Entscheidungsdatum
08.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W605 2342804-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde des XXXX vom 22.04.2026 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Antrag auf Bescheiderlassung nach § 11 Abs. 1 IFG vom 18.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über die Beschwerde des römisch 40 vom 22.04.2026 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Antrag auf Bescheiderlassung nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG vom 18.02.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 8 VwGVG und § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung nach § 11 Abs. 1 IFG als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit der Eingabe vom 14.01.2026, eingelangt am 19.01.2026, zum Betreff „Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - organisatorische Verfahrensabläufe, Berichtspflichten und Dokumentationssysteme“ langte das verfahrensgegenständliche Begehren des XXXX (in der Folge: der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft XXXX (in der Folge: die belangte Behörde) ein.1. Mit der Eingabe vom 14.01.2026, eingelangt am 19.01.2026, zum Betreff „Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - organisatorische Verfahrensabläufe, Berichtspflichten und Dokumentationssysteme“ langte das verfahrensgegenständliche Begehren des römisch 40 (in der Folge: der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 (in der Folge: die belangte Behörde) ein.
2. Mit per E-Mail ergangener Note vom 13.02.2026 erstattete die belangte Behörde eine diesbezügliche (erste) Mitteilung.
3. Mit ergänzender Eingabe vom 18.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des (behauptetermaßen) nicht erteilten Zugangs zu begehrten Informationen die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG. 3. Mit ergänzender Eingabe vom 18.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich des (behauptetermaßen) nicht erteilten Zugangs zu begehrten Informationen die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
4. Am 26.02.2026 erfolgte eine ergänzende Mitteilung an den Beschwerdeführer.
5. Mit Eingabe vom 22.04.2026 erhob der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Antrag auf Bescheiderlassung vom 18.02.2026 die hg. anhängige Säumnisbeschwerde und brachte hierin vor, dass er mit Schreiben vom 14.01.2026 ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt hätte. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe in ihrem Schreiben vom 26.02.2026 darauf verwiesen, dass sein Informationsbegehren bereits am 13.02.2026 per E-Mail beantwortet worden sei. Dieses Schreiben stelle aber keinen Bescheid, dar, sondern lediglich eine bloße Sachmitteilung, die die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsform nicht ersetze. Mit Schreiben vom 18.02.2026 habe er ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG beantragt. Ein Bescheid sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erlassen worden.5. Mit Eingabe vom 22.04.2026 erhob der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Antrag auf Bescheiderlassung vom 18.02.2026 die hg. anhängige Säumnisbeschwerde und brachte hierin vor, dass er mit Schreiben vom 14.01.2026 ein Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt hätte. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe in ihrem Schreiben vom 26.02.2026 darauf verwiesen, dass sein Informationsbegehren bereits am 13.02.2026 per E-Mail beantwortet worden sei. Dieses Schreiben stelle aber keinen Bescheid, dar, sondern lediglich eine bloße Sachmitteilung, die die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsform nicht ersetze. Mit Schreiben vom 18.02.2026 habe er ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG beantragt. Ein Bescheid sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erlassen worden.
6. Am 28.04.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Säumnisbeschwerde unbeschadet der Mitteilungen vom 13.02.2026 und 22.04.2026 aufrechtzuerhalten, und wurde diese mit Aktenvorlage vom 05.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Per eingeschriebenem Brief des Beschwerdeführers vom 14.01.2026 langte am 19.01.2026 bei der belangten Behörde nachfolgendes Informationsbegehren ein (Hervorhebungen im Original):
„Einschreiben – Post AG
Staatsanwaltschaft XXXX Staatsanwaltschaft römisch 40
Antragsteller
XXXX römisch 40
XXXX Betreff: römisch 40 Betreff:
Antrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – organisatorische Verfahrensabläufe, Berichtspflichten und Dokumentationssysteme
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBL ì Nr. 5/2024, in Geltung seit 1. September 2025, stelle ich folgende Informationsfreiheitsanfrage. unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBL ì Nr. 5 aus 2024,, in Geltung seit 1. September 2025, stelle ich folgende Informationsfreiheitsanfrage.
Diese Anfrage betrifft ausschließlich organisatorische, strukturelle und systemische Aspekte der Staatsanwaltschaft XXXX und steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt einzelner Ermittlungsverfahren. Parteirechte werden nicht geltend gemacht. Ich ersuche um Beantwortung im Sinne des IFG; soweit Informationen (teilweise) nicht zugänglich sind, wird um Mitteilung der Nichtgewährung unter konkreter gesetzlicher Grundlage ersucht.Diese Anfrage betrifft ausschließlich organisatorische, strukturelle und systemische Aspekte der Staatsanwaltschaft römisch 40 und steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt einzelner Ermittlungsverfahren. Parteirechte werden nicht geltend gemacht. Ich ersuche um Beantwortung im Sinne des IFG; soweit Informationen (teilweise) nicht zugänglich sind, wird um Mitteilung der Nichtgewährung unter konkreter gesetzlicher Grundlage ersucht.
1. Eingang und Bearbeitung von Berichten gemäß § 100 StPO1. Eingang und Bearbeitung von Berichten gemäß Paragraph 100, StPO
Ich ersuche um Auskunft,
1.1. wie Berichte der Kriminalpolizei organisatorisch entgegengenommen werden,
1.2. welche Organisationseinheit für die Erfassung zuständig ist,
1.3. ob eine elektronische Eingangserfassung erfolgt,
1.4. ob eine automatische Aktenzuordnung besteht,
1.5. ob ein revisionssicheres Eingangsjournal geführt wird.
