TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/9 W610 2340272-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2026
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Entscheidungsdatum

09.07.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §36a
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W610 2340274-1/3E

W610 2340272-1/3E

W610 2340273-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Somalia und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.03.2026, Zl.: 2026- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Somalia und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.03.2026, Zl.: 2026- römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährigen Beschwerdeführer, Staatsangehörige Somalias, stellten bei der Österreichischen Botschaft Nairobi am 07.01.2025 elektronisch und am 18.03.2025 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie an, dass sie die Familienzusammenführung mit ihrer Mutter anstreben, der in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.1. Die minderjährigen Beschwerdeführer, Staatsangehörige Somalias, stellten bei der Österreichischen Botschaft Nairobi am 07.01.2025 elektronisch und am 18.03.2025 vor Ort Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führten sie an, dass sie die Familienzusammenführung mit ihrer Mutter anstreben, der in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.01.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom 08.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten im Fall der minderjährigen Beschwerdeführer wahrscheinlich sei („positive Wahrscheinlichkeitsprognose“). Zur Einschätzung gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 führte es aus, dass nach Prüfung der vorliegenden Anträge keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen ließen.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.01.2026 und der beiliegenden Stellungnahme vom 08.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten im Fall der minderjährigen Beschwerdeführer wahrscheinlich sei („positive Wahrscheinlichkeitsprognose“). Zur Einschätzung gemäß Paragraph 36 a, Absatz 2, AsylG 2005 führte es aus, dass nach Prüfung der vorliegenden Anträge keine Umstände vorlägen, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG geboten erscheinen ließen.

3. Die minderjährigen Beschwerdeführer brachten daraufhin durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), mit Schreiben vom 03.02.2026 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen gemeinsamen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 ein.3. Die minderjährigen Beschwerdeführer brachten daraufhin durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), mit Schreiben vom 03.02.2026 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen gemeinsamen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 ein.

4. Mit Bescheid vom 02.03.2026 wies die Österreichische Botschaft Nairobi den Antrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsyIG 2005 nicht vorliegen und eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsyIG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei.4. Mit Bescheid vom 02.03.2026 wies die Österreichische Botschaft Nairobi den Antrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz AsyIG 2005 nicht vorliegen und eine Erledigung der Anträge nach Paragraph 35, AsyIG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 30.03.2026 die vorliegende Beschwerde.

6. Die vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vorgelegte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 01.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden der vorliegenden Entscheidung als Feststellungen zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden der vorliegenden Entscheidung als Feststellungen zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026, lauten:2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, lauten:

„§ 36.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.„§ 36.(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.(3) Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a, (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.(2) Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.

(4) […].

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“

2.2. Wie sich aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ergibt, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 56/2018).2.2. Wie sich aus Paragraph 36 a, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,).

Mit BGBl. I 39/2026, welches das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) beinhaltet, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, welches das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) beinhaltet, wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass Paragraph 35, AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.

Die in § 36 Abs. 1a AsylG 2005 genannte Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II 127/2025 idF BGBl. II 310/2025, lautete: Die in Paragraph 36, Absatz eins a, AsylG 2005 genannte Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, Bundesgesetzblatt Teil 2, 127 aus 2025, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 310 aus 2025,, lautete:

„§ 1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet. „§ 1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 sind gefährdet.

§ 2 Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung. Paragraph 2, Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet Paragraph 36 a, AsylG 2005 Anwendung.

§ 3 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft. Paragraph 3, (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.

(2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.” (2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Absatz eins,) geltenden Fassung anzuwenden.”

Diese Verordnung wurde am 02.07.2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist nach zwölf Monaten außer Kraft getreten.

Da weder § 35 AsylG 2005 noch eine auf § 36 Abs. 1a AsylG 2005 gestützte Verordnung im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehören und sich somit § 36a AsylG 2005 auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist auch dem angefochtenen Bescheid – mit dem festgestellt wird, dass eine Erledigung der von den minderjährigen Beschwerdeführern gestellten Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht geboten sei – die Grundlage entzogen. Eine Entscheidung über die von den minderjährigen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Familienzusammenführung auf der Grundlage des § 35 AsylG 2005 kommt nicht mehr in Betracht, sondern ist künftig auf Grundlage der (noch nicht in Kraft getretenen) Nachfolgeregelung des § 46a NAG zu beurteilen (vgl. § 75 Abs. 38 AsylG 2005). Der zugrundeliegende Antrag nach § 36a Abs. 3 AsylG 2005 ist dadurch gegenstandslos geworden. Da weder Paragraph 35, AsylG 2005 noch eine auf Paragraph 36, Absatz eins a, AsylG 2005 gestützte Verordnung im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehören und sich somit Paragraph 36 a, AsylG 2005 auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist auch dem angefochtenen Bescheid – mit dem festgestellt wird, dass eine Erledigung der von den minderjährigen Beschwerdeführern gestellten Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht geboten sei – die Grundlage entzogen. Eine Entscheidung über die von den minderjährigen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Familienzusammenführung auf der Grundlage des Paragraph 35, AsylG 2005 kommt nicht mehr in Betracht, sondern ist künftig auf Grundlage der (noch nicht in Kraft getretenen) Nachfolgeregelung des Paragraph 46 a, NAG zu beurteilen vergleiche Paragraph 75, Absatz 38, AsylG 2005). Der zugrundeliegende Antrag nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AsylG 2005 ist dadurch gegenstandslos geworden.

2.3. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 ist der Anwendung des § 36a AsylG 2005 im Entscheidungszeitpunkt die Grundlage entzogen. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des Paragraph 35, AsylG 2005 ist der Anwendung des Paragraph 36 a, AsylG 2005 im Entscheidungszeitpunkt die Grundlage entzogen. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2340272.1.00

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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