TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/7 W166 2344318-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2026
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Entscheidungsdatum

07.07.2026

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W166 2344318-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.05.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.05.2026, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2026 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass sowie diverse medizinische Beweismittel vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2026 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Antrag vom 18.02.2026 nicht eigenhändig unterfertigt sei und ersuchte ihn die Unterschrift auf dem als Beilage übermittelten Antrag, binnen einer Frist von drei Wochen, zu ergänzen und den Mangel zu beheben. Der Antrag gelte dann als ursprünglich eingebracht. Sollte der Antragsmangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden gelte der Antrag als zurückgezogen.

Mit Bescheid vom 11.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2026 zur Behebung eines Antragsmangels aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei er nachweislich über seine Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen der Nichtbeachtung informiert worden. Da der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung zur ordnungsgemäßen Behebung des Antragsmangels nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 11.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2026 zur Behebung eines Antragsmangels aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei er nachweislich über seine Mitwirkungspflicht sowie über die Konsequenzen der Nichtbeachtung informiert worden. Da der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung zur ordnungsgemäßen Behebung des Antragsmangels nicht fristgerecht nachgekommen sei, sei der Antrag zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er die angeforderten Unterlagen bereits per E-Mail übermittelt habe. Mit der Beschwerde übermittelte er den unterschriebenen Antrag und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.05.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ohne diesen zu unterschreiben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2026 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Antrag vom 18.02.2026 nicht eigenhändig unterfertigt ist und ersuchte ihn die Unterschrift auf dem als Beilage übermittelten Antrag, binnen einer Frist von drei Wochen, zu ergänzen und den Mangel zu beheben. Der Antrag gelte dann als ursprünglich eingebracht. Sollte der Antragsmangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden gelte der Antrag als zurückgezogen.

Mit Bescheid vom 11.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Behebung des Antragsmangels nicht nachgekommen ist.Mit Bescheid vom 11.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Behebung des Antragsmangels nicht nachgekommen ist.

Das Fehlen der Unterschrift stellt keinen Mangel dar, es besteht kein Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:

Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück.Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Zweck der Verbesserungsmöglichkeit nach Abs. 3 leg. cit. ist es, Beteiligte vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Wessely in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar [2022] § 13 AVG Rz 36).Zweck der Verbesserungsmöglichkeit nach Absatz 3, leg. cit. ist es, Beteiligte vor Rechtsnachteilen zu schützen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Wessely in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar [2022] Paragraph 13, AVG Rz 36).

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind vergleiche VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).

Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221). Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221).

Wird einem Verbesserungschreiben nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen.

Hat die Behörde aber zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert wird. Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27). Hat die Behörde aber zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und hätte sie daher in der Sache entscheiden müssen), so ist der deshalb ergangene Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht oder ausdrücklich verweigert wird. Ferner verletzt eine solche Entscheidung die Partei in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27).

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung zur ordnungsgemäßen Behebung des Antragsmangels nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Das Fehlen der Unterschrift stellt jedoch keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 sowie Wessely in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar [2022] § 13 AVG Rz 39).Das Fehlen der Unterschrift stellt jedoch keinen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27 sowie Wessely in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar [2022] Paragraph 13, AVG Rz 39).

Sollten allerdings Zweifel an der Authentizität und/oder der Identität vorliegen hat die Behörde erforderlichenfalls nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen. In diesem Fall wäre ebenfalls ein Verbesserungsauftrag nach Abs. 3 leg. cit. zu erteilen. Wird dieser Verfahrensanordnung in weiterer Folge nicht innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen, gilt das Anbringen ex lege als zurückgezogen und wird damit unbeachtlich. Auf diese Rechtsfolge ist der unvertretene Beteiligte bei sonstiger Unwirksamkeit ausdrücklich hinzuweisen (vgl. Wessely in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar [2022] § 13 AVG Rz 62).Sollten allerdings Zweifel an der Authentizität und/oder der Identität vorliegen hat die Behörde erforderlichenfalls nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen. In diesem Fall wäre ebenfalls ein Verbesserungsauftrag nach Absatz 3, leg. cit. zu erteilen. Wird dieser Verfahrensanordnung in weiterer Folge nicht innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen, gilt das Anbringen ex lege als zurückgezogen und wird damit unbeachtlich. Auf diese Rechtsfolge ist der unvertretene Beteiligte bei sonstiger Unwirksamkeit ausdrücklich hinzuweisen vergleiche Wessely in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar [2022] Paragraph 13, AVG Rz 62).

Da das Fehlen der Unterschrift wie oben angeführt keinen „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte damit rechtswidrig und wurde das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung verwehrt.Da das Fehlen der Unterschrift wie oben angeführt keinen „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nicht vor. Die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte damit rechtswidrig und wurde das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung verwehrt.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel an der Identität des einschreitenden Beschwerdeführers besteht, zumal er dem Antrag eine Kopie seines Konventionsreisepasses beilegte und dieser als Lichtbildausweis einen geeigneten Nachweis seiner Identität darstellt (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0336). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel an der Identität des einschreitenden Beschwerdeführers besteht, zumal er dem Antrag eine Kopie seines Konventionsreisepasses beilegte und dieser als Lichtbildausweis einen geeigneten Nachweis seiner Identität darstellt vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0336).

Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Identität Unterschrift Verbesserungsauftrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2344318.1.00

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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