2. Verfahrenssteuerung und Entscheidungsvorbereitung
Ich ersuche um Auskunft,
2.1. wie Entscheidungsprozesse organisatorisch vorbereitet werden,
2.2. ob Vorprüfungsvermerke erstellt werden,
2.3. ob Qualitätssicherungsmechanismen bestehen,
2.4. ob Weisungen organisatorisch dokumentiert werden,
2.5. wie Entscheidungsentwürfe/Arbeitsstände dokumentiert und archiviert werden.
3. Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 197a StPO)3. Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 197 a, StPO)
Ich ersuche um Auskunft,
3.1. wie Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
organisatorisch dokumentiert werden,
3.2. ob formelle Verfügungen oder interne Vermerke erstellt werden,
3.3. ob diese Entscheidungen statistisch erfasst werden,
3.4. wie die Nachvollziehbarkeit solcher Entscheidungen sichergestellt wird,
3.5. ob eine revisionssichere Archivierung erfolgt.
4. Fristen- und Beschleunigungsmanagement (§ 9 StPO)4. Fristen- und Beschleunigungsmanagement (Paragraph 9, StPO)
Ich ersuche um Auskunft,
4.1. ob ein Fristenkontrollsystem für Berichtseingänge besteht,
4.2. ob Bearbeitungsfristen verbindlich festgelegt sind,
4.3. ob automatisierte Erinnerungsmechanismen bestehen,
4.4. ob Eskalationsmechanismen bei Fristüberschreitungen vorgesehen sind,
4.5. wie das Beschleunigungsgebot organisatorisch abgesichert wird.
5. Qualitätssicherung und Aufsicht
Ich ersuche um Auskunft,
5.1. ob interne Qualitätssicherungsverfahren bestehen,
5.2. ob regelmäßige interne Prüfungen stattfinden,
5.3. ob externe Prüfungen (Revision/Aufsicht) erfolgen,
5.4. wie festgestellte Mängel dokumentiert und behoben werden,
5.5. welche Organisationseinheit für Qualitätssicherung zuständig ist.
6. Dokumentations- und Archivierungspflichten
Ich ersuche um Auskunft,
6.1. wie lange Berichte, Vermerke und Entscheidungsdokumente archiviert werden,
6.2. ob eine vollständig elektronische Aktenführung besteht,
6.3. ob revisionssichere Protokollsysteme eingesetzt werden,
6.4. ob Änderungen an Akten protokolliert werden,
6.5. ob Zugriffshistorien geführt werden.
7. Weisungsketten und Organisationsstruktur
ich ersuche um Auskunft,
7.1. welche Organisationseinheit für die Verfahrenskoordination zuständig ist,
7.2. ob Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft organisatorisch dokumentiert werden,
7.3. wie Weisungseingänge registriert werden,
7.4. wie deren Umsetzung kontrolliert wird,
7.5. ob Weisungsstatistiken geführt werden.
Frist und Rechtsfolgen
Gemäß § 8 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen vier Wochen nach Einlangen zu gewähren; soweit Informationen der Geheimhaltung unterliegen, ist binnen derselben Frist die Nichtgewährung mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen vier Wochen nach Einlangen zu gewähren; soweit Informationen der Geheimhaltung unterliegen, ist binnen derselben Frist die Nichtgewährung mitzuteilen.
Jede teilweise oder vollständige Nichtbeantwortung einzelner Punkte stellt eine Nichtgewährung bzw. Teil-Nichtgewährung des Informationszugangs dar und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Begründung unter konkreter Angabe von Paragraph, Absatz und Ziffer des Informationsfreiheitsgesetzes oder eines anderen einschlägigen Gesetzes. Eine bloß pauschale Berufung auf Geheimhaltungstatbestände oder interne Richtlinien ist unzulässig.
