Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
BDG 1979 §39Spruch
,
W257 2322025-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.06.2025 mündliche verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX Dr. XXXX , vertreten durch RIEDL PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom XXXX 2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von römisch 40 Dr. römisch 40 , vertreten durch RIEDL PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle ist das XXXX , mit der Dienstörtlichkeit XXXX in XXXX . Ihre Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Landesverteidigung.Die Beschwerdeführerin steht als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle ist das römisch 40 , mit der Dienstörtlichkeit römisch 40 in römisch 40 . Ihre Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Der Beschwerdeführerin wurde bereits für den Zeitraum vom 23.08.2024 bis zum 31.12.2024 die Weisung erteilt, ihren Dienst nicht an ihrer Stammdienststelle, sondern bei der „Direktion 8 – Militärisches Gesundheitswesen“ in Wien 14., zu verrichten. Dabei handelte es sich um dieselbe Dienststelle wie im gegenständlichen Verfahren, jedoch um einen anderen Zeitraum. Auch hinsichtlich dieser Weisung begehrte die Beschwerdeführerin deren bescheidmäßige Feststellung. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2025, Zl. W293 2303598-1/14E, wurde infolge der gegen den Feststellungsbescheid erhobenen Beschwerde festgestellt, dass die Weisung zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gehörte.
Mit (ho verfahrensgegenständlichem) Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2025 wurde die Verlängerung der Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 zur Direktion 8 verfügt. Die gegenständliche Verfügung habe keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen, so die belangte Behörde. Gegen diese Weisung remonstrierte die Beschwerdeführerin fristgerecht; die Weisung wurde daraufhin von der belangten Behörde am 27.03.2025 schriftlich wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob die Weisung betreffend die Dienstzuteilung vom 17.03.2025 rechtmäßig erfolgt sei. Sie brachte vor, bereits im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.03.2025 derselben Dienststelle dienstzugeteilt gewesen zu sein. Die neuerliche Dienstzuteilung sei ohne ihre Zustimmung und ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt. Die Höchstdauer einer vorübergehenden Dienstzuteilung sei mit Ablauf des 31.03.2025 ausgeschöpft gewesen.
Mit Parteiengehör vom 28.07.2025 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie führte aus, gegen die Beschwerdeführerin sei ein Disziplinarverfahren anhängig, welches noch nicht abgeschlossen sei. Darüber hinaus seien aufgrund wiederholter Beschwerden hinsichtlich der fehlenden Wertschätzung gegenüber Mitarbeitern im Sinne der Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten entsprechende Maßnahmen erforderlich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 erstattete die Beschwerdeführerin hierzu eine Stellungnahme. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie davon ausgehe, dass das Disziplinarverfahren mangels Dienstpflichtverletzung eingestellt werde. Die Behauptung wiederholter Beschwerden gegen ihre Person entbehre jeglicher Grundlage und könne durch keine Unterlagen belegt werden. Im XXXX bestünden vielmehr Spannungen zwischen ihrer ärztlichen Stellvertreterin und dem militärischen Führungspersonal; diesbezüglich sei der Dienststellenausschuss eingeschaltet worden und würden laufend Mediationen durchgeführt.Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 erstattete die Beschwerdeführerin hierzu eine Stellungnahme. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie davon ausgehe, dass das Disziplinarverfahren mangels Dienstpflichtverletzung eingestellt werde. Die Behauptung wiederholter Beschwerden gegen ihre Person entbehre jeglicher Grundlage und könne durch keine Unterlagen belegt werden. Im römisch 40 bestünden vielmehr Spannungen zwischen ihrer ärztlichen Stellvertreterin und dem militärischen Führungspersonal; diesbezüglich sei der Dienststellenausschuss eingeschaltet worden und würden laufend Mediationen durchgeführt.
