglich jene Kürzung von 83 Tagen bestehen, die auf den Wegfall ihrer früheren Begünstigung zurückzuführen ist. Bei richtiger Anwendung wären ihrer Ansicht nach der Anfangstermin des Vorrückungsstichtags mit 01.01.1993 und der tatsächliche Vergleichsstichtag mit 17.11.1991 heranzuziehen. Dadurch ergäbe sich eine Differenz von 411 Tagen statt römisch 40 Tagen. Das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 wäre daher mit 5.581,8334 Tagen und nicht mit römisch 40 Tagen festzusetzen. Damit bliebe lediglich jene Kürzung von 83 Tagen bestehen, die auf den Wegfall ihrer früheren Begünstigung zurückzuführen ist.

Sie beantragt, die beanstandeten Teile des § 169f Abs. 4 GehG unangewendet zu lassen und ihr Besoldungsdienstalter mit 5.581,8334 Tagen festzusetzen. Hilfsweise regt sie an, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen möge.Sie beantragt, die beanstandeten Teile des Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG unangewendet zu lassen und ihr Besoldungsdienstalter mit 5.581,8334 Tagen festzusetzen. Hilfsweise regt sie an, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen möge.

Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde zur Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben übersandt. Eine Stellungnahme langte seitens der belangten Behörde nicht ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f.Paragraph 169 f,

(1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

[…]

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […](3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

[…]

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.

[…]

(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder

2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“

„Vergleichsstichtag

§ 169g.Paragraph 169 g,

(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

[…]

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

[…]

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;

4. die Zeit

[…]

d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

[…]“

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

[…]“

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes

Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.

Bis zum Tag der Anstellung ist von den in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen (inhaltlich wendet sich die bP nicht gegen die Zeitspannen bzw die Zuordnung zu “sonstige Zeiten” und den zeiten eienr Vollanrechnung).

Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 2.513 Tage.

Diese “sonstigen Zeiten” sind – da die bP erst nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) –gemäß §169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen; dies ergibt XXXX Tage. Diese “sonstigen Zeiten” sind – da die bP erst nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist vergleiche für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) –gemäß §169g Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen; dies ergibt römisch 40 Tage.

Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von XXXX Tagen ( XXXX × 42,86% = XXXX ) voranzustellen. Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von römisch 40 Tagen ( römisch 40 × 42,86% = römisch 40 ) voranzustellen.

Dem Tag der Anstellung ( XXXX ) sind daher die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten von 4.611 Tagen, sowie die gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG mit 42,86 % anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von XXXX Tagen, insgesamt somit 5158,3222 Tage voranzustellen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag vom 17.11.1991.Dem Tag der Anstellung ( römisch 40 ) sind daher die zur Gänze zu berücksichtigenden Zeiten von 4.611 Tagen, sowie die gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG mit 42,86 % anzurechnenden sonstigen Zeiten im Ausmaß von römisch 40 Tagen, insgesamt somit 5158,3222 Tage voranzustellen. Daraus ergibt sich ein Vergleichsstichtag vom 17.11.1991.

Gemäß § 169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Als Anfangstermin gilt für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag, der in den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März fällt, der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres.Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Als Anfangstermin gilt für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag, der in den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März fällt, der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und für einen Stichtag im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres.

Im gegenständlichen Fall ist für den Vorrückungsstichtag vom 25.03.1993 als maßgeblicher Anfangstermin der 01.01.1993 heranzuziehen, weil dieser nach der gesetzlichen Regelung auf den Beginn des Kalenderjahres vorzuverlegen ist. Für den Vergleichsstichtag am 17.11.1991 ist der 01.01.1992 maßgeblich, da dieser auf den Beginn des darauffolgenden Kalenderjahr vorzuverlegen ist.

Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage.Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage.

Dieses Besoldungsdienstalter ist um die berechneten XXXX Tage zu verbessern ( XXXX + XXXX Tage = XXXX ). Dieses Besoldungsdienstalter ist um die berechneten römisch 40 Tage zu verbessern ( römisch 40 + römisch 40 Tage = römisch 40 ).

Der gegenwärtig bekämpfte Bescheid setzt ebenso die Zahl 5 XXXX fest. Die Berechnung dieses Bescheides erfolgte nach der zum Zeitpunkt des 18.12.2025 erfolgten Rechtslage, somit einschließlich der Novelle durch das BGBl. I Nr. 25/2025.Der gegenwärtig bekämpfte Bescheid setzt ebenso die Zahl 5 römisch 40 fest. Die Berechnung dieses Bescheides erfolgte nach der zum Zeitpunkt des 18.12.2025 erfolgten Rechtslage, somit einschließlich der Novelle durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,.