Für den Fall der (teil weisen) Nichtgewährung des Informationszugangs werde ich unverzüglich einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs. 1 IFG stellen; im Fall der Säumnis bzw. nach Bescheiderlassung werden die vorgesehenen Rechtsmittel erhoben.“Für den Fall der (teil weisen) Nichtgewährung des Informationszugangs werde ich unverzüglich einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG stellen; im Fall der Säumnis bzw. nach Bescheiderlassung werden die vorgesehenen Rechtsmittel erhoben.“
1.2. Diese Eingabe wurde bei der belangten Behörde zur AZ. XXXX in Bearbeitung genommen und erging mit Note vom 13.02.2026 per E-Mail an XXXX nachfolgende Mitteilung an den Beschwerdeführer: 1.2. Diese Eingabe wurde bei der belangten Behörde zur AZ. römisch 40 in Bearbeitung genommen und erging mit Note vom 13.02.2026 per E-Mail an römisch 40 nachfolgende Mitteilung an den Beschwerdeführer:
„[…] Zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19. Jänner 2026 darf zunächst darauf hingewiesen werden, dass das IFG den Zugang zu vorhandenen Informationen (das sind Aufzeichnungen) ermöglicht, jedoch nicht der Erteilung von Rechtsauskünften bzw. der abstrakten Erläuterung bestehender Rechtsgrundlagen dient (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019, 30.04.1997, 95/01/0200, jeweils zum Auskunftspflichtgesetz). Informationen iSd § 2 Abs 1 IFG beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP 17). Auch rein faktische Vorgangsweisen, die weder durch Gesetz, Verordnung oder allgemeine Weisung vorgegeben sind oder keine Aufzeichnungen iSd § 2 IFG darstellen, bilden keinen Gegenstand des IFG. Im Übrigen ergeben sich die begehrten Informationen aus den organisations- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insb. StAG, DV-StAG, StPO, GOG, Geo.), welche für jedermann zugänglich im Internet unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden können. Darüber hinaus kann auf die auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (https://www.bmj.gv.at/themen/Strafsachen.html) öffentlich zugänglichen Informationen, insb. die Kapitel „Berichtspflichten“, „Prüfung von Berichten und Erteilung von Weisungen“ und „Veröffentlichung von Einstellungsentscheidungen“ verwiesen werden.„[…] Zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19. Jänner 2026 darf zunächst darauf hingewiesen werden, dass das IFG den Zugang zu vorhandenen Informationen (das sind Aufzeichnungen) ermöglicht, jedoch nicht der Erteilung von Rechtsauskünften bzw. der abstrakten Erläuterung bestehender Rechtsgrundlagen dient vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019, 30.04.1997, 95/01/0200, jeweils zum Auskunftspflichtgesetz). Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 17). Auch rein faktische Vorgangsweisen, die weder durch Gesetz, Verordnung oder allgemeine Weisung vorgegeben sind oder keine Aufzeichnungen iSd Paragraph 2, IFG darstellen, bilden keinen Gegenstand des IFG. Im Übrigen ergeben sich die begehrten Informationen aus den organisations- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (insb. StAG, DV-StAG, StPO, GOG, Geo.), welche für jedermann zugänglich im Internet unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden können. Darüber hinaus kann auf die auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (https://www.bmj.gv.at/themen/Strafsachen.html) öffentlich zugänglichen Informationen, insb. die Kapitel „Berichtspflichten“, „Prüfung von Berichten und Erteilung von Weisungen“ und „Veröffentlichung von Einstellungsentscheidungen“ verwiesen werden.
Dessen ungeachtet können informativ folgende Informationen bzw. (Rechts-)Auskünfte erteilt werden:
Zu Frage 1. kann insb. auf die §§ 8, 18 bis 20?, 22a DV-StAG verwiesen werden. Berichte der Kriminalpolizei werden idR im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht und von der jeweiligen Staatsanwaltschaft somit elektronisch entgegengenommen, klassifiziert und verteilt. Die Übernahme und Erfassung von elektronischen Eingaben, die einer Zuordnung durch einen Mitarbeiter bedürfen, erfolgt durch die Einlaufstelle mit einer speziell gestalteten automatisierten Anwendung. Vereinzelte auf physischem Weg eingebrachte Berichte der Kriminalpolizei werden ebenfalls durch die Einlaufstelle entgegengenommen und nach Digitalisierung der Eingabe auf die gleiche Weise veraktet. Die Erfassung erfolgt jedenfalls auch dokumentiert im elektronischen Register (VJ); die Akten werden automationsunterstützt verteilt. Die Ablage der eingehenden Berichte erfolgt in einem revisionssicheren System. Alle Vorgänge können jederzeit lückenlos nachvollzogen werden.Zu Frage 1. kann insb. auf die Paragraphen 8, 18 bis 20 ?, 22 a DV-StAG verwiesen werden. Berichte der Kriminalpolizei werden idR im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht und von der jeweiligen Staatsanwaltschaft somit elektronisch entgegengenommen, klassifiziert und verteilt. Die Übernahme und Erfassung von elektronischen Eingaben, die einer Zuordnung durch einen Mitarbeiter bedürfen, erfolgt durch die Einlaufstelle mit einer speziell gestalteten automatisierten Anwendung. Vereinzelte auf physischem Weg eingebrachte Berichte der Kriminalpolizei werden ebenfalls durch die Einlaufstelle entgegengenommen und nach Digitalisierung der Eingabe auf die gleiche Weise veraktet. Die Erfassung erfolgt jedenfalls auch dokumentiert im elektronischen Register (VJ); die Akten werden automationsunterstützt verteilt. Die Ablage der eingehenden Berichte erfolgt in einem revisionssicheren System. Alle Vorgänge können jederzeit lückenlos nachvollzogen werden.