Am XXXX 2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen nachstehender Spruch wie folgt lautet:Am römisch 40 2025 erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dessen nachstehender Spruch wie folgt lautet:
„Infolge Ihres Antrages vom 07. Juli 2025 wird festgestellt, dass die Weisung – Dienstzuteilung zur Direktion 8 vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 gemäß § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 – rechtmäßig erfolgt ist und die Befolgung der Weisung gemäß § 44 Abs. 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört.“„Infolge Ihres Antrages vom 07. Juli 2025 wird festgestellt, dass die Weisung – Dienstzuteilung zur Direktion 8 vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 – rechtmäßig erfolgt ist und die Befolgung der Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 zu Ihren Dienstpflichten gehört.“
Begründend führte die belangte Behörde – soweit wesentlich – aus, dass die Dienstzuteilung als gelindestes Mittel geboten gewesen sei. Sie habe keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen und es lägen dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 BDG 1979 vor, welche die Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes an der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin auch über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus ohne deren Zustimmung rechtfertigten (siehe dazu bereits BVwG W293 2303598-1/14E vom 29.07.2025). In der Dienstzuteilung zur „Direktion 8, Militärisches Gesundheitswesen“ für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 könne daher keine Rechtswidrigkeit oder Willkür erkannt werden.Begründend führte die belangte Behörde – soweit wesentlich – aus, dass die Dienstzuteilung als gelindestes Mittel geboten gewesen sei. Sie habe keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen und es lägen dienstliche Gründe im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 vor, welche die Dienstzuteilung zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes an der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin auch über einen Zeitraum von 90 Tagen hinaus ohne deren Zustimmung rechtfertigten (siehe dazu bereits BVwG W293 2303598-1/14E vom 29.07.2025). In der Dienstzuteilung zur „Direktion 8, Militärisches Gesundheitswesen“ für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 könne daher keine Rechtswidrigkeit oder Willkür erkannt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte vor, seit dem 13.05.2024 gegen ihren Willen und ohne ihr Einverständnis durchgehend anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugeteilt zu werden.
Die Beschwerdeführerin beantragte daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die Weisung betreffend die Dienstzuteilung vom 17.03.2025 rechtswidrig (willkürlich) gewesen sei und deren Befolgung nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre.
Die Beschwerde langte am 13.10.2025 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass eine bereits vergleichbare Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W293 2303598-1/14E vom 29.07.2025, als unbegründet abgewiesen worden und festgestellt worden sei, dass in der Vorgangsweise der Behörde keine Willkür zu erkennen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus den Beilagen „Prozessbeschreibung – Coaching, Mediation und Teamentwicklung – XXXX – Dezember 2022 bis März 2024“ sowie „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation gemäß Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – Evaluierung psychischer Belastungen“, dass die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes als erforderlich erachtet worden sei.Die Beschwerde langte am 13.10.2025 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass eine bereits vergleichbare Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W293 2303598-1/14E vom 29.07.2025, als unbegründet abgewiesen worden und festgestellt worden sei, dass in der Vorgangsweise der Behörde keine Willkür zu erkennen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus den Beilagen „Prozessbeschreibung – Coaching, Mediation und Teamentwicklung – römisch 40 – Dezember 2022 bis März 2024“ sowie „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation gemäß Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – Evaluierung psychischer Belastungen“, dass die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes als erforderlich erachtet worden sei.
Am 18.06.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen und die Beschwerde mit dem sogleich verkündeten Erkenntnis abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 03.07.2026 begehrte die Beschwerdeführerin die schriftliche Vollausfertigung, dem hiermit entsprochen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle ist das XXXX 21., (in der Folge Stammdienststelle) wo sie mit dem Arbeitsplatz “ XXXX ,(im Bescheid OrgplanNr. SZ1) betraut ist. Seit Mai 2024 ist sie der “Direktion 8 - Militärisches Gesundheitswesen (MilGesW/Dion8), idF “Direktion 8” im 14. Wiener Gemeindebezirk, zur Dienstverrichtung dienstzugeteilt.Die Beschwerdeführerin steht als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle ist das römisch 40 21., (in der Folge Stammdienststelle) wo sie mit dem Arbeitsplatz “ römisch 40 ,(im Bescheid OrgplanNr. SZ1) betraut ist. Seit Mai 2024 ist sie der “Direktion 8 - Militärisches Gesundheitswesen (MilGesW/Dion8), in der Fassung “Direktion 8” im 14. Wiener Gemeindebezirk, zur Dienstverrichtung dienstzugeteilt.