Soweit sich das Vorbringen der bP dagegen richtet, dass für den Vergleichsstichtag kein Anfangstermin zu bilden sei (wie beim Vorrückungsstichtag, vgl dazu ihre Stellungnahme vom 14.04.2026 in OZ 3), weil die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eingeführt werde (vgl auch die zusammengefasste Stellungnahme in der Beweiswürdigung) ist dem nicht zu folgen: Soweit sich das Vorbringen der bP dagegen richtet, dass für den Vergleichsstichtag kein Anfangstermin zu bilden sei (wie beim Vorrückungsstichtag, vergleiche dazu ihre Stellungnahme vom 14.04.2026 in OZ 3), weil die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung eingeführt werde vergleiche auch die zusammengefasste Stellungnahme in der Beweiswürdigung) ist dem nicht zu folgen:

Die bP argumentiert, dass zwar für den Vorrückungsstichtag ein Anfangstermin gebildet werden dürfe, nicht aber für den Vergleichsstichtag. Damit möchte sie letztlich zwei unterschiedliche Vergleichsebenen verwenden, nämlich beim Vorrückungsstichtag den gerundeten festgelegten Anfangstermin (nach der derzeitigen Rechtslage des § 169f Abs. 4 GehG 1956) und für den Vergleichsstichtag hingegen das konkrete Datum. Dadurch würde aber gerade nicht mehr dieselbe Berechnungsmethode auf beide Vergleichswerte angewendet werden. Wenn der Gesetzgeber die durch frühere Vorrückungssysteme entstandenen Zufälligkeiten beseitigen wollte, erscheint es sachlich, die Vergleichsrechnung auf beiden Seiten nach denselben Regeln vorzunehmen. Würde nur beim Vorrückungsstichtag, nicht aber beim Vergleichsstichtag ein Anfangstermin gebildet, würde wiederum eine asymmetrische Vergleichsbasis entstehen. Dies stünde dem vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen Ziel einer einheitlichen Behandlung aller potentiell Betroffenen und einer für alle nach denselben Regeln erfolgenden Neueinstufung entgegen (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes am 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042). Die bP argumentiert, dass zwar für den Vorrückungsstichtag ein Anfangstermin gebildet werden dürfe, nicht aber für den Vergleichsstichtag. Damit möchte sie letztlich zwei unterschiedliche Vergleichsebenen verwenden, nämlich beim Vorrückungsstichtag den gerundeten festgelegten Anfangstermin (nach der derzeitigen Rechtslage des Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG 1956) und für den Vergleichsstichtag hingegen das konkrete Datum. Dadurch würde aber gerade nicht mehr dieselbe Berechnungsmethode auf beide Vergleichswerte angewendet werden. Wenn der Gesetzgeber die durch frühere Vorrückungssysteme entstandenen Zufälligkeiten beseitigen wollte, erscheint es sachlich, die Vergleichsrechnung auf beiden Seiten nach denselben Regeln vorzunehmen. Würde nur beim Vorrückungsstichtag, nicht aber beim Vergleichsstichtag ein Anfangstermin gebildet, würde wiederum eine asymmetrische Vergleichsbasis entstehen. Dies stünde dem vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen Ziel einer einheitlichen Behandlung aller potentiell Betroffenen und einer für alle nach denselben Regeln erfolgenden Neueinstufung entgegen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes am 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042).

Zwar beziehen sich die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2024/12/0041, 0042 und Ro 2025/12/0006 vom 18.12.2025) noch auf die Rechtslage nach BGBl. I Nr. 137/2023 und somit auf eine Fassung des § 169f Abs. 4 GehG, die die nunmehrige Bildung von Anfangsterminen noch nicht vorsah. Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zielsetzung des Gesetzgebers, eine einheitliche und diskriminierungsfreie Vergleichsberechnung für sämtliche betroffenen Bediensteten zu schaffen, ausdrücklich anerkennt (vgl dazu die „potentiell Betroffenen“ Ro 2024/12/0041, 0042-15, Rz 24). Vor diesem Hintergrund begegnet die gesetzliche Entscheidung des Gesetzgebers (durch die Novelle mit BGBl. I Nr. 25/2025), den Vergleich nunmehr anhand von Anfangsterminen vorzunehmen, jedenfalls nicht schon deshalb Bedenken, weil dadurch vom exakten Datum des Vergleichsstichtages abgegangen wird. Zudem gilt die in § 169f Abs. 4 GehG vorgesehene Bildung von Anfangsterminen unterschiedslos für sämtliche von der Neufestsetzung betroffenen Beamtinnen und Beamten. Aus der Regelung selbst ergibt sich daher keine gruppenspezifische Differenzierung.Zwar beziehen sich die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2024/12/0041, 0042 und Ro 2025/12/0006 vom 18.12.2025) noch auf die Rechtslage nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und somit auf eine Fassung des Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG, die die nunmehrige Bildung von Anfangsterminen noch nicht vorsah. Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zielsetzung des Gesetzgebers, eine einheitliche und diskriminierungsfreie Vergleichsberechnung für sämtliche betroffenen Bediensteten zu schaffen, ausdrücklich anerkennt vergleiche dazu die „potentiell Betroffenen“ Ro 2024/12/0041, 0042-15, Rz 24). Vor diesem Hintergrund begegnet die gesetzliche Entscheidung des Gesetzgebers (durch die Novelle mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,), den Vergleich nunmehr anhand von Anfangsterminen vorzunehmen, jedenfalls nicht schon deshalb Bedenken, weil dadurch vom exakten Datum des Vergleichsstichtages abgegangen wird. Zudem gilt die in Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG vorgesehene Bildung von Anfangsterminen unterschiedslos für sämtliche von der Neufestsetzung betroffenen Beamtinnen und Beamten. Aus der Regelung selbst ergibt sich daher keine gruppenspezifische Differenzierung.