Zu Frage 2. ist zunächst festzuhalten, dass Staatsanwaltschaften monokratisch organisiert sind; innerhalb der Behörde bestehen diverse Approbationsbefugnisse; in bestimmten Fällen bestehen Berichtspflichten an die übergeordnete Behörde (vgl. §§ 8 ff StAG), die gleichzeitig einen Aspekt der Qualitätssicherung darstellen; zudem kann auf § 36 StAG (Aufsicht) sowie § 36a StAG (Innenrevision) verwiesen werden. Im weiteren Sinn kann in diesem Zusammenhang auch die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten (§ 35a StAG), genannt werden. Der Begriff „Vorprüfungsvermerke" wird nicht verwendet. Zur Dokumentation von Weisungen kann auf § 29 Abs. 3 StAG und § 29a Abs. 1 StAG verwiesen werden. „Entscheidungsentwürfe" im Sinne abgeänderter Entscheidungen sind Bestandteil des jeweiligen Tagebuchs und unterliegen den allgemeinen Skartierungsbestimmungen (§§ 27 f DV-StAG). Entwürfe, die nicht zur Entscheidung gedeihen, insb. weil diese verworfen werden, sind nicht Bestandteil des Aktes; sie werden auch nicht auf andere Weise archiviert.Zu Frage 2. ist zunächst festzuhalten, dass Staatsanwaltschaften monokratisch organisiert sind; innerhalb der Behörde bestehen diverse Approbationsbefugnisse; in bestimmten Fällen bestehen Berichtspflichten an die übergeordnete Behörde vergleiche Paragraphen 8, ff StAG), die gleichzeitig einen Aspekt der Qualitätssicherung darstellen; zudem kann auf Paragraph 36, StAG (Aufsicht) sowie Paragraph 36 a, StAG (Innenrevision) verwiesen werden. Im weiteren Sinn kann in diesem Zusammenhang auch die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten (Paragraph 35 a, StAG), genannt werden. Der Begriff „Vorprüfungsvermerke" wird nicht verwendet. Zur Dokumentation von Weisungen kann auf Paragraph 29, Absatz 3, StAG und Paragraph 29 a, Absatz eins, StAG verwiesen werden. „Entscheidungsentwürfe" im Sinne abgeänderter Entscheidungen sind Bestandteil des jeweiligen Tagebuchs und unterliegen den allgemeinen Skartierungsbestimmungen (Paragraphen 27, f DV-StAG). Entwürfe, die nicht zur Entscheidung gedeihen, insb. weil diese verworfen werden, sind nicht Bestandteil des Aktes; sie werden auch nicht auf andere Weise archiviert.
Zu Frage 3. kann zudem mitgeteilt werden, dass ein Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch im elektronischen Register (VJ) erfasst wird, was auch eine statistische Auswertung ermöglicht. Ein Vorgehen nach § 197a StPO ist ein formeller Akt (Verfügung) der Staatsanwaltschaft, der (schriftlich) in den jeweiligen Verfahrensakt eingeht. Entsprechende Verständigungen richten sich nach § 197b StPO. Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind auch im Tagebuch zu vermerken (§ 34 Abs. 2 StAG). Die nachträgliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des § 197a Abs. 2 StPO möglich. Soweit ein Akt (vorhabens-)berichtspflichtig ist (§§ 8 ff StAG), gilt dies auch vor einem Vorgehen nach § 197? StPO (§ 8 Abs. 3 StAG). Zum möglichen Antrag auf Verfolgung durch von einem Vorgehen nach § 197a Abs. 1 erster Fall StPO verständigte Opfer ist auf § 197c StPO zu verweisen (zum Recht auf Akteneinsicht vgl. ebenfalls § 197b StPO). Die jeweiligen (Ermittlungs-)Akten unterliegen den allgemeinen Skartierungsbestimmungen (§§ 27 f DV-StAG). Die Ablage der Dokumente erfolgt in einem revisionssicheren System.Zu Frage 3. kann zudem mitgeteilt werden, dass ein Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch im elektronischen Register (VJ) erfasst wird, was auch eine statistische Auswertung ermöglicht. Ein Vorgehen nach Paragraph 197 a, StPO ist ein formeller Akt (Verfügung) der Staatsanwaltschaft, der (schriftlich) in den jeweiligen Verfahrensakt eingeht. Entsprechende Verständigungen richten sich nach Paragraph 197 b, StPO. Die Gründe für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sind auch im Tagebuch zu vermerken (Paragraph 34, Absatz 2, StAG). Die nachträgliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 197 a, Absatz 2, StPO möglich. Soweit ein Akt (vorhabens-)berichtspflichtig ist (Paragraphen 8, ff StAG), gilt dies auch vor einem Vorgehen nach Paragraph 197 ?, StPO (Paragraph 8, Absatz 3, StAG). Zum möglichen Antrag auf Verfolgung durch von einem Vorgehen nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall StPO verständigte Opfer ist auf Paragraph 197 c, StPO zu verweisen (zum Recht auf Akteneinsicht vergleiche ebenfalls Paragraph 197 b, StPO). Die jeweiligen (Ermittlungs-)Akten unterliegen den allgemeinen Skartierungsbestimmungen (Paragraphen 27, f DV-StAG). Die Ablage der Dokumente erfolgt in einem revisionssicheren System.
Zu Frage 4. ist zunächst auf die Grundsatzregelungen des § 108 StPO hinzuweisen. Die Bearbeitungszeit ist einzelfallbezogen stets abhängig von der Komplexität des Sachverhalts insb. auf tatsächlicher (erforderlicher Ermittlungsaufwand) aber auch rechtlicher Ebene. Auch Kontrollsysteme und automatisierte Erinnerungs- bzw. Eskalationsmechanismen sind vorhanden; im Übrigen besteht auch eine Kontrolle durch Fach- bzw. Dienstaufsicht.Zu Frage 4. ist zunächst auf die Grundsatzregelungen des Paragraph 108, StPO hinzuweisen. Die Bearbeitungszeit ist einzelfallbezogen stets abhängig von der Komplexität des Sachverhalts insb. auf tatsächlicher (erforderlicher Ermittlungsaufwand) aber auch rechtlicher Ebene. Auch Kontrollsysteme und automatisierte Erinnerungs- bzw. Eskalationsmechanismen sind vorhanden; im Übrigen besteht auch eine Kontrolle durch Fach- bzw. Dienstaufsicht.