Mit Schreiben unter Zl. GZ O846759/249-PersAbt/2024 (1) vom 20.12.2024 wurde die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin gemäß § 39 BDG 1979 für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.03.2025 zur Direktion 8 als Personalaushilfe verfügt. Die Dienstzuteilung wurde mit Schreiben vom 17.03.2025, GZ: XXXX für den Zeitraum 01.04.2025 bis zum 31.12.2025 verlängert. Eine schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.Mit Schreiben unter Zl. GZ O846759/249-PersAbt/2024 (1) vom 20.12.2024 wurde die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, BDG 1979 für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.03.2025 zur Direktion 8 als Personalaushilfe verfügt. Die Dienstzuteilung wurde mit Schreiben vom 17.03.2025, GZ: römisch 40 für den Zeitraum 01.04.2025 bis zum 31.12.2025 verlängert. Eine schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
Die Beschwerdeführerin remonstrierte gegen diese Weisung, woraufhin die Weisung schriftlich wiederholt wurde. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, mittels Bescheid die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung für den Zeitraum vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 festzustellen.
Es steht fest, dass die belangte Behörde zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Weisung vom 17.03.2025 zuständig war und die Befolgung der an die Beschwerdeführerin gerichtete Weisung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Weiters steht fest, dass die belangte Behörde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Weisungserteilung keine Willkür geübt hat. Die über den Zeitraum von 90 Tagen hinausgehende weitere Dienstzuteilung vom 17.03.2025 (für den Zeitraum 01.04.2025 bis zum 31.12.2025) diente der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes an der Stammdienststelle.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Aktenteilen. Am 18.06.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der erkennende Richter nahm darüber hinaus Einsicht in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren W293 2303598-1 (Dienstrechtsverfahren) sowie W136 2135002-1, W136 2147375-1, W136 2162087-1, W170 2270814-1 und W208 2341160-1 (Disziplinarverfahren). Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Aktenteilen. Am 18.06.2026 fand eine mündliche Verhandlung statt. Der erkennende Richter nahm darüber hinaus Einsicht in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren W293 2303598-1 (Dienstrechtsverfahren) sowie W136 2135002-1, W136 2147375-1, W136 2162087-1, W170 2270814-1 und W208 2341160-1 (Disziplinarverfahren).
Gegen die Beschwerdeführerin wurden (verschiedene/mehrere) Disziplinarverfahren geführt. Diese Verfahren endeten teils mit einer Ab- oder Zurückweisung, teils mit einer Einstellung oder Teilstattgabe; in einzelnen Fällen wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen (ho Verfahrenszahlen: W136 2135002-1, W136 2147375-1, W136 2162087-1 und W170 2270814-1). Zuletzt erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.04.2026 Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.03.2026 (ho Zl. W208 2341160-1).
In der Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass an der Stammdienststelle weiterhin „erhebliche Spannungen zwischen ihrer ärztlichen Stellvertreterin und dem militärischen Führungspersonal – vor allem in Person des stellvertretenden Kommandanten“ bestünden. Demnach sei der Dienststellenausschuss eingeschaltet worden, mehrere Bedienstete hätten die Dienststelle bereits verlassen und die Anzahl der Mitarbeiterbeschwerden nehme kontinuierlich zu. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde durch die ausgesprochenen Dienstzuteilungen eben jene Situation geschaffen habe, die ihr nunmehr angelastet werde.
Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin sohin selbst geltend, dass die Konfliktsituation an der Stammdienststelle fortbesteht. Auch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W293 2303598-1/14E vom 29.07.2025 festgestellte konfliktbelastete Situation zwischenzeitlich nachhaltig entschärft hätte.
Seit Erlassung dieses Erkenntnisses wurden vielmehr weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin konkrete Maßnahmen gesetzt, die auf eine Wiederherstellung eines unbelasteten Arbeitsverhältnisses oder eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin an ihrer Stammdienststelle gerichtet gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Konfliktlage jedenfalls weiterhin besteht bzw. im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihre bisherige Stammdienststelle erneut eskalieren könnte.
Für den erkennenden Richter ist nachvollziehbar, dass bei einem offenen Disziplinarverfahren, dessen sachverhaltsbezogener Ursprung (auch) die Stammdienststelle betrifft (vgl dazu Seite 5 der Verhandlungsschrift) eine Rückkehr auf diese Stammdienststelle solange nicht dienstförderlich ist, solange diese Verfahren noch in der Schwebe sind. Für den erkennenden Richter ist nachvollziehbar, dass bei einem offenen Disziplinarverfahren, dessen sachverhaltsbezogener Ursprung (auch) die Stammdienststelle betrifft vergleiche dazu Seite 5 der Verhandlungsschrift) eine Rückkehr auf diese Stammdienststelle solange nicht dienstförderlich ist, solange diese Verfahren noch in der Schwebe sind.