Aus dem Gleichheitssatz lässt sich kein Anspruch auf die mathematisch genaueste oder individuell günstigste Berechnungsmethode ableiten. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vom Gesetzgeber gewählte Berechnungsmethode sachlich vertretbar ist und für alle Betroffenen nach denselben Kriterien angewendet wird.

Dem Vorbringen, die Bildung eines Anfangstermins für den Vergleichsstichtag widerspreche dem seit der Besoldungsreform 2015 geltenden Prinzip der monatsgenauen Vorrückung, ist entgegenzuhalten, dass § 8 GehG die laufende besoldungsrechtliche Entwicklung regelt, während § 169f GehG eine besondere Vergleichs- und Korrekturberechnung zur Beseitigung früherer Diskriminierungen vorsieht. Aus dem Umstand, dass Vorrückungen im geltenden System monatsgenau erfolgen, ergibt sich daher kein verfassungs- oder unionsrechtliches Gebot, auch die Vergleichsberechnung nach §§ 169f und 169g GehG ausschließlich anhand exakter Kalendertage vorzunehmen. Der Gesetzgeber durfte vielmehr für diese einmalige Vergleichs- und Korrekturberechnung typisierende Anknüpfungspunkte vorsehen, auch wenn diese von den Regeln der laufenden besoldungsrechtlichen Entwicklung nach § 8 GehG abweichen.Dem Vorbringen, die Bildung eines Anfangstermins für den Vergleichsstichtag widerspreche dem seit der Besoldungsreform 2015 geltenden Prinzip der monatsgenauen Vorrückung, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 8, GehG die laufende besoldungsrechtliche Entwicklung regelt, während Paragraph 169 f, GehG eine besondere Vergleichs- und Korrekturberechnung zur Beseitigung früherer Diskriminierungen vorsieht. Aus dem Umstand, dass Vorrückungen im geltenden System monatsgenau erfolgen, ergibt sich daher kein verfassungs- oder unionsrechtliches Gebot, auch die Vergleichsberechnung nach Paragraphen 169 f und 169 g GehG ausschließlich anhand exakter Kalendertage vorzunehmen. Der Gesetzgeber durfte vielmehr für diese einmalige Vergleichs- und Korrekturberechnung typisierende Anknüpfungspunkte vorsehen, auch wenn diese von den Regeln der laufenden besoldungsrechtlichen Entwicklung nach Paragraph 8, GehG abweichen.

Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof rechtfertigen würden. Der Anregung der bP in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2026, die Aufhebung bestimmter Passagen des § 169f Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 25/2025 beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, war daher nicht näherzutreten. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof rechtfertigen würden. Der Anregung der bP in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2026, die Aufhebung bestimmter Passagen des Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, war daher nicht näherzutreten.

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2025, W122 2267550-1/7E, mit welchem die Verfassungsmäßigkeit des § 169g Abs. 3 Z 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 143/2024, zu beurteilen war, abgelehnt. In seinem Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass gegen die Anknüpfung der vollen Anrechnung von Lehrdienstzeiten an einen Stichtag (bzw dem Tag des Inkrafttretens einer gesetzlichen Bestimmung) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, und verwies dabei auf den dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Inkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2025, W122 2267550-1/7E, mit welchem die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 2, 4 und 5 sowie Absatz 4, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, zu beurteilen war, abgelehnt. In seinem Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass gegen die Anknüpfung der vollen Anrechnung von Lehrdienstzeiten an einen Stichtag (bzw dem Tag des Inkrafttretens einer gesetzlichen Bestimmung) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, und verwies dabei auf den dem Gesetzgeber bei der Festlegung des Inkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Nichts anderes gilt im gegenständlichen Fall, in dem der Gesetzgeber sowohl für den Vorrückungsstichtag als auch für den Vergleichsstichtag an ein gesetzlich festgelegtes fiktives Datum anknüpft (vgl. § 169f Abs. 4 GehG 1956).Nichts anderes gilt im gegenständlichen Fall, in dem der Gesetzgeber sowohl für den Vorrückungsstichtag als auch für den Vergleichsstichtag an ein gesetzlich festgelegtes fiktives Datum anknüpft vergleiche Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG 1956).

Dies spricht zusätzlich gegen das Vorliegen von Bedenken, die eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren erforderlich erscheinen ließen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen.

Schlagworte

Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2334758.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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