Zu Frage 5. ist zunächst auf die Beantwortung der Frage 2. zu verweisen. Externe Prüfungen in Form der Innenrevision sind gesetzlich vorgesehen (§ 36a StAG) und finden demgemäß statt. Insoweit ist die Innenrevision auch für die Qualitätssicherung (mit)zuständig. Im Zuge einer Revision allenfalls festgestellte Mängel werden schriftlich dokumentiert. Wie diese behoben werden (können), hängt vom konkret festgestellten Mangel ab.Zu Frage 5. ist zunächst auf die Beantwortung der Frage 2. zu verweisen. Externe Prüfungen in Form der Innenrevision sind gesetzlich vorgesehen (Paragraph 36 a, StAG) und finden demgemäß statt. Insoweit ist die Innenrevision auch für die Qualitätssicherung (mit)zuständig. Im Zuge einer Revision allenfalls festgestellte Mängel werden schriftlich dokumentiert. Wie diese behoben werden (können), hängt vom konkret festgestellten Mangel ab.
Zu Frage 6. ist zunächst auf die allgemeinen Skartierungsbestimmungen (§§ 27 f DV-StAG) zu verweisen. Die Verfahren bei den Staatsanwaltschaften werden vollständig digital geführt. Sämtliche Akten werden im elektronischen Register (VJ) erfasst. Änderungen werden protokolliert, auch Zugriffsprotokolle werden geführt.Zu Frage 6. ist zunächst auf die allgemeinen Skartierungsbestimmungen (Paragraphen 27, f DV-StAG) zu verweisen. Die Verfahren bei den Staatsanwaltschaften werden vollständig digital geführt. Sämtliche Akten werden im elektronischen Register (VJ) erfasst. Änderungen werden protokolliert, auch Zugriffsprotokolle werden geführt.
Soweit mit Frage 7. die zuständigen (übergeordneten) Stellen im Bereich des staatsanwaltlichen Berichtswesens angesprochen sind, ist wiederum auf die Regelungen der §§ 8 ff StAG bzw. die Beantwortung der Frage 2. hinzuweisen. Weisungen bzw. deren Eingänge werden (elektronisch) registriert und dokumentiert. Im Übrigen besteht eine Kontrolle durch Fach- bzw. Dienstaufsicht. Darüber hinaus kann auf die §§ 29 und 29a StAG verwiesen werden. Weisungsstatistiken werden nicht allgemein geführt, Einzelauswertungen zu bestimmten Fragestellungen sind technisch möglich.“Soweit mit Frage 7. die zuständigen (übergeordneten) Stellen im Bereich des staatsanwaltlichen Berichtswesens angesprochen sind, ist wiederum auf die Regelungen der Paragraphen 8, ff StAG bzw. die Beantwortung der Frage 2. hinzuweisen. Weisungen bzw. deren Eingänge werden (elektronisch) registriert und dokumentiert. Im Übrigen besteht eine Kontrolle durch Fach- bzw. Dienstaufsicht. Darüber hinaus kann auf die Paragraphen 29 und 29 a StAG verwiesen werden. Weisungsstatistiken werden nicht allgemein geführt, Einzelauswertungen zu bestimmten Fragestellungen sind technisch möglich.“
1.3. Per eingeschriebenen Brief vom 18.02.2026, eingelangt am 20.02.2026, stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Bescheiderlassung gemäß 11 Abs. 1 IFG“ betreffend seine Anfrage vom 14.01.2026 und führte hierzu aus wie folgt (Hervorhebungen im Original): 1.3. Per eingeschriebenen Brief vom 18.02.2026, eingelangt am 20.02.2026, stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Bescheiderlassung gemäß 11 Absatz eins, IFG“ betreffend seine Anfrage vom 14.01.2026 und führte hierzu aus wie folgt (Hervorhebungen im Original):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf meine am 14.01.2026 eingebrachte Informationsfreiheitanfrage gemäß IF stelle ich hiermit formell und fristgerecht dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 IFG. unter Bezugnahme auf meine am 14.01.2026 eingebrachte Informationsfreiheitanfrage gemäß IF stelle ich hiermit formell und fristgerecht dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.
1. Ausgangssachverhalt
Mit Schreiben vom 14.01.2026 habe ich bei der Staatsanwaltschaft XXXX eine Informationsfreiheitsanfrage betreffend ausschließlich organisatorische, strukturelle und systematische Abläufe der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht. Mit Schreiben vom 14.01.2026 habe ich bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Informationsfreiheitsanfrage betreffend ausschließlich organisatorische, strukturelle und systematische Abläufe der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht.
Die Anfrage betraf ausdrücklich keine konkreten Ermittlungsverfahren, keine Parteirechte und keine verfahrensbezogenen Inhalte.
Gemäß § 8 Abs. 1 IF ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach Einlangen zu gewähren oder die Nichtgewährung unter Angabe der gesetzlichen Grundlage mitzuteilen. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, IF ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach Einlangen zu gewähren oder die Nichtgewährung unter Angabe der gesetzlichen Grundlage mitzuteilen. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.