Dies ergibt sich auch daraus, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2025, Zl. W293 2303598-1/14E, verstrichenen Zeitraums weder eine Konfliktaufarbeitung noch eine Mediation oder vergleichbare deeskalierende Maßnahmen gesetzt worden sind.
Es liegen zudem mehrere Berichte vor, welche den Konflikt auf der Stammdienststelle dokumentieren:
? Prozessbeschreibung Coaching, Mediation und Teamentwicklung XXXX – Dezember 2022 bis März 2024 vom 26.04.2024? Prozessbeschreibung Coaching, Mediation und Teamentwicklung römisch 40 – Dezember 2022 bis März 2024 vom 26.04.2024
? Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation gemäß Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vom Dezember 2023
? Der am 18.06.2026 in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Bericht (Ergebnisbericht SanZ Ost 2023)
Aus der Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation sind auf Seite 7 einige Punkte (3.1. bis 3.3.) aufgezählt, die im Verantwortungsbereich der BF lagen bzw. auf die sie als Führungskraft einen maßgeblichen Einfluss hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Evaluierung laufe bereits seit dem Jahr 2015 und falle daher nicht in ihren Verantwortungsbereich, weil sie erst seit dem Jahr 2022 Führungsverantwortung wahrnehme, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bericht „Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation“ (vgl. S. 7, Pkt. 3.1 bis 3.3) mehrere Feststellungen zu entnehmen sind, die ihrem Verantwortungsbereich als Kommandantin zuzurechnen sind. Darüber hinaus liegen disziplinäre Vorwürfe vor, die ihre Tätigkeit an der Stammdienststelle betreffen.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Evaluierung laufe bereits seit dem Jahr 2015 und falle daher nicht in ihren Verantwortungsbereich, weil sie erst seit dem Jahr 2022 Führungsverantwortung wahrnehme, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bericht „Sicherheits- und Gesundheitsdokumentation“ vergleiche S. 7, Pkt. 3.1 bis 3.3) mehrere Feststellungen zu entnehmen sind, die ihrem Verantwortungsbereich als Kommandantin zuzurechnen sind. Darüber hinaus liegen disziplinäre Vorwürfe vor, die ihre Tätigkeit an der Stammdienststelle betreffen.
Der Umstand, dass die Konfliktsituation bereits vor ihrer Bestellung zur Kommandantin bestanden haben mag, schließt somit nicht aus, dass ihr jedenfalls ein Teil der im Bericht aufgezeigten Defizite sowie die disziplinären Vorwürfe zuzurechnen sind.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass es bei einer Dienststelle dieser Größenordnung (rund 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) „immer Konflikte“ gebe, ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen, jedoch ergibt sich aus der einschlägigen Berichtslage zusätzlich und eindeutig das Bestehen erheblicher Führungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Feedbackkultur, der Entscheidungsfindung, der Informationsweitergabe und Kommunikation sowie der Gesprächs- und Konfliktkultur auf Führungsebene (vgl. Bericht Dezember 2023).Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass es bei einer Dienststelle dieser Größenordnung (rund 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) „immer Konflikte“ gebe, ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen, jedoch ergibt sich aus der einschlägigen Berichtslage zusätzlich und eindeutig das Bestehen erheblicher Führungsdefizite, insbesondere hinsichtlich der Feedbackkultur, der Entscheidungsfindung, der Informationsweitergabe und Kommunikation sowie der Gesprächs- und Konfliktkultur auf Führungsebene vergleiche Bericht Dezember 2023).
Anhaltspunkte dafür, dass sich die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2025 Zl. W293 2303598-1/14E festgestellte Konfliktsituation zwischenzeitlich nachhaltig entschärft hätte, konnten vom erkennenden Richter nicht festgestellt werden. Vielmehr sprechen die vorliegenden Unterlagen für das Fortbestehen der Konfliktsituation. So wird etwa in einem Artikel der Online-Ausgabe der Tageszeitung „Der Standard“ vom 26.05.2026 unter der Überschrift „Freispruch im Heeresspital: Richter macht Führung für Chaos verantwortlich“ über weiterhin bestehende Führungsprobleme berichtet, wobei diesem Artikel – im Vergleich zum laufenden Disziplinarverfahren und den Aussagen der Verfahrensparteien jedoch selbstredend weniger Beweiskraft einzuräumen ist.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde auf das Fortbestehen erheblicher Spannungen an der Stammdienststelle beruft und auf anhaltende personelle Veränderungen sowie Beschwerden innerhalb der Dienststelle verweist. Auch diese Umstände stehen einer nachhaltigen Beruhigung der Situation deutlich entgegen.
Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Dienstzuteilung über den Zeitraum von 90 Tagen hinaus verlängert hat, um eine weitere Eskalation der bestehenden Konfliktsituation zu vermeiden und den geordneten Dienstbetrieb sicherzustellen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zur Stammdienststelle zum maßgeblichen Zeitpunkt geeignet gewesen wäre, die bestehenden Konflikte erneut aufbrechen zu lassen und dadurch den Dienstbetrieb erheblich zu beeinträchtigen.
Die Verlängerung der Dienstzuteilung erweist sich daher als durch ein wichtiges dienstliches Interesse getragen. Anhaltspunkte für ein willkürliches oder sachlich nicht gerechtfertigtes Vorgehen der belangten Behörde im Hinblick auf die gegenständliche Verlängerung konnten nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, nachdem es sich um eine Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid betreffend die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 handelt (siehe dazu etwa VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, nachdem es sich um eine Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid betreffend die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 handelt (siehe dazu etwa VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118).
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
Zum Feststellungsbescheid:
Im gegenständlichen Fall ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Beamtin des aufrechten Dienststandes handelt und die von ihr begehrten bescheidmäßigen Feststellungen der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dienen. Insofern besteht für die Beschwerdeführerin trotz Befolgung der Dienstanweisung ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, ob sie die in Frage stehende Weisung zu befolgen hatte oder nicht.
Gegenständlich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihre Dienstzuteilung von einem unzuständigen Organ erlassen worden wäre oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Diesbezüglich können auch keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vorliegen erkannt werden. Die Weisung wurde nach der Remonstration der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde schriftlich wiederholt.
Es bleibt zu prüfen, ob die Weisung gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im Einzelfall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf „Willkürlichkeit“ (VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004).Es bleibt zu prüfen, ob die Weisung gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im Einzelfall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche z.B. VwGH 09.03.2022, Ro 2020/12/0004 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf „Willkürlichkeit“ (VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004).
Bei der Grobprüfung auf Willkür einer Weisung ist u.a. zu berücksichtigen, dass eine wesentliche Aufgabe des Dienstrechts darin liegt, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123).
Zur Dienstzuteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
Dienstzuteilung
§ 39 (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Bei der Dienstzuteilung handelt es sich um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut (Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle). Von der Versetzung unterscheidet sich diese jedoch in mehrfacher Hinsicht: Materiell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme (90 Tage pro Kalenderjahr) und es fehlt das für die Versetzung erforderliche Erfordernis des Vorliegens „wichtiger dienstlicher Interessen“ – die Dienstzuteilung ist aus dienstlichen Gründen zulässig (vgl. ErläutRV 11 BlgNR 15. GP). Als Begründung für eine Dienstzuteilung genügen für die ersten 90 Tage dienstliche Gründe; darüber hinaus müsste die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Sinne des § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 anders nicht möglich sein (siehe u.a. VwGH 14.09.1994, 94/12/0060).Bei der Dienstzuteilung handelt es sich um ein der Versetzung verwandtes Rechtsinstitut (Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle). Von der Versetzung unterscheidet sich diese jedoch in mehrfacher Hinsicht: Materiell handelt es sich grundsätzlich um eine vorübergehende Maßnahme (90 Tage pro Kalenderjahr) und es fehlt das für die Versetzung erforderliche Erfordernis des Vorliegens „wichtiger dienstlicher Interessen“ – die Dienstzuteilung ist aus dienstlichen Gründen zulässig vergleiche ErläutRV 11 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Als Begründung für eine Dienstzuteilung genügen für die ersten 90 Tage dienstliche Gründe; darüber hinaus müsste die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 anders nicht möglich sein (siehe u.a. VwGH 14.09.1994, 94/12/0060).
Sie stellt einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrags. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrags zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (VwGH 23.10.1975, 1321/75).