Bis zum heutigen Tage erfolgte
- weder eine vollständige Informationserteilung
- noch eine teilweise Informationserteilung
- noch eine formelle Mitteilung über eine (Teil-) Nichtgewährung unter gesetzlicher Begründung
2. Rechtliche Grundlage
Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist Antrag ein Bescheid zu erlassen, wennGemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG ist Antrag ein Bescheid zu erlassen, wenn
- der Zugang zur Information ganz oder teilweise nicht gewährt wird oder
- eine Mitteilung nach § 8 Abs. 1 IFG unterbleibt. - eine Mitteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, IFG unterbleibt.
Da binnen gesetzlicher Frist keine Informationserteilung und keine formell begründete Nichtgewährung erfolgt ist, liegt eine Säumnis im Sinn des § 11 IFG Da binnen gesetzlicher Frist keine Informationserteilung und keine formell begründete Nichtgewährung erfolgt ist, liegt eine Säumnis im Sinn des Paragraph 11, IFG
3. Antrag
Ich beantragte der die Erlassung eines formellen Bescheides über
- die vollständige Gewährung des beantragten Informationszugangs oder
- die teilweise bzw. vollständige Nichtgewährung unter ausdrücklicher Angabe der konkreten gesetzlichen Grundlage (Paragraph, Absatz, Ziffer).
Ich ersuche um Zustellung des Bescheides in schriftlicher Form.
4. Hinweis
Dieser Antrag betrifft ausschließlich das Informationsfreiheitsgesetz. Parteirechte nach der StPO werden nicht geltend gemacht. Im Falle der Nichterlassung eines Bescheides oder einer rechtswidrigen Nichtgewährung behalte ich mir die Einbringung der vorgesehenen Rechtsmittel vor.
[…]“
1.4. Diese Eingabe wurde mit Mitteilung vom 26.02.2026 wie folgt beantwortet:
„[…]
Zu Ihrem Antrag vom 18. Februar 2026 wird mitgeteilt, dass eine ausführliche und umfassende Beantwortung Ihres Informationsbegehrens vom 14. Jänner 2026 am 13. Februar 2026 per E-Mail an die von Ihnen bekanntgegebene E-Mail Adresse lautend auf: XXXX versendet wurde. Ihr Informationsbegehren ist bei der Staatsanwaltschaft XXXX (dokumentiert mit Eingangsstempel) am 19. Jänner 2026 eingegangen und wurde somit innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet. Zu Ihrem Antrag vom 18. Februar 2026 wird mitgeteilt, dass eine ausführliche und umfassende Beantwortung Ihres Informationsbegehrens vom 14. Jänner 2026 am 13. Februar 2026 per E-Mail an die von Ihnen bekanntgegebene E-Mail Adresse lautend auf: römisch 40 versendet wurde. Ihr Informationsbegehren ist bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 (dokumentiert mit Eingangsstempel) am 19. Jänner 2026 eingegangen und wurde somit innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet.
In der Anlage wird Ihnen neuerlich die umfassende Beantwortung Ihres Informationsbegehrens übermittelt.
[…]“
Zusammen mit dieser Mitteilung ging dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Mitteilung (Note) vom 13.02.2026, mit dem unter Pkt. 1.2. festgestellten Inhalt, zu.
1.5. Trotz seines Antrages auf Bescheiderlassung vom 18.02.2026, eingelangt am 20.20.2026, (siehe die Feststellungen zu Pkt. 1.3.) wurde kein Bescheid durch die belangte Behörde erlassen.
Nach Einlangen der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 22.04.2026, eingelangt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2026 lediglich Folgendes mitgeteilt:
„[…]
Zu Ihrer Säumnisbeschwerde vom 22. April 2026 wird Ihnen mitgeteilt, dass gemäß § 11 IFG nur dann einem Antrag auf Erlassung eines Bescheides nachzukommen ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird. Ihr Informationsantrag wurde jedoch mit Schreiben vom 13. Februar 2026 umfassend beantwortet. Die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung liegen daher nicht vor.Zu Ihrer Säumnisbeschwerde vom 22. April 2026 wird Ihnen mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 11, IFG nur dann einem Antrag auf Erlassung eines Bescheides nachzukommen ist, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird. Ihr Informationsantrag wurde jedoch mit Schreiben vom 13. Februar 2026 umfassend beantwortet. Die Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung liegen daher nicht vor.
Es wird daher ersucht, binnen 14 Tagen bekanntgegeben, ob die Säumnisbeschwerde zurückgezogen oder aufrechterhalten wird. Sollten Sie sich binnen 14 Tagen nicht äußern, wird die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden.
[…]“
Am 28.04.2026 teilte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 28.04.2026 mit seine Säumnisbeschwerde vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die hg. Verwaltungs- und den Gerichtsakten. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen und sohin auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt, insbesondere ergeben sich Zeitpunkt des zugrundliegenden Begehrens sowie des Antrages auf Bescheiderlassung und des – durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Säumnisbeschwerde selbst zugestandenen – Erhalts der Mitteilung vom 13.02.2026 (spätestens) zusammen mit der Mitteilung vom 26.02.2026 sowie dessen Inhalt, unzweifelhaft aus den vorliegenden, unstrittigen Akteninhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Art. 22a des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF lautet: 3.1. Artikel 22 a, des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), idgF lautet:
„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.„(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. […]
[…]
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange diesParagraph 6, (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderd) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Paragraph 7, (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.
Frist
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9, (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
[…]
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Gebühren
§ 12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Paragraph 12, (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge auf Informationserteilung und sonstige Anträge im Verfahren zur Informationserteilung, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden befreit.
Die Bestimmung des § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: Die Bestimmung des Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 22a Abs. 2 erster Satz B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das IFG, das die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält (vgl. Art. 22a Abs. 4 B-VG), regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich – soweit hier relevant – der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 Z 1 IFG).3.2.1. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, erster Satz B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Das IFG, das die einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen enthält vergleiche Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG), regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich – soweit hier relevant – der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Paragraph eins, Ziffer eins, IFG).
Information im Sinne des IFG ist, wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheids ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Laut den Gesetzesmaterialien muss die Information bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 10 MRK „ready and available“, vgl. zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Z 36; EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Z 169 ff; EGMR 30.01.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Z 39 ff).Information im Sinne des IFG ist, wie bereits von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheids ausgeführt, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Laut den Gesetzesmaterialien muss die Information bereits vorhanden und verfügbar sein (im Sinn der Rsp. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] zu Artikel 10, MRK „ready and available“, vergleiche zB EGMR 14.4.2009, Társaság a Szabadságjogokért, BeschwNr. 37374/05, Ziffer 36,; EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, BeschwNr. 18030/11, Ziffer 169, ff; EGMR 30.01.2020, Studio Monitori ua., BeschwNr. 44920/09 ua., Ziffer 39, ff).
Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Das heißt der Zugang zum Rechtsschutz im Fall einer Verweigerung des Informationszugangs setzt bei „staatlichen“ Informationspflichtigen (§ 1 Z 1 bis 3) zunächst einen Antrag auf Bescheiderlassung voraus (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 3 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Ein Eventualantrag auf Bescheiderlassung, der gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang gestellt wird, ist zulässig (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 6 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Das heißt der Zugang zum Rechtsschutz im Fall einer Verweigerung des Informationszugangs setzt bei „staatlichen“ Informationspflichtigen (Paragraph eins, Ziffer eins bis 3) zunächst einen Antrag auf Bescheiderlassung voraus (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 3 (Stand 01.06.2025, rdb.at)). Ein Eventualantrag auf Bescheiderlassung, der gleichzeitig mit dem Antrag auf Informationszugang gestellt wird, ist zulässig (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 6 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
Über einen Antrag auf Bescheiderlassung ist binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags abzusprechen (§ 11 Abs. 1 IFG). Bei einem Eventualantrag soll nach den Materialien (AB 2420 BlgNR 27. GP 23) die Entscheidungsfrist (grundsätzlich) „freilich erst mit der Mitteilung“, dass die Information nicht erteilt wird, beginnen. Dies übersieht, dass der Antrag auf Bescheiderlassung nicht den Erhalt der Mitteilung voraussetzt, sondern die bloße Nichtgewährung des Informationszugangs, die auch mit fruchtlosem Ablauf der für die Gewährung der Information gesetzlich vorgesehenen Frist feststeht. Die Entscheidungsfrist über den Eventualantrag beginnt daher entweder mit der Mitteilung der Verweigerung oder mit fruchtlosem Ablauf der Frist für die Informationserteilung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).Über einen Antrag auf Bescheiderlassung ist binnen zwei Monaten nach Einlangen des Antrags abzusprechen (Paragraph 11, Absatz eins, IFG). Bei einem Eventualantrag soll nach den Materialien Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 23) die Entscheidungsfrist (grundsätzlich) „freilich erst mit der Mitteilung“, dass die Information nicht erteilt wird, beginnen. Dies übersieht, dass der Antrag auf Bescheiderlassung nicht den Erhalt der Mitteilung voraussetzt, sondern die bloße Nichtgewährung des Informationszugangs, die auch mit fruchtlosem Ablauf der für die Gewährung der Information gesetzlich vorgesehenen Frist feststeht. Die Entscheidungsfrist über den Eventualantrag beginnt daher entweder mit der Mitteilung der Verweigerung oder mit fruchtlosem Ablauf der Frist für die Informationserteilung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
Hat die Behörde den Bescheid nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 vorgesehenen zweimonatigen Entscheidungsfrist erlassen, kann Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG erhoben werden (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 21 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).Hat die Behörde den Bescheid nicht innerhalb der in Paragraph 11, Absatz eins, vorgesehenen zweimonatigen Entscheidungsfrist erlassen, kann Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG erhoben werden (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 21 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
3.2.3 Zum Informationsbegehren sowie dem gegenständlichen Antrag auf Bescheiderlassung des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 IFG: 3.2.3 Zum Informationsbegehren sowie dem gegenständlichen Antrag auf Bescheiderlassung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG:
Wie sich aus den Feststellungen erhellt, begehrte der Beschwerdeführer mit seinem verfahrenseinleitenden Ersuchen vom 14.01.2026, eingelangt am 19.01.2026, Informationen zu insgesamt sieben Fragenkomplexen durch die belangte Behörde. Hierbei ersuchte der Beschwerdeführer keinen Zugang zu Informationen in der Form von Dokumenten oder Akten iSv von amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienen Aufzeichnungen, sondern begehrte im Wesentlichen die Beantwortung von nach jeweils nach Themenbereichen aufgeschlüsselten Detailfragen.