Eine 90 Tage im Kalenderjahr übersteigende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten auch zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an der Stammdienststelle des Beamten unerlässlich ist (VwGH 10.05.1982, 81/12/0034).
Gegenständlich wurde per Weisung vom 17.03.2025 eine Dienstzuteilung verfügt, in der der Dienstort, ferner die Aufgaben, die im Rahmen dieser Dienstzuteilung zu erfüllen sind, konkret umschrieben wurden.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde weder vorgebracht noch ist sonst hervorgekommen, dass ein Fall des § 44 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Es bestand daher grundsätzlich die Verpflichtung, die verfahrensgegenständliche Weisung zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Im gegenständlichen Verfahren wurde weder vorgebracht noch ist sonst hervorgekommen, dass ein Fall des Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 vorliegt. Es bestand daher grundsätzlich die Verpflichtung, die verfahrensgegenständliche Weisung zu befolgen.
Eine Dienstzuteilung ist ferner nur aus dienstlichen Gründen zulässig (§ 39 Abs. 2 erster Satz BDG 1979). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes kann sowohl bei jener Dienststelle, der der:die Beamt:in zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein (vgl. z.B. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304).Eine Dienstzuteilung ist ferner nur aus dienstlichen Gründen zulässig (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz BDG 1979). Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes kann sowohl bei jener Dienststelle, der der:die Beamt:in zugeteilt wird, als auch bei der Stammdienststelle gegeben sein vergleiche z.B. VwGH 22.10.1997, 96/12/0304).
Dass ein dienstliches Interesse an der Weiterführung der Dienstzuteilung vorliegt, wurde in der Beweiswürdigung dargestellt.
Aus der Regelung des § 39 Abs. 2 BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des:r Beamt:in über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann (VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066; 22.10.1997, 96/12/0304). Allein aus dem Vorliegen eines Spannungsverhältnisses kann zwar auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes im Fall der Rückkehr in die Stammdienststelle geschlossen werden, nicht jedoch darauf, dass der Dienstbetrieb in dieser Dienststelle in diesem Fall überhaupt nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066).Aus der Regelung des Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 folgt klar, dass nur für die Dauer besonders gravierender Umstände, deren Beseitigung einer sinnvollen Gestaltungsmöglichkeit entzogen ist, die Aufrechterhaltung einer Dienstzuteilung gegen den Willen des:r Beamt:in über den zeitlichen Rahmen von 90 Tagen hinaus gerechtfertigt werden kann (VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066; 22.10.1997, 96/12/0304). Allein aus dem Vorliegen eines Spannungsverhältnisses kann zwar auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes im Fall der Rückkehr in die Stammdienststelle geschlossen werden, nicht jedoch darauf, dass der Dienstbetrieb in dieser Dienststelle in diesem Fall überhaupt nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (VwGH 25.09.2002, 2001/12/0066).
Liegt ein dienstliches Interesse an der Zuteilung bzw. deren Verlängerung vor, ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verhalten, vor dem Verfügen dieser Dienstzuteilung bzw. deren Verlängerung Beweis über die Richtigkeit der gegen die Amtsführung des:r Beamt:in erhobenen Vorwürfe abzuführen und einen umfangreichen strittigen Sachverhalt einer abschließenden Klärung zuzuführen (VwGH 17.05.1995, 94/12/0003).
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Sachverhalts waren die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 BDG 1979 erfüllt. Die bestehenden dienstlichen Erfordernisse rechtfertigten die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs an der Stammdienststelle für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen – auch ohne ihre Zustimmung – gewährleisten zu können. Aufgrund dieser Umstände erschienen andere Maßnahmen nicht zweckmäßig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Sachverhalts waren die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 erfüllt. Die bestehenden dienstlichen Erfordernisse rechtfertigten die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin, um die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs an der Stammdienststelle für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen – auch ohne ihre Zustimmung – gewährleisten zu können. Aufgrund dieser Umstände erschienen andere Maßnahmen nicht zweckmäßig.
Eine Grobprüfung der gegenständlichen Weisung ergab nicht, dass deren Erteilung willkürlich erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin traf somit die Pflicht zur Befolgung dieser Weisung.
Die belangte Behörde hat daher rechtsrichtig entschieden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befolgung einer Weisung dienstliche Gründe Dienstpflicht Dienststelle Dienstzuteilung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Remonstration schriftliche Ausfertigung Weisung WiederholungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2322025.1.00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026