Mit Mitteilung (Note) vom 13.02.2026 erging eine detaillierte und nach den einzelnen Fragenkomplexen (Fragen 1 bis 7) untergliederte Auskunft an den Beschwerdeführer, inklusive Verweisungen zu den einschlägigen Rechtsvorschriften und Angaben zu Fragen der internen Ablauforganisation betreffend Aktenbearbeitung, Verfahrenssteuerung und -führung, Fristenmanagement, Qualitätssicherung, Dokumentations- und Archivierungspflichten sowie diesbezüglicher Aufsicht und Weisungszusammenhänge.
In Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Säumnisbeschwerde und mangels vorliegenden Empfangsnachweises konnte nicht festgestellt werden, dass diese – an die im Rahmen der Ersteingabe bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtete – Mitteilung dem Beschwerdeführer auch (nachweislich) zugegangen war. Unbeschadet dessen wurde dem Beschwerdeführer diese nachweislich (weil durch den Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Säumnisbeschwerde vorgebracht) zusammen mit der zweiten Mitteilung (Note) vom 26.02.2026 übermittelt und ihm so zur Kenntnis gebracht.
Vor dem Hintergrund der alle Fragenkomplexe behandelnden Antwort durch die belangte Behörde im Rahmen der Mitteilung vom 13.02.2026 und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beanstandungen vorbrachte, gründet sein Vorbringen im Wesentlichen doch lediglich darauf, dass er die Mitteilung vom 13.02.2026 erst nach seinem Antrag auf Bescheiderlassung erhalten hätte und es sich hierbei um keine bescheidmäßige Erledigung seines eben hierauf gerichteten Antrages vom 18.02.2026 handelte, erachtet das erkennende Gericht dem verfahrensgegenständlichen Begehren nach § 7 IFG auf Zugang zu Information vom 14.01.2026 als vollinhaltlich nachgekommen. Vor dem Hintergrund der alle Fragenkomplexe behandelnden Antwort durch die belangte Behörde im Rahmen der Mitteilung vom 13.02.2026 und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beanstandungen vorbrachte, gründet sein Vorbringen im Wesentlichen doch lediglich darauf, dass er die Mitteilung vom 13.02.2026 erst nach seinem Antrag auf Bescheiderlassung erhalten hätte und es sich hierbei um keine bescheidmäßige Erledigung seines eben hierauf gerichteten Antrages vom 18.02.2026 handelte, erachtet das erkennende Gericht dem verfahrensgegenständlichen Begehren nach Paragraph 7, IFG auf Zugang zu Information vom 14.01.2026 als vollinhaltlich nachgekommen.
Da es formale Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrages auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs. 1 ÍFG ist, dass der begehrte Informationszugang nicht (vollständig) gewährt wurde (vgl. noch zum Auskunftspflichtgesetz: VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120), diese aber – wie erwogen –vollinhaltlich erteilt wurde, wäre der Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen. Da es formale Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrages auf Bescheiderlassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÍFG ist, dass der begehrte Informationszugang nicht (vollständig) gewährt wurde vergleiche noch zum Auskunftspflichtgesetz: VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120), diese aber – wie erwogen –vollinhaltlich erteilt wurde, wäre der Antrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen.
Wie festgestellt war zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22.04.2026 kein seinen Antrag nach § 11 Abs. 1 IFG erledigender Bescheid durch die belangte Behörde ergangen. Wie festgestellt war zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22.04.2026 kein seinen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG erledigender Bescheid durch die belangte Behörde ergangen.
Vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und noch zur Vorbildbestimmung nach dem AuskunftspflichtsG 1987 vertrat der VwGH die Auffassung, dass der Auskunftswerber gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit stellen kann, wenn die angerufene Behörde mit der Erlassung des Bescheids gemäß § 4 säumig ist (vgl. VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070).Vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und noch zur Vorbildbestimmung nach dem AuskunftspflichtsG 1987 vertrat der VwGH die Auffassung, dass der Auskunftswerber gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit stellen kann, wenn die angerufene Behörde mit der Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 4, säumig ist vergleiche VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070).
Sohin war in Anbetracht der vorliegenden Säumnis der belangten Behörde und der obigen Erwägungen durch das Verwaltungsgericht spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine akualisierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Fragen, namentlich der Zulässigkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 IFG angesichts einer vollinhaltlich erteilten Information, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung, hinsichtlich derer eine Revision nur dann zulässig ist, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2021/04/0098, Rn. 14, oder VwGH 24.05.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 22). Darüber hinaus kann auf die noch zum Auskunftspflichtgesetz ergangene Judikatur verwiesen werden (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120). Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine akualisierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Fragen, namentlich der Zulässigkeit der Antragstellung nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG angesichts einer vollinhaltlich erteilten Information, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung, hinsichtlich derer eine Revision nur dann zulässig ist, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist vergleiche etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2021/04/0098, Rn. 14, oder VwGH 24.05.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 22). Darüber hinaus kann auf die noch zum Auskunftspflichtgesetz ergangene Judikatur verwiesen werden (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).
Schlagworte
Auskunfterteilung Bescheiderlassung Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Gewährung Säumnisbeschwerde Staatsanwaltschaft unzulässiger Antrag Verletzung der Entscheidungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2342804.1.00Im RIS seit
30.07.2026